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Annahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen
Angenommen21 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Horb am Neckar |
| Datum | 2026-07-21 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Gemeinderat beschließt über die Annahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung. Die vorliegende Drucksache empfiehlt die Annahme der im zweiten Quartal 2026 eingegangenen Spenden (Anlage 1 mit Ergänzung vom 16.07.2026). Der Gemeinderat beschloss am 21.07.2026, dieser Annahme zuzustimmen.
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Dokument
Extrahierter Text
Drucksache Nr. 128/2026
Aktenzeichen: 960.041
Bearbeitet von: Christiane Schwarz
Zuständig: Zentraler Steuerungsdienst
Annahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen
Beratungsfolge:
Gemeinderat 21.07.2026 Entscheidung öffentlich
Beschlussvorschlag:
Der Annahme der in der Anlage 1 NEU aufgeführten Spenden zuzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja Nein
Folgekosten:
Ja Nein
Personelle Auswirkungen:
Ja Nein
Anlage:
1. Spenden im 2. Quartal 2026 mit Ergänzung vom 16.07.2026
(für Internetveröffentlichung Namen geschwärzt)
Der DS wurde eine ergänzte Anlage neu beigefügt / 16.07.2026 Ko.
.
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Sachvortrag:
Durch Gesetz vom 14.02.2006 wurde in § 78 der Gemeindeordnung ein neuer Absatz 4 eingefügt,
der das Verfahren für die Einwerbung und Annahme von Spenden und ähnlichen Zuwendungen
neu regelt.
§ 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung lautet:
»Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2
Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und
annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von
Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die
Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen
ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die
Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die
Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die
Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und
übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.«
Die Änderung ist am 18.02.2006 ohne Übergangsregelungen in Kraft getreten. Mit Beschluss vom
23.05.2006 wurde die Hauptsatzung der Stadt dahingehend geändert, dass über die Annahme
und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen nach § 78 Abs. 4
GemO der Gemeinderat entscheidet.
Die Verfahrensvorschrift ist auf eine Initiative des Städtetages Baden-Württemberg
zurückzuführen und wurde in Zusammenarbeit mit dem Gemeinde- und Landkreistag vom
Innenministerium umgesetzt. Ausgangspunkt der Überlegungen war die Einführung des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes im Jahr 1997 und damit einhergehend die Verschärfung des §
331 Strafgesetzbuch (Tatbestand der Vorteilsannahme). Aufgrund der Neufassung des § 331
Strafgesetzbuch kann sich ein Amtsträger auch dann strafbar machen, wenn er eine Spende für
Dritte oder für das Gemeinwesen annimmt. Dieser Vorteil muss nicht die Gegenleistung für eine
konkrete Diensthandlung sein. Die Intention des Gesetzgebers war, dass schon alleine durch die
Annahme der Spende der Eindruck in der Öffentlichkeit entstehen kann, der Spender wolle den
Amtsträger im Rahmen sogenannter Klimapflege für künftige Diensthandlungen günstig stimmen
und sich so einen Vorteil verschaffen („böser Anschein“).
Damit der Gemeinderat sachgerecht darüber entscheiden kann, ob eine Spende angenommen
werden soll, ist in den jeweiligen Beschlussvorlagen zur Vermeidung des „bösen Anscheins“
grundsätzlich auch eine Angabe darüber erforderlich, welcher Art evtl. Geschäftsbeziehungen
zwischen der Stadt und dem Zuwendungsgeber sind. Entscheidungsrelevant sind dabei
regelmäßig Geschäftsbeziehungen durch privatrechtliche Geschäfte bzw. Verträge als auch
öffentlich-rechtliche Sachverhalte wie beispielsweise Genehmigungsverfahren.
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Horb a.N., den 13.07.2026
Michael Keßler Ralph Zimmermann
Oberbürgermeister Bürgermeister
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Text aus PDF extrahiert