Startseite › Heinsberg › Antrag

Änderungsantrag zum Förderprogramm „Klimaschutz und Klimafolgenanpassung 2026" - Vereinfachung und soziale Ausgestaltung der Förderung von Steckersolargeräten

Abgelehnt
TypAntrag
GemeindeHeinsberg
Datum2026-07-15
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion Die Linke beantragte am 23. März 2026 Änderungen des Förderprogramms für Steckersolargeräte: Vereinfachung der Antragsanforderungen (Streichung von Eigentumsnachweis-Pflichten, Fokus auf Registrierung und Vermieterzustimmung) sowie Streichung einer dreijährigen Betriebsfrist im Stadtgebiet. Begründet wurde dies mit übermäßiger Bürokratie, bundesweiten Vereinfachungen und der Benachteiligung von Mietern (bislang nur 10 von 64 Förderungen an Mieter). Der Rat verwarf den Antrag am 15. Juli 2026.

Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.

Dokument

Extrahierter Text

Stadt Heinsberg Vorlagen-Nr.: 2026/Amt 10/00773 Antrag Gremium Zuständigkeit Sitzungsdatum Rat Entscheidung Ö 15.07.2026 Änderungsantrag zum Förderprogramm „Klimaschutz und Klimafolgenanpassung 2026" - Vereinfachung und soziale Ausgestaltung der Förderung von Steckersolargeräten Es liegt ein Antrag der Fraktion Die Linke vom 23. März 2026 mit folgendem Wortlaut vor: „Wir, die Fraktion Die Linke im Rat der Stadt Heinsberg, reichen folgenden Änderungsantrag ein: Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Heinsberg beschließt folgende Änderungen des Förderprogramms „Klimaschutz und Klimafolgenanpassung 2026“: 1. Änderung zu Ziffer 6.1.2.2 „Steckersolargerät“ Ziffer 6.1.2.2 wird wie folgt neu gefasst: Bisherige Fassung (Auszug): „Beizufügen sind in Kopie: • Eigentumsnachweis, Nachweis Erbbaurecht, aktueller Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid • ggf. Vollmacht der Vermieterin / des Vermieters • Angebot mit den technischen Daten des Steckersolargerätes bzw. des Wechselrichters“ Neue Fassung: „Beizufügen sind: • ein formloser schriftlicher Förderantrag • ein Nachweis über die Registrierung des Steckersolargerätes im Marktstammdatenregister • bei Mietverhältnissen: eine formlose schriftliche Zustimmung der Vermieterin bzw. des Vermieters“ 2. Streichung der Ziffer 7.4.2.2 Ziffer 7.4.2.2 wird ersatzlos gestrichen. Begründung: Die bisherigen Anforderungen an die Antragstellung führen zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand. Für die Installation und den Betrieb von Steckersolargeräten hat der Bundesgesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen zuletzt deutlich vereinfacht. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die erleichterten Vorgaben für Betrieb und Anmeldung sowie die Stärkung der Rechte von Mieterinnen und Mietern durch § 554 BGB n. F. Diese Regelungen verfolgen das Ziel, den Zugang zu Steckersolargeräten möglichst niedrigschwellig zu gestalten und breite Bevölkerungsschichten an der Energiewende zu beteiligen. Die kommunale Förderung der Stadt Heinsberg sollte sich an diesen Rahmenbedingungen orientieren und keine zusätzlichen Hürden schaffen, die über das für Betrieb und Zulässigkeit erforderliche Maß hinausgehen. Insbesondere die Pflicht zur Vorlage von Eigentumsnachweisen, wie Grundbuchauszügen oder Grundsteuerbescheiden, steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit den rechtlichen Anforderungen an Installation oder Betrieb von Steckersolargeräten und ist für die Förderentscheidung nicht erforderlich. Das Zustimmungserfordernis der Vermieterinnen und Vermieter bleibt dabei – im Einklang mit § 554 BGB n. F. – ausdrücklich bestehen. Die derzeitige Ausgestaltung der Förderung wirkt sich nachweislich auf die Inanspruchnahme aus: Von 64 bewilligten Förderungen entfallen lediglich 10 auf Mieterinnen und Mieter, während 54 Förderungen von Eigentümerinnen und Eigentümern in Anspruch genommen wurden. Dies zeigt, dass die Förderung diese Zielgruppe derzeit nicht in ausreichendem Maße erreicht. Steckersolargeräte stellen jedoch die einzige Maßnahme innerhalb dieses Förderprogramms dar, die auch von Mieterinnen und Mietern in Anspruch genommen werden kann. Gerade für diese Zielgruppe sind sie häufig die einzige realistische Möglichkeit, sich aktiv an der Energiewende zu beteiligen und eigene Stromerzeugung zu nutzen. Die bestehenden bürokratischen Anforderungen stehen diesem Ziel entgegen und erschweren insbesondere Mieterinnen und Mietern den Zugang zur Förderung. Auch die Regelung in Ziffer 7.4.2.2 führt zu einer Benachteiligung von Mieterinnen und Mietern. Die Verpflichtung, die Anlage über einen Zeitraum von drei Jahren im Stadtgebiet zu betreiben oder andernfalls die Förderung zurückzuzahlen, berücksichtigt nicht die Lebensrealität vieler Menschen. Mieterinnen und Mieter sind deutlich häufiger von Umzügen aus beruflichen, finanziellen oder privaten Gründen betroffen und haben im Gegensatz zu Eigentümerinnen und Eigentümern nur eingeschränkte Planungssicherheit. Zudem endet der Nutzen von Steckersolargeräten für den Klimaschutz nicht an den Grenzen des Stadtgebiets Heinsberg. Auch bei einem Umzug wird die Anlage in der Regel weiterbetrieben und leistet weiterhin einen Beitrag zur Energiewende. Die bestehende Regelung führt somit zu einem strukturellen Ungleichgewicht zulasten von Mieterinnen und Mietern und steht dem Ziel einer breiten Beteiligung an der Energiewende entgegen. Die vorgeschlagenen Änderungen tragen dazu bei, bürokratische Hürden abzubauen, die Förderung sozial gerechter auszugestalten und mehr Menschen den Zugang zu Steckersolargeräten zu ermöglichen.

Text aus PDF extrahiert