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Beschlussvorlage Oberbürgermeister - 3. Änderung der Richtlinie zur kommunalen Kulturförderung der Stadt Jena (Kulturförderrichtlinie) - Teil A
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Jena |
| Datum | 2026-07-02 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
final
S t a d t r a t J e n a
Beschlussvorlage Nr. 26/0831-BV
Einreicher:
Oberbürgermeister
- öffentlich -
Jena, 12.03.2026
Sitzung/Gremium am:
Dienstberatung Oberbürgermeister 26.05.2026
Kulturausschuss 09.06.2026
Finanzausschuss 16.06.2026
Stadtrat der Stadt Jena 01.07.2026 beschl. am 02.07.2026
26/0831-BV öffentlich
1. Betreff: 3. Änderung der Richtlinie zur kommunalen Kulturförderung
der Stadt Jena (Kulturförderrichtlinie) - Teil A
2. Verfasser: Frau Jana Gründig
3. Vorliegende Beschlüsse zum Sachverhalt:
17/1313 BV Richtlinie zur kommunalen Kulturförderung der Stadt Jena –
Kulturförderrichtlinie (StR 17.06.2017)
18/1953 BV 1. Änderung der Richtlinie zur kommunalen Kulturförderung der Stadt
Jena (StR 17.10.2018)
25/0396 BV 2. Änderung der Richtlinie zur kommunalen Kulturförderung der Stadt
Jena - Teil C "Investitions- und Anschubförderung" (StR 27.08.2025)
4. Aufhebung von Beschlüssen:
5. Gesetzliche Grundlagen:
6. Mitwirkung / Beratung:
Dezernat 5
FD Recht
FD Finanzen
7. Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt: (in EUR) ja nein x
8. Auswirkungen auf das Klima: nicht klimarelevant
9. Bürgerbeteiligung: Beirat Soziokultur/ IG „Kultur im Dialog“
10. Realisierungstermin: 01.07.2026
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11. Anlagen:
Anlage 1: Richtlinie zur kommunalen Kulturförderung der Stadt Jena –
(Kulturförderrichtlinie), Teil A: Allgemeine Kulturförderung (Grundversorgung)
Anlage 2: Synopse Änderungen der Richtlinie
Anlage 3: Empfehlung zur Anpassung der Förderrichtlinie (Beirat Soziokultur/ IG „Kultur
im Dialog“)
__________________
Unterschrift
26/0831-BV Seite: 2 von 4
Der Stadtrat beschließt:
001 Die Änderungen der Richtlinie zur kommunalen Kulturförderung der Stadt Jena
-Kulturförderrichtlinie- / Teil A – Allgemeine Grundversorgung gemäß Anlage 1
werden bestätigt.
Begründung:
In den vergangenen Jahren wurden in regelmäßigen Abständen der Wunsch nach
einer Modernisierung und Vereinfachung der Zuwendungsrichtlinie nicht nur im
Kulturbereich geäußert. Diesem Wunsch folgend hat JenaKultur im vergangenen Jahr
die bestehenden Regularien überprüft und mit Kulturförderrichtlinien anderer
Kommunen abgeglichen. Ziel war es hierbei mittelfristig Arbeitsschritte innerhalb der
Verwaltung zu entlasten, Anforderungen an den Antragsteller/ Zuwendungsempfänger
zu vereinfachen und auch die politische Gremienarbeit zu reduzieren – ohne dabei
haushalts- und zuwendungsrechtliche Aspekte zu vernachlässigen. Gleichzeitig sollten
künftig neue fachliche Kriterien in den Fokus von Förderentscheidungen gestellt
werden (z.B. Barrierefreiheit, Diversität oder Nachhaltigkeit). Die Ergebnisse dieser
Recherche wurden im Sommer 2025 im Kulturausschuss vorgestellt.
Ergänzend hierzu haben der Beirat Soziokultur und die IG „Kultur im Dialog“
Empfehlungen zur Anpassung der Kulturförderrichtlinie ausgesprochen (Anlage 3).
Nach intensiver Diskussion hat sich die Arbeitsgruppe zur Umsetzung dieser
Ergebnisse und Empfehlungen innerhalb der Kulturförderrichtlinie* und nach
Abstimmung mit dem FD Finanzen und dem FD Recht auf die folgenden wesentlichen
Änderungen verständigt:
Zuwendungsempfänger:
Im Rahmen der institutionellen Förderung sind juristische Personen
zuwendungsberechtigt, wenn diese gemeinnützige Ziele verfolgen. Der formale Status
der Gemeinnützigkeit (Nachweis über das Finanzamt) ist nicht mehr erforderlich.
Ausschlaggebend ist die Satzung des Zuwendungsempfängers.
Gemeinnützige Zwecke: §52 Abgabenordnung (AO)
Zuwendungsarten:
Der Bewilligungszeitraum der institutionellen Förderung wird für alle
Zuwendungsempfänger auf einen Zweitraum von bis zu zwei Jahren ausgeweitet und
an die Laufzeiten des Doppelhaushaltes der Stadt Jena angeglichen. Eine
Besserstellung vereinzelter Kulturakteure durch die Optionsförderung erfolgt nicht
mehr. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen nicht verwendete Zuwendungen in das
Folgejahr übertragen werden. Nach dem ersten Geschäftsjahr ist innerhalb von acht
Wochen ein zahlenmäßiger Zwischennachweis vorzulegen.
_________________________
* bestehend aus Mitgliedern des Kulturausschusses, dem Kulturdezernenten, JenaKultur, Vertretern aus
dem Beirat Soziokultur und der IG „Kultur im Dialog
Besondere Fördervoraussetzungen (inhaltliche Anforderungen)
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Der inhaltliche Kriterienkatalog an förderwürdige Institutionen und Projekte wird
gestrichen und das überzeugende kulturelle (Gesamt-)konzept/ Projekt in den Fokus
der Entscheidung gestellt. Darüber hinaus sind die Antragsteller angehalten in ihrem
Konzept/ Projekt darauf zu achten:
Barrieren zu reduzieren
Diskriminierung entgegenzuwirken
und ihre Kulturangebote möglichst ressourcen- und klimaschonend zu
produzieren
Deckungsfähigkeit von Aufwendungen:
Aufwendungen sind innerhalb der Sachkosten und/ oder Sach- und Personalkosten
wechselseitig bis zu 20 % deckungsfähig. Die regelmäßige Reduzierung der
Umverteilungsmöglichkeiten zwischen Sach- und Personalkosten auf 5% entfällt. Sach-
und Personalkosten werden künftig gleichrangig behandelt.
Antragsfristen:
Anträge auf institutionelle Förderung können künftig bis 30.08. für das jeweilige
Folgejahr/ die jeweiligen Folgejahre eingereicht werden. Die übrigen Fristen zur
Projektförderung wurden nicht geändert.
Verwendungsnachweise:
Nicht oder unbegründet nicht fristgerecht vorgelegte Nachweise führen künftig strenger
zum Ausschluss von weiteren Förderungen und der Einstellung von Zahlungen auch
für laufende Förderungen.
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