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Änderung der Hundesteuersatzung
Angenommen37 Ja · 12 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Chemnitz |
| Datum | 2026-07-01 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Eingegangen im Sekretariat
des Oberbürgermeisters
30.04.2026
2721 Ru
Beschlussantrag Nr. BA-028/2026
Einreicher:
Fraktion Die Linke, Fraktionsgemeinschaft
CDU/FDP, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gegenstand:
Änderung der Hundesteuersatzung
Kostendeckungsvorschlag:
(Produktuntergruppe)
Status Beratungsergebnis
Beratungsfolge Sitzungs- ohne
öffentlich/ bestä- abge-
Empfeh-
(Beiräte, Ortschaftsräte, Ausschüsse, Stadtrat) termine nichtöffentlich tigt lehnt
lung
Verwaltungs- und Finanzausschuss 25.06.2026 nicht öffentlich
Stadtrat 01.07.2026 öffentlich
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die
4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Chemnitz
vom 01.07.2026
Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. in Sächs-GVBl. 2003 S.
159), i. V. m. den §§ 2 und 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 26.
August 2004 (SächsGVBl. S. 418), i. V. m. § 10 des Sächsischen Gesetzes zum Schutze der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (SächsGefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) i
.V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes
zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vom 1. November 2000
(SächsGVBl. S. 467) beschließt der Stadtrat der Stadt Chemnitz in seiner Sitzung am 01.07.2026 mit
Beschlussantrag Nr. BA-028/2026 die Hundesteuersatzung der Stadt Chemnitz wie folgt zu ändern:
§ 1 Steuerbefreiung
§ 3 wird wie folgt geändert:
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Hunde, die aus einem Tierheim, mit dem die Stadt Chemnitz den Vertrag über die Verwahrung von
Tieren abgeschlossen hat, aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung erstreckt sich in diesem Fall auf
einen Zeitraum von 24 Monaten,
2. Hunde, die aus einem Tierheim, mit dem die Stadt Chemnitz den Vertrag über die Verwahrung von
Tieren abgeschlossen hat, aufgenommen werden und älter als acht Jahre alt sind,
Seite 2 zu BA-028/2026
3. Blindenführhunde,
4. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen
dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht
werden,
5. Hunde, die als Jagdhunde verwendet werden und die Gebrauchshundeprüfung mit Erfolg abgelegt
haben.
§ 2 Steuerermäßigung
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen für
1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als
200 m entfernt liegen, erforderlich sind,
2. Hunde, die als Therapie-, Schul- oder Rettungshunde verwendet werden und die dafür vorgesehene
Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg
abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen
und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
§ 3 Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Chemnitz tritt mit ihrer
Beschlussfassung am 01.07.2026 in Kraft.
Chemnitz, den
Sven Schule
Oberbürgermeister (Dienstsiegel)
i.A. Brünler, i.A. Mann, i.A. Mäder
Unterschrift
Begründung:
Zu § 1 (neuer Punkt 2)
Tierheime in Chemnitz, wie auch in vielen anderen Kommunen, sind stark überlastet und unterfinanziert. Die
Aufnahmebereitschaft für Tierheimhunde sinkt, während die Zahl an abzugebenden Tieren steigt. Ein
Anreiz, Tiere aus dem Tierheim zu adoptieren, statt sie über private Anbieter zu beziehen, kann durch eine
finanzielle Entlastung geschaffen werden. Die Befreiung von der Hundesteuer ist ein geeig-netes
Instrument, um Bürger:innen zur Adoption eines Tierheimhundes zu ermutigen, wie es schon in §3 Punkt 1
der Chemnitzer Hundesteuersatzung angewandt wird. Aber insbesondere ältere Hunde haben
erfahrungsgemäß schlechtere Vermittlungschancen. Eine lebenslange Steuerbefreiung für diese Tiere kann
deren Adoption zusätzlich fördern.
Zu § 2 (Streichung und Änderung in Punkt 2)
Rettungshunde sind eine wichtige Unterstützung bei Vermisstenfällen, u.ä. Die Ausbildung und Aus-übung
dieser Tätigkeit ist sehr zeitintensiv. Da diese Hunde, ähnlich wie bspw. Blindenführhunde, eine wichtige
gesellschaftliche Aufgabe erfüllen, sollten diese zumindest auch unter § 4 der Hundesteuersatzung fallen.
Gleiches gilt für Therapiehunde, die u.a. in Pflegeeinrichtungen einen wichtigen Dienst verrichten.
Die Bezeichnung Melde- und Sanitätshunde beziehen sich rein auf den militärischen Dienst und sollten
daher gestrichen werden. Ein Schutzhund mit entsprechender Ausbildung dient nur im Privatgebrauch und
sollte daher von der Steuerermäßigung ausgenommen werden.
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