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Annahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen

Angenommen21 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeHorb am Neckar
Datum2026-07-21
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Gemeinderat beschließt über die Annahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung. Die vorliegende Drucksache empfiehlt die Annahme der im zweiten Quartal 2026 eingegangenen Spenden (Anlage 1 mit Ergänzung vom 16.07.2026). Der Gemeinderat beschloss am 21.07.2026, dieser Annahme zuzustimmen.

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Drucksache Nr. 128/2026 Aktenzeichen: 960.041 Bearbeitet von: Christiane Schwarz Zuständig: Zentraler Steuerungsdienst Annahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen Beratungsfolge: Gemeinderat 21.07.2026 Entscheidung öffentlich Beschlussvorschlag: Der Annahme der in der Anlage 1 NEU aufgeführten Spenden zuzustimmen. Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein Folgekosten: Ja Nein Personelle Auswirkungen: Ja Nein Anlage: 1. Spenden im 2. Quartal 2026 mit Ergänzung vom 16.07.2026 (für Internetveröffentlichung Namen geschwärzt) Der DS wurde eine ergänzte Anlage neu beigefügt / 16.07.2026 Ko. . Seite 1 [3] Sachvortrag: Durch Gesetz vom 14.02.2006 wurde in § 78 der Gemeindeordnung ein neuer Absatz 4 eingefügt, der das Verfahren für die Einwerbung und Annahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen neu regelt. § 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung lautet: »Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.« Die Änderung ist am 18.02.2006 ohne Übergangsregelungen in Kraft getreten. Mit Beschluss vom 23.05.2006 wurde die Hauptsatzung der Stadt dahingehend geändert, dass über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen nach § 78 Abs. 4 GemO der Gemeinderat entscheidet. Die Verfahrensvorschrift ist auf eine Initiative des Städtetages Baden-Württemberg zurückzuführen und wurde in Zusammenarbeit mit dem Gemeinde- und Landkreistag vom Innenministerium umgesetzt. Ausgangspunkt der Überlegungen war die Einführung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes im Jahr 1997 und damit einhergehend die Verschärfung des § 331 Strafgesetzbuch (Tatbestand der Vorteilsannahme). Aufgrund der Neufassung des § 331 Strafgesetzbuch kann sich ein Amtsträger auch dann strafbar machen, wenn er eine Spende für Dritte oder für das Gemeinwesen annimmt. Dieser Vorteil muss nicht die Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung sein. Die Intention des Gesetzgebers war, dass schon alleine durch die Annahme der Spende der Eindruck in der Öffentlichkeit entstehen kann, der Spender wolle den Amtsträger im Rahmen sogenannter Klimapflege für künftige Diensthandlungen günstig stimmen und sich so einen Vorteil verschaffen („böser Anschein“). Damit der Gemeinderat sachgerecht darüber entscheiden kann, ob eine Spende angenommen werden soll, ist in den jeweiligen Beschlussvorlagen zur Vermeidung des „bösen Anscheins“ grundsätzlich auch eine Angabe darüber erforderlich, welcher Art evtl. Geschäftsbeziehungen zwischen der Stadt und dem Zuwendungsgeber sind. Entscheidungsrelevant sind dabei regelmäßig Geschäftsbeziehungen durch privatrechtliche Geschäfte bzw. Verträge als auch öffentlich-rechtliche Sachverhalte wie beispielsweise Genehmigungsverfahren. Seite 2 [3] Horb a.N., den 13.07.2026 Michael Keßler Ralph Zimmermann Oberbürgermeister Bürgermeister Seite 3 [3]

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