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Änderung der Hundesteuersatzung

Angenommen37 Ja · 12 Nein
TypAntrag
GemeindeChemnitz
Datum2026-07-01
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Eingegangen im Sekretariat des Oberbürgermeisters 30.04.2026 2721 Ru Beschlussantrag Nr. BA-028/2026 Einreicher: Fraktion Die Linke, Fraktionsgemeinschaft CDU/FDP, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gegenstand: Änderung der Hundesteuersatzung Kostendeckungsvorschlag: (Produktuntergruppe) Status Beratungsergebnis Beratungsfolge Sitzungs- ohne öffentlich/ bestä- abge- Empfeh- (Beiräte, Ortschaftsräte, Ausschüsse, Stadtrat) termine nichtöffentlich tigt lehnt lung Verwaltungs- und Finanzausschuss 25.06.2026 nicht öffentlich Stadtrat 01.07.2026 öffentlich Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Chemnitz vom 01.07.2026 Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. in Sächs-GVBl. 2003 S. 159), i. V. m. den §§ 2 und 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), i. V. m. § 10 des Sächsischen Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (SächsGefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) i .V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vom 1. November 2000 (SächsGVBl. S. 467) beschließt der Stadtrat der Stadt Chemnitz in seiner Sitzung am 01.07.2026 mit Beschlussantrag Nr. BA-028/2026 die Hundesteuersatzung der Stadt Chemnitz wie folgt zu ändern: § 1 Steuerbefreiung § 3 wird wie folgt geändert: Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für 1. Hunde, die aus einem Tierheim, mit dem die Stadt Chemnitz den Vertrag über die Verwahrung von Tieren abgeschlossen hat, aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung erstreckt sich in diesem Fall auf einen Zeitraum von 24 Monaten, 2. Hunde, die aus einem Tierheim, mit dem die Stadt Chemnitz den Vertrag über die Verwahrung von Tieren abgeschlossen hat, aufgenommen werden und älter als acht Jahre alt sind, Seite 2 zu BA-028/2026 3. Blindenführhunde, 4. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden, 5. Hunde, die als Jagdhunde verwendet werden und die Gebrauchshundeprüfung mit Erfolg abgelegt haben. § 2 Steuerermäßigung § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen für 1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, 2. Hunde, die als Therapie-, Schul- oder Rettungshunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. § 3 Inkrafttreten Die 1. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Chemnitz tritt mit ihrer Beschlussfassung am 01.07.2026 in Kraft. Chemnitz, den Sven Schule Oberbürgermeister (Dienstsiegel) i.A. Brünler, i.A. Mann, i.A. Mäder Unterschrift Begründung: Zu § 1 (neuer Punkt 2) Tierheime in Chemnitz, wie auch in vielen anderen Kommunen, sind stark überlastet und unterfinanziert. Die Aufnahmebereitschaft für Tierheimhunde sinkt, während die Zahl an abzugebenden Tieren steigt. Ein Anreiz, Tiere aus dem Tierheim zu adoptieren, statt sie über private Anbieter zu beziehen, kann durch eine finanzielle Entlastung geschaffen werden. Die Befreiung von der Hundesteuer ist ein geeig-netes Instrument, um Bürger:innen zur Adoption eines Tierheimhundes zu ermutigen, wie es schon in §3 Punkt 1 der Chemnitzer Hundesteuersatzung angewandt wird. Aber insbesondere ältere Hunde haben erfahrungsgemäß schlechtere Vermittlungschancen. Eine lebenslange Steuerbefreiung für diese Tiere kann deren Adoption zusätzlich fördern. Zu § 2 (Streichung und Änderung in Punkt 2) Rettungshunde sind eine wichtige Unterstützung bei Vermisstenfällen, u.ä. Die Ausbildung und Aus-übung dieser Tätigkeit ist sehr zeitintensiv. Da diese Hunde, ähnlich wie bspw. Blindenführhunde, eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe erfüllen, sollten diese zumindest auch unter § 4 der Hundesteuersatzung fallen. Gleiches gilt für Therapiehunde, die u.a. in Pflegeeinrichtungen einen wichtigen Dienst verrichten. Die Bezeichnung Melde- und Sanitätshunde beziehen sich rein auf den militärischen Dienst und sollten daher gestrichen werden. Ein Schutzhund mit entsprechender Ausbildung dient nur im Privatgebrauch und sollte daher von der Steuerermäßigung ausgenommen werden.

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