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Bebauungsplan Nr. 01.28/1 - Hennef (Sieg) - Kolpingstraße/Auf dem Sand

Angenommen38 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeHennef
Datum2026-07-06
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Beschlussvorlage Amt: Amt für Stadtplanung und - entwicklung TOP: ______ Vorl.Nr.: V/2026/5239 Anlage Nr.: ______ Datum: 16.06.2026 Gremium Sitzung am Öffentlich / nicht öffentlich Rat 06.07.2026 öffentlich Tagesordnung Bebauungsplan Nr. 01.28/1 - Hennef (Sieg) - Kolpingstraße/Auf dem Sand 1. Beratung und Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB 2. Satzungsbeschluss Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) beschließt: 1. Der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird wie folgt zugestimmt: 1.1 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zu B1, mit Schreiben vom 18.01.2024 Stellungnahme: Ich wohne Auf dem Sand und habe massive Bedenken bezüglich des riesigen Bauvorhabens in einer ruhigen Sackgasse. Die Straße sieht nun noch richtig gut aus und alle Anwohner fühlen sich hier wohl. Durch die neue Situation merkt man an den Gesprächen, dass sich die Anwohner in die Ecke gedrängt fühlen, sich nicht mehr wohl fühlen, plötzlich einem riesigen Klotz von Häusern gegenüberstehen, wobei die Lebensqualität massiv eingeschränkt ist. Ich frage mich wirklich, wie man solch ein riesiges Bauvorhaben in genau dieser Gegend zulassen kann. Die Straße Auf dem Sand ist zudem nicht ausgelegt, den Lieferverkehr insbesondere mit den diversen Betonmischern, über die Bonner Straße in die Straße Auf dem Sand bis zum Baugrundstück zu fahren. Die Straße wird mit Sicherheit dadurch in Mitleidenschaft gezogen. Wer zahlt denn im Anschluss die Straßenreparatur? Der Bauunternehmer oder die Stadt Hennef? Die Anwohner werden dies meines Erachtens mit 100%-iger Sicherheit nicht tragen. Die Straße wird während der Bauzeit erheblich beschmutzt. Wer ist für die Beseitigung der Verschmutzungen zuständig? In der Regel muss dies der Bauunternehmer machen. Was passiert, wenn der Schmutz nicht entfernt wird? Wie lange wird dieses Bauvorhaben laut derzeitigem Kenntnisstand dauern? Ferner werden die Gebäude viel zu hoch, sodass dort eine Art Wand entsteht und meines Erachtens auch eine massive Beschattung der angrenzenden Häuser unter anderen auch mein Haus. Ferner wird es massive Parkschwierigkeiten bei Besuch der neuen Anwohner geben, die jetzt schon viel zu wenig sind. Im Gegenteil, es gibt überhaupt keine Parkflächen, da es sich um Gehwege handelt und man eigentlich dort nicht parken dürfte, jedoch geparkt wird. Auch diesbezüglich hatte man sich damals keine Gedanken gemacht. Wie stellt man sich das vor? Die Fahrzeuge der Besucher werden doch keinen Platz in der Tiefgarage finden. Wieso muss dort auch unbedingt eine Tiefgarage hin? Dadurch werden die Häuser natürlich noch höher? Hat man sich das mal überlegt? Könnte man nicht einen Parkplatz für die Häuser einrichten, damit die Häuser niedriger werden? Abwägung: Grundsätzlich lassen sich Auswirkungen auf das Umfeld und vorhandene Erschließungsstraßen nicht vermeiden, wenn die Stadt als Träger der Planungshoheit den Vorgaben des Flächennutzungsplanes und dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB zur Innenentwicklung und Nachverdichtung folgt. Dazu gehört, vorhandene Bauflächenpotenziale, die im Flächennutzungsplan bereits auf Ebene der vorbetreitenden Bauleitplanung als Wohnbauflächen dargestellt sind, möglichst effektiv und angemessen zu nutzen. Dem folgt die vorliegende Planung. Die Bebauung entlang der Straße Auf dem Sand ist im Vergleich zum Umfeld ebenfalls deutlich verdichtet. Im Gegensatz dazu wird bei der neuen Bebauung dem Aspekt der effektiven Nutzung von Bauflächen ein noch höherer Stellenwert beigemessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und den besonderen Herausforderungen des Klimawandels. Das führt bei der neuen nördlichen Bebauung zum einen dazu, Stellplätze für Pkw unterirdisch anzuordnen und außer der Tiefgaragenzufahrt dafür keine zusätzlichen Flächen zu beanspruchen, zum anderen sind zwei Vollgeschosse vorgesehen, so dass insgesamt drei Ebenen übereinander genutzt werden können, teilweise noch ergänzt durch ein zusätzliches Staffelgeschoss. Letztlich kann die Bebauung der letzten Jahrzehnte kein Maßstab mehr sein, wenn es gilt, über die städtebaulichen Aspekte hinaus, verstärkt Umweltbelange zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus dem Klimawandel mit steigenden Temperaturen und erhöhtem Gefahrenpotenzial durch Starkregen ergeben. Diesen Aspekten tragen nicht nur die effektivere Flächennutzung, sondern auch die umfangreiche verbindliche Begrünung, vor allem von Dachflächen, Rechnung. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen, insbesondere der Fachbehörden wurde die Planung modifiziert und fortgeschrieben, unter anderem die Anbindung an die Straße Auf dem Sand. Bezogen auf die Zufahrtstraßen ist es üblich, vor Beginn eines solchen Bauvorhabens eine Beweissicherung durchführen zu lassen und den Vorhabenträger zur Behebung von Schäden in Folge der Baumaßnahmen zu verpflichten. Das gilt insbesondere für die unmittelbar betroffenen Straßen und die Nachbarbebauung. Der Verfasser des Schreibens hat dazu die Möglichkeit, im Rahmen der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut Stellung zu nehmen. zu B2, Gemeinschaft der unmittelbar sowie mittelbar betroffenen Anwohner (Anschreiben mit 40 Unterschriften) mit Schreiben vom 28.01.2024 Stellungnahme: Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan wurden die Anwohnerinnen und Anwohner sowie die Träger der öffentlichen Belange zur Stellungnahme aufgefordert. Gerne nehmen wir als Unterzeichner die Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Diese sind wie folgt: I. Allgemein: Das eingeleitete Verfahren beruft sich auf einen Antrag des Besitzers vom 06.09.2021. Grundsätzlich sei anzumerken, dass der Antrag in Teilen nicht schlüssig ist und einige Aspekte nicht richtig darstellt. Als Beispiel möchten wir folgende Punkte aufführen. 1. Auf dem Grundstück befindet sich zurzeit eine Brachfläche, ohne Baumbestand. Anmerkung: Das Grundstück hatte zum Zeitpunkt des Eigentumswechsel einen schönen Baumbestand, der vom Bauträger ohne Genehmigung abgeholzt wurde. Dieser Baumbestand diente als Nistplätze für viele Vogelarten. Dies ist der Stadt Hennef bekannt. Eine Wiederaufforstung erfolgte nicht. 2. In zahlreichen Gutachten wurde aber bestätigt, dass es mittlerweile keine nennenswerten Belastungen mehr gibt Anmerkung: Es wird lediglich ein Gutachten als Begründung angezogen. Dieses Gutachten ist seit 2021 nicht mehr gültig und aufgrund der Durchführung nicht aussagekräftig. Siehe dazu auch unsere Stellungnahme unter II. 3. 3. Aus diesem Grund, und unter Wahrung des § 1a Absatz 2 des BauGB ist es sinnvoll, die Grundstücke klein zu parzellieren und so zum einen den Flächenverbrauch zu minimieren und für die jungen Familien bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Anmerkung: Dies steht im Widerspruch zu der Größe des gemeinsam genutzten Grundstücks, das von Allen anteilmäßig bezahlt werden muss vs. der Kosten für das Grundstück, der Tiefgarage und der Entsorgung der Altlasten sowie Bau und Anschlusskosten. Eine Kostenschätzung der Häuser wird nicht angeführt. 4. Wie bereits unter dem Punkt Ökologie beschrieben, ist eine Tiefgarage geplant, die den nördlichen Teil des Wohnquartiers anbindet. Die Erschließung dieser 10 Wohneinheiten erfolgt über die Straße Auf dem Sand. Anmerkung: Zeichnerisch sind nur 9 Wohneinheiten im nördlichen Teil ersichtlich. Hier ist die Aussage inkonsistent zur Zeichnung. II. Im Detail 1. Kanalisation/Oberflächenwasser Das angestrebte Neubaugebiet muss mit 16 Wohneinheiten an das Kanalnetz der Stadt Hennef angeschlossen werden. Naheliegend ist, dass der Anschluss über die Straße - Auf dem Sand- erfolgt. Die Kanalisation der Straße -Auf dem Sand- besteht aus einem Kanal im Mischbetrieb für Oberflächenwasser und Abwasser. Für die Bestandsbebauung ist dies bei normalen Umweltbedingungen ausreichend, bei extremen Wettersituationen durch Starkregen als grenzwertig zu sehen. Die zusätzliche Einbringung in den bestehenden Kanal von 16 Wohneinheiten, sowie die Entwässerung der Dachflächen (Häuser + Garagen) von ca. 1.500 m², lässt die starke Vermutung zu, dass das bestehende Kanalsystem nicht ausreichen wird. Der Kanalquerschnitt am Haus Nr. 29 ist mit DN 300 ausgewiesen. Des Weiteren möchten wir vermerken, dass die Aufnahmefähigkeit der weiterführenden Kanalisation auf der Bonner Straße bei Starkregen schon wiederholt überschritten wurde. Antrag: Berechnung der neuen, notwendigen Kanalquerschnitte, auch im Folgekanalsystem, durch Anschluss der neuen Wohneinheiten. Information über den räumlich geplanten Anschluss des Abwassersystem der neuen Wohneinheiten und inwieweit die nachfolgenden Häuser durch technische Maßnahmen gegen einen Rückstau von Abwasser geschützt werden. Anmerkung: Eine eventuelle Erneuerung des Kanales müsste aufgrund des Verursacherprinzips zu Lasten der neuen Wohneinheiten gehen. 2. Starkregen Wie hinlänglich bekannt, hat der Bereich Hennef in den letzten Jahren zunehmend mit Starkregen und dessen Schäden zu kämpfen. Das Baugebiet befindet sich oberhalb von der Bebauung -Auf dem Sand-. Auf ca. 50 m hat man ein Gefälle von etwa. 9,5 m. Schon jetzt, bei unversiegelter Fläche, kann das Wasser, insbesondere bei längerer Regenphase, nicht schnell genug versickern und fließt in großen Mengen die Straße entlang. Laut vorliegendem Planungsentwurf wird mindestens die Hälfte der Fläche durch die Tiefgarage sowie Pflasterung, Terrasse etc. versiegelt. Selbst ein Aufbringen von Begrünung auf der Dachfläche der Tiefgarage kann nur einen kleinen Teil der Wassermenge aufnehmen, speichern und zeitlich versetzt abfließen lassen. Bislang gibt es vom Bauträger nur Beteuerungen, dass die Begrünung und bauliche Maßnahmen ausreichen. Wir dagegen sehen hier ein hohes Risiko von Starkregenschäden für die hangabwärts liegenden Liegenschaften. Zusätzlich möchten wir auf die Belastung der Kanalisation durch zusätzliches Oberflächenwasser verweisen (siehe auch Punkt 1) Antrag: Erstellung eins unabhängigen Gutachtens/Berechnung zur möglichen Starkregengefährdung für die hangabwärts liegenden Liegenschaften. Anmerkung: Eine erhöhte Gefährdung durch das Bauvorhaben würde von uns nicht hingenommen werden. 3. Gutachten Bodenprobe Im Rahmen des Verfahrens wird auf ein Bodengutachten des Geologen Brecker vom 30.09.2020 verwiesen. Herr Brecker ist kein Sachverständiger nach § 4 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen (SU-BodAV NRW) noch nach § 17 Abs. 4 LBodSchG. Zumindest ist er nicht im öffentlichen Verzeichnis des Landesamtes für Natur Umwelt und Verbraucherschutz (LAN UV) zu finden. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass laut Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen § 15 die zuständigen Behörden eine Verpflichtung zur Einhaltung der Rechtsverordnung haben und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter, insbesondere Sachverständiger und Untersuchungsstellen im Sinne des § 18 BBodSchG und des § 17 dieses Gesetzes bedienen können. Das Bodengutachten von Herrn Brecker ist nicht mehr gültig (siehe 4.1 des Gutachtens), kann daher nicht mehr als Grundlage verwendet werden und lässt zusätzlich aus unserer Sicht berechtigte Zweifel an der Aussagekraft zu. Begründung: Das Gutachten verweist unter 1. Vorbemerkung auf vergangene Gutachten aus dem Jahr 1996. Insbesondere das Altlastgutachten der Fa. Kühn Geoconsulting ergab bei 2 Proben eine signifikante Erhöhung an PAK (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) und Blei. Andere Schadstoffe wurden nicht erwähnt. Hinweis: PAK sind Stoffe, die sowohl persistent (d.h. sich schlecht oder gar nicht in der Umwelt abbauend), als auch bioakkumulierend (d.h. sich in Organismen anreichernd) und toxisch (d.h. giftig) sind. Einmal in die Umwelt entlassen, verbleiben solche Stoffe sehr lange, reichem sich an und können so über längere Zeit ihre giftige Wirkung entfalten. Zudem wirken zahlreiche PAK auch noch krebserregend und zählen somit auch zu den „CMR”-Substanzen (C - cancerogen, M - mutagen, R — reproduktionstoxisch). Wie allgemein bekannt ist, hat Blei eine sehr hohe Halbwertszeit von 1,4 x 1017Jahre (140 Billiarden Jahre). Diese Konzentrationen sind nachweislich in der Vergangenheit festgestellt worden aber laut letzten Gutachten nicht mehr in der Höhe nachweislich. Hier werden aufgrund der Halbwertszeiten und somit verbundenen Abbauzeiten erste berechtigte Zweifel an der Aussagekraft des vom Bauträger beauftragten Gutachtens erhoben. Ein evt. Grund mag darin liegen, dass man nach der kostengünstigen Methode der Baggerschürfe (0,5-1,8 m) die Belastung ermittelt hat. Der zukünftige Aushub wir aber deutlich tiefer, mindestens 4 m erfolgen. Daher müsste die Probeentnahme auch mindestens in dieser Tiefe erfolgen, um eine Freisetzung der Gefährlichen Stoffe zu verhindern. Hinlänglich bekannt ist auch, dass sich die Schadstoffe durch die Auswaschung in tiefere Regionen des Bodens konzentrieren. Hinweis: Daher wird auch von Amtswegen empfohlen, den Untergrund unter besonderer Berücksichtigung der Grundwasserschwankungszone bis mindestens einen Meter unterhalb von organoleptisch erkennbaren Verunreinigungen zu untersuchen. An jedem Beprobungspunkt sind über das gesamte Profil repräsentative, horizont- bzw. schichtbezogene Bodenproben zu entnehmen. Bei horizontalen Schichten von mehr als einem Meter Mächtigkeit ist mindestens eine Probe je Meter zu gewinnen (vgl. § 22 Abs. 5 BBodSchV). (Auszug Merkblatt 3.8/4 Bayrisches Landesamt für Umwelt) Die Untersuchungsmethoden die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW herausgegeben werden, befinden sich momentan in der Überarbeitung und können online nicht eingesehen werden. Bei einer Tiefe der Verunreinigung von ca. 9,5 m hätte die Messbohrung laut Empfehlung bei >10 m und nicht 0,5-1,8 m sein müssen. Zusätzlich weicht die Anzahl der 4 entnommenen Proben, auch ohne Berücksichtigung von horizontalen Schichten >1 Meter, deutlich von der empfohlenen Anzahl mit etwa 16 ab. Des Weiteren sind bei den oberflächlichen Proben MP1 und MP3 nur unbelasteter Bauschutt und Sand überprüft worden. Der belastete Gießereisand ist lediglich bei MP2 und MP4 überprüft worden. Dies bedeutet, dass statt 16 lediglich nur 2 relevante, oberflächliche Proben auf einer Fläche von über 4000 m² zur Bewertung herangezogen werden können. Aus unserer Sicht ist dies somit nicht aussagekräftig. Die im Anhang des Gutachtens aufgeführte Bohrprofile stehen in keinem Zusammenhang mit den entnommenen Schürfproben zur Prüfung der Bodenbelastung, sondern zeigen lediglich den Aufbau des Bodens, erwecken aber den Anschein, dass Proben in dieser Tiefe und Anzahl genommen wurden. Antrag: Erstellung eines unabhängigen Gutachtens durch einen Sachverständigen § 4 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen (SU-BodAV NRW) 4. Umweltbelastung Hier möchten wir insbesondere auf die Lärm- und Staubbelastung während der Bauphase hinweisen. Insbesondere sind die Straßen Auf dem Sand und Kolpingstraße sowie die unmittelbaren Anwohner in der Stettiner Str. betroffen. Die Bauphase wird sich über 2 -3 Jahren hinziehen und insbesondere in der Sommerzeit die Anwohner erheblich belasten. Antrag: Festlegung eines Zeitfenster in dem gearbeitet werden darf und minimieren der Staubentwicklung durch z.B. ständige Befeuchtung des Bodens. 5. Klimabelastung Die aktuellsten Daten des Umweltbundesamtes zeigen, dass in Deutschland derzeit täglich etwa 56 Hektar unbebauter Boden in Siedlungs- und Verkehrsfläche umgewandelt wird, von denen rund 45 Prozent versiegelt werden. Angesichts der dringenden Notwendigkeit, die natürlichen Ressourcen zu schützen und den ökologischen Fußabdruck zu minimieren, sollte die Bebauung unversiegelter Gebiete, insbesondere in der Nähe von schützenswerten Landschaftsbereichen, kritisch überdacht werden. Alternativen wie Nachverdichtung bestehender Siedlungsflächen, die Nutzung von Brachflächen oder die Revitalisierung alter Industriegebiete können dazu beitragen, den Verlust wertvoller natürlicher Bodenflächen zu verhindern und die Integrität von Landschaftsschutzgebieten zu bewahren. Darüber hinaus ist die Versiegelung von Flächen, die direkt an Landschaftsschutzgebiete grenzen, besonders problematisch. Diese Gebiete sind oft Rückzugsräume für seltene und schutzbedürftige Arten und erfüllen wichtige ökologische Funktionen, wie die Regulierung des Klimas und den Schutz der Biodiversität. Die Ausdehnung von Siedlungsflächen in diese sensiblen Bereiche hinein kann zu einer Fragmentierung und Degradierung dieser wertvollen Lebensräume führen. Vor dem Hintergrund des direkt benachbarten Naturschutzgebiets „Ehemalige Kiesgrube - Geistinger Sand (SU-101)" und die nicht absehbaren Folgen durch Bebauung in diesem Maßstab, sowie langfristige mikroklimatische Veränderungen aufgrund des geplanten Baugebiets ist eine sorgfältig und von unabhängiger Stelle durchgeführte Auswirkung zu überprüfen. Hinweis: Um die Klimaschutzziele der Kommune Hennef https://www.hennef.de/index.php?id=260) zu erreichen ist diesem Bauplan mit den einhergehenden Folgen für das Klima und Umwelt ebenfalls zu widersprechen. 6. Verkehrsbelastung/Gefährdung durch Baustellenverkehr/Parksituation Aufgrund der Gehweggestaltung stehen auf den Straßen Auf dem Sand, Kolpingstraße und Bonner Str. bis zur Schützenstraße vornehmlich nur eine Gehwegseite, die zudem schmal ist (siehe Verkehrsgutachten), zur Verfügung. Die kleineren Schulkinder müssen mehrfach die Straße überqueren um zur Bushaltestelle oder zur Schule zu kommen. Die größeren Schulkinder fahren mit dem Fahrrad. Ein Fahrradweg ist nicht vorhanden. Die Bonner Straße wird zunehmend in beiden Fahrtrichtungen von Fahrradpendlern Richtung Siegburg und zurück genutzt. Der Rat der Stadt Hennef wurde schon mehrfach auf die prekäre Situation, vor allen Dingen an der Kreuzung Bonner Straße, Schützenstraße, Geistinger Straße, hingewiesen. Hier gibt es weder einen Zebrastreifen noch eine Ampel die die Kinder beim Überqueren der Straße schützt. Das Verkehrsgutachten weist unter 5.3 Seite 45 zweitletzter Abschnitt auf die Situation des eingeschränkten Schwerlastverkehres, vornehmlich in der Bonner Straße und Straße Auf dem Sand, hin, ohne die extreme Mehrbelastung durch den Schwerlastverkehr in der Bauphase über einen Zeitraum von 2-3 Jahren zu berücksichtigen. Der zusätzliche Baustellenverkehr insbesondere der Schwerverkehr wird ein signifikantes erhöhtes Risiko für Fußgänger (meistens Kinder) sowie Fahrradfahrer darstellen und den Regelverkehr deutlich behindern. Antrag: Erstellung und Umsetzung eines Verkehrskonzeptes der die Sicherheit der Fußgänger sowie Fahrradfahrer während der Bauphase gewährleistet. Zusätzlich sollte die Einschränkung durch sich begegnende Schwerlaster (siehe Verkehrsgutachten Bonner Straße/Auf dem Sand) Berücksichtigung finden. Die Straße Auf dem Sand ist so schmal (3,8m), dass sie nur einspurig genutzt werden kann. Aufgrund von mangelnden Parkplätzen wird in den Einbuchtungen im öffentlichen Bereich geparkt. Die Nutzung der Straße als Baustellen Zufahrtsstraße schränkt erheblich die Parksituation ein und kann ohne Schaffung von Parkalternativen nicht hingenommen werden. Das vorliegende Verkehrsgutachten nimmt hierzu auch unter 5.3 Seite 43 letzter Abschnitt Stellung, wobei die Belastung des Schwerverkehrs durch die Baustelle über 2- 3 Jahre nicht mit einbezogen wurde. Ein Wendehammer am Ende ist nicht vorhanden. Die Müllabfuhr muss daher Rückwärts die Straße hochfahren. Die Kolpingstraße sowie die Straße Auf dem Sand sind als Wohnstraßen klassifiziert. Die Kolpingstraße ist geteert, die Straße Auf dem Sand ist nicht durchgehend geteert, sondern besteht aus Pflastersteinen die nicht für den Schwertransport ausgelegt sind. Dies schließt regelmäßige LKW Fahrten tendenziell aus. Der Baustellenverkehr wird über 2-3 Jahre vornehmlich durch diese Straßen geleitet werden. Eine Schädigung der Straßen ist als sehr wahrscheinlich anzunehmen. Antrag: Ermittlung der Traglast und Ist-Zustand der Straßen und Auflage an den Bauträger, dass er für Schäden an den Straßen aufkommt. Das neue Bauvorhaben weist im Bereich der Kolpingstraße 6 PKW Stellplätze für 6 Wohneinheiten und für den Bereich Auf dem Sand 20 Tiefgaragenplätze plus 3 Besucherstellplätze für 9 Wohneinheiten aus. Aufgrund der schlechten Anbindung des Wohngebietes an öffentliche Verkehrsmittel (siehe bitte Verkehrsgutachten) wird davon ausgegangen, dass jeder Berufstätige ein Auto besitzt. Im Abschnitt 3.1.2 der Begründung Vorentwurf Bebauungsplan wird nur darauf hingewiesen, dass bei der Breite der Kolping Straße von 7 m die zusätzlichen Autos auf der Straße parken können. Erwähnt wird dabei nicht, dass die Fahrspuren lediglich 4,5 m betragen, es eine Mehrzweckstreifen von ca. 1 m auf der rechten Seite in Richtung Stadtmitte gibt und der einseitige Gehweg etwa 1,4 m beträgt. Die Parksituation wird auch ohne nähere Betrachtung der Besucher, Zulieferer, Situation der Einfahrten mit Parkeinschränkungen auf der gegenüberliegenden Seite, noch der Kurvensituation in der nicht geparkt werden darf, dargestellt. Zusätzlich wird die Einmündung der Straße Auf der Nachbarsheide, (unmittelbar gegenüber den neuen Wohneinheiten) mit einer geringeren Straßenbreite außer Acht gelassen. Barrierefreie Parkmöglichkeit für Menschen mit besonderen Anforderungen sind auf der Kolpingstraße nicht vorgesehen. Wie weiter oben im Abschnitt dargestellt, ist die Parksituation auf der Straße Auf dem Sand jetzt schon als kritisch anzusehen. Die ausgewiesenen 20 Parkplätze für Anwohner der neuen Wohneinheiten sowie 3 Besucherparkplätze erfüllen wahrscheinlich die gesetzlichen Forderungen, bilden allerdings nicht die gelebte Praxis in vergleichbaren Wohngebieten ab. Vor allen Dingen findet die Betrachtung der benötigten Parkkapazitäten der Zulieferer sowie Besucher zu wenig Beachtung. Wir sehen damit eine erhebliche Verschärfung der Parksituation in der Kolpingstraße sowie in der Straße Auf dem Sand, die deutliche Einschränkungen für die jetzigen Bewohner nach sich zieht. Antrag: Betrachtung und Ermittlung der jetzigen Parksituation unter Einschluss der Abend und Wochenendzeiten und Ermittlung von evt. freien Parkkapazitäten am Straßenrand unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen. 7. Grenznahe Bebauung/Bauhöhe/Verschattung der Nachbargrundstücke Die Baufenster der Bestandshäuser Auf dem Sand sowie der Stettiner Str. sind so gelegt, dass sie in einer Linie sind und das bis zur benachbarten Grundstücksgrenze einen Gartenbereich von 10-15 Meter Tiefe zum Haus haben. Das neue Bauvorhaben sieht vor, dass die Häuser im Nord-Westlichen Teil des Grundstückes 3 Meter an die Grenze gebaut werden. In Zusammenhang mit der Hanglage (9,5 m auf 50 m) und der Höhe der Gebäude (im Planentwurf als D II mit GH 95,5 m und D Ill mit 99 m) ergibt sich eine erhebliche Verschattung von Haus/Grundstück Auf dem Sand Nr.29 und Stettiner Str. 17. Zusätzlich entsteht durch die kubische Form und Größe der Häuser der optische Eindruck auf eine hohe Wand zu schauen. Des Weiteren möchten wir anmerken, dass laut Entwurfszeichnung aus 2022 das Nord-Westlich gelegene Haus (nächste Haus zu Auf dem Sand Nr. 29) mit einer max. Firsthöhe von 95,11 m (beginnend bei 94,33 m) dargestellt wird, in der B-Plan Unterlage kann jedoch die Geschosshöhe bis zu 95,50 m betragen, also knapp 0,4 m höher ausgebaut werden. Dies bedeutet eine um 0,4 m höhere Höhenlinie die noch höhere Auswirkung auf die Verschattung hat. Insgesamt verfolgt die Höhenlinie der Häuser im Planungsentwurf nicht die Höhenlinie in Nord südlicher Richtung des Grundstückes. Das Grundstück steigt um ca. 9,5 m an während die Häuser nur um 6 m ansteigen, was bedeutet, dass die Häuser im Norden überproportional höher sind als im Süden des Grundstücks. Antrag: Abrücken der Nördlichen und Nordwestlichen Häuser in die Baufensterlinie der Bestandshäuser und Begrenzung dieser Häuser auf Höhenlinie der Bestandshäuser, höchstens auf Höhe des Hauses Auf dem Sand 29. Anmerkung: Frühere Planungsentwürfe hatten dies so vorgesehen und aufgrund der offensichtlichen Verschattung und „Wandansicht“ ein deutliches Abrücken von der Grundstücksgrenze eingeplant. (siehe Planungsentwurf unter 3.1 Altlastsituation des Bodengutachtens) 8. Abstützung Hang Im Nord-Westen des Grundstückes, direkt an der Grundstücksgrenze zu Stettiner Str. 17 befindet sich ein nicht abgestützter steiler Hang von ca. 4-5 Meter Höhe. Dieser rutscht trotz Wurzelwerk bei ungünstigen Witterungsverhältnissen immer wieder ab und muss am Fuß des Hanges wieder begradigt werden. Bei Abtragung der Altlasten sowie Einbringung von Muttererde muss eine Abstützung des entstehenden Hanges in Zusammenhang mit der Hangneigung sowie Abstand zum Nachbargrundstück in Abhängigkeit von der Hanghöhe erfolgen. Antrag: Festsetzung des Hangabstandes sowie maximale Hanghöhe und Art der Hangbefestigung. 9. Bebauungsplan Die Festsetzungen in den angrenzenden Bebauungsplänen dienen als wesentliche Grundlage für die Gestaltung und Entwicklung des Gebiets Geistingen-West, mit dem Ziel, ein harmonisches und ästhetisch ansprechendes städtebauliches Gesamtbild zu gewährleisten. Diese Absicht findet sich in den detaillierten Vorgaben zu Nutzungstypen, baulichen Maßnahmen und der Gestaltung der Umgebung wieder, die darauf abzielen, die städtebauliche Qualität und die Lebensqualität in diesem Bereich zu erhöhen. Jedoch zeichnen sich in dem vorgestellten Bebauungsplan signifikante Abweichungen von diesen bisherigen Richtlinien ab. Besonders auffällig ist dies in Bezug auf die Dachformen: Während zuvor ausschließlich Satteldächer zugelassen waren, um ein einheitliches und traditionelles Erscheinungsbild zu bewahren, erlaubt der neue Plan nun auch Flach- und Pultdächer. Diese Änderung könnte zu einer deutlichen Veränderung im visuellen Charakter des Gebiets führen und stellt eine Abkehr von den ursprünglich festgelegten Gestaltungsprinzipien dar. Ebenso abzulehnen ist die Erhöhung der Geschoßflächenzahl auf 2 bzw. sogar 3, die eine erhebliche Dichte- und Höhenzunahme im Vergleich zu den bestehenden Wohngebieten impliziert und nicht erforderlich ist. Hier ist die maximale Geschossigkeit von 1,5 beizubehalten. Darüber hinaus steht die Anordnung der geplanten Gebäude in Kontrast zu den umliegenden Wohngebieten. Diese Diskrepanz untergräbt die städtebauliche Kohärenz und das Ziel eines homogenen Gesamtbildes und ist ebenfalls abzulehnen. Abwägung: Grundsätzlich lassen sich Auswirkungen auf das Umfeld und vorhandene Erschließungsstraßen nicht vermeiden, wenn die Stadt als Träger der Planungshoheit den Vorgaben des Flächennutzungsplanes und dem Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB zur Innenentwicklung und Nachverdichtung folgt. Dazu gehört, vorhandene Bauflächenpotenziale, die im Flächennutzungsplan bereits auf Ebene der vorbetreitenden Bauleitplanung als Wohnbauflächen dargestellt sind, möglichst effektiv und angemessen zu nutzen. Dem folgt die vorliegende Planung. Die Bebauung entlang der Straße Auf dem Sand ist im Vergleich zum Umfeld ebenfalls deutlich verdichtet. Im Gegensatz dazu wird bei der neuen Bebauung dem Aspekt der effektiven Nutzung von Bauflächen ein noch höherer Stellenwert beigemessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und den besonderen Herausforderungen des Klimawandels. Das führt bei der neuen nördlichen Bebauung zum einen dazu, Stellplätze für Pkw unterirdisch anzuordnen und außer der Tiefgaragenzufahrt dafür keine zusätzlichen Flächen zu beanspruchen, zum anderen sind zwei Vollgeschosse vorgesehen, so dass insgesamt drei Ebenen übereinander genutzt werden können, teilweise noch ergänzt durch ein zusätzliches Staffelgeschoss. Letztlich kann die Bebauung der letzten Jahrzehnte kein Maßstab mehr sein, wenn es gilt über die städtebaulichen Aspekte hinaus verstärkt Umweltbelange zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus dem Klimawandel mit steigenden Temperaturen und erhöhtem Gefahrenpotenzial durch Starkregen ergeben. Diesen Aspekten tragen nicht nur die effektivere Flächennutzung, sondern auch die umfangreiche verbindliche Begrünung, vor allem von Dachflächen, Rechnung. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen, insbesondere der Fachbehörden wurde die Planung modifiziert und fortgeschrieben, unter anderem die Anbindung an die Straße Auf dem Sand. Bezogen auf die Zufahrtstraßen ist es üblich, vor Beginn eines solchen Bauvorhabens eine Beweissicherung durchführen zu lassen und den Vorhabenträger zur Behebung von Schäden in Folge der Baumaßnahmen zu verpflichten. Das gilt insbesondere für die unmittelbar betroffenen Straßen und die Nachbarbebauung. Im Einzelnen ist zu den angesprochenen Punkten folgendes festzuhalten: Zu „Kanalisation/Oberflächenwasser“: Um die Mengen des Niederschlagswassers zu minimieren, ist für Teilflächen der Gebäude eine Dachbegrünung festgesetzt, die Regenwasser zurückhält. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahrens, den ordnungsgemäßen und allgemeinen Vorschriften und Regelwerken entsprechenden Umgang mit Niederschlagswasser zu regeln und sicherzustellen. Zur Gewährleistung einer schadlosen Abwasserbeseitigung wird im Plangebiet eine Trennkanalisation realisiert. Das anfallende Schmutzwasser wird zur Zentralkläranlage Hennef abgeleitet. Zu „Starkregen“: Zum Umgang mit Niederschlagswasser gehört auch die Berücksichtigung von Starkregen. Dafür gilt ebenfalls, dass diese Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahrens allgemeinen Vorschriften und Regelwerken entsprechend zu regeln und sicherzustellen sind. Grundsätzlich hat die Beseitigung des Niederschlagswassers nach § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu erfolgen. Bei Starkregenereignissen kann es topografiebedingt von Süden her zu ungeregeltem Abfluss in das Plangebiet auf das Baugrundstück kommen. Die Starkregengefahrenhinweiskarte der Stadt Hennef weist demgemäß in einzelnen Bereichen eine Überflutungsgefährdung bei Extremereignissen aus. Zum Schutz von Leben und Gesundheit und zur Vermeidung erheblicher Sachschäden wird eine Anpassung geplanter Bebauung, bzw. eine Herstellung schadloser Fließwege dringend angeraten (§ 1 (7) BauGB, § 5(2) WHG). Ein Schutz vor diesem Wasser obliegt dem Bauherrn selbst. Geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Starkregen und zur Schadensminimierung sind zu treffen. Sofern es ohne Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit möglich ist, kann das Niederschlagswasser versickern oder ortsnah ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Hierfür ist bei den Stadtbetrieben Hennef, Fachbereich Daten- und Entwässerungsservice, Abteilung 5.1 ein Antrag auf Befreiung von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 gem. § 7 Abs. 7 i.V.m. Abs. 2 Nr.11 der Entwässerungsatzung der Stadt Hennef zu stellen. Die Unterlagen sind rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Bebauungen innerhalb des Geltungsbereichs sind durch geeignete bauliche und technische Maßnahmen vor Überflutungen durch Starkregenereignisse zu schützen. Durch geeignete Maßnahmen wie bspw. Kantensteinen/Mauern um die vorgesehenen Rampen, hochwassersichere Zugangssysteme, Gefälle vom Gebäude und den Zugängen ist der Wassereintritt zu verhindern oder zu verzögern, sodass Sachschäden sowie Gefahren für Leben und Gesundheit ausgeschlossen sind. Detaillierte Infos sind unter https://www.hennef.de/starkregen einsehbar. Auf die Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz hinsichtlich der Gefahren, die von Starkregenereignissen ausgehen können, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte anzupassen, wird hingewiesen. Als Textliche Festsetzung wurde unter 1.3.3 „Umgang mit Niederschlagswasser“ aufgenommen, dass das gering verschmutzte Niederschlagswasser der Dachflächen durch geeignete Maßnahmen zu puffern bzw. im Abfluss zu verzögern ist. Als Pufferung gelten z. B. die Begrünung von Dächern bis 15 Grad Neigung (extensive Dachbegrünung, Substratdicke mind. 10 cm). Im Übrigen gilt die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen (Gebühren- und Beitragsatzung) der Stadt Hennef vom 05.12.2022. Zu „Gutachten Bodenprobe“: Es ist grundsätzlich Aufgabe eines Gutachters, die Anforderungen an die von ihm durchzuführenden Untersuchungen in Abstimmungen mit den zuständigen Fachbehörden zu bestimmen, die entsprechenden Untersuchungen durchzuführen, auszuwerten und daraus ggf. erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen abzuleiten. Ergänzend zu den Untersuchungen von 2020 (Baugrund- und Altlastbewertung von Diplom-Geologe Jürgen Breker, Servasgasse 7, 51668 Köln vom 30.09.2020) wurden im August 2024 zusätzliche chemischen Untersuchung der Bodenluft (Bericht zur chemischen Untersuchung von Bodenluft vom Ingenieurgeologischen Büro Bohné, Endenicher Straße 341, 53121 Bonn vom 08.08.2024) durchgeführt und bewertet, mit dem Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung der geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind. Als vorsorgliche Sicherungsmaßnahme wird empfohlen, um die geplanten Bauwerkshüllen durch feinkornarmen Kies- oder Schotterboden mit ggf. Drainagerohren eine freie Entgasung zu schaffen. Unterstützend oder alternativ kann auch das Untergeschoss des Bauwerkes gasdicht gestaltet werden. Aufkonzentrierungen von Methan in Kellerräumen zu zündfähigen Mischungen sind bei freier Passage zur Atmosphärenluft im Außenbereich nicht zu erwarten. Im Bericht ist folgende Bewertung enthalten: „In den untersuchten Bodenluftproben wurden insgesamt nur geringe bzw. keine erhöhten Konzentrationen festgestellt. Demnach wurde keine erhöhten Methan-Gehalte (CH4) gemessen. Die Parameter BTEX und LHKW zeigen nur geringe Konzentrationen von 0,078-4,93mg/m³ (LHKW) und 0,057-0,189mg/m³ (BTEX). Damit werden die Orientierungswerte von LHKW (5mg/m³), BTEX (5mg/m³) und Benzol (1mg/m³) für Bodenluft nach HLfU 1999 nicht überschritten. Auf Grund der aktuellen Ergebnisse der Bodenluftmessungen ist keine Beeinträchtigung der geplanten Wohnbebauung zu erwarten. Als vorsorgliche Sicherungsmaßnahme wird vorgeschlagen ausreichende Wegsamkeiten um die geplanten Bauwerkshüllen durch feinkornarmen Kies- oder Schotterboden mit ggf. Drainagerohren für eine freie Entgasung zu schaffen. Unterstützend oder alternativ kann auch das Untergeschoss des Bauwerkes gasdicht gestaltet werden. Aufkonzentrierungen von Methan in Kellerräumen zu zündfähigen Mischungen sind bei freier Passage zur Atmosphärenluft im Außenbereich nicht zu erwarten.“ Um die Belange angemessen zu berücksichtigen, ist in der Planzeichnung das Flurstück entsprechend nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet bzw. umgrenzt. Zudem wurde als Textliche Festsetzung unter 1.5.2 „Schutz vor Gefahren durch Altablagerungen“, dass als vorsorgliche Schutzmaßnahme durch feinkornarmen Kies- oder Schotterboden mit ggf. Drainagerohren um die geplanten Bauwerkshüllen eine freie Entgasung zu schaffen ist. Unterstützend oder alternativ ist das Untergeschoss des Bauwerkes gasdicht zu gestalten. Zu „Umweltbelastung“: Grundsätzlich führt jede neue Bebauung zu Auswirkungen auf die Umwelt. Es ist Aufgabe der Bauleitplanung, solche Belastungen zu ermitteln, soweit möglich zu vermeiden und zu minimieren sowie unvermeidliche Auswirkungen auszugleichen und/oder zu kompensieren. Der Umgang mit den Umweltbelangen wird im Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit Anlage 1 BauGB dargelegt und ist Teil der Unterlagen zur Offenlage bzw. Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Im Rahmen dieser Veröffentlichung hat jeder die Möglichkeit, zu der Berücksichtigung der Umweltbelange nochmals detailliert Stellung zu nehmen. Zu „Klimabelastung“: Das gilt auch für potenzielle Klimabelastungen. In der vorliegenden Planung sind insbesondere verbindliche Festsetzungen zur Dachbegrünung enthalten, die ein wichtiger Bestandteil dazu sind, die besonderen Herausforderungen des Klimawandels angemessen bauleitplanerisch zu berücksichtigen. Zu „Verkehrsbelastung/Gefährdung durch Baustellenverkehr/Parksituation“: Dass es insbesondere während der Bauphase zu erhöhten Belastungen auf den Zufahrtsstraßen kommen kann, lässt sich bei der Umsetzung von Bauvorhaben, für die es keine anderen Zufahrtsmöglichkeiten gibt, nicht vermeiden. Grundsätzlich kann das jedoch kein Grund sein, auf die Nutzung von Bauflächen, die auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung des Flächennutzungsplanes für eine solche Nutzung vorgesehen sind, gänzlich zu verzichten. Mit der Bauflächendarstellung im Flächennutzungsplan sollte bewusst sein, dass die vorgesehene Bebauung auch erfolgen kann, sobald es dafür den konkreten Bedarf und einen Investor gibt, der die Baumaßnahme realisieren möchte. Gefahren und Missstände soweit wie möglich vorzubeugen oder diese zu beheben, wird Aufgabe des Investors in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ordnungsbehörden der Stadt Hennef sein. Es ist dabei selbstverständlich den Anwohnern freigestellt, auf besondere Gefahren und Missstände hinzuweisen. Dafür, dass die Zufahrtstraßen für die geplante Wohnbebauung mit 6 zusätzlichen Wohneinheiten an der Kolpingstraße und 9 Wohneinheiten an der Straße Auf dem Sand grundsätzlich nicht geeignet sein könnten, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Alle Anliegerstraßen sind nicht so belastet, dass dort kein zusätzlicher Verkehr in dem mit der geplanten Bebauung verbundenen Umfang mehr zumutbar und möglich wäre. Zu „Grenznahe Bebauung/Bauhöhe/Verschattung der Nachbargrundstücke“: Grundsätzlich gelten für die neue Bebauung, wie bei allen Bauvorhaben, die Vorgaben der Bauordnung des Landes NRW mit den darin enthaltenen Bestimmungen zu Grenzabständen und Abstandsflächen. Diese Bestimmungen dienen insbesondere zum Schutz nachbarrechtlicher Belange. Dazu gehört u.a. auch, unverträgliche Verschattungen zu vermeiden. Generell sind gegenseitige Verschattungseffekte innerhalb bebauter Ortslagen nicht zu vermeiden. So entstehen Verschattungen von Nachbargrundstücken selbstverständlich schon durch die vorhandene Bebauung. Diese Effekte machen sich dann besonders bemerkbar, wenn Häuser dicht nebeneinanderstehen, wie dies z.B. bei der Straße Auf dem Sand der Fall ist. Bezogen auf das am nächsten zum Plangebiet stehende Gebäude Auf dem Sand 29 bleibt im Übrigen festzuhalten, dass dessen Platzierung so nah an der Grenze zur neuen Bebauung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Geistingen West von 1983 entspricht. Diese sieht entlang der nördlichen Grenze des Plangebietes eine öffentliche Verkehrsfläche vor, die zur Erschließung der nördlichen Bebauung des Plangebietes hätte dienen können und gleichsam als Wendemöglichkeit u.a. für Abfallsammelfahrzeuge vorgesehen war. Mit der Verkehrsfläche war gleichsam ein größerer Abstand der nördlichen Nachbarbebauung zum Plangebiet vorgegeben. Die öffentliche Verkehrsfläche wurde zwar an dieser Stelle nicht realisiert, der Bebauungsplan aber auch nicht geändert, so dass weiterhin die dort festgesetzten Baugrenzen rechtsverbindlich sind. Das Nachbargebäude Auf dem Sand 29 entspricht nicht diesen Baugrenzen. Für die mögliche Verschattung, die in der Begrünung zur Offenlage mit entsprechenden Abbildungen veranschaulicht wird, bedeutet das, dass bezogen auf die im Bebauungsplan Geistingen West von 1983 zugelassene Bebauung deutlich geringere Auswirkungen entstehen und zweifellos zumutbar und angemessen sind, als dies bei der tatsächlich vorhandenen Bebauung der Fall ist, die diesen Festsetzungen nicht entspricht. Bezogen auf die zulässigen Gebäudehöhen wird an dieser Stelle nochmals auf die Anforderungen der heutigen Bauleitplanung verwiesen, sparsam mit Grund und Boden umzugehen und die Herausforderungen des Klimawandels zu berücksichtigen, was insbesondere mit einer Nutzung auf mehreren übereinander liegenden Ebenen und entsprechenden Gebäudehöhen möglich und geboten ist. Zu „Abstützung Hang“: Statische Anforderungen u.a. zu Nachbargrundstücken hin, sind im Rahmen des Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahrens entsprechend den allgemeinen Vorschriften und Regelwerken zu prüfen, zu regeln und sicherzustellen. Es gibt keine Anhaltpunkte dafür, dass dieses bei der vorliegenden Planung und den zugelassenen Nutzungen nicht möglich sein könnte. Zu „Bebauungsplan“: Die Stadt Hennef ist Träger der Planungshoheit und die zuständigen Entscheidungsgremien entscheiden nach den Maßgaben der Bestimmungen des Baugesetzbuches, welche Nutzungen in einem Bebauungsplan zugelassen werden und welche Vorkehrungen und Auflagen zu beachten sind. Dabei gilt es u.a. nach § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das bedeutet, dass nicht alleine die privaten Belange der Nachbarn für bauleitplanerische Entscheidungen relevant sind, sondern auch die Anforderung an die Stadt Hennef, dringend benötigten Wohnraum zu ermöglichen, zumal eine Wohnnutzung an dieser Stelle bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung im Flächennutzungsplan vorgesehen ist und den Nachbarn damit bewusst sein musste, dass eine solche Nutzung zu gegebener Zeit über einen Bebauungsplan zugelassen werden kann. Dass die umgebende Bestandsbebauung aus vergangenen Jahrzehnten nicht mehr ausschließlich Maßstab für eine neue Bebauung sein kann und nicht ausschließlich städtebauliche Aspekte für solche Planungen entscheiden sind, ergibt sich aus den aktuellen Belangen der Umweltverträglichkeit und des Klimawandels. Die Verfasser des Schreibens haben die Möglichkeit, im Rahmen der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur modifizierten Planung erneut Stellung zu nehmen. zu T1, BUND mit Schreiben vom 14.01.2024 Stellungnahme: Bezugnehmend auf ihre E-Mail vom 12.01.2024 nimmt der BUND NRW vertreten durch den BUND Rhein-Sieg-Kreis wie folgt Stellung: Gemäß Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) geben wir zur Kenntnis, dass im unmittelbaren Umfeld der Planstelle Vorkommen der Kreuzkröte (Epidalea calamita) sowie der Zauneidechse (Lacerta agilis) bekannt sind. Für die Kreuzkröte sind zudem in der unmittelbar am Baufeld anschließenden ehemaligen Tongrube, Fortpflanzungsstätten nachgewiesen worden. Beide Arten sind im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie) gelistet und somit europaweit streng geschützt und zugleich planungsrelevant. Durch die Nähe zu vorhandenen Vorkommen im Einzugsgebiet (der Hennefer Sand ist dafür bekannt), ist in diesem Zusammenhang sicher zu stellen, dass mögliche Lebensräume und / oder Individuen dieser Arten ausgeglichen werden, bzw. das Baufeld vor Beginn der Bauarbeiten auf Individuen dieser Art untersucht und evtl. Vorkommen in geeignete Lebensräume im unmittelbaren Umfeld umgesiedelt werden. Möglich wären dann in diesem Zusammenhang vorgezogenen CEF-Maßnahmen in die die evtl. vorgefundenen Individuen verbracht werden könnten. Im Vorfeld muss das Baufeld zwingend durch einen amphibien- und reptiliensicheren Zaun, gegen das erneute einwandern dieser Arten, abgesichert werden. Dieser Zaun muss während der gesamten Bauphase erhalten und ständig ertüchtigt werden. Sowohl Zauneidechsen als auch Kreuzkröten sind Kulturfolger und besiedeln daher gerne Ruderalflächen und offenes Bauland, aber auch Baustellen mit ihren offenen Böden und vielen Versteckmöglichkeiten. Hier verbergen sie sich unter herumliegenden Materialien und / oder sonnen sich darauf. Wir bitten daher dringend um Beachtung, da diese Arten und die notwendigen Maßnahmen im Vorentwurf unter Punkt 1.3, nicht gelistet sind, aber nach 92/43/EWG beachtet werden müssen. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang, zugleich, eine biologische Baubegleitung zu beauftragen. In Anbetracht der vorgezogenen und bedauerlichen Räumung der Baufläche von Aufwuchs und Materialien, ist dieses Vorgehen zur Verhinderung von Vogelbruten nachvollziehbar, in der Fläche sind aber möglicherweise vorkommende Kreuzkröten und Zauneidechsen in der Winterruhe beeinträchtigt oder sogar getötet worden. Zugleich ziehen diese jetzt offenen und besonnten Flächen genau diese beiden Arten wieder an, so dass ab April mit einem erneuten Einzug gerechnet werden muss. Zum Schluss möchten wir bemerken, dass wir nicht nachvollziehen können, dass im Vorentwurf der Artenschutzprüfung die Kreuzkröte nicht genannt wird, und sie zugleich auch nicht in der Liste der planungsrelevanten Arten aufgelistet wird, zumal auch für diese Art auf den ehemaligen Sand-Kies-Abgrabungen Laichgewässer geschaffen wurden. Wir bitten, diesem Umstand Rechnung zu tragen und empfehlen dies dringend zu korrigieren. Auch ist uns nicht nachvollziehbar, dass eine diesbezügliche Nachfrage des Prüfers bei der Stadt Hennef, keine weiteren Erkenntnisse erbrachte, liegen die Schutzgebiete doch unmittelbar am Stadtgebiet. Abwägung: Den Anregungen wird gefolgt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz von Amphibien wie Kreuzkröte und Zauneidechse werden in die Planung aufgenommen. Der Gutachter hat zur artenschutzrechtlichen Prüfung eine entsprechende Ergänzung und Empfehlung vorgelegt. zu T2, Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis mit Schreiben vom 15.01.2024 Stellungnahme: Zu o.g. Vorhaben nimmt der Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis folgendermaßen Stellung: Gewässer In dem von Ihnen angezeigten Geltungsbereich befinden sich keine Anlagen oder Gewässer in der Zuständigkeit des Wasserverbandes Rhein-Sieg-Kreis. Niederschlagswasserbeseitigung Die Nutzung des anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser wird durch den Wasserverband begrüßt, da hierdurch ein Rückhalt und Dämpfung des Niederschlagswasserabflusses stattfindet. Zusätzlich sollte die Möglichkeit einer Versickerung des Überlaufenden Niederschlagswasser hydrogeologisch geprüft und gegebenenfalls geeignete Flächen in der Bebauungsplanung festgeschrieben werden, da die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers den geringsten Einfluss auf den natürlichen Wasserhaushalt hat. Abwägung: Um die Mengen des Niederschlagswassers zu minimieren, ist für Teilflächen der Gebäude eine Dachbegrünung festgesetzt, die Regenwasser zurückhält. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahrens, den ordnungsgemäßen und allgemeinen Vorschriften und Regelwerken entsprechenden Umgang mit Niederschlagswasser zu regeln und sicherzustellen. zu T3, Amprion GmbH mit Schreiben vom 22.01.2024 Stellungnahme: 1. 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Siegburg - Betzdorf, Bl. 2371 (Maste 166 bis 167) 2. 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Siegburg - Dauersberg, BI. 4104 (Maste 14 bis 15) Der geplante Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes befindet sich außerhalb der Schutzstreifens unserer im Betreff genannten Höchstspannungsfreileitungen. Die Leitungsführungen mit Leitungsmittellinien, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen können Sie unserem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2.000 entnehmen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der Leitung ausschließlich aus der Örtlichkeit ergibt. Des Weiteren verläuft, gemäß unseren Unterlagen, in der Mitte zwischen den beiden o. g. Leitungen eine 110-kV-Bahnstromleitung der DB Energie GmbH. Planauskunft hierzu erhalten Sie ggfls. von der DB Energie. Wir möchten im Zusammenhang mit der geplanten Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes in der Nähe der Höchstspannungsfreileitungen der Amprion GmbH auf Folgendes hinweisen: Die im Betreff unter 1. genannte Höchstspannungsfreileitung verläuft in einem Abstand von ca. 186 m südlich zum geplanten Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes. Der Landesentwicklungsplan NRW sieht unter dem Punkt 8.2-3 als Grundsatz der Raumordnung vor, dass bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen (220-kV oder mehr) eingehalten werden soll. Ausweislich der Begründung zum LEP NRW (S. 93) soll dadurch insbesondere dem in § 1 Raumordnungsgesetz (ROG) festgelegten Vorsorgeprinzip Rechnung getragen werden. Wir bitten Sie, den demnach aus dem Vorsorgeprinzip abgeleiteten Auftrag zum Interessenausgleich und zur Konfliktminimierung zwischen Siedlungsstruktur, Infrastruktur und Freiraumschutz im Verfahren zu berücksichtigen. Des Weiteren möchten wir bei der Ausweisung von Wohnbaugebieten in der Nähe von Höchstspannungsfreileitungen auf Folgendes hinweisen: Das Netz der Amprion dient der Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und hat das Ziel der Versorgungssicherheit sowie die weiteren Ziele des § 11 Abs. 1 EnWG zu wahren. Unsere Erfahrungen im aktuellen Netzausbau haben gezeigt, dass eine Wohnbebauung im direkten Nahbereich von Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen ein vermeidbares kommunikatives Konfliktpotential darstellt. Vor diesem Hintergrund möchten wir anregen, die geplante Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes im direkten Umfeld unserer Höchstspannungsfreileitung noch einmal auf Modifizierungsmöglichkeiten hin zu überprüfen. Wir bitten in diesem Zusammenhang insbesondere um eine Einbeziehung des Gedankens von § 50 BImSchG, planerisch-steuernde Vorsorge zur Vermeidung neuer Konfliktpotentiale zu treffen. Gerade mit Blick auf die vorliegende Planung kommt dem immissionsschutzrechtlichen Trennungsgebot ein besonderes Gewicht zu. Denn dort würden bereits vorhandene wirtschaftliche Nutzungen und neu entstehende Wohnbebauung auf bislang nicht entsprechend genutzten Flächen aufeinandertreffen. Es ist festzuhalten, dass das betroffene Plangebiet durch die bestehende Höchstspannungsfreileitung weiterhin gewerblich geprägt sein wird. Die Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten verkennt die weiterhin bestehende Gemengelage. Der Zweck eines Mischgebietes besteht gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO im Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der in diesen Zweckbestimmungen verkörperte Grundsatz der Konfliktbewältigung ist ein das Bauplanungsrecht leitender Grundsatz, welcher im Rahmen der gebotenen Abwägung (vgl. beispielhaft § 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen ist. Die bestehende Vorprägung muss im Rahmen der Konfliktbewältigung hinreichend beachtet werden und strahlt auch auf die Festsetzung des Gebietscharakters gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, 3 BauNVO aus. Das Gebot der Konfliktbewältigung innerhalb des zugrundeliegenden Bauleitplanverfahrens verlangt, dass jeder Bauleitplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 m.w.N.). Je intensiver der Widerspruch zwischen plangemäßer Nutzung und Umgebungsnutzung ist, desto höhere Anforderungen sind an die Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung und damit an den Detaillierungsgrad der jeweiligen Festsetzungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988). Diese generellen Anmerkungen führen zu den folgenden konkret zu beachtenden Vorgaben: Bei der gebotenen Konfliktbewältigung gehen von der Freileitung, je nach dem Abstand zwischen Leitung und Wohnnutzung, unterschiedlich intensive Konflikte der widerstrebenden Nutzungen aus. Aus diesem Grund ist es geboten im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zwischen den folgenden Zonen zu unterscheiden: Übersicht / Zusammenfassung der Zonen Zone I (Trassenachse - 53,75 m): Im Bereich des Schutzstreifens ist die Hauptnutzung die zur Energieversorgung, dies ist vergleichbar mit einem Industrie- oder Gewerbegebiet. Die Ausweisung von Wohnnutzung im Schutzstreifen widerspricht also dem Gedanken der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 BauNVO. In diesem Bereich hat die Energieversorgung Vorrang. - Hier muss die Versorgungssicherheit Vorrang vor anderen Nutzungsarten haben. Zone II (53.75 m — 200 m): In diesem Zwischenbereich ist gegenseitige Rücksichtnahme unterschiedlicher Nutzungen zu berücksichtigen, vergleichbar mit einer Wohnnutzung und einem Gewerbebetrieb innerhalb eines Mischgebietes. - Hier kann durch ausgewogene Planung das Konfliktpotential entscheidend reduziert und zur allgemeinen Wohnqualität beigetragen werden. Zone III (ab 200 m): Ab diesem Bereich ist der vorrangingen Nutzung des Wohnens Rechnung zu tragen. Vergleichbar mit einer reinen Wohnnutzung. - Hier kann Wohn- oder Freizeitraum ohne besonderes Konfliktpotential geplant werden. Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Zonen: Die Zone I betrifft den Schutzstreifen der bestehenden Freileitung. Diese Zone sollte von jeglicher baulichen und sonstigen Nutzung (etwa Spielplätze u.Ä.) freigehalten werden. Diese Freihaltung sollte durch entsprechende Festsetzungen im verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan hinreichend abgesichert werden. Gründe hierfür sind neben den bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten auch Geräuschimmissionen und elektromagnetische Felder deren Vorhandensein jedoch im Rahmen des allgemeinen Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG auch im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten sind. Die Zone II betrifft den unmittelbaren Nahbereich zum Schutzstreifen, mit einem Abstand von bis zu 200 m zur Trassenachse. Hier können Geräuschimmissionen bei ungünstigen Witterungsverhältnissen wie insb. Regen und Mitwind noch als störend wahrgenommen werden. Daher wird aus unserer Sicht in diesem Bereich dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot sowie dem Gebot der Konfliktbewältigung hinreichend Rechnung getragen, wenn bauliche Auflagen in den textlichen Festsetzungen getroffen werden, um die Ausrichtung schutzwürdiger Räume, insbesondere Schlafräume in Richtung der Höchstspannungsfreileitung zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere die erste Reihe der Gebäude und die Fassadenseiten, die gar nicht oder nur geringfügig von bestehender Bebauung abgeschirmt werden. Hier ist es auch denkbar im Rahmen der Planzeichnung im Bebauungsplan (analog wie es bei Verkehrslärm üblicherweise gemacht wird) Bebauungslinien zu definieren, welche von öffenbaren Fenstern von schützenswerten Aufenthaltsräumen frei bleiben sollen. Die Zone III betrifft den Bereich, mit einem Abstand ab 200 m zur Leitungsmittelachse. Hier ist aus unserer Sicht die Ausweisung von Wohn- und Freizeitflächen grundsätzlich möglich. Dennoch sei erneut auf den Trennungsgrundsatz des § 50 Abs. 1 BImSchG hingewiesen. Gemäß der Zonenaufteilung befindet sich der räumliche Geltungsbereich der vorgenannten Bauleitplanung innerhalb von Zone Il. Bei Beachtung unserer Hinweise zu der Zonenunterteilung wird der gebotenen Konfliktbewältigung aus unserer Sicht grundsätzlich in hinreichendem Maße Rechnung getragen werden. Wir bitten Sie, uns im Rahmen weiterer Verfahrensschritte ebenfalls zu beteiligen und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Abwägung: Den Anregungen wird gefolgt. Im Planentwurf zur Offenlage werden Schallschutzmaßnahmen gemäß den Ausführungen zur Zone II aufgenommen. Damit bleibt eine Wohnbebauung an der vorgesehenen Stelle im Sinne der genannten Konfliktbewältigung möglich. zu T4, Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 29.01.2024 Stellungnahme: Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen jedoch auf folgendes hin: Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind nicht betroffen. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: Deutsche Telekom Technik GmbH T NL West. PTI 22 Innere Kanalstr. 98 50672 Köln Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Abwägung: Die vorgetragenen Informationen werden als Hinweise in die Bebauungsplanunterlagen aufgenommen. zu T5, Rhein-Sieg-Kreis mit Schreiben vom 02.02.2024 Stellungnahme: Es werden folgende Anregungen vorgebracht: Verkehrssicherheit Die Müllentsorgung/ Müllentsorgungsthematik muss im Rahmen des Bebauungsplans geklärt werden. Die Müllfahrzeuge können nicht, wie in der Begründung vorgeschlagen, in der Zufahrt zur Tiefgarage wenden. Hier muss die Wendefläche als öffentliche Fläche festgesetzt werden. Es wird kritisch gesehen, dass Pkw-Stellplätze für Besucher der nördlichen Wohneinheiten auf der Kolpingstraße angelegt werden, da dies zur Verdrängung und der (Mehr-) Belastung der angrenzenden Häuser führt. Klimaschutz Dachbegrünung leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität, des Stadtklimas und der Biodiversität. Bei entsprechender Substratstärke wird zudem eine maßgebliche Rückhaltung und Abflussverzögerung von Starkniederschlägen erreicht. Flachdächer/ Pultdächer sind bis zur genannten Dachneigung bis 15° für Dachbegrünung gut geeignet. Es wird angeregt, die Festsetzung unter Punkt 1.6.5 bis zu dieser Dachneigung zu erweitern. Hinweis zur Nutzung solarer Strahlungsenergie Bezug auf Punkt 1.4.1: Zum 01.01.2024 ist das zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung NRW in Kraft getreten. Gemäß § 42a BauO NRW sind damit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie „auf den dafür geeigneten Dachflächen zu installieren und zu betreiben". Die BauO NRW nennt keine Einschränkung beispielsweise hinsichtlich einer Solarmindestfläche und geht damit über die Festsetzung einer Mindestfläche von 50 % der nutzbaren Dachfläche hinaus. Die Rechtsnorm enthält ferner Regelungen zu Ausnahmen und Befreiung. Die Verpflichtung gilt für Nichtwohngebäude, deren Bauantrag ab dem 1. Januar 2024 gestellt wird sowie für Wohngebäude, deren Bauantrag ab dem 1. Januar 2025 gestellt wird. Es wird die Prüfung angeregt, inwieweit hier eine abweichende Regelung gegenüber der BauO NRW beabsichtigt und eine städtebauliche Begründung hierfür möglich ist. Abfallwirtschaft Einbau von Recyclingmaterial (außerhalb von Wasserschutzgebieten) Für den Unterbau der Bodenplatte, sowie sonstige Bodenauffüllungen darf nur inertes Bodenmaterial eingesetzt werden. Bauschutt oder sonstige hohlraumschaffende, auslaugbare, verrottende oder anderweitig wassergefährdende Stoffe dürfen nicht eingebaut werden. Es ist nur der Einsatz von güteüberwachtem Recyclingmaterial statthaft. Der Einbau des Recyclingmaterials ist nach den Bestimmungen der ErsatzbaustoffV durchzuführen, dementsprechend zu dokumentieren, aufzubewahren und dem Rhein-Sieg-Kreis auf Anfrage vorzulegen. Der Einbau von RC-Material muss den zulässigen Einbauweisen nach Tabellen 1-3 der Anlage 2 ErsatzbaustoffV entsprechen. Der Einbau des Recyclingmaterials ist nach den Bestimmungen der ErsatzbaustoffV mithilfe der Lieferscheine und unter Verwendung des Deckblatts zu dokumentieren (Formular der ExceI-Vorlage, digital und unterschrieben vom Verwender; abrufbar unter: https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umweIt-und-ressourcenschutz/abfaIl-und- kreislaufwirtschaft/gewerbeabfaII). Diese Dokumentation ist nach Fertigstellung dem Grundstückeigentümer zu übergeben, der sie bis zu einem Ausbau dieses mineralischen Ersatzbaumaterials an seinen Rechtsnachfolger weitergeben muss. Bodenaushub zur Entsorgung Im Rahmen der Baumaßnahme anfallendes bauschutthaltiges oder organoleptisch auffälliges Bodenmaterial ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Vor der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von (leicht) verunreinigten Bodenaushub (> BM 0 nach Ersatzbaustoffverordnung), ist der Probenahme- und Analyseumfang mit dem Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz, abzustimmen. Die Entsorgungswege des abzufahrenden Bodenaushubs sind vor der Abfuhr dem Rhein-Sieg-Kreis mitzuteilen (§ 47 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)). Dazu ist die Entsorgungsanlage anzugeben oder die wasserrechtliche Erlaubnis (Anzeige) der Einbaustelle vorzulegen. Immissionsschutz Durch den Parkverkehr an der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage können an der nächstgelegenen Wohnbebauung (z.B. „Auf dem Sand 23") Störungen durch Lärm und Lichtimmissionen (Blendwirkung beim Verlassen der Tiefgarage) auftreten. Es wird angeregt, dies gutachterlich zu untersuchen und ggf. bauleitplanerische Lösungen festzusetzen. Unter Punkt 4.5 der Hinweise wird in Bezug auf die zu planenden raumlufttechnische Anlagen, Kühlaggregate (Lüftungsanlagen, Klima- und Kühlgeräte), Heizungsanlagen (insbesondere Luftwärmepumpen), (Mini-) Blockheizkraftwerke, (Klein-) Windenergieanlagen und Haushaltsgeräte auf die Problematik von tieffrequenten Geräuschen hingewiesen. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wird angeregt, dass dieser Hinweis in der Weise erweitert wird, dass bei der Auswahl der zu installierenden Geräte auf möglichst niedrige Schalldruckpegel zu achten ist. Weiterhin sollte der Aufstellungsort von Außengeräten so gewählt werden, dass die Abstände zu Fenstern schutzbedürftiger Räume (Wohn- und Schlafräume) der Nachbargebäude möglichst groß sind und sich in der Haupt-Schallausbreitungsrichtung möglichst keine Fenster schutzbedürftiger Räume der unmittelbaren Nachbargebäude befinden. Schmutz-/Niederschlagswasserbeseitigung Ist ein Anschluss des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers an die Regenwasserkanalisation der Stadt Hennef vorgesehen, bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der textlichen Festsetzung zum Umgang mit Niederschlagswasser Punkt 1.3.3 die Ausführung der Pufferung für nicht begrünte Dachflächen fehlt. „Als Pufferung gelten z. B. die Begrünung von Dächern bis 15 Grad Neigung (extensive Dachbegrünung, Substratdicke mind. 10 cm), für nicht begrünte Dachflächen.” Altlasten Das Plangebiet befindet sich auf einer Altablagerungsfläche (ehem. Kiesgrube mit anschließender Verfüllung u.a. mit Gießereisanden). Es wird empfohlen, die Fläche gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB im Bebauungsplan als „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist" zu kennzeichnen, da Untersuchungen der Fläche erhöhte Schwermetall- und PAK-Gehalte (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) gezeigt haben. Die Begründung findet sich auch im ersten Absatz des Hinweises 2.1 „Baugrunduntersuchung/ Geohydrologische Verhältnisse" des Bebauungsplans, sowie in der „Baugrund- und Altlastenbewertung” von J. Breker vom 30.09.2020. In dem Gutachten „Baugrund- und Altlastenbewertung” von Breker (2020) wird erwähnt, dass umwelttechnische Untersuchungen durchgeführt wurden. Es fehlen allerdings sämtliche Unterlagen zu den Bodenluftuntersuchungen (Analyseergebnisse, Probenahmeprotokolle, Lagepläne) sowie zu den schweren Rammsondierungen (DPH) (Lagepläne, Rammsondierdiagramme). Da die Unterlagen zu den Bodenluftuntersuchungen fehlen, können die getroffenen Aussagen zur Gefährdungsabschätzung und der Gasdrainage nicht geprüft werden. Es wird empfohlen, die Unterlagen mit dem Rhein-Sieg-Kreis, Untere Bodenschutzbehörde abzustimmen und im weiteren Verfahren vorzulegen. Die Bodenluft ist zudem auf leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) zu untersuchen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Anhaltspunkte für eine mögliche Belastung der Bodenluft mit dieser Stoffgruppe ergeben sich aus den Ergebnissen der im chemischen Labor abfalltechnisch untersuchten Bodenmischproben, bei denen im Feststoff Tetrachlorethen (Einzelsubstanz aus der Gruppe der LHKW) nachgewiesen wurde. Dies hätte bei der Herstellung der Mischproben bereits in die Atmosphäre übergehen müssen. Aufgrund der nachgewiesenen Restbelastung in der aufbereiteten Bodenmischprobe besteht die Besorgnis, dass auf dem Grundstück eine deutlich höhere Belastung des Bodens und somit auch der Bodenluft mit LHKW vorliegen könnte. Die Analyseergebnisse zeigen außerdem erhöhte Schwermetall- und PAK-Gehalte (poIyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe). Wie aus den Bohrprofile erkennbar ist, stehen die Auffüllungen bis zur Geländeoberkante an. Es ist daher anzunehmen, dass die erhöhten Schwermetall- und PAK-Gehalte auch in den für den Wirkungspfad Boden- Mensch und Boden-Nutzpflanze bewertungsrelevanten Oberbodenschichten (bis 60 cm Tiefe) vorzufinden sind. Daher wird angeregt, zur Abwehr von Gefahren über die Wirkungspfade Boden- Mensch und Boden-Nutzpflanze, folgenden Hinweis in die Planunterlagen aufzunehmen: Auf den nicht versiegelten Flächen (Gärten, Grünflächen, Kinderspielflächen) ist eine mindestens 60 cm mächtige Oberbodenschicht aufzubringen, die die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV 2021, Anlage 1 Tab. 1 u. 2) einhält. Unterhalb dieser Oberbodenschicht ist eine Grabsperre oder Geotextil einzubauen (s. Altlastenerlass 2005). Es wird zudem empfohlen einen Hinweis aufzunehmen, dass objektbezogene Baugrunduntersuchungen durchgeführt werden sollten. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird angeregt, den Hinweis 2.1„Baugrunduntersuchung/ Geohydrologische Verhältnisse” zu überarbeiten und einzelne Hinweise als Unterpunkte (z.B. Altablagerung, Oberboden, Baugrund/ Gründungsmaßnahmen) zu formulieren. Unabhängig von den fachlichen Anregungen ist noch anzumerken, dass in der Begründung/ Umweltbericht etc. die Mitarbeiter des Rhein-Sieg-Kreises nicht namentlich erwähnt werden sollten, auch wenn es sich um Zitate aus dem Gutachten von Breker handelt. Die entsprechenden Passagen könnten beispielsweise durch „Rhein-Sieg- Kreis, Untere Bodenschutzbehörde" ersetzt werden. Bodenschutz In der Begründung zum Bebauungsplan wird erwähnt, dass für das Schutzgut Boden eine Bewertung und Bilanzierung für den Eingriff in den Boden erforderlich ist und diese im weiteren Verfahren im Umweltbericht erfolgen wird. Angaben zum Detailierungsgrad der Umweltprüfung enthält die beigefügte „Checkliste zur Berücksichtigung von Schutzgütern in der Bauleitplanung § 5 4 (1) BauGB in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 1 BauGB) - A Schutzgüter Boden und Fläche", die auf der Grundlage der Anlage 1 Ziffer 2 BauGB zusammengestellt wurde. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Eingriffe in das Schutzgut Boden qualitativ/argumentativ oder quantifizierend mittels geeigneter Bewertungsverfahren darzustellen. Im Falle einer quantitativen Bilanzierung der Eingriffe in das Schutzgut Boden werden folgende Verfahren zur Anwendung empfohlen:  „Verfahren Rhein-Sieg-Kreis” (Stand November 2018) oder  „Modifiziertes Verfahren Oberbergischer Kreis” (Stand November 2018) Nach dem „modifizierten Verfahren Oberbergischer Kreis" besteht beispielsweise für Eingriffe in anthropogen vorbelastete Böden kein Ausgleichsbedarf. Die beiden Verfahren können auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises unter dem Titel „Quantifizierende Bewertung von Eingriffen in Böden im Rahmen der Bauleitplanung”, Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz, November 2018 abgerufen werden: (https://www.rhein-siegkreis. de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung-66.2/ 195010100000012527.php) Der Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz steht für eine fachliche Beratung gerne zur Verfügung. Natur-, Landschafts- und Artenschutz Die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen sollte nicht nur für den Baustellenbetrieb, sondern auch für eine evtl. notwendige dauerhafte Beleuchtung festgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Bebauung, der an das Naturschutzgebiet angrenzt. Folgende Regelung wird angeregt: Notwendige Beleuchtungen des öffentlichen und privaten Raumes sowie von baulichen Anlagen sollen technisch und konstruktiv so angebracht, mit Leuchtmitte/n versehen und betrieben werden, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor vermeidbaren nachteiligen Auswirkungen durch Lichtemissionen geschützt sind. Beleuchtungsplanungen für den öffentlichen Raum sollen Aussagen zur Beleuchtungsstärke, Leuchtdichte, beleuchteter Fläche, Abstrahlungsgeometrie, zum Farbspektrum und ggf. zur Regulierung der Beleuchtungsstärke treffen. Weitere Informationen können der LANUV-Info 42 (2018): „Künstliche Außenbeleuchtung - Tipps zur Vermeidung und Verminderung störender Lichtimmissionen ” entnommen werden. Vorsorglich wird auf das zum 1.3.2022 in Kraft getretene „Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften (BNatSchGuaÄndG)” mit der Vorschrift „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen” - § 41a BNatSchG — hingewiesen. Diese Vorschrift tritt zwar erst nach Erlass einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 4d BNatSchG durch das zuständige Bundesministerium in Kraft, sollte aber bereits bei aktuellen Planungen berücksichtigt werden. Abwägung: Zu Verkehrssicherheit Den Anregungen wird gefolgt. Im Planentwurf zur Offenlage ist an der Straße Auf dem Sand eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, die ein gefahrloses Wenden u.a. von Abfallsammelfahrzeugen ermöglicht. Zudem sind in diesem Bereich vier Stellplätze für Besucher der künftigen Bebauung vorgesehen, so dass diese nicht im Verkehrsraum oder auf der Wendeanlage parken. Bei den Häusern an der Kolpingstraße sind die erforderlichen Stellplätze im Rahmen der Baugenehmigung oder des Freistellungsverfahrens auf den jeweiligen Grundstücken nachzuweisen. Nach der Planung sind zwei Stellplätze je Wohnung möglich und vorgesehen. Zu Klimaschutz Den Anregungen wird gefolgt. Im Planentwurf zur Offenlage werden entsprechende verbindliche Vorgaben zur Dachbegrünung festgesetzt. Danach sind mindestens 50 % aller baulich genutzten Flächen eines Grundstücks mit Dachbegrünung zu versehen. Zu Nutzung solarer Strahlungsenergie Die vorgetragenen Informationen werden als Hinweise in die Bebauungsplanunterlagen aufgenommen. Abweichende Regelungen von den Vorgaben des § 42a BauO NRW sind nicht vorgesehen. Zu Abfallwirtschaft Die vorgetragenen Informationen werden als Hinweise in die Bebauungsplanunterlagen aufgenommen. Zu Immissionsschutz Die Zufahrt zur Tiefgarage ist im Planentwurf zur Offenlage so vorgesehen, dass diese von der Straße Auf dem Sand leicht und eben befahren werden kann, so dass keine Emissionen entstehen, die über den üblichen Anliegerverkehr einer Wohnstraße hinaus gehen. Insofern ist es nicht geboten, die Zufahrt im Rahmen der Bauleitplanung gutachterlich bewerten zu lassen. Im Sinne des § 15 BauNVO kann dieses jedoch Gegenstand der Baugenehmigung oder des Freistellungsverfahrens sein. Die vorgetragenen Informationen werden ungeachtet dessen als Hinweise in die Bebauungsplanunterlagen aufgenommen Zu Schmutz-/Niederschlagswasserbeseitigung Im Planentwurf zur Offenlage werden verbindlich Festsetzungen zur Dachbegrünung getroffen. Zudem soll das Niederschlagswasser im Plangebiet verbleiben. Darüber hinaus bleibt es Aufgabe der Baugenehmigung oder des Freistellungsverfahrens, den ordnungsgemäßen Umgang mit Schmutz- und Niederschlagswasser zu regeln und sicherzustellen. Ggf. ist dafür eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Zu Altlasten Ergänzend zu den Untersuchungen von 2020 (Baugrund- und Altlastbewertung von Diplom-Geologe Jürgen Breker, Servasgasse 7, 51668 Köln vom 30.09.2020) wurden im August 2024 zusätzliche chemischen Untersuchung der Bodenluft (Bericht zur chemischen Untersuchung von Bodenluft vom Ingenieurgeologischen Büro Bohné, Endenicher Straße 341, 53121 Bonn vom 08.08.2024) durchgeführt und bewertet, mit dem Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung der geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind. Als vorsorgliche Sicherungsmaßnahme wird empfohlen, um die geplanten Bauwerkshüllen durch feinkornarmen Kies- oder Schotterboden mit ggf. Drainagerohren eine freie Entgasung zu schaffen. Unterstützend oder alternativ kann auch das Untergeschoss des Bauwerkes gasdicht gestaltet werden. Aufkonzentrierungen von Methan in Kellerräumen zu zündfähigen Mischungen sind bei freier Passage zur Atmosphärenluft im Außenbereich nicht zu erwarten. Im Bericht ist folgende Bewertung enthalten: „In den untersuchten Bodenluftproben wurden insgesamt nur geringe bzw. keine erhöhten Konzentrationen festgestellt. Demnach wurde keine erhöhten Methan-Gehalte (CH4) gemessen. Die Parameter BTEX und LHKW zeigen nur geringe Konzentrationen von 0,078-4,93mg/m³ (LHKW) und 0,057-0,189mg/m³ (BTEX). Damit werden die Orientierungswerte von LHKW (5mg/m³), BTEX (5mg/m³) und Benzol (1mg/m³) für Bodenluft nach HLfU 1999 nicht überschritten. Auf Grund der aktuellen Ergebnisse der Bodenluftmessungen ist keine Beeinträchtigung der geplanten Wohnbebauung zu erwarten. Als vorsorgliche Sicherungsmaßnahme wird vorgeschlagen ausreichende Wegsamkeiten um die geplanten Bauwerkshüllen durch feinkornarmen Kies- oder Schotterboden mit ggf. Drainagerohren für eine freie Entgasung zu schaffen. Unterstützend oder alternativ kann auch das Untergeschoss des Bauwerkes gasdicht gestaltet werden. Aufkonzentrierungen von Methan in Kellerräumen zu zündfähigen Mischungen sind bei freier Passage zur Atmosphärenluft im Außenbereich nicht zu erwarten.“ Um die Belange angemessen zu berücksichtigen, ist in der Planzeichnung das Flurstück entsprechend nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet bzw. umgrenzt. Zudem wurde als Textliche Festsetzung unter 1.5.2 „Schutz vor Gefahren durch Altablagerungen“, dass als vorsorgliche Schutzmaßnahme durch feinkornarmen Kies- oder Schotterboden mit ggf. Drainagerohren um die geplanten Bauwerkshüllen eine freie Entgasung zu schaffen ist. Unterstützend oder alternativ ist das Untergeschoss des Bauwerkes gasdicht zu gestalten. Zu Bodenschutz In der Stadt Hennef ist es üblich, Eingriffe in den Boden nach dem „Verfahren Rhein- Sieg-Kreis” (Stand November 2018) zu bewerten. Wie vom Amt für Umwelt- und Naturschutz ausgeführt, " besteht nach diesem Verfahren für Eingriffe in anthropogen vorbelastete Böden, wie diese im Plangebiet vorliegen, kein gesonderter Ausgleichsbedarf, der über die Bewertung der Eingriffe in die Biotope nach dem Verfahren LUDWIG hinaus geht. Zu Natur-, Landschafts- und Artenschutz Die vorgetragenen Anregungen und Informationen werden als Hinweise in die Planung aufgenommen. zu T6, RSAG AöR mit Schreiben vom 13.03.2024 Stellungnahme: Von Seiten der RSAG AöR bestehen Bedenken bezüglich des geplanten Bauvorhabens. In dem Plan sind keine Stellflächen ausgewiesen, an denen die Gefäße zur Abfuhr bereitgestellt werden können. Auf Grund der Altbebauung und Streckenführung sollte auch darüber nachgedacht werden, dass eine Wendemöglichkeit für dreiachsige Sammelfahrzeuge eingerichtet wird. Weitere Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen entnehmen Sie bitte der DGUV Information 214-033 (bisher BGI 5104) und RASt 06. Sollten die Objekte über Unterflurcontainer entsorgen wollen, dann muss eine entsprechende Abstellfläche für den Kranwagen mit eingerichtet werden. Abwägung: Im Planentwurf zur Offenlage ist an der Straße Auf dem Sand eine Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt, die als Wendeanlage u.a. für Abfallsammelfahrzeuge genutzt werden kann und so erstmalig ein funktionsgerechtes und ordnungsgemäßes Wenden ermöglicht. Abfallbehälter können wie üblich zur Leerung vor dem Haus abgestellt werden. Bei der nördlichen Bebauung, die von der Straße Auf dem Sand aus erschlossen ist, stehen im Bereich der Tiefgaragenzufahrt ausreichend Flächen zur Verfügung, die zum Abstellen der Abfallbehälter zur Leerung genutzt werden können. Eine gesonderte Kennzeichnung in der Planzeichnung ist dafür nicht erforderlich. 1.2 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zu B1, Gemeinschaft der unmittelbar sowie mittelbar betroffenen Anwohner (Anschreiben mit 86 Unterschriften) mit Schreiben vom 28.04. und 01.05.2025 Stellungnahme: Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan wurden die Anwohnerinnen und Anwohner sowie die Träger der öffentlichen Belange zur 1. Stellungnahme aufgefordert. Diese haben wir am 28.01.2024 eingereicht. In den Antworten des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung zu unserer 1.Stellungnahme wird mehrfach vermerkt, dass in der Bauleitplanung und Flächennutzungsplan das Grundstück zur Bebauung vorgesehen ist und wir als unmittelbar und mittelbaren Anwohner mit einer Bebauung rechnen mussten. Diese Bemerkungen suggerieren, dass wir gegen eine Bebauung sind. Dies ist falsch! Wir als unmittelbar und mittelbar betroffene Anwohner sind zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. In unserer 1. Stellungnahme haben wir auf verschiedene Gefahren/Risiken hingewiesen und auf die Auswirkungen/Einschränkungen durch den Bebauungsplan auf die Bestandsgrundstücke/häuser hingewiesen. Viele dieser Gefahren und Risiken werden auch von anderen Behörden/Gutachten geteilt. Wir haben uns nicht grundsätzlich gegen eine Bebauung ausgesprochen. Dass aber die Einschränkungen auf die Bestandsimmobilien minimiert werden können (z.B. Weiterführung der bestehenden Baulinien) zeigt ein Bebauungsplan aus dem Jahre 2019 der Fa. Marder Immobilien GmbH. Hier sehen wir eine Verpflichtung des öffentlichen Trägers dies auch in der Planung zu berücksichtigen (Verweis zu §1 Abs.7 BauGB). Gemäß §1 Abs.7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegenüber und untereinander gerecht abzuwägen. Die Anzahl der Unterschriften in Anlage 1 bezeugt ein großes Interesse an der geplanten Baumaßnahme und muss unseres Erachtens auch entsprechend gem. § 1 Abs. 7 BauGB Gewichtung finden. Leider wurden nur Teile unserer 1.Stellungnahme/Anträge durch das Amt für Stadtplanung und -entwicklung beantwortet, welches bedeutet, dass eine Abwägung lediglich in Teilen erfolgt ist. Wir möchten mit unserer 2. Stellungnahme die Gelegenheit geben auf die verbleibenden Punkte einzugehen und eine für alle Seiten verträgliche Planung zu ermöglichen. Wir haben in unserer 2. Stellungnahme einige Anträge formuliert. Als unmittelbar und mittelbar betroffene Anwohner erwarten wir zumindest auf diese Anträge eine Stellungnahme von Seiten des öffentlichen Trägers. 1. Kanalisation/Oberflächenwasser In Ihrer Antwort zu unserer 1.Stellungnahme weisen Sie darauf hin, dass zur Gewährleistung einer schadlosen Abwasserbeseitigung im Plangebiet eine Trennkanalisation realisiert wird. Es wird nicht darauf eingegangen wo konkret die Trennkanalisation vorgesehen ist und wer die Kosten für die Trennkanalisation zu tragen hat. In unserer ersten Stellungnahme haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die Erneuerung des Kanales nach dem Verursacherprinzip zu Lasten der neuen Wohneinheit zu gehen hat. Darauf wurde in Ihrer Antwort zu unserer 1.Stellungnahme nicht eingegangen. Antrag: Offenlegung räumliche Lage der Trennkanalisation und Anrainerkosten die durch die Erschließung des Baugebietes Kolpingstraße/Auf dem Sand evtl. zu erwarten sind. 2. Starkregen In Ihrer Stellungnahme weisen Sie darauf hin, dass bei der geplanten Bebauung eine Herstellung schadloser Fließwege dringend angeraten wird und dies dem Bauherrn selbst obliegt. Auf eine Gefährdung und Maßnahmen zum Schutz der hangabwärts liegenden Liegenschaften wird nicht näher eingegangen. Antrag: Konkrete Stellungnahme inwieweit Maßnahmen zum Schutz der hangabwärts liegenden Liegenschaften getroffen werden. 3. Gutachten Bodenprobe Im Rahmen des Verfahrens wurde beim letzten Gutachten durch das Ingenieurgeologische Büro Bohné vom 10.02.2025 die Belastung des Bodens durch Blei und PAK bestätigt. Da dies jetzt unstrittig ist, muss von einer potentiellen Gefährdung für Arbeiter und Anwohner durch Staubentwicklung ausgegangen werden. In Ihrer Antwort gehen Sie lediglich auf die Gefahren und Vorsorgemaßnahmen für das Baugebiet ein. Auf Schutzmaßnahmen für die umliegenden Bewohner sowie Arbeiter wird nicht eingegangen. Eine Beprobung des Erdaushubes an der Deponie deckt nicht die Gefährdung an der Entnahmestelle sowie den Transport ab. Eine Überlassung der erforderlichen Schutzmaßnahmen an den Bauträger wird als kritisch angesehen, da wirtschaftliche Gesichtspunkte in den Vordergrund rücken können. Vielmehr wird hier die Verantwortung bei den öffentlichen Trägern für einzuhaltende Auflagen gesehen. Zusätzlich weist der Rhein-Sieg-Kreis, Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung, in einer ersten Stellungnahme auf folgendes hin: Vor der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von (leicht) verunreinigten Bodenaushub (> BM 0 nach Ersatzbaustoffverordnung), ist der Probenahme- und Analyseumfang mit dem Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz, abzustimmen. Der Rhein-Sieg-Kreis nennt eindeutig die Beprobung vor der Entsorgung, also mit dem Aushub und vor dem Transport. Wir gehen davon aus, dass die Beseitigung auch das Ausheben und den Transport beinhaltet. Hier wird nach dem damaligen Stand lediglich die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von leicht verunreinigtem Bodenaushub beschrieben. Das letzte Gutachten bestätigt allerdings eine deutlich höhere Belastung des Bodens, welches deutlich strengere Maßnahmen nach sich ziehen müsste. Antrag: Vorgabe des öffentlichen Trägers an den Bauträger, in Abstimmung mit dem Rhein- Sieg-Kreis, von Schutzmaßnahmen vor der Entsorgung gegen mögliche Kontaminierung bei Ausgrabung, Transport und Lagerung des Aushubes. 4. Umweltbelastung Hier möchten wir insbesondere auf die Lärm- und Staubbelastung während der Bauphase hinweisen. Insbesondere sind die Straßen Auf dem Sand und Kolpingstraße sowie die unmittelbaren Anwohner in der Stettiner Str. betroffen. Die Bauphase wird sich über 2 - 3 Jahren hinziehen und insbesondere in der Sommerzeit die Anwohner erheblich belasten. In der Stellungnahme des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung wird nur rudimentär auf unsere Eingabe eingegangen. Es erfolgte ein Verweis, dass es die Aufgabe der Bauleitplanung ist, solche Belastungen zu ermitteln, soweit möglich zu vermeiden und zu minimieren sowie unvermeidliche Auswirkungen auszugleichen und/oder zu kompensieren. Antrag: Darlegung der ermittelten Belastungen sowie der Maßnahmen zum Ausgleich/Kompensation der Auswirkungen. 5. Klimabelastung Keine weiteren Anmerkungen 6. Verkehrsbelastung/Gefährdung durch Baustellenverkehr/Parksituation Leider wurde auch hier in der Stellungnahme des Amtes für Stadtplanung und - entwicklung nicht auf alle Punkte eingegangen. Vielmehr wird der Tenor der Stellungnahme so verstanden, dass die erhöhte Verkehrsbelastung unvermeidbar ist, wir Anwohner damit hätten rechnen müssen und es Aufgabe des Investors, in Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt, ist, Maßnahmen zu treffen. Auf die angesprochene Parksituation, insbesondere in der Kolpingstraße wurde überhaupt nicht eingegangen. Daher erlauben wir uns unsere Stellungnahme erneut einzureichen. Verkehrsbelastung/Gefährdung durch Baustellenverkehr Aufgrund der Gehweggestaltung stehen auf den Straßen Auf dem Sand, Kolpingstraße und Bonner Str. bis zur Schützenstraße vornehmlich nur eine Gehwegseite, die zudem schmal ist (siehe Verkehrsgutachten), zur Verfügung. Die kleineren Schulkinder müssen mehrfach die Straße überqueren um zur Bushaltestelle oder zur Schule zu kommen. Die größeren Schulkinder fahren mit dem Fahrrad. Ein Fahrradweg ist nicht vorhanden. Die Bonner Straße wird zunehmend in beiden Fahrtrichtungen von Fahrradpendlern Richtung Siegburg und zurück genutzt. Der Rat der Stadt Hennef wurde schon mehrfach auf die prekäre Situation, vor allen Dingen an der Kreuzung Bonner Straße, Schützenstraße, Geistinger Straße, hingewiesen. Hier gibt es weder einen Zebrastreifen noch eine Ampel die die Kinder beim Überqueren der Straße schützt. Das Verkehrsgutachten weist unter 5.3 Seite 45 zweitletzter Abschnitt auf die Situation des eingeschränkten Schwerlastverkehres, vornehmlich in der Bonner Straße und Straße Auf dem Sand, hin, ohne die extreme Mehrbelastung durch den Schwerlastverkehr in der Bauphase über einen Zeitraum von 2 - 3 Jahren zu berücksichtigen. Der zusätzliche Baustellenverkehr insbesondere der Schwerverkehr wird ein signifikantes erhöhtes Risiko für Fußgänger (meistens Kinder) sowie Fahrradfahrer darstellen und den Regelverkehr deutlich behindern. Hier erinnern wir an § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB (Verkehrsbelange, insbesondere Fußgängersicherheit). Antrag: Erstellung und Umsetzung eines Verkehrskonzeptes für die Bauphase, welches die Sicherheit der Fußgänger sowie Fahrradfahrer während der Bauphase gewährleistet. Wir bitten auch um Überprüfung ob der Schwerlastverkehr über den Zugang der Deponie geleitet werden kann. Dies wurde bereits in Teilen im Rahmen der Sperrung der Unterführung der Autobahnbrücke durchgeführt. Parksituationen Die Straße Auf dem Sand ist so schmal (3,8m), dass sie nur einspurig genutzt werden kann. Aufgrund von mangelnden Parkplätzen wird in den Einbuchtungen im öffentlichen Bereich geparkt. Die Nutzung der Straße als Baustellen Zufahrtsstraße schränkt erheblich die Parksituation ein und kann ohne Schaffung von Parkalternativen nicht hingenommen werden. Das vorliegende Verkehrsgutachten nimmt hierzu auch unter 5.3 Seite 43 letzter Abschnitt Stellung, wobei die Belastung des Schwerverkehrs durch die Baustelle über 2 - 3 Jahre nicht mit einbezogen wurde. Ein Wendehammer am Ende ist nicht vorhanden. Die Müllabfuhr muss daher rückwärts die Straße hochfahren. Die Parksituation auf der Straße Auf dem Sand ist jetzt schon als kritisch anzusehen. Die ausgewiesenen 20 Parkplätze für Anwohner der neuen Wohneinheiten sowie 3 Besucherparkplätze erfüllen wahrscheinlich die gesetzlichen Forderungen, bilden allerdings nicht die gelebte Praxis in vergleichbaren Wohngebieten ab. Vor allen Dingen findet die Betrachtung der benötigten Parkkapazitäten der Zulieferer sowie Besucher zu wenig Beachtung. Wir sehen damit eine erhebliche Verschärfung der Parksituation in der Straße Auf dem Sand, die deutliche Einschränkungen für die jetzigen Bewohner nach sich zieht. Das neue Bauvorhaben weist im Bereich der Kolpingstraße 6 Pkw Stellplätze für 6 Wohneinheiten aus. Aufgrund der schlechten Anbindung des Wohngebietes an öffentliche Verkehrsmittel (siehe bitte Verkehrsgutachten) wird davon ausgegangen, dass jeder Berufstätige ein Auto besitzt. Im Abschnitt 3.1.2 der Begründung Vorentwurf Bebauungsplan wird nur darauf hingewiesen, dass bei der Breite der Kolpingstraße von 7 m die zusätzlichen Autos auf der Straße parken können. Erwähnt wird dabei nicht, dass die Fahrspuren lediglich 4,5m betragen, es eine Mehrzweckstreifen von ca. 1m auf der rechten Seite in Richtung Stadtmitte gibt und der einseitige Gehweg etwa 1,4m beträgt. Die Parksituation wird auch ohne nähere Betrachtung der Besucher, Zulieferer, Situation der bestehenden Einfahrten (Parkeinschränkung) noch der Kurvensituation in der nicht geparkt werden darf, dargestellt. Die Einmündung der Straße Auf der Nachbarsheide, (unmittelbar gegenüber den neuen Wohneinheiten) mit einer geringeren Straßenbreite wurde auch außer Acht gelassen. Barrierefreie Parkmöglichkeiten für Menschen mit besonderen Anforderungen sind auf der Kolpingstraße nicht vorgesehen. Zusätzlich weist der Rhein-Sieg-Kreis, Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung, in seiner Stellungnahme auf folgendes hin: Es wird kritisch gesehen, dass Pkw-Stellplätze für Besucher der nördlichen Wohneinheiten auf der Kolpingstraße angelegt werden, da dies zur Verdrängung und der (Mehr-) Belastung der angrenzenden Häuser führt. Antrag: Auflage vom öffentlichen Träger an den Bauträger, dass die geplanten Häuser an der Kolpingstraße mindestens über 2 Stellplätze verfügen müssen. 7. Grenznahe Bebauung/Bauhöhe/Verschattung der Nachbargrundstücke Die Baufenster der Bestandshäuser Auf dem Sand sowie der Stettiner Str. sind so gelegt, dass sie in einer Linie sind und bis zur benachbarten Grundstücksgrenze einen Gartenbereich von 10-15 Meter Tiefe zum Haus haben. Das neue Bauvorhaben sieht vor, dass die Häuser im Nord-Westlichen Teil des Grundstückes 3 Meter an die Grenze gebaut werden. In Zusammenhang mit der Hanglage (9,5m auf 50m) und der Höhe der Gebäude (Im Planentwurf als DII mit GH 95,5m und DIII mit 99m) ergibt sich eine erhebliche Verschattung von Haus/Grundstück Auf dem Sand Nr.29. Die überarbeitete Planzeichnung hat nur eine marginale Änderung zum alten Plan bezüglich der Lage der Häuser, also nicht wie vom Bauträger behauptete wesentliche Änderung. Es sieht aus, als ob das mittlere Haus im Norden des Grundstücks (Bezeichnung E/II GH 95,5) etwas zurückgerückt wurde. Leider fehlt hier die Bemaßung zum Grenzabstand, ist also nicht verifiziert. Zudem liegt dieses Haus in der Baulinie der Bestandshäuser. Wesentlich war und ist aber das geplante Haus (Bezeichnung D/II GH 95,5) schräg in der Ecke auf der Nordöstlichen Seite des Grundstücks. Die Lage dieses Hauses wurde in der Vergangenheit von uns beanstandet, da es bei 3m Entfernung in südlicher Richtung und einer Höhe von 11,5m zum Nachbargrundstück eine wesentliche Verschattung auf das Grundstück Auf dem Sand 29 bedeutet. Zusätzlich haben die Bewohner des neuen Hauses direkte Sicht auf die Terrasse und Wohnzimmer der Bewohner. Ein weiterer, wesentlicher Punkt ist auch die geplante Geschosshöhe (GS) der neuen Häuser. Diese reicht von 95.5m über NN, ohne zusätzliche Begrünung oder Solaranlage, bis 101,5m über NN gegenüber der Bodenhöhe 83,5 bis 84m über NN der Bestandshäuser Auf dem Sand sowie der Stettiner Straße. Durch den Höhenunterschied von 11,5 bis 18m, bedingt durch die Hanglage und Mehr-Geschossigkeit der Kubischen Bauform, hat man visuell den Eindruck auf die Wand in der Höhe eines bis zu 6- stöckigen Hauses zu schauen. Unseres Erachtens passt dies überhaupt nicht in das Infrastrukturbild des Umfeldes (Als Beispiel siehe bitte auch die Hanglagebebauung am Ende der Bergstraße in Hennef). Antrag: Erstellen eines 3D-Schattenwurfgutachtens (Ganzjährige Betrachtung) zur Visualisierung der Auswirkungen und Abrücken der Nördlichen und Nordwestlichen Häuser in die Baufensterlinie der Bestandshäuser und Begrenzung dieser Häuser auf Höhe der Bestandshäuser. Anmerkung: Frühere Planungsentwürfe hatten dies annähernd so vorgesehen und aufgrund der offensichtlichen Verschattung und „Wandansicht“ ein deutliches Abrücken von der Grundstücksgrenze eingeplant. (siehe Planungsentwurf unter 3.1 Altlastsituation des Bodengutachtens). 8. Abstützung Hang Es wird davon ausgegangen, dass wie in der Stellungnahme des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung dargelegt, im Rahmen des Baugenehmigung- und Freistellungsverfahren entsprechend den allgemeinen Gesetzen verfahren wird. 9. Bebauungsplan Wir haben die Antwort des Amtes für Stadtplanung und -entwicklung auf unsere Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Wie in der Antwort vermerkt, gilt es u.a. nach §1 Abs.7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegenüber und untereinander gerecht abzuwägen. 10. Rodung Artenschutz. Das Grundstück hatte zum Zeitpunkt des Eigentumswechsel einen schönen Baumbestand, der vom Bauträger ohne Genehmigung abgeholzt wurde. Dieser Baumbestand diente als Nistplätze für viele Vogelarten. Dies ist der Stadt Hennef bekannt. Eine Wiederaufforstung erfolgte nicht. Die frühzeitige Rodung des Geländes könnte gegen § 44 BNatSchG verstoßen haben. Antrag: Offenlegung ob die nicht genehmigte Rodung hinsichtlich eines Verstoßes überprüft und evtl. geahndet wurde und ein Verstoß gegen §44 BNatSchG vorliegt/vorlag. Aufgrund der direkten Nähe zum NSG SU 101 muss aus meiner Sicht besonders vorsichtig und mit umfassender Prüfung geplant werden. Antrag: Überprüfung der artenschutzrechtlichen Relevanz des Vorhabens im Rahmen einer Stufe-II-Prüfung und ggf. Durchführung eines Ausnahmeverfahrens nach § 45 BNatSchG. Abwägung: zu Berücksichtigung der bisherigen Stellungnahme Grundsätzlich gilt es zunächst, jede Stellungnahme auf ihre planerisch und städtebaulich relevanten Inhalte und Anregungen hin zu prüfen und die entsprechenden Anregungen gemäß § 1 insbesondere § 1 Abs. 7 BauGB gerecht in die Abwägung einzustellen. Das ist sowohl nach Einschätzung der Verwaltung, als auch der für die bauleitplanerischen Entscheidungen zuständigen städtischen Gremien erfolgt. Den zuständigen Gremien liegt stets der vollständige Wortlaut der Stellungnahmen vor und es ist den Gremiumsmitgliedern freigestellt, sich den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung anzuschließen oder dazu abweichende oder ergänzende Formulierungen zur Abstimmung zu bringen. Die Abwägung ist eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Entscheidungsgremiums. Die Verfasser der Stellungnahmen werden über die getroffenen Entscheidungen informiert. Stellungnahmen im Rahmen der Bauleitplanung sind keine Anträge, sondern Anregungen und/oder Bedenken, über die es zu entscheiden gilt. Es ist dabei im Übrigen nicht erheblich und relevant, ob eine Stellungnahme von einer einzelnen Privatperson verfasst wurde oder einer Stellungnahme eine Liste von Unterschriften beigefügt ist. Es kommt ausschließlich auf die Inhalte bzw. planungsrelevanten Anregungen an. Weiterhin gilt es im Rahmen der Abwägung, die aktuell vorliegende Planung zu bewerten und nicht ggf. vormalige Planungskonzepte oder Planungsabsichten, die nicht weiterverfolgt wurden und keinerlei Rechtsstatus aufweisen. Das BauGB räumt bewusst die Möglichkeit ein, im Rahmen der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut Stellung zu nehmen. Das gilt auch für die vorliegende Bauleitplanung. Dabei gilt wiederum, aus der Fülle an Aussagen und persönlichen Bewertungen die planungsrelevanten Anregungen zu identifizieren und diese in die Abwägung einzustellen. Sofern einzelne Punkte aus der frühzeitigen Beteiligung aus Sicht des Verfassers des Schreibens nicht hinreichend berücksichtigt wurden, bestand die Möglichkeit, diese im Rahmen der Offenlage erneut vorzutragen. Davon wurde vorliegend Gebrauch gemacht. zu 1. und 2. Kanalisation / Oberflächenwasser und Starkregen Für die Bauleitplanung und einen abschließenden Satzungsbeschluss mit anschließender Bekanntmachung, die das neu geschaffene Baurecht zur Rechtskraft führt, ist nicht die Lage vorhandener oder neu zu errichtender Leitungen relevant, sondern entscheidend, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung rechtlich und faktisch möglich ist, da ohne eine solche Abwasserbeseitigung die Umsetzung der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzung nicht erfolgen kann. Damit wären gleichsam die Erforderlichkeit und Rechtfertigung des Bebauungsplanes in Frage gestellt. Bei der vorliegenden Planung gibt es jedoch auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen der Fachbehörden sowie den Informationen der Betriebsleitung der Stadtbetriebe Hennef keine Anhaltpunkte dafür, dass eine ordnungsgemäße und funktionsgerechte Abwasserbeseitigung nicht realisiert werden könnte. Abschließende Planungen dazu bleiben der nachfolgenden Vollzugsebene und dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Dabei wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seitens der Stadtbetriebe Hennef Fachbereich Daten- und Entwässerungsservice, Abteilung 5.1 Kunden ein Entwässerungsantrag gefordert. Zur Entwässerung gehört auch der ordnungs- und vorschriftsgemäße Umgang mit Niederschlagswasser bei Starkregen. Sofern es erforderlich ist, muss Niederschlagswasser unter Berücksichtigung der DIN 1986-100 (Überflutungsnachweis) auf den jeweiligen Grundstücken zurückgehalten werden, um nachteilige Auswirkungen und Schäden auf Nachbargrundstücken zu vermeiden, die ggf. über die Folgen eines natürlichen Zuflusses von Niederschlagswasser bei Starkregen hinaus gehen. Solche Maßnahmen können z.B. Retentionszisternen sein. Bauleitplanerische Festsetzungen, um die Abwasserbeseitigung rechtlich zu ermöglichen, sind nicht erforderlich. Im Bebauungsplan sind unter Nr. 4.2 und 4.3 entsprechende Hinweise dazu enthalten. zu 3. Gutachten Bodenprobe Ebenso, wie bezogen auf die Abwasserbeseitigung, ist für die Bauleitplanung ausschließlich relevant, dass Belange des Bodenschutzes und potenzielle Altlasten eine Umsetzung der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen nicht in Frage stellen und der Bebauungsplan ggf. das regelt, was über allgemein geltende Vorschriften und gesetzliche Bestimmungen hinaus geht. Die vorliegenden Gutachten und fachbehördlichen Stellungnahmen geben keine Anhaltspunkte dafür, dass die zugelassenen Nutzungen nicht realisierbar sein könnten. Der Umgang mit Aushub oder Altlasten bedarf keiner bauleitplanerischen Regelungen, sondern ist wiederum unter Beachtung aller allgemein geltenden Vorschriften und gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen der nachfolgenden Vollzugsebene und des Baugenehmigungsverfahrens zu beachten. Im Bebauungsplan sind dazu lediglich entsprechende Hinweise enthalten. Es ist Aufgabe des Bauherrn und seines Planers, alle für die Umsetzung des Bauvorhabens relevanten Vorschriften und gesetzliche Bestimmungen zu ermitteln und zu beachten. Ungeachtet dessen sind im Bebauungsplan unter Nummer 2 entsprechende Hinweise enthalten. Zudem ist das Flurstück Nr. 63 in der Planzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Fläche, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, gekennzeichnet. zu 4. Umweltbelastungen Die Prüfung der bauleitplanerisch relevanten Umweltauswirkungen und deren Berücksichtigung erfolgt im Rahmen des Umweltberichtes unter zuhilfenahme der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen der Fachbehörden. Dazu gehören auch baubedingte Auswirkungen. Da diese einschließlich ihrer Wirksamkeit jedoch zeitlich begrenzt sind und sich wie bei allen Bauvorhaben nicht vermeiden lassen, werden dazu keine Festsetzungen getroffen. Während der Umsetzung von Baumaßnahmen gilt es wiederum, die umfangreichen allgemein geltenden Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der nachfolgenden Vollzugsebene und des Baugenehmigungsverfahrens sowie bei der Ausführung der Bauarbeiten zu beachten. Es bleibt wieder Aufgabe des Bauherrn und seines Planers, alle für die Umsetzung des Bauvorhabens relevanten Vorschriften und gesetzliche Bestimmungen zu ermitteln und zu beachten. Sofern städtische Straßen betroffen sind, wird das Ordnungsamt der Stadt Hennef ggf. mittels entsprechender Anordnungen selbstverständlich dafür Sorge tragen, dass durch die Umsetzung bzw. die Errichtung eines Bauvorhabens weder eine Gefährdung noch eine unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Bei solchen Bauvorhaben wird in der Regel zudem für intensiv genutzte Zufahrten eine Beweissicherung durchgeführt, anhand derer sich nachvollziehen lässt, ob und ggf. in welchem Ausmaß Schäden an den betroffenen Straßen entstanden sind, die sich auf die entsprechende Baumaßnahme zurückführen lassen. Über eine solche Beweissicherung hat die Stadt Hennef als Eigentümer der öffentlichen Straßen die Möglichkeit, Kosten zur Beseitigung von Schäden durch eine Baumaßnahme beim Investor oder Träger des Bauvorhabens geltend zu machen. Gleichzeitig führt ein solches Vorgehen in der Regel dazu, dass Baufirmen Zufahrten sorgsamer nutzen und ggf. weniger Belastungen entstehen. Das ist jedoch nicht Gegenstand und Bestandteil der Bauleitplanung. zu 5. Klimabelastung Da keine Anregungen zu diesem Belang vorgetragen wurden, bedarf es keiner weiteren Abwägung. zu 6. Verkehrsbelastung/Gefährdung durch Baustellenverkehr/Parksituation Wie bereits zu 4. ausgeführt, wird das Ordnungsamt der Stadt Hennef ggf. mittels entsprechender Anordnungen selbstverständlich dafür Sorge tragen, dass durch die Umsetzung bzw. die Errichtung eines Bauvorhabens weder eine Gefährdung noch eine unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich keinerlei Auswirkungen auf die als Zufahrt dienenden öffentlichen/städtischen Straßen ergeben. Ungeachtet dessen kann ein Bebauungsplan nur verbindliche Festsetzungen und Regelungen innerhalb seines Geltungsbereiches treffen. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplanes, verkehrlich von Stellungnahmen als „prekär“ eingeschätzte Situationen oder andere vermutete Problemlagen in seiner näheren Umgebung, die von der Planung nicht ausgelöst wurden, zu lösen. Bezogen auf die erforderlichen Stellplätze gelten für die neuen Bauvorhaben bzw. Wohnhäuser die gleichen Anforderungen, wie bei allen vergleichbaren Bauvorhaben im Stadtgebiet Hennef. Es bleibt der nachfolgenden Vollzugsebene und dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, bezogen auf die tatsächlich zu realisierende Anzahl an Wohnungen, die entsprechend erforderlichen Stellplätze einzuplanen und nachzuweisen. Dass möglicherweise im Bestand keine ausreichende Anzahl an Stellplätzen errichtet und auf den Grundstücken verfügbar sind, somit mit einer Vielzahl von im Straßenraum parkenden Fahrzeugen Probleme, bezogen auf die Erschließungsfunktion der Straße erzeugen, ist für die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes kein Ausschlussgrund. Generell dürfen Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum nur dort und so parken, wie es die Erschließungsfunktion nicht behindert und u.a. ein Befahren größerer Fahrzeuge, insbesondere im Rettungsfall und zur Abfallentsorgung, nicht verhindert. Ist das im unmittelbaren Umfeld des Fahrtzieles oder der eigenen Wohnung nicht möglich, müssen Fahrzeuge dort abgestellt und geparkt werden, wo keine Behinderungen zu erwarten sind, auch wenn dieses für die Fahrzeuginsassen weitere Wege zu Fuß bedeutet. Das gilt gleichermaßnahmen für alle Nutzer von Kfz mit entsprechendem Parkraumbedarf. Es kann ggf. Motivation sein, andere Verkehrsmittel zu benutzen, um nach der Rückkehr eine Parkplatzsuche zu vermeiden, oder zusätzliche Stellplätze auf dem eigenen Grundstück anzulegen. Abschließend bleibt nochmals bezogen auf den Verkehr festzuhalten, dass dafür allgemeine Regeln zur Benutzung einer öffentlichen Straße und eines öffentlichen Verkehrsraumes gelten, die selbstverständlich zu beachten sind. Ggf. können nur solche Fahrzeuge für die Umsetzung eines Bauvorhabens genutzt werden, die die allgemein geltenden Regeln erfüllen und einhalten. Das gilt auch für die Wahl der zu nutzenden Zufahrtsmöglichkeiten. Bauleitplanerische verbindliche Festsetzungen und Regelungen lassen sich nur innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes treffen. zu 7. Grenznahe Bebauung/Bauhöhe/Verschattung von Nachbargrundstücken Zu diesem Aspekt bleibt auf die Abwägung der frühzeitigen Beteiligung zu verweisen: „Grundsätzlich gelten für die neue Bebauung, wie bei allen Bauvorhaben, die Vorgaben der Bauordnung des Landes NRW mit den darin enthaltenen Bestimmungen zu Grenzabständen und Abstandsflächen. Diese Bestimmungen dienen insbesondere zum Schutz nachbarrechtlicher Belange. Dazu gehört u.a. auch, unverträgliche Verschattungen zu vermeiden. Generell sind gegenseitige Verschattungseffekte innerhalb bebauter Ortslagen nicht zu vermeiden. So entstehen Verschattungen von Nachbargrundstücken selbstverständlich schon durch die vorhandene Bebauung. Diese Effekte machen sich dann besonders bemerkbar, wenn Häuser dicht nebeneinanderstehen, wie dies z.B. bei der Straße Auf dem Sand der Fall ist. Bezogen auf das am nächsten zum Plangebiet stehende Gebäude Auf dem Sand 29 bleibt im Übrigen festzuhalten, dass dessen Platzierung so nah an der Grenze zur neuen Bebauung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Geistingen West von 1983 entspricht. Diese sieht entlang der nördlichen Grenze des Plangebietes eine öffentliche Verkehrsfläche vor, die zur Erschließung der nördlichen Bebauung des Plangebietes hätte dienen können und gleichsam als Wendemöglichkeit u.a. für Abfallsammelfahrzeuge vorgesehen war. Mit der Verkehrsfläche war gleichsam ein größerer Abstand der nördlichen Nachbarbebauung zum Plangebiet vorgegeben. Die öffentliche Verkehrsfläche wurde zwar an dieser Stelle nicht realisiert, der Bebauungsplan aber auch nicht geändert, so dass weiterhin die dort festgesetzten Baugrenzen rechtsverbindlich sind. Das Nachbargebäude Auf dem Sand 29 entspricht nicht diesen Baugrenzen.“ „Für die mögliche Verschattung, die in der Begründung zur Offenlage mit entsprechenden Abbildungen veranschaulicht wird, bedeutet das, dass bezogen auf die im Bebauungsplan Geistingen West von 1983 zugelassene Bebauung deutlich geringere Auswirkungen entstehen und zweifellos zumutbar und angemessen sind, als dies bei der tatsächlich vorhandenen Bebauung der Fall ist, die diesen Festsetzungen nicht entspricht. Bezogen auf die zulässigen Gebäudehöhen wird an dieser Stelle nochmals auf die Anforderungen der heutigen Bauleitplanung verwiesen, sparsam mit Grund und Boden umzugehen und die Herausforderungen des Klimawandels zu berücksichtigen, was insbesondere mit einer Nutzung auf mehreren übereinander liegenden Ebenen und entsprechenden Gebäudehöhen möglich und geboten ist.“ Die Auswirkungen der Verschattung sind unter den vorgenannten Aspekten hinreichend ermittelt und dargestellt. zu 8. Abstützung Hang Zu diesem Aspekt bleibt ebenfalls auf die Abwägung der frühzeitigen Beteiligung zu verweisen: „Statische Anforderungen u.a. zu Nachbargrundstücken hin, sind im Rahmen des Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahrens entsprechend den allgemeinen Vorschriften und Regelwerken zu prüfen, zu regeln und sicherzustellen. Es gibt keine Anhaltpunkte dafür, dass dieses bei der vorliegenden Planung und den zugelassenen Nutzungen nicht möglich sein könnte.“ Ungeachtet dessen, wird die neue Bebauung so in das abschüssige Gelände eingepasst und integriert, dass das natürliche Gefälle des Hangs allenfalls entlang der Grenzen zu den Nachbargrundstücken erhalten bleibt. Ansonsten wird im Wesentlichen die geplante Tiefgarage dazu führen, dass der Hang durch bauliche Anlagen verändert und stabilisiert wird. Nachteilige Auswirkungen und Risiken für die Nachbarn sind nicht zu befürchten und zu erwarten. zu 9. Bebauungsplan Die Abwägung obliegt den zuständigen Entscheidungsgremien und abschließend dem Rat der Stadt Hennef. Wie bereits ausgeführt, gilt es zunächst, jede Stellungnahme auf ihre planerisch und städtebaulich relevanten Inhalte und Anregungen hin zu prüfen und die entsprechenden Anregungen gemäß § 1 insbesondere § 1 Abs. 7 BauGB gerecht in die Abwägung einzustellen. Den zuständigen Gremien liegt stets der vollständige Wortlaut der Stellungnahmen vor und es ist den Gremiumsmitgliedern freigestellt, sich den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung anzuschließen oder dazu abweichende oder ergänzende Formulierungen zur Abstimmung zu bringen. Die Abwägung ist eine Mehrheitsentscheidung der Mitglieder des jeweiligen Entscheidungsgremiums bzw. abschließend des Stadtrates. zu 10. Rodung Artenschutz Ob die Veränderung einer Vegetation und die Entfernung von Gehölzen gegen arten- und naturschutzrechtliche Bestimmungen oder gesetzliche Vorgaben verstößt, ist seitens der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zu prüfen und ggf. zu ahnden. Das ist nicht Aufgabe der Stadt Hennef als Träger der Planungshoheit. Aus den vorliegenden Stellungnahmen der Fachbehörden ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein solcher Verstoß vorliegen könnte. Insofern ist es fachlich korrekt und angemessen, bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen und - belange vom Zustand des Plangebietes zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahmen auszugehen. Das betrifft auch die Bilanzierung des Eingriffs. Wäre der bisherige Umgang mit der Vegetation unzulässig gewesen, wäre das zudem kein Grund, die Bauleitplanung einzustellen, zumal die Bebauung an dieser Stelle im Flächennutzungsplan, als vorbereitende Bauleitplanung, vorgesehen und dargestellt ist. Bei einem unzulässigen Umgang des Grundstückseigentümers mit der Vegetation, hätte die Möglichkeit bestanden, den potenziell rechtmäßigen Zustand des Plangebietes als Ausgangsbasis für die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen heranzuziehen und auch in die Eingriffsbilanzierung einzustellen. Das ist jedoch nicht erforderlich. Anhaltspunkte für eine relevante Beeinträchtigung des westlich gelegenen Naturschutzgebietes liegen aus den eingegangenen Stellungnahmen der Fachbehörden nicht vor. Zudem liegt ein öffentlicher Weg der Stadt Hennef zwischen dem geplanten Wohnbauprojekt und dem Naturschutzgebiet, so dass diese nicht unmittelbar aneinander angrenzen. Bei der Ertüchtigung des Weges als Rad- und Fußweg sowie Rettungsweg wird die Stadt selbstverständlich darauf achten, die Belange des Naturschutzes zu beachten. Die vorgetragenen Anregungen werden, wie vorab erläutert, nur so weit berücksichtigt, wie dies planerisch geboten und angemessen ist. zu T1, Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 25.03.2025 Stellungnahme: Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI HeF - 2024 - 017 - 7373 vom 09.01.2024 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. Abwägung: Die Stellungnahme vom 09.01.2024 wurde bereits im Rahmen der Abwägung behandelt. Die vorgetragenen Informationen wurden als Hinweise in die Bebauungsplanunterlagen aufgenommen. Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt zu T2, LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 01.04.2025 Stellungnahme: Konkrete Hinweise auf die Existenz von Bodendenkmälern liegen für das Plangebiet derzeit nicht vor. Bedenken bestehen deshalb aus bodendenkmalpflegerischer Sicht nicht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass systematische Erhebungen zur Ermittlung des archäologischen Potenzials im Plangebiet bisher noch nicht durchgeführt wurden und die im Archiv des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vorliegenden Daten überwiegend auf zufälligen Beobachtungen beruhen. Eine abschließende Beurteilung der archäologischen Situation ist grundsätzlich ohne Durchführung systematischer Geländeerhebungen nicht möglich. Die Existenz von Bodendenkmälern kann deshalb auch für das Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Kommune Hennef (Sieg) als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, Eichthal 1, Telefon 02206/9030-0, Fax 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die das Grundstück besitzt, der/die Unternehmer*in und der/die Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW). Es wird angeregt, einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen. Abwägung: Im Bebauungsplan sind unter Nr. 1 der Hinweise bereits entsprechende Informationen enthalten. Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt. zu T3, NABU mit Schreiben vom 01.04.2025 Stellungnahme: Der in Planung stehende Bereich hat durch Sukzession einen Biotopwert erreicht, den man auch innerhalb einer Ortslage begrüßen muss, weshalb die Bebauung selbst bedauert werden kann. Andererseits ist es verständlich, dass Baulücken geschlossen werden und damit letztlich auch Außenbereichsflächen geschont werden. Insofern erhebt der NABU keine Einwendungen. Allerdings sollte bei der Ausgleichsfläche in der Nähe des Geistinger Waldes Wert darauf gelegt werden, dass ein stufiger Übergang zum Freiland gestaltet wird. Dazu ist eine Abfolge von Strauch- und Baumarten anzustreben. Hierdurch ergeben sich besonders günstige Lebensräume für Gebüschbrüter und Jagdgebiete der Fledermäuse. Abwägung: Bei der Kompensationsmaßnahme handelt es sich um eine Fläche in städtischem Eigentum. Die Umsetzung wird vom Umweltamt der Stadt Hennef betreut. Die vorgetragenen Anregungen wurden dem Umweltamt mit der Bitte um Berücksichtigung weitergeleitet. Dabei sind vorhandene Freileitungen gemäß Stellungnahmen T5 der Amprion GmbH zu beachten. Auswirkungen auf die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben sich nicht. Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt. zu T4, Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis mit Schreiben vom 25.04.2025 Stellungnahme: Es bestehen zum derzeitigen Planungsstand keine weiteren Bedenken oder Anmerkungen seitens des Wasserverbandes. Ergänzend verweise ich auf die verbandsseitige Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung vom 15.01.2024. Abwägung: Die Stellungnahme vom 15.01.2024 wurde bereits im Rahmen der Abwägung wie folgt behandelt: „Um die Mengen des Niederschlagswassers zu minimieren, ist für Teilflächen der Gebäude eine Dachbegrünung festgesetzt, die Regenwasser zurückhält. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahrens, den ordnungsgemäßen und allgemeinen Vorschriften und Regelwerken entsprechenden Umgang mit Niederschlagswasser zu regeln und sicherzustellen.“ Dies gilt unverändert. Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt. zu T5, Amprion GmbH mit Schreiben vom 25.04.2025 Stellungnahme: Vielen Dank für die Beteiligung der Amprion GmbH bei der o. g. Planung, zu der wir mit unserem Schreiben vom 22.01.2024 bereits eine Stellungnahme abgegeben haben. Bezüglich des in diesem Schreiben vorgestellten 3-Zonen-Modells haben Sie uns mit Schreiben vom 12.03.2025 das Abwägungsergebnis zugesandt. Hiernach wird unserer Anregung gefolgt. Dafür bedanken wir uns. Mit den aktuell eingereichten Verfahrensstand wird zusätzlich die externe Kompensationsfläche in der Gemarkung Geistingen, Flur 50, Flurstück 89 in das Verfahren aufgenommen. Hierzu möchten wir wie folgt Stellung nehmen: Das Flurstück befindet sich teilweise im 2 x 38,50 m = 77,00 m breiten Schutzstreifen der im Betreff unter 2. genannten Höchstspannungsfreileitung. Bei der auf diesem Flurstück unter 6.6. des Umweltberichts beschriebenen Kompensation bitten wir, die folgenden Auflagen und Hinweise zu beachten: Im Schutzstreifen der Leitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 3 m erreichen. Als Anlage ist beispielhaft eine Gehölzliste mit entsprechenden Endwuchshöhen beigefügt. Dies ist insbesondere bei der geplanten Anpflanzung des Einzelbaumes zu berücksichtigen. Durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb des Leitungsschutzstreifens angepflanzt werden, besteht die Gefahr, dass durch einen eventuellen Baumumbruch die Höchstspannungsfreileitung beschädigt wird. Aus diesem Grund bitten wir Sie zu veranlassen, dass in diesen Bereichen Gehölze zur Anpflanzung kommen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind. Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Kommt der Grundstückseigentümer/der Bauherr der vorgenannten Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist nicht nach, so ist die Amprion GmbH berechtigt, den erforderlichen Rückschnitt zu Lasten des Eigentümers/des Bauherrn durchführen zu lassen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme des Grundstücks, auf der die externe Kompensationsfläche vorgesehen ist, eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit ist. Das Netz der Amprion dient der Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und hat das Ziel der Versorgungssicherheit sowie die weiteren Ziele des § 11 Abs. 1 EnWG zu wahren. Daher ist im Bereich des Schutzstreifens die Hauptnutzung, die zur Energieversorgung. Flächen, die ausschließlich oder überwiegend der Ver- und Entsorgung dienen (§ 4 BNatSchG), einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und die Flächen, die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, dürfen in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Amprion wird daher für mögliche Schäden an der Kompensation, z.B. durch Rückschnitt, keinen Schadensersatz leisten. Abschließend möchten wir Sie darüber informieren, dass Amprion einen Seiltausch auf der betroffenen Leitung plant. Die Maßnahme ist für 2029 bis 2032 vorgesehen. Abwägung: Bei der Kompensationsmaßnahme handelt es sich um eine Fläche in städtischem Eigentum. Die Umsetzung wird vom Umweltamt der Stadt Hennef betreut. Die vorgetragenen Anregungen wurden dem Umweltamt, mit der Bitte um Berücksichtigung, weitergeleitet. Die Leitung ist insbesondere bei der geplanten Baumpflanzung zu beachten. Die Umwandlung von Acker in Grünland hat keine Bedeutung für die Freileitung. Auswirkungen auf die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben sich nicht. Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt. zu T6, Rhein-Sieg-Kreis, Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung mit Schreiben vom 28.04.2025 Stellungnahme: Im unter Bezug genannten Verfahren werden folgende Anregungen vorgebracht: Niederschlagswasserbeseitigung Zu der in Abänderung zur Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB vorgesehenen Niederschlagswasserversickerung auf dem Grundstück bestehen Bedenken. Die erforderlichen Einleitungserlaubnisse können nach derzeitigem Kenntnisstand nicht in Aussicht gestellt werden, da die gemeinwohlverträgliche Entwässerung nicht gesichert ist. Begründung: Der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Entwässerung ist gem. § 49 (4) Satz 4 LWG bei der Aufstellung von der Gemeinde zu führen. Dieser Nachweis liegt nicht vor. Aufgrund der bestehenden Bodenbelastung in einer über 10 m mächtigen Auffüllung sind bei einer Versickerung des Niederschlagswassers Auswaschungen von Schadstoffen in das Sickerwasser und Grundwasser zu besorgen. Zudem sind aufgrund des hohen Gefälles (knapp 10 m Höhenunterschied) bei einer Versickerung Wasserwegsamkeiten zum Nachteil der unterliegenden Grundstücke zu besorgen. Altlasten und Bodenschutz Die Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung wurden übernommen und es wurden die ergänzenden Bodenluftuntersuchungen durchgeführt. Die gemessenen Konzentrationen liegen unterhalb von sämtlichen Orientierungswerten, sodass eine Gefährdung über den Wirkungspfad Boden- Bodenluft-Innenraumluft-Mensch nicht zu besorgen ist. Der Hinweis, dass auf den nicht versiegelten Flächen Oberboden, der die Vorsorgewerte nach BBodSchV einhält, in mindestens 60 cm Mächtigkeit über einer Grabsperre/ Geotextil aufzubringen ist, wurde ebenfalls aufgenommen (Unterpunkt unter Hinweis 2.1). Eine Gefährdung über den Wirkungspfad Boden- Mensch und Boden-Nutzpflanze kann damit ausgeschlossen werden. Der Hinweis 2.4 „Umgang mit Oberboden“ widerspricht jedoch dem vorgenannten Hinweis zur Gefahrenabwehr. Wie aus den Bohrprofilen erkennbar ist, stehen die mit PAK und Schwermetallen belasteten Auffüllungen fast bis zur Geländeoberkante an. Es ist daher anzunehmen, dass die erhöhten Schadstoffgehalte auch in den für den Wirkungspfad Boden-Mensch und Boden- Nutzpflanze bewertungsrelevanten Oberbodenschichten (bis 60 cm Tiefe) vorzufinden sind. Der bei Bauarbeiten anfallende Boden ist daher nicht zur Herstellung von Vegetationsflächen geeignet. Der Hinweis sollte daher gestrichen oder angepasst werden. Der Hinweis 2.3 „Untersuchungen des Oberbodens nach Bundesbodenschutzgesetz“ ist grundsätzlich richtig. Im vorliegenden Fall wurde jedoch keine orientierende Untersuchung des Oberbodens nach BBodSchV durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist jedoch mit einer Schadstoffbelastung des Oberbodens zu rechnen, weswegen der Oberbodenaustausch auf den Freiflächen gemäß Hinweis 2.1 notwendig ist. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird erneut angeregt, den Hinweis 2.1 „Baugrunduntersuchung/ Geohydrologische Verhältnisse“ strukturell zu überarbeiten und einzelne Hinweise als Unterpunkte (z.B. Altablagerung, Oberboden, Baugrund/ Gründungsmaßnahmen) zu formulieren, damit wichtige Informationen zu einzelnen Punkten nicht untergehen. In den nachgeschalteten Baugenehmigungs- /-anzeigeverfahren ist der Rhein-Sieg- Kreis, Untere Bodenschutzbehörde, grundsätzlich zu beteiligen. Bodenschutz Bei den Böden im Plangebiet handelt es sich vor allem um Auffüllungsböden, weswegen die Auswirkungen auf den Boden als gering bewertet werden (s. Umweltbericht). Aus bodenschutzrechtlicher Sicht kann dieser Einschätzung gefolgt werden. Die beschriebenen Kompensationsmaßnahmen reichen aus fachlicher Sicht aus. Natur-, Landschafts- und Artenschutz Hinweise: a) Ausgleichsmaßnahme Es sollte im Umweltbericht, in der Begründung festgelegt werden, wie die in der Bilanzierung veranschlagte ökologische Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahme durch Angaben zur Mahdhäufigkeit und den Mahdzeitpunkten, Vorgaben zu Düngung und Verzicht auf Pflanzenschutzmittel erreicht werden soll. Es ist sicherzustellen, dass es sich bei den verwendeten Saaten um Wildformen gesicherter gebietsheimischer Herkünfte (aus der hiesigen Region) und deren Vermehrung handelt. Ein möglicher Nachweis ist die VWW-Regiosaat® oder RegioZert®. Die Saatgutmischung muss mindestens 30% Kräuter enthalten. b) Kompensationsverzeichnis Es wird darum gebeten, das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises über den erfolgten Satzungsbeschluss zu unterrichten. Gemäß § 17 Abs. 6 BNatSchG i. V. m. § 34 Abs. 1 LNatSchG ist das Ergebnis der Satzung in Bezug auf die festgesetzten Kompensationsflächen und -maßnahmen mitzuteilen, damit die Flächen und die darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in das Kompensationsflächenkataster des Rhein-Sieg-Kreises eingetragen werden können. Hierzu ist ein entsprechendes Formblatt F 4 als Anlage beigefügt. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Umsetzung der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen dem Amt für Umwelt- und Naturschutz als katasterführende Stelle gemäß § 34 Abs. 1 LNatSchG mitzuteilen ist. Klimaschutz Hinweis zu Punkt 1.4.1 Verwendung blendfreier Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen: In Ergänzung zum Verweis auf § 42a der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) wird auf die konkretisierende „Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Landesbauordnung 2018“ („Solaranlagen-Verordnung“ / SAN-VO NRW) hingewiesen. Abwägung: zu Niederschlagswasserbeseitigung Der Bebauungsplan beinhaltet keine verbindlichen Festsetzungen zum Umgang mit Niederschlagswasser, sondern lediglich entsprechende Hinweise mit Bezug auf § 44 Landeswassergesetz (LWG). Der Anregung folgend, werden unter Berücksichtigung der Informationen der Stadtbetriebe Hennef die Angaben zur Entwässerung in den Hinweisen wie folgt angepasst: „Die Entwässerung ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen und herzustellen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird ein Entwässerungsantrag von den Stadtbetrieben Hennef, Fachbereich Daten- und Entwässerungsservice, Abteilung 5.1 Kunden, gefordert. Hierzu werden folgende Punkte geprüft: • Anschluss ans öffentliche Kanalnetz • Niederschlagswassernutzung (Brauchwasseranlage, etc.) • Überflutungsnachweis (siehe Hinweis 4.3) • Abwasserbehandlungsanlagen Eine Ableitung des Regenwassers auf öffentliche Flächen (Straßen) oder Nachbargrundstücke ist nicht zulässig. Das Niederschlagswasser kann nicht getrennt vom Schmutzwasser, sondern nur in einen Mischwasserkanal abgeleitet werden. Sofern es ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist, kann das Niederschlagswasser ortsnah ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Hierfür ist bei den Stadtbetrieben Hennef, Fachbereich Daten- und Entwässerungsservice, Abteilung 5.1 Kunden, eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und ggf. eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 11 der Entwässerungssatzung zu beantragen. Die Unterlagen sind rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes ist auf Grund der Altablagerung nicht möglich. Das Niederschlagswasser der Dachflächen soll durch geeignete Maßnahmen wie extensive Dachbegrünung gepuffert bzw. im Abfluss verzögert werden (mind. 10 cm). Zur Verringerung des Abflusses des Niederschlagswassers von den Baugrundstücken wird die Errichtung einer Zisterne ggfls. mit Überlauf in die Kanalisation empfohlen. Die Verwendung des Brauchwassers z. B. für die Gartenbewässerung spart die Ressource Trinkwasser. Bei Starkregenereignissen kann es zu ungeregeltem Abfluss aus den Flächen um das Plangebiet auf die Baugrundstücke kommen. Der Schutz vor diesem Wasser obliegt dem Bauherrn selbst. Geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Starkregen und zur Schadensminimierung sind zu treffen. Die Planung der Entwässerung ist mit den Stadtbetrieben Hennef, Fachbereich Abwasser abzustimmen.“ Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt. zu Altlasten und Bodenschutz Den Anregungen folgend werden die Hinweise unter 2.1 wie folgt angepasst: „2.1.1 Baugrunduntersuchung / Geohydrologische Verhältnisse Bei dem Grundstück handelt es sich um eine ausgekieste Fläche (ehemalige Kiesgrube), in der bis ins Jahr 1946 Abgrabungstätigkeiten stattfanden. Danach wurde diese Abgrabung zum größten Teil mit Gießereisanden sowie untergeordnet auch Bauschutt und Erdaushub verfüllt. Diese Verfüllmaßnahmen sind etwa 50 Jahre alt. Die durchgeführten Analysen (Beprobung der Baggerschürfe) ergeben insgesamt erhöhte Schwermetallwerte, als auch erhöhte PAK-Gehalte. Bodenlufttechnisch wurden insgesamt nur geringe bzw. keine Konzentrationen in der Bodenluft festgestellt. Es werden zusätzliche objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen. 2.1.2 Bauwerksgründung Die vorhandene Auffüllung ist über die Jahrzehnte konsolidiert (einheitliche Schlagzahlen, gleicher Bohrwiderstand, kein „Durchfallen“, etc.), d.h. grundsätzlich kann das Gelände bebaut werden. Als mögliche Gründungsmaßnahmen kommen sowohl Tiefgründungen (Bohrpfähle), Tiefenverdichtungsmaßnahmen (z.B. Rüttelstopfverdichtungen), als auch Bodenaustauschmaßnahmen (Gründung auf Schotterpaket) in Betracht. Sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus umwelttechnischen Aspekten ist eine Gründung über ein Schotterpaket (Schotterpaket ist an passive Gasdrainage anzuschließen) die günstigste Variante. Eine Baugrundverbesserung durch den Einbau von mineralischem Tragschichtmaterial ist möglich. Hierzu sind die Baugruben unter Beachtung eines Lastabstrahlungswinkels von 45° 1,5 m tiefer auszuschachten. Ferner ist ein Überstand einzuplanen (Überstand = Aufbauhöhe). Die Sohle ist mit einem schweren Schwingungsverdichter nachzuverdichten und darauf ein Geotextil der Robustheitsklasse 4 oder 5 einzubringen. Abschließend soll der lagenweise Aufbau von Schotter (0/45) erfolgen. Für die Berechnung der Bodenplatte kann dann ein Bettungsmodul von 10 bis 15 MN/m² angesetzt werden. 2.1.3 zusätzliche Maßnahmen bei der Bebauung (Gasdrainage) Im Hinblick auf die Bodenluftsituation reicht eine "passive" Gasdränage aus. Diese muss entweder an die auszuführenden Fallrohre bzw. an gesonderten Rohren, die bis auf Dachniveau reichen, angeschlossen werden. 2.1.4 Oberboden / Vegetationsschicht Auf den nicht versiegelten Flächen (Gärten, Grünflächen, Kinderspielflächen) ist eine mindestens 60 cm mächtige Oberbodenschicht aufzubringen, die die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV 2021, Anlage 1 Tab. 1 u. 2) einhält. Unterhalb dieser Oberbodenschicht ist eine Grabsperre oder Geotextil einzubauen (s. Altlastenerlass 2005). Für die nicht überbauten Flächen ist zwecks Gefahrenabwehr Boden-Mensch der Aufbau von 60 cm unbelastetem Boden bei der Ermittlung des anfallenden Aushubs und zu entsorgenden Bodenmaterials einzuberechnen, d.h. diesbezüglich erweitert sich noch die Menge an zu entsorgendem Boden. 2.1.5 Beteiligung des Rhein-Sieg-Kreises In den nachgeschalteten Baugenehmigungs- /-anzeigeverfahren ist der Rhein-Sieg- Kreis, Untere Bodenschutzbehörde, grundsätzlich zu beteiligen.“ Der Hinweis unter 2.4 wird entfernt. Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt. zu Natur-, Landschafts- und Artenschutz Bei der Kompensationsmaßnahme handelt es sich um eine Fläche in städtischem Eigentum. Die Umsetzung wird vom Umweltamt der Stadt Hennef betreut. Die vorgetragenen Anregungen wurden dem Umweltamt, mit der Bitte um Berücksichtigung, weitergeleitet. Der Umweltbericht wurde dementsprechend angepasst. Das Umweltamt wird selbstverständlich die allgemeinen Anforderungen an eine extensive Grünlandnutzung beachten und diese gegenüber dem Bewirtschafter durchsetzen. Die Verwaltung wird das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises über die Bekanntmachung und Rechtkraft des Bebauungsplanes unter Verwendung des angesprochenen Formblattes F 4 informieren. Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt. zu Klimaschutz Bei der Festsetzung 1.4.1 wird der Hinweis wie folgt ergänzt: „Hinweis: Grundsätzlich gelten die Vorgaben des § 42a BauO NRW zu Solaranlagen. Auf die konkretisierende „Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Landesbauordnung 2018“ („Solaranlagen-Verordnung“ / SAN-VO NRW) wird hingewiesen.“ Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt. zu T7, DB AG – DB Immobilien mit Schreiben vom 29.04.2025 Stellungnahme: Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zu o.g. Vorhaben: Bei dem geplanten Vorhaben „BP Nr. 01.28/1“ sind nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen zu beachten und einzuhalten: Nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen bestehen seitens der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, keine grundsätzlichen Bedenken gegen das o.g. Vorhaben. Das geplante Vorhaben liegt außerhalb des Schutzstreifens der örtlich verlaufenden 110-kV- Bahnstromleitung. Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden. Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Abwägung: Anlagen der Deutschen Bahn AG sind von der Planung weder unmittelbar noch im Umfeld betroffen. Die Stellungnahme wird somit berücksichtigt. 2. Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.666/SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV.NRW. S. 618), werden der Bebauungsplan Nr. 01.28/1 Hennef (Sieg) – Kolpingstraße / Auf dem Sand mit seinen textlichen Festsetzungen als Satzung und die Begründung nebst Umweltbericht beschlossen. Begründung Die Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sind in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wohnen am 03.12.2024 (Abstimmungsergebnis: mehrheitlich) beraten worden. Die Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sind in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Dorfgestaltung und Denkmalschutz am 16.06.2026 (Abstimmungsergebnis: einstimmig) beraten worden. Die Satzungsempfehlung ist in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Dorfgestaltung und Denkmalschutz am 16.06.2026 (Abstimmungsergebnis: einstimmig) beraten worden. Alle Abwägungsvorschläge in der Fassung des o.a. Beschlussvorschlages und der Satzungsbeschluss werden nunmehr dem Rat der Stadt Hennef zur Beschlussfassung empfohlen. Finanzielle Auswirkungen: ☐ Ja ☒ Nein Vorläufige Haushaltsführung in der Haushaltssicherung gem. § 82 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 82 Abs. 1 und 2 GO NRW: ☐ Ja ☐ Nein Wenn ja, Begründung einer rechtlichen Verpflichtung bzw. der Unaufschiebbarkeit der Weiterführung einer notwendigen Aufgabe: Gesamtkosten der jährliche Folgekosten: Finanzierung: Maßnahme: (ohne Folgekosten) Eigenanteil ggf. Fremdanteil € € € € Erfolgte Veranschlagung: ☐ ja, mit € im ☐ Ergebnishaushalt unter ☐ Finanzhaushalt unter der IN-Nr. ☐ Es sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden. ☐ Es werden überplanmäßig Haushaltsmittel in Höhe von € benötigt. ☐ Einsparung/Deckungsvorschlag vorhanden bei Erfolgte Veranschlagung: ☐ nein, es werden € im ☐ Ergebnishaushalt unter benötigt. ☐ Finanzhaushalt unter der IN-Nr. benötigt. ☐ Bewilligung außerplanmäßiger Ausgabe erforderlich. ☐ Einsparung/Deckungsvorschlag vorhanden bei Bemerkung: Hennef (Sieg), den 25.06.2026 Mario Dahm Bürgermeister Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen wurden den Rats- und Ausschussmitgliedern mit der Einladung zu den jeweiligen Sitzungen zur Verfügung gestellt und sind nach wie vor im Ratsinformationssystem einsehbar: Zur Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wohnen am 03.12.2024: - Klimacheck - Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB - Stellungnahmen B1 und B 2 sowie T1 – T6 - Übersichtspläne - Bebauungsplan-Entwurf gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied) Stand: 21.11.2024 - Textliche Festsetzungen (Entwurf) gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied) Stand: 21.11.2024 - Begründung (Entwurf) gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied) Stand: 21.11.2024 - Umweltbericht (Entwurf) gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied) Stand: 21.11.2024 - Artenschutzprüfung (ASP) Stufe 1 Diplom-Biologe Wilfried Knickmeier, 53797 Lohmar Stand: 08.11.2022 - Baugrund- und Altlastbewertung von Diplom-Geologe Jürgen Breker, 51668 Köln Stand: 30.09.2020 - Bericht zur chemischen Untersuchung von Bodenluft vom Ingenieurgeologischen Büro Bohné, 53121 Bonn Stand: 08.08.2024 - Verkehrsgutachten von Planersocietät Mobilität.Stadt.Dialog, 44139 Dortmund Stand: November 2023 Zur Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Dorfgestaltung und Denkmalschutz am 16.06.2026: - Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Stellungnahmen B1 und T1 – T7 - Übersichtspläne - Bebauungsplan (Rechtsplan) Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied) Stand: 03.06.2026 - Textliche Festsetzungen (Rechtsplan) Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied) Stand: 03.06.2026 - Begründung (Rechtsplan) Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied) Stand: 03.06.2026 - Umweltbericht (Rechtsplan) Verfasser: Planungsbüro Dittrich GmbH & Co. KG, 53577 Neustadt (Wied) Stand: 03.06.2026 - Artenschutzprüfung (ASP) Stufe 1 Diplom-Biologe Wilfried Knickmeier, 53797 Lohmar Stand: 08.11.2022 - Baugrund- und Altlastbewertung von Diplom-Geologe Jürgen Breker, 51668 Köln Stand: 30.09.2020 - Bericht zur chemischen Untersuchung von Bodenluft des Ingenieurgeologischen Büros Bohné, 53121 Bonn Stand: 08.08.2024 - Stellungnahme des Ingenieurgeologischen Büros Bohné, 53121 Bonn Stand: 10.02.2025 - Verkehrsgutachten von Planersocietät Mobilität.Stadt.Dialog, 44139 Dortmund Stand: November 2023

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