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Beschlussvorlage Oberbürgermeister - 3. Änderung der Richtlinie zur kommunalen Kulturförderung der Stadt Jena (Kulturförderrichtlinie) - Teil A

Angenommen
TypAntrag
GemeindeJena
Datum2026-07-02
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final S t a d t r a t J e n a Beschlussvorlage Nr. 26/0831-BV Einreicher: Oberbürgermeister - öffentlich - Jena, 12.03.2026 Sitzung/Gremium am: Dienstberatung Oberbürgermeister 26.05.2026 Kulturausschuss 09.06.2026 Finanzausschuss 16.06.2026 Stadtrat der Stadt Jena 01.07.2026 beschl. am 02.07.2026 26/0831-BV öffentlich 1. Betreff: 3. Änderung der Richtlinie zur kommunalen Kulturförderung der Stadt Jena (Kulturförderrichtlinie) - Teil A 2. Verfasser: Frau Jana Gründig 3. Vorliegende Beschlüsse zum Sachverhalt: 17/1313 BV Richtlinie zur kommunalen Kulturförderung der Stadt Jena – Kulturförderrichtlinie (StR 17.06.2017) 18/1953 BV 1. Änderung der Richtlinie zur kommunalen Kulturförderung der Stadt Jena (StR 17.10.2018) 25/0396 BV 2. Änderung der Richtlinie zur kommunalen Kulturförderung der Stadt Jena - Teil C "Investitions- und Anschubförderung" (StR 27.08.2025) 4. Aufhebung von Beschlüssen: 5. Gesetzliche Grundlagen: 6. Mitwirkung / Beratung: Dezernat 5 FD Recht FD Finanzen 7. Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt: (in EUR) ja nein x 8. Auswirkungen auf das Klima: nicht klimarelevant 9. Bürgerbeteiligung: Beirat Soziokultur/ IG „Kultur im Dialog“ 10. Realisierungstermin: 01.07.2026 26/0831-BV Seite: 1 von 4 11. Anlagen: Anlage 1: Richtlinie zur kommunalen Kulturförderung der Stadt Jena – (Kulturförderrichtlinie), Teil A: Allgemeine Kulturförderung (Grundversorgung) Anlage 2: Synopse Änderungen der Richtlinie Anlage 3: Empfehlung zur Anpassung der Förderrichtlinie (Beirat Soziokultur/ IG „Kultur im Dialog“) __________________ Unterschrift 26/0831-BV Seite: 2 von 4 Der Stadtrat beschließt: 001 Die Änderungen der Richtlinie zur kommunalen Kulturförderung der Stadt Jena -Kulturförderrichtlinie- / Teil A – Allgemeine Grundversorgung gemäß Anlage 1 werden bestätigt. Begründung: In den vergangenen Jahren wurden in regelmäßigen Abständen der Wunsch nach einer Modernisierung und Vereinfachung der Zuwendungsrichtlinie nicht nur im Kulturbereich geäußert. Diesem Wunsch folgend hat JenaKultur im vergangenen Jahr die bestehenden Regularien überprüft und mit Kulturförderrichtlinien anderer Kommunen abgeglichen. Ziel war es hierbei mittelfristig Arbeitsschritte innerhalb der Verwaltung zu entlasten, Anforderungen an den Antragsteller/ Zuwendungsempfänger zu vereinfachen und auch die politische Gremienarbeit zu reduzieren – ohne dabei haushalts- und zuwendungsrechtliche Aspekte zu vernachlässigen. Gleichzeitig sollten künftig neue fachliche Kriterien in den Fokus von Förderentscheidungen gestellt werden (z.B. Barrierefreiheit, Diversität oder Nachhaltigkeit). Die Ergebnisse dieser Recherche wurden im Sommer 2025 im Kulturausschuss vorgestellt. Ergänzend hierzu haben der Beirat Soziokultur und die IG „Kultur im Dialog“ Empfehlungen zur Anpassung der Kulturförderrichtlinie ausgesprochen (Anlage 3). Nach intensiver Diskussion hat sich die Arbeitsgruppe zur Umsetzung dieser Ergebnisse und Empfehlungen innerhalb der Kulturförderrichtlinie* und nach Abstimmung mit dem FD Finanzen und dem FD Recht auf die folgenden wesentlichen Änderungen verständigt: Zuwendungsempfänger: Im Rahmen der institutionellen Förderung sind juristische Personen zuwendungsberechtigt, wenn diese gemeinnützige Ziele verfolgen. Der formale Status der Gemeinnützigkeit (Nachweis über das Finanzamt) ist nicht mehr erforderlich. Ausschlaggebend ist die Satzung des Zuwendungsempfängers. Gemeinnützige Zwecke: §52 Abgabenordnung (AO) Zuwendungsarten: Der Bewilligungszeitraum der institutionellen Förderung wird für alle Zuwendungsempfänger auf einen Zweitraum von bis zu zwei Jahren ausgeweitet und an die Laufzeiten des Doppelhaushaltes der Stadt Jena angeglichen. Eine Besserstellung vereinzelter Kulturakteure durch die Optionsförderung erfolgt nicht mehr. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen nicht verwendete Zuwendungen in das Folgejahr übertragen werden. Nach dem ersten Geschäftsjahr ist innerhalb von acht Wochen ein zahlenmäßiger Zwischennachweis vorzulegen. _________________________ * bestehend aus Mitgliedern des Kulturausschusses, dem Kulturdezernenten, JenaKultur, Vertretern aus dem Beirat Soziokultur und der IG „Kultur im Dialog Besondere Fördervoraussetzungen (inhaltliche Anforderungen) 26/0831-BV Seite: 3 von 4 Der inhaltliche Kriterienkatalog an förderwürdige Institutionen und Projekte wird gestrichen und das überzeugende kulturelle (Gesamt-)konzept/ Projekt in den Fokus der Entscheidung gestellt. Darüber hinaus sind die Antragsteller angehalten in ihrem Konzept/ Projekt darauf zu achten:  Barrieren zu reduzieren  Diskriminierung entgegenzuwirken  und ihre Kulturangebote möglichst ressourcen- und klimaschonend zu produzieren Deckungsfähigkeit von Aufwendungen: Aufwendungen sind innerhalb der Sachkosten und/ oder Sach- und Personalkosten wechselseitig bis zu 20 % deckungsfähig. Die regelmäßige Reduzierung der Umverteilungsmöglichkeiten zwischen Sach- und Personalkosten auf 5% entfällt. Sach- und Personalkosten werden künftig gleichrangig behandelt. Antragsfristen: Anträge auf institutionelle Förderung können künftig bis 30.08. für das jeweilige Folgejahr/ die jeweiligen Folgejahre eingereicht werden. Die übrigen Fristen zur Projektförderung wurden nicht geändert. Verwendungsnachweise: Nicht oder unbegründet nicht fristgerecht vorgelegte Nachweise führen künftig strenger zum Ausschluss von weiteren Förderungen und der Einstellung von Zahlungen auch für laufende Förderungen. 26/0831-BV Seite: 4 von 4

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