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Freiflächen-Fotovoltaikanlagen
Angenommen20 Ja · 2 Nein · 1 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Horb am Neckar |
| Datum | 2026-07-21 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadt lehnt es ab, Agri-PV-Anlagen (Fotovoltaikanlagen mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung) als Ausnahme von den bestehenden Eignungskriterien für Freiflächen-Fotovoltaikanlagen anzuerkennen. Der Gemeinderat behält daher seinen bisherigen Kriterienkatalog bei, der solche Anlagen auf Vorrang- und Vorbehaltsfluren nicht zulässt. Agri-PV-Systeme ermöglichen zwar durch Aufständerung oder vertikale Anordnung der Module die fortgesetzte landwirtschaftliche Nutzung, werden aber nicht als Eignungskriterium berücksichtigt.
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Dokument
Extrahierter Text
Drucksache Nr. 115/2026
Aktenzeichen:
Bearbeitet von: Peter Klein
Zuständig: Stadtentwicklung
Freiflächen-Fotovoltaikanlagen
Grundsätzlicher Umgang mit besonderen Bauformen
Beratungsfolge:
VTA/BA 14.07.2026 Vorberatung nicht öffentlich
Gemeinderat 21.07.2026 Entscheidung öffentlich
Beschlussvorschlag:
Den Kriterienkatalog zur Aufstellung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen beizubehalten und die
Bauform „Agri-PV“ nicht als Eignungskriterium auf Vorrang- und Vorbehaltsfluren anzusehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja Nein
Folgekosten:
Ja Nein
Personelle Auswirkungen:
Ja Nein
Bezug:
Drucksache Nr. 161/2023 Eignungs- und Ausschlusskriterien Freiflächen-Fotovoltaikanlagen
Drucksache Nr. 053/2025 Fortschreibung der Kriterien
Anlage:
1. nichtöffentlich: Planung einer Agri-PV-Anlage
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Sachvortrag:
1. Sachstand
Der Gemeinderat hat zuletzt im Mai 2025 (Drucksache Nr. 053/2025) die Kriterien, wann ein
Bebauungsplan für Freiflächen-Fotovoltaikanlagen aufgestellt werden kann, fortgeschrieben.
Dabei wurde nicht zwischen verschiedenen Anlagearten unterschieden. Die Verwaltung hat auf
Basis der Beschlussfassung Anfragen von Projektierern zurückgewiesen, die die Kriterien
offensichtlich nicht erfüllen.
2. Handlungsanlass
Aktuell liegt eine Anfrage eines Betreibers auf Errichtung einer PV-Anlage vor. Da diese aufgrund
der Lage in landwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsfluren gemäß den Kriterien nicht
zulässig wäre, wurde eine entsprechende Planung zunächst abgelehnt.
Aufgrund von Nachfragen wurde klar, dass die besondere Anlagenform „Agri-PV“ eine
Kombination von PV-Anlage und landwirtschaftlicher Nutzung ermöglicht, die bei der Beratung
des Gemeinderates nicht differenziert betrachtet wurde. Es wurde daher vereinbart, diese
Grundsatzfrage zur Beratung in den Gemeinderat einzubringen.
3. Agri-PV
Bei Agri-PV-Anlagen wird angestrebt, die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung weitgehend
zu erhalten und gleichzeitig Strom zu erzeugen. Der Anlagenbetreiber kompensiert den höheren
Aufwand bzw. die geringere Stromerzeugung mit erhöhten Vergütungen bei der EEG-
Einspeisung. Voraussetzung für die erhöhte EEG-Vergütung ist die Einhaltung der Standards, die
für Agri-PV-Anlagen in DIN SPEC 91434 definiert wurden:
Es wird grundsätzlich zwischen zwei Kategorien von Agri-PV unterschieden:
Kategorie 1: Aufgeständerte Systeme
Diese Systeme zeichnen sich durch eine erhöhte Montage der Solarmodule aus, die eine
weitgehend uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung der Fläche darunter ermöglicht. Die
Mindesthöhe beträgt in der Regel 2,1 Meter, um den Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen
zu gewährleisten. Diese Kategorie wird vor allem bei Sonderkulturen (z.B. Obstanbau)
angewendet und ist daher bei uns aufgrund der fehlenden landwirtschaftlichen Betriebe dieser
Art wenig sinnvoll.
Kategorie 2: Bodennahe Systeme
Bei diesen Systemen werden die Solarmodule vertikal aufgestellt, typischerweise in Reihen mit
ausreichendem Abstand zueinander. Diese Anordnung ermöglicht eine effiziente Nutzung der
Zwischenräume für landwirtschaftliche Zwecke. Vertikale Systeme sind besonders geeignet für
Weideland oder Getreideanbau.
Um als Agri-PV Anlage gewertet zu werden, ist nachzuweisen, dass die landwirtschaftliche
Nutzung weiterhin möglich ist:
der Flächenverlust, der durch die Agri-PV-Anlage entsteht, darf bei Kategorie 1 maximal
10 % und bei Kategorie 2 maximal 15 % betragen,
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der Referenzertrag der Landnutzungseffizienz darf maximal 33 % Ertragseinbuße
verzeichnen,
es muss eine angemessene Lichtverfügbarkeit und -homogenität sowie
Wasserverfügbarkeit gewährleistet werden,
Bodenerosion und -schäden sind zu vermeiden (Aufbau, Verankerung,
Wassermanagement),
ein landwirtschaftliches Nutzungskonzept muss für die nächsten Jahre vorgelegt werden.
Weitere Informationen zu Agri-PV können u.a. hier https://www.photovoltaik-
bw.de/themen/agri-photovoltaik (Webseite der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-
Württemberg GmbH) bezogen werden.
Um die Anlagenform Agri-PV für die Laufzeit der Anlage zu sichern kann diese
in den Festsetzungen des (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes durch entsprechende
Modulabstände geregelt,
im städtebaulichen Vertrag sowie im Erschließungsvertrag zwischen Stadt und Betreiber
vereinbart,
im nachzuweisenden Pachtvertrag zwischen Grundstückseigentümer und Betreiber
vereinbart,
und im Antrag zur EEG-Einspeisevergütung nachgewiesen werden.
Dennoch bleibt die konkrete Ausgestaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (Fruchtfolge etc.) in
der Verantwortung des Bewirtschafters.
4. Weiteres Vorgehen
Im Gemeinderat wäre im Grundsatz darüber zu beraten, ob Agri-PV eine Ausnahme der
beschlossenen Kriterien darstellen kann. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung orientiert sich
an den bisher vom Gemeinderat beschlossenen Kriterien zum Schutz von landwirtschaftlichen
Vorrang- und Vorbehaltsfluren.
Falls eine Ausnahme befürwortet wird, könnten zukünftig Betreiber auf diese Anlagenform
verwiesen werden und das Verfahren im konkreten Fall angestoßen werden. Dazu würde
zunächst eine weitere öffentliche Beratung im Gemeinderat nach Anhörung des betroffenen
Ortschaftsrates stattfinden, ob ein Verfahren für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
eingeleitet werden soll.
Da es sich um einen Grundsatzbeschluss handelt, wurde zunächst auf die Darstellung des
konkreten Vorhabens in öffentlicher Sitzung verzichtet. Ob im Einzelfall ein Verfahren eingeleitet
werden soll, ist individuell abzuwägen. Eine Verpflichtung auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens besteht nicht.
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Horb a.N., den 06.07.2026
Michael Keßler Ralph Zimmermann
Oberbürgermeister Bürgermeister
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