Startseite › Dülmen › Antrag
Sondernutzungssatzung und Leitfaden zur Gestaltung von Außengastronomieflächen
Angenommen39 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Dülmen |
| Datum | 2026-07-02 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
DER BÜRGERMEISTER
Vorlagen-Nr.:
Stadtentwicklung
WF 139/2026
Berichterstattung:
Beigeordneter Stadtbaurat Mönter
Vorlagenersteller/in:
Herr Kramer
Datum:
Öffentliche Beschlussvorlage
27.05.2026
Beratungsfolge:
Termin Gremium Zuständigkeit
16.06.2026 Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung Vorberatung
18.06.2026 Bauausschuss Vorberatung
02.07.2026 Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
Tagesordnungspunkt:
Sondernutzungssatzung und Leitfaden zur Gestaltung von Außengastronomieflächen
hier: Beschluss der 1. Änderung
Beschlussentwurf:
1. Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
in der Stadt Dülmen – Sondernutzungssatzung - vom 23.12.2011 wird in der in Anlage 1
beigefügten Änderungsfassung beschlossen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Leitfaden zur Gestaltung von
Außengastronomieflächen aus November 2008 auf Grundlage der aus der Anlage 3
ersichtlichen inhaltlichen Änderungen zu überarbeiten.
Begründung:
Mit Beschluss vom 23.12.2011 ist die Sondernutzungssatzung aus dem Jahr 2001 neu aufgestellt
worden. Bereits mit der ursprünglichen Satzung sollte für die Nutzung von öffentlichen Straßen-
Seite 1 von 4
und Platzflächen im Dülmener Stadtgebiet ein rechtlicher Rahmen abgesteckt werden und
gleichzeitig geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Nutzung über den
Gemeinbedarf hinaus zulässig ist. Ein zur Sondernutzungssatzung gehörender Tarif bestimmt die
Höhe der Sondernutzungsgebühren. Speziell in der Innenstadt, in der die dort vorhandenen
Sondernutzungen durch Gastronomiebetriebe dominiert werden, werden durch die Satzung seit
einer Änderung im Jahr 2008 besondere Anforderungen an die Gestaltung der
Sondernutzungsflächen gestellt. Für Gewerbetreibende dient seit November 2008 ein Leitfaden
als Orientierung, wie die vorhandenen Außengastronomieflächen gestaltet werden sollen. Der
Leitfaden kann gleichzeitig von der Verwaltung für eine Beurteilung herangezogen werden, ob
die Sondernutzungsflächen in der Innenstadt den besonderen gestalterischen Anforderungen
entsprechen.
Im Zuge der fortlaufenden Überprüfung und Anpassung kommunaler Satzungen im Rahmen des
ISEK, zuletzt durch die 2. Änderung der Gestaltungssatzung und der Gestaltungsfibel (siehe
Beschlussvorlage BA 103/2025), an aktuelle rechtliche, städtebauliche und ordnungsrechtliche
Anforderungen, besteht die Notwendigkeit, auch die geltende Sondernutzungssatzung der Stadt
Dülmen zu ändern. Ziel der vorgesehenen Anpassungen ist es, die Regelungen zur
Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen klarer zu fassen sowie den aktuellen
Entwicklungen in der Innenstadt durch eine zeitgleiche Anpassung des Leitfadens zur Gestaltung
von Außengastronomieflächen Rechnung zu tragen.
Hierzu hat die Verwaltung ein entsprechendes Änderungsverfahren auf den Weg gebracht.
Für die Begleitung der im Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK)festgelegten
Maßnahmen ist ein Arbeitskreis eingerichtet worden. Vor dem Hintergrund, dass eine Anpassung
der Sondernutzungssatzung auch die Innenstadt betrifft und eine direkte Verbindung zum bereits
durchgeführten Änderungsverfahren der Gestaltungssatzung besteht, wurde der Arbeitskreis
ISEK auch in den Änderungsprozess der Sondernutzungssatzung einbezogen. Die wesentlichen
Aspekte der Änderung der Sondernutzungssatzung sind in den Arbeitskreissitzungen 6 bis 8
sukzessive vorgestellt und diskutiert worden. Die Anregungen aus dem Arbeitskreis wurden
geprüft und in den Satzungsentwurf bzw. in den Leitfaden aufgenommen.
Die Entwürfe der Sondernutzugssatzung und des Leitfadens zur Gestaltung von
Außengastronomieflächen wurden schließlich in der 9. Arbeitskreissitzung am 12.05.2026 den
Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
Da durch den Arbeitskreis keine weiteren Anregungen vorgebracht wurden, schlägt die
Verwaltung vor, die 1. Änderung der Sondernutzungssatzung sowie die 1. Änderung des
Leitfadens zur Gestaltung von Außengastronomieflächen inhaltlich unverändert gegenüber dem
Entwurf zu beschließen.
Die Verwaltung schlägt darüber hinaus vor, dass die Änderung des Leitfadens zur Gestaltung von
Außengastronomieflächen zunächst inhaltlich beschlossen wird, um diesen im Anschluss
grundlegend, inklusive einer Aktualisierung der bildlichen Darstellungen, zu überarbeiten.
Die wesentlichen von der Änderung betroffenen Regelungsinhalte werden nachfolgend kurz
erläutert:
Barrierefreiheit
Seite 2 von 4
Die in der Innenstadt größtenteils bereits vorhandenen Blindenleitsysteme, sollen explizit in der
Sondernutzungssatzung und im Leitfaden erwähnt werden, wodurch gleichzeitig die Pflicht zum
Freihalten der Einrichtungen unterstrichen wird.
Stühle und Tische
Bislang waren Tische nur bis zu einer Größe von 90 cm Durchmesser erlaubt, während Stehtische
und Barhocker unzulässig waren. Künftig sollen auch größere Tische sowie Barhocker und
Stehtische zugelassen werden.
Einfriedungen und Windschutz
Witterungs- und Windschutzeinrichtung sowie Wintergärten waren bislang grundsätzlich
unerwünscht. Zur Attraktivitätssteigerung der Außengastronomie sollen derartige Einrichtungen
am Gebäude und in Verbindung mit einer vorhandenen Markise zulässig sein, wobei der
Glasanteil mindestens 60 % betragen soll. Zeltartige Konstruktionen sind weiterhin nicht
gewünscht und dürfen nur temporär für Veranstaltungen oder zeitlich begrenzte Aktionen
aufgebaut werden.
Wintergärten sollen dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie mit einer baulichen Verbindung
zum Gebäude errichtet werden und keine brandschutztechnischen, verkehrlichen oder
städtebaulichen Gründe entgegenstehen.
Schirme
Bislang durften Sonnenschirme im Innenstadtbereich keine Werbeaufdrucke tragen. Da sich
Gewerbetreibende aus Kostengründen häufig dennoch Schirme mit Werbung wünschen, soll dies
künftig auch zulässig sein, wobei pro Sondernutzungseinheit die gleichen Schirme zu verwenden
sind.
Pflanzbehälter
Während bislang die Größe und das Material von Pflanzbehältern vorgeben war und eine
dauergrüne Bepflanzung vorgeschrieben war, soll den Gewerbetreibenden hier künftig mehr
Spielraum eingeräumt werden. Zum einen soll die Größe und die Gestaltung nicht mehr fest
vorgegeben werden, sondern sich an den städtischen Pflanzkübeln orientieren, zum anderen
kann die Bepflanzung frei gewählt werden, sofern diese ansprechend ist.
Warenauslagen/Werbeaufsteller
Der vorgegebene Abstand von Warenauslagen und Werbeaufstellern zur Fassade soll auf 1,50
Meter vereinheitlicht werden. Als Alternative zum Werbeaufsteller soll auch eine Werbefahne
erlaubt werden.
Detaillierte Übersichten über die Änderungen der Sondernutzungssatzung und des Leitfadens zur
Gestaltung von Außengastronomieflächen ergeben sich aus den in den Anlagen 2 und 3
beigefügten Synopsen.
Klimarelevanz:
Auswirkungen keine
Seite 3 von 4
Finanzierung:
Die Kosten für die Planung und Durchführung des Änderungsverfahrens der
Sondernutzungssatzung beschränken sich auf den Personalaufwand für die inhaltliche Betreuung
und formale Abwicklung im allgemein üblichen Rahmen.
In Vertretung Gesehen
gez. gez.
Stadtbaurat Mönter Hövekamp
Beigeordneter Bürgermeister
Anlagen:
1. Änderungsfassung der Sondernutzungssatzung (1. Änderung)
2. Synopse zur 1. Änderung der Sondernutzungssatzung
3. Synopse zur 1. Änderung des Leitfadens zur Gestaltung von Außengastronomieflächen
Seite 4 von 4
Text aus PDF extrahiert