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Neufassung Verwaltungsgebührensatzung und Gebührenkalkulation
Angenommen19 Ja · 4 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Horb am Neckar |
| Datum | 2026-07-21 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadt Horb a.N. fasst ihre Verwaltungsgebührensatzung neu und kalkuliert Gebühren grundlegend um. Der Verwaltungsrat beauftragte die Verwaltung damit im Rahmen der Haushaltskonsolidierung. Zunächst werden Gebühren in den Bereichen Baurecht, Bürgerbüro und Personenstandswesen neu kalkuliert; übrige Gebührentatbestände folgen im dritten Quartal 2026. Der Gemeinderat beschloss die neue Satzung sowie die Gebührenkalkulation für die ersten Bereiche.
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Dokument
Extrahierter Text
Drucksache Nr. 123/2026
Aktenzeichen:
Bearbeitet von: Christine Klemm
Zuständig: Recht und Ordnung
Neufassung Verwaltungsgebührensatzung und Gebührenkalkulation
Beratungsfolge:
VTA/BA 14.07.2026 Vorberatung nicht öffentlich
Gemeinderat 21.07.2026 Entscheidung öffentlich
Beschlussvorschlag:
1. Die neu gefasste Verwaltungsgebührensatzung gemäß Anlage 1 mit Inkrafttreten nach
öffentlicher Bekanntmachung zu beschließen.
2. Den Gebührenkalkulationen gemäß Anlagen 3.1 bis 3.3 zuzustimmen.
3. Der Neufassung des Gebührenverzeichnisses gemäß Anlage 3 als Bestandteil der
Verwaltungsgebührensatzung zuzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja Nein
Folgekosten:
Ja Nein
Personelle Auswirkungen:
Ja Nein
Bezug:
Mündlicher Bericht/§ 116 Niederschrift VTA 18.11.2025
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Anlage:
1. Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung
2. Synopse zur Verwaltungsgebührensatzung
3. Neufassung des Gebührenverzeichnisses
3.1 – 3.3 Kalkulation zu den einzelnen Produkten und deren Gebührentatbeständen
4. Synopse zum Gebührenverzeichnis
5. Vergleich der Wertgebühren in Baugenehmigungsverfahren mit anderen umliegenden
Baurechtsbehörden
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Sachvortrag:
1. Sachverhalt
Die Stadt Horb a. N. hat im Sommer 2024 noch vor der Haushaltsplanung 2024 einen
umfassenden Haushaltskonsolidierungsprozess in die Wege geleitet. Neben der Ermittlung von
Einsparpotentialen ist grundsätzlich der Fokus auch auf die Verbesserung der
Einnahmensituation zu richten. Das Kommunalrecht sieht ausdrücklich vor, dass Kommunen die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und erforderlich aus
Entgelten und Gebühren für ihre Leistungen generieren. Unter dieser Prämisse hat der
Verwaltungs- und Technische Ausschuss / Betriebsausschuss (VTA/BA) nach Vorberatung in der
Haushaltsstrukturkommission die Verwaltung am 18.11.2025 beauftragt, u.a. die Gebühren im
Baurecht neu zu kalkulieren.
Grundgedanke für die Erhebung von Verwaltungsgebühren ist, dass diejenigen, die eine
öffentliche Stelle in besonderem Maße beanspruchen, für die entstehenden Kosten aufkommen.
Dies entspricht insbesondere den gemeindewirtschaftsrechtlichen Finanzierungsgrundsätzen des
§ 78 Absatz 2 Gemeindeordnung (GemO). Die Gebühr ist hierbei der Gegenwert für eine
konkrete Verwaltungsleistung, von welcher Einzelne einen individuellen Vorteil haben. Auf diese
Weise soll vermieden werden, dass diese individuellen Verwaltungsleistungen steuerfinanziert
werden und somit zu Lasten der Allgemeinheit gehen.
Die letzte Änderung der Verwaltungsgebührensatzung erfolgte am 06.03.2018, jedoch nur
aufgrund von Änderungen am zugehörigen Gebührenverzeichnis bezüglich Gebühren im Waffen-
und Sprengstoffrecht. Die letzte umfassende Kalkulation der Gebühren und Neufassung des
Gebührenverzeichnisses erfolgten anlässlich der Übernahme von Gebührentatbeständen aus
dem Landesgebührenrecht im Rahmen der obligatorischen dezentralen Gebührenfestsetzung
2006. Demnach besteht ein zwingendes Erfordernis, den originären Satzungstext aus dem Jahr
1993 neu zu fassen und die Gebühren des Gebührenverzeichnisses umfassend neu zu
kalkulieren.
Daher wurden neben der Neukalkulation der Baurechtsgebühren in diesem ersten Schritt auch
die Gebühren im Produkt Bürgerbüro und Personenstandswesen einer Neukalkulation
unterzogen. Aufgrund der noch ausstehenden Entscheidungen des Gremiums zu Zuständigkeiten
im Zustimmungsverfahren zum sogenannten „Bauturbo“ wurden sämtliche Gebühren zu
Anträgen auf Befreiungen ebenfalls zur Kalkulation im dritten Quartal vorgesehen. Alle übrigen
Gebührentatbestände werden im dritten Quartal 2026 kalkuliert und das dann abschließend
überarbeitete Gebührenverzeichnis zur Beschlussfassung vorgelegt. Bis dahin gelten neben den
neu kalkulierten Gebührentatbeständen die übrigen Gebührensätze solange fort.
2. Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung
Zur Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung (Anlage 1) wurde insbesondere auf die
aktuelle Mustersatzung des Gemeindetags zurückgegriffen und diese durch Regelungen aus
anderen Städten, sofern als sinnvoll angesehen, ergänzt.
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Änderungen ergaben sich insbesondere in § 2, die Gebührenfreiheit betreffend und in § 4.
Erläuterungen zu Gebührenhöhe wurde mit Definitionen zu Bemessungsgrundlagen ergänzt.
3. Kalkulation der Verwaltungsgebühren, gesetzliche und kalkulatorische Grundlagen
Die Gemeinden setzen die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren nach §
4 Landesgebührengesetz (LGebG) für ihren Bereich fest, sofern sie Aufgaben der unteren
Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren
Baurechtsbehörden im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen. Für die Festsetzung und
Erhebung der Gebühren in Selbstverwaltungsangelegenheiten gilt für Gemeinden dabei das
Kommunalabgabengesetz (KAG) direkt.
a) Ansatzfähige Kosten
Grundlage der Kalkulation ist der Verwaltungsaufwand, der sich aus allen persönlichen und
sächlichen Kosten (Gehälter, Lohnnebenkosten, Bereitstellung und Unterhaltung der
Dienstgebäude, sächliche Betriebsmittel usw.) des jeweiligen Verwaltungszweiges bzw. Produkts,
das die öffentliche Leistung erbringt, zusammensetzt und die unmittelbar mit der öffentlichen
Leistung zusammenhängen. Hierbei kann es genügen, wenn die Kosten sachgerecht geschätzt
werden.
Es liegt im Ermessen des Satzungsgebers, ob der Kalkulation für den jeweiligen Verwaltungszweig
die tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde gelegt werden oder ob die Personal- und
Sachkosten in pauschalierter Form ermittelt werden. Grundlage für solche Pauschalwerte
können entweder die VwV-Kostenfestlegung oder der KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“
- in der aktuellen Fassung - sein.
Insbesondere bei der Kalkulation von festen Gebührensätzen empfiehlt sich eine pauschalierte
Kostenermittlung, da die gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen oftmals von
unterschiedlichen Personen ausgeführt werden, so dass der pro öffentliche Leistung entstehende
Verwaltungsaufwand mehr oder weniger großen Schwankungen unterliegt.
Aufgrund des Umfanges der Neukalkulation, der Vielzahl der beteiligten Produkte und u.a der in
Bearbeitung befindlichen Jahresabschlüsse wurde auf die Beträge aus dem aktuellen KGSt-
Bericht 2025/2026 zurückgegriffen. Grundlage für die Kalkulation der Leistungen sind zum einen
der Bericht über die Kosten eines Arbeitsplatzes der KGSt, zum anderen zusätzliche Kosten, die in
den pauschalierten Sach- und Gemeinkosten nicht abgebildet sind (Software, Dienstwagen etc.).
Der Gemeinkostenzuschlag liegt in der Regel zwischen 20 und 40 % und wurde bei der
Kalkulation mit 30 % angesetzt. Für diese Entscheidung ist die Infrastruktur mit 17 Stadtteilen
und 2 Gemeinden (Empfingen und Eutingen i.G.), für die die Stadt Horb als untere
Verwaltungsbehörde im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft Aufgaben erfüllt, maßgeblich.
Die Gebührenkalkulationen der einzelnen Produkte sind der Drucksache als Anlagen beigefügt.
Nach der Organisationsstruktur der Stadtverwaltung werden die öffentlichen Leistungen von
Produkten erbracht. Innerhalb des Produkts sind alle öffentlichen Leistungen
zusammenzufassen, bei denen ein organisatorischer und sachlicher Zusammenhang hergestellt
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werden kann. Ist ein Produkt nur teilweise mit gebührenpflichtigen Leistungen befasst, darf der
Veranschlagung nur der auf die gebührenpflichtigen Leistungen entfallende Anteil der Ausgaben
zugrunde gelegt werden.
Sollten bei einem Gebührentatbestand Sachbearbeiter aus mehreren Kategorien tätig werden,
sind die oben angegebenen Werte unter Berücksichtigung der Arbeitsverteilung ins Verhältnis zu
setzen.
b) Gestaltung der Gebührensätze
Der Gebührensatz für die einzelne öffentliche Leistung kann entweder als fester Gebührensatz
oder als Gebührenrahmen ausgestaltet werden. Bei den festen Gebührensätzen sind weitere
Differenzierungen (z.B. Zeit-/Wertgebühr) möglich, die ebenfalls in die Entscheidungsbefugnis
des Satzungsgebers fallen.
Die Wertgebühr ist ein fester Satz, der sich z. B. nach dem Wert der Bau- oder Errichtungskosten
bemisst. Die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den
Gebührenschuldner wird durch die Bezugsgröße der konkreten Gebühr berücksichtigt.
Die Rahmengebühr besteht aus einem festgelegter Mindest- und/oder Höchstsatz. Die konkrete
Höhe setzt sich aus den Verwaltungskosten und der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung
zusammen. Für die Kalkulation einer Rahmengebühr werden die kalkulierten Verwaltungskosten
des geringsten Verwaltungsaufwandes (z. B. zeitlicher Aufwand) bei keiner oder sehr geringer
wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung als Untergrenze festgelegt.
Mit der Festlegung der Obergrenze soll der Verwaltungsaufwand des umfangreichsten und eine
übermäßig hohe wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung abgedeckt werden. Eine
allgemeingültige Berechnungsformel für die Obergrenze ist deshalb nicht möglich. Das
Kostendeckungsprinzip ist zu beachten. Die wirtschaftliche Bedeutung als Bemessungsprinzip
definiert sich nach einem bezifferbaren, in Geld bestimmten Wert der Leistung (z. B. erzielbarer
Umsatz oder Gewinn, ermöglichte Kosteneinsparungen, zugelassene Herstellungsmenge,
zugelassener Nutzungszeitraum). Die sonstige Bedeutung fasst demgegenüber alle Vor- und
Nachteile zusammen, die für den Leistungsempfänger relevant sein können (z. B. Bevorzugung
gegenüber der Allgemeinheit, Ausnahme von Normen und Standards, Verbrauch natürlicher
Ressourcen).
Die Entscheidung über den Gebührenmaßstab muss nicht einheitlich für alle gebührenpflichtigen
öffentlichen Leistungen getroffen werden, vielmehr können den unterschiedlichen öffentlichen
Leistungen auch unterschiedliche Maßstäbe zugrunde gelegt werden.
Die Verwaltungskosten sollen durch die Gebühr gedeckt werden (Kostendeckungsgebot). Das
Kostendeckungsgebot bezieht sich auf die durchschnittlichen Gesamtkosten der unter den
Gebührentatbestand fallenden gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen. Bei der
Gebührenkalkulation ist deshalb zu berücksichtigen, dass das Kostendeckungsgebot und das
Kostenüberschreitungsverbot grundsätzlich für jeden einzelnen Gebührentatbestand maßgebend
sind.
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Die Verwaltungsgebühr kann daher die ansatzfähigen Kosten für die konkrete Amtshandlung
übersteigen. Die Kosten stellen bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen bzw. sonstigen
Interesses keine Gebührenobergrenze dar. Gewährleistet muss aber sein, dass die
Gesamterträge die Gesamtaufwendungen des Produkts nicht dauerhaft übersteigen.
Die Gebühr darf jedoch nicht im Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.
(Äquivalenzprinzip). Es ist daher zu prüfen, ob zwischen der Bedeutung, dem wirtschaftlichen
Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner und der
ermittelten Gebührenhöhe ein angemessenes Verhältnis besteht. Eine Erhöhung sowie eine
Verringerung der ursprünglichen Gebühr sind denkbar. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich
auf die Prüfung, ob ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebührenhöhe und dem Vorteil, der
durch die vorgenommene Amtshandlung gewährt wurde, vorliegt.
Die Stabstelle Rechnungsprüfung war im Vorfeld der Neukalkulation der Verwaltungsgebühren
beratend eingebunden und stellte ergänzend zu der vom zuständigen Fachbereich organisierten
Schulung Musterunterlagen sowie rechtliche Arbeitshilfen zur Verfügung. Die Erstellung der
Gebührenkalkulation erfolgte eigenverantwortlich durch das zuständige Fachamt.
4. Neufassung Gebührenverzeichnis
Das neue Gebührenverzeichnis (beigefügt unter Anlage 3) orientiert sich an dem bisherigen
Gebührenverzeichnis. Die Gliederung beinhaltet zunächst die allgemeinen Gebührentatbestände
und anschließend die fachbezogenen Gebührentatbestände. Das Gebührenverzeichnis bildet
gemäß § 4 Abs. 1 einen Bestandteil der Verwaltungsgebührensatzung.
Die Kalkulationen (beigefügt unter Anlage 3.1 - 3.3) geben Aufschluss über
den aus den Fachprogrammen ausgewerteten oder anderweitig ermittelten jährlichen
Fallzahlen,
der Art der Gebühr,
den zeitlichen und personellen Aufwand für die Erbringung der Dienstleistung
In der als Anlage 4 beigefügten Synopse zum Gebührenverzeichnis werden die geänderten
Gebührentatbestände dargestellt. Die noch zu kalkulierenden Tatbestände sind in Anlage 3 grau
hinterlegt.
Anmerkungen zu den einzelnen Ziffern im Gebührenverzeichnis:
8.1 Durch umfassende Änderungen der Landesbauordnung (LBO) ergaben sich neue und
veränderte Gebührentatbestände im Kenntnisgabeverfahren.
8.2 Die Staffelbeiträge wurden an die Baupreisentwicklung der letzten 20 Jahre unter
Berücksichtigung der Größe der Vorhaben angepasst. Auch unter dieser Ziffer ergaben
sich Anpassungen aufgrund der Änderungen der LBO.
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8.2.7.1 Befreiungen aufgrund der LBO oder energetischer Rechtsgrundlagen, die Kalkulation
erfolgt allerdings im folgenden Quartal 2026.
8.2.7.2 Befreiungen aufgrund von Bestimmungen des Baugesetzbuch (BauGB), sogenannter
„Bauturbo“, wurden neu aufgenommen, die Kalkulation erfolgt allerdings im folgenden
Quartal 2026.
8.2.7.3 Wird eine Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder Nutzungsänderung
erteilt, so vervielfacht sich die Baugenehmigungsgebühr.
Der Verwaltungsaufwand in den Fällen bei denen mit den Bauarbeiten oder
Nutzungsänderung ohne vorherige Baugenehmigung begonnen wurde, ist im Vergleich
zum Regelfall deutlich erhöht, da erhebliche Maßnahmen der Informationsbeschaffung,
zusätzliche rechtliche Prüfungen sowie zusätzliche Nachfragen und Rücksprachen mit der
Bauherrschaft durch die Baurechtsbehörde notwendig sind. Da das Bauen bzw. der
Beginn einer Nutzungsänderung ohne Baugenehmigung nicht den Regelfall darstellt, wird
der weitgehend standardisierte und im Rahmen der Digitalisierung der Bauverfahren
optimierte Ablauf des Genehmigungsprozesses unterbrochen, was erhebliche personelle
und zeitliche Ressourcen bindet.
12 Neu hinzugekommen sind die behördlichen Namensänderungen im Personenstands-
wesen, diese waren bislang im Gebührenverzeichnis nicht abgebildet. Sie sind nicht zu
verwechseln mit der Änderung des Geschlechtseintrags nach dem
Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), mit welchem auch neue Vornamen bestimmt werden
können.
14 Trauungen im Weißen Garten sind ebenfalls neu hinzugekommen. Auch hier hatte die
Haushaltsstrukturkommission eine Neukalkulation angeregt.
Die Bearbeitung von Bauanträgen, insbesondere im vereinfachten Verfahren, bleibt trotz
digitaler Fortschritte personal- und zeitintensiv. Der zusätzliche Aufwand für Nachsteuerung,
Beteiligungen und Qualitätssicherung soll sich im Gebührenaufkommen abbilden. Da durch die
Änderung der Landesbauordnung in Zukunft deutlich mehr Anträge im „vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren“ abzuwickeln sind, ist eine Prognose der Gebührenentwicklung nur
sehr schwer möglich.
Bei der Kalkulation wird mit Arbeitszeiten, die auf qualifizierten Erfahrungswerten beruhen,
sowie den Fallzahlen aus dem Jahr 2025 und sofern die Zahlenbasis zu gering war, aus 2024
gerechnet. Für das Jahr 2026 kann nach derzeitigen Auswertungen im Baurecht von einem
leichten, aber noch nicht bezifferbaren Anstieg der Fallzahlen ausgegangen werden.
Die prognostizierten Einnahmenveränderungen sind in der Anlage 3.3 exemplarisch dargestellt.
Insbesondere wurde eine Vergleichsberechnung für einen häufigen Antrag (Einfamilienhaus)
dargestellt. Allerdings handelt es sich bei den Einnahmeveränderungen aufgrund von nicht
einschätzbaren Schwankungen der Fallzahlen lediglich um Schätzungen der Produkte, die auf
Grundlage der Vorjahresergebnisse basieren.
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Zusammenfassung
Die Neufassung der Satzung und umfassende Kalkulation war unumgänglich. In den letzten
Jahren wurden nur einzelne Gebührengruppen neu kalkuliert. Die letzte umfassende Kalkulation
liegt 20 Jahre zurück. Ähnlich verhielt es sich mit der Verwaltungsgebührensatzung an sich.
Aufgrund der personellen Ressourcen wurde die Kalkulation in zwei Teilabschnitte aufgeteilt.
Durch die Gebührenerhöhungen werden lediglich Mehrerträge im engeren Sinne erzielt. Vor
dem Hintergrund des laufenden Haushaltskonsolidierungsprozesses sowie den Auflagen des
Regierungspräsidiums zum Haushaltsplan ist die vollumfängliche Kostendeckung geboten, um als
Stadt Horb a. N. handlungsfähig zu bleiben.
Horb a.N., den 08.07.2026
Michael Keßler Ralph Zimmermann
Oberbürgermeister Bürgermeister
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