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Bebauungsplan Nr. 01.28/1 - Hennef (Sieg) - Kolpingstraße/Auf dem Sand
Angenommen38 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Hennef |
| Datum | 2026-07-06 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Amt: Amt für Stadtplanung und - entwicklung TOP: ______
Vorl.Nr.: V/2026/5239 Anlage Nr.: ______
Datum: 16.06.2026
Gremium Sitzung am Öffentlich / nicht öffentlich
Rat 06.07.2026 öffentlich
Tagesordnung
Bebauungsplan Nr. 01.28/1 - Hennef (Sieg) - Kolpingstraße/Auf dem Sand
1. Beratung und Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der
öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
2. Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) beschließt:
1. Der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und der öffentlichen Auslegung
gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird wie folgt zugestimmt:
1.1 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
zu B1,
mit Schreiben vom 18.01.2024
Stellungnahme:
Ich wohne Auf dem Sand und habe massive Bedenken bezüglich des riesigen
Bauvorhabens in einer ruhigen Sackgasse.
Die Straße sieht nun noch richtig gut aus und alle Anwohner fühlen sich hier wohl. Durch
die neue Situation merkt man an den Gesprächen, dass sich die Anwohner in die Ecke
gedrängt fühlen, sich nicht mehr wohl fühlen, plötzlich einem riesigen Klotz von Häusern
gegenüberstehen, wobei die Lebensqualität massiv eingeschränkt ist. Ich frage mich
wirklich, wie man solch ein riesiges Bauvorhaben in genau dieser Gegend zulassen
kann.
Die Straße Auf dem Sand ist zudem nicht ausgelegt, den Lieferverkehr insbesondere mit
den diversen Betonmischern, über die Bonner Straße in die Straße Auf dem Sand bis
zum Baugrundstück zu fahren. Die Straße wird mit Sicherheit dadurch in Mitleidenschaft
gezogen.
Wer zahlt denn im Anschluss die Straßenreparatur? Der Bauunternehmer oder die Stadt
Hennef? Die Anwohner werden dies meines Erachtens mit 100%-iger Sicherheit nicht
tragen. Die Straße wird während der Bauzeit erheblich beschmutzt. Wer ist für die
Beseitigung der Verschmutzungen zuständig? In der Regel muss dies der
Bauunternehmer machen.
Was passiert, wenn der Schmutz nicht entfernt wird?
Wie lange wird dieses Bauvorhaben laut derzeitigem Kenntnisstand dauern?
Ferner werden die Gebäude viel zu hoch, sodass dort eine Art Wand entsteht und
meines Erachtens auch eine massive Beschattung der angrenzenden Häuser unter
anderen auch mein Haus.
Ferner wird es massive Parkschwierigkeiten bei Besuch der neuen Anwohner geben, die
jetzt schon viel zu wenig sind. Im Gegenteil, es gibt überhaupt keine Parkflächen, da es
sich um Gehwege handelt und man eigentlich dort nicht parken dürfte, jedoch geparkt
wird. Auch diesbezüglich hatte man sich damals keine Gedanken gemacht.
Wie stellt man sich das vor? Die Fahrzeuge der Besucher werden doch keinen Platz in
der Tiefgarage finden. Wieso muss dort auch unbedingt eine Tiefgarage hin? Dadurch
werden die Häuser natürlich noch höher? Hat man sich das mal überlegt? Könnte man
nicht einen Parkplatz für die Häuser einrichten, damit die Häuser niedriger werden?
Abwägung:
Grundsätzlich lassen sich Auswirkungen auf das Umfeld und vorhandene
Erschließungsstraßen nicht vermeiden, wenn die Stadt als Träger der Planungshoheit
den Vorgaben des Flächennutzungsplanes und dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB zur
Innenentwicklung und Nachverdichtung folgt. Dazu gehört, vorhandene
Bauflächenpotenziale, die im Flächennutzungsplan bereits auf Ebene der
vorbetreitenden Bauleitplanung als Wohnbauflächen dargestellt sind, möglichst effektiv
und angemessen zu nutzen. Dem folgt die vorliegende Planung. Die Bebauung entlang
der Straße Auf dem Sand ist im Vergleich zum Umfeld ebenfalls deutlich verdichtet. Im
Gegensatz dazu wird bei der neuen Bebauung dem Aspekt der effektiven Nutzung von
Bauflächen ein noch höherer Stellenwert beigemessen, insbesondere unter
Berücksichtigung der Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und den
besonderen Herausforderungen des Klimawandels. Das führt bei der neuen nördlichen
Bebauung zum einen dazu, Stellplätze für Pkw unterirdisch anzuordnen und außer der
Tiefgaragenzufahrt dafür keine zusätzlichen Flächen zu beanspruchen, zum anderen
sind zwei Vollgeschosse vorgesehen, so dass insgesamt drei Ebenen übereinander
genutzt werden können, teilweise noch ergänzt durch ein zusätzliches Staffelgeschoss.
Letztlich kann die Bebauung der letzten Jahrzehnte kein Maßstab mehr sein, wenn es
gilt, über die städtebaulichen Aspekte hinaus, verstärkt Umweltbelange zu
berücksichtigen, die sich insbesondere aus dem Klimawandel mit steigenden
Temperaturen und erhöhtem Gefahrenpotenzial durch Starkregen ergeben. Diesen
Aspekten tragen nicht nur die effektivere Flächennutzung, sondern auch die
umfangreiche verbindliche Begrünung, vor allem von Dachflächen, Rechnung.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen, insbesondere der Fachbehörden wurde
die Planung modifiziert und fortgeschrieben, unter anderem die Anbindung an die Straße
Auf dem Sand.
Bezogen auf die Zufahrtstraßen ist es üblich, vor Beginn eines solchen Bauvorhabens
eine Beweissicherung durchführen zu lassen und den Vorhabenträger zur Behebung
von Schäden in Folge der Baumaßnahmen zu verpflichten. Das gilt insbesondere für die
unmittelbar betroffenen Straßen und die Nachbarbebauung.
Der Verfasser des Schreibens hat dazu die Möglichkeit, im Rahmen der Veröffentlichung
nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut Stellung zu nehmen.
zu B2, Gemeinschaft der unmittelbar sowie mittelbar betroffenen Anwohner
(Anschreiben mit 40 Unterschriften)
mit Schreiben vom 28.01.2024
Stellungnahme:
Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan wurden die Anwohnerinnen und
Anwohner sowie die Träger der öffentlichen Belange zur Stellungnahme aufgefordert.
Gerne nehmen wir als Unterzeichner die Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Diese
sind wie folgt:
I. Allgemein:
Das eingeleitete Verfahren beruft sich auf einen Antrag des Besitzers vom 06.09.2021.
Grundsätzlich sei anzumerken, dass der Antrag in Teilen nicht schlüssig ist und einige
Aspekte nicht richtig darstellt. Als Beispiel möchten wir folgende Punkte aufführen.
1. Auf dem Grundstück befindet sich zurzeit eine Brachfläche, ohne Baumbestand.
Anmerkung: Das Grundstück hatte zum Zeitpunkt des Eigentumswechsel einen schönen
Baumbestand, der vom Bauträger ohne Genehmigung abgeholzt wurde. Dieser
Baumbestand diente als Nistplätze für viele Vogelarten. Dies ist der Stadt Hennef
bekannt. Eine Wiederaufforstung erfolgte nicht.
2. In zahlreichen Gutachten wurde aber bestätigt, dass es mittlerweile keine
nennenswerten Belastungen mehr gibt
Anmerkung: Es wird lediglich ein Gutachten als Begründung angezogen. Dieses
Gutachten ist seit 2021 nicht mehr gültig und aufgrund der Durchführung nicht
aussagekräftig. Siehe dazu auch unsere Stellungnahme unter II. 3.
3. Aus diesem Grund, und unter Wahrung des § 1a Absatz 2 des BauGB ist es sinnvoll,
die Grundstücke klein zu parzellieren und so zum einen den Flächenverbrauch zu
minimieren und für die jungen Familien bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
Anmerkung: Dies steht im Widerspruch zu der Größe des gemeinsam genutzten
Grundstücks, das von Allen anteilmäßig bezahlt werden muss vs. der Kosten für das
Grundstück, der Tiefgarage und der Entsorgung der Altlasten sowie Bau und
Anschlusskosten. Eine Kostenschätzung der Häuser wird nicht angeführt.
4. Wie bereits unter dem Punkt Ökologie beschrieben, ist eine Tiefgarage geplant, die
den nördlichen Teil des Wohnquartiers anbindet. Die Erschließung dieser 10
Wohneinheiten erfolgt über die Straße Auf dem Sand.
Anmerkung: Zeichnerisch sind nur 9 Wohneinheiten im nördlichen Teil ersichtlich. Hier
ist die Aussage inkonsistent zur Zeichnung.
II. Im Detail
1. Kanalisation/Oberflächenwasser
Das angestrebte Neubaugebiet muss mit 16 Wohneinheiten an das Kanalnetz der Stadt
Hennef angeschlossen werden. Naheliegend ist, dass der Anschluss über die Straße -
Auf dem Sand- erfolgt. Die Kanalisation der Straße -Auf dem Sand- besteht aus einem
Kanal im Mischbetrieb für Oberflächenwasser und Abwasser. Für die
Bestandsbebauung ist dies bei normalen Umweltbedingungen ausreichend, bei
extremen Wettersituationen durch Starkregen als grenzwertig zu sehen.
Die zusätzliche Einbringung in den bestehenden Kanal von 16 Wohneinheiten, sowie die
Entwässerung der Dachflächen (Häuser + Garagen) von ca. 1.500 m², lässt die starke
Vermutung zu, dass das bestehende Kanalsystem nicht ausreichen wird. Der
Kanalquerschnitt am Haus Nr. 29 ist mit DN 300 ausgewiesen. Des Weiteren möchten
wir vermerken, dass die Aufnahmefähigkeit der weiterführenden Kanalisation auf der
Bonner Straße bei Starkregen schon wiederholt überschritten wurde.
Antrag: Berechnung der neuen, notwendigen Kanalquerschnitte, auch im
Folgekanalsystem, durch Anschluss der neuen Wohneinheiten.
Information über den räumlich geplanten Anschluss des Abwassersystem der neuen
Wohneinheiten und inwieweit die nachfolgenden Häuser durch technische Maßnahmen
gegen einen Rückstau von Abwasser geschützt werden.
Anmerkung: Eine eventuelle Erneuerung des Kanales müsste aufgrund des
Verursacherprinzips zu Lasten der neuen Wohneinheiten gehen.
2. Starkregen
Wie hinlänglich bekannt, hat der Bereich Hennef in den letzten Jahren zunehmend mit
Starkregen und dessen Schäden zu kämpfen. Das Baugebiet befindet sich oberhalb von
der Bebauung -Auf dem Sand-. Auf ca. 50 m hat man ein Gefälle von etwa. 9,5 m.
Schon jetzt, bei unversiegelter Fläche, kann das Wasser, insbesondere bei längerer
Regenphase, nicht schnell genug versickern und fließt in großen Mengen die Straße
entlang. Laut vorliegendem Planungsentwurf wird mindestens die Hälfte der Fläche
durch die Tiefgarage sowie Pflasterung, Terrasse etc. versiegelt. Selbst ein Aufbringen
von Begrünung auf der Dachfläche der Tiefgarage kann nur einen kleinen Teil der
Wassermenge aufnehmen, speichern und zeitlich versetzt abfließen lassen. Bislang gibt
es vom Bauträger nur Beteuerungen, dass die Begrünung und bauliche Maßnahmen
ausreichen. Wir dagegen sehen hier ein hohes Risiko von Starkregenschäden für die
hangabwärts liegenden Liegenschaften. Zusätzlich möchten wir auf die Belastung der
Kanalisation durch zusätzliches Oberflächenwasser verweisen (siehe auch Punkt 1)
Antrag: Erstellung eins unabhängigen Gutachtens/Berechnung zur möglichen
Starkregengefährdung für die hangabwärts liegenden Liegenschaften.
Anmerkung: Eine erhöhte Gefährdung durch das Bauvorhaben würde von uns nicht
hingenommen werden.
3. Gutachten Bodenprobe
Im Rahmen des Verfahrens wird auf ein Bodengutachten des Geologen Brecker vom
30.09.2020 verwiesen. Herr Brecker ist kein Sachverständiger nach § 4 der Verordnung
über Sachverständige und Untersuchungsstellen (SU-BodAV NRW) noch nach § 17
Abs. 4 LBodSchG. Zumindest ist er nicht im öffentlichen Verzeichnis des Landesamtes
für Natur Umwelt und Verbraucherschutz (LAN UV) zu finden. An dieser Stelle möchten
wir darauf hinweisen, dass laut Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen § 15 die zuständigen Behörden eine Verpflichtung zur Einhaltung der
Rechtsverordnung haben und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter, insbesondere
Sachverständiger und Untersuchungsstellen im Sinne des § 18 BBodSchG und des § 17
dieses Gesetzes bedienen können. Das Bodengutachten von Herrn Brecker ist nicht
mehr gültig (siehe 4.1 des Gutachtens), kann daher nicht mehr als Grundlage verwendet
werden und lässt zusätzlich aus unserer Sicht berechtigte Zweifel an der Aussagekraft
zu.
Begründung:
Das Gutachten verweist unter 1. Vorbemerkung auf vergangene Gutachten aus dem
Jahr 1996. Insbesondere das Altlastgutachten der Fa. Kühn Geoconsulting ergab bei 2
Proben eine signifikante Erhöhung an PAK (Polyzyklische Aromatische
Kohlenwasserstoffe) und Blei. Andere Schadstoffe wurden nicht erwähnt.
Hinweis: PAK sind Stoffe, die sowohl persistent (d.h. sich schlecht oder gar nicht in der
Umwelt abbauend), als auch bioakkumulierend (d.h. sich in Organismen anreichernd)
und toxisch (d.h. giftig) sind. Einmal in die Umwelt entlassen, verbleiben solche Stoffe
sehr lange, reichem sich an und können so über längere Zeit ihre giftige Wirkung
entfalten. Zudem wirken zahlreiche PAK auch noch krebserregend und zählen somit
auch zu den „CMR”-Substanzen (C - cancerogen, M - mutagen, R —
reproduktionstoxisch). Wie allgemein bekannt ist, hat Blei eine sehr hohe Halbwertszeit
von 1,4 x 1017Jahre (140 Billiarden Jahre). Diese Konzentrationen sind nachweislich in
der Vergangenheit festgestellt worden aber laut letzten Gutachten nicht mehr in der
Höhe nachweislich. Hier werden aufgrund der Halbwertszeiten und somit verbundenen
Abbauzeiten erste berechtigte Zweifel an der Aussagekraft des vom Bauträger
beauftragten Gutachtens erhoben. Ein evt. Grund mag darin liegen, dass man nach der
kostengünstigen Methode der Baggerschürfe (0,5-1,8 m) die Belastung ermittelt hat. Der
zukünftige Aushub wir aber deutlich tiefer, mindestens 4 m erfolgen. Daher müsste die
Probeentnahme auch mindestens in dieser Tiefe erfolgen, um eine Freisetzung der
Gefährlichen Stoffe zu verhindern. Hinlänglich bekannt ist auch, dass sich die
Schadstoffe durch die Auswaschung in tiefere Regionen des Bodens konzentrieren.
Hinweis: Daher wird auch von Amtswegen empfohlen, den Untergrund unter besonderer
Berücksichtigung der Grundwasserschwankungszone bis mindestens einen Meter
unterhalb von organoleptisch erkennbaren Verunreinigungen zu untersuchen. An jedem
Beprobungspunkt sind über das gesamte Profil repräsentative, horizont- bzw.
schichtbezogene Bodenproben zu entnehmen. Bei horizontalen Schichten von mehr als
einem Meter Mächtigkeit ist mindestens eine Probe je Meter zu gewinnen (vgl. § 22 Abs.
5 BBodSchV). (Auszug Merkblatt 3.8/4 Bayrisches Landesamt für Umwelt)
Die Untersuchungsmethoden die vom Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW herausgegeben werden, befinden sich momentan in der
Überarbeitung und können online nicht eingesehen werden. Bei einer Tiefe der
Verunreinigung von ca. 9,5 m hätte die Messbohrung laut Empfehlung bei >10 m und
nicht 0,5-1,8 m sein müssen. Zusätzlich weicht die Anzahl der 4 entnommenen Proben,
auch ohne Berücksichtigung von horizontalen Schichten >1 Meter, deutlich von der
empfohlenen Anzahl mit etwa 16 ab. Des Weiteren sind bei den oberflächlichen Proben
MP1 und MP3 nur unbelasteter Bauschutt und Sand überprüft worden. Der belastete
Gießereisand ist lediglich bei MP2 und MP4 überprüft worden. Dies bedeutet, dass statt
16 lediglich nur 2 relevante, oberflächliche Proben auf einer Fläche von über 4000 m²
zur Bewertung herangezogen werden können. Aus unserer Sicht ist dies somit nicht
aussagekräftig. Die im Anhang des Gutachtens aufgeführte Bohrprofile stehen in keinem
Zusammenhang mit den entnommenen Schürfproben zur Prüfung der Bodenbelastung,
sondern zeigen lediglich den Aufbau des Bodens, erwecken aber den Anschein, dass
Proben in dieser Tiefe und Anzahl genommen wurden.
Antrag: Erstellung eines unabhängigen Gutachtens durch einen Sachverständigen § 4
der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen (SU-BodAV NRW)
4. Umweltbelastung
Hier möchten wir insbesondere auf die Lärm- und Staubbelastung während der
Bauphase hinweisen. Insbesondere sind die Straßen Auf dem Sand und Kolpingstraße
sowie die unmittelbaren Anwohner in der Stettiner Str. betroffen. Die Bauphase wird sich
über 2 -3 Jahren hinziehen und insbesondere in der Sommerzeit die Anwohner erheblich
belasten.
Antrag: Festlegung eines Zeitfenster in dem gearbeitet werden darf und minimieren der
Staubentwicklung durch z.B. ständige Befeuchtung des Bodens.
5. Klimabelastung
Die aktuellsten Daten des Umweltbundesamtes zeigen, dass in Deutschland derzeit
täglich etwa 56 Hektar unbebauter Boden in Siedlungs- und Verkehrsfläche
umgewandelt wird, von denen rund 45 Prozent versiegelt werden. Angesichts der
dringenden Notwendigkeit, die natürlichen Ressourcen zu schützen und den
ökologischen Fußabdruck zu minimieren, sollte die Bebauung unversiegelter Gebiete,
insbesondere in der Nähe von schützenswerten Landschaftsbereichen, kritisch
überdacht werden. Alternativen wie Nachverdichtung bestehender Siedlungsflächen, die
Nutzung von Brachflächen oder die Revitalisierung alter Industriegebiete können dazu
beitragen, den Verlust wertvoller natürlicher Bodenflächen zu verhindern und die
Integrität von Landschaftsschutzgebieten zu bewahren. Darüber hinaus ist die
Versiegelung von Flächen, die direkt an Landschaftsschutzgebiete grenzen, besonders
problematisch. Diese Gebiete sind oft Rückzugsräume für seltene und schutzbedürftige
Arten und erfüllen wichtige ökologische Funktionen, wie die Regulierung des Klimas und
den Schutz der Biodiversität. Die Ausdehnung von Siedlungsflächen in diese sensiblen
Bereiche hinein kann zu einer Fragmentierung und Degradierung dieser wertvollen
Lebensräume führen. Vor dem Hintergrund des direkt benachbarten Naturschutzgebiets
„Ehemalige Kiesgrube - Geistinger Sand (SU-101)" und die nicht absehbaren Folgen
durch Bebauung in diesem Maßstab, sowie langfristige mikroklimatische Veränderungen
aufgrund des geplanten Baugebiets ist eine sorgfältig und von unabhängiger Stelle
durchgeführte Auswirkung zu überprüfen.
Hinweis: Um die Klimaschutzziele der Kommune Hennef
https://www.hennef.de/index.php?id=260) zu erreichen ist diesem Bauplan mit den
einhergehenden Folgen für das Klima und Umwelt ebenfalls zu widersprechen.
6. Verkehrsbelastung/Gefährdung durch Baustellenverkehr/Parksituation
Aufgrund der Gehweggestaltung stehen auf den Straßen Auf dem Sand, Kolpingstraße
und Bonner Str. bis zur Schützenstraße vornehmlich nur eine Gehwegseite, die zudem
schmal ist (siehe Verkehrsgutachten), zur Verfügung. Die kleineren Schulkinder müssen
mehrfach die Straße überqueren um zur Bushaltestelle oder zur Schule zu kommen.
Die größeren Schulkinder fahren mit dem Fahrrad. Ein Fahrradweg ist nicht vorhanden.
Die Bonner Straße wird zunehmend in beiden Fahrtrichtungen von Fahrradpendlern
Richtung Siegburg und zurück genutzt.
Der Rat der Stadt Hennef wurde schon mehrfach auf die prekäre Situation, vor allen
Dingen an der Kreuzung Bonner Straße, Schützenstraße, Geistinger Straße,
hingewiesen. Hier gibt es weder einen Zebrastreifen noch eine Ampel die die Kinder
beim Überqueren der Straße schützt.
Das Verkehrsgutachten weist unter 5.3 Seite 45 zweitletzter Abschnitt auf die Situation
des eingeschränkten Schwerlastverkehres, vornehmlich in der Bonner Straße und
Straße Auf dem Sand, hin, ohne die extreme Mehrbelastung durch den
Schwerlastverkehr in der Bauphase über einen Zeitraum von 2-3 Jahren zu
berücksichtigen. Der zusätzliche Baustellenverkehr insbesondere der Schwerverkehr
wird ein signifikantes erhöhtes Risiko für Fußgänger (meistens Kinder) sowie
Fahrradfahrer darstellen und den Regelverkehr deutlich behindern.
Antrag: Erstellung und Umsetzung eines Verkehrskonzeptes der die Sicherheit der
Fußgänger sowie Fahrradfahrer während der Bauphase gewährleistet. Zusätzlich sollte
die Einschränkung durch sich begegnende Schwerlaster (siehe Verkehrsgutachten
Bonner Straße/Auf dem Sand) Berücksichtigung finden.
Die Straße Auf dem Sand ist so schmal (3,8m), dass sie nur einspurig genutzt werden
kann. Aufgrund von mangelnden Parkplätzen wird in den Einbuchtungen im öffentlichen
Bereich geparkt. Die Nutzung der Straße als Baustellen Zufahrtsstraße schränkt
erheblich die Parksituation ein und kann ohne Schaffung von Parkalternativen nicht
hingenommen werden.
Das vorliegende Verkehrsgutachten nimmt hierzu auch unter 5.3 Seite 43 letzter
Abschnitt Stellung, wobei die Belastung des Schwerverkehrs durch die Baustelle über 2-
3 Jahre nicht mit einbezogen wurde. Ein Wendehammer am Ende ist nicht vorhanden.
Die Müllabfuhr muss daher Rückwärts die Straße hochfahren.
Die Kolpingstraße sowie die Straße Auf dem Sand sind als Wohnstraßen klassifiziert.
Die Kolpingstraße ist geteert, die Straße Auf dem Sand ist nicht durchgehend geteert,
sondern besteht aus Pflastersteinen die nicht für den Schwertransport ausgelegt sind.
Dies schließt regelmäßige LKW Fahrten tendenziell aus. Der Baustellenverkehr wird
über 2-3 Jahre vornehmlich durch diese Straßen geleitet werden. Eine Schädigung der
Straßen ist als sehr wahrscheinlich anzunehmen.
Antrag: Ermittlung der Traglast und Ist-Zustand der Straßen und Auflage an den
Bauträger, dass er für Schäden an den Straßen aufkommt.
Das neue Bauvorhaben weist im Bereich der Kolpingstraße 6 PKW Stellplätze für 6
Wohneinheiten und für den Bereich Auf dem Sand 20 Tiefgaragenplätze plus 3
Besucherstellplätze für 9 Wohneinheiten aus. Aufgrund der schlechten Anbindung des
Wohngebietes an öffentliche Verkehrsmittel (siehe bitte Verkehrsgutachten) wird davon
ausgegangen, dass jeder Berufstätige ein Auto besitzt. Im Abschnitt 3.1.2 der
Begründung Vorentwurf Bebauungsplan wird nur darauf hingewiesen, dass bei der
Breite der Kolping Straße von 7 m die zusätzlichen Autos auf der Straße parken können.
Erwähnt wird dabei nicht, dass die Fahrspuren lediglich 4,5 m betragen, es eine
Mehrzweckstreifen von ca. 1 m auf der rechten Seite in Richtung Stadtmitte gibt und der
einseitige Gehweg etwa 1,4 m beträgt. Die Parksituation wird auch ohne nähere
Betrachtung der Besucher, Zulieferer, Situation der Einfahrten mit Parkeinschränkungen
auf der gegenüberliegenden Seite, noch der Kurvensituation in der nicht geparkt werden
darf, dargestellt. Zusätzlich wird die Einmündung der Straße Auf der Nachbarsheide,
(unmittelbar gegenüber den neuen Wohneinheiten) mit einer geringeren Straßenbreite
außer Acht gelassen. Barrierefreie Parkmöglichkeit für Menschen mit besonderen
Anforderungen sind auf der Kolpingstraße nicht vorgesehen.
Wie weiter oben im Abschnitt dargestellt, ist die Parksituation auf der Straße Auf dem
Sand jetzt schon als kritisch anzusehen. Die ausgewiesenen 20 Parkplätze für
Anwohner der neuen Wohneinheiten sowie 3 Besucherparkplätze erfüllen
wahrscheinlich die gesetzlichen Forderungen, bilden allerdings nicht die gelebte Praxis
in vergleichbaren Wohngebieten ab. Vor allen Dingen findet die Betrachtung der
benötigten Parkkapazitäten der Zulieferer sowie Besucher zu wenig Beachtung. Wir
sehen damit eine erhebliche Verschärfung der Parksituation in der Kolpingstraße sowie
in der Straße Auf dem Sand, die deutliche Einschränkungen für die jetzigen Bewohner
nach sich zieht.
Antrag: Betrachtung und Ermittlung der jetzigen Parksituation unter Einschluss der
Abend und Wochenendzeiten und Ermittlung von evt. freien Parkkapazitäten am
Straßenrand unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen.
7. Grenznahe Bebauung/Bauhöhe/Verschattung der Nachbargrundstücke
Die Baufenster der Bestandshäuser Auf dem Sand sowie der Stettiner Str. sind so
gelegt, dass sie in einer Linie sind und das bis zur benachbarten Grundstücksgrenze
einen Gartenbereich von 10-15 Meter Tiefe zum Haus haben. Das neue Bauvorhaben
sieht vor, dass die Häuser im Nord-Westlichen Teil des Grundstückes 3 Meter an die
Grenze gebaut werden. In Zusammenhang mit der Hanglage (9,5 m auf 50 m) und der
Höhe der Gebäude (im Planentwurf als D II mit GH 95,5 m und D Ill mit 99 m) ergibt sich
eine erhebliche Verschattung von Haus/Grundstück Auf dem Sand Nr.29 und Stettiner
Str. 17.
Zusätzlich entsteht durch die kubische Form und Größe der Häuser der optische
Eindruck auf eine hohe Wand zu schauen. Des Weiteren möchten wir anmerken, dass
laut Entwurfszeichnung aus 2022 das Nord-Westlich gelegene Haus (nächste Haus zu
Auf dem Sand Nr. 29) mit einer max. Firsthöhe von 95,11 m (beginnend bei 94,33 m)
dargestellt wird, in der B-Plan Unterlage kann jedoch die Geschosshöhe bis zu 95,50 m
betragen, also knapp 0,4 m höher ausgebaut werden. Dies bedeutet eine um 0,4 m
höhere Höhenlinie die noch höhere Auswirkung auf die Verschattung hat. Insgesamt
verfolgt die Höhenlinie der Häuser im Planungsentwurf nicht die Höhenlinie in Nord
südlicher Richtung des Grundstückes. Das Grundstück steigt um ca. 9,5 m an während
die Häuser nur um 6 m ansteigen, was bedeutet, dass die Häuser im Norden
überproportional höher sind als im Süden des Grundstücks.
Antrag: Abrücken der Nördlichen und Nordwestlichen Häuser in die Baufensterlinie der
Bestandshäuser und Begrenzung dieser Häuser auf Höhenlinie der Bestandshäuser,
höchstens auf Höhe des Hauses Auf dem Sand 29.
Anmerkung: Frühere Planungsentwürfe hatten dies so vorgesehen und aufgrund der
offensichtlichen Verschattung und „Wandansicht“ ein deutliches Abrücken von der
Grundstücksgrenze eingeplant. (siehe Planungsentwurf unter 3.1 Altlastsituation des
Bodengutachtens)
8. Abstützung Hang
Im Nord-Westen des Grundstückes, direkt an der Grundstücksgrenze zu Stettiner Str. 17
befindet sich ein nicht abgestützter steiler Hang von ca. 4-5 Meter Höhe. Dieser rutscht
trotz Wurzelwerk bei ungünstigen Witterungsverhältnissen immer wieder ab und muss
am Fuß des Hanges wieder begradigt werden. Bei Abtragung der Altlasten sowie
Einbringung von Muttererde muss eine Abstützung des entstehenden Hanges in
Zusammenhang mit der Hangneigung sowie Abstand zum Nachbargrundstück in
Abhängigkeit von der Hanghöhe erfolgen.
Antrag: Festsetzung des Hangabstandes sowie maximale Hanghöhe und Art der
Hangbefestigung.
9. Bebauungsplan
Die Festsetzungen in den angrenzenden Bebauungsplänen dienen als wesentliche
Grundlage für die Gestaltung und Entwicklung des Gebiets Geistingen-West, mit dem
Ziel, ein harmonisches und ästhetisch ansprechendes städtebauliches Gesamtbild zu
gewährleisten. Diese Absicht findet sich in den detaillierten Vorgaben zu Nutzungstypen,
baulichen Maßnahmen und der Gestaltung der Umgebung wieder, die darauf abzielen,
die städtebauliche Qualität und die Lebensqualität in diesem Bereich zu erhöhen.
Jedoch zeichnen sich in dem vorgestellten Bebauungsplan signifikante Abweichungen
von diesen bisherigen Richtlinien ab. Besonders auffällig ist dies in Bezug auf die
Dachformen: Während zuvor ausschließlich Satteldächer zugelassen waren, um ein
einheitliches und traditionelles Erscheinungsbild zu bewahren, erlaubt der neue Plan
nun auch Flach- und Pultdächer. Diese Änderung könnte zu einer deutlichen
Veränderung im visuellen Charakter des Gebiets führen und stellt eine Abkehr von den
ursprünglich festgelegten Gestaltungsprinzipien dar.
Ebenso abzulehnen ist die Erhöhung der Geschoßflächenzahl auf 2 bzw. sogar 3, die
eine erhebliche Dichte- und Höhenzunahme im Vergleich zu den bestehenden
Wohngebieten impliziert und nicht erforderlich ist. Hier ist die maximale Geschossigkeit
von 1,5 beizubehalten.
Darüber hinaus steht die Anordnung der geplanten Gebäude in Kontrast zu den
umliegenden Wohngebieten. Diese Diskrepanz untergräbt die städtebauliche Kohärenz
und das Ziel eines homogenen Gesamtbildes und ist ebenfalls abzulehnen.
Abwägung:
Grundsätzlich lassen sich Auswirkungen auf das Umfeld und vorhandene
Erschließungsstraßen nicht vermeiden, wenn die Stadt als Träger der Planungshoheit
den Vorgaben des Flächennutzungsplanes und dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB zur
Innenentwicklung und Nachverdichtung folgt. Dazu gehört, vorhandene
Bauflächenpotenziale, die im Flächennutzungsplan bereits auf Ebene der
vorbetreitenden Bauleitplanung als Wohnbauflächen dargestellt sind, möglichst effektiv
und angemessen zu nutzen. Dem folgt die vorliegende Planung. Die Bebauung entlang
der Straße Auf dem Sand ist im Vergleich zum Umfeld ebenfalls deutlich verdichtet. Im
Gegensatz dazu wird bei der neuen Bebauung dem Aspekt der effektiven Nutzung von
Bauflächen ein noch höherer Stellenwert beigemessen, insbesondere unter
Berücksichtigung der Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und den
besonderen Herausforderungen des Klimawandels. Das führt bei der neuen nördlichen
Bebauung zum einen dazu, Stellplätze für Pkw unterirdisch anzuordnen und außer der
Tiefgaragenzufahrt dafür keine zusätzlichen Flächen zu beanspruchen, zum anderen
sind zwei Vollgeschosse vorgesehen, so dass insgesamt drei Ebenen übereinander
genutzt werden können, teilweise noch ergänzt durch ein zusätzliches Staffelgeschoss.
Letztlich kann die Bebauung der letzten Jahrzehnte kein Maßstab mehr sein, wenn es
gilt über die städtebaulichen Aspekte hinaus verstärkt Umweltbelange zu
berücksichtigen, die sich insbesondere aus dem Klimawandel mit steigenden
Temperaturen und erhöhtem Gefahrenpotenzial durch Starkregen ergeben. Diesen
Aspekten tragen nicht nur die effektivere Flächennutzung, sondern auch die
umfangreiche verbindliche Begrünung, vor allem von Dachflächen, Rechnung.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen, insbesondere der Fachbehörden wurde
die Planung modifiziert und fortgeschrieben, unter anderem die Anbindung an die Straße
Auf dem Sand.
Bezogen auf die Zufahrtstraßen ist es üblich, vor Beginn eines solchen Bauvorhabens
eine Beweissicherung durchführen zu lassen und den Vorhabenträger zur Behebung
von Schäden in Folge der Baumaßnahmen zu verpflichten. Das gilt insbesondere für die
unmittelbar betroffenen Straßen und die Nachbarbebauung.
Im Einzelnen ist zu den angesprochenen Punkten folgendes festzuhalten:
Zu „Kanalisation/Oberflächenwasser“:
Um die Mengen des Niederschlagswassers zu minimieren, ist für Teilflächen der
Gebäude eine Dachbegrünung festgesetzt, die Regenwasser zurückhält. Darüber
hinaus ist es Aufgabe des Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahrens, den
ordnungsgemäßen und allgemeinen Vorschriften und Regelwerken entsprechenden
Umgang mit Niederschlagswasser zu regeln und sicherzustellen. Zur Gewährleistung
einer schadlosen Abwasserbeseitigung wird im Plangebiet eine Trennkanalisation
realisiert. Das anfallende Schmutzwasser wird zur Zentralkläranlage Hennef abgeleitet.
Zu „Starkregen“:
Zum Umgang mit Niederschlagswasser gehört auch die Berücksichtigung von
Starkregen. Dafür gilt ebenfalls, dass diese Anforderungen im Rahmen des
Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahrens allgemeinen Vorschriften und
Regelwerken entsprechend zu regeln und sicherzustellen sind.
Grundsätzlich hat die Beseitigung des Niederschlagswassers nach § 44
Landeswassergesetz (LWG NRW) zu erfolgen. Bei Starkregenereignissen kann es
topografiebedingt von Süden her zu ungeregeltem Abfluss in das Plangebiet auf das
Baugrundstück kommen. Die Starkregengefahrenhinweiskarte der Stadt Hennef weist
demgemäß in einzelnen Bereichen eine Überflutungsgefährdung bei Extremereignissen
aus. Zum Schutz von Leben und Gesundheit und zur Vermeidung erheblicher
Sachschäden wird eine Anpassung geplanter Bebauung, bzw. eine Herstellung
schadloser Fließwege dringend angeraten (§ 1 (7) BauGB, § 5(2) WHG). Ein Schutz vor
diesem Wasser obliegt dem Bauherrn selbst. Geeignete Vorsorgemaßnahmen zum
Schutz vor Starkregen und zur Schadensminimierung sind zu treffen. Sofern es ohne
Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit möglich ist, kann das
Niederschlagswasser versickern oder ortsnah ohne Vermischung mit Schmutzwasser in
ein Gewässer eingeleitet werden. Hierfür ist bei den Stadtbetrieben Hennef, Fachbereich
Daten- und Entwässerungsservice, Abteilung 5.1 ein Antrag auf Befreiung von den
Anforderungen der Absätze 2 bis 6 gem. § 7 Abs. 7 i.V.m. Abs. 2 Nr.11 der
Entwässerungsatzung der Stadt Hennef zu stellen. Die Unterlagen sind rechtzeitig vor
Baubeginn einzureichen. Bebauungen innerhalb des Geltungsbereichs sind durch
geeignete bauliche und technische Maßnahmen vor Überflutungen durch
Starkregenereignisse zu schützen. Durch geeignete Maßnahmen wie bspw.
Kantensteinen/Mauern um die vorgesehenen Rampen, hochwassersichere
Zugangssysteme, Gefälle vom Gebäude und den Zugängen ist der Wassereintritt zu
verhindern oder zu verzögern, sodass Sachschäden sowie Gefahren für Leben und
Gesundheit ausgeschlossen sind. Detaillierte Infos sind unter
https://www.hennef.de/starkregen einsehbar. Auf die Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen
gemäß § 5 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz hinsichtlich der Gefahren, die von
Starkregenereignissen ausgehen können, insbesondere die Nutzung von Grundstücken
den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte anzupassen,
wird hingewiesen. Als Textliche Festsetzung wurde unter 1.3.3 „Umgang mit
Niederschlagswasser“ aufgenommen, dass das gering verschmutzte
Niederschlagswasser der Dachflächen durch geeignete Maßnahmen zu puffern bzw. im
Abfluss zu verzögern ist. Als Pufferung gelten z. B. die Begrünung von Dächern bis 15
Grad Neigung (extensive Dachbegrünung, Substratdicke mind. 10 cm). Im Übrigen gilt
die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen
(Gebühren- und Beitragsatzung) der Stadt Hennef vom 05.12.2022.
Zu „Gutachten Bodenprobe“:
Es ist grundsätzlich Aufgabe eines Gutachters, die Anforderungen an die von ihm
durchzuführenden Untersuchungen in Abstimmungen mit den zuständigen
Fachbehörden zu bestimmen, die entsprechenden Untersuchungen durchzuführen,
auszuwerten und daraus ggf. erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen abzuleiten.
Ergänzend zu den Untersuchungen von 2020 (Baugrund- und Altlastbewertung von
Diplom-Geologe Jürgen Breker, Servasgasse 7, 51668 Köln vom 30.09.2020) wurden im
August 2024 zusätzliche chemischen Untersuchung der Bodenluft (Bericht zur
chemischen Untersuchung von Bodenluft vom Ingenieurgeologischen Büro Bohné,
Endenicher Straße 341, 53121 Bonn vom 08.08.2024) durchgeführt und bewertet, mit
dem Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung der geplanten Wohnbebauung zu erwarten
sind. Als vorsorgliche Sicherungsmaßnahme wird empfohlen, um die geplanten
Bauwerkshüllen durch feinkornarmen Kies- oder Schotterboden mit ggf. Drainagerohren
eine freie Entgasung zu schaffen. Unterstützend oder alternativ kann auch das
Untergeschoss des Bauwerkes gasdicht gestaltet werden. Aufkonzentrierungen von
Methan in Kellerräumen zu zündfähigen Mischungen sind bei freier Passage zur
Atmosphärenluft im Außenbereich nicht zu erwarten. Im Bericht ist folgende Bewertung
enthalten:
„In den untersuchten Bodenluftproben wurden insgesamt nur geringe bzw. keine
erhöhten Konzentrationen festgestellt. Demnach wurde keine erhöhten Methan-Gehalte
(CH4) gemessen. Die Parameter BTEX und LHKW zeigen nur geringe Konzentrationen
von 0,078-4,93mg/m³ (LHKW) und 0,057-0,189mg/m³ (BTEX). Damit werden die
Orientierungswerte von LHKW (5mg/m³), BTEX (5mg/m³) und Benzol (1mg/m³) für
Bodenluft nach HLfU 1999 nicht überschritten.
Auf Grund der aktuellen Ergebnisse der Bodenluftmessungen ist keine Beeinträchtigung
der geplanten Wohnbebauung zu erwarten.
Als vorsorgliche Sicherungsmaßnahme wird vorgeschlagen ausreichende
Wegsamkeiten um die geplanten Bauwerkshüllen durch feinkornarmen Kies- oder
Schotterboden mit ggf. Drainagerohren für eine freie Entgasung zu schaffen.
Unterstützend oder alternativ kann auch das Untergeschoss des Bauwerkes gasdicht
gestaltet werden.
Aufkonzentrierungen von Methan in Kellerräumen zu zündfähigen Mischungen sind bei
freier Passage zur Atmosphärenluft im Außenbereich nicht zu erwarten.“
Um die Belange angemessen zu berücksichtigen, ist in der Planzeichnung das Flurstück
entsprechend nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet bzw. umgrenzt. Zudem
wurde als Textliche Festsetzung unter 1.5.2 „Schutz vor Gefahren durch
Altablagerungen“, dass als vorsorgliche Schutzmaßnahme durch feinkornarmen Kies-
oder Schotterboden mit ggf. Drainagerohren um die geplanten Bauwerkshüllen eine freie
Entgasung zu schaffen ist. Unterstützend oder alternativ ist das Untergeschoss des
Bauwerkes gasdicht zu gestalten.
Zu „Umweltbelastung“:
Grundsätzlich führt jede neue Bebauung zu Auswirkungen auf die Umwelt. Es ist
Aufgabe der Bauleitplanung, solche Belastungen zu ermitteln, soweit möglich zu
vermeiden und zu minimieren sowie unvermeidliche Auswirkungen auszugleichen
und/oder zu kompensieren. Der Umgang mit den Umweltbelangen wird im
Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit Anlage 1 BauGB dargelegt und ist Teil der
Unterlagen zur Offenlage bzw. Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Im Rahmen
dieser Veröffentlichung hat jeder die Möglichkeit, zu der Berücksichtigung der
Umweltbelange nochmals detailliert Stellung zu nehmen.
Zu „Klimabelastung“:
Das gilt auch für potenzielle Klimabelastungen. In der vorliegenden Planung sind
insbesondere verbindliche Festsetzungen zur Dachbegrünung enthalten, die ein
wichtiger Bestandteil dazu sind, die besonderen Herausforderungen des Klimawandels
angemessen bauleitplanerisch zu berücksichtigen.
Zu „Verkehrsbelastung/Gefährdung durch Baustellenverkehr/Parksituation“:
Dass es insbesondere während der Bauphase zu erhöhten Belastungen auf den
Zufahrtsstraßen kommen kann, lässt sich bei der Umsetzung von Bauvorhaben, für die
es keine anderen Zufahrtsmöglichkeiten gibt, nicht vermeiden. Grundsätzlich kann das
jedoch kein Grund sein, auf die Nutzung von Bauflächen, die auf Ebene der
vorbereitenden Bauleitplanung des Flächennutzungsplanes für eine solche Nutzung
vorgesehen sind, gänzlich zu verzichten. Mit der Bauflächendarstellung im
Flächennutzungsplan sollte bewusst sein, dass die vorgesehene Bebauung auch
erfolgen kann, sobald es dafür den konkreten Bedarf und einen Investor gibt, der die
Baumaßnahme realisieren möchte. Gefahren und Missstände soweit wie möglich
vorzubeugen oder diese zu beheben, wird Aufgabe des Investors in Zusammenarbeit
mit den zuständigen Ordnungsbehörden der Stadt Hennef sein. Es ist dabei
selbstverständlich den Anwohnern freigestellt, auf besondere Gefahren und Missstände
hinzuweisen. Dafür, dass die Zufahrtstraßen für die geplante Wohnbebauung mit 6
zusätzlichen Wohneinheiten an der Kolpingstraße und 9 Wohneinheiten an der Straße
Auf dem Sand grundsätzlich nicht geeignet sein könnten, gibt es keine objektiven
Anhaltspunkte. Alle Anliegerstraßen sind nicht so belastet, dass dort kein zusätzlicher
Verkehr in dem mit der geplanten Bebauung verbundenen Umfang mehr zumutbar und
möglich wäre.
Zu „Grenznahe Bebauung/Bauhöhe/Verschattung der Nachbargrundstücke“:
Grundsätzlich gelten für die neue Bebauung, wie bei allen Bauvorhaben, die Vorgaben
der Bauordnung des Landes NRW mit den darin enthaltenen Bestimmungen zu
Grenzabständen und Abstandsflächen. Diese Bestimmungen dienen insbesondere zum
Schutz nachbarrechtlicher Belange. Dazu gehört u.a. auch, unverträgliche
Verschattungen zu vermeiden. Generell sind gegenseitige Verschattungseffekte
innerhalb bebauter Ortslagen nicht zu vermeiden. So entstehen Verschattungen von
Nachbargrundstücken selbstverständlich schon durch die vorhandene Bebauung. Diese
Effekte machen sich dann besonders bemerkbar, wenn Häuser dicht
nebeneinanderstehen, wie dies z.B. bei der Straße Auf dem Sand der Fall ist. Bezogen
auf das am nächsten zum Plangebiet stehende Gebäude Auf dem Sand 29 bleibt im
Übrigen festzuhalten, dass dessen Platzierung so nah an der Grenze zur neuen
Bebauung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Geistingen West von 1983
entspricht. Diese sieht entlang der nördlichen Grenze des Plangebietes eine öffentliche
Verkehrsfläche vor, die zur Erschließung der nördlichen Bebauung des Plangebietes
hätte dienen können und gleichsam als Wendemöglichkeit u.a. für
Abfallsammelfahrzeuge vorgesehen war. Mit der Verkehrsfläche war gleichsam ein
größerer Abstand der nördlichen Nachbarbebauung zum Plangebiet vorgegeben. Die
öffentliche Verkehrsfläche wurde zwar an dieser Stelle nicht realisiert, der
Bebauungsplan aber auch nicht geändert, so dass weiterhin die dort festgesetzten
Baugrenzen rechtsverbindlich sind. Das Nachbargebäude Auf dem Sand 29 entspricht
nicht diesen Baugrenzen. Für die mögliche Verschattung, die in der Begrünung zur
Offenlage mit entsprechenden Abbildungen veranschaulicht wird, bedeutet das, dass
bezogen auf die im Bebauungsplan Geistingen West von 1983 zugelassene Bebauung
deutlich geringere Auswirkungen entstehen und zweifellos zumutbar und angemessen
sind, als dies bei der tatsächlich vorhandenen Bebauung der Fall ist, die diesen
Festsetzungen nicht entspricht. Bezogen auf die zulässigen Gebäudehöhen wird an
dieser Stelle nochmals auf die Anforderungen der heutigen Bauleitplanung verwiesen,
sparsam mit Grund und Boden umzugehen und die Herausforderungen des
Klimawandels zu berücksichtigen, was insbesondere mit einer Nutzung auf mehreren
übereinander liegenden Ebenen und entsprechenden Gebäudehöhen möglich und
geboten ist.
Zu „Abstützung Hang“:
Statische Anforderungen u.a. zu Nachbargrundstücken hin, sind im Rahmen des
Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahrens entsprechend den allgemeinen
Vorschriften und Regelwerken zu prüfen, zu regeln und sicherzustellen. Es gibt keine
Anhaltpunkte dafür, dass dieses bei der vorliegenden Planung und den zugelassenen
Nutzungen nicht möglich sein könnte.
Zu „Bebauungsplan“:
Die Stadt Hennef ist Träger der Planungshoheit und die zuständigen
Entscheidungsgremien entscheiden nach den Maßgaben der Bestimmungen des
Baugesetzbuches, welche Nutzungen in einem Bebauungsplan zugelassen werden und
welche Vorkehrungen und Auflagen zu beachten sind. Dabei gilt es u.a. nach § 1 Abs. 7
BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen. Das bedeutet, dass nicht alleine die privaten Belange der Nachbarn für
bauleitplanerische Entscheidungen relevant sind, sondern auch die Anforderung an die
Stadt Hennef, dringend benötigten Wohnraum zu ermöglichen, zumal eine
Wohnnutzung an dieser Stelle bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung im
Flächennutzungsplan vorgesehen ist und den Nachbarn damit bewusst sein musste,
dass eine solche Nutzung zu gegebener Zeit über einen Bebauungsplan zugelassen
werden kann. Dass die umgebende Bestandsbebauung aus vergangenen Jahrzehnten
nicht mehr ausschließlich Maßstab für eine neue Bebauung sein kann und nicht
ausschließlich städtebauliche Aspekte für solche Planungen entscheiden sind, ergibt
sich aus den aktuellen Belangen der Umweltverträglichkeit und des Klimawandels.
Die Verfasser des Schreibens haben die Möglichkeit, im Rahmen der Veröffentlichung
nach § 3 Abs. 2 BauGB zur modifizierten Planung erneut Stellung zu nehmen.
zu T1, BUND
mit Schreiben vom 14.01.2024
Stellungnahme:
Bezugnehmend auf ihre E-Mail vom 12.01.2024 nimmt der BUND NRW vertreten durch
den BUND Rhein-Sieg-Kreis wie folgt Stellung:
Gemäß Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) geben wir zur Kenntnis, dass im unmittelbaren
Umfeld der Planstelle Vorkommen der Kreuzkröte (Epidalea calamita) sowie der
Zauneidechse (Lacerta agilis) bekannt sind. Für die Kreuzkröte sind zudem in der
unmittelbar am Baufeld anschließenden ehemaligen Tongrube, Fortpflanzungsstätten
nachgewiesen worden.
Beide Arten sind im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-
Richtlinie) gelistet und somit europaweit streng geschützt und zugleich
planungsrelevant. Durch die Nähe zu vorhandenen Vorkommen im Einzugsgebiet (der
Hennefer Sand ist dafür bekannt), ist in diesem Zusammenhang sicher zu stellen, dass
mögliche Lebensräume und / oder Individuen dieser Arten ausgeglichen werden, bzw.
das Baufeld vor Beginn der Bauarbeiten auf Individuen dieser Art untersucht und evtl.
Vorkommen in geeignete Lebensräume im unmittelbaren Umfeld umgesiedelt werden.
Möglich wären dann in diesem Zusammenhang vorgezogenen CEF-Maßnahmen in die
die evtl. vorgefundenen Individuen verbracht werden könnten.
Im Vorfeld muss das Baufeld zwingend durch einen amphibien- und reptiliensicheren
Zaun, gegen das erneute einwandern dieser Arten, abgesichert werden. Dieser Zaun
muss während der gesamten Bauphase erhalten und ständig ertüchtigt werden.
Sowohl Zauneidechsen als auch Kreuzkröten sind Kulturfolger und besiedeln daher
gerne Ruderalflächen und offenes Bauland, aber auch Baustellen mit ihren offenen
Böden und vielen Versteckmöglichkeiten. Hier verbergen sie sich unter herumliegenden
Materialien und / oder sonnen sich darauf. Wir bitten daher dringend um Beachtung, da
diese Arten und die notwendigen Maßnahmen im Vorentwurf unter Punkt 1.3, nicht
gelistet sind, aber nach 92/43/EWG beachtet werden müssen.
Wir empfehlen in diesem Zusammenhang, zugleich, eine biologische Baubegleitung zu
beauftragen.
In Anbetracht der vorgezogenen und bedauerlichen Räumung der Baufläche von
Aufwuchs und Materialien, ist dieses Vorgehen zur Verhinderung von Vogelbruten
nachvollziehbar, in der Fläche sind aber möglicherweise vorkommende Kreuzkröten und
Zauneidechsen in der Winterruhe beeinträchtigt oder sogar getötet worden.
Zugleich ziehen diese jetzt offenen und besonnten Flächen genau diese beiden Arten
wieder an, so dass ab April mit einem erneuten Einzug gerechnet werden muss. Zum
Schluss möchten wir bemerken, dass wir nicht nachvollziehen können, dass im
Vorentwurf der Artenschutzprüfung die Kreuzkröte nicht genannt wird, und sie zugleich
auch nicht in der Liste der planungsrelevanten Arten aufgelistet wird, zumal auch für
diese Art auf den ehemaligen Sand-Kies-Abgrabungen Laichgewässer geschaffen
wurden. Wir bitten, diesem Umstand Rechnung zu tragen und empfehlen dies dringend
zu korrigieren. Auch ist uns nicht nachvollziehbar, dass eine diesbezügliche Nachfrage
des Prüfers bei der Stadt Hennef, keine weiteren Erkenntnisse erbrachte, liegen die
Schutzgebiete doch unmittelbar am Stadtgebiet.
Abwägung:
Den Anregungen wird gefolgt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz von
Amphibien wie Kreuzkröte und Zauneidechse werden in die Planung aufgenommen. Der
Gutachter hat zur artenschutzrechtlichen Prüfung eine entsprechende Ergänzung und
Empfehlung vorgelegt.
zu T2, Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis
mit Schreiben vom 15.01.2024
Stellungnahme:
Zu o.g. Vorhaben nimmt der Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis folgendermaßen Stellung:
Gewässer
In dem von Ihnen angezeigten Geltungsbereich befinden sich keine Anlagen oder
Gewässer in der Zuständigkeit des Wasserverbandes Rhein-Sieg-Kreis.
Niederschlagswasserbeseitigung
Die Nutzung des anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser wird durch den
Wasserverband begrüßt, da hierdurch ein Rückhalt und Dämpfung des
Niederschlagswasserabflusses stattfindet. Zusätzlich sollte die Möglichkeit einer
Versickerung des Überlaufenden Niederschlagswasser hydrogeologisch geprüft und
gegebenenfalls geeignete Flächen in der Bebauungsplanung festgeschrieben werden,
da die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers den geringsten Einfluss auf
den natürlichen Wasserhaushalt hat.
Abwägung:
Um die Mengen des Niederschlagswassers zu minimieren, ist für Teilflächen der
Gebäude eine Dachbegrünung festgesetzt, die Regenwasser zurückhält. Darüber
hinaus ist es Aufgabe des Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahrens, den
ordnungsgemäßen und allgemeinen Vorschriften und Regelwerken entsprechenden
Umgang mit Niederschlagswasser zu regeln und sicherzustellen.
zu T3, Amprion GmbH
mit Schreiben vom 22.01.2024
Stellungnahme:
1. 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Siegburg - Betzdorf, Bl. 2371 (Maste 166 bis 167)
2. 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Siegburg - Dauersberg, BI. 4104 (Maste 14
bis 15)
Der geplante Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes befindet sich außerhalb der
Schutzstreifens unserer im Betreff genannten Höchstspannungsfreileitungen. Die
Leitungsführungen mit Leitungsmittellinien, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen
können Sie unserem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2.000 entnehmen. Wir weisen
jedoch darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der Leitung ausschließlich aus der
Örtlichkeit ergibt.
Des Weiteren verläuft, gemäß unseren Unterlagen, in der Mitte zwischen den beiden o.
g. Leitungen eine 110-kV-Bahnstromleitung der DB Energie GmbH. Planauskunft hierzu
erhalten Sie ggfls. von der DB Energie.
Wir möchten im Zusammenhang mit der geplanten Ausweisung eines allgemeinen
Wohngebietes in der Nähe der Höchstspannungsfreileitungen der Amprion GmbH auf
Folgendes hinweisen:
Die im Betreff unter 1. genannte Höchstspannungsfreileitung verläuft in einem Abstand
von ca. 186 m südlich zum geplanten Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes. Der
Landesentwicklungsplan NRW sieht unter dem Punkt 8.2-3 als Grundsatz der
Raumordnung vor, dass bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen
Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die
dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensibilität - insbesondere
Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, nach
Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von
Höchstspannungsfreileitungen (220-kV oder mehr) eingehalten werden soll. Ausweislich
der Begründung zum LEP NRW (S. 93) soll dadurch insbesondere dem in § 1
Raumordnungsgesetz (ROG) festgelegten Vorsorgeprinzip Rechnung getragen werden.
Wir bitten Sie, den demnach aus dem Vorsorgeprinzip abgeleiteten Auftrag zum
Interessenausgleich und zur Konfliktminimierung zwischen Siedlungsstruktur,
Infrastruktur und Freiraumschutz im Verfahren zu berücksichtigen.
Des Weiteren möchten wir bei der Ausweisung von Wohnbaugebieten in der Nähe von
Höchstspannungsfreileitungen auf Folgendes hinweisen:
Das Netz der Amprion dient der Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und hat
das Ziel der Versorgungssicherheit sowie die weiteren Ziele des § 11 Abs. 1 EnWG zu
wahren.
Unsere Erfahrungen im aktuellen Netzausbau haben gezeigt, dass eine Wohnbebauung
im direkten Nahbereich von Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen ein vermeidbares
kommunikatives Konfliktpotential darstellt. Vor diesem Hintergrund möchten wir anregen,
die geplante Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes im direkten Umfeld unserer
Höchstspannungsfreileitung noch einmal auf Modifizierungsmöglichkeiten hin zu
überprüfen.
Wir bitten in diesem Zusammenhang insbesondere um eine Einbeziehung des
Gedankens von § 50 BImSchG, planerisch-steuernde Vorsorge zur Vermeidung neuer
Konfliktpotentiale zu treffen. Gerade mit Blick auf die vorliegende Planung kommt dem
immissionsschutzrechtlichen Trennungsgebot ein besonderes Gewicht zu. Denn dort
würden bereits vorhandene wirtschaftliche Nutzungen und neu entstehende
Wohnbebauung auf bislang nicht entsprechend genutzten Flächen aufeinandertreffen.
Es ist festzuhalten, dass das betroffene Plangebiet durch die bestehende
Höchstspannungsfreileitung weiterhin gewerblich geprägt sein wird. Die Ausweisung von
allgemeinen Wohngebieten verkennt die weiterhin bestehende Gemengelage. Der
Zweck eines Mischgebietes besteht gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO im Wohnen und der
Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Der in diesen Zweckbestimmungen verkörperte Grundsatz der Konfliktbewältigung ist
ein das Bauplanungsrecht leitender Grundsatz, welcher im Rahmen der gebotenen
Abwägung (vgl. beispielhaft § 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen ist. Die bestehende
Vorprägung muss im Rahmen der Konfliktbewältigung hinreichend beachtet werden und
strahlt auch auf die Festsetzung des Gebietscharakters gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1
BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, 3 BauNVO aus.
Das Gebot der Konfliktbewältigung innerhalb des zugrundeliegenden
Bauleitplanverfahrens verlangt, dass jeder Bauleitplan grundsätzlich die von ihm selbst
geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der
Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden.
Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden,
zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
14.07.1994 - 4 NB 25.94, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 m.w.N.). Je
intensiver der Widerspruch zwischen plangemäßer Nutzung und Umgebungsnutzung ist,
desto höhere Anforderungen sind an die Konfliktbewältigung im Rahmen der
Bauleitplanung und damit an den Detaillierungsgrad der jeweiligen Festsetzungen zu
stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988).
Diese generellen Anmerkungen führen zu den folgenden konkret zu beachtenden
Vorgaben:
Bei der gebotenen Konfliktbewältigung gehen von der Freileitung, je nach dem Abstand
zwischen Leitung und Wohnnutzung, unterschiedlich intensive Konflikte der
widerstrebenden Nutzungen aus. Aus diesem Grund ist es geboten im Rahmen der
planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zwischen den folgenden Zonen zu
unterscheiden:
Übersicht / Zusammenfassung der Zonen
Zone I (Trassenachse - 53,75 m):
Im Bereich des Schutzstreifens ist die Hauptnutzung die zur Energieversorgung, dies ist
vergleichbar mit einem Industrie- oder Gewerbegebiet. Die Ausweisung von
Wohnnutzung im Schutzstreifen widerspricht also dem Gedanken der §§ 8 Abs. 2, 9
Abs. 2 BauNVO. In diesem Bereich hat die Energieversorgung Vorrang.
- Hier muss die Versorgungssicherheit Vorrang vor anderen Nutzungsarten haben.
Zone II (53.75 m — 200 m):
In diesem Zwischenbereich ist gegenseitige Rücksichtnahme unterschiedlicher
Nutzungen zu berücksichtigen, vergleichbar mit einer Wohnnutzung und einem
Gewerbebetrieb innerhalb eines Mischgebietes.
- Hier kann durch ausgewogene Planung das Konfliktpotential entscheidend reduziert
und zur allgemeinen Wohnqualität beigetragen werden.
Zone III (ab 200 m):
Ab diesem Bereich ist der vorrangingen Nutzung des Wohnens Rechnung zu tragen.
Vergleichbar mit einer reinen Wohnnutzung.
- Hier kann Wohn- oder Freizeitraum ohne besonderes Konfliktpotential geplant werden.
Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Zonen:
Die Zone I betrifft den Schutzstreifen der bestehenden Freileitung. Diese Zone sollte von
jeglicher baulichen und sonstigen Nutzung (etwa Spielplätze u.Ä.) freigehalten werden.
Diese Freihaltung sollte durch entsprechende Festsetzungen im
verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan hinreichend abgesichert werden. Gründe
hierfür sind neben den bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten auch
Geräuschimmissionen und elektromagnetische Felder deren Vorhandensein jedoch im
Rahmen des allgemeinen Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG auch im Rahmen
der Bauleitplanung zu beachten sind.
Die Zone II betrifft den unmittelbaren Nahbereich zum Schutzstreifen, mit einem Abstand
von bis zu 200 m zur Trassenachse. Hier können Geräuschimmissionen bei ungünstigen
Witterungsverhältnissen wie insb. Regen und Mitwind noch als störend wahrgenommen
werden.
Daher wird aus unserer Sicht in diesem Bereich dem in § 15 Abs. 1 BauNVO
verankerten Rücksichtnahmegebot sowie dem Gebot der Konfliktbewältigung
hinreichend Rechnung getragen, wenn bauliche Auflagen in den textlichen
Festsetzungen getroffen werden, um die Ausrichtung schutzwürdiger Räume,
insbesondere Schlafräume in Richtung der Höchstspannungsfreileitung zu vermeiden.
Dies betrifft insbesondere die erste Reihe der Gebäude und die Fassadenseiten, die gar
nicht oder nur geringfügig von bestehender Bebauung abgeschirmt werden. Hier ist es
auch denkbar im Rahmen der Planzeichnung im Bebauungsplan (analog wie es bei
Verkehrslärm üblicherweise gemacht wird) Bebauungslinien zu definieren, welche von
öffenbaren Fenstern von schützenswerten Aufenthaltsräumen frei bleiben sollen.
Die Zone III betrifft den Bereich, mit einem Abstand ab 200 m zur Leitungsmittelachse.
Hier ist aus unserer Sicht die Ausweisung von Wohn- und Freizeitflächen grundsätzlich
möglich. Dennoch sei erneut auf den Trennungsgrundsatz des § 50 Abs. 1 BImSchG
hingewiesen.
Gemäß der Zonenaufteilung befindet sich der räumliche Geltungsbereich der
vorgenannten Bauleitplanung innerhalb von Zone Il.
Bei Beachtung unserer Hinweise zu der Zonenunterteilung wird der gebotenen
Konfliktbewältigung aus unserer Sicht grundsätzlich in hinreichendem Maße Rechnung
getragen werden. Wir bitten Sie, uns im Rahmen weiterer Verfahrensschritte ebenfalls
zu beteiligen und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Abwägung:
Den Anregungen wird gefolgt. Im Planentwurf zur Offenlage werden
Schallschutzmaßnahmen gemäß den Ausführungen zur Zone II aufgenommen. Damit
bleibt eine Wohnbebauung an der vorgesehenen Stelle im Sinne der genannten
Konfliktbewältigung möglich.
zu T4, Deutsche Telekom Technik GmbH
mit Schreiben vom 29.01.2024
Stellungnahme:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik
GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und
dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung
nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen jedoch auf folgendes
hin:
Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange
der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes
sowie Ihre Vermögensinteressen - sind nicht betroffen.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es
notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im
Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so
früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an:
Deutsche Telekom Technik GmbH
T NL West. PTI 22
Innere Kanalstr. 98
50672 Köln
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung
des Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei
Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden
Planungssicherheit möglich ist.
Abwägung:
Die vorgetragenen Informationen werden als Hinweise in die Bebauungsplanunterlagen
aufgenommen.
zu T5, Rhein-Sieg-Kreis
mit Schreiben vom 02.02.2024
Stellungnahme:
Es werden folgende Anregungen vorgebracht:
Verkehrssicherheit
Die Müllentsorgung/ Müllentsorgungsthematik muss im Rahmen des Bebauungsplans
geklärt werden. Die Müllfahrzeuge können nicht, wie in der Begründung vorgeschlagen,
in der Zufahrt zur Tiefgarage wenden. Hier muss die Wendefläche als öffentliche Fläche
festgesetzt werden.
Es wird kritisch gesehen, dass Pkw-Stellplätze für Besucher der nördlichen
Wohneinheiten auf der Kolpingstraße angelegt werden, da dies zur Verdrängung und
der (Mehr-) Belastung der angrenzenden Häuser führt.
Klimaschutz
Dachbegrünung leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität, des Stadtklimas
und der Biodiversität. Bei entsprechender Substratstärke wird zudem eine maßgebliche
Rückhaltung und Abflussverzögerung von Starkniederschlägen erreicht. Flachdächer/
Pultdächer sind bis zur genannten Dachneigung bis 15° für Dachbegrünung gut
geeignet. Es wird angeregt, die Festsetzung unter Punkt 1.6.5 bis zu dieser
Dachneigung zu erweitern.
Hinweis zur Nutzung solarer Strahlungsenergie
Bezug auf Punkt 1.4.1: Zum 01.01.2024 ist das zweite Gesetz zur Änderung der
Landesbauordnung NRW in Kraft getreten. Gemäß § 42a BauO NRW sind damit
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie „auf den dafür
geeigneten Dachflächen zu installieren und zu betreiben". Die BauO NRW nennt keine
Einschränkung beispielsweise hinsichtlich einer Solarmindestfläche und geht damit über
die Festsetzung einer Mindestfläche von 50 % der nutzbaren Dachfläche hinaus. Die
Rechtsnorm enthält ferner Regelungen zu Ausnahmen und Befreiung. Die Verpflichtung
gilt für Nichtwohngebäude, deren Bauantrag ab dem 1. Januar 2024 gestellt wird sowie
für Wohngebäude, deren Bauantrag ab dem 1. Januar 2025 gestellt wird. Es wird die
Prüfung angeregt, inwieweit hier eine abweichende Regelung gegenüber der BauO
NRW beabsichtigt und eine städtebauliche Begründung hierfür möglich ist.
Abfallwirtschaft
Einbau von Recyclingmaterial (außerhalb von Wasserschutzgebieten)
Für den Unterbau der Bodenplatte, sowie sonstige Bodenauffüllungen darf nur inertes
Bodenmaterial eingesetzt werden. Bauschutt oder sonstige hohlraumschaffende,
auslaugbare, verrottende oder anderweitig wassergefährdende Stoffe dürfen nicht
eingebaut werden.
Es ist nur der Einsatz von güteüberwachtem Recyclingmaterial statthaft. Der Einbau des
Recyclingmaterials ist nach den Bestimmungen der ErsatzbaustoffV durchzuführen,
dementsprechend zu dokumentieren, aufzubewahren und dem Rhein-Sieg-Kreis auf
Anfrage vorzulegen. Der Einbau von RC-Material muss den zulässigen Einbauweisen
nach Tabellen 1-3 der Anlage 2 ErsatzbaustoffV entsprechen. Der Einbau des
Recyclingmaterials ist nach den Bestimmungen der ErsatzbaustoffV mithilfe der
Lieferscheine und unter Verwendung des Deckblatts zu dokumentieren (Formular der
ExceI-Vorlage, digital und unterschrieben vom Verwender; abrufbar unter:
https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umweIt-und-ressourcenschutz/abfaIl-und-
kreislaufwirtschaft/gewerbeabfaII). Diese Dokumentation ist nach Fertigstellung dem
Grundstückeigentümer zu übergeben, der sie bis zu einem Ausbau dieses mineralischen
Ersatzbaumaterials an seinen Rechtsnachfolger weitergeben muss.
Bodenaushub zur Entsorgung
Im Rahmen der Baumaßnahme anfallendes bauschutthaltiges oder organoleptisch
auffälliges Bodenmaterial ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
Vor der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von (leicht) verunreinigten
Bodenaushub (> BM 0 nach Ersatzbaustoffverordnung), ist der Probenahme- und
Analyseumfang mit dem Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz,
abzustimmen.
Die Entsorgungswege des abzufahrenden Bodenaushubs sind vor der Abfuhr dem
Rhein-Sieg-Kreis mitzuteilen (§ 47 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)). Dazu ist
die Entsorgungsanlage anzugeben oder die wasserrechtliche Erlaubnis (Anzeige) der
Einbaustelle vorzulegen.
Immissionsschutz
Durch den Parkverkehr an der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage können an der
nächstgelegenen Wohnbebauung (z.B. „Auf dem Sand 23") Störungen durch Lärm und
Lichtimmissionen (Blendwirkung beim Verlassen der Tiefgarage) auftreten. Es wird
angeregt, dies gutachterlich zu untersuchen und ggf. bauleitplanerische Lösungen
festzusetzen.
Unter Punkt 4.5 der Hinweise wird in Bezug auf die zu planenden raumlufttechnische
Anlagen, Kühlaggregate (Lüftungsanlagen, Klima- und Kühlgeräte), Heizungsanlagen
(insbesondere Luftwärmepumpen), (Mini-) Blockheizkraftwerke, (Klein-)
Windenergieanlagen und Haushaltsgeräte auf die Problematik von tieffrequenten
Geräuschen hingewiesen.
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wird angeregt, dass dieser Hinweis in der Weise
erweitert wird, dass bei der Auswahl der zu installierenden Geräte auf möglichst niedrige
Schalldruckpegel zu achten ist.
Weiterhin sollte der Aufstellungsort von Außengeräten so gewählt werden, dass die
Abstände zu Fenstern schutzbedürftiger Räume (Wohn- und Schlafräume) der
Nachbargebäude möglichst groß sind und sich in der Haupt-Schallausbreitungsrichtung
möglichst keine Fenster schutzbedürftiger Räume der unmittelbaren Nachbargebäude
befinden.
Schmutz-/Niederschlagswasserbeseitigung
Ist ein Anschluss des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers an die
Regenwasserkanalisation der Stadt Hennef vorgesehen, bestehen keine Bedenken. Es
wird darauf hingewiesen, dass bei der textlichen Festsetzung zum Umgang mit
Niederschlagswasser Punkt 1.3.3 die Ausführung der Pufferung für nicht begrünte
Dachflächen fehlt.
„Als Pufferung gelten z. B. die Begrünung von Dächern bis 15 Grad Neigung (extensive
Dachbegrünung, Substratdicke mind. 10 cm), für nicht begrünte Dachflächen.”
Altlasten
Das Plangebiet befindet sich auf einer Altablagerungsfläche (ehem. Kiesgrube mit
anschließender Verfüllung u.a. mit Gießereisanden). Es wird empfohlen, die Fläche
gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB im Bebauungsplan als „Fläche, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist" zu kennzeichnen, da Untersuchungen der
Fläche erhöhte Schwermetall- und PAK-Gehalte (polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe) gezeigt haben. Die Begründung findet sich auch im ersten Absatz
des Hinweises 2.1 „Baugrunduntersuchung/ Geohydrologische Verhältnisse" des
Bebauungsplans, sowie in der „Baugrund- und Altlastenbewertung” von J. Breker vom
30.09.2020.
In dem Gutachten „Baugrund- und Altlastenbewertung” von Breker (2020) wird erwähnt,
dass umwelttechnische Untersuchungen durchgeführt wurden. Es fehlen allerdings
sämtliche Unterlagen zu den Bodenluftuntersuchungen (Analyseergebnisse,
Probenahmeprotokolle, Lagepläne) sowie zu den schweren Rammsondierungen (DPH)
(Lagepläne, Rammsondierdiagramme). Da die Unterlagen zu den
Bodenluftuntersuchungen fehlen, können die getroffenen Aussagen zur
Gefährdungsabschätzung und der Gasdrainage nicht geprüft werden. Es wird
empfohlen, die Unterlagen mit dem Rhein-Sieg-Kreis, Untere Bodenschutzbehörde
abzustimmen und im weiteren Verfahren vorzulegen.
Die Bodenluft ist zudem auf leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) zu
untersuchen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Anhaltspunkte für eine mögliche
Belastung der Bodenluft mit dieser Stoffgruppe ergeben sich aus den Ergebnissen der
im chemischen Labor abfalltechnisch untersuchten Bodenmischproben, bei denen im
Feststoff Tetrachlorethen (Einzelsubstanz aus der Gruppe der LHKW) nachgewiesen
wurde. Dies hätte bei der Herstellung der Mischproben bereits in die Atmosphäre
übergehen müssen. Aufgrund der nachgewiesenen Restbelastung in der aufbereiteten
Bodenmischprobe besteht die Besorgnis, dass auf dem Grundstück eine deutlich höhere
Belastung des Bodens und somit auch der Bodenluft mit LHKW vorliegen könnte.
Die Analyseergebnisse zeigen außerdem erhöhte Schwermetall- und PAK-Gehalte
(poIyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe). Wie aus den Bohrprofile erkennbar ist,
stehen die Auffüllungen bis zur Geländeoberkante an. Es ist daher anzunehmen, dass
die erhöhten Schwermetall- und PAK-Gehalte auch in den für den Wirkungspfad Boden-
Mensch und Boden-Nutzpflanze bewertungsrelevanten Oberbodenschichten (bis 60 cm
Tiefe) vorzufinden sind. Daher wird angeregt, zur Abwehr von Gefahren über die
Wirkungspfade Boden- Mensch und Boden-Nutzpflanze, folgenden Hinweis in die
Planunterlagen aufzunehmen:
Auf den nicht versiegelten Flächen (Gärten, Grünflächen, Kinderspielflächen) ist eine
mindestens 60 cm mächtige Oberbodenschicht aufzubringen, die die Vorsorgewerte der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV 2021, Anlage 1 Tab. 1 u. 2)
einhält. Unterhalb dieser Oberbodenschicht ist eine Grabsperre oder Geotextil
einzubauen (s. Altlastenerlass 2005). Es wird zudem empfohlen einen Hinweis
aufzunehmen, dass objektbezogene Baugrunduntersuchungen durchgeführt werden
sollten.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird angeregt, den Hinweis
2.1„Baugrunduntersuchung/ Geohydrologische Verhältnisse” zu überarbeiten und
einzelne Hinweise als Unterpunkte (z.B. Altablagerung, Oberboden, Baugrund/
Gründungsmaßnahmen) zu formulieren.
Unabhängig von den fachlichen Anregungen ist noch anzumerken, dass in der
Begründung/ Umweltbericht etc. die Mitarbeiter des Rhein-Sieg-Kreises nicht namentlich
erwähnt werden sollten, auch wenn es sich um Zitate aus dem Gutachten von Breker
handelt. Die entsprechenden Passagen könnten beispielsweise durch „Rhein-Sieg-
Kreis, Untere Bodenschutzbehörde" ersetzt werden.
Bodenschutz
In der Begründung zum Bebauungsplan wird erwähnt, dass für das Schutzgut Boden
eine Bewertung und Bilanzierung für den Eingriff in den Boden erforderlich ist und diese
im weiteren Verfahren im Umweltbericht erfolgen wird.
Angaben zum Detailierungsgrad der Umweltprüfung enthält die beigefügte „Checkliste
zur Berücksichtigung von Schutzgütern in der Bauleitplanung § 5 4 (1) BauGB in
Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 1 BauGB) - A Schutzgüter Boden und Fläche", die auf
der Grundlage der Anlage 1 Ziffer 2 BauGB zusammengestellt wurde.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Eingriffe in das Schutzgut Boden
qualitativ/argumentativ oder quantifizierend mittels geeigneter Bewertungsverfahren
darzustellen.
Im Falle einer quantitativen Bilanzierung der Eingriffe in das Schutzgut Boden werden
folgende Verfahren zur Anwendung empfohlen:
„Verfahren Rhein-Sieg-Kreis” (Stand November 2018)
oder
„Modifiziertes Verfahren Oberbergischer Kreis” (Stand November 2018)
Nach dem „modifizierten Verfahren Oberbergischer Kreis" besteht beispielsweise für
Eingriffe in anthropogen vorbelastete Böden kein Ausgleichsbedarf. Die beiden
Verfahren können auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises unter dem Titel
„Quantifizierende Bewertung von Eingriffen in Böden im Rahmen der Bauleitplanung”,
Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz, November 2018 abgerufen werden:
(https://www.rhein-siegkreis. de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung-66.2/
195010100000012527.php)
Der Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz steht für eine fachliche
Beratung gerne zur Verfügung.
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen sollte nicht nur für den Baustellenbetrieb,
sondern auch für eine evtl. notwendige dauerhafte Beleuchtung festgesetzt werden.
Dies gilt insbesondere für den Bereich der Bebauung, der an das Naturschutzgebiet
angrenzt. Folgende Regelung wird angeregt:
Notwendige Beleuchtungen des öffentlichen und privaten Raumes sowie von baulichen
Anlagen sollen technisch und konstruktiv so angebracht, mit Leuchtmitte/n versehen und
betrieben werden, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor vermeidbaren
nachteiligen Auswirkungen durch Lichtemissionen geschützt sind.
Beleuchtungsplanungen für den öffentlichen Raum sollen Aussagen zur
Beleuchtungsstärke, Leuchtdichte, beleuchteter Fläche, Abstrahlungsgeometrie, zum
Farbspektrum und ggf. zur Regulierung der Beleuchtungsstärke treffen. Weitere
Informationen können der LANUV-Info 42 (2018): „Künstliche Außenbeleuchtung - Tipps
zur Vermeidung und Verminderung störender Lichtimmissionen ” entnommen werden.
Vorsorglich wird auf das zum 1.3.2022 in Kraft getretene „Gesetz zum Schutz der
Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
(BNatSchGuaÄndG)” mit der Vorschrift „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen
Auswirkungen von Beleuchtungen” - § 41a BNatSchG — hingewiesen. Diese Vorschrift
tritt zwar erst nach Erlass einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 4d BNatSchG durch
das zuständige Bundesministerium in Kraft, sollte aber bereits bei aktuellen Planungen
berücksichtigt werden.
Abwägung:
Zu Verkehrssicherheit
Den Anregungen wird gefolgt. Im Planentwurf zur Offenlage ist an der Straße Auf dem
Sand eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, die ein gefahrloses Wenden u.a. von
Abfallsammelfahrzeugen ermöglicht. Zudem sind in diesem Bereich vier Stellplätze für
Besucher der künftigen Bebauung vorgesehen, so dass diese nicht im Verkehrsraum
oder auf der Wendeanlage parken. Bei den Häusern an der Kolpingstraße sind die
erforderlichen Stellplätze im Rahmen der Baugenehmigung oder des
Freistellungsverfahrens auf den jeweiligen Grundstücken nachzuweisen. Nach der
Planung sind zwei Stellplätze je Wohnung möglich und vorgesehen.
Zu Klimaschutz
Den Anregungen wird gefolgt. Im Planentwurf zur Offenlage werden entsprechende
verbindliche Vorgaben zur Dachbegrünung festgesetzt. Danach sind mindestens 50 %
aller baulich genutzten Flächen eines Grundstücks mit Dachbegrünung zu versehen.
Zu Nutzung solarer Strahlungsenergie
Die vorgetragenen Informationen werden als Hinweise in die Bebauungsplanunterlagen
aufgenommen. Abweichende Regelungen von den Vorgaben des § 42a BauO NRW
sind nicht vorgesehen.
Zu Abfallwirtschaft
Die vorgetragenen Informationen werden als Hinweise in die Bebauungsplanunterlagen
aufgenommen.
Zu Immissionsschutz
Die Zufahrt zur Tiefgarage ist im Planentwurf zur Offenlage so vorgesehen, dass diese
von der Straße Auf dem Sand leicht und eben befahren werden kann, so dass keine
Emissionen entstehen, die über den üblichen Anliegerverkehr einer Wohnstraße hinaus
gehen. Insofern ist es nicht geboten, die Zufahrt im Rahmen der Bauleitplanung
gutachterlich bewerten zu lassen. Im Sinne des § 15 BauNVO kann dieses jedoch
Gegenstand der Baugenehmigung oder des Freistellungsverfahrens sein. Die
vorgetragenen Informationen werden ungeachtet dessen als Hinweise in die
Bebauungsplanunterlagen aufgenommen
Zu Schmutz-/Niederschlagswasserbeseitigung
Im Planentwurf zur Offenlage werden verbindlich Festsetzungen zur Dachbegrünung
getroffen. Zudem soll das Niederschlagswasser im Plangebiet verbleiben. Darüber
hinaus bleibt es Aufgabe der Baugenehmigung oder des Freistellungsverfahrens, den
ordnungsgemäßen Umgang mit Schmutz- und Niederschlagswasser zu regeln und
sicherzustellen. Ggf. ist dafür eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Zu Altlasten
Ergänzend zu den Untersuchungen von 2020 (Baugrund- und Altlastbewertung von
Diplom-Geologe Jürgen Breker, Servasgasse 7, 51668 Köln vom 30.09.2020) wurden im
August 2024 zusätzliche chemischen Untersuchung der Bodenluft (Bericht zur
chemischen Untersuchung von Bodenluft vom Ingenieurgeologischen Büro Bohné,
Endenicher Straße 341, 53121 Bonn vom 08.08.2024) durchgeführt und bewertet, mit
dem Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung der geplanten Wohnbebauung zu erwarten
sind. Als vorsorgliche Sicherungsmaßnahme wird empfohlen, um die geplanten
Bauwerkshüllen durch feinkornarmen Kies- oder Schotterboden mit ggf. Drainagerohren
eine freie Entgasung zu schaffen. Unterstützend oder alternativ kann auch das
Untergeschoss des Bauwerkes gasdicht gestaltet werden. Aufkonzentrierungen von
Methan in Kellerräumen zu zündfähigen Mischungen sind bei freier Passage zur
Atmosphärenluft im Außenbereich nicht zu erwarten. Im Bericht ist folgende Bewertung
enthalten:
„In den untersuchten Bodenluftproben wurden insgesamt nur geringe bzw. keine
erhöhten Konzentrationen festgestellt. Demnach wurde keine erhöhten Methan-Gehalte
(CH4) gemessen. Die Parameter BTEX und LHKW zeigen nur geringe Konzentrationen
von 0,078-4,93mg/m³ (LHKW) und 0,057-0,189mg/m³ (BTEX). Damit werden die
Orientierungswerte von LHKW (5mg/m³), BTEX (5mg/m³) und Benzol (1mg/m³) für
Bodenluft nach HLfU 1999 nicht überschritten.
Auf Grund der aktuellen Ergebnisse der Bodenluftmessungen ist keine Beeinträchtigung
der geplanten Wohnbebauung zu erwarten.
Als vorsorgliche Sicherungsmaßnahme wird vorgeschlagen ausreichende
Wegsamkeiten um die geplanten Bauwerkshüllen durch feinkornarmen Kies- oder
Schotterboden mit ggf. Drainagerohren für eine freie Entgasung zu schaffen.
Unterstützend oder alternativ kann auch das Untergeschoss des Bauwerkes gasdicht
gestaltet werden.
Aufkonzentrierungen von Methan in Kellerräumen zu zündfähigen Mischungen sind bei
freier Passage zur Atmosphärenluft im Außenbereich nicht zu erwarten.“
Um die Belange angemessen zu berücksichtigen, ist in der Planzeichnung das Flurstück
entsprechend nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet bzw. umgrenzt. Zudem
wurde als Textliche Festsetzung unter 1.5.2 „Schutz vor Gefahren durch
Altablagerungen“, dass als vorsorgliche Schutzmaßnahme durch feinkornarmen Kies-
oder Schotterboden mit ggf. Drainagerohren um die geplanten Bauwerkshüllen eine freie
Entgasung zu schaffen ist. Unterstützend oder alternativ ist das Untergeschoss des
Bauwerkes gasdicht zu gestalten.
Zu Bodenschutz
In der Stadt Hennef ist es üblich, Eingriffe in den Boden nach dem „Verfahren Rhein-
Sieg-Kreis” (Stand November 2018) zu bewerten. Wie vom Amt für Umwelt- und
Naturschutz ausgeführt, " besteht nach diesem Verfahren für Eingriffe in anthropogen
vorbelastete Böden, wie diese im Plangebiet vorliegen, kein gesonderter
Ausgleichsbedarf, der über die Bewertung der Eingriffe in die Biotope nach dem
Verfahren LUDWIG hinaus geht.
Zu Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Die vorgetragenen Anregungen und Informationen werden als Hinweise in die Planung
aufgenommen.
zu T6, RSAG AöR
mit Schreiben vom 13.03.2024
Stellungnahme:
Von Seiten der RSAG AöR bestehen Bedenken bezüglich des geplanten Bauvorhabens.
In dem Plan sind keine Stellflächen ausgewiesen, an denen die Gefäße zur Abfuhr
bereitgestellt werden können.
Auf Grund der Altbebauung und Streckenführung sollte auch darüber nachgedacht
werden, dass eine Wendemöglichkeit für dreiachsige Sammelfahrzeuge eingerichtet
wird. Weitere Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die
Sammlung von Abfällen entnehmen Sie bitte der DGUV Information 214-033 (bisher BGI
5104) und RASt 06.
Sollten die Objekte über Unterflurcontainer entsorgen wollen, dann muss eine
entsprechende Abstellfläche für den Kranwagen mit eingerichtet werden.
Abwägung:
Im Planentwurf zur Offenlage ist an der Straße Auf dem Sand eine Erweiterung der
öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt, die als Wendeanlage u.a. für
Abfallsammelfahrzeuge genutzt werden kann und so erstmalig ein funktionsgerechtes
und ordnungsgemäßes Wenden ermöglicht. Abfallbehälter können wie üblich zur
Leerung vor dem Haus abgestellt werden. Bei der nördlichen Bebauung, die von der
Straße Auf dem Sand aus erschlossen ist, stehen im Bereich der Tiefgaragenzufahrt
ausreichend Flächen zur Verfügung, die zum Abstellen der Abfallbehälter zur Leerung
genutzt werden können. Eine gesonderte Kennzeichnung in der Planzeichnung ist dafür
nicht erforderlich.
1.2 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
zu B1, Gemeinschaft der unmittelbar sowie mittelbar betroffenen Anwohner
(Anschreiben mit 86 Unterschriften)
mit Schreiben vom 28.04. und 01.05.2025
Stellungnahme:
Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan wurden die Anwohnerinnen und
Anwohner sowie die Träger der öffentlichen Belange zur 1. Stellungnahme aufgefordert.
Diese haben wir am 28.01.2024 eingereicht.
In den Antworten des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung zu unserer
1.Stellungnahme wird mehrfach vermerkt, dass in der Bauleitplanung und
Flächennutzungsplan das Grundstück zur Bebauung vorgesehen ist und wir als
unmittelbar und mittelbaren Anwohner mit einer Bebauung rechnen mussten. Diese
Bemerkungen suggerieren, dass wir gegen eine Bebauung sind.
Dies ist falsch!
Wir als unmittelbar und mittelbar betroffene Anwohner sind zu einer Stellungnahme
aufgefordert worden. In unserer 1. Stellungnahme haben wir auf verschiedene
Gefahren/Risiken hingewiesen und auf die Auswirkungen/Einschränkungen durch den
Bebauungsplan auf die Bestandsgrundstücke/häuser hingewiesen. Viele dieser
Gefahren und Risiken werden auch von anderen Behörden/Gutachten geteilt. Wir haben
uns nicht grundsätzlich gegen eine Bebauung ausgesprochen. Dass aber die
Einschränkungen auf die Bestandsimmobilien minimiert werden können (z.B.
Weiterführung der bestehenden Baulinien) zeigt ein Bebauungsplan aus dem Jahre
2019 der Fa. Marder Immobilien GmbH. Hier sehen wir eine Verpflichtung des
öffentlichen Trägers dies auch in der Planung zu berücksichtigen (Verweis zu §1 Abs.7
BauGB).
Gemäß §1 Abs.7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegenüber und
untereinander gerecht abzuwägen.
Die Anzahl der Unterschriften in Anlage 1 bezeugt ein großes Interesse an der
geplanten Baumaßnahme und muss unseres Erachtens auch entsprechend gem. § 1
Abs. 7 BauGB Gewichtung finden.
Leider wurden nur Teile unserer 1.Stellungnahme/Anträge durch das Amt für
Stadtplanung und -entwicklung beantwortet, welches bedeutet, dass eine Abwägung
lediglich in Teilen erfolgt ist. Wir möchten mit unserer 2. Stellungnahme die Gelegenheit
geben auf die verbleibenden Punkte einzugehen und eine für alle Seiten verträgliche
Planung zu ermöglichen.
Wir haben in unserer 2. Stellungnahme einige Anträge formuliert. Als unmittelbar und
mittelbar betroffene Anwohner erwarten wir zumindest auf diese Anträge eine
Stellungnahme von Seiten des öffentlichen Trägers.
1. Kanalisation/Oberflächenwasser
In Ihrer Antwort zu unserer 1.Stellungnahme weisen Sie darauf hin, dass zur
Gewährleistung einer schadlosen Abwasserbeseitigung im Plangebiet eine
Trennkanalisation realisiert wird.
Es wird nicht darauf eingegangen wo konkret die Trennkanalisation vorgesehen ist und
wer die Kosten für die Trennkanalisation zu tragen hat. In unserer ersten Stellungnahme
haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die Erneuerung des Kanales nach dem
Verursacherprinzip zu Lasten der neuen Wohneinheit zu gehen hat. Darauf wurde in
Ihrer Antwort zu unserer 1.Stellungnahme nicht eingegangen.
Antrag: Offenlegung räumliche Lage der Trennkanalisation und Anrainerkosten die
durch die Erschließung des Baugebietes Kolpingstraße/Auf dem Sand evtl. zu erwarten
sind.
2. Starkregen
In Ihrer Stellungnahme weisen Sie darauf hin, dass bei der geplanten Bebauung eine
Herstellung schadloser Fließwege dringend angeraten wird und dies dem Bauherrn
selbst obliegt. Auf eine Gefährdung und Maßnahmen zum Schutz der hangabwärts
liegenden Liegenschaften wird nicht näher eingegangen.
Antrag: Konkrete Stellungnahme inwieweit Maßnahmen zum Schutz der hangabwärts
liegenden Liegenschaften getroffen werden.
3. Gutachten Bodenprobe
Im Rahmen des Verfahrens wurde beim letzten Gutachten durch das
Ingenieurgeologische Büro Bohné vom 10.02.2025 die Belastung des Bodens durch Blei
und PAK bestätigt. Da dies jetzt unstrittig ist, muss von einer potentiellen Gefährdung für
Arbeiter und Anwohner durch Staubentwicklung ausgegangen werden. In Ihrer Antwort
gehen Sie lediglich auf die Gefahren und Vorsorgemaßnahmen für das Baugebiet ein.
Auf Schutzmaßnahmen für die umliegenden Bewohner sowie Arbeiter wird nicht
eingegangen. Eine Beprobung des Erdaushubes an der Deponie deckt nicht die
Gefährdung an der Entnahmestelle sowie den Transport ab. Eine Überlassung der
erforderlichen Schutzmaßnahmen an den Bauträger wird als kritisch angesehen, da
wirtschaftliche Gesichtspunkte in den Vordergrund rücken können. Vielmehr wird hier die
Verantwortung bei den öffentlichen Trägern für einzuhaltende Auflagen gesehen.
Zusätzlich weist der Rhein-Sieg-Kreis, Referat Wirtschaftsförderung und Strategische
Kreisentwicklung, in einer ersten Stellungnahme auf folgendes hin:
Vor der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von (leicht) verunreinigten
Bodenaushub (> BM 0 nach Ersatzbaustoffverordnung), ist der Probenahme- und
Analyseumfang mit dem Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz,
abzustimmen.
Der Rhein-Sieg-Kreis nennt eindeutig die Beprobung vor der Entsorgung, also mit dem
Aushub und vor dem Transport. Wir gehen davon aus, dass die Beseitigung auch das
Ausheben und den Transport beinhaltet.
Hier wird nach dem damaligen Stand lediglich die Entsorgung (Verwertung und
Beseitigung) von leicht verunreinigtem Bodenaushub beschrieben. Das letzte Gutachten
bestätigt allerdings eine deutlich höhere Belastung des Bodens, welches deutlich
strengere Maßnahmen nach sich ziehen müsste.
Antrag: Vorgabe des öffentlichen Trägers an den Bauträger, in Abstimmung mit dem
Rhein- Sieg-Kreis, von Schutzmaßnahmen vor der Entsorgung gegen mögliche
Kontaminierung bei Ausgrabung, Transport und Lagerung des Aushubes.
4. Umweltbelastung
Hier möchten wir insbesondere auf die Lärm- und Staubbelastung während der
Bauphase hinweisen. Insbesondere sind die Straßen Auf dem Sand und Kolpingstraße
sowie die unmittelbaren Anwohner in der Stettiner Str. betroffen. Die Bauphase wird sich
über 2 - 3 Jahren hinziehen und insbesondere in der Sommerzeit die Anwohner
erheblich belasten.
In der Stellungnahme des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung wird nur rudimentär
auf unsere Eingabe eingegangen. Es erfolgte ein Verweis, dass es die Aufgabe der
Bauleitplanung ist, solche Belastungen zu ermitteln, soweit möglich zu vermeiden und zu
minimieren sowie unvermeidliche Auswirkungen auszugleichen und/oder zu
kompensieren.
Antrag: Darlegung der ermittelten Belastungen sowie der Maßnahmen zum
Ausgleich/Kompensation der Auswirkungen.
5. Klimabelastung
Keine weiteren Anmerkungen
6. Verkehrsbelastung/Gefährdung durch Baustellenverkehr/Parksituation
Leider wurde auch hier in der Stellungnahme des Amtes für Stadtplanung und -
entwicklung nicht auf alle Punkte eingegangen. Vielmehr wird der Tenor der
Stellungnahme so verstanden, dass die erhöhte Verkehrsbelastung unvermeidbar ist, wir
Anwohner damit hätten rechnen müssen und es Aufgabe des Investors, in
Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt, ist, Maßnahmen zu treffen. Auf die
angesprochene Parksituation, insbesondere in der Kolpingstraße wurde überhaupt nicht
eingegangen. Daher erlauben wir uns unsere Stellungnahme erneut einzureichen.
Verkehrsbelastung/Gefährdung durch Baustellenverkehr
Aufgrund der Gehweggestaltung stehen auf den Straßen Auf dem Sand, Kolpingstraße
und Bonner Str. bis zur Schützenstraße vornehmlich nur eine Gehwegseite, die zudem
schmal ist
(siehe Verkehrsgutachten), zur Verfügung. Die kleineren Schulkinder müssen mehrfach
die Straße überqueren um zur Bushaltestelle oder zur Schule zu kommen. Die größeren
Schulkinder fahren mit dem Fahrrad. Ein Fahrradweg ist nicht vorhanden. Die Bonner
Straße wird zunehmend in beiden Fahrtrichtungen von Fahrradpendlern Richtung
Siegburg und zurück genutzt.
Der Rat der Stadt Hennef wurde schon mehrfach auf die prekäre Situation, vor allen
Dingen an der Kreuzung Bonner Straße, Schützenstraße, Geistinger Straße,
hingewiesen. Hier gibt es weder einen Zebrastreifen noch eine Ampel die die Kinder
beim Überqueren der Straße schützt.
Das Verkehrsgutachten weist unter 5.3 Seite 45 zweitletzter Abschnitt auf die Situation
des eingeschränkten Schwerlastverkehres, vornehmlich in der Bonner Straße und
Straße Auf dem Sand, hin, ohne die extreme Mehrbelastung durch den
Schwerlastverkehr in der Bauphase über einen Zeitraum von 2 - 3 Jahren zu
berücksichtigen. Der zusätzliche Baustellenverkehr insbesondere der Schwerverkehr
wird ein signifikantes erhöhtes Risiko für Fußgänger (meistens Kinder) sowie
Fahrradfahrer darstellen und den Regelverkehr deutlich behindern.
Hier erinnern wir an § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB (Verkehrsbelange, insbesondere
Fußgängersicherheit).
Antrag: Erstellung und Umsetzung eines Verkehrskonzeptes für die Bauphase, welches
die Sicherheit der Fußgänger sowie Fahrradfahrer während der Bauphase gewährleistet.
Wir bitten auch um Überprüfung ob der Schwerlastverkehr über den Zugang der
Deponie geleitet werden kann. Dies wurde bereits in Teilen im Rahmen der Sperrung
der Unterführung der Autobahnbrücke durchgeführt.
Parksituationen
Die Straße Auf dem Sand ist so schmal (3,8m), dass sie nur einspurig genutzt werden
kann. Aufgrund von mangelnden Parkplätzen wird in den Einbuchtungen im öffentlichen
Bereich geparkt. Die Nutzung der Straße als Baustellen Zufahrtsstraße schränkt
erheblich die Parksituation ein und kann ohne Schaffung von Parkalternativen nicht
hingenommen werden. Das vorliegende Verkehrsgutachten nimmt hierzu auch unter 5.3
Seite 43 letzter Abschnitt Stellung, wobei die Belastung des Schwerverkehrs durch die
Baustelle über 2 - 3 Jahre nicht mit einbezogen wurde.
Ein Wendehammer am Ende ist nicht vorhanden. Die Müllabfuhr muss daher rückwärts
die Straße hochfahren.
Die Parksituation auf der Straße Auf dem Sand ist jetzt schon als kritisch anzusehen.
Die ausgewiesenen 20 Parkplätze für Anwohner der neuen Wohneinheiten sowie 3
Besucherparkplätze erfüllen wahrscheinlich die gesetzlichen Forderungen, bilden
allerdings nicht die gelebte Praxis in vergleichbaren Wohngebieten ab. Vor allen Dingen
findet die Betrachtung der benötigten Parkkapazitäten der Zulieferer sowie Besucher zu
wenig Beachtung. Wir sehen damit eine erhebliche Verschärfung der Parksituation in der
Straße Auf dem Sand, die deutliche Einschränkungen für die jetzigen Bewohner nach
sich zieht.
Das neue Bauvorhaben weist im Bereich der Kolpingstraße 6 Pkw Stellplätze für 6
Wohneinheiten aus. Aufgrund der schlechten Anbindung des Wohngebietes an
öffentliche Verkehrsmittel (siehe bitte Verkehrsgutachten) wird davon ausgegangen,
dass jeder Berufstätige ein Auto besitzt.
Im Abschnitt 3.1.2 der Begründung Vorentwurf Bebauungsplan wird nur darauf
hingewiesen, dass bei der Breite der Kolpingstraße von 7 m die zusätzlichen Autos auf
der Straße parken können.
Erwähnt wird dabei nicht, dass die Fahrspuren lediglich 4,5m betragen, es eine
Mehrzweckstreifen von ca. 1m auf der rechten Seite in Richtung Stadtmitte gibt und der
einseitige Gehweg etwa 1,4m beträgt. Die Parksituation wird auch ohne nähere
Betrachtung der Besucher, Zulieferer, Situation der bestehenden Einfahrten
(Parkeinschränkung) noch der Kurvensituation in der nicht geparkt werden darf,
dargestellt. Die Einmündung der Straße Auf der Nachbarsheide, (unmittelbar gegenüber
den neuen Wohneinheiten) mit einer geringeren Straßenbreite wurde auch außer Acht
gelassen.
Barrierefreie Parkmöglichkeiten für Menschen mit besonderen Anforderungen sind auf
der Kolpingstraße nicht vorgesehen.
Zusätzlich weist der Rhein-Sieg-Kreis, Referat Wirtschaftsförderung und Strategische
Kreisentwicklung, in seiner Stellungnahme auf folgendes hin:
Es wird kritisch gesehen, dass Pkw-Stellplätze für Besucher der nördlichen
Wohneinheiten auf der Kolpingstraße angelegt werden, da dies zur Verdrängung und
der (Mehr-) Belastung der angrenzenden Häuser führt.
Antrag: Auflage vom öffentlichen Träger an den Bauträger, dass die geplanten Häuser
an der Kolpingstraße mindestens über 2 Stellplätze verfügen müssen.
7. Grenznahe Bebauung/Bauhöhe/Verschattung der Nachbargrundstücke
Die Baufenster der Bestandshäuser Auf dem Sand sowie der Stettiner Str. sind so
gelegt, dass sie in einer Linie sind und bis zur benachbarten Grundstücksgrenze einen
Gartenbereich von 10-15 Meter Tiefe zum Haus haben.
Das neue Bauvorhaben sieht vor, dass die Häuser im Nord-Westlichen Teil des
Grundstückes 3 Meter an die Grenze gebaut werden. In Zusammenhang mit der
Hanglage (9,5m auf 50m) und der Höhe der Gebäude (Im Planentwurf als DII mit GH
95,5m und DIII mit 99m) ergibt sich eine erhebliche Verschattung von Haus/Grundstück
Auf dem Sand Nr.29.
Die überarbeitete Planzeichnung hat nur eine marginale Änderung zum alten Plan
bezüglich der Lage der Häuser, also nicht wie vom Bauträger behauptete wesentliche
Änderung. Es sieht aus, als ob das mittlere Haus im Norden des Grundstücks
(Bezeichnung E/II GH 95,5) etwas zurückgerückt wurde. Leider fehlt hier die Bemaßung
zum Grenzabstand, ist also nicht verifiziert. Zudem liegt dieses Haus in der Baulinie der
Bestandshäuser. Wesentlich war und ist aber das geplante Haus (Bezeichnung D/II GH
95,5) schräg in der Ecke auf der Nordöstlichen Seite des Grundstücks. Die Lage dieses
Hauses wurde in der Vergangenheit von uns beanstandet, da es bei 3m Entfernung in
südlicher Richtung und einer Höhe von 11,5m zum Nachbargrundstück eine wesentliche
Verschattung auf das Grundstück Auf dem Sand 29 bedeutet. Zusätzlich haben die
Bewohner des neuen Hauses direkte Sicht auf die Terrasse und Wohnzimmer der
Bewohner.
Ein weiterer, wesentlicher Punkt ist auch die geplante Geschosshöhe (GS) der neuen
Häuser. Diese reicht von 95.5m über NN, ohne zusätzliche Begrünung oder
Solaranlage, bis 101,5m über NN gegenüber der Bodenhöhe 83,5 bis 84m über NN der
Bestandshäuser Auf dem Sand sowie der Stettiner Straße. Durch den Höhenunterschied
von 11,5 bis 18m, bedingt durch die Hanglage und Mehr-Geschossigkeit der Kubischen
Bauform, hat man visuell den Eindruck auf die Wand in der Höhe eines bis zu 6-
stöckigen Hauses zu schauen. Unseres Erachtens passt dies überhaupt nicht in das
Infrastrukturbild des Umfeldes (Als Beispiel siehe bitte auch die Hanglagebebauung am
Ende der Bergstraße in Hennef).
Antrag: Erstellen eines 3D-Schattenwurfgutachtens (Ganzjährige Betrachtung) zur
Visualisierung der Auswirkungen und Abrücken der Nördlichen und Nordwestlichen
Häuser in die Baufensterlinie der Bestandshäuser und Begrenzung dieser Häuser auf
Höhe der Bestandshäuser.
Anmerkung: Frühere Planungsentwürfe hatten dies annähernd so vorgesehen und
aufgrund der offensichtlichen Verschattung und „Wandansicht“ ein deutliches Abrücken
von der Grundstücksgrenze eingeplant. (siehe Planungsentwurf unter 3.1 Altlastsituation
des Bodengutachtens).
8. Abstützung Hang
Es wird davon ausgegangen, dass wie in der Stellungnahme des Amtes für
Stadtplanung und -entwicklung dargelegt, im Rahmen des Baugenehmigung- und
Freistellungsverfahren entsprechend den allgemeinen Gesetzen verfahren wird.
9. Bebauungsplan
Wir haben die Antwort des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung auf unsere
Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Wie in der Antwort vermerkt, gilt es u.a. nach
§1 Abs.7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegenüber und untereinander
gerecht abzuwägen.
10. Rodung Artenschutz.
Das Grundstück hatte zum Zeitpunkt des Eigentumswechsel einen schönen
Baumbestand, der vom Bauträger ohne Genehmigung abgeholzt wurde. Dieser
Baumbestand diente als Nistplätze für viele Vogelarten. Dies ist der Stadt Hennef
bekannt. Eine Wiederaufforstung erfolgte nicht. Die frühzeitige Rodung des Geländes
könnte gegen § 44 BNatSchG verstoßen haben.
Antrag: Offenlegung ob die nicht genehmigte Rodung hinsichtlich eines Verstoßes
überprüft und evtl. geahndet wurde und ein Verstoß gegen §44 BNatSchG
vorliegt/vorlag.
Aufgrund der direkten Nähe zum NSG SU 101 muss aus meiner Sicht besonders
vorsichtig und mit umfassender Prüfung geplant werden.
Antrag: Überprüfung der artenschutzrechtlichen Relevanz des Vorhabens im Rahmen
einer Stufe-II-Prüfung und ggf. Durchführung eines Ausnahmeverfahrens nach § 45
BNatSchG.
Abwägung:
zu Berücksichtigung der bisherigen Stellungnahme
Grundsätzlich gilt es zunächst, jede Stellungnahme auf ihre planerisch und städtebaulich
relevanten Inhalte und Anregungen hin zu prüfen und die entsprechenden Anregungen
gemäß § 1 insbesondere § 1 Abs. 7 BauGB gerecht in die Abwägung einzustellen. Das
ist sowohl nach Einschätzung der Verwaltung, als auch der für die bauleitplanerischen
Entscheidungen zuständigen städtischen Gremien erfolgt. Den zuständigen Gremien
liegt stets der vollständige Wortlaut der Stellungnahmen vor und es ist den
Gremiumsmitgliedern freigestellt, sich den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung
anzuschließen oder dazu abweichende oder ergänzende Formulierungen zur
Abstimmung zu bringen. Die Abwägung ist eine Mehrheitsentscheidung der
anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Entscheidungsgremiums.
Die Verfasser der Stellungnahmen werden über die getroffenen Entscheidungen
informiert. Stellungnahmen im Rahmen der Bauleitplanung sind keine Anträge, sondern
Anregungen und/oder Bedenken, über die es zu entscheiden gilt.
Es ist dabei im Übrigen nicht erheblich und relevant, ob eine Stellungnahme von einer
einzelnen Privatperson verfasst wurde oder einer Stellungnahme eine Liste von
Unterschriften beigefügt ist. Es kommt ausschließlich auf die Inhalte bzw.
planungsrelevanten Anregungen an.
Weiterhin gilt es im Rahmen der Abwägung, die aktuell vorliegende Planung zu
bewerten und nicht ggf. vormalige Planungskonzepte oder Planungsabsichten, die nicht
weiterverfolgt wurden und keinerlei Rechtsstatus aufweisen.
Das BauGB räumt bewusst die Möglichkeit ein, im Rahmen der Veröffentlichung nach §
3 Abs. 2 BauGB erneut Stellung zu nehmen. Das gilt auch für die vorliegende
Bauleitplanung. Dabei gilt wiederum, aus der Fülle an Aussagen und persönlichen
Bewertungen die planungsrelevanten Anregungen zu identifizieren und diese in die
Abwägung einzustellen. Sofern einzelne Punkte aus der frühzeitigen Beteiligung aus
Sicht des Verfassers des Schreibens nicht hinreichend berücksichtigt wurden, bestand
die Möglichkeit, diese im Rahmen der Offenlage erneut vorzutragen. Davon wurde
vorliegend Gebrauch gemacht.
zu 1. und 2. Kanalisation / Oberflächenwasser und Starkregen
Für die Bauleitplanung und einen abschließenden Satzungsbeschluss mit
anschließender Bekanntmachung, die das neu geschaffene Baurecht zur Rechtskraft
führt, ist nicht die Lage vorhandener oder neu zu errichtender Leitungen relevant,
sondern entscheidend, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung rechtlich und
faktisch möglich ist, da ohne eine solche Abwasserbeseitigung die Umsetzung der durch
den Bebauungsplan zugelassenen Nutzung nicht erfolgen kann. Damit wären gleichsam
die Erforderlichkeit und Rechtfertigung des Bebauungsplanes in Frage gestellt. Bei der
vorliegenden Planung gibt es jedoch auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen
der Fachbehörden sowie den Informationen der Betriebsleitung der Stadtbetriebe
Hennef keine Anhaltpunkte dafür, dass eine ordnungsgemäße und funktionsgerechte
Abwasserbeseitigung nicht realisiert werden könnte. Abschließende Planungen dazu
bleiben der nachfolgenden Vollzugsebene und dem Baugenehmigungsverfahren
vorbehalten. Dabei wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seitens der
Stadtbetriebe Hennef Fachbereich Daten- und Entwässerungsservice, Abteilung 5.1
Kunden ein Entwässerungsantrag gefordert. Zur Entwässerung gehört auch der
ordnungs- und vorschriftsgemäße Umgang mit Niederschlagswasser bei Starkregen.
Sofern es erforderlich ist, muss Niederschlagswasser unter Berücksichtigung der DIN
1986-100 (Überflutungsnachweis) auf den jeweiligen Grundstücken zurückgehalten
werden, um nachteilige Auswirkungen und Schäden auf Nachbargrundstücken zu
vermeiden, die ggf. über die Folgen eines natürlichen Zuflusses von
Niederschlagswasser bei Starkregen hinaus gehen. Solche Maßnahmen können z.B.
Retentionszisternen sein. Bauleitplanerische Festsetzungen, um die
Abwasserbeseitigung rechtlich zu ermöglichen, sind nicht erforderlich. Im
Bebauungsplan sind unter Nr. 4.2 und 4.3 entsprechende Hinweise dazu enthalten.
zu 3. Gutachten Bodenprobe
Ebenso, wie bezogen auf die Abwasserbeseitigung, ist für die Bauleitplanung
ausschließlich relevant, dass Belange des Bodenschutzes und potenzielle Altlasten eine
Umsetzung der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen nicht in Frage
stellen und der Bebauungsplan ggf. das regelt, was über allgemein geltende
Vorschriften und gesetzliche Bestimmungen hinaus geht. Die vorliegenden Gutachten
und fachbehördlichen Stellungnahmen geben keine Anhaltspunkte dafür, dass die
zugelassenen Nutzungen nicht realisierbar sein könnten. Der Umgang mit Aushub oder
Altlasten bedarf keiner bauleitplanerischen Regelungen, sondern ist wiederum unter
Beachtung aller allgemein geltenden Vorschriften und gesetzlicher Bestimmungen im
Rahmen der nachfolgenden Vollzugsebene und des Baugenehmigungsverfahrens zu
beachten. Im Bebauungsplan sind dazu lediglich entsprechende Hinweise enthalten. Es
ist Aufgabe des Bauherrn und seines Planers, alle für die Umsetzung des Bauvorhabens
relevanten Vorschriften und gesetzliche Bestimmungen zu ermitteln und zu beachten.
Ungeachtet dessen sind im Bebauungsplan unter Nummer 2 entsprechende Hinweise
enthalten. Zudem ist das Flurstück Nr. 63 in der Planzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 3
BauGB als Fläche, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist,
gekennzeichnet.
zu 4. Umweltbelastungen
Die Prüfung der bauleitplanerisch relevanten Umweltauswirkungen und deren
Berücksichtigung erfolgt im Rahmen des Umweltberichtes unter zuhilfenahme der
vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen der Fachbehörden. Dazu gehören auch
baubedingte Auswirkungen. Da diese einschließlich ihrer Wirksamkeit jedoch zeitlich
begrenzt sind und sich wie bei allen Bauvorhaben nicht vermeiden lassen, werden dazu
keine Festsetzungen getroffen. Während der Umsetzung von Baumaßnahmen gilt es
wiederum, die umfangreichen allgemein geltenden Vorschriften und gesetzlichen
Bestimmungen im Rahmen der nachfolgenden Vollzugsebene und des
Baugenehmigungsverfahrens sowie bei der Ausführung der Bauarbeiten zu beachten.
Es bleibt wieder Aufgabe des Bauherrn und seines Planers, alle für die Umsetzung des
Bauvorhabens relevanten Vorschriften und gesetzliche Bestimmungen zu ermitteln und
zu beachten. Sofern städtische Straßen betroffen sind, wird das Ordnungsamt der Stadt
Hennef ggf. mittels entsprechender Anordnungen selbstverständlich dafür Sorge tragen,
dass durch die Umsetzung bzw. die Errichtung eines Bauvorhabens weder eine
Gefährdung noch eine unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung im öffentlichen
Verkehrsraum entsteht. Bei solchen Bauvorhaben wird in der Regel zudem für intensiv
genutzte Zufahrten eine Beweissicherung durchgeführt, anhand derer sich
nachvollziehen lässt, ob und ggf. in welchem Ausmaß Schäden an den betroffenen
Straßen entstanden sind, die sich auf die entsprechende Baumaßnahme zurückführen
lassen. Über eine solche Beweissicherung hat die Stadt Hennef als Eigentümer der
öffentlichen Straßen die Möglichkeit, Kosten zur Beseitigung von Schäden durch eine
Baumaßnahme beim Investor oder Träger des Bauvorhabens geltend zu machen.
Gleichzeitig führt ein solches Vorgehen in der Regel dazu, dass Baufirmen Zufahrten
sorgsamer nutzen und ggf. weniger Belastungen entstehen. Das ist jedoch nicht
Gegenstand und Bestandteil der Bauleitplanung.
zu 5. Klimabelastung
Da keine Anregungen zu diesem Belang vorgetragen wurden, bedarf es keiner weiteren
Abwägung.
zu 6. Verkehrsbelastung/Gefährdung durch Baustellenverkehr/Parksituation
Wie bereits zu 4. ausgeführt, wird das Ordnungsamt der Stadt Hennef ggf. mittels
entsprechender Anordnungen selbstverständlich dafür Sorge tragen, dass durch die
Umsetzung bzw. die Errichtung eines Bauvorhabens weder eine Gefährdung noch eine
unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Das
bedeutet jedoch nicht, dass sich keinerlei Auswirkungen auf die als Zufahrt dienenden
öffentlichen/städtischen Straßen ergeben. Ungeachtet dessen kann ein Bebauungsplan
nur verbindliche Festsetzungen und Regelungen innerhalb seines Geltungsbereiches
treffen. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplanes, verkehrlich von Stellungnahmen als
„prekär“ eingeschätzte Situationen oder andere vermutete Problemlagen in seiner
näheren Umgebung, die von der Planung nicht ausgelöst wurden, zu lösen.
Bezogen auf die erforderlichen Stellplätze gelten für die neuen Bauvorhaben bzw.
Wohnhäuser die gleichen Anforderungen, wie bei allen vergleichbaren Bauvorhaben im
Stadtgebiet Hennef. Es bleibt der nachfolgenden Vollzugsebene und dem
Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, bezogen auf die tatsächlich zu realisierende
Anzahl an Wohnungen, die entsprechend erforderlichen Stellplätze einzuplanen und
nachzuweisen.
Dass möglicherweise im Bestand keine ausreichende Anzahl an Stellplätzen errichtet
und auf den Grundstücken verfügbar sind, somit mit einer Vielzahl von im Straßenraum
parkenden Fahrzeugen Probleme, bezogen auf die Erschließungsfunktion der Straße
erzeugen, ist für die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes kein
Ausschlussgrund. Generell dürfen Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum nur dort und
so parken, wie es die Erschließungsfunktion nicht behindert und u.a. ein Befahren
größerer Fahrzeuge, insbesondere im Rettungsfall und zur Abfallentsorgung, nicht
verhindert. Ist das im unmittelbaren Umfeld des Fahrtzieles oder der eigenen Wohnung
nicht möglich, müssen Fahrzeuge dort abgestellt und geparkt werden, wo keine
Behinderungen zu erwarten sind, auch wenn dieses für die Fahrzeuginsassen weitere
Wege zu Fuß bedeutet. Das gilt gleichermaßnahmen für alle Nutzer von Kfz mit
entsprechendem Parkraumbedarf. Es kann ggf. Motivation sein, andere Verkehrsmittel
zu benutzen, um nach der Rückkehr eine Parkplatzsuche zu vermeiden, oder
zusätzliche Stellplätze auf dem eigenen Grundstück anzulegen.
Abschließend bleibt nochmals bezogen auf den Verkehr festzuhalten, dass dafür
allgemeine Regeln zur Benutzung einer öffentlichen Straße und eines öffentlichen
Verkehrsraumes gelten, die selbstverständlich zu beachten sind. Ggf. können nur solche
Fahrzeuge für die Umsetzung eines Bauvorhabens genutzt werden, die die allgemein
geltenden Regeln erfüllen und einhalten. Das gilt auch für die Wahl der zu nutzenden
Zufahrtsmöglichkeiten. Bauleitplanerische verbindliche Festsetzungen und Regelungen
lassen sich nur innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes treffen.
zu 7. Grenznahe Bebauung/Bauhöhe/Verschattung von Nachbargrundstücken
Zu diesem Aspekt bleibt auf die Abwägung der frühzeitigen Beteiligung zu verweisen:
„Grundsätzlich gelten für die neue Bebauung, wie bei allen Bauvorhaben, die Vorgaben
der Bauordnung des Landes NRW mit den darin enthaltenen Bestimmungen zu
Grenzabständen und Abstandsflächen. Diese Bestimmungen dienen insbesondere zum
Schutz nachbarrechtlicher Belange. Dazu gehört u.a. auch, unverträgliche
Verschattungen zu vermeiden. Generell sind gegenseitige Verschattungseffekte
innerhalb bebauter Ortslagen nicht zu vermeiden. So entstehen Verschattungen von
Nachbargrundstücken selbstverständlich schon durch die vorhandene Bebauung. Diese
Effekte machen sich dann besonders bemerkbar, wenn Häuser dicht
nebeneinanderstehen, wie dies z.B. bei der Straße Auf dem Sand der Fall ist. Bezogen
auf das am nächsten zum Plangebiet stehende Gebäude Auf dem Sand 29 bleibt im
Übrigen festzuhalten, dass dessen Platzierung so nah an der Grenze zur neuen
Bebauung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Geistingen West von 1983
entspricht. Diese sieht entlang der nördlichen Grenze des Plangebietes eine öffentliche
Verkehrsfläche vor, die zur Erschließung der nördlichen Bebauung des Plangebietes
hätte dienen können und gleichsam als Wendemöglichkeit u.a. für
Abfallsammelfahrzeuge vorgesehen war. Mit der Verkehrsfläche war gleichsam ein
größerer Abstand der nördlichen Nachbarbebauung zum Plangebiet vorgegeben. Die
öffentliche Verkehrsfläche wurde zwar an dieser Stelle nicht realisiert, der
Bebauungsplan aber auch nicht geändert, so dass weiterhin die dort festgesetzten
Baugrenzen rechtsverbindlich sind. Das Nachbargebäude Auf dem Sand 29 entspricht
nicht diesen Baugrenzen.“
„Für die mögliche Verschattung, die in der Begründung zur Offenlage mit
entsprechenden Abbildungen veranschaulicht wird, bedeutet das, dass bezogen auf die
im Bebauungsplan Geistingen West von 1983 zugelassene Bebauung deutlich geringere
Auswirkungen entstehen und zweifellos zumutbar und angemessen sind, als dies bei
der tatsächlich vorhandenen Bebauung der Fall ist, die diesen Festsetzungen nicht
entspricht. Bezogen auf die zulässigen Gebäudehöhen wird an dieser Stelle nochmals
auf die Anforderungen der heutigen Bauleitplanung verwiesen, sparsam mit Grund und
Boden umzugehen und die Herausforderungen des Klimawandels zu berücksichtigen,
was insbesondere mit einer Nutzung auf mehreren übereinander liegenden Ebenen und
entsprechenden Gebäudehöhen möglich und geboten ist.“
Die Auswirkungen der Verschattung sind unter den vorgenannten Aspekten hinreichend
ermittelt und dargestellt.
zu 8. Abstützung Hang
Zu diesem Aspekt bleibt ebenfalls auf die Abwägung der frühzeitigen Beteiligung zu
verweisen:
„Statische Anforderungen u.a. zu Nachbargrundstücken hin, sind im Rahmen des
Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahrens entsprechend den allgemeinen
Vorschriften und Regelwerken zu prüfen, zu regeln und sicherzustellen. Es gibt keine
Anhaltpunkte dafür, dass dieses bei der vorliegenden Planung und den zugelassenen
Nutzungen nicht möglich sein könnte.“
Ungeachtet dessen, wird die neue Bebauung so in das abschüssige Gelände eingepasst
und integriert, dass das natürliche Gefälle des Hangs allenfalls entlang der Grenzen zu
den Nachbargrundstücken erhalten bleibt. Ansonsten wird im Wesentlichen die geplante
Tiefgarage dazu führen, dass der Hang durch bauliche Anlagen verändert und
stabilisiert wird. Nachteilige Auswirkungen und Risiken für die Nachbarn sind nicht zu
befürchten und zu erwarten.
zu 9. Bebauungsplan
Die Abwägung obliegt den zuständigen Entscheidungsgremien und abschließend dem
Rat der Stadt Hennef. Wie bereits ausgeführt, gilt es zunächst, jede Stellungnahme auf
ihre planerisch und städtebaulich relevanten Inhalte und Anregungen hin zu prüfen und
die entsprechenden Anregungen gemäß § 1 insbesondere § 1 Abs. 7 BauGB gerecht in
die Abwägung einzustellen. Den zuständigen Gremien liegt stets der vollständige
Wortlaut der Stellungnahmen vor und es ist den Gremiumsmitgliedern freigestellt, sich
den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung anzuschließen oder dazu abweichende
oder ergänzende Formulierungen zur Abstimmung zu bringen. Die Abwägung ist eine
Mehrheitsentscheidung der Mitglieder des jeweiligen Entscheidungsgremiums bzw.
abschließend des Stadtrates.
zu 10. Rodung Artenschutz
Ob die Veränderung einer Vegetation und die Entfernung von Gehölzen gegen arten-
und naturschutzrechtliche Bestimmungen oder gesetzliche Vorgaben verstößt, ist
seitens der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zu prüfen
und ggf. zu ahnden. Das ist nicht Aufgabe der Stadt Hennef als Träger der
Planungshoheit. Aus den vorliegenden Stellungnahmen der Fachbehörden ergibt sich
kein Anhaltspunkt dafür, dass ein solcher Verstoß vorliegen könnte. Insofern ist es
fachlich korrekt und angemessen, bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen und -
belange vom Zustand des Plangebietes zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahmen
auszugehen. Das betrifft auch die Bilanzierung des Eingriffs. Wäre der bisherige
Umgang mit der Vegetation unzulässig gewesen, wäre das zudem kein Grund, die
Bauleitplanung einzustellen, zumal die Bebauung an dieser Stelle im
Flächennutzungsplan, als vorbereitende Bauleitplanung, vorgesehen und dargestellt ist.
Bei einem unzulässigen Umgang des Grundstückseigentümers mit der Vegetation, hätte
die Möglichkeit bestanden, den potenziell rechtmäßigen Zustand des Plangebietes als
Ausgangsbasis für die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen
heranzuziehen und auch in die Eingriffsbilanzierung einzustellen. Das ist jedoch nicht
erforderlich.
Anhaltspunkte für eine relevante Beeinträchtigung des westlich gelegenen
Naturschutzgebietes liegen aus den eingegangenen Stellungnahmen der Fachbehörden
nicht vor. Zudem liegt ein öffentlicher Weg der Stadt Hennef zwischen dem geplanten
Wohnbauprojekt und dem Naturschutzgebiet, so dass diese nicht unmittelbar
aneinander angrenzen. Bei der Ertüchtigung des Weges als Rad- und Fußweg sowie
Rettungsweg wird die Stadt selbstverständlich darauf achten, die Belange des
Naturschutzes zu beachten.
Die vorgetragenen Anregungen werden, wie vorab erläutert, nur so weit berücksichtigt,
wie dies planerisch geboten und angemessen ist.
zu T1, Deutsche Telekom Technik GmbH
mit Schreiben vom 25.03.2025
Stellungnahme:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik
GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und
dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung
nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI HeF - 2024 - 017 - 7373 vom
09.01.2024 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Abwägung:
Die Stellungnahme vom 09.01.2024 wurde bereits im Rahmen der Abwägung behandelt.
Die vorgetragenen Informationen wurden als Hinweise in die Bebauungsplanunterlagen
aufgenommen. Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt
zu T2, LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
mit Schreiben vom 01.04.2025
Stellungnahme:
Konkrete Hinweise auf die Existenz von Bodendenkmälern liegen für das Plangebiet
derzeit nicht vor. Bedenken bestehen deshalb aus bodendenkmalpflegerischer Sicht
nicht.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass systematische Erhebungen zur Ermittlung des
archäologischen Potenzials im Plangebiet bisher noch nicht durchgeführt wurden und
die im Archiv des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vorliegenden Daten
überwiegend auf zufälligen Beobachtungen beruhen. Eine abschließende Beurteilung
der archäologischen Situation ist grundsätzlich ohne Durchführung systematischer
Geländeerhebungen nicht möglich. Die Existenz von Bodendenkmälern kann deshalb
auch für das Plangebiet nicht ausgeschlossen werden.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Kommune Hennef
(Sieg) als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, Eichthal 1, Telefon 02206/9030-0, Fax
02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der/die
Eigentümer*in, die Person, die das Grundstück besitzt, der/die Unternehmer*in und
der/die Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind bis zum
Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW).
Es wird angeregt, einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Abwägung:
Im Bebauungsplan sind unter Nr. 1 der Hinweise bereits entsprechende Informationen
enthalten. Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt.
zu T3, NABU
mit Schreiben vom 01.04.2025
Stellungnahme:
Der in Planung stehende Bereich hat durch Sukzession einen Biotopwert erreicht, den
man auch innerhalb einer Ortslage begrüßen muss, weshalb die Bebauung selbst
bedauert werden kann. Andererseits ist es verständlich, dass Baulücken geschlossen
werden und damit letztlich auch Außenbereichsflächen geschont werden.
Insofern erhebt der NABU keine Einwendungen.
Allerdings sollte bei der Ausgleichsfläche in der Nähe des Geistinger Waldes Wert
darauf gelegt werden, dass ein stufiger Übergang zum Freiland gestaltet wird. Dazu ist
eine Abfolge von Strauch- und Baumarten anzustreben. Hierdurch ergeben sich
besonders günstige Lebensräume für Gebüschbrüter und Jagdgebiete der Fledermäuse.
Abwägung:
Bei der Kompensationsmaßnahme handelt es sich um eine Fläche in städtischem
Eigentum. Die Umsetzung wird vom Umweltamt der Stadt Hennef betreut. Die
vorgetragenen Anregungen wurden dem Umweltamt mit der Bitte um Berücksichtigung
weitergeleitet. Dabei sind vorhandene Freileitungen gemäß Stellungnahmen T5 der
Amprion GmbH zu beachten. Auswirkungen auf die zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben sich nicht. Die Stellungnahme wird somit
berücksichtigt.
zu T4, Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis
mit Schreiben vom 25.04.2025
Stellungnahme:
Es bestehen zum derzeitigen Planungsstand keine weiteren Bedenken oder
Anmerkungen seitens des Wasserverbandes. Ergänzend verweise ich auf die
verbandsseitige Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung vom 15.01.2024.
Abwägung:
Die Stellungnahme vom 15.01.2024 wurde bereits im Rahmen der Abwägung wie folgt
behandelt:
„Um die Mengen des Niederschlagswassers zu minimieren, ist für Teilflächen der
Gebäude eine Dachbegrünung festgesetzt, die Regenwasser zurückhält. Darüber
hinaus ist es Aufgabe des Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahrens, den
ordnungsgemäßen und allgemeinen Vorschriften und Regelwerken entsprechenden
Umgang mit Niederschlagswasser zu regeln und sicherzustellen.“
Dies gilt unverändert. Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt.
zu T5, Amprion GmbH
mit Schreiben vom 25.04.2025
Stellungnahme:
Vielen Dank für die Beteiligung der Amprion GmbH bei der o. g. Planung, zu der wir mit
unserem Schreiben vom 22.01.2024 bereits eine Stellungnahme abgegeben haben.
Bezüglich des in diesem Schreiben vorgestellten 3-Zonen-Modells haben Sie uns mit
Schreiben vom 12.03.2025 das Abwägungsergebnis zugesandt. Hiernach wird unserer
Anregung gefolgt. Dafür bedanken wir uns.
Mit den aktuell eingereichten Verfahrensstand wird zusätzlich die externe
Kompensationsfläche in der Gemarkung Geistingen, Flur 50, Flurstück 89 in das
Verfahren aufgenommen. Hierzu möchten wir wie folgt Stellung nehmen:
Das Flurstück befindet sich teilweise im 2 x 38,50 m = 77,00 m breiten Schutzstreifen
der im Betreff unter 2. genannten Höchstspannungsfreileitung. Bei der auf diesem
Flurstück unter 6.6. des Umweltberichts beschriebenen Kompensation bitten wir, die
folgenden Auflagen und Hinweise zu beachten:
Im Schutzstreifen der Leitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden,
die eine Endwuchshöhe von maximal 3 m erreichen. Als Anlage ist beispielhaft eine
Gehölzliste mit entsprechenden Endwuchshöhen beigefügt. Dies ist insbesondere bei
der geplanten Anpflanzung des Einzelbaumes zu berücksichtigen.
Durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb des
Leitungsschutzstreifens angepflanzt werden, besteht die Gefahr, dass durch einen
eventuellen Baumumbruch die Höchstspannungsfreileitung beschädigt wird. Aus diesem
Grund bitten wir Sie zu veranlassen, dass in diesen Bereichen Gehölze zur Anpflanzung
kommen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind.
Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende
Höhe erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf
seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Kommt der
Grundstückseigentümer/der Bauherr der vorgenannten Verpflichtung trotz schriftlicher
Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist nicht nach, so ist die Amprion
GmbH berechtigt, den erforderlichen Rückschnitt zu Lasten des Eigentümers/des
Bauherrn durchführen zu lassen.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die rechtliche Grundlage für die
Inanspruchnahme des Grundstücks, auf der die externe Kompensationsfläche
vorgesehen ist, eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit ist.
Das Netz der Amprion dient der Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und hat
das Ziel der Versorgungssicherheit sowie die weiteren Ziele des § 11 Abs. 1 EnWG zu
wahren. Daher ist im Bereich des Schutzstreifens die Hauptnutzung, die zur
Energieversorgung.
Flächen, die ausschließlich oder überwiegend der Ver- und Entsorgung dienen (§ 4
BNatSchG), einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und die
Flächen, die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind,
dürfen in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
Amprion wird daher für mögliche Schäden an der Kompensation, z.B. durch Rückschnitt,
keinen Schadensersatz leisten.
Abschließend möchten wir Sie darüber informieren, dass Amprion einen Seiltausch auf
der betroffenen Leitung plant. Die Maßnahme ist für 2029 bis 2032 vorgesehen.
Abwägung:
Bei der Kompensationsmaßnahme handelt es sich um eine Fläche in städtischem
Eigentum. Die Umsetzung wird vom Umweltamt der Stadt Hennef betreut. Die
vorgetragenen Anregungen wurden dem Umweltamt, mit der Bitte um Berücksichtigung,
weitergeleitet. Die Leitung ist insbesondere bei der geplanten Baumpflanzung zu
beachten. Die Umwandlung von Acker in Grünland hat keine Bedeutung für die
Freileitung.
Auswirkungen auf die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes ergeben sich nicht. Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt.
zu T6, Rhein-Sieg-Kreis, Referat Wirtschaftsförderung und Strategische
Kreisentwicklung
mit Schreiben vom 28.04.2025
Stellungnahme:
Im unter Bezug genannten Verfahren werden folgende Anregungen vorgebracht:
Niederschlagswasserbeseitigung
Zu der in Abänderung zur Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB vorgesehenen
Niederschlagswasserversickerung auf dem Grundstück bestehen Bedenken. Die
erforderlichen Einleitungserlaubnisse können nach derzeitigem Kenntnisstand nicht in
Aussicht gestellt werden, da die gemeinwohlverträgliche Entwässerung nicht gesichert
ist.
Begründung:
Der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Entwässerung ist gem. § 49 (4) Satz 4 LWG
bei der Aufstellung von der Gemeinde zu führen. Dieser Nachweis liegt nicht vor.
Aufgrund der bestehenden Bodenbelastung in einer über 10 m mächtigen Auffüllung
sind bei einer Versickerung des Niederschlagswassers Auswaschungen von
Schadstoffen in das Sickerwasser und Grundwasser zu besorgen. Zudem sind aufgrund
des hohen Gefälles (knapp 10 m Höhenunterschied) bei einer Versickerung
Wasserwegsamkeiten zum Nachteil der unterliegenden Grundstücke zu besorgen.
Altlasten und Bodenschutz
Die Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung wurden übernommen und es wurden die
ergänzenden Bodenluftuntersuchungen durchgeführt. Die gemessenen Konzentrationen
liegen unterhalb von sämtlichen Orientierungswerten, sodass eine Gefährdung über den
Wirkungspfad Boden- Bodenluft-Innenraumluft-Mensch nicht zu besorgen ist.
Der Hinweis, dass auf den nicht versiegelten Flächen Oberboden, der die Vorsorgewerte
nach BBodSchV einhält, in mindestens 60 cm Mächtigkeit über einer Grabsperre/
Geotextil aufzubringen ist, wurde ebenfalls aufgenommen (Unterpunkt unter Hinweis
2.1). Eine Gefährdung über den Wirkungspfad Boden- Mensch und Boden-Nutzpflanze
kann damit ausgeschlossen werden.
Der Hinweis 2.4 „Umgang mit Oberboden“ widerspricht jedoch dem vorgenannten
Hinweis zur Gefahrenabwehr. Wie aus den Bohrprofilen erkennbar ist, stehen die mit
PAK und Schwermetallen belasteten Auffüllungen fast bis zur Geländeoberkante an. Es
ist daher anzunehmen, dass die erhöhten Schadstoffgehalte auch in den für den
Wirkungspfad Boden-Mensch und Boden- Nutzpflanze bewertungsrelevanten
Oberbodenschichten (bis 60 cm Tiefe) vorzufinden sind. Der bei Bauarbeiten anfallende
Boden ist daher nicht zur Herstellung von Vegetationsflächen geeignet. Der Hinweis
sollte daher gestrichen oder angepasst werden.
Der Hinweis 2.3 „Untersuchungen des Oberbodens nach Bundesbodenschutzgesetz“ ist
grundsätzlich richtig. Im vorliegenden Fall wurde jedoch keine orientierende
Untersuchung des Oberbodens nach BBodSchV durchgeführt. Aufgrund der
vorliegenden Erkenntnisse ist jedoch mit einer Schadstoffbelastung des Oberbodens zu
rechnen, weswegen der Oberbodenaustausch auf den Freiflächen gemäß Hinweis 2.1
notwendig ist.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird erneut angeregt, den Hinweis 2.1
„Baugrunduntersuchung/ Geohydrologische Verhältnisse“ strukturell zu überarbeiten und
einzelne Hinweise als Unterpunkte (z.B. Altablagerung, Oberboden, Baugrund/
Gründungsmaßnahmen) zu formulieren, damit wichtige Informationen zu einzelnen
Punkten nicht untergehen.
In den nachgeschalteten Baugenehmigungs- /-anzeigeverfahren ist der Rhein-Sieg-
Kreis, Untere Bodenschutzbehörde, grundsätzlich zu beteiligen.
Bodenschutz
Bei den Böden im Plangebiet handelt es sich vor allem um Auffüllungsböden, weswegen
die Auswirkungen auf den Boden als gering bewertet werden (s. Umweltbericht). Aus
bodenschutzrechtlicher Sicht kann dieser Einschätzung gefolgt werden. Die
beschriebenen Kompensationsmaßnahmen reichen aus fachlicher Sicht aus.
Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Hinweise:
a) Ausgleichsmaßnahme
Es sollte im Umweltbericht, in der Begründung festgelegt werden, wie die in der
Bilanzierung veranschlagte ökologische Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahme durch
Angaben zur Mahdhäufigkeit und den Mahdzeitpunkten, Vorgaben zu Düngung und
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel erreicht werden soll.
Es ist sicherzustellen, dass es sich bei den verwendeten Saaten um Wildformen
gesicherter gebietsheimischer Herkünfte (aus der hiesigen Region) und deren
Vermehrung handelt. Ein möglicher Nachweis ist die VWW-Regiosaat® oder
RegioZert®. Die Saatgutmischung muss mindestens 30% Kräuter enthalten.
b) Kompensationsverzeichnis
Es wird darum gebeten, das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises
über den erfolgten Satzungsbeschluss zu unterrichten. Gemäß § 17 Abs. 6 BNatSchG i.
V. m. § 34 Abs. 1 LNatSchG ist das Ergebnis der Satzung in Bezug auf die
festgesetzten Kompensationsflächen und -maßnahmen mitzuteilen, damit die Flächen
und die darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in das
Kompensationsflächenkataster des Rhein-Sieg-Kreises eingetragen werden können.
Hierzu ist ein entsprechendes Formblatt F 4 als Anlage beigefügt. Es wird darauf
hingewiesen, dass auch die Umsetzung der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen
dem Amt für Umwelt- und Naturschutz als katasterführende Stelle gemäß § 34 Abs. 1
LNatSchG mitzuteilen ist.
Klimaschutz
Hinweis zu Punkt 1.4.1 Verwendung blendfreier Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen:
In Ergänzung zum Verweis auf § 42a der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) wird
auf die konkretisierende „Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach §
42a und § 48 Absatz 1a der Landesbauordnung 2018“ („Solaranlagen-Verordnung“ /
SAN-VO NRW) hingewiesen.
Abwägung:
zu Niederschlagswasserbeseitigung
Der Bebauungsplan beinhaltet keine verbindlichen Festsetzungen zum Umgang mit
Niederschlagswasser, sondern lediglich entsprechende Hinweise mit Bezug auf § 44
Landeswassergesetz (LWG). Der Anregung folgend, werden unter Berücksichtigung der
Informationen der Stadtbetriebe Hennef die Angaben zur Entwässerung in den
Hinweisen wie folgt angepasst:
„Die Entwässerung ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen
und herzustellen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird ein
Entwässerungsantrag von den Stadtbetrieben Hennef, Fachbereich Daten- und
Entwässerungsservice, Abteilung 5.1 Kunden, gefordert. Hierzu werden folgende Punkte
geprüft:
• Anschluss ans öffentliche Kanalnetz
• Niederschlagswassernutzung (Brauchwasseranlage, etc.)
• Überflutungsnachweis (siehe Hinweis 4.3)
• Abwasserbehandlungsanlagen
Eine Ableitung des Regenwassers auf öffentliche Flächen (Straßen) oder
Nachbargrundstücke ist nicht zulässig. Das Niederschlagswasser kann nicht getrennt
vom Schmutzwasser, sondern nur in einen Mischwasserkanal abgeleitet werden.
Sofern es ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist, kann das
Niederschlagswasser ortsnah ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
eingeleitet werden. Hierfür ist bei den Stadtbetrieben Hennef, Fachbereich Daten- und
Entwässerungsservice, Abteilung 5.1 Kunden, eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und ggf. eine Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang gem. § 11 der Entwässerungssatzung zu beantragen. Die Unterlagen
sind rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes ist auf Grund
der Altablagerung nicht möglich. Das Niederschlagswasser der Dachflächen soll durch
geeignete Maßnahmen wie extensive Dachbegrünung gepuffert bzw. im Abfluss
verzögert werden (mind. 10 cm). Zur Verringerung des Abflusses des
Niederschlagswassers von den Baugrundstücken wird die Errichtung einer Zisterne
ggfls. mit Überlauf in die Kanalisation empfohlen. Die Verwendung des Brauchwassers
z. B. für die Gartenbewässerung spart die Ressource Trinkwasser.
Bei Starkregenereignissen kann es zu ungeregeltem Abfluss aus den Flächen um das
Plangebiet auf die Baugrundstücke kommen. Der Schutz vor diesem Wasser obliegt
dem Bauherrn selbst. Geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Starkregen und
zur Schadensminimierung sind zu treffen.
Die Planung der Entwässerung ist mit den Stadtbetrieben Hennef, Fachbereich
Abwasser abzustimmen.“
Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt.
zu Altlasten und Bodenschutz
Den Anregungen folgend werden die Hinweise unter 2.1 wie folgt angepasst:
„2.1.1 Baugrunduntersuchung / Geohydrologische Verhältnisse
Bei dem Grundstück handelt es sich um eine ausgekieste Fläche (ehemalige
Kiesgrube), in der bis ins Jahr 1946 Abgrabungstätigkeiten stattfanden. Danach wurde
diese Abgrabung zum größten Teil mit Gießereisanden sowie untergeordnet auch
Bauschutt und Erdaushub verfüllt. Diese Verfüllmaßnahmen sind etwa 50 Jahre alt. Die
durchgeführten Analysen (Beprobung der Baggerschürfe) ergeben insgesamt erhöhte
Schwermetallwerte, als auch erhöhte PAK-Gehalte. Bodenlufttechnisch wurden
insgesamt nur geringe bzw. keine Konzentrationen in der Bodenluft festgestellt. Es
werden zusätzliche objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen.
2.1.2 Bauwerksgründung
Die vorhandene Auffüllung ist über die Jahrzehnte konsolidiert (einheitliche
Schlagzahlen, gleicher Bohrwiderstand, kein „Durchfallen“, etc.), d.h. grundsätzlich kann
das Gelände bebaut werden. Als mögliche Gründungsmaßnahmen kommen sowohl
Tiefgründungen (Bohrpfähle), Tiefenverdichtungsmaßnahmen (z.B.
Rüttelstopfverdichtungen), als auch Bodenaustauschmaßnahmen (Gründung auf
Schotterpaket) in Betracht. Sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus umwelttechnischen
Aspekten ist eine Gründung über ein Schotterpaket (Schotterpaket ist an passive
Gasdrainage anzuschließen) die günstigste Variante. Eine Baugrundverbesserung durch
den Einbau von mineralischem Tragschichtmaterial ist möglich. Hierzu sind die
Baugruben unter Beachtung eines Lastabstrahlungswinkels von 45° 1,5 m tiefer
auszuschachten. Ferner ist ein Überstand einzuplanen (Überstand = Aufbauhöhe). Die
Sohle ist mit einem schweren Schwingungsverdichter nachzuverdichten und darauf ein
Geotextil der Robustheitsklasse 4 oder 5 einzubringen. Abschließend soll der
lagenweise Aufbau von Schotter (0/45) erfolgen. Für die Berechnung der Bodenplatte
kann dann ein Bettungsmodul von 10 bis 15 MN/m² angesetzt werden.
2.1.3 zusätzliche Maßnahmen bei der Bebauung (Gasdrainage)
Im Hinblick auf die Bodenluftsituation reicht eine "passive" Gasdränage aus. Diese muss
entweder an die auszuführenden Fallrohre bzw. an gesonderten Rohren, die bis auf
Dachniveau reichen, angeschlossen werden.
2.1.4 Oberboden / Vegetationsschicht
Auf den nicht versiegelten Flächen (Gärten, Grünflächen, Kinderspielflächen) ist eine
mindestens 60 cm mächtige Oberbodenschicht aufzubringen, die die Vorsorgewerte der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV 2021, Anlage 1 Tab. 1 u. 2)
einhält. Unterhalb dieser Oberbodenschicht ist eine Grabsperre oder Geotextil
einzubauen (s. Altlastenerlass 2005). Für die nicht überbauten Flächen ist zwecks
Gefahrenabwehr Boden-Mensch der Aufbau von 60 cm unbelastetem Boden bei der
Ermittlung des anfallenden Aushubs und zu entsorgenden Bodenmaterials
einzuberechnen, d.h. diesbezüglich erweitert sich noch die Menge an zu entsorgendem
Boden.
2.1.5 Beteiligung des Rhein-Sieg-Kreises
In den nachgeschalteten Baugenehmigungs- /-anzeigeverfahren ist der Rhein-Sieg-
Kreis, Untere Bodenschutzbehörde, grundsätzlich zu beteiligen.“
Der Hinweis unter 2.4 wird entfernt.
Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt.
zu Natur-, Landschafts- und Artenschutz
Bei der Kompensationsmaßnahme handelt es sich um eine Fläche in städtischem
Eigentum. Die Umsetzung wird vom Umweltamt der Stadt Hennef betreut. Die
vorgetragenen Anregungen wurden dem Umweltamt, mit der Bitte um Berücksichtigung,
weitergeleitet. Der Umweltbericht wurde dementsprechend angepasst. Das Umweltamt
wird selbstverständlich die allgemeinen Anforderungen an eine extensive
Grünlandnutzung beachten und diese gegenüber dem Bewirtschafter durchsetzen.
Die Verwaltung wird das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises über
die Bekanntmachung und Rechtkraft des Bebauungsplanes unter Verwendung des
angesprochenen Formblattes F 4 informieren.
Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt.
zu Klimaschutz
Bei der Festsetzung 1.4.1 wird der Hinweis wie folgt ergänzt:
„Hinweis: Grundsätzlich gelten die Vorgaben des § 42a BauO NRW zu Solaranlagen.
Auf die konkretisierende „Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach §
42a und § 48 Absatz 1a der Landesbauordnung 2018“ („Solaranlagen-Verordnung“ /
SAN-VO NRW) wird hingewiesen.“
Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt.
zu T7, DB AG – DB Immobilien
mit Schreiben vom 29.04.2025
Stellungnahme:
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG /
DB Station & Service AG) bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit
folgende Gesamtstellungnahme zu o.g. Vorhaben:
Bei dem geplanten Vorhaben „BP Nr. 01.28/1“ sind nachfolgenden Bedingungen /
Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen zu
beachten und einzuhalten:
Nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen bestehen seitens der Deutschen Bahn
AG, DB Immobilien, keine grundsätzlichen Bedenken gegen das o.g. Vorhaben. Das
geplante Vorhaben liegt außerhalb des Schutzstreifens der örtlich verlaufenden 110-kV-
Bahnstromleitung.
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den
anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften,
technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb
sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im
öffentlichen Interesse zu gewähren.
Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden.
Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Abwägung:
Anlagen der Deutschen Bahn AG sind von der Planung weder unmittelbar noch im
Umfeld betroffen. Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom
22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), und § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW.
S.666/SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.07.2025
(GV.NRW. S. 618), werden der Bebauungsplan Nr. 01.28/1 Hennef (Sieg) –
Kolpingstraße / Auf dem Sand mit seinen textlichen Festsetzungen als Satzung
und die Begründung nebst Umweltbericht beschlossen.
Begründung
Die Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sind in der Sitzung des
Ausschusses für Stadtplanung und Wohnen am 03.12.2024 (Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich) beraten worden.
Die Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gem. § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sind in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung,
Dorfgestaltung und Denkmalschutz am 16.06.2026 (Abstimmungsergebnis: einstimmig) beraten
worden.
Die Satzungsempfehlung ist in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Dorfgestaltung
und Denkmalschutz am 16.06.2026 (Abstimmungsergebnis: einstimmig) beraten worden.
Alle Abwägungsvorschläge in der Fassung des o.a. Beschlussvorschlages und der
Satzungsbeschluss werden nunmehr dem Rat der Stadt Hennef zur Beschlussfassung
empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen: ☐ Ja ☒ Nein
Vorläufige Haushaltsführung in der Haushaltssicherung gem. § 82 Abs. 3 GO NRW i. V.
m.
§ 82 Abs. 1 und 2 GO NRW: ☐ Ja ☐ Nein
Wenn ja, Begründung einer rechtlichen Verpflichtung bzw. der Unaufschiebbarkeit der
Weiterführung einer notwendigen Aufgabe:
Gesamtkosten der jährliche Folgekosten: Finanzierung:
Maßnahme: (ohne
Folgekosten)
Eigenanteil ggf.
Fremdanteil
€ € € €
Erfolgte Veranschlagung: ☐ ja, mit € im
☐ Ergebnishaushalt unter
☐ Finanzhaushalt unter der IN-Nr.
☐ Es sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden.
☐ Es werden überplanmäßig Haushaltsmittel in Höhe von € benötigt.
☐ Einsparung/Deckungsvorschlag vorhanden bei
Erfolgte Veranschlagung: ☐ nein, es werden € im
☐ Ergebnishaushalt unter benötigt.
☐ Finanzhaushalt unter der IN-Nr. benötigt.
☐ Bewilligung außerplanmäßiger Ausgabe erforderlich.
☐ Einsparung/Deckungsvorschlag vorhanden bei
Bemerkung:
Hennef (Sieg), den 25.06.2026
Mario Dahm
Bürgermeister
Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen wurden den Rats- und Ausschussmitgliedern
mit der Einladung zu den jeweiligen Sitzungen zur Verfügung gestellt und sind nach wie
vor im Ratsinformationssystem einsehbar:
Zur Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wohnen am 03.12.2024:
- Klimacheck
- Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
- Stellungnahmen B1 und B 2 sowie T1 – T6
- Übersichtspläne
- Bebauungsplan-Entwurf gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied)
Stand: 21.11.2024
- Textliche Festsetzungen (Entwurf) gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied)
Stand: 21.11.2024
- Begründung (Entwurf) gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied)
Stand: 21.11.2024
- Umweltbericht (Entwurf) gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied)
Stand: 21.11.2024
- Artenschutzprüfung (ASP) Stufe 1
Diplom-Biologe Wilfried Knickmeier, 53797 Lohmar
Stand: 08.11.2022
- Baugrund- und Altlastbewertung von Diplom-Geologe Jürgen Breker, 51668 Köln
Stand: 30.09.2020
- Bericht zur chemischen Untersuchung von Bodenluft vom Ingenieurgeologischen Büro Bohné,
53121 Bonn
Stand: 08.08.2024
- Verkehrsgutachten von Planersocietät Mobilität.Stadt.Dialog, 44139 Dortmund
Stand: November 2023
Zur Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Dorfgestaltung und Denkmalschutz am
16.06.2026:
- Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
- Stellungnahmen B1 und T1 – T7
- Übersichtspläne
- Bebauungsplan (Rechtsplan)
Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied)
Stand: 03.06.2026
- Textliche Festsetzungen (Rechtsplan)
Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied)
Stand: 03.06.2026
- Begründung (Rechtsplan)
Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied)
Stand: 03.06.2026
- Umweltbericht (Rechtsplan)
Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied)
Stand: 03.06.2026
- Artenschutzprüfung (ASP) Stufe 1
Diplom-Biologe Wilfried Knickmeier, 53797 Lohmar
Stand: 08.11.2022
- Baugrund- und Altlastbewertung von Diplom-Geologe Jürgen Breker, 51668 Köln
Stand: 30.09.2020
- Bericht zur chemischen Untersuchung von Bodenluft des Ingenieurgeologischen Büros Bohné,
53121 Bonn
Stand: 08.08.2024
- Stellungnahme des Ingenieurgeologischen Büros Bohné, 53121 Bonn
Stand: 10.02.2025
- Verkehrsgutachten von Planersocietät Mobilität.Stadt.Dialog, 44139 Dortmund
Stand: November 2023
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