Startseite › Horb am Neckar › Antrag

Neufassung Verwaltungsgebührensatzung und Gebührenkalkulation

Angenommen19 Ja · 4 Nein
TypAntrag
GemeindeHorb am Neckar
Datum2026-07-21
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Stadt Horb a.N. fasst ihre Verwaltungsgebührensatzung neu und kalkuliert Gebühren grundlegend um. Der Verwaltungsrat beauftragte die Verwaltung damit im Rahmen der Haushaltskonsolidierung. Zunächst werden Gebühren in den Bereichen Baurecht, Bürgerbüro und Personenstandswesen neu kalkuliert; übrige Gebührentatbestände folgen im dritten Quartal 2026. Der Gemeinderat beschloss die neue Satzung sowie die Gebührenkalkulation für die ersten Bereiche.

Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.

Dokument

Extrahierter Text

Drucksache Nr. 123/2026 Aktenzeichen: Bearbeitet von: Christine Klemm Zuständig: Recht und Ordnung Neufassung Verwaltungsgebührensatzung und Gebührenkalkulation Beratungsfolge: VTA/BA 14.07.2026 Vorberatung nicht öffentlich Gemeinderat 21.07.2026 Entscheidung öffentlich Beschlussvorschlag: 1. Die neu gefasste Verwaltungsgebührensatzung gemäß Anlage 1 mit Inkrafttreten nach öffentlicher Bekanntmachung zu beschließen. 2. Den Gebührenkalkulationen gemäß Anlagen 3.1 bis 3.3 zuzustimmen. 3. Der Neufassung des Gebührenverzeichnisses gemäß Anlage 3 als Bestandteil der Verwaltungsgebührensatzung zuzustimmen. Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein Folgekosten: Ja Nein Personelle Auswirkungen: Ja Nein Bezug: Mündlicher Bericht/§ 116 Niederschrift VTA 18.11.2025 Seite 1 [8] Anlage: 1. Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung 2. Synopse zur Verwaltungsgebührensatzung 3. Neufassung des Gebührenverzeichnisses 3.1 – 3.3 Kalkulation zu den einzelnen Produkten und deren Gebührentatbeständen 4. Synopse zum Gebührenverzeichnis 5. Vergleich der Wertgebühren in Baugenehmigungsverfahren mit anderen umliegenden Baurechtsbehörden Seite 2 [8] Sachvortrag: 1. Sachverhalt Die Stadt Horb a. N. hat im Sommer 2024 noch vor der Haushaltsplanung 2024 einen umfassenden Haushaltskonsolidierungsprozess in die Wege geleitet. Neben der Ermittlung von Einsparpotentialen ist grundsätzlich der Fokus auch auf die Verbesserung der Einnahmensituation zu richten. Das Kommunalrecht sieht ausdrücklich vor, dass Kommunen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und erforderlich aus Entgelten und Gebühren für ihre Leistungen generieren. Unter dieser Prämisse hat der Verwaltungs- und Technische Ausschuss / Betriebsausschuss (VTA/BA) nach Vorberatung in der Haushaltsstrukturkommission die Verwaltung am 18.11.2025 beauftragt, u.a. die Gebühren im Baurecht neu zu kalkulieren. Grundgedanke für die Erhebung von Verwaltungsgebühren ist, dass diejenigen, die eine öffentliche Stelle in besonderem Maße beanspruchen, für die entstehenden Kosten aufkommen. Dies entspricht insbesondere den gemeindewirtschaftsrechtlichen Finanzierungsgrundsätzen des § 78 Absatz 2 Gemeindeordnung (GemO). Die Gebühr ist hierbei der Gegenwert für eine konkrete Verwaltungsleistung, von welcher Einzelne einen individuellen Vorteil haben. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass diese individuellen Verwaltungsleistungen steuerfinanziert werden und somit zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Die letzte Änderung der Verwaltungsgebührensatzung erfolgte am 06.03.2018, jedoch nur aufgrund von Änderungen am zugehörigen Gebührenverzeichnis bezüglich Gebühren im Waffen- und Sprengstoffrecht. Die letzte umfassende Kalkulation der Gebühren und Neufassung des Gebührenverzeichnisses erfolgten anlässlich der Übernahme von Gebührentatbeständen aus dem Landesgebührenrecht im Rahmen der obligatorischen dezentralen Gebührenfestsetzung 2006. Demnach besteht ein zwingendes Erfordernis, den originären Satzungstext aus dem Jahr 1993 neu zu fassen und die Gebühren des Gebührenverzeichnisses umfassend neu zu kalkulieren. Daher wurden neben der Neukalkulation der Baurechtsgebühren in diesem ersten Schritt auch die Gebühren im Produkt Bürgerbüro und Personenstandswesen einer Neukalkulation unterzogen. Aufgrund der noch ausstehenden Entscheidungen des Gremiums zu Zuständigkeiten im Zustimmungsverfahren zum sogenannten „Bauturbo“ wurden sämtliche Gebühren zu Anträgen auf Befreiungen ebenfalls zur Kalkulation im dritten Quartal vorgesehen. Alle übrigen Gebührentatbestände werden im dritten Quartal 2026 kalkuliert und das dann abschließend überarbeitete Gebührenverzeichnis zur Beschlussfassung vorgelegt. Bis dahin gelten neben den neu kalkulierten Gebührentatbeständen die übrigen Gebührensätze solange fort. 2. Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung Zur Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung (Anlage 1) wurde insbesondere auf die aktuelle Mustersatzung des Gemeindetags zurückgegriffen und diese durch Regelungen aus anderen Städten, sofern als sinnvoll angesehen, ergänzt. Seite 3 [8] Änderungen ergaben sich insbesondere in § 2, die Gebührenfreiheit betreffend und in § 4. Erläuterungen zu Gebührenhöhe wurde mit Definitionen zu Bemessungsgrundlagen ergänzt. 3. Kalkulation der Verwaltungsgebühren, gesetzliche und kalkulatorische Grundlagen Die Gemeinden setzen die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren nach § 4 Landesgebührengesetz (LGebG) für ihren Bereich fest, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen. Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren in Selbstverwaltungsangelegenheiten gilt für Gemeinden dabei das Kommunalabgabengesetz (KAG) direkt. a) Ansatzfähige Kosten Grundlage der Kalkulation ist der Verwaltungsaufwand, der sich aus allen persönlichen und sächlichen Kosten (Gehälter, Lohnnebenkosten, Bereitstellung und Unterhaltung der Dienstgebäude, sächliche Betriebsmittel usw.) des jeweiligen Verwaltungszweiges bzw. Produkts, das die öffentliche Leistung erbringt, zusammensetzt und die unmittelbar mit der öffentlichen Leistung zusammenhängen. Hierbei kann es genügen, wenn die Kosten sachgerecht geschätzt werden. Es liegt im Ermessen des Satzungsgebers, ob der Kalkulation für den jeweiligen Verwaltungszweig die tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde gelegt werden oder ob die Personal- und Sachkosten in pauschalierter Form ermittelt werden. Grundlage für solche Pauschalwerte können entweder die VwV-Kostenfestlegung oder der KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“ - in der aktuellen Fassung - sein. Insbesondere bei der Kalkulation von festen Gebührensätzen empfiehlt sich eine pauschalierte Kostenermittlung, da die gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen oftmals von unterschiedlichen Personen ausgeführt werden, so dass der pro öffentliche Leistung entstehende Verwaltungsaufwand mehr oder weniger großen Schwankungen unterliegt. Aufgrund des Umfanges der Neukalkulation, der Vielzahl der beteiligten Produkte und u.a der in Bearbeitung befindlichen Jahresabschlüsse wurde auf die Beträge aus dem aktuellen KGSt- Bericht 2025/2026 zurückgegriffen. Grundlage für die Kalkulation der Leistungen sind zum einen der Bericht über die Kosten eines Arbeitsplatzes der KGSt, zum anderen zusätzliche Kosten, die in den pauschalierten Sach- und Gemeinkosten nicht abgebildet sind (Software, Dienstwagen etc.). Der Gemeinkostenzuschlag liegt in der Regel zwischen 20 und 40 % und wurde bei der Kalkulation mit 30 % angesetzt. Für diese Entscheidung ist die Infrastruktur mit 17 Stadtteilen und 2 Gemeinden (Empfingen und Eutingen i.G.), für die die Stadt Horb als untere Verwaltungsbehörde im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft Aufgaben erfüllt, maßgeblich. Die Gebührenkalkulationen der einzelnen Produkte sind der Drucksache als Anlagen beigefügt. Nach der Organisationsstruktur der Stadtverwaltung werden die öffentlichen Leistungen von Produkten erbracht. Innerhalb des Produkts sind alle öffentlichen Leistungen zusammenzufassen, bei denen ein organisatorischer und sachlicher Zusammenhang hergestellt Seite 4 [8] werden kann. Ist ein Produkt nur teilweise mit gebührenpflichtigen Leistungen befasst, darf der Veranschlagung nur der auf die gebührenpflichtigen Leistungen entfallende Anteil der Ausgaben zugrunde gelegt werden. Sollten bei einem Gebührentatbestand Sachbearbeiter aus mehreren Kategorien tätig werden, sind die oben angegebenen Werte unter Berücksichtigung der Arbeitsverteilung ins Verhältnis zu setzen. b) Gestaltung der Gebührensätze Der Gebührensatz für die einzelne öffentliche Leistung kann entweder als fester Gebührensatz oder als Gebührenrahmen ausgestaltet werden. Bei den festen Gebührensätzen sind weitere Differenzierungen (z.B. Zeit-/Wertgebühr) möglich, die ebenfalls in die Entscheidungsbefugnis des Satzungsgebers fallen. Die Wertgebühr ist ein fester Satz, der sich z. B. nach dem Wert der Bau- oder Errichtungskosten bemisst. Die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner wird durch die Bezugsgröße der konkreten Gebühr berücksichtigt. Die Rahmengebühr besteht aus einem festgelegter Mindest- und/oder Höchstsatz. Die konkrete Höhe setzt sich aus den Verwaltungskosten und der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung zusammen. Für die Kalkulation einer Rahmengebühr werden die kalkulierten Verwaltungskosten des geringsten Verwaltungsaufwandes (z. B. zeitlicher Aufwand) bei keiner oder sehr geringer wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung als Untergrenze festgelegt. Mit der Festlegung der Obergrenze soll der Verwaltungsaufwand des umfangreichsten und eine übermäßig hohe wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung abgedeckt werden. Eine allgemeingültige Berechnungsformel für die Obergrenze ist deshalb nicht möglich. Das Kostendeckungsprinzip ist zu beachten. Die wirtschaftliche Bedeutung als Bemessungsprinzip definiert sich nach einem bezifferbaren, in Geld bestimmten Wert der Leistung (z. B. erzielbarer Umsatz oder Gewinn, ermöglichte Kosteneinsparungen, zugelassene Herstellungsmenge, zugelassener Nutzungszeitraum). Die sonstige Bedeutung fasst demgegenüber alle Vor- und Nachteile zusammen, die für den Leistungsempfänger relevant sein können (z. B. Bevorzugung gegenüber der Allgemeinheit, Ausnahme von Normen und Standards, Verbrauch natürlicher Ressourcen). Die Entscheidung über den Gebührenmaßstab muss nicht einheitlich für alle gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen getroffen werden, vielmehr können den unterschiedlichen öffentlichen Leistungen auch unterschiedliche Maßstäbe zugrunde gelegt werden. Die Verwaltungskosten sollen durch die Gebühr gedeckt werden (Kostendeckungsgebot). Das Kostendeckungsgebot bezieht sich auf die durchschnittlichen Gesamtkosten der unter den Gebührentatbestand fallenden gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen. Bei der Gebührenkalkulation ist deshalb zu berücksichtigen, dass das Kostendeckungsgebot und das Kostenüberschreitungsverbot grundsätzlich für jeden einzelnen Gebührentatbestand maßgebend sind. Seite 5 [8] Die Verwaltungsgebühr kann daher die ansatzfähigen Kosten für die konkrete Amtshandlung übersteigen. Die Kosten stellen bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen bzw. sonstigen Interesses keine Gebührenobergrenze dar. Gewährleistet muss aber sein, dass die Gesamterträge die Gesamtaufwendungen des Produkts nicht dauerhaft übersteigen. Die Gebühr darf jedoch nicht im Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. (Äquivalenzprinzip). Es ist daher zu prüfen, ob zwischen der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner und der ermittelten Gebührenhöhe ein angemessenes Verhältnis besteht. Eine Erhöhung sowie eine Verringerung der ursprünglichen Gebühr sind denkbar. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebührenhöhe und dem Vorteil, der durch die vorgenommene Amtshandlung gewährt wurde, vorliegt. Die Stabstelle Rechnungsprüfung war im Vorfeld der Neukalkulation der Verwaltungsgebühren beratend eingebunden und stellte ergänzend zu der vom zuständigen Fachbereich organisierten Schulung Musterunterlagen sowie rechtliche Arbeitshilfen zur Verfügung. Die Erstellung der Gebührenkalkulation erfolgte eigenverantwortlich durch das zuständige Fachamt. 4. Neufassung Gebührenverzeichnis Das neue Gebührenverzeichnis (beigefügt unter Anlage 3) orientiert sich an dem bisherigen Gebührenverzeichnis. Die Gliederung beinhaltet zunächst die allgemeinen Gebührentatbestände und anschließend die fachbezogenen Gebührentatbestände. Das Gebührenverzeichnis bildet gemäß § 4 Abs. 1 einen Bestandteil der Verwaltungsgebührensatzung. Die Kalkulationen (beigefügt unter Anlage 3.1 - 3.3) geben Aufschluss über  den aus den Fachprogrammen ausgewerteten oder anderweitig ermittelten jährlichen Fallzahlen,  der Art der Gebühr,  den zeitlichen und personellen Aufwand für die Erbringung der Dienstleistung In der als Anlage 4 beigefügten Synopse zum Gebührenverzeichnis werden die geänderten Gebührentatbestände dargestellt. Die noch zu kalkulierenden Tatbestände sind in Anlage 3 grau hinterlegt. Anmerkungen zu den einzelnen Ziffern im Gebührenverzeichnis: 8.1 Durch umfassende Änderungen der Landesbauordnung (LBO) ergaben sich neue und veränderte Gebührentatbestände im Kenntnisgabeverfahren. 8.2 Die Staffelbeiträge wurden an die Baupreisentwicklung der letzten 20 Jahre unter Berücksichtigung der Größe der Vorhaben angepasst. Auch unter dieser Ziffer ergaben sich Anpassungen aufgrund der Änderungen der LBO. Seite 6 [8] 8.2.7.1 Befreiungen aufgrund der LBO oder energetischer Rechtsgrundlagen, die Kalkulation erfolgt allerdings im folgenden Quartal 2026. 8.2.7.2 Befreiungen aufgrund von Bestimmungen des Baugesetzbuch (BauGB), sogenannter „Bauturbo“, wurden neu aufgenommen, die Kalkulation erfolgt allerdings im folgenden Quartal 2026. 8.2.7.3 Wird eine Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder Nutzungsänderung erteilt, so vervielfacht sich die Baugenehmigungsgebühr. Der Verwaltungsaufwand in den Fällen bei denen mit den Bauarbeiten oder Nutzungsänderung ohne vorherige Baugenehmigung begonnen wurde, ist im Vergleich zum Regelfall deutlich erhöht, da erhebliche Maßnahmen der Informationsbeschaffung, zusätzliche rechtliche Prüfungen sowie zusätzliche Nachfragen und Rücksprachen mit der Bauherrschaft durch die Baurechtsbehörde notwendig sind. Da das Bauen bzw. der Beginn einer Nutzungsänderung ohne Baugenehmigung nicht den Regelfall darstellt, wird der weitgehend standardisierte und im Rahmen der Digitalisierung der Bauverfahren optimierte Ablauf des Genehmigungsprozesses unterbrochen, was erhebliche personelle und zeitliche Ressourcen bindet. 12 Neu hinzugekommen sind die behördlichen Namensänderungen im Personenstands- wesen, diese waren bislang im Gebührenverzeichnis nicht abgebildet. Sie sind nicht zu verwechseln mit der Änderung des Geschlechtseintrags nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), mit welchem auch neue Vornamen bestimmt werden können. 14 Trauungen im Weißen Garten sind ebenfalls neu hinzugekommen. Auch hier hatte die Haushaltsstrukturkommission eine Neukalkulation angeregt. Die Bearbeitung von Bauanträgen, insbesondere im vereinfachten Verfahren, bleibt trotz digitaler Fortschritte personal- und zeitintensiv. Der zusätzliche Aufwand für Nachsteuerung, Beteiligungen und Qualitätssicherung soll sich im Gebührenaufkommen abbilden. Da durch die Änderung der Landesbauordnung in Zukunft deutlich mehr Anträge im „vereinfachten Baugenehmigungsverfahren“ abzuwickeln sind, ist eine Prognose der Gebührenentwicklung nur sehr schwer möglich. Bei der Kalkulation wird mit Arbeitszeiten, die auf qualifizierten Erfahrungswerten beruhen, sowie den Fallzahlen aus dem Jahr 2025 und sofern die Zahlenbasis zu gering war, aus 2024 gerechnet. Für das Jahr 2026 kann nach derzeitigen Auswertungen im Baurecht von einem leichten, aber noch nicht bezifferbaren Anstieg der Fallzahlen ausgegangen werden. Die prognostizierten Einnahmenveränderungen sind in der Anlage 3.3 exemplarisch dargestellt. Insbesondere wurde eine Vergleichsberechnung für einen häufigen Antrag (Einfamilienhaus) dargestellt. Allerdings handelt es sich bei den Einnahmeveränderungen aufgrund von nicht einschätzbaren Schwankungen der Fallzahlen lediglich um Schätzungen der Produkte, die auf Grundlage der Vorjahresergebnisse basieren. Seite 7 [8] Zusammenfassung Die Neufassung der Satzung und umfassende Kalkulation war unumgänglich. In den letzten Jahren wurden nur einzelne Gebührengruppen neu kalkuliert. Die letzte umfassende Kalkulation liegt 20 Jahre zurück. Ähnlich verhielt es sich mit der Verwaltungsgebührensatzung an sich. Aufgrund der personellen Ressourcen wurde die Kalkulation in zwei Teilabschnitte aufgeteilt. Durch die Gebührenerhöhungen werden lediglich Mehrerträge im engeren Sinne erzielt. Vor dem Hintergrund des laufenden Haushaltskonsolidierungsprozesses sowie den Auflagen des Regierungspräsidiums zum Haushaltsplan ist die vollumfängliche Kostendeckung geboten, um als Stadt Horb a. N. handlungsfähig zu bleiben. Horb a.N., den 08.07.2026 Michael Keßler Ralph Zimmermann Oberbürgermeister Bürgermeister Seite 8 [8]

Text aus PDF extrahiert