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Aufstellung des Verkehrszeichens 259 "Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge" an allen Eingängen der Fußgängerzone Höxter

Angenommen
TypAntrag
GemeindeHöxter
Datum2026-07-16
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die UWG-Fraktion beantragte am 27.05.2026 die Aufstellung des Verkehrszeichens 259 "Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge" an allen Eingängen der Fußgängerzone Höxter, um die Zufahrtsregelung zu verdeutlichen und die Verkehrssicherheit zu verbessern. Der Antrag wurde abgelehnt, da Elektrokleinstfahrzeuge bereits durch das bestehende Verkehrszeichen 242 "Beginn einer Fußgängerzone" von der Einfahrt ausgeschlossen sind und eine zusätzliche Beschilderung nicht erforderlich ist. Kreispolizeibehörde und Stadt Höxter stimmten dieser Ablehnung zu.

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Extrahierter Text

S I T Z U N G S V O R L A G E Vorlage Nr. 2026/31/0021 Verantwortung Aktenzeichen Datum Status 31 Ordnung, Straßenverkehr, Brandschutz 31/Be 22.06.2026 öffentlich und Rettungsdienst Beratungsfolge Sitzungstermin Ortsausschuss Höxter-Stadtkern 02.07.2026 Rat 16.07.2026 Aufstellung des Verkehrszeichens 259 "Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge" an allen Eingängen der Fußgängerzone Höxter Antrag der UWG-Fraktion vom 27.05.2026 Beschlussvorschlag Der Antrag wird abgelehnt. Sachverhalt Die UWG-Fraktion beantragt mit Antrag vom 27.05.2026, das Verkehrszeichen (VZ) 257-59 StVO (Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge) an allen Zufahrten zur Fußgängerzone anzuordnen, um die bestehende Zufahrtsregelung zu verdeutlichen und die Verkehrssicherheit sowie die Aufenthaltsqualität zu verbessern. Die Fußgängerzone ist an allen Zufahrten bereits seit Langem mit dem VZ 242 StVO (Beginn einer Fußgängerzone) beschildert. Zuletzt wurde die seit 2016 bestehende Freigabe für den Radverkehr mit Beschluss des Rates vom 18.12.2025 auf den Zeitraum 19-09 Uhr beschränkt und durch entsprechende Zusatzzeichen kenntlich gemacht. Durch die Beschilderung mit dem VZ 242 StVO (Beginn einer Fußgängerzone) gelten gemäß der betreffenden Normen der StVO (Anlage 2, lfd. Nr. 21 zu § 41 Abs. 1 StVO sowie Anlage 2, lfd. Nr. 18 zu § 41 Abs. 1 StVO) folgende Regeln für den Fahrzeugverkehr: - Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 StVO (Anmerkung des Verfassers: Das Zeichen 239 kennzeichnet einen Gehweg, die betreffende Regelung ist aber auch für Fußgängerzonen anzuwenden) entsprechend. - Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs (Anmerkung des Verfassers: Diese Regelung gilt auch für Fußgängerzonen) für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Zudem gelten die allgemeinen Grundregeln zur ständigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr gemäß § 1 StVO: (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. - 1 - Unter den gegebenen Bedingungen und durch die bestehende Freigabe ab 19 Uhr ist das Radfahren in der Fußgängerzone erlaubt, es darf aber nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden und mit der erforderlichen Rücksichtnahme gegenüber dem Fußgängerverkehr. Weitere Verkehrsarten können über entsprechende Zusatzzeichen zum VZ 242 StVO (Beginn einer Fußgängerzone) erlaubt werden. Durch die vorbeschriebene Beschilderung ergeben sich, wie beschrieben, Einschränkungen für andere Verkehrsarten als den Fußgängerverkehr, denn dieser ist in Fußgängerzonen grundsätzlich bevorrechtigt. Sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge (insb. Elektroroller) nach der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr sind nach der geltenden Gesetzeslage nicht von der bestehenden Freigabe für den Radverkehr umfasst. Da keine explizite Freigabe durch entsprechende Zusatzzeichen besteht, dürfen diese Fahrzeuge nicht in die Fußgängerzone einfahren. Zu dem Antrag wurde ein verkehrsbehördliches Anhörungsverfahren durchgeführt, bei welchem die Kreispolizeibehörde Höxter sowie die Stadt Höxter als Trägerin der Baulast für die Fußgängerzone beteiligt wurden. In ihren Stellungnahmen vom 15.06.2026 sowie vom 12.06.2026 teilen die beteiligten Stellen mit, dass der Antrag auch aus ihrer fachlichen Sicht aus den vorgenannten Gründen abzulehnen ist. Zusammenfassend ist der Antrag daher abzulehnen, da die zusätzliche vorgeschlagene Beschilderung mit VZ 257-59 StVO (Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge) nicht erforderlich ist. Stadt Höxter Der Bürgermeister In Vertretung Stefan Fellmann Dezernent/Allgemeiner Vertreter Anlagen Antrag der UWG-Fraktion vom 27.05.2026 - 2 -

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