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Sondernutzungssatzung und Leitfaden zur Gestaltung von Außengastronomieflächen

Angenommen39 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeDülmen
Datum2026-07-02
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DER BÜRGERMEISTER Vorlagen-Nr.: Stadtentwicklung WF 139/2026 Berichterstattung: Beigeordneter Stadtbaurat Mönter Vorlagenersteller/in: Herr Kramer Datum: Öffentliche Beschlussvorlage 27.05.2026 Beratungsfolge: Termin Gremium Zuständigkeit 16.06.2026 Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung Vorberatung 18.06.2026 Bauausschuss Vorberatung 02.07.2026 Stadtverordnetenversammlung Entscheidung Tagesordnungspunkt: Sondernutzungssatzung und Leitfaden zur Gestaltung von Außengastronomieflächen hier: Beschluss der 1. Änderung Beschlussentwurf: 1. Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Dülmen – Sondernutzungssatzung - vom 23.12.2011 wird in der in Anlage 1 beigefügten Änderungsfassung beschlossen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Leitfaden zur Gestaltung von Außengastronomieflächen aus November 2008 auf Grundlage der aus der Anlage 3 ersichtlichen inhaltlichen Änderungen zu überarbeiten. Begründung: Mit Beschluss vom 23.12.2011 ist die Sondernutzungssatzung aus dem Jahr 2001 neu aufgestellt worden. Bereits mit der ursprünglichen Satzung sollte für die Nutzung von öffentlichen Straßen- Seite 1 von 4 und Platzflächen im Dülmener Stadtgebiet ein rechtlicher Rahmen abgesteckt werden und gleichzeitig geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Nutzung über den Gemeinbedarf hinaus zulässig ist. Ein zur Sondernutzungssatzung gehörender Tarif bestimmt die Höhe der Sondernutzungsgebühren. Speziell in der Innenstadt, in der die dort vorhandenen Sondernutzungen durch Gastronomiebetriebe dominiert werden, werden durch die Satzung seit einer Änderung im Jahr 2008 besondere Anforderungen an die Gestaltung der Sondernutzungsflächen gestellt. Für Gewerbetreibende dient seit November 2008 ein Leitfaden als Orientierung, wie die vorhandenen Außengastronomieflächen gestaltet werden sollen. Der Leitfaden kann gleichzeitig von der Verwaltung für eine Beurteilung herangezogen werden, ob die Sondernutzungsflächen in der Innenstadt den besonderen gestalterischen Anforderungen entsprechen. Im Zuge der fortlaufenden Überprüfung und Anpassung kommunaler Satzungen im Rahmen des ISEK, zuletzt durch die 2. Änderung der Gestaltungssatzung und der Gestaltungsfibel (siehe Beschlussvorlage BA 103/2025), an aktuelle rechtliche, städtebauliche und ordnungsrechtliche Anforderungen, besteht die Notwendigkeit, auch die geltende Sondernutzungssatzung der Stadt Dülmen zu ändern. Ziel der vorgesehenen Anpassungen ist es, die Regelungen zur Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen klarer zu fassen sowie den aktuellen Entwicklungen in der Innenstadt durch eine zeitgleiche Anpassung des Leitfadens zur Gestaltung von Außengastronomieflächen Rechnung zu tragen. Hierzu hat die Verwaltung ein entsprechendes Änderungsverfahren auf den Weg gebracht. Für die Begleitung der im Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK)festgelegten Maßnahmen ist ein Arbeitskreis eingerichtet worden. Vor dem Hintergrund, dass eine Anpassung der Sondernutzungssatzung auch die Innenstadt betrifft und eine direkte Verbindung zum bereits durchgeführten Änderungsverfahren der Gestaltungssatzung besteht, wurde der Arbeitskreis ISEK auch in den Änderungsprozess der Sondernutzungssatzung einbezogen. Die wesentlichen Aspekte der Änderung der Sondernutzungssatzung sind in den Arbeitskreissitzungen 6 bis 8 sukzessive vorgestellt und diskutiert worden. Die Anregungen aus dem Arbeitskreis wurden geprüft und in den Satzungsentwurf bzw. in den Leitfaden aufgenommen. Die Entwürfe der Sondernutzugssatzung und des Leitfadens zur Gestaltung von Außengastronomieflächen wurden schließlich in der 9. Arbeitskreissitzung am 12.05.2026 den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Da durch den Arbeitskreis keine weiteren Anregungen vorgebracht wurden, schlägt die Verwaltung vor, die 1. Änderung der Sondernutzungssatzung sowie die 1. Änderung des Leitfadens zur Gestaltung von Außengastronomieflächen inhaltlich unverändert gegenüber dem Entwurf zu beschließen. Die Verwaltung schlägt darüber hinaus vor, dass die Änderung des Leitfadens zur Gestaltung von Außengastronomieflächen zunächst inhaltlich beschlossen wird, um diesen im Anschluss grundlegend, inklusive einer Aktualisierung der bildlichen Darstellungen, zu überarbeiten. Die wesentlichen von der Änderung betroffenen Regelungsinhalte werden nachfolgend kurz erläutert: Barrierefreiheit Seite 2 von 4 Die in der Innenstadt größtenteils bereits vorhandenen Blindenleitsysteme, sollen explizit in der Sondernutzungssatzung und im Leitfaden erwähnt werden, wodurch gleichzeitig die Pflicht zum Freihalten der Einrichtungen unterstrichen wird. Stühle und Tische Bislang waren Tische nur bis zu einer Größe von 90 cm Durchmesser erlaubt, während Stehtische und Barhocker unzulässig waren. Künftig sollen auch größere Tische sowie Barhocker und Stehtische zugelassen werden. Einfriedungen und Windschutz Witterungs- und Windschutzeinrichtung sowie Wintergärten waren bislang grundsätzlich unerwünscht. Zur Attraktivitätssteigerung der Außengastronomie sollen derartige Einrichtungen am Gebäude und in Verbindung mit einer vorhandenen Markise zulässig sein, wobei der Glasanteil mindestens 60 % betragen soll. Zeltartige Konstruktionen sind weiterhin nicht gewünscht und dürfen nur temporär für Veranstaltungen oder zeitlich begrenzte Aktionen aufgebaut werden. Wintergärten sollen dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie mit einer baulichen Verbindung zum Gebäude errichtet werden und keine brandschutztechnischen, verkehrlichen oder städtebaulichen Gründe entgegenstehen. Schirme Bislang durften Sonnenschirme im Innenstadtbereich keine Werbeaufdrucke tragen. Da sich Gewerbetreibende aus Kostengründen häufig dennoch Schirme mit Werbung wünschen, soll dies künftig auch zulässig sein, wobei pro Sondernutzungseinheit die gleichen Schirme zu verwenden sind. Pflanzbehälter Während bislang die Größe und das Material von Pflanzbehältern vorgeben war und eine dauergrüne Bepflanzung vorgeschrieben war, soll den Gewerbetreibenden hier künftig mehr Spielraum eingeräumt werden. Zum einen soll die Größe und die Gestaltung nicht mehr fest vorgegeben werden, sondern sich an den städtischen Pflanzkübeln orientieren, zum anderen kann die Bepflanzung frei gewählt werden, sofern diese ansprechend ist. Warenauslagen/Werbeaufsteller Der vorgegebene Abstand von Warenauslagen und Werbeaufstellern zur Fassade soll auf 1,50 Meter vereinheitlicht werden. Als Alternative zum Werbeaufsteller soll auch eine Werbefahne erlaubt werden. Detaillierte Übersichten über die Änderungen der Sondernutzungssatzung und des Leitfadens zur Gestaltung von Außengastronomieflächen ergeben sich aus den in den Anlagen 2 und 3 beigefügten Synopsen. Klimarelevanz: Auswirkungen keine Seite 3 von 4 Finanzierung: Die Kosten für die Planung und Durchführung des Änderungsverfahrens der Sondernutzungssatzung beschränken sich auf den Personalaufwand für die inhaltliche Betreuung und formale Abwicklung im allgemein üblichen Rahmen. In Vertretung Gesehen gez. gez. Stadtbaurat Mönter Hövekamp Beigeordneter Bürgermeister Anlagen: 1. Änderungsfassung der Sondernutzungssatzung (1. Änderung) 2. Synopse zur 1. Änderung der Sondernutzungssatzung 3. Synopse zur 1. Änderung des Leitfadens zur Gestaltung von Außengastronomieflächen Seite 4 von 4

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