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Verzicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116 a Abs. 2 Satz 1 GO NRW zum 31.12.2025 der Stadt Hennef (Sieg)

Angenommen38 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeHennef
Datum2026-07-06
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Beschlussvorlage Amt: Finanzmanagement TOP: ______ Vorl.Nr.: V/2026/5217 Anlage Nr.: ______ Datum: 26.05.2026 Gremium Sitzung am Öffentlich / nicht öffentlich Rat 06.07.2026 öffentlich Tagesordnung Verzicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116 a Abs. 2 Satz 1 GO NRW zum 31.12.2025 der Stadt Hennef (Sieg) Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) stellt gem. § 116a Absatz 2 GO NRW das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für den Abschlussstichtag 31.12.2025 fest und beschließt, von dieser Befreiung Gebrauch zu machen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW zu erstellen. Begründung Im Jahr 2005 hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit dem Gesetz für ein Neues Kommunales Finanzmanagement (NKFG) das kommunale Haushalts- und Rechnungs-wesen grundlegend reformiert. Unter anderem wurden die Städte, Gemeinden und Umlageverbände in § 116 GO NRW a. F. verpflichtet, erstmals zum 31.12.2010 Gesamtabschlüsse aufzustellen. Am 01.01.2019 ist das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (2. NKFWG NRW) in Kraft getreten. Im 2. NKFWG RW ist u. a. neu die Möglichkeit einer Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses eingefügt worden (§ 116a GO NRW). Dieser Befreiungstatbestand konnte erstmals auf den Gesamtabschluss 2019 angewendet. Die Prüfung einer Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses wurde auf Antrag der CDU-Fraktion im Rahmen der Haushaltsberatungen zum Doppelhaushalt 2025/2026 der Stadt Hennef (Sieg) beantragt und beschlossen. Nach § 116 a Absatz 1 GO NRW ist die Stadt Hennef „von der Pflicht zur Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlage-berichts befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen: 1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 GO NRW übersteigen insgesamt nicht mehr als 1,5 Mrd. Euro, 2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus, 3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.“ 4. zu § 116 a Absatz 1 Ziffer 1: Die Bilanzsummen der Stadt Hennef (Sieg), der Stadtbetriebe Hennef (Sieg) - SBH, der Stadtwerke Hennef (Sieg) GmbH und der Hennef (Sieg) Netz GmbH & Co. KG betragen insgesamt 2024: 697.626.174,76 €, 2025: 705.387.222,08 €. Das Merkmal zu Ziffer 1 ist zutreffend, da die Werte weit unter der Grenze von 1,5 Mrd. Euro liegen. zu § 116 a Absatz 1 Ziffer 2: Erträge aller vollkonsolidierungspflichten verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50 % der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Stadt aus 2024: 37.223.194,50 € zu 177.304.305,92 € = 20,99 %, 2025: 38.294.734,27 € zu 178.029.991,38 € = 21,51 %. Das Merkmal zu Ziffer 2 (< 50 %) ist auch zutreffend, da die Werte weit unter 50 % der ordentlichen Erträge der Stadt liegen. zu § 116 a Absatz 1 Ziffer 3: Bilanzsumme aller vollkonsolidierungspflichten verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50 % der Bilanzsumme der Stadt aus 2024: 214.441.924,60 € zu 470.238.043,43 € = 45,60 %, 2025: 218.365.532,51 € zu 473.044.777,49 € = 46,16 %. Das Merkmal zu Ziffer 3 (< 50 %) ist auch zutreffend, da die Werte unter 50 % der städtischen Bilanzsumme liegen. Die Befreiungsvoraussetzungen von der Aufstellungspflicht eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes sind für das Jahr 2025 gemäß § 116 a Abs. 1 GO NRW gegeben. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2025 hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) innerhalb der gemäß § 116 a Abs. 2 GO NRW genannten Frist zu entscheiden (bis zum 30.09.2026). Die Entscheidung ist der Aufsichtsbehörde mit der Anzeige des durch den Rat der Stadt Hennef (Sieg) festgestellten Jahresabschlusses 2025 vorzulegen. Sofern die Stadt von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein (erweiterter) Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen, über den der Rat in öffentlicher Sitzung zu beschließen hat. Hennef (Sieg), den 26.05.2026 Mario Dahm

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