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Änderungsantrag zum Förderprogramm „Klimaschutz und Klimafolgenanpassung 2026" - Vereinfachung und soziale Ausgestaltung der Förderung von Steckersolargeräten
Abgelehnt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Heinsberg |
| Datum | 2026-07-15 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion Die Linke beantragte am 23. März 2026 Änderungen des Förderprogramms für Steckersolargeräte: Vereinfachung der Antragsanforderungen (Streichung von Eigentumsnachweis-Pflichten, Fokus auf Registrierung und Vermieterzustimmung) sowie Streichung einer dreijährigen Betriebsfrist im Stadtgebiet. Begründet wurde dies mit übermäßiger Bürokratie, bundesweiten Vereinfachungen und der Benachteiligung von Mietern (bislang nur 10 von 64 Förderungen an Mieter). Der Rat verwarf den Antrag am 15. Juli 2026.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Heinsberg
Vorlagen-Nr.: 2026/Amt 10/00773
Antrag
Gremium Zuständigkeit Sitzungsdatum
Rat Entscheidung Ö 15.07.2026
Änderungsantrag zum Förderprogramm „Klimaschutz und
Klimafolgenanpassung 2026" - Vereinfachung und soziale Ausgestaltung der
Förderung von Steckersolargeräten
Es liegt ein Antrag der Fraktion Die Linke vom 23. März 2026 mit folgendem Wortlaut
vor:
„Wir, die Fraktion Die Linke im Rat der Stadt Heinsberg, reichen folgenden
Änderungsantrag ein:
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Heinsberg beschließt folgende Änderungen
des Förderprogramms „Klimaschutz und Klimafolgenanpassung 2026“:
1. Änderung zu Ziffer 6.1.2.2 „Steckersolargerät“ Ziffer 6.1.2.2 wird wie folgt neu
gefasst:
Bisherige Fassung (Auszug): „Beizufügen sind in Kopie:
• Eigentumsnachweis, Nachweis Erbbaurecht, aktueller Grundbuchauszug
oder Grundsteuerbescheid
• ggf. Vollmacht der Vermieterin / des Vermieters
• Angebot mit den technischen Daten des Steckersolargerätes bzw. des
Wechselrichters“
Neue Fassung: „Beizufügen sind:
• ein formloser schriftlicher Förderantrag
• ein Nachweis über die Registrierung des Steckersolargerätes im
Marktstammdatenregister
• bei Mietverhältnissen: eine formlose schriftliche Zustimmung der
Vermieterin bzw. des Vermieters“
2. Streichung der Ziffer 7.4.2.2 Ziffer 7.4.2.2 wird ersatzlos gestrichen.
Begründung: Die bisherigen Anforderungen an die Antragstellung führen zu einem
unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand. Für die Installation und den Betrieb
von Steckersolargeräten hat der Bundesgesetzgeber die rechtlichen
Rahmenbedingungen zuletzt deutlich vereinfacht. Maßgeblich sind hierbei
insbesondere die erleichterten Vorgaben für Betrieb und Anmeldung sowie die
Stärkung der Rechte von Mieterinnen und Mietern durch § 554 BGB n. F.
Diese Regelungen verfolgen das Ziel, den Zugang zu Steckersolargeräten möglichst
niedrigschwellig zu gestalten und breite Bevölkerungsschichten an der
Energiewende zu beteiligen. Die kommunale Förderung der Stadt Heinsberg sollte
sich an diesen Rahmenbedingungen orientieren und keine zusätzlichen Hürden
schaffen, die über das für Betrieb und Zulässigkeit erforderliche Maß hinausgehen.
Insbesondere die Pflicht zur Vorlage von Eigentumsnachweisen, wie
Grundbuchauszügen oder Grundsteuerbescheiden, steht in keinem sachlichen
Zusammenhang mit den rechtlichen Anforderungen an Installation oder Betrieb von
Steckersolargeräten und ist für die Förderentscheidung nicht erforderlich. Das
Zustimmungserfordernis der Vermieterinnen und Vermieter bleibt dabei – im Einklang
mit § 554 BGB n. F. – ausdrücklich bestehen.
Die derzeitige Ausgestaltung der Förderung wirkt sich nachweislich auf die
Inanspruchnahme aus: Von 64 bewilligten Förderungen entfallen lediglich 10 auf
Mieterinnen und Mieter, während 54 Förderungen von Eigentümerinnen und
Eigentümern in Anspruch genommen wurden. Dies zeigt, dass die Förderung diese
Zielgruppe derzeit nicht in ausreichendem Maße erreicht.
Steckersolargeräte stellen jedoch die einzige Maßnahme innerhalb dieses
Förderprogramms dar, die auch von Mieterinnen und Mietern in Anspruch
genommen werden kann. Gerade für diese Zielgruppe sind sie häufig die einzige
realistische Möglichkeit, sich aktiv an der Energiewende zu beteiligen und eigene
Stromerzeugung zu nutzen. Die bestehenden bürokratischen Anforderungen stehen
diesem Ziel entgegen und erschweren insbesondere Mieterinnen und Mietern den
Zugang zur Förderung.
Auch die Regelung in Ziffer 7.4.2.2 führt zu einer Benachteiligung von Mieterinnen
und Mietern. Die Verpflichtung, die Anlage über einen Zeitraum von drei Jahren im
Stadtgebiet zu betreiben oder andernfalls die Förderung zurückzuzahlen,
berücksichtigt nicht die Lebensrealität vieler Menschen. Mieterinnen und Mieter sind
deutlich häufiger von Umzügen aus beruflichen, finanziellen oder privaten Gründen
betroffen und haben im Gegensatz zu Eigentümerinnen und Eigentümern nur
eingeschränkte Planungssicherheit.
Zudem endet der Nutzen von Steckersolargeräten für den Klimaschutz nicht an den
Grenzen des Stadtgebiets Heinsberg. Auch bei einem Umzug wird die Anlage in der
Regel weiterbetrieben und leistet weiterhin einen Beitrag zur Energiewende. Die
bestehende Regelung führt somit zu einem strukturellen Ungleichgewicht zulasten
von Mieterinnen und Mietern und steht dem Ziel einer breiten Beteiligung an der
Energiewende entgegen.
Die vorgeschlagenen Änderungen tragen dazu bei, bürokratische Hürden
abzubauen, die Förderung sozial gerechter auszugestalten und mehr Menschen den
Zugang zu Steckersolargeräten zu ermöglichen.
Text aus PDF extrahiert