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Freiflächen-Fotovoltaikanlagen

Angenommen20 Ja · 2 Nein · 1 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeHorb am Neckar
Datum2026-07-21
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Stadt lehnt es ab, Agri-PV-Anlagen (Fotovoltaikanlagen mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung) als Ausnahme von den bestehenden Eignungskriterien für Freiflächen-Fotovoltaikanlagen anzuerkennen. Der Gemeinderat behält daher seinen bisherigen Kriterienkatalog bei, der solche Anlagen auf Vorrang- und Vorbehaltsfluren nicht zulässt. Agri-PV-Systeme ermöglichen zwar durch Aufständerung oder vertikale Anordnung der Module die fortgesetzte landwirtschaftliche Nutzung, werden aber nicht als Eignungskriterium berücksichtigt.

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Extrahierter Text

Drucksache Nr. 115/2026 Aktenzeichen: Bearbeitet von: Peter Klein Zuständig: Stadtentwicklung Freiflächen-Fotovoltaikanlagen Grundsätzlicher Umgang mit besonderen Bauformen Beratungsfolge: VTA/BA 14.07.2026 Vorberatung nicht öffentlich Gemeinderat 21.07.2026 Entscheidung öffentlich Beschlussvorschlag: Den Kriterienkatalog zur Aufstellung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen beizubehalten und die Bauform „Agri-PV“ nicht als Eignungskriterium auf Vorrang- und Vorbehaltsfluren anzusehen. Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein Folgekosten: Ja Nein Personelle Auswirkungen: Ja Nein Bezug: Drucksache Nr. 161/2023 Eignungs- und Ausschlusskriterien Freiflächen-Fotovoltaikanlagen Drucksache Nr. 053/2025 Fortschreibung der Kriterien Anlage: 1. nichtöffentlich: Planung einer Agri-PV-Anlage Seite 1 [4] Sachvortrag: 1. Sachstand Der Gemeinderat hat zuletzt im Mai 2025 (Drucksache Nr. 053/2025) die Kriterien, wann ein Bebauungsplan für Freiflächen-Fotovoltaikanlagen aufgestellt werden kann, fortgeschrieben. Dabei wurde nicht zwischen verschiedenen Anlagearten unterschieden. Die Verwaltung hat auf Basis der Beschlussfassung Anfragen von Projektierern zurückgewiesen, die die Kriterien offensichtlich nicht erfüllen. 2. Handlungsanlass Aktuell liegt eine Anfrage eines Betreibers auf Errichtung einer PV-Anlage vor. Da diese aufgrund der Lage in landwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsfluren gemäß den Kriterien nicht zulässig wäre, wurde eine entsprechende Planung zunächst abgelehnt. Aufgrund von Nachfragen wurde klar, dass die besondere Anlagenform „Agri-PV“ eine Kombination von PV-Anlage und landwirtschaftlicher Nutzung ermöglicht, die bei der Beratung des Gemeinderates nicht differenziert betrachtet wurde. Es wurde daher vereinbart, diese Grundsatzfrage zur Beratung in den Gemeinderat einzubringen. 3. Agri-PV Bei Agri-PV-Anlagen wird angestrebt, die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung weitgehend zu erhalten und gleichzeitig Strom zu erzeugen. Der Anlagenbetreiber kompensiert den höheren Aufwand bzw. die geringere Stromerzeugung mit erhöhten Vergütungen bei der EEG- Einspeisung. Voraussetzung für die erhöhte EEG-Vergütung ist die Einhaltung der Standards, die für Agri-PV-Anlagen in DIN SPEC 91434 definiert wurden: Es wird grundsätzlich zwischen zwei Kategorien von Agri-PV unterschieden: Kategorie 1: Aufgeständerte Systeme Diese Systeme zeichnen sich durch eine erhöhte Montage der Solarmodule aus, die eine weitgehend uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung der Fläche darunter ermöglicht. Die Mindesthöhe beträgt in der Regel 2,1 Meter, um den Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen zu gewährleisten. Diese Kategorie wird vor allem bei Sonderkulturen (z.B. Obstanbau) angewendet und ist daher bei uns aufgrund der fehlenden landwirtschaftlichen Betriebe dieser Art wenig sinnvoll. Kategorie 2: Bodennahe Systeme Bei diesen Systemen werden die Solarmodule vertikal aufgestellt, typischerweise in Reihen mit ausreichendem Abstand zueinander. Diese Anordnung ermöglicht eine effiziente Nutzung der Zwischenräume für landwirtschaftliche Zwecke. Vertikale Systeme sind besonders geeignet für Weideland oder Getreideanbau. Um als Agri-PV Anlage gewertet zu werden, ist nachzuweisen, dass die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich ist:  der Flächenverlust, der durch die Agri-PV-Anlage entsteht, darf bei Kategorie 1 maximal 10 % und bei Kategorie 2 maximal 15 % betragen, Seite 2 [4]  der Referenzertrag der Landnutzungseffizienz darf maximal 33 % Ertragseinbuße verzeichnen,  es muss eine angemessene Lichtverfügbarkeit und -homogenität sowie Wasserverfügbarkeit gewährleistet werden,  Bodenerosion und -schäden sind zu vermeiden (Aufbau, Verankerung, Wassermanagement),  ein landwirtschaftliches Nutzungskonzept muss für die nächsten Jahre vorgelegt werden. Weitere Informationen zu Agri-PV können u.a. hier https://www.photovoltaik- bw.de/themen/agri-photovoltaik (Webseite der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden- Württemberg GmbH) bezogen werden. Um die Anlagenform Agri-PV für die Laufzeit der Anlage zu sichern kann diese  in den Festsetzungen des (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes durch entsprechende Modulabstände geregelt,  im städtebaulichen Vertrag sowie im Erschließungsvertrag zwischen Stadt und Betreiber vereinbart,  im nachzuweisenden Pachtvertrag zwischen Grundstückseigentümer und Betreiber vereinbart,  und im Antrag zur EEG-Einspeisevergütung nachgewiesen werden. Dennoch bleibt die konkrete Ausgestaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (Fruchtfolge etc.) in der Verantwortung des Bewirtschafters. 4. Weiteres Vorgehen Im Gemeinderat wäre im Grundsatz darüber zu beraten, ob Agri-PV eine Ausnahme der beschlossenen Kriterien darstellen kann. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung orientiert sich an den bisher vom Gemeinderat beschlossenen Kriterien zum Schutz von landwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsfluren. Falls eine Ausnahme befürwortet wird, könnten zukünftig Betreiber auf diese Anlagenform verwiesen werden und das Verfahren im konkreten Fall angestoßen werden. Dazu würde zunächst eine weitere öffentliche Beratung im Gemeinderat nach Anhörung des betroffenen Ortschaftsrates stattfinden, ob ein Verfahren für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingeleitet werden soll. Da es sich um einen Grundsatzbeschluss handelt, wurde zunächst auf die Darstellung des konkreten Vorhabens in öffentlicher Sitzung verzichtet. Ob im Einzelfall ein Verfahren eingeleitet werden soll, ist individuell abzuwägen. Eine Verpflichtung auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens besteht nicht. Seite 3 [4] Horb a.N., den 06.07.2026 Michael Keßler Ralph Zimmermann Oberbürgermeister Bürgermeister Seite 4 [4]

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