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Konzept zur räumlichen Steuerung von Freiflächen – Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet Hennef
Angenommen34 Ja · 4 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Hennef |
| Datum | 2026-07-06 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Amt: Amt für Stadtplanung und - entwicklung TOP: ______
Vorl.Nr.: V/2026/5245 Anlage Nr.: ______
Datum: 22.06.2026
Gremium Sitzung am Öffentlich / nicht öffentlich
Rat 06.07.2026 öffentlich
Tagesordnung
Konzept zur räumlichen Steuerung von Freiflächen – Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet
Hennef
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) beschließt:
Das Konzept zur räumlichen Steuerung von Freiflächen – Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet
Hennef wird als Städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB mit den
eingebrachten Anpassungen zu Agri-PV (Für Vorhaben zu Agri-PV-Anlagen erfolgt in jedem
Einzelfall eine Prüfung und Entscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Fläche, des
konkreten Anlagentyps und der daraus resultierenden Raumwirksamkeit., u.a. Seite 55 und 58)
sowie Anpassungen in der Begründung der Ratsvorlage beschlossen.
Die Ergebnisse des beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes sind bei der
Aufstellung von Bauleitplänen für Freiflächen – Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet zu
berücksichtigen.
Begründung
Die Stadt Hennef ist bestrebt, den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen und mit dem Bau
von Freiflächen-Photovoltaikanlagen - (im Folgenden: FFPV) einen Beitrag zum Klimaschutz zu
leisten.
In der Sitzung des Ausschusses für Dorfgestaltung und Denkmalschutz des Rates der Stadt
Hennef vom 24.09.2024 wurde die Verwaltung einstimmig damit beauftragt, ein Konzept für die
Steuerung der Ansiedlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet Hennef zu
erstellen. Nach Beschlussvorlage vom 24.09.2024 ist das Ziel die Lenkung von FFPV auf
vergleichsweise wirtschaftliche, durch die Anlieger akzeptierte, restriktionsarme und
ausreichend große Flächen sowie die Vermeidung von Fehlplanungen.
Das Konzept soll nach abschließendem Beschluss im Stadtrat ein Städtebauliches
Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (im Folgenden: BauGB) darstellen,
das bei künftigen Anträgen auf Einleitung von Bauleitplanungen für (nicht privilegierte) FFPV -
Anlagen im Stadtgebiet als Entscheidungsgrundlage einzustellen und zu berücksichtigen ist. Im
Vorfeld zu solchen Anträgen soll es als Orientierungs- und Entscheidungshilfe für
Vorhabenträger und Grundstückeigentümer dienen.
Das Konzept legt die aktuelle Rechtslage zu dieser Art von Anlagen dar, auf welcher Grundlage
die Potenzialflächenauswahl in Hennef beruht und welche zusätzlichen Kriterien zur
Flächenauswahl herangezogen wurden.
Das Steuerungskonzept bezieht sich ausschließlich auf die räumliche Steuerung möglicher
Anlagen durch Bauleitplanung im Stadtgebiet; eine ggfs. mögliche finanzielle Beteiligung der
Stadt Hennef an PV-Anlagen muss unabhängig von der räumlichen Steuerung einzeln bei
konkreten Projekten im Stadtgebiet in Abstimmung mit dem Vorhabenträger geklärt werden.
Die Steuerungswirkung des Konzeptes besteht ausschließlich in der Selbstbindung des
Stadtrates (und infolgedessen der Stadtverwaltung), für FFPV–Projekte innerhalb der im
Konzept ausgewiesenen Potenzialflächen die entsprechenden Bauleitplanverfahren einzuleiten.
Für FFPV–Projekte außerhalb der im Konzept ausgewiesenen Potenzialflächen wird nach
Beschluss des Steuerungskonzeptes nicht die Bereitschaft bestehen, die entsprechenden
Bauleitplanverfahren einzuleiten.
Für Vorhaben zu Agri-PV-Anlagen erfolgt in jedem Einzelfall eine Prüfung und Entscheidung
über die Einleitung von Bauleitplanverfahren unter Berücksichtigung der jeweiligen Fläche, des
konkreten Anlagentyps und der daraus resultierenden Raumwirksamkeit.
Bauleitplanverfahren sind grundsätzlich ergebnisoffen; auch für Bauleitplanverfahren innerhalb
der im Konzept ausgewiesenen Potenzialflächen besteht keine Erfolgsgarantie.
Nur FFPV oder auch Agri-PV?
Im Zuge der Bearbeitung des Steuerungskonzeptes hat es sich als sinnvoll herausgestellt, über
die Beschlusslage des Ausschusses für Dorfgestaltung und Denkmalschutz von 2024 hinaus
auch die Agri-PV-Potenziale im Stadtgebiet mit in die Betrachtung aufzunehmen.
Im Ergebnis zeigt der Entwurf des Konzeptes zur Steuerung von FFPV-Anlagen im Stadtgebiet
Hennef für beide Nutzungsvarianten dieser Form von Erneuerbarer Energie, FFPV und Agri-PV,
erhebliche Flächenpotenziale auf. Es ist Ziel des Konzeptes, Herleitung, Lage und Umfang der
Flächenpotenziale nachvollziehbar und transparent darzustellen.
Anhand der erheblichen Flächenpotenziale sowohl für FFPV als auch für Agri-PV in Hennef war
frühzeitig ein Zielkonflikt zwischen der Landwirtschaft auf den in Hennef oft hochwertigen
landwirtschaftlichen Böden und der Nutzung dieser Flächen für freistehende
Photovoltaikanlagen erkennbar. Auch die Untervariante, freistehende Photovoltaik-Anlagen auf
hochwertigen landwirtschaftlichen Böden als sogenannte Agri-PV-Anlagen auszuführen, löst
diesen Zielkonflikt nicht völlig widerspruchsfrei auf.
Zudem können Agri-PV-Anlagen noch mehr als FFPV-Anlagen je nach Lage aufgrund ihrer
Höhe eine erhebliche Auswirkung auf das Landschaftsbild haben und damit auch einen Einfluss
auf den nicht landwirtschaftsbezogenen „Nutzen“ von Natur und Landschaft, z.B. für Freizeit
und Erholung. Auch für Anlieger sind sie in ihrer Wirkung noch dominanter als FFPV.
Bewusst ließ der Entwurf des Konzeptes die Entscheidung für die räumliche Steuerung dieser
Anlagen (zunächst nur?) Richtung FFPV oder von Beginn an Richtung FFPV und Agri-PV im
Stadtgebiet offen.
Aufgabe der Öffentlichkeitbeteiligung war es u.a., für den politischen Entscheidungsprozess ein
Meinungsbild hinsichtlich der Frage der Nutzung der in Hennef in größerem Umfang
vorhandenen hochwertiger landwirtschaftlicher Böden für Agri-PV zu erhalten. Der
Beteiligungsprozess des Steuerungskonzeptes diente dazu, Lage, Umfang und Konsequenzen
der Agri-PV-Potenziale im Stadtgebiet für Öffentlichkeit und Politik transparent darzustellen und
eine nachvollziehbare Diskussionsbasis herzustellen.
Darüber hinaus wurde der Entwurf des Konzeptes im Beteiligungsverfahren dem Rhein-Sieg-
Kreis, der Bezirksregierung Köln und wesentlichen Trägern öffentlicher Belange vorgelegt, um
grundlegende planungsrechtliche und fachrechtliche Fragestellungen wie regionalplanerische
Übereinstimmung, Umgang mit den in Hennef fast flächendeckend vorkommenden
landwirtschaftlich hohen Bodenwertzahlen, Umgang mit Landschaftsschutz etc. abzustimmen.
Eine solche Grundlage vereinfacht die darauf aufbauende Bauleitplanung erheblich, u.a. da
dadurch die für die anschließenden Einzel-Flächennutzungsplanänderungen ohnehin jeweils
zwingend erforderlichen Standortalternativen-Prüfungen und eine abwägungsfähige
Begründung für die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen genau an dieser Stelle im
Stadtgebiet (und nicht an einer beliebig anderen) vorliegt.
Verfahren
In der Sitzung des Ausschusses für Dorfgestaltung und Denkmalschutz am 03.06.2025 wurde
die Stadtverwaltung beauftragt, den „Entwurf des Konzeptes zur Steuerung von Freiflächen
und(ggfs.) Agri-Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet Hennef“ Stand Mai 2025 der Öffentlichkeit
und den Trägern öffentlicher Belange vorzustellen.
Die Trägerbeteiligung fand im Zeitraum vom 18.08. bis zum 19.09.2025 statt, die
Bürgerbeteiligung, inklusive einer webbasierten Interaktiven Karte ursprünglich vom 10.11. bis
zum 08.12.2025, verlängert bis zum 09.01.2026. Die Fachbereiche der Stadtverwaltung Hennef
wurden ebenfalls beteiligt.
Zusätzlich fand am Abend des 06.11.2025 eine öffentliche Informationsveranstaltung zu dem
Entwurf des Steuerungskonzeptes in der Meys-Fabrik der Stadt Hennef statt.
Die Abfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) an die Bezirksregierung
Kölner folgte mit Schreiben vom 28.07.2025.
Nach Auswertung und Einarbeitung der Stellungnahmen aus der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung soll das Konzept im Juni 2026 im Ausschuss für Stadtplanung,
Dorfgestaltung und Denkmalschutz beraten werden. Nach Empfehlung dieses Ausschusses
wird das Konzept abschließend dem Rat der Stadt Hennef im Juli 2026 zum Beschluss
vorgelegt.
Durch dieses Vorgehen wird auch der Empfehlung der 3. LEP-Änderung an die
Kommunenentsprochen:
„Damit das Konzept als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr.
11BauGB gelten kann, welches in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist, muss es vom Rat
der Gemeinde nach Abwägung der betroffenen Belange förmlich beschlossen werden.“
Zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger Öffentlicher
Belange wurde je ein Abwägungsvorschlag erarbeitet. Die Stellungnahmen und zugehörigen
Abwägungsvorschläge sind als Anlagen dem Steuerungskonzept beigefügt. Sie enthalten
wesentliche Informationen, die bei auf dem Konzept aufbauender Bauleitplanung zu
berücksichtigen sind.
Ziel der Beteiligung war es, das Konzept auf eine breite fachliche Basis zu stellen und die
verschiedenen Nutzungsansprüche – insbesondere zwischen Klimaschutz, Landwirtschaft,
Naturschutz und Siedlungsentwicklung – sachgerecht abzuwägen.
Die nachfolgende Zusammenfassung dokumentiert die Umsetzung dieser Belange im Konzept.
Sie dient dem Rat der Stadt Hennef als Entscheidungsgrundlage für die finale Fassung des
Steuerungskonzeptes und stellt sicher, dass künftige Projektentwicklungen für Erneuerbare
Energien im Außenbereich der Stadt Hennef geordnet und im Einklang mit den städtischen
Entwicklungszielen erfolgen.
Ergebnis der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange und der Fachbereiche der Stadt
Hennef
Insgesamt haben 17 Träger öffentlicher Belange sowie verschiedene Fachbereiche der
Stadtverwaltung detaillierte Stellungnahmen abgegeben. Diese werden wie folgt in dem
Steuerungskonzept umgesetzt:
Planungshoheit und Verfahrensgrundsätze
Städtische Steuerung:
Der Rat der Stadt Hennef behält die volle Planungshoheit. Für FFPV-Projekte innerhalb der im
Konzept ausgewiesenen Potenzialflächen für FFPV besteht die Bereitschaft des Rates, auf
Antrag die entsprechenden Bauleitplanverfahren einzuleiten. Außerhalb der Potenzialflächen
besteht grundsätzlich keine Bereitschaft zur Aufstellung von Bauleitplänen.
Privilegierte Flächen:
Flächen gemäß § 35 BauGB (z. B. entlang von Autobahnen) werden ausschließlich
nachrichtlich aufgenommen. Sie unterliegen nicht der direkten städtischen Steuerung.
Bauleitplanung ist für Anlagen innerhalb der Privilegierung nicht erforderlich; die
Einzelfallprüfung öffentlicher Belange erfolgt ggfs. im Baugenehmigungsverfahren.
Keine Verrechnung:
Windenergieflächen (Regionalplanung) und FFPV-Potenziale werden nicht gegeneinander
aufgerechnet. Die regionalplanerische Ausweisung geeigneter Flächen für die Windkraft hat
diese Flächen der Steuerung durch die Stadt Hennef entzogen. Um die Ausbauziele zu
erreichen, werden beide Säulen benötigt; eine gegenseitige Aufrechnung ("Entweder-oder") ist
gesetzlich nicht vorgesehen.
Maßstab:
Als Städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist das Konzept ein
informelles Planwerk. Verbindliche Festsetzungen bleiben der nachfolgenden Bauleitplanung
vorbehalten.
Siedlungsabstände und Flächenauswahl
Szenario v2 (200m):
Die Stadt Hennef legt einen Siedlungsabstand von 200 Metern fest. Dies sichert die Akzeptanz
im Siedlungsbestand ("Stadt der 100 Dörfer"), ohne das Flächenpotenzial zu
starkeinzuschränken.
Flächenbereinigung:
Kleinstflächen unter 1.000 qm werden aus der Karte gestrichen. Eine Mindestgröße für
Anlagenwird auf Konzeptebene jedoch nicht vorgegeben.
Explizit nicht vom Konzept erfasst sind:
- Annex-Anlagen: PV-Anlagen zur primären Eigenversorgung, die einer baulichen
Hauptnutzung (z.B. Gewerbe oder Landwirtschaft) räumlich und funktional untergeordnet
sind.
- Solarthermieanlagen: Anlagen, die der thermischen Energiegewinnung (Wärme) dienen.
- Private Anlagen: Anlagen auf, an oder im unmittelbaren Umfeld von Wohngebäuden
(z.B. Dachanlagen, Balkon-PV oder Garten-Anlagen auf privaten Wohngrundstücken)
Die Zulässigkeit dieser Anlagen wird ausschließlich nach den jeweils für sie geltenden
gesetzlichen Bestimmungen (z. B. BauO NRW, BauGB) geprüft.
Klimaanpassung und Wasserwirtschaft
Gefahrenschutz
Die Starkregengefahrenkarte sowie Daten zu Kaltluftschneisen und klimatischen
Ausgleichsräumen (Hitzeaktionsplan) sind bei jeder Projektierung zwingend zu berücksichtigen.
Trinkwasser
Wasserschutzzonen, Grundwassermessstellen sowie Leitungen und Schutzstreifen des
WTVsind strikt zu beachten.
Gewässerunterhaltung
Der Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis benötigt ein Lichtraumprofil (5m Breite / 3m Höhe) ab
Böschungsoberkante.
Hochwasserschutz
Ein Mindestabstand von 5m zu Gewässern ist einzuhalten; in Überschwemmungsgebieten (§78
WHG) gilt ein striktes Bauverbot.
Landwirtschaft, Forst und Bodenqualität
Bodenschutz:
Ackerböden mit einer Bodenwertzahl ab 55 (gem. LEP NRW) sind geschützt. Die genaue
Bodengüte wird im Einzelfall geprüft.
Agri-PV-Anlagen:
Zum Schutz der Landwirtschaft, aufgrund hoher Kosten und mangelnder Erfahrung werden
Agri-PV-Potenzialflächen vorerst nicht im Konzept berücksichtigt; FFPV-Flächen haben
Vorrang. Über Vorhaben zu Agri-PV-Anlagen wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der
Fläche, des Anlagentyps und der Raumwirksamkeit entschieden.
Waldschutz:
Ausreichende Abstände zum Wald sind einzuhalten; das Regionalforstamt wird beteiligt.
Naturschutz, Kultur und Landschaftsbild
Umgang mit Landschaftsschutzgebieten (LSG)
Potenzialdarstellung:
Potenzialflächen für FFPV, die innerhalb von rechtskräftigen Landschaftsschutzgebieten liegen,
verbleiben bewusst im Steuerungskonzept, um das theoretisch verfügbare FFPV-
Flächenpotenzial vollständig abzubilden.
Prüfvorbehalt:
Die finale Entscheidung obliegt dem Rhein-Sieg-Kreis (RSK) als Träger der
Landschaftsplanung. Gemäß § 20 (4) LNatSchG NRW kann der Kreis Bauleitplanung
widersprechen, wenn diese den Zielen der Landschaftsplanung (Schutz, Pflege, Entwicklung)
widerspricht.
Einzelfallprüfung im Verfahren:
Ein solcher Widerspruch des Kreises wäre im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung
durch die Stadt Hennef rechtlich nicht überwindbar. Daher findet für diese Flächen eine strikte
Einzelfallprüfung im konkreten Bauleitplanverfahren statt. Erweist sich eine Projektierung als
unvereinbar mit den spezifischen Schutzzwecken des LSG, kann sie nicht umgesetzt werden
und die Projektierung ist einzustellen.
Konfliktminimierung:
Um die Wahrscheinlichkeit solcher Konflikte bereits im Vorfeld zu senken, wurde „Grünland
mitbesonderer Bedeutung für den Schutzzweck“ als hartes Ausschlusskriterium definiert.
Ökologische Bewältigung (Eingriff, Ausgleich, Artenschutz)
Bilanzierung:
Die Forderung des RSK nach einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung bereits auf Konzeptebene
wird abgelehnt. Da die konkrete Anlagengestaltung noch offen ist, erfolgt die detaillierte
Quantifizierung des Ausgleichsbedarfs erst in der verbindlichen Bauleitplanung.
Artenschutz & FFH:
Spezifische Prüfungen (z. B. für das Gebiet „Ahrenbach, Adscheider Tal“) sowie
Artenschutzprüfungen (ASP) sind zwingender Teil der Einzelverfahren.
Verbundschutz & chance.7:
Biotopverbundflächen, Regionale Grünzüge und Naturschutzbereiche (BSN) wurden als „harte
Tabus“ bereits vollflächig ausgeschlossen. Ergänzend wird der RSK als Träger des Projekts
„chance.7“ beteiligt, um die Durchgängigkeit von Wanderkorridoren im Zuge des ökologischen
Ausgleichs sicherzustellen.
Kulturlandschaft, Erholung und Gestaltung:
Landschaftsbild und Kulturerbe:
Zum Schutz der visuellen Identität Hennefs sind die Hänge des Siegtals sowie die
denkmalgeschützten Bereiche um Bödingen und Stadt Blankenberg strikt von FFPV
freizuhalten. Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland sowie die Fachstelle für Belange
der Kulturlandschaft werden projektbezogen eingebunden.
Erholungsnutzung (BSLE):
In Bereichen für den Schutz der Landschaft und die Erholung ist eine Nutzung nur möglich,
wenn sie mit der Schutzfunktion vereinbar ist. Kriterien hierfür sind eine naturnahe Gestaltung
und eine verringerte Einsehbarkeit.
Integrationsgebot:
Das Konzept schreibt für alle Flächen die bestmögliche landschaftsbildliche Integration vor (z.B.
durch Eingrünung oder Geländeanpassung).
Infrastruktur und technische Schutzstreifen
Versorgungsleitungen:
Ein Mindestabstand von 10m zu Pledoc-Schutzstreifen ist einzuhalten; elektrische
Beeinflussungen sind zu prüfen. Höchstspannungsleitungen der Amprion GmbH sind
berücksichtigt.
Verkehr:
Vorhaben in Bauverbots- oder Baubeschränkungszonen sind zwingend mit Straßen.NRW
abzustimmen.
Beteiligte Behörden und Verbände
In den nachfolgenden projektkonkretisierenden Verfahren werden u. a. beteiligt:
Bezirksregierung Köln (Dez. 33), Rhein-Sieg-Kreis, WTV, Wasserverband RSK, Straßen.NRW,
Amprion, Pledoc, Wald und Holz NRW, LVR (Denkmalpflege/Kulturlandschaft) sowie der
BUND.
Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen 24 Stellungnahmen von Bürgerinnen und
Bürgern ein. Die Anregungen werden wie folgt im Steuerungskonzept umgesetzt:
Siedlungsabstände und Akzeptanzschutz
Festlegung auf Szenario v2 (200m Abstand)
Die Stadt Hennef hält am pauschalen Abstand von 200 Metern zwischen FFPV-Anlagen und
Siedlungsbereichen (einschließlich Einzelgehöften) fest.
- Begründung: Ein geringerer Abstand (10 m) wird als zu bedrängend abgelehnt; ein größerer
Abstand (400 m) würde die Flächenpotenziale in der kleinteiligen Struktur Hennefs („Stadt
der 100 Dörfer“) zu sehr einschränken.
- Gleichbehandlung: Die Pauschalierung sichert eine faire Behandlung aller Ortsteile und
verhindert planerische Willkür.
Sicherung der Erholungsfunktion
Der Abstand dient dazu, die Erholungsfunktion der Landschaft im direkten Wohnumfeld
aufrechtzuerhalten und die Akzeptanz für die Energiewende zu stärken.
Demokratische Legitimation
Der Vorschlag, Abstände von Anwohnervoten abhängig zu machen, wird abgelehnt, um einen
ungesteuerten „Flickenteppich“ im Umgang mit FFPV zu vermeiden. Die Planungshoheit liegt
gemäß § 2 BauGB beim gewählten Rat.
Schutz der Landwirtschaft durch Verzicht auf Agri-PV-Potenzialflächen
Verzicht auf Agri-PV
Auf die Ausweisung von Agri-PV-Potenzialen im vorliegenden Konzept wird im gesamten
Stadtgebiet bis auf Weiteres verzichtet.
- Bodenschutz: Hochwertige Ackerböden (BPZ > 55) werden als endliche Ressource für die
Ernährungssicherung geschützt und nicht für bauliche Anlagen freigegeben.
- Wirtschaftlichkeit: Angesichts erheblich höherer Stromgestehungskosten und geringer
Praxiserfahrung wird das Risiko von Fehlplanungen durch Agri-PV als hoch eingestuft.
- Bewirtschaftung: Betriebswirtschaftliche Hemmnisse (erschwerte Maschinenwege) für
konventionelle Betriebe sollen vermieden werden.
- Für Vorhaben zu Agri-PV-Anlagen erfolgt im Einzelfall eine Prüfung und Entscheidung unter
Berücksichtigung der jeweiligen Fläche, des konkreten Anlagentyps und der daraus
resultierenden Raumwirksamkeit.
Konzentration auf FFPV
Die Steuerung fokussiert sich auf klassische Freiflächen-Anlagen (FFPV) auf restriktionsarmen
Flächen, um den verbleibenden Außenbereich für die Landwirtschaft unbelastet zu lassen. Das
Konzept weist eine erhebliche Auswahl an Potenzialflächen für FFPV aus, deren Entwicklung
Vorrang gegeben wird.
Landschaftsbild, Kultur und landschaftsorientierte Erholung
Schutz des Panorama-Cafés
Am Beispiel Söven wird der Zielkonflikt zwischen landschaftsorientierter Erholung / Freizeit und
Energie deutlich. Durch Verzicht auf Potenzialflächen für dominante Agri-PV wird hier der Erhalt
des abwechslungsreichen Landschaftsbildes und der Existenzgrundlage des gastronomischen
Betriebes gesichert.
Sicherung sensibler Zonen
An den Hängen des Siegtals sowie in den denkmalgeschützten Bereichen (Bödingen / Stadt
Blankenberg) bleiben FFPV-Anlagen vollständig ausgeschlossen.
Einzelfallprüfung im Landschaftsschutz (LSG)
Die Potenzialflächen im LSG (z.B. Adscheid) bleiben im Konzept, um Planungsoptionen
nichtvorzeitig zu verschließen. Die Realisierung ist jedoch an eine strikte Einzelfallprüfung und
ggf. eine Befreiungslage durch den Rhein-Sieg-Kreis gebunden.
Verfahren, Kosten und Privilegierung
Planungshoheit und Selbstbindung
Das Konzept schafft eine verbindliche Leitlinie für den Rat. Bauleitplanverfahren für FFPV-
Anlagen außerhalb der Potenzialflächen werden grundsätzlich abgelehnt, was den
Außenbereich vor unkoordiniertem „Wildwuchs“ schützt.
Finanzielle Unabhängigkeit
Planungskosten für Bebauungspläne werden konsequent von den Investoren getragen
(Verursacherprinzip). Der städtische Haushalt wird nicht belastet.
Privilegierte Flächen (§ 35 BauGB)
Flächen entlang von Autobahnen/Schienen sind gesetzlich privilegiert. Ihre Darstellung im
Konzept ist rein nachrichtlich/informativ; städtische Abstandsregeln (200m) greifen hier rechtlich
nicht.
Transparente Bürgerbeteiligung
Jedes künftige Einzelprojekt außerhalb privilegierter Flächen durchläuft ein gesetzliches
Bauleitplanverfahren mit zweistufiger Bürgerbeteiligung (frühzeitige Beteiligung und Offenlage).
Abgrenzung zu anderen Anlagenarten:
Solarthermie
Diese wird nicht nach dem FFPV-Konzept bewertet. Aufgrund der notwendigen Nähe zur
„Wärmesenke“ (Wärmenetz/Siedlung) und ihrer Funktion als lokale Daseinsvorsorge sind
hiergeringere Abstände rechtfertigbar.
Dachanlagen
Die Stadt fördert PV auf Dächern in neuen Baugebieten und auf städtischen Gebäuden aktiv.
Da die Nutzung von privaten Bestandsdächern jedoch nicht direkt steuerbar ist, bleibt das
FFPV-Konzept als Steuerungsinstrument für den Außenbereich unverzichtbar.
Abfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW
Die Abfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) an die Bezirksregierung Köln
erfolgte mit Schreiben vom 28.07.2025.
Mit Mail vom 04.08.2026 antwortete die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32
Regionalentwicklung, Braunkohle, dass eine weitergehende Beratung, auch in Bezug auf
konkrete Flächen, im Zuge der Bauleitplanung nach Anfrage gem. § 34 LPlG NRW stattfindet.
Antrag auf Bauleitplanung für eine PV-Anlage durch Hennef-Power
Der Verein Hennef Power wurde bei der Suche nach geeigneten Flächen für die erste
Freiflächen-PV-Anlage durch die Stadtverwaltung aktiv unterstützt. Derzeit wird eine nach
§35BauGB privilegierte Fläche in die nähere Betrachtung gezogen. Die Flächen könnte
kurzfristig zur Verfügung gestellt werden. Im Gegensatz zu einer möglichen Agri-PV-Anlage
„Söven 1“wird dafür kein zeit- und kostenintensives Flächennutzungsplanänderungsverfahren
und kein Bebauungsplanverfahren benötigt. Auch die hohen Investitionskosten einer Agri-PV-
Anlage im Vergleich zu einer FFPV-Anlage entfielen an dieser Stelle und erhöhen die
Wirtschaftlichkeit des Projektes.
Finanzielle Auswirkungen: ☐ Ja ☒ Nein
Vorläufige Haushaltsführung in der Haushaltssicherung gem. § 82 Abs. 3 GO NRW i. V.
m.
§ 82 Abs. 1 und 2 GO NRW: ☐ Ja ☐ Nein
Wenn ja, Begründung einer rechtlichen Verpflichtung bzw. der Unaufschiebbarkeit der
Weiterführung einer notwendigen Aufgabe:
Gesamtkosten der jährliche Folgekosten: Finanzierung:
Maßnahme: (ohne
Folgekosten)
Eigenanteil ggf.
Fremdanteil
€ € € €
Erfolgte Veranschlagung: ☐ ja, mit € im
☐ Ergebnishaushalt unter
☐ Finanzhaushalt unter der IN-Nr.
☐ Es sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden.
☐ Es werden überplanmäßig Haushaltsmittel in Höhe von € benötigt.
☐ Einsparung/Deckungsvorschlag vorhanden bei
Erfolgte Veranschlagung: ☐ nein, es werden € im
☐ Ergebnishaushalt unter benötigt.
☐ Finanzhaushalt unter der IN-Nr. benötigt.
☐ Bewilligung außerplanmäßiger Ausgabe erforderlich.
☐ Einsparung/Deckungsvorschlag vorhanden bei
Bemerkung:
Hennef (Sieg), den 24.06.2026
Mario Dahm
Bürgermeister
Anlagen:
1. Konzept zur räumlichen Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im
Stadtgebiet Hennef, Stand Juli 2026
2. Anlage A: Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger
Öffentlicher Belange, Stand Juli 2026
3. Anlage B: Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit, Stand Juli 2026
4. Ergebniskarte zur räumlichen Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
(FFPV) im Stadtgebiet von Hennef, Stand Juni 2026
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