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Konzept zur räumlichen Steuerung von Freiflächen – Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet Hennef

Angenommen34 Ja · 4 Nein
TypAntrag
GemeindeHennef
Datum2026-07-06
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Beschlussvorlage Amt: Amt für Stadtplanung und - entwicklung TOP: ______ Vorl.Nr.: V/2026/5245 Anlage Nr.: ______ Datum: 22.06.2026 Gremium Sitzung am Öffentlich / nicht öffentlich Rat 06.07.2026 öffentlich Tagesordnung Konzept zur räumlichen Steuerung von Freiflächen – Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet Hennef Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) beschließt: Das Konzept zur räumlichen Steuerung von Freiflächen – Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet Hennef wird als Städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB mit den eingebrachten Anpassungen zu Agri-PV (Für Vorhaben zu Agri-PV-Anlagen erfolgt in jedem Einzelfall eine Prüfung und Entscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Fläche, des konkreten Anlagentyps und der daraus resultierenden Raumwirksamkeit., u.a. Seite 55 und 58) sowie Anpassungen in der Begründung der Ratsvorlage beschlossen. Die Ergebnisse des beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen für Freiflächen – Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet zu berücksichtigen. Begründung Die Stadt Hennef ist bestrebt, den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen und mit dem Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen - (im Folgenden: FFPV) einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. In der Sitzung des Ausschusses für Dorfgestaltung und Denkmalschutz des Rates der Stadt Hennef vom 24.09.2024 wurde die Verwaltung einstimmig damit beauftragt, ein Konzept für die Steuerung der Ansiedlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet Hennef zu erstellen. Nach Beschlussvorlage vom 24.09.2024 ist das Ziel die Lenkung von FFPV auf vergleichsweise wirtschaftliche, durch die Anlieger akzeptierte, restriktionsarme und ausreichend große Flächen sowie die Vermeidung von Fehlplanungen. Das Konzept soll nach abschließendem Beschluss im Stadtrat ein Städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (im Folgenden: BauGB) darstellen, das bei künftigen Anträgen auf Einleitung von Bauleitplanungen für (nicht privilegierte) FFPV - Anlagen im Stadtgebiet als Entscheidungsgrundlage einzustellen und zu berücksichtigen ist. Im Vorfeld zu solchen Anträgen soll es als Orientierungs- und Entscheidungshilfe für Vorhabenträger und Grundstückeigentümer dienen. Das Konzept legt die aktuelle Rechtslage zu dieser Art von Anlagen dar, auf welcher Grundlage die Potenzialflächenauswahl in Hennef beruht und welche zusätzlichen Kriterien zur Flächenauswahl herangezogen wurden. Das Steuerungskonzept bezieht sich ausschließlich auf die räumliche Steuerung möglicher Anlagen durch Bauleitplanung im Stadtgebiet; eine ggfs. mögliche finanzielle Beteiligung der Stadt Hennef an PV-Anlagen muss unabhängig von der räumlichen Steuerung einzeln bei konkreten Projekten im Stadtgebiet in Abstimmung mit dem Vorhabenträger geklärt werden. Die Steuerungswirkung des Konzeptes besteht ausschließlich in der Selbstbindung des Stadtrates (und infolgedessen der Stadtverwaltung), für FFPV–Projekte innerhalb der im Konzept ausgewiesenen Potenzialflächen die entsprechenden Bauleitplanverfahren einzuleiten. Für FFPV–Projekte außerhalb der im Konzept ausgewiesenen Potenzialflächen wird nach Beschluss des Steuerungskonzeptes nicht die Bereitschaft bestehen, die entsprechenden Bauleitplanverfahren einzuleiten. Für Vorhaben zu Agri-PV-Anlagen erfolgt in jedem Einzelfall eine Prüfung und Entscheidung über die Einleitung von Bauleitplanverfahren unter Berücksichtigung der jeweiligen Fläche, des konkreten Anlagentyps und der daraus resultierenden Raumwirksamkeit. Bauleitplanverfahren sind grundsätzlich ergebnisoffen; auch für Bauleitplanverfahren innerhalb der im Konzept ausgewiesenen Potenzialflächen besteht keine Erfolgsgarantie. Nur FFPV oder auch Agri-PV? Im Zuge der Bearbeitung des Steuerungskonzeptes hat es sich als sinnvoll herausgestellt, über die Beschlusslage des Ausschusses für Dorfgestaltung und Denkmalschutz von 2024 hinaus auch die Agri-PV-Potenziale im Stadtgebiet mit in die Betrachtung aufzunehmen. Im Ergebnis zeigt der Entwurf des Konzeptes zur Steuerung von FFPV-Anlagen im Stadtgebiet Hennef für beide Nutzungsvarianten dieser Form von Erneuerbarer Energie, FFPV und Agri-PV, erhebliche Flächenpotenziale auf. Es ist Ziel des Konzeptes, Herleitung, Lage und Umfang der Flächenpotenziale nachvollziehbar und transparent darzustellen. Anhand der erheblichen Flächenpotenziale sowohl für FFPV als auch für Agri-PV in Hennef war frühzeitig ein Zielkonflikt zwischen der Landwirtschaft auf den in Hennef oft hochwertigen landwirtschaftlichen Böden und der Nutzung dieser Flächen für freistehende Photovoltaikanlagen erkennbar. Auch die Untervariante, freistehende Photovoltaik-Anlagen auf hochwertigen landwirtschaftlichen Böden als sogenannte Agri-PV-Anlagen auszuführen, löst diesen Zielkonflikt nicht völlig widerspruchsfrei auf. Zudem können Agri-PV-Anlagen noch mehr als FFPV-Anlagen je nach Lage aufgrund ihrer Höhe eine erhebliche Auswirkung auf das Landschaftsbild haben und damit auch einen Einfluss auf den nicht landwirtschaftsbezogenen „Nutzen“ von Natur und Landschaft, z.B. für Freizeit und Erholung. Auch für Anlieger sind sie in ihrer Wirkung noch dominanter als FFPV. Bewusst ließ der Entwurf des Konzeptes die Entscheidung für die räumliche Steuerung dieser Anlagen (zunächst nur?) Richtung FFPV oder von Beginn an Richtung FFPV und Agri-PV im Stadtgebiet offen. Aufgabe der Öffentlichkeitbeteiligung war es u.a., für den politischen Entscheidungsprozess ein Meinungsbild hinsichtlich der Frage der Nutzung der in Hennef in größerem Umfang vorhandenen hochwertiger landwirtschaftlicher Böden für Agri-PV zu erhalten. Der Beteiligungsprozess des Steuerungskonzeptes diente dazu, Lage, Umfang und Konsequenzen der Agri-PV-Potenziale im Stadtgebiet für Öffentlichkeit und Politik transparent darzustellen und eine nachvollziehbare Diskussionsbasis herzustellen. Darüber hinaus wurde der Entwurf des Konzeptes im Beteiligungsverfahren dem Rhein-Sieg- Kreis, der Bezirksregierung Köln und wesentlichen Trägern öffentlicher Belange vorgelegt, um grundlegende planungsrechtliche und fachrechtliche Fragestellungen wie regionalplanerische Übereinstimmung, Umgang mit den in Hennef fast flächendeckend vorkommenden landwirtschaftlich hohen Bodenwertzahlen, Umgang mit Landschaftsschutz etc. abzustimmen. Eine solche Grundlage vereinfacht die darauf aufbauende Bauleitplanung erheblich, u.a. da dadurch die für die anschließenden Einzel-Flächennutzungsplanänderungen ohnehin jeweils zwingend erforderlichen Standortalternativen-Prüfungen und eine abwägungsfähige Begründung für die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen genau an dieser Stelle im Stadtgebiet (und nicht an einer beliebig anderen) vorliegt. Verfahren In der Sitzung des Ausschusses für Dorfgestaltung und Denkmalschutz am 03.06.2025 wurde die Stadtverwaltung beauftragt, den „Entwurf des Konzeptes zur Steuerung von Freiflächen und(ggfs.) Agri-Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet Hennef“ Stand Mai 2025 der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange vorzustellen. Die Trägerbeteiligung fand im Zeitraum vom 18.08. bis zum 19.09.2025 statt, die Bürgerbeteiligung, inklusive einer webbasierten Interaktiven Karte ursprünglich vom 10.11. bis zum 08.12.2025, verlängert bis zum 09.01.2026. Die Fachbereiche der Stadtverwaltung Hennef wurden ebenfalls beteiligt. Zusätzlich fand am Abend des 06.11.2025 eine öffentliche Informationsveranstaltung zu dem Entwurf des Steuerungskonzeptes in der Meys-Fabrik der Stadt Hennef statt. Die Abfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) an die Bezirksregierung Kölner folgte mit Schreiben vom 28.07.2025. Nach Auswertung und Einarbeitung der Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung soll das Konzept im Juni 2026 im Ausschuss für Stadtplanung, Dorfgestaltung und Denkmalschutz beraten werden. Nach Empfehlung dieses Ausschusses wird das Konzept abschließend dem Rat der Stadt Hennef im Juli 2026 zum Beschluss vorgelegt. Durch dieses Vorgehen wird auch der Empfehlung der 3. LEP-Änderung an die Kommunenentsprochen: „Damit das Konzept als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11BauGB gelten kann, welches in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist, muss es vom Rat der Gemeinde nach Abwägung der betroffenen Belange förmlich beschlossen werden.“ Zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger Öffentlicher Belange wurde je ein Abwägungsvorschlag erarbeitet. Die Stellungnahmen und zugehörigen Abwägungsvorschläge sind als Anlagen dem Steuerungskonzept beigefügt. Sie enthalten wesentliche Informationen, die bei auf dem Konzept aufbauender Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Ziel der Beteiligung war es, das Konzept auf eine breite fachliche Basis zu stellen und die verschiedenen Nutzungsansprüche – insbesondere zwischen Klimaschutz, Landwirtschaft, Naturschutz und Siedlungsentwicklung – sachgerecht abzuwägen. Die nachfolgende Zusammenfassung dokumentiert die Umsetzung dieser Belange im Konzept. Sie dient dem Rat der Stadt Hennef als Entscheidungsgrundlage für die finale Fassung des Steuerungskonzeptes und stellt sicher, dass künftige Projektentwicklungen für Erneuerbare Energien im Außenbereich der Stadt Hennef geordnet und im Einklang mit den städtischen Entwicklungszielen erfolgen. Ergebnis der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange und der Fachbereiche der Stadt Hennef Insgesamt haben 17 Träger öffentlicher Belange sowie verschiedene Fachbereiche der Stadtverwaltung detaillierte Stellungnahmen abgegeben. Diese werden wie folgt in dem Steuerungskonzept umgesetzt: Planungshoheit und Verfahrensgrundsätze Städtische Steuerung: Der Rat der Stadt Hennef behält die volle Planungshoheit. Für FFPV-Projekte innerhalb der im Konzept ausgewiesenen Potenzialflächen für FFPV besteht die Bereitschaft des Rates, auf Antrag die entsprechenden Bauleitplanverfahren einzuleiten. Außerhalb der Potenzialflächen besteht grundsätzlich keine Bereitschaft zur Aufstellung von Bauleitplänen. Privilegierte Flächen: Flächen gemäß § 35 BauGB (z. B. entlang von Autobahnen) werden ausschließlich nachrichtlich aufgenommen. Sie unterliegen nicht der direkten städtischen Steuerung. Bauleitplanung ist für Anlagen innerhalb der Privilegierung nicht erforderlich; die Einzelfallprüfung öffentlicher Belange erfolgt ggfs. im Baugenehmigungsverfahren. Keine Verrechnung: Windenergieflächen (Regionalplanung) und FFPV-Potenziale werden nicht gegeneinander aufgerechnet. Die regionalplanerische Ausweisung geeigneter Flächen für die Windkraft hat diese Flächen der Steuerung durch die Stadt Hennef entzogen. Um die Ausbauziele zu erreichen, werden beide Säulen benötigt; eine gegenseitige Aufrechnung ("Entweder-oder") ist gesetzlich nicht vorgesehen. Maßstab: Als Städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist das Konzept ein informelles Planwerk. Verbindliche Festsetzungen bleiben der nachfolgenden Bauleitplanung vorbehalten. Siedlungsabstände und Flächenauswahl Szenario v2 (200m): Die Stadt Hennef legt einen Siedlungsabstand von 200 Metern fest. Dies sichert die Akzeptanz im Siedlungsbestand ("Stadt der 100 Dörfer"), ohne das Flächenpotenzial zu starkeinzuschränken. Flächenbereinigung: Kleinstflächen unter 1.000 qm werden aus der Karte gestrichen. Eine Mindestgröße für Anlagenwird auf Konzeptebene jedoch nicht vorgegeben. Explizit nicht vom Konzept erfasst sind: - Annex-Anlagen: PV-Anlagen zur primären Eigenversorgung, die einer baulichen Hauptnutzung (z.B. Gewerbe oder Landwirtschaft) räumlich und funktional untergeordnet sind. - Solarthermieanlagen: Anlagen, die der thermischen Energiegewinnung (Wärme) dienen. - Private Anlagen: Anlagen auf, an oder im unmittelbaren Umfeld von Wohngebäuden (z.B. Dachanlagen, Balkon-PV oder Garten-Anlagen auf privaten Wohngrundstücken) Die Zulässigkeit dieser Anlagen wird ausschließlich nach den jeweils für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. BauO NRW, BauGB) geprüft. Klimaanpassung und Wasserwirtschaft Gefahrenschutz Die Starkregengefahrenkarte sowie Daten zu Kaltluftschneisen und klimatischen Ausgleichsräumen (Hitzeaktionsplan) sind bei jeder Projektierung zwingend zu berücksichtigen. Trinkwasser Wasserschutzzonen, Grundwassermessstellen sowie Leitungen und Schutzstreifen des WTVsind strikt zu beachten. Gewässerunterhaltung Der Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis benötigt ein Lichtraumprofil (5m Breite / 3m Höhe) ab Böschungsoberkante. Hochwasserschutz Ein Mindestabstand von 5m zu Gewässern ist einzuhalten; in Überschwemmungsgebieten (§78 WHG) gilt ein striktes Bauverbot. Landwirtschaft, Forst und Bodenqualität Bodenschutz: Ackerböden mit einer Bodenwertzahl ab 55 (gem. LEP NRW) sind geschützt. Die genaue Bodengüte wird im Einzelfall geprüft. Agri-PV-Anlagen: Zum Schutz der Landwirtschaft, aufgrund hoher Kosten und mangelnder Erfahrung werden Agri-PV-Potenzialflächen vorerst nicht im Konzept berücksichtigt; FFPV-Flächen haben Vorrang. Über Vorhaben zu Agri-PV-Anlagen wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der Fläche, des Anlagentyps und der Raumwirksamkeit entschieden. Waldschutz: Ausreichende Abstände zum Wald sind einzuhalten; das Regionalforstamt wird beteiligt. Naturschutz, Kultur und Landschaftsbild Umgang mit Landschaftsschutzgebieten (LSG) Potenzialdarstellung: Potenzialflächen für FFPV, die innerhalb von rechtskräftigen Landschaftsschutzgebieten liegen, verbleiben bewusst im Steuerungskonzept, um das theoretisch verfügbare FFPV- Flächenpotenzial vollständig abzubilden. Prüfvorbehalt: Die finale Entscheidung obliegt dem Rhein-Sieg-Kreis (RSK) als Träger der Landschaftsplanung. Gemäß § 20 (4) LNatSchG NRW kann der Kreis Bauleitplanung widersprechen, wenn diese den Zielen der Landschaftsplanung (Schutz, Pflege, Entwicklung) widerspricht. Einzelfallprüfung im Verfahren: Ein solcher Widerspruch des Kreises wäre im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung durch die Stadt Hennef rechtlich nicht überwindbar. Daher findet für diese Flächen eine strikte Einzelfallprüfung im konkreten Bauleitplanverfahren statt. Erweist sich eine Projektierung als unvereinbar mit den spezifischen Schutzzwecken des LSG, kann sie nicht umgesetzt werden und die Projektierung ist einzustellen. Konfliktminimierung: Um die Wahrscheinlichkeit solcher Konflikte bereits im Vorfeld zu senken, wurde „Grünland mitbesonderer Bedeutung für den Schutzzweck“ als hartes Ausschlusskriterium definiert. Ökologische Bewältigung (Eingriff, Ausgleich, Artenschutz) Bilanzierung: Die Forderung des RSK nach einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung bereits auf Konzeptebene wird abgelehnt. Da die konkrete Anlagengestaltung noch offen ist, erfolgt die detaillierte Quantifizierung des Ausgleichsbedarfs erst in der verbindlichen Bauleitplanung. Artenschutz & FFH: Spezifische Prüfungen (z. B. für das Gebiet „Ahrenbach, Adscheider Tal“) sowie Artenschutzprüfungen (ASP) sind zwingender Teil der Einzelverfahren. Verbundschutz & chance.7: Biotopverbundflächen, Regionale Grünzüge und Naturschutzbereiche (BSN) wurden als „harte Tabus“ bereits vollflächig ausgeschlossen. Ergänzend wird der RSK als Träger des Projekts „chance.7“ beteiligt, um die Durchgängigkeit von Wanderkorridoren im Zuge des ökologischen Ausgleichs sicherzustellen. Kulturlandschaft, Erholung und Gestaltung: Landschaftsbild und Kulturerbe: Zum Schutz der visuellen Identität Hennefs sind die Hänge des Siegtals sowie die denkmalgeschützten Bereiche um Bödingen und Stadt Blankenberg strikt von FFPV freizuhalten. Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland sowie die Fachstelle für Belange der Kulturlandschaft werden projektbezogen eingebunden. Erholungsnutzung (BSLE): In Bereichen für den Schutz der Landschaft und die Erholung ist eine Nutzung nur möglich, wenn sie mit der Schutzfunktion vereinbar ist. Kriterien hierfür sind eine naturnahe Gestaltung und eine verringerte Einsehbarkeit. Integrationsgebot: Das Konzept schreibt für alle Flächen die bestmögliche landschaftsbildliche Integration vor (z.B. durch Eingrünung oder Geländeanpassung). Infrastruktur und technische Schutzstreifen Versorgungsleitungen: Ein Mindestabstand von 10m zu Pledoc-Schutzstreifen ist einzuhalten; elektrische Beeinflussungen sind zu prüfen. Höchstspannungsleitungen der Amprion GmbH sind berücksichtigt. Verkehr: Vorhaben in Bauverbots- oder Baubeschränkungszonen sind zwingend mit Straßen.NRW abzustimmen. Beteiligte Behörden und Verbände In den nachfolgenden projektkonkretisierenden Verfahren werden u. a. beteiligt: Bezirksregierung Köln (Dez. 33), Rhein-Sieg-Kreis, WTV, Wasserverband RSK, Straßen.NRW, Amprion, Pledoc, Wald und Holz NRW, LVR (Denkmalpflege/Kulturlandschaft) sowie der BUND. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen 24 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern ein. Die Anregungen werden wie folgt im Steuerungskonzept umgesetzt: Siedlungsabstände und Akzeptanzschutz Festlegung auf Szenario v2 (200m Abstand) Die Stadt Hennef hält am pauschalen Abstand von 200 Metern zwischen FFPV-Anlagen und Siedlungsbereichen (einschließlich Einzelgehöften) fest. - Begründung: Ein geringerer Abstand (10 m) wird als zu bedrängend abgelehnt; ein größerer Abstand (400 m) würde die Flächenpotenziale in der kleinteiligen Struktur Hennefs („Stadt der 100 Dörfer“) zu sehr einschränken. - Gleichbehandlung: Die Pauschalierung sichert eine faire Behandlung aller Ortsteile und verhindert planerische Willkür. Sicherung der Erholungsfunktion Der Abstand dient dazu, die Erholungsfunktion der Landschaft im direkten Wohnumfeld aufrechtzuerhalten und die Akzeptanz für die Energiewende zu stärken. Demokratische Legitimation Der Vorschlag, Abstände von Anwohnervoten abhängig zu machen, wird abgelehnt, um einen ungesteuerten „Flickenteppich“ im Umgang mit FFPV zu vermeiden. Die Planungshoheit liegt gemäß § 2 BauGB beim gewählten Rat. Schutz der Landwirtschaft durch Verzicht auf Agri-PV-Potenzialflächen Verzicht auf Agri-PV Auf die Ausweisung von Agri-PV-Potenzialen im vorliegenden Konzept wird im gesamten Stadtgebiet bis auf Weiteres verzichtet. - Bodenschutz: Hochwertige Ackerböden (BPZ > 55) werden als endliche Ressource für die Ernährungssicherung geschützt und nicht für bauliche Anlagen freigegeben. - Wirtschaftlichkeit: Angesichts erheblich höherer Stromgestehungskosten und geringer Praxiserfahrung wird das Risiko von Fehlplanungen durch Agri-PV als hoch eingestuft. - Bewirtschaftung: Betriebswirtschaftliche Hemmnisse (erschwerte Maschinenwege) für konventionelle Betriebe sollen vermieden werden. - Für Vorhaben zu Agri-PV-Anlagen erfolgt im Einzelfall eine Prüfung und Entscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Fläche, des konkreten Anlagentyps und der daraus resultierenden Raumwirksamkeit. Konzentration auf FFPV Die Steuerung fokussiert sich auf klassische Freiflächen-Anlagen (FFPV) auf restriktionsarmen Flächen, um den verbleibenden Außenbereich für die Landwirtschaft unbelastet zu lassen. Das Konzept weist eine erhebliche Auswahl an Potenzialflächen für FFPV aus, deren Entwicklung Vorrang gegeben wird. Landschaftsbild, Kultur und landschaftsorientierte Erholung Schutz des Panorama-Cafés Am Beispiel Söven wird der Zielkonflikt zwischen landschaftsorientierter Erholung / Freizeit und Energie deutlich. Durch Verzicht auf Potenzialflächen für dominante Agri-PV wird hier der Erhalt des abwechslungsreichen Landschaftsbildes und der Existenzgrundlage des gastronomischen Betriebes gesichert. Sicherung sensibler Zonen An den Hängen des Siegtals sowie in den denkmalgeschützten Bereichen (Bödingen / Stadt Blankenberg) bleiben FFPV-Anlagen vollständig ausgeschlossen. Einzelfallprüfung im Landschaftsschutz (LSG) Die Potenzialflächen im LSG (z.B. Adscheid) bleiben im Konzept, um Planungsoptionen nichtvorzeitig zu verschließen. Die Realisierung ist jedoch an eine strikte Einzelfallprüfung und ggf. eine Befreiungslage durch den Rhein-Sieg-Kreis gebunden. Verfahren, Kosten und Privilegierung Planungshoheit und Selbstbindung Das Konzept schafft eine verbindliche Leitlinie für den Rat. Bauleitplanverfahren für FFPV- Anlagen außerhalb der Potenzialflächen werden grundsätzlich abgelehnt, was den Außenbereich vor unkoordiniertem „Wildwuchs“ schützt. Finanzielle Unabhängigkeit Planungskosten für Bebauungspläne werden konsequent von den Investoren getragen (Verursacherprinzip). Der städtische Haushalt wird nicht belastet. Privilegierte Flächen (§ 35 BauGB) Flächen entlang von Autobahnen/Schienen sind gesetzlich privilegiert. Ihre Darstellung im Konzept ist rein nachrichtlich/informativ; städtische Abstandsregeln (200m) greifen hier rechtlich nicht. Transparente Bürgerbeteiligung Jedes künftige Einzelprojekt außerhalb privilegierter Flächen durchläuft ein gesetzliches Bauleitplanverfahren mit zweistufiger Bürgerbeteiligung (frühzeitige Beteiligung und Offenlage). Abgrenzung zu anderen Anlagenarten: Solarthermie Diese wird nicht nach dem FFPV-Konzept bewertet. Aufgrund der notwendigen Nähe zur „Wärmesenke“ (Wärmenetz/Siedlung) und ihrer Funktion als lokale Daseinsvorsorge sind hiergeringere Abstände rechtfertigbar. Dachanlagen Die Stadt fördert PV auf Dächern in neuen Baugebieten und auf städtischen Gebäuden aktiv. Da die Nutzung von privaten Bestandsdächern jedoch nicht direkt steuerbar ist, bleibt das FFPV-Konzept als Steuerungsinstrument für den Außenbereich unverzichtbar. Abfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW Die Abfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) an die Bezirksregierung Köln erfolgte mit Schreiben vom 28.07.2025. Mit Mail vom 04.08.2026 antwortete die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32 Regionalentwicklung, Braunkohle, dass eine weitergehende Beratung, auch in Bezug auf konkrete Flächen, im Zuge der Bauleitplanung nach Anfrage gem. § 34 LPlG NRW stattfindet. Antrag auf Bauleitplanung für eine PV-Anlage durch Hennef-Power Der Verein Hennef Power wurde bei der Suche nach geeigneten Flächen für die erste Freiflächen-PV-Anlage durch die Stadtverwaltung aktiv unterstützt. Derzeit wird eine nach §35BauGB privilegierte Fläche in die nähere Betrachtung gezogen. Die Flächen könnte kurzfristig zur Verfügung gestellt werden. Im Gegensatz zu einer möglichen Agri-PV-Anlage „Söven 1“wird dafür kein zeit- und kostenintensives Flächennutzungsplanänderungsverfahren und kein Bebauungsplanverfahren benötigt. Auch die hohen Investitionskosten einer Agri-PV- Anlage im Vergleich zu einer FFPV-Anlage entfielen an dieser Stelle und erhöhen die Wirtschaftlichkeit des Projektes. Finanzielle Auswirkungen: ☐ Ja ☒ Nein Vorläufige Haushaltsführung in der Haushaltssicherung gem. § 82 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 82 Abs. 1 und 2 GO NRW: ☐ Ja ☐ Nein Wenn ja, Begründung einer rechtlichen Verpflichtung bzw. der Unaufschiebbarkeit der Weiterführung einer notwendigen Aufgabe: Gesamtkosten der jährliche Folgekosten: Finanzierung: Maßnahme: (ohne Folgekosten) Eigenanteil ggf. Fremdanteil € € € € Erfolgte Veranschlagung: ☐ ja, mit € im ☐ Ergebnishaushalt unter ☐ Finanzhaushalt unter der IN-Nr. ☐ Es sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden. ☐ Es werden überplanmäßig Haushaltsmittel in Höhe von € benötigt. ☐ Einsparung/Deckungsvorschlag vorhanden bei Erfolgte Veranschlagung: ☐ nein, es werden € im ☐ Ergebnishaushalt unter benötigt. ☐ Finanzhaushalt unter der IN-Nr. benötigt. ☐ Bewilligung außerplanmäßiger Ausgabe erforderlich. ☐ Einsparung/Deckungsvorschlag vorhanden bei Bemerkung: Hennef (Sieg), den 24.06.2026 Mario Dahm Bürgermeister Anlagen: 1. Konzept zur räumlichen Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet Hennef, Stand Juli 2026 2. Anlage A: Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange, Stand Juli 2026 3. Anlage B: Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, Stand Juli 2026 4. Ergebniskarte zur räumlichen Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) im Stadtgebiet von Hennef, Stand Juni 2026

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