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Jagdgenossenschaft Horb a. N.
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Horb am Neckar |
| Datum | 2026-07-21 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadt Horb a. N. beruft eine Versammlung der Jagdgenossenschaft für den 27. Januar 2027 ein, da die letzte Versammlung 2021 stattfand und eine neue innerhalb von sechs Jahren erforderlich ist. Die Stadt verzichtet auf die Selbstständigkeit ihrer drei Eigenjagdbezirke für die gesetzliche Mindestpachtzeit von sechs Jahren (01.04.2027–31.03.2033), sodass diese Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks werden. Der Gemeinderat beschloss beide Maßnahmen und wird die Tagesordnung nach Abstimmung mit der Jagdgenossenschaft festlegen.
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Dokument
Extrahierter Text
Drucksache Nr. 112/2026
Aktenzeichen: 787.21
Bearbeitet von: Marina Roth
Zuständig: Stadtentwicklung
Jagdgenossenschaft Horb a. N.;
- Einberufung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Horb a. N.
- Verzicht auf die Selbstständigkeit der Eigenjagdbezirke
Beratungsfolge:
KSA 07.07.2026 Vorberatung nicht öffentlich
Gemeinderat 21.07.2026 Entscheidung öffentlich
Beschlussvorschlag:
1. Eine Versammlung der Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft Horb a. N. für den 27. Januar
2027 in die Hohenberghalle Horb a. N. einzuberufen.
2. Als Stadt Horb a. N. auf die Selbstständigkeit ihrer Eigenjagdbezirke für die Dauer der
gesetzlichen Mindestpachtzeit nach dem Jagd- und Wildtiermanagement von sechs Jahren
(01.04.2027 bis 31.03.2033) zu verzichten. Die Eigenjagdbezirke werden somit Bestandteil
des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Jagdgenossenschaft Horb a. N.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja Nein
Folgekosten:
Ja Nein
Personelle Auswirkungen:
Ja Nein
Bezug:
Drucksache Nr. 45/2021 und 061/2021
Satzung der Jagdgenossenschaft Horb a. N. vom 24. März 2021
Seite 1 [3]
Sachvortrag:
Die Jagdgenossenschaft Horb a. N. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder
dieser Jagdgenossenschaft sind die Eigentümer der Flächen der Stadt Horb a. N., die zu einem
gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Zu diesem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle
land-, forst- und fischereiwirtschaftliche nutzbaren Grundflächen, die kein Eigenjagdbezirk
bilden. Die Jagdgenossenschaft Horb a. N. hat ihr eigenes Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesen. Ein Jagdjahr läuft vom 01. April bis 31. März.
Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) ist gesetzlicher Bestandteil für die
Verwaltungsarbeiten der Jagdgenossenschaft Horb a. N.
Der Gemeinderat der Stadt Horb a. N. ist satzungsmäßiger Verwalter der Jagdgenossenschaft
Horb a. N. und ist daher u. a. für die Einberufung und Abhaltung der Versammlung der
Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft Horb a. N. zuständig.
Nach dem JWMG wird eine Versammlung der Jagdgenossen vom Gemeinderat mindestens
einmal in sechs Jahre einberufen. Die letzte Versammlung fand am 24. März 2021 statt und
demnach muss bis Ende März 2027 (Ende des Jagdjahres) eine Versammlung stattfinden.
Ein Verzicht auf die Selbstständigkeit der Eigenjagdbezirke ist nach dem JWMG für die Dauer der
gesetzlichen Mindestpachtzeit von sechs Jahre möglich. Der Verzicht auf die Selbstständigkeit
der Eigenjagdbezirke der Stadt Horb a. N. endet zum 31. März 2027.
Die Pachtverträge über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft Horb a. N.
enden zum 31. März 2030. Deren Ausarbeitung und Abschluss ist zu keinem Zeitpunkt für die
Vorbereitung und Durchführung der Versammlung relevant und wird deshalb nicht weiter
behandelt (siehe hierzu Drucksachen Nrn. 45/2021 und 061/2021).
1. Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft Horb a. N.
Die Einberufung zur Versammlung der Jagdgenossen muss satzungsmäßig durch den
Gemeinderat der Stadt Horb a. N. erfolgen. Als Termin für diese Versammlung schlägt die
Verwaltung den 27. Januar 2027 in der Hohenberghalle Horb a. N. vor. Die Versammlung findet
nichtöffentlich statt.
Mit dem Beschluss zur Einberufung einer Versammlung hat der Gemeinderat auch die
Tagesordnung zu beschließen. Die Verwaltung legt diese dem Gemeinderat nach der
Ausarbeitung der Inhalte und anschließender Abstimmung mit den Vertretern der
Jagdgenossenschaft Horb a. N. zum Ende dieses Jahres vor.
2. Verzicht auf die Selbstständigkeit der Eigenjagdbezirke
Ein Eigenjagdbezirk hat eine mindestens 75 ha zusammenhängende und bejagbare Fläche. Die
Stadt Horb a. N. hat auf der Gemarkung Horb a. N. insgesamt 3 Eigenjagdbezirke.
Die Stadt Horb a. N. kann auf die Selbstständigkeit ihrer Eigenjagdbezirke verzichten. Durch den
Verzicht werden die Eigenjagdbezirke für die Dauer der Mindestpachtzeit von sechs Jahren, mit
Zustimmung der Jagdgenossenschaft Horb a. N., Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks
der Jagdgenossenschaft Horb a. N.
Seite 2 [3]
Die Stadt Horb a. N. verzichtet derzeit auf die Selbstständigkeit ihrer Eigenjagdbezirke.
Es besteht auch die Möglichkeit die Eigenjagdbezirke mit einem eigenständigen Pachtvertrag
oder in einem Pachtvertrag, wenn Teile der Eigenjagd und des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an
denselben Pächter verpachtet werden, zu regeln. Die Verwaltung schlägt dies nicht vor. Eine
sinnvolle und nützliche Jagdnutzung ist hierbei nicht gegeben, da u. a. keine ausgewogenen
Jagdbezirke mit einem Feld- und Waldanteil gebildet werden können. Entscheidet man sich für
einen gemeinsamen Vertrag mit dem Pächter, hat dieser trotz allem zwei Ansprechpartner,
seitens des Verpächters und es könnten Unstimmigkeiten entstehen.
Wenn die Eigenjagdbezirke in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk einfließen, besitzt die Stadt
Horb a. N. auch einen hohen Flächenanteil an Stimmrecht in der Jagdgenossenschaft Horb a. N.
Die Verwaltung befürwortet eine Aufnahme der Eigenjagdbezirke in den gemeinschaftlichen
Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft Horb a. N.
3. Weiteres Vorgehen
Der Gemeinderat berät und beschließt in seinen Sitzungen im Herbst/Winter 2026 über die
Tagesordnungspunkte der Versammlung der Jagdgenossen sowie die eventuellen
Satzungsänderungen der Jagdgenossenschaft Horb a. N.
Die Verwaltung beteiligt die Vertreter der Jagdgenossenschaft Horb a. N. (Landwirte,
Privatwaldbesitzer, Vertreter Gemeinderat und Ortsvorsteher, Forstamt sowie Vertreter der
Jagdgenossen) an deren Vorbereitung.
Horb a.N., den 29.06.2026
Michael Keßler Ralph Zimmermann
Oberbürgermeister Bürgermeister
Seite 3 [3]
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