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Abwägungs- und Satzungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22/17 „Wohnbebauung westlich der Ulmenstraße“

Angenommen36 Ja · 14 Nein · 1 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeChemnitz
Datum2026-07-01
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Beschlussvorlage Nr. B-099/2026 Einreicher: Dezernat 6/Amt 61 Gegenstand: Abwägungs- und Satzungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22/17 „Wohnbebauung westlich der Ulmenstraße" im Stadtteil Kaßberg Status Beratungsergebnis Beratungsfolge Sitzungs- ohne öffentlich/ bestä- abge- Empfeh- (Beiräte, Ortschaftsräte, Ausschüsse, Stadtrat) termine nichtöffentlich tigt lehnt lung Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität 11.06.2026 öffentlich Stadtrat 01.07.2026 öffentlich Thomas Kütter Unterschrift Die Vorlage hat haushaltsrelevante Veränderungen: [ ] ja [ X ] nein [ ] Produktsachkonto/Maßnahmenummer in Anlage , Seite benannt [ ] Produktsachkonto (Aufwandskonto f. ErgHH; Auszahlungskonto f. Investition) Ÿ [ ] Maßnahmenummer Gesamtaufwendungen/-auszahlungen für die Maßnahme EUR Maßnahmenbezogene Erträge/Einzahlungen EUR Finanzbedarf ist [ ] gesichert [ ] nicht gesichert Finanzielle Übersicht siehe Anlage Seite Gesetzliche Grundlagen: § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch Bereits gefasste Beschlüsse sind betroffen: Beschlussnummer Beschluss- Beschlussfassendes Gremium Aufhebung Änderung Datum An der Erarbeitung der Vorlagen wurden beteiligt: Frau Götze, Ingenieure Götze, 09337 Bernsdorf Die Vorlage hat klimarelevante Auswirkungen: [ ] Ja, [ X ] Nein Anlage 1 Seite 1 zu B-099/2026 Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt: 1. Die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 22/17 Wohnbebauung westlich der Ulmenstraße eingegangenen Stellungnahmen und vorgebrachten Anregungen hat der Stadtrat mit folgendem Ergebnis geprüft: a) Berücksichtigt werden die Anregungen von: Ordn.-Nr. 1 Landesdirektion Sachsen, Chemnitz, Stellungnahme vom 29.01.2026 1. Sachverhalt: Hinweis zu Begründung unter Ziffer 4.4 bezüglich Stadtbeleuchtung —zweimalig als Unterpunkt. Berücksichtigung: Die Aussagen in der Begründung Pkt. 4.4 werden korrigiert. 2. Sachverhalt: Landes- und regionalplanerische Festlegungen stehen der Planung nicht grundsätzlich entgegen. Hinsichtlich des durch den Vorhabenträger zu realisierenden öffentlichen Fußweges ist auf Ziel Z 3.8.4. LEP zu verweisen. Demnach soll zur Integration von Menschen mit Behinderung und mobilitätseingeschränkter Personen gewährleistet werden, dass sie die öffentlichen Verkehrsräume weitgehend ohne fremde Hilfe erreichen. Die geplante nicht barrierefreie Gestaltung bedarf mit dem entsprechenden Bezug der Begründung als atypische Fallgestaltung. Berücksichtigung: Die Ausführungen in der Begründung Pkt. 4.3 werden dahingehend ergänzt, dass eine barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Fußweges aufgrund der topografischen Gegebenheiten nur sehr aufwendig realisierbar ist. Als Alternative kann über den Gehweg an der Ulmenstraße der Fuß- Radweg am Kappelbach barrierefrei erreicht werden. 3. Sachverhalt: Hinsichtlich der Festlegungen des Regionalplans Region Chemnitz 2024 in Karte 9 als Bereich mit besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz, in Karte 11 als Regionaler Schwerpunkt der Grundwassersanierung sowie in Karte 13 als relevante und sehr relevante Räume für Fledermäuse sollte für die bereits ersichtliche Auseinandersetzung mit diesen Aspekten in der Begründung der Bezug entsprechend ergänzt werden. Berücksichtigung: Die Ausführungen zum Regionalplan in der Begründung Pkt. 3.1.2 werden ergänzt. 4. Sachverhalt: Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a BauGB sollte näher geprüft und begründet werden, insbesondere hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereichs sowie der Frage, ob es sich tatsächlich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt. Um festzustellen, ob sich eine Freifläche zur Überplanung im beschleunigten Verfahren anbietet, ist eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten. Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereiches zulässig. Dazu zählen insbesondere, aber nicht nur, die im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Das BVerwG hat entschieden, dass für die Anwendung von § 13a BauGB nicht maßgeblich Anlage 1 Seite 2 zu B-099/2026 ist, ob eine Fläche nach bauplanungsrechtlichen Kriterien dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen ist. Ob eine Fläche räumlich in den Anwendungsbereich von § 13a BauGB fällt, ist nach eigenständigen Kriterien zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 254.2023 - 4 CN 5.21). Herangezogen werden kann die Größe der Freifläche, der Eindruck der Zugehörigkeit zum Siedlungsbereich oder ob es sich als Fortsetzung der Nutzung der umliegenden Bereiche darstellt (BVerwG, Urteil vom 25.4.2023 — 4 CN 5.21). Es wird darauf hingewiesen, dass ein Abweichen von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und die nachträgliche Anpassung nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB insgesamt vorliegen." Berücksichtigung: Es erfolgte die Prüfung zur Voraussetzung der Anwendung des § 13a BauGB nach folgenden Kriterien: 1. Bebauungsplan der Innenentwicklung Es handelt sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um eine Maßnahme der Wiedernutzbarmachung von Flächen (z. B. Brachflächen). à Voraussetzung ist erfüllt 2. Größenbeschränkung Die Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung darf weniger als 20.000 m² betragen, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Bruttobaulandfläche 7.000 m² * GRZ 0,4 = 2.800 m ² < 20.000 m² à Voraussetzung ist erfüllt. Der benachbarte und 2019 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 13/06 „Wohnbebauung an der Ulmenstraße“ umfasst eine Fläche von 5.000 m². Die Bebauung wurde mittlerweile realisiert. Selbst bei hinzurechnen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 werden die Voraussetzungen zur Grundfläche von < 20.000 m² erfüllt. 3. Keine UVP-Pflicht Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung dürfte nur bestehen, wenn das Vorhaben UVP- pflichtig ist. Hier sind keine Anhaltspunkte für ein UVP-pflichtiges Vorhaben ersichtlich. à Voraussetzung ist erfüllt. 4. Keine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten Es bestehen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigung von FFH- oder Vogelschutzgebieten. à Voraussetzung ist erfüllt. 5. Keine unzulässige Kumulation Anhaltspunkte für eine Aufsplitterung eines größeren Vorhabens sind nicht ersichtlich. à Voraussetzung ist erfüllt Die Voraussetzungen des § 13a BauGB liegen vor. Die Gemeinde kann den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufstellen. Die Begründung Pkt. 1.2.2 werden um diese Ausführungen der Voraussetzungen der Anwendung des § 13a BauGB ergänzt. Ordn.-Nr. 2 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Stellungnahme vom 04.02.2026 Anlage 1 Seite 3 zu B-099/2026 1. Sachverhalt: Aus der Begründung geht hervor, dass die Altablagerung im Gebiet einer ehemaligen Ziegelei durch anthropogene Auffüllungen von Bauschutt, Kohleresten, Asche und umgelagertem Boden bis zu 2 m Mächtigkeit geprägt ist. Laut Geotechnischen Bericht vom 22.12.2022, S. 18 Punkt „7.6 Tragfähigkeit" wurde die Auffüll-Mächtigkeit bis zu 4,80 m erkundet. Berücksichtigung: Die Aussagen in der Begründung resultieren auf den Historischen Erkundungen „Auffüllung Ulmenstraße“ vom 10.10.2000. Die Begründung Pkt. 2.10 werden mit der Angabe des Geotechnischen Berichtes vom 22.12.2022 ergänzt 2. Sachverhalt: Durch das LfULG werden Abnahmen und Freigaben von lastaufnehmenden Aushub- und Gründungssohlen durch ein geotechnisches Ingenieurbüro aufgrund der bekannten Baugrund- und Altlastensituation empfohlen. Dies wird als erforderlich angesehen, um tragfähige und standsichere Gründungsverhältnisse an einem aufgefüllten, anthropogen beeinflussten Hanggrundstück auszuweisen und die statischen / erdstatischen Erfordernisse entsprechend zu bestätigen. Berücksichtigung: Die Begleitung der Aushub- und Gründungssohlenarbeiten durch ein geotechnisches Ingenieurbüro ist in der Begründung Pkt. 5.6 - Hinweise, Altlasten 3. Absatz bereits enthalten. 3. Sachverhalt: Es ist eine schadlose Versickerung sicherzustellen, sofern Oberflächenwasser über die Bodenzone zu versickern wäre (z.B. mittels wasserdurchlässiger Beläge auf teilversiegelten Stell- / Verkehrsflächen). Vernässungserscheinungen und Bodenerosion auf den betroffenen Flächen bzw. eine Beeinträchtigung Dritter sind dabei auszuschließen. Eine Versickerung in den Untergrund darf keine Verschleppung / Mobilisierung von Schadstoffen im Bereich von Auffüllmassen sowie keine Instabilitäten des Untergrundes infolge Auswaschungs- und Setzungserscheinungen verursachen darf. Im Fall von bindigen natürlichen oder aufgefüllten Böden im Erdplanum wird empfohlen, dieses entwässerungswirksam anzulegen, um Aufweichungserscheinungen und Tragfähigkeitsmängel zu vermeiden. Berücksichtigung: Die Hinweise zur Versickerung von Niederschlagswasser werden in die Begründung Pkt. 5.2.1 – Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (3. Pkt.) aufgenommen und sind in den weiterführenden Planungen zu berücksichtigen 4. Sachverhalt: Das Plangebiet befindet sich in keiner radioaktiven Verdachtsfläche und gem. dem „Kataster für Natürliche Radioaktivität in Sachsen“ liegen keine Anhaltspunkte über radiologisch relevante Hinterlassenschaften vor. Das zugrundeliegende Kataster erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da sich die nach der Wiedervereinigung durchgeführten Erkundungen primär auf die Bewertung bergbaulicher Hinterlassenschaften / Objekte konzentrierten. Das Plangebiet liegt außerhalb eines festgelegten Radonvorsorgegebietes (Allgemeinverfügung zur Festlegung von gebieten zum Schutz vor Radon-222) und in einer als unauffällig bezüglich der zu erwartenden durchschnittlichen Radonaktivitätskonzentration in der Bodenluft charakterisierten geologischen Einheit. Berücksichtigung: Die Begründung Pkt. 5.6 – Hinweise, Radonschutz werden um diese Aussagen ergänzt. Ordn.-Nr. 5 Landesamt für Archäologie Sachsen, Stellungnahme vom 12.01.2026 Anlage 1 Seite 4 zu B-099/2026 Sachverhalt: Nach § 14 SächsDSchG bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten etc. an einer Stelle ausführen will, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Das Landesamt für Archäologie ist vom exakten Baubeginn (Oberbodenabtrag, Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) mindestens drei Wochen vorher zu informieren. Die Baubeginnsanzeige soll die ausführenden Firmen, Telefonnummern und den verantwortlichen Bauleiter nennen. Berücksichtigung: Diese Hinweise werden in die Begründung Pkt. 5.6 – Hinweise, Archäologie aufgenommen. Ordn.-Nr. 6 Planungsverband Region Chemnitz, Stellungnahme vom 20.01.2026 Sachverhalt: Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken. Der Geltungsbereich des vBPL liegt gemäß Karte 9 „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen innerhalb eines Bereiches mit besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz (Kapitel 2.2.1, Z 2.2.1.4). In diesen Bereichen soll gemäß Ziel Z 2.2.1.4 des RPI RC 2024 die durch Stoffeinträge bedingte Beeinträchtigung des Grundwassers verringert werden. Gemäß Karte 11 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft" liegt das Plangebiet innerhalb eines Regionalen Schwerpunktes der Grundwassersanierung. Gemäß Ziel Z 2.2.1.1 sind in diesen Bereichen Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsziele der EU-VVRRL umzusetzen. Berücksichtigung: Die Hinweise werden in die Begründung Pkt. 3.1.2 aufgenommen. Ordn.-Nr. 8 AGENDA-Beirat, Stellungnahme vom 05.02.2026 1. Sachverhalt: Alle höhlenreichen Bäume und die Esche sind zu erhalten, insbesondere ist das Wurzelwerk im Rahmen der Baumaßnahmen zu erhalten (vgl. Stellungnahme des Grünflächenamtes). Ein Einsatz von mobiler Technik in diesem Bereich ist explizit zu untersagen. Es ist zu prüfen, in wie weit weitere Bäume zu erhalten sind. Außerdem ist ein Eingriff in den Gehölzbestand vor Satzungsbeschluss zu verhindern. Sollte dieser ohne Genehmigung trotzdem erfolgen, sind rechtliche Schritte zu unternehmen. Es ist nach einer Inaugenscheinnahme vor Ort ersichtlich, dass Gehölzschnittarbeiten vorgenommen worden sind. Insbesondere ist zu vermuten, dass für eine vorzeitige Fällung von Bäumen (sofern eine Genehmigung erteilt wird - was aus Sicht des Einwenders unterbleiben sollte) die freiwachsende Hecke, die zur Erhaltung vorgesehen sein sollte (vgl. Stellungnahme der UNB) bereits reduziert worden ist. Sollte dies der Fall sein, sind rechtliche Schritte gegen der Bauträger zu unternehmen. Berücksichtigung: Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist der höhlenreiche Totholzbaum, der dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 SächsNatSchG unterliegt, zum Erhalt festgesetzt und entspricht somit der Maßnahme V 01 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. Weitere im Plangebiet vorkommende Bäume, welche ökologisch wertvoll als Quartier dienen können bzw. ein Verdacht darauf besteht, jedoch nicht dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 SächsNatSchG unterliegen, wurden in der Planung berücksichtigt. Es handelt sich dabei um die Festsetzung von Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Anlage 1 Seite 5 zu B-099/2026 gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB an der südlichen und westlichen Geltungsbereichsgrenze. Diese Festsetzung entspricht dem Ziel der Minimierung von Eingriffen in bestehende Grünstrukturen. Um dem langfristigen Erhalt der besonders wertvollen Esche im nordwestlichen Geltungsbereich zu sichern, sind im Wurzelschutzbereich (Kronentraufe zzgl. 1,50 m) die Vorgaben gemäß DIN 18920:2014-07 und RAS-LP 4 umzusetzen, einzuhalten und zu kontrollieren. Im Rahmen der fortführenden Ausführungsplanung sind die technischen Details zu Art des Wurzelschutzes mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Mit Erstellung der Planunterlagen wurde der Erhalt von Bäumen umfangreich geprüft. Baumfällungen für die Realisierung des Vorhabens sind jedoch unumgänglich. Für geschützten Einzelbaumbestand, der durch die Planung nicht erhalten werden kann, sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 7 der Baumschutzsatzung der Stadt Chemnitz zu leisten. Bei den bisherigen Gehölzschnittarbeiten handelt es sich um Gehölze, die nicht der Baumschutzsatzung der Stadt Chemnitz unterliegen. 2. Sachverhalt: Es ist nicht nachzuvollziehen, warum bei der aktuellen Bebauung aus Richtung Ulmenstraße ein Fuß-/Radweg erstellt worden ist, aber gerade in diesem Bauabschnitt verzichtet wird und dieser aber in Richtung Kappelbach weiter erfolgen soll. Es ist zu vermuten, dass betriebswirtschaftliche Gründe hier in der Planung den verkehrstechnischen (wie allgemein üblich) den Vorrang bekommen sollen. Außerdem ist der Verzicht insbesondere des Fußweges wegen zukünftiger Planungen (Altenwohnanlage) nicht nachzuvollziehen und bedeutet ein Sicherheitsrisiko zumal eine Altenwohnanlage geplant ist, weshalb anzunehmen ist, dass perspektivisch Bewohnerinnen und Bewohner Spaziergänge in Richtung Kappelbach unternehmen werden. Außerdem beträgt die aktuelle Straßenbreite am Beginn des Abschnittes zur Bebauung nur 4,10 m, weshalb sich begegnete PKW bereits teilweise auf den Fußweg ausweichen müssen. Im Satzungsentwurf ist zu begründen: zum einen, warum auf eine Fortführung des Fußweges zumindest in reduzierter Breite verzichtet wird und zum anderen wie Abfallentsorgung, Winterdienst etc. angesichts der Planungen erfolgen soll. Berücksichtigung: Die Planstraße wird zunächst in einer Breite von 7,35 m fortgeführt, also analog der vorhandenen Verkehrsfläche inklusive des Gehweges. Nach ca. 30 m wird diese dann in einer Breite von 5,50 m weitergeführt. Mit der Aufweitung der Fahrbahn im Bereich der Feuerwehrzufahrt und dem Abzweig zum Flurstück 1862/1 stehen 7,50 m Fahrbahnbreite zur Verfügung. Weiterführend verjüngt sich die Straßenbreite bis zur westlich angelegten Tiefgarageneinfahrt auf 4,5 m. Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im Plangebiet sind entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen. Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Anlage 1 Seite 6 zu B-099/2026 ufenthalts und Wohnqualität. Das Erreichen der erforderlichen Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr (s. Planteil) ist über die Planstraße sichergestellt. Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und Fußweg. Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen, um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m (Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung. Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.3). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten, welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu. Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in allen Phasen des Tages problemlos möglich ist. Von der Weiterführung eines Fuß-/Radweges bis zum Kappelbach entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze, welches dem Verkehrskonzept zur Schaffung einer Fuß- Radwegeverbindung zwischen der Ulmenstraße und dem Fuß- und Radweg am Kappelbach entsprechen sollte, wurde auf Grund der örtlichen Gegebenheiten abgesehen (s. Begründung Pkt. 4.3). In Fortführung der Planstraße wird nunmehr ein öffentlicher Fußweg zum Fuß- Radweg am Kappelbach geschaffen. Für Radfahrer besteht die Möglichkeit, auf kurzem Weg über die Ulmenstraße zum Fuß- Radweg am Kappelbach zu gelangen. 3. Sachverhalt: Der GOP wirkt in einigen Fällen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Natur (Schutzgüter) nicht konsequent. Teilweise wird das Gebiet in dieser Beziehung abgewertet; Anlage 1 Seite 7 zu B-099/2026 - (5.2.1) Es ist nicht nachzuvollziehen, dass Erdaushub/Mutterboden im Verhältnis zur Bebauung von 2022 deutlich geringere Mengen umfasst. Insbesondere liegt die Vermutung nah, dass die Stellungnahme der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde zu wenig Beachtung gefunden hat. Es ist zu begründen, warum in der vorliegenden Planung anders als in 2022 verfahren wird. Berücksichtigung: Die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gehen aus den Erfordernissen zum Umgang mit den lokal vorgefundenen Bodenverhältnissen hervor. Mit der historischen Erkundung wurden die Untergrundverhältnisse analysiert und dementsprechend die Umweltbeschaffenheiten beschrieben. Auf Basis dieser Analyse sind Bereiche, die für eine Grünanlagengestaltung bzw. als Hausgarten vorgesehen sind, mit unbelastetem Bodenmaterial abzudecken. Die Mindestabdeckmächtigkeit für Grünflächen beträgt demnach 0,35m. Dieses Erfordernis wird auch von der zuständigen Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde beschrieben. Die planungsrechtliche Umsetzung erfolgt jedoch nicht unter Punkt 3 der Festsetzungen (in der Begründung zum B-Plan im Punkt 5.2.1 erläutert), sondern unter Punkt 8 der textlichen Festsetzungen („Umgang mit Altlasten“ bzw. Punkt 5.5 in der Begründung). Diese Festsetzung setzt die gültigen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Satzungsfassung um. 4. Sachverhalt: Die Aktualität des artenschutzrechtlichen Konzeptes wird in Gänze angezweifelt, da es aus 2022 ist, wo zum selben Zeitpunkt die Baumaßnahmen zur vorhandenen Bebauung noch in vollem Gange waren. Mittlerweile liegt eine vollkommen neue Situation vor, die sich der von vor 2022 wieder angenähert hat. Wie die beiden Bilder aus 2025 zeigen, gehört der Schwarzstorch zu den vorhandenen Vogelarten. Eine Brutstätte gerade in Bezug auf die Nähe zum Kappelbach, kann nicht ausgeschlossen werden, was auch andere Tierarten betreffen kann. Es ist in 2026 noch einmal eine Kartierung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist es nicht nachzuvollziehen, dass ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 a BauGB zur Anwendung kommt. Jegliche Eingriffe (wie vorzeitige Fällgenehmigungen) sind sofort zu unterbinden. Das artenschutzrechtliche Gutachten zeigt das Vorhandensein von Fledermäusen an. Aus diesem Grund ist vor der Beräumung von Schuppen und der Fällung von Bäumen sicherzustellen, dass Ersatzlösungen für Ruhestätten vorzusehen sind (i. V. m. mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Außerdem ist ein Vorhandensein von Nistkästen wahrzunehmen. Hier ist vor Baubeginn gleichwertiger Ersatz vorzusehen. Berücksichtigung: Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris. Rn. 68.) und werden vorliegend als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis Oktober 2022 eine systematische Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich und wird von dem Einwender auch nicht behauptet, sodass diesbezüglich keine Bedenken bestehen. Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.1 Soweit innerhalb 1 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112. Anlage 1 Seite 8 zu B-099/2026 des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein höheres Alter der Daten nicht.2 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.3 Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das Vorhabengebiet als Rastplatz nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten. Denn die Norm betrifft in zeitlicher Hinsicht primär die Phase aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017 – 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das 0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung umgeben und bietet daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu und zurückgezogen lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 500 m gegenüber menschliche Anwesenheit und Aktivitäten (siehe hierzu Fachinformationssystem des BfN zur FFH-Verträglichkeitsprüfung: https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff 3.73 mit Verweis auf Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]). Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung nicht erwähnt. Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann, soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere angesichts des weiten Aktionsradius des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Die Begründung Pkt. 7.2 werden um diese Ausführungen ergänzt. Ordn.-Nr. 12 Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH, Stellungnahme vom 15.01.2026 2 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632. 3 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96). Anlage 1 Seite 9 zu B-099/2026 Sachverhalt: Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befinden sich Fernmeldekabel der envia TEL GmbH. Den Verlauf der Trassen ist dem Leitungsbestandsplan zu entnehmen. Eventuelle vorzunehmender Umverlegungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen sind mit der envia TEL GmbH, Dokumentation, Magdeburger Straße 51, 06112 Halle abzustimmen. Berücksichtigung: Die Angaben zum Leitungsverlauf von Fernmeldekabel der envia TEL GmbH im Plangebiet werden in die Begründung Pkt. 2.7 aufgenommen. Ordn.-Nr. 15 eins energie in sachsen GmbH & Co.KG, Stellungnahme vom 27.01.2026 1. Sachverhalt: Die Aussagen 2.7 sind zu ergänzen: Inetz betreibt an der Ulmenstraße die T6050 „Ulmenstr. 5". In Abhängigkeit der Leistungsanmeldungen müssen evtl. ab der genannten Trafostation entsprechende Erschließungsmaßnahmen durchgeführt werden. Berücksichtigung: Die Ausführungen in der Begründung Pkt. 2.7 werden entsprechen ergänzt. 2. Sachverhalt: Im Plangebiet befindet sich eine Fernwärmetransporttrasse. Es ist zu klären, ob das Gebäude auf oder neben der Trasse liegt. Berücksichtigung: Gemäß den Leitungsbestandsunterlagen der inetz GmbH ist die genannte Fernwärmetrasse außer Betrieb. Im Rahmen des Vorhabens wird diese Trasse zurückgebaut. Entsprechende Abstimmungen mit der inetz GmbH – Fernwärmeversorgung erfolgen im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung. 3. Sachverhalt: Im benannten Bereich befinden sich Telekommunikationsanlagen (LWL-KN-Kabel), verlegt in Straße und Gehwegen. Sie sind in Rechtsträgerschaft der eins und sind zu beachten. Ein sorgsamer Schutz der Anlagen ist unbedingt notwendig. Eine örtliche Einweisung ist notwendig. Umverlegungen der Telekommunikationsanlagen sind auszuschließen und zu vermeiden. Notwendige Umverlegungen sind rechtzeitig unter Angabe der Planunterlagen, Zeitpläne und Kostenträger an das Portal: nmc@)eins.de anzumelden bzw. zu senden. Berücksichtigung: Gemäß den Leitungsbestandsunterlagen der inetz GmbH verlaufen im Plangebiet Telekommunikationsanlagen. Mit Realisierung des Vorhabens sind diese Leitungen umzuverlegen. Entsprechende Abstimmungen mit der inetz GmbH – Kommunikation/Glasfaser erfolgen im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung. Ordn.-Nr. 26 Bund für Umweltschutz und Naturschutz Deutschland (BUND), Stellungnahme vom 04.02.2026 1. Sachverhalt: Der BUND Landesverband Sachsen e.V. hat die BUND Regionalgruppe Chemnitz autorisiert, die Stellungnahme für den BUND zu erarbeiten und nimmt zum Vorhaben wie folgt Stellung: Der Bund für Umwelt und Naturschutz, Landesverband Sachsen kann dem vorliegenden Entwurf nicht zustimmen. Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP Z 1.5.4) ausreichende Freiflächen zwischen den Siedlungseinheiten erforderlich. Neuversiegelungen sind nur zulässig, wenn keine Anlage 1 Seite 10 zu B-099/2026 Alternativen (z. B. Nachnutzung) bestehen. Eine Bauplanung auf bisher unversiegeltem Gebiet widerspricht diesem Ziel direkt. Vorrang hat die Nutzung vorhandener Siedlungsflächen, insbesondere durch Nachverdichtung, Revitalisierung oder Umnutzung (LEP Z 3.1.1.). Berücksichtigung: Bei der überplanten Fläche handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Das Plangebiet ist von einer sukzessiven Gehölzentwicklung mit Aufschüttungen und Ablagerungen verschiedenster Materialien sowie verfallene Schuppen geprägt und vermittelt den Eindruck einer wilden Deponie und Brachfläche. Der steigenden Nachfrage nach innerstädtischem Wohnen soll mit Bereitstellung von Wohnungen in modernen Stadthäusern Rechnung getragen werden. Die geplante Geschossbebauung ergänzt die in der Umgebung bestehende mehrgeschossige Wohnbebauung und erzielt durch die Neuordnung eine Aufwertung des Stadtbildes. Zudem wird die Fläche der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die beplante Fläche wird als attraktiver Wohnstandort am Fuße des Kaßberges angesehen. 2. Sachverhalt: Konflikt mit Klimaschutzgesetz (KSG) und EU-Klimaschutzverordnung Der massive Verlust von Grünflächen, Böden und Vegetation steht den Verpflichtungen aus: • Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), • EU-Klimaschutzverordnung (VO (EU) 2018/842), • EU-Bodenstrategie und Biodiversitätsstrategie 2030. entgegen. Neue Planungen müssen laut Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) klimawandelbedingte Risiken berücksichtigen. Das Versiegeln von Boden in dieser Größenordnung geht mit einer hohen negativen Klimabilanz einher. Die Umsetzung des Vorhabens und die damit verbundene Flächenversiegelung hätten dauerhafte Veränderungen des lokalen Klimas zur Folge. Es ist mit einer Zunahme von Schadstoffemissionen durch Baumaßnahmen, Verkehr und weitere Faktoren zu rechnen. Die Versiegelung des Bodens führt zudem zu einer verringerten Verdunstungsrate und damit zu einer stärkeren Erwärmung sowie geringerer Luftfeuchtigkeit über den betroffenen Flächen. Auch dies hat klimatische Auswirkungen zur Folge. Entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind daher unbedingt erforderlich. Die geplante Eingriffsfläche speichert durch den aktuellen dichten Baumbestand CO₂, wirkt temperaturregulierend und dient als Puffer bei Starkregen. Vor dem Hintergrund zu erwartender Hitzeperioden und Trockenheit gilt es, diese Funktionen dringend zu erhalten. Gemäß dem Landschaftsplan der Stadt Chemnitz wird das Planungsgebiet dem Übergangsbereich des Stadt- Klimatops bzw. dem Gartenstadt-/Stadtrand-Klimatop zugeordnet. Hier können reichhaltige Grünflächen eine kühlende Wirkung auf das Stadtklima entfalten, insbesondere in der Nähe des anschließenden Grünzugs Kappelbach. Mit den geplanten Baumaßnahmen droht jedoch der Verlust dieser kühlenden Wirkung. Durch den Verlust von 93 % des Baumbestands (108 von 116 Bäumen) droht zudem die Entstehung einer massiven Hitzeinsel. Dem Fachteil zum Hitzeaktionsplan des Umweltamts Chemnitz (2024) ist zu entnehmen, dass für den Stadtteil Kaßberg eine Wärmebelastung von über 30 % der Fläche diagnostiziert wird (vgl. Hitze in Chemnitz – Fachteil zum Hitzeaktionsplan; Umweltamt Chemnitz 2024, Abb. 15, S. 28). Damit ist der Kaßberg als vierthöchster belasteter Stadtteil und als hitzevulnerabel eingestuft worden. Um Luftleitbahnen aus westlicher Richtung nicht weiter einzuschränken, ist eine Bebauung der Fläche abzulehnen. Berücksichtigung: Es ist richtig und wird berücksichtigt, dass der Stadtteil Kaßberg nach dem Fachteil zum Hitzeaktionsplan des Umweltamtes Chemnitz unter anderem aufgrund der hohen Anzahl der im Gebiet lebenden hitzevulnerablen Menschen, der hohen Bevölkerungsdichte und des Anlage 1 Seite 11 zu B-099/2026 verhältnismäßig geringen Anteils öffentlicher Grünflächen zu den hitzevulnerablen Stadtteilen von Chemnitz gehört. Es ist auch korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt. Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel – Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Ein Schwerpunkt der Planung lag und liegt daher in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Die Begründung Pkt. 7.1 wird um vorstehende Ausführungen zum Fachteil zum Hitzeaktionsplan des Umweltamtes Chemnitz ergänzt. Ein Widerspruch zum Klimaschutzgesetz (KSG) oder zum Klimaanpassungsgesetz (KAnG) besteht nicht. § 13 Abs. 1 KSG verlangt allein eine Berücksichtigung des Klimaschutzes bei kommunalen Planungen, was mit den vorstehend geschilderten Maßnahmen geschieht. Gleiches gilt für § 8 Abs. 1 KAnG. 3. Sachverhalt: Durch das Bauvorhaben würden erhebliche Flächen neu versiegelt. Die Bodenversiegelung in Sachsen hat eine besorgniserregende Tagesrate von derzeit 4,34 Hektar pro Tag (laut statistischem Landesamt). Das ab 2020 gültige Ziel der Landesregierung für die tägliche Versiegelung für Sachsen liegt bei höchstens 2 ha/Tag. Es muss deshalb mit hoher Priorität auf die Verminderung der Neuversiegelung geachtet werden bzw. bei unvermeidlicher Neuversiegelung eine geeignete Kompensation in Form von Entsiegelung an anderer Stelle eingeplant werden. Berücksichtigung: Bei der überplanten Fläche handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich. Die Nachverdichtung ist der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Es sollen zwei Mehrfamilienhäuser in L-Form mit jeweils 23 Wohneinheiten in 4- bzw. 5- geschossiger Bauweise entstehen, um einerseits entsprechend der Nachfrage Wohnraum bereitzustellen (öffentliches Interesse) und andererseits, die in der Umgebung vorhandene mehrgeschossige Wohngebietsstruktur zu ergänzen. Gleichzeitig wird die brachliegende Fläche wieder einer Nutzung zugeführt. Anlage 1 Seite 12 zu B-099/2026 Mit der Bebauung sind Bodenversiegelungen unumgänglich. Um die Bodenversiegelung auf ein unabdingbares Maß zu beschränken, werden Festsetzungen zum Einsatz versickerungsfähiger Materialien getroffen (s. textliche Festsetzung 3.2). Darüber hinaus werden umfangreiche Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, um die mit der Versiegelung verbundenen Beeinträchtigungen auszugleichen. Entsiegelungsflächen an anderer Stelle stehen nicht zur Verfügung. 4. Sachverhalt: Schadstoffbelastung und Staub (DK II): Die offiziellen Unterlagen (V22-17_GOP) weisen für den Boden eine Deponieklasse DK II (belastet mit Arsen, PAK und Blei) aus. Da ein verbindliches Staubminderungskonzept im Entwurf nicht ersichtlich ist, besteht die Gefahr, dass Schadstoffe während der Erdarbeiten durch Verwehung direkt in den angrenzenden Kappelbach sowie auf die Vegetation und in die benachbarten Kleingärten gelangen. Dies gefährdet die Wasserqualität, die lokale Tierwelt, die Nahrungsmittelqualität in den Gärten und die Gesundheit der Anwohner*innen massiv. Widersprüchliche Aussagen zur Bodensanierung: Im rechtskräftigen B-Plan 13/06 „Wohnbebauung an der Ulmenstraße“ wurde noch eine Abdeckmächtigkeit des belasteten Bodens von 80 cm festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 22/17 sieht trotz der nachgewiesenen Belastungen aktuell nur noch 35 cm vor, ohne dies fachlich nachvollziehbar zu begründen. Hier revidiert die Stadt ihre eigenen Sicherheitsstandards ohne Not. Die im Grünordnungsplan abgebildeten Ruinen alter Gartenlauben lassen auf ein erhebliches Asbestrisiko schließen. Da in solchen Beständen regelmäßig asbesthaltige Materialien verbaut wurden, ist es verwunderlich, dass dieses Risiko in der Planungsbegründung nicht thematisiert und kein Konzept für einen fachgerechten Rückbau vorgelegt wird. Berücksichtigung: Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt, dass ein Bebauungsplan die städtebauliche Ordnung festsetzt (z. B. Art und Maß der Nutzung, Baugrenzen, Verkehrsflächen). Ein Staubschutzkonzept gehört nicht dazu, weil:  es keine dauerhafte städtebauliche Festsetzung ist,  es sich auf die Bauausführung (zeitlich begrenzt) bezieht,  es projekt- und verfahrensspezifisch ist (je nach Bauweise, Gerät, Ablauf unterschiedlich). Daher wäre es rechtssystematisch unzulässig bzw. unüblich, ein konkretes Staubschutzkonzept im Bebauungsplan festzuschreiben. Nach § 9 BauGB sind Festsetzungen nur zulässig, wenn sie städtebaulich erforderlich sind. Im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsplanung kann von Behörden ein entsprechendes Staubschutzkonzept gefordert werden. Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Zertifizierung ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG-Anforderungen. Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Staubemissionen umgesetzt. Die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gehen aus den Erfordernissen zum Umgang mit den lokal vorgefundenen Bodenverhältnissen hervor. Mit der historischen Erkundung wurden die Untergrundverhältnisse analysiert und dementsprechend die Umweltbeschaffenheiten beschrieben. Auf Basis dieser Analyse sind Bereiche, die für eine Grünanlagengestaltung bzw. als Hausgarten vorgesehen sind, mit unbelastetem Bodenmaterial abzudecken. Die Mindestabdeckmächtigkeit für Grünflächen beträgt demnach 0,35 m. Dieses Erfordernis wird auch von der zuständigen Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde beschrieben. Diese Festsetzung setzt die gültigen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Satzungsfassung um. 5. Sachverhalt: Aus dem Jahr 2025 liegen fotodokumentierte Sichtungen des Schwarzstorchs (Ciconia nigra) vor. Anlage 1 Seite 13 zu B-099/2026 Die Aufnahmen belegen die aktuelle Nutzung des betreffenden Gebiets als Nahrungshabitat an den folgenden Tagen: 02.06.2025, 03.06.2025, 13.06.2025 sowie 18.06.2025. Diese Erkenntnisse wurden im Artenschutzgutachten von 2022 nicht berücksichtigt. Die Aufnahmen sollten dem Stadtplanungsamt aktuell vorliegen, falls nicht kann der Kontakt zum Beobachter durch den BUND RG Chemnitz hergestellt werden. Darüber hinaus bieten die im Gebiet vorhandenen alten Mauern und Ruinen Lebensraum für Mauerbienen (Gattung Osmia), die in der bisherigen Erfassung nicht aufgeführt sind. Diese Informationen sollten dringend Beachtung im Artenschutzrechtlichen Gutachten finden. Das Artenschutzgutachten ist deshalb zu überarbeiten. Als Grundlage dafür sind alle zur Verfügung stehenden Datenquellen zu nutzen. Die im Bebauungsplan 13/06 als Leitstruktur festgelegte Hecke (Maßnahme pf1) wird durch die aktuelle Planung unterbrochen. Dies führt zur Entwertung einer bereits umgesetzten Ausgleichsmaßnahme der Stadt und beeinträchtigt den bestehenden Biotopverbund. Berücksichtigung: Es liegt zunächst in der Natur der Sache, dass ein im Jahr 2022 erstellter artenschutzrechtlicher Fachbeitrag keine Sichtungen des Schwarzstorches im Jahr 2025 berücksichtigt. Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris. Rn. 68.) und werden vorliegend als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis Oktober 2022 eine systematische Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich und wird von dem Einwender auch nicht behauptet, sodass diesbezüglich keine Bedenken bestehen. Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.4 Soweit innerhalb des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein höheres Alter der Daten nicht.5 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.6 Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das Vorhabengebiet als Nahrungshabitat nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten, denn die Regelung schützt schon keine reinen Nahrungshabitate (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07, NVwZ 2009, 302 [313]). Im Übrigen betrifft die Norm in zeitlicher Hinsicht primär die Phase 4 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112. 5 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632. 6 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96). Anlage 1 Seite 14 zu B-099/2026 aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017 – 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das 0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung umgeben und bietet daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu und zurückgezogen lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 500 m gegenüber menschliche Anwesenheit und Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff. 3.73 mit Verweis auf Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]). Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung nicht erwähnt. Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann, soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere angesichts des weiten Aktionsradius‘ des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Die Begründung Pkt. 7.2 werden um diese Ausführungen ergänzt. 6. Sachverhalt: Das vorliegende Verkehrskonzept weist erhebliche Mängel auf, insbesondere durch das Fehlen eines durchgängigen Fußwegs im Mittelstück. Zudem wird die Festlegung als öffentliche Straße mit der Erschließung einer perspektivisch geplanten Altenwohnanlage begründet. Dem nachgelagerten Vorhaben kann der BUND Sachsen aus den genannten Gründen – insbesondere wegen der zu befürchtenden klimatischen Folgen, der Unterbindung von Frischluftschneisen und der Verstärkung des Hitzeeffekts – nicht zustimmen. Mit der Einrichtung einer öffentlichen Straße werden zudem die Grundlagen für weitere Erschließungen geschaffen, was aus ökologischer Sicht nicht vertretbar ist. Berücksichtigung: Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im Plangebiet sind entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die Anlage 1 Seite 15 zu B-099/2026 verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46 Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13 a und b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung von 170 bis 180 Fahrten. Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 – 30 % der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken nutzen. Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts- und Wohnqualität. Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und Fußweg. Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen, um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m (Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung. Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten, welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu. Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die Anlage 1 Seite 16 zu B-099/2026 Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in allen Phasen des Tages problemlos möglich ist. 7. Sachverhalt: Schlussfolgernd muss man feststellen, dass die vorgesehenen internen Ausgleichs- und Klimaanpassungsmaßnahmen nicht ausreichen, um die massiven Eingriffe in Gehölzbestand, Biotopverbund und Kaltluftsystem zu kompensieren. Berücksichtigung: Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in einem engen funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Ein Schwerpunkt der Planung lag und liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Ordn.-Nr. 27 Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., Landesgeschäftsstelle, Stellungnahme vom 04.02.2026 1. Sachverhalt: In der Begründung zum Bebauungsplan fehlt die Präzisierung bzgl. der Nummer des §13a Abs. 1 BauGB, unter welchem das Verfahren geführt werden soll. Die Grundfläche des Plangebiets umfasst ca. 0,7 ha. Eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Nr. 2 wurde nicht durchgeführt. Gemäß Nr. 1 sind die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellten Bebauungspläne mitzurechnen. Entsprechend wird im Folgenden davon ausgegangen, dass erstens keine weiteren kumulierenden Flächen in der mittelbaren Umgebung vorhanden sind und zweitens durch die Mitrechnung der angrenzenden Fläche die Grundfläche von 20.000 qm nicht überschritten wird. Sollten diese Kriterien nicht zutreffen handelt es sich um einen Verfahrensfehler. Berücksichtigung: Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB wurde nach folgenden Kriterien geprüft: 1. Bebauungsplan der Innenentwicklung Es handelt sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um eine Maßnahme der Wiedernutzbarmachung von Flächen (z. B. Brachflächen). Anlage 1 Seite 17 zu B-099/2026 à Voraussetzung ist erfüllt 2. Größenbeschränkung Die Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung darf weniger als 20.000 m² betragen, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Bruttobaulandfläche 7.000 m² * GRZ 0,4 = 2.800 m ² < 20.000 m² à Voraussetzung ist erfüllt. Der benachbarte und 2019 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 13/06 „Wohnbebauung an der Ulmenstraße“ umfasst eine Fläche von 5.000 m². Die Bebauung wurde mittlerweile realisiert. Selbst bei hinzurechnen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 werden die Voraussetzungen zur Grundfläche von < 20.000 m² erfüllt. 3. Keine UVP-Pflicht Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung dürfte nur bestehen, wenn das Vorhaben UVP- pflichtig ist. Hier sind keine Anhaltspunkte für ein UVP-pflichtiges Vorhaben ersichtlich. à Voraussetzung ist erfüllt. 4. Keine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten Es bestehen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigung von FFH- oder Vogelschutzgebieten. à Voraussetzung ist erfüllt. 5. Keine unzulässige Kumulation Anhaltspunkte für eine Aufsplitterung eines größeren Vorhabens sind nicht ersichtlich. à Voraussetzung ist erfüllt Die Voraussetzungen des § 13a BauGB liegen vor. Die Gemeinde kann den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufstellen. Die Begründung Pkt. 1.2.2 wird um diese Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB ergänzt. 2. Sachverhalt: Das Plangebiet ist charakterisiert durch einen extrem dichten, alters- und artendiversen Gehölzbestand von insgesamt 116 Gehölzen, davon ein gemäß §21 Abs. 1 SächsNatSchG gesetzlich geschützter Höhlenbaum, sowie zwölf Bäume mit Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für bestimmte Tierarten gemäß §44 BNatSchG und ein Baum, welcher aufgrund seiner Charakteristik als schützenswert festgestellt wurde. Im Rahmen der faunistischen Bestandserfassung wurde eine Vielzahl, teilweise streng geschützter Vogel- und Fledermausarten festgestellt. Die Fläche besitzt außerdem ein hohes Lebensraumpotential für Reptilien, weshalb eine temporäre Einwanderung möglich und ein Vorkommen entsprechend sehr wahrscheinlich ist. Es wurde außerdem das Vorkommen xylobionter Käfer im Plangebiet festgestellt. Des Weiteren liegen dem NABU Sachsen Nachweise über die Nutzung der Fläche als Rastgebiet des Schwarzstorches vor, welcher in der faunistischen Erfassung nicht vorkommt. Auch Mauerbienen wurden festgestellt und wurden nicht erfasst. Gemäß dem Flächennutzungsplan der Stadt Chemnitz stellt das Plangebiet eine Fläche für Vernetzung der Natur- und Landschaftspotenziale dar. Diese Funktion erfüllt das Gebiet einerseits durch seine Charakteristik und andererseits durch die Einbindung in den Grünzug, welcher der „Kappelbach" bildet. Das Gebiet grenzt unmittelbar an diesen an und eine Bebauung hat das Potenzial, den Grünzug durch Zerschneidungswirkung und kumulierende Effekte mit anderen Planungen erheblich zu beeinträchtigen. Der Grünordnungsplan stellt fest: „Das Plangebiet stellt für die ansässige Tierwelt, insbesondere durch ubiquitäre Arten dominiert, einen allumfassenden Lebensraum aus Nahrungshabitat und potenzielle und/oder nachgewiesene Reproduktionsstätten dar. Aufgrund seiner naturräumlichen Ausstattung und Lage wird dem Anlage 1 Seite 18 zu B-099/2026 Plangebiet eine mittlere bis sehr hohe Bedeutung zugemessen, auch in besonderem Maße bedingt durch bestehende Wechselbeziehungen in den Kappelbach-Grünzug und die im Nordwesten angrenzende Kleingartenanlage." (GOP; S. 27). Entsprechend oben genannten Ausführungen handelt es sich bei der Fläche um eine Fläche mit naturschutzfachlich hoher Bedeutung und der Verlust ihrer Funktionen hat hohes Potential, erhebliche Beeinträchtigungen für Schutzgüter auf angrenzenden Flächen nach sich zu ziehen. Zudem wird die im B-Plan 13/06 festgesetzte Hecke (Maßnahme pf1), die als grüne Verbindung zum „Kappelbach" dienen sollte, durch die neue Bebauung unterbrochen. Berücksichtigung: Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris. Rn. 68.) und werden vorliegend als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis Oktober 2022 eine systematische Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich und wird von dem Einwender auch nicht behauptet, sodass diesbezüglich keine Bedenken bestehen. Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.7 Soweit innerhalb des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein höheres Alter der Daten nicht.8 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.9 Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das Vorhabengebiet als Rastplatz nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten. Denn die Norm betrifft in zeitlicher Hinsicht primär die Phase aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017– 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das 0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung umgeben und bietet daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu 7 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112. 8 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632. 9 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96). Anlage 1 Seite 19 zu B-099/2026 und zurückgezogen lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 50 m gegenüber menschliche Anwesenheit und Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp- info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff 3.73 mit Verweis auf Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]). Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung nicht erwähnt. Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann, soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere angesichts des weiten Aktionsradius‘ des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Die Begründung Pkt. 7.2 wird um diese Ausführungen ergänzt. 3. Sachverhalt: Die Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen weisen teilweise erhöhte Gehalte an Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Zink und PAK aus. Die Maßnahmen zu Altlasten gemäß Kapitel 5.5 der Begründung zum Bebauungsplan sieht als Maßnahme einzig die Abdeckung mit unbelastetem Bodenmaterial vor. Während der Bauarbeiten ist jedoch die Möglichkeit von Verwehungen in die Umgebung wahrscheinlich. Diese können über den „Kappelbach" auch Auswirkungen auf den Kappelbach und damit einhergehend auf das Grundwasser haben. Es sollte ein verbindliches Staubschutzkonzept erarbeitet werden, um schwerwiegende Beeinträchtigungen zu vermeiden. Berücksichtigung: Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt, dass ein Bebauungsplan die städtebauliche Ordnung festsetzt (z. B. Art und Maß der Nutzung, Baugrenzen, Verkehrsflächen). Ein Staubschutzkonzept gehört nicht dazu, weil:  es keine dauerhafte städtebauliche Festsetzung ist,  es sich auf die Bauausführung (zeitlich begrenzt) bezieht,  es projekt- und verfahrensspezifisch ist (je nach Bauweise, Gerät, Ablauf unterschiedlich). Daher wäre es rechtssystematisch unzulässig bzw. unüblich, ein konkretes Staubschutzkonzept im Bebauungsplan festzuschreiben. Nach § 9 BauGB sind Festsetzungen nur zulässig, wenn sie städtebaulich erforderlich sind. Im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsplanung kann von Behörden ein entsprechendes Staubschutzkonzept gefordert werden. Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Zertifizierung ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG-Anforderungen. Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Staubemissionen umgesetzt. b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen von: Anlage 1 Seite 20 zu B-099/2026 - keine - c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen von: Ordn.-Nr. 6 Planungsverband Region Chemnitz, Stellungnahme vom 20.01.2026 Sachverhalt: Es wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplanverfahren immissionsschutzrechtliche Konflikte, wie sie aus Verkehrslärm resultieren können, auszuschließen sind. Es sollte ein entsprechendes Gutachten erstellt werden, in dem zu prüfen ist, ob aus diesem, Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen werden können, um Konflikte auszuschließen. Hierzu ergeht der Hinweis, dass für die B 169 und die Ulmenstraße im Jahr 2022 eine Lärmkartierung erfolgte. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 werden im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet tags [55 dB(A) und nachts [45 dB(A)] gemäß den Ergebnissen der Lärmkartierung 2022 überschritten. Mit den Ergebnissen der Lärmkartierung ist sich im weiteren Verfahren auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang wird ebenso darauf verwiesen, dass die Stadt Chemnitz am 18. Juni 2025 den Lärmaktionsplan der Stufe 4 beschlossen hat. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Die Ergebnisse der Lärmkartierung nach EU-Umgebungslärmrichtlinie sind i. A. nicht geeignet zur Ermittlung der sog. „Maßgeblichen Außenlärmpegel“ nach DIN 4109. Deren Ergebnisse zum Schutz vor Außenlärm nach der DIN 4109 sind nicht bedenkenlos verwertbar. Der Grund liegt in abweichenden Berechnungsverfahren. In der DIN 4109-2, Punkt 4.4.5.2 (Straßenverkehr) heißt es, das Lärmkarten nach der Richtlinie 2002/49/EG (EU-Umgebungslärmrichtlinie) zur Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels nicht herangezogen werden können. Da auf das Plangebiet keine nennenswerten Schallquellen einwirken, ist aus Sicht des Immissionsschutzes eine Schallimmissionsprognose nicht erforderlich. Ordn.-Nr. 8 AGENDA-Beirat, Stellungnahme vom 05.02.2026 1. Sachverhalt: i. V. m. Pkt. 5.1.2, Pkt. 5.1.5 und Pkt. 5.2.1: Die GFZ soll auf 0,4 festgesetzt werden. Die Hanglage des Gebietes lässt vermuten, dass bei starken Niederschlägen dies schwerlich zu realisieren ist. Es ist entweder eine GFZ von 0,35 festzusetzen oder vor dem Satzungsbeschluss sind die technischen Möglichkeiten zur Versickerung explizit darzustellen. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4 festgesetzt. Dies ist das in § 17 BauNVO vom Gesetzgeber als Orientierungswert vorabgewogene und damit allgemein angemessene Maß. Ein konkreter Grund zur Abweichung besteht im vorliegenden besonderen Fall nicht. Mit der GRZ von 0,4 wird eine angemessen dichte Bebauung bei gleichzeitig ausreichender Durchgrünung des Plangebietes ermöglicht. Anlage 1 Seite 21 zu B-099/2026 Die Festsetzung einer GRZ von 0,35 wird nicht vorgenommen. 2. Sachverhalt: i. V. m. Pkt. 5.4: Bei der Energieversorgung ist die Nutzung von Photovoltaik oder Thermosolar aus Klimaschutzsicht festzuschreiben, zumal sich das Gebäude sowohl aufgrund seiner topographischen als auch bautechnischen Planung in idealer Nord-Süd-Ausrichtung befindet. Sollte seitens des Bauträgers berechtigte Gründe vorgebracht werden, ist eine Dachneigung, die eine vollständige Dachbegrünung zulässt, zwingend vorzuschreiben. Die Begründung zum Verzicht auf die Nutzung von Photovoltaik bzw. Thermosolar ist vor dem Satzungsbeschluss explizit dazustellen. Aktuell ist der Entwurf' der kommunalen Wärmeplanung in der Auslegung. Lt. der Entwurfsunterlagen ist die Fernwärme nur eine Option. Allerdings sieht der Entwurf das Plangebiet für Fernwärme vor. Es ist darzustellen, warum die Fernwärme perspektivisch nicht festgeschrieben wird und Alternativen nur als Übergangslösungen anzusehen sind. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Von einer Festsetzung zur verpflichtenden Nutzung von Photovoltaik- oder solarthermischen Anlagen wird abgesehen, da entsprechende Anforderungen bereits durch das Gebäudeenergiegesetz geregelt werden und eine darüberhinausgehende Verpflichtung im Bebauungsplan aus städtebaulicher Sicht nicht erforderlich ist. Zudem soll den Bauherren ausreichend Flexibilität bei der Wahl geeigneter Energiekonzepte eingeräumt werden. Nach § 9 BauGB sind Festsetzungen nur zulässig, wenn sie städtebaulich erforderlich sind. Solche Vorgaben gelten eher als energiepolitische Maßnahme als eine städtebauliche Regelung. 3. Sachverhalt: (5.2.2/5.2.3) Es sollte geprüft werden, in wie weit der bautechnische Eingriff in den Baumbestand notwendig ist. Da es sich um eine quasi Abholzung des Baumbestandes handelt, sollte eine Reduzierung des Baumbestandes angestrebt werden, zumal es sich nach Einschätzung im GOP um ein hochwertig ökologisches Gebiet handelt. Warum kann deshalb eine Einkürzung des Baufeldes FS 3749/1 bis auf Höhe der Westgrenze des FS 1862/c und der vollständige Erhalt der Gehölzbestände auf FS 1862/c nicht erfolgen. Es ist zu begründen, warum dies nicht erfolgen kann. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Eine Einkürzung des Baufeldes FS 3749/1 bis auf Höhe der Westgrenze des FS 1862/c zum Erhalt des Baumbestandes wurde nicht vorgenommen, da die vorgesehenen Flächen zur Sicherstellung der funktionalen, technischen und städtebaulichen Anforderungen des Bauvorhabens erforderlich sind. Der vorhandene Baumbestand ist nur eingeschränkt erhaltungsfähig bzw. steht im Konflikt mit den geplanten Baumaßnahmen im Wurzelbereich. Der Verlust wird durch geeignete Ersatzpflanzungen und Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Ordn.-Nr. 31 Öffentlichkeit 1, Stellungnahme vom 17.01.2026 Sachverhalt: Es wird um Zusendung des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie aller Bauvorlagen des Vorhabenträgers, welche Bestandteil der Auslegung nach § 12 BauGB sind, gebeten. Beschlussvorschlag: Anlage 1 Seite 22 zu B-099/2026 Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Alle zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellten Planunterlagen, Fachgutachten und umweltrelevante Stellungnahmen von den Ämtern der Stadt Chemnitz waren auf der Internetseite der Stadt Chemnitz sowie auf dem Bauleitplanportal Sachsen eingestellt und einsehbar. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird auf den ausgelegten Gestaltungsplan hingewiesen. Dieser Plan enthält sämtliche wesentlichen Informationen zur geplanten Bebauung und ermöglicht es der Öffentlichkeit, sich umfassend über die Art, das Ausmaß und die Gestaltung des Vorhabens zu informieren. Damit wird sichergestellt, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des Planverfahrens ordnungsgemäß erfolgen kann. Ordn.-Nr. 32 Öffentlichkeit 2 und 3, Stellungnahme vom 24.01.2026 1. Sachverhalt: Verwiesen wird auf die Gefährdung der Gesundheit durch die Mehrbelastung an Lärm durch zusätzlichen Anwohner- und Dienstleistungsverkehr, Staubbelastung (in der Bauphase), Sichteinschränkung, Verschattung des Gebäudekomplexes 13B i.V.m. Lichtmangel. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Das geplante Vorhaben hält die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nach der einschlägigen Landesbauordnung vollständig ein. Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich Belichtung, Belüftung und sozialer Abstände, gewahrt sind. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf unveränderte Licht- und Sichtverhältnisse oder eine vollständige Verschattungsfreiheit bauplanungsrechtlich nicht besteht. Eine gewisse Verschlechterung der Belichtungs- und Sichtsituation ist insbesondere in verdichteten Siedlungsbereichen grundsätzlich hinzunehmen. Der Abstand des geplanten Gebäudes zur bestehenden Bebauung (Ulmenstraße 13b) beträgt ca. 22 m bis 27 m und übertrifft damit deutlich den Vergleichsabstand von rund 13 m zwischen den Gebäuden Ulmenstraße 13 und 13a. Die Oberkante der Attika des obersten Vollgeschosses (IV. Obergeschoss) des geplanten Gebäudes liegt bei etwa 12,60 m über dem Straßenniveau. Der geplante Neubau weist – ebenso wie die Gebäude Ulmenstraße 13a und 13b – auf der der Zufahrtsstraße zugewandten Seite lediglich vier Vollgeschosse auf. Dabei liegt das Erdgeschoss auf dem Höhenniveau der bestehenden Zufahrtsstraße. Im Gegensatz dazu befindet sich das Erdgeschoss der Wohngebäude 13a und 13b auf einem um etwa 3 m erhöhten Niveau über der Straße. Die Begrenzung der maximalen Grundfläche des fünften Geschosses innerhalb des WA1 (s. textliche Festsetzung 2.2) entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die tatsächliche Vollgeschossigkeit des Mehrfamilienhauses auf maximal vier bzw. fünf Geschosse zu beschränken. Bei dem obersten, fünften Geschoss handelt es sich nicht um ein vollwertiges Geschoss, sondern um vier punktuelle Austrittsräume, die den Zugang zur Dachterrasse ermöglichen und zur Steigerung der Wohnqualität beitragen. Im Bereich WA2 ist das Kellergeschoss hingegen als Vollgeschoss anzurechnen. Vorliegend führt das Vorhaben zwar zu einer partiellen Verschattung angrenzender Gebäude, diese Anlage 1 Seite 23 zu B-099/2026 erreicht jedoch kein Ausmaß, das als unzumutbar zu bewerten wäre. Insbesondere bleiben die wesentlichen Aufenthaltsräume weiterhin ausreichend mit Tageslicht versorgt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität ist daher nicht erkennbar. Die Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend geprägt durch kompakten Geschosswohnungsbau an der Ulmenstraße und Heinrich-Beck-Straße, Mehrfamilienhäuser an der Michaelstraße und Ahornstraße sowie den südlich angrenzenden, für Wohnungszwecke sanierten Pölzigbau. Das neue Wohnquartier mit urbanem Charakter soll im Kontext der stadtbildprägenden Umgebung entwickelt werden. Im Rahmen der Abwägung ist auch der geplante Neubau einer Altenpflegewohnanlage mit fünf Vollgeschossen auf dem benachbarten Flurstück 3749/2 zu berücksichtigen, für den bereits eine Baugenehmigung vorliegt und der ein Vollgeschoss mehr umfasst als die vorliegende Planung. Unter Berücksichtigung der Einhaltung der Abstandsflächen sowie der städtebaulich angestrebten Nachverdichtung wird das Vorhaben insgesamt als mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar angesehen. Im Zuge der nachgelagerten Genehmigungsplanung sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Staubbelastungen während der Bauphase zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann von den zuständigen Behörden die Erstellung und Vorlage eines entsprechenden Staubschutzkonzepts verlangt werden. Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Zertifizierung ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG- Anforderungen. Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Staubemissionen umgesetzt. 2. Sachverhalt: Des Weiteren wird auf die Vernichtung der Kaltluftschneise Kappelbach durch den massiven Neubau verwiesen. Beschlussvorschlag Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Dem Einwender ist zwar insoweit zuzustimmen, als er die negativen Auswirkungen einer Flächenversiegelung insbesondere. auf die Aufenthaltsqualität und die Gesundheit unter klimatischen Gesichtspunkten aufzeigt. Die zu erwartende Neuversiegelung führt zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber, einer schnelleren Abkühlung in der Nacht und begünstigt typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft). Weiterhin ist richtig, dass der Stadtteil Kaßberg bereits dicht bebaut ist. Nach dem Fachteil zum Hitzeaktionsplan des Umweltamtes Chemnitz gehört der Stadtteil Kaßberg zudem aufgrund der hohen Anzahl der im Gebiet lebenden hitzevulnerablen Menschen, der hohen Bevölkerungsdichte und des verhältnismäßig geringen Anteils öffentlicher Grünflächen zu den hitzevulnerablen Stadtteilen von Chemnitz. Nicht übersehen wird in diesem Zusammenhang, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet, die zur Umsetzung der Planung teilweise entfernt werden müssen, positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Aus diesen Gründen lag und liegt ein Schwerpunkt der Planung in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird Anlage 1 Seite 24 zu B-099/2026 als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. 3. Sachverhalt: Keine Gewährleistung von sicheren Zu- und Abfahrtswegen auf Grund mangelnder Straßenbreite und sichere Zu- und Abfahrt nur durch Nutzung privater Flächen des Grundstückes Ulmenstraße 13B / akute Personengefährdung und keine Gewährleistung der persönlichen Sicherheit durch ein deutliches Mehr an Anwohnerverkehr / geschätzt ein Mehr von 100 Fahrzeugen plus Besucherverkehr und Forderung des Erhalts der aktuellen Parkplätze im Außenbereich für die Anwohner Ulmenstr. 13 A und B. Beschlussvorschlag Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsspielraum). Im Plangebiet sind entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46 Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13 a und b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung von 170 bis 180 Fahrten. Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 –30 % der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken nutzen. Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts- und Wohnqualität. Eine Änderung der vorhandenen Parkmöglichkeiten an der bestehenden Zufahrtsstraße ist nicht vorgesehen. Im Plangebiet selbst sind 3 Besucherstellplätze vorgesehen (s. Kennzeichnung im Planteil). Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig Anlage 1 Seite 25 zu B-099/2026 geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und Fußweg. Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen, um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m (Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung. Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten, welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu. Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13 a und b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in allen Phasen des Tages problemlos möglich ist. 4. Sachverhalt: Es fehlt die Vorlage eines aktuellen Gutachtens zum Vorhandensein naturgeschützter Tierarten (u.a. Schwarzstorch und Bunt- sowie Schwarzspecht) nach § 39 BNatSchG. Forderung zum Nachweis, dass diese Tierarten in dem Bauvorhaben nicht gestört bzw. entfernt werden. Beschlussvorschlag Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris, Rn. 68.) und werden vorliegend als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis Oktober 2022 eine systematische Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle Anlage 1 Seite 26 zu B-099/2026 gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich und wird von dem Einwender auch nicht behauptet, sodass diesbezüglich keine Bedenken bestehen. Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.10 Soweit innerhalb des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein höheres Alter der Daten nicht.11 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.12 Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das Vorhabengebiet als Rastplatz nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten. Denn die Norm betrifft in zeitlicher Hinsicht primär die Phase aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017– 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das 0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung umgeben und bietet daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu und zurückgezogen lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 50 m gegenüber menschliche Anwesenheit und Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp- info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff. 3.73 mit Verweis auf Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]). Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung nicht erwähnt. Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann, soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere angesichts des weiten Aktionsradius‘ des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in: 10 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112. 11 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632. 12 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96). Anlage 1 Seite 27 zu B-099/2026 Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). 5. Sachverhalt: Es wird die Nichteinhaltung der verbindlichen Eigentümererklärung zur generellen Gewährleistung und Erhaltung der Sicht aufgeführt. Es besteht die Forderung zum Nachweis der Gebäudehöhe des Neubaus zur aktuellen Sichtsituation. Beschlussvorschlag Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Eine verbindliche Eigentümererklärung zur generellen Gewährleistung und Erhaltung der Sicht liegt nicht vor. Zusammenfassend wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 33 Öffentlichkeit 4, Stellungnahme vom 27.01.2026 1. Sachverhalt: Es wird die Größe des geplanten Wohngebäudes bemängelt. In der Stadt Chemnitz gibt es bereits eine Menge von Wohnblocks in größerer Dimension, hingegen sind Wohnquartiere in kleinteiliger und sich harmonisch in die Umgebung einfügender Bauweise leider Mangelware. Da ein akuter Wohnungsmangel aktuell nicht existiert und auch in den nächsten Jahren bzw. Jahrzehnten wohl nicht zu erwarten ist, besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit für eine derart überdimensionierte Wohnanlage, die durch ihre erdrückende Wirkung sich nachteilig auf das Wohnumfeld auswirken wird. Ebenso sollte sich die Höhe der geplanten Wohnbebauung an den Neubau-Objekten ober- und unterhalb der geplanten Wohnanlage orientiert werden. Beschlussvorschlag Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Mit dem wirtschaftlichen und kulturellen Aufschwung und dem anhaltenden positiven Wachstum der Stadt Chemnitz steigt auch die Nachfrage nach Wohnungen in adäquaten Wohnformen auch durch Zuzug in die Wirtschaftsstruktur der Region und der Stadt Chemnitz. Vor diesem Hintergrund steht die zentrale Aufgabe, Chemnitz als Wohnstandort attraktiv zu gestalten und Wohnungspolitik als Standortpolitik zu verstehen mit dem Ziel, Bewohner zu binden und zusätzliche Einwohnerpotenziale für die Stadt zu mobilisieren. Dieser Nachfrage soll mit Bereitstellung von Wohnungen in modernen Stadthäusern Rechnung getragen werden. Der Vorhabenträger Projektgesellschaft Ulmenstraße GmbH plant die Umnutzung und Neuordnung der Brachfläche zu einem den innerstädtischen Bestand ergänzenden Wohngebiet mit innerstädtischer Bebauungsstruktur. Es sind nunmehr im Anschluss an die bereits realisierten viergeschossigen Stadthäuser an der Ulmenstraße zwei Mehrfamilienhäuser in L-Form mit je 23 Wohneinheiten in 4-bzw. 5-geschossiger Bauweise (insgesamt 46 Wohneinheiten) geplant. Die Nachfrage nach adäquaten Wohnformen spiegelt sich auch im Vermarktungsprozess bei dem Vorhabenträger wider. Die hohe Auslastung der neu gebauten Mehrfamilienhäuser Ulmenstraße 13, 13a und 13b belegt die starke Nachfrage nach dieser Wohnform. Das geplante Vorhaben hält die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nach der Anlage 1 Seite 28 zu B-099/2026 einschlägigen Landesbauordnung vollständig ein. Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich Belichtung, Belüftung und sozialer Abstände, gewahrt sind. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf unveränderte Licht- und Sichtverhältnisse oder eine vollständige Verschattungsfreiheit bauplanungsrechtlich nicht besteht. Eine gewisse Verschlechterung der Belichtungs- und Sichtsituation ist insbesondere in verdichteten Siedlungsbereichen grundsätzlich hinzunehmen. Der Abstand des geplanten Gebäudes zur bestehenden Bebauung (Ulmenstraße 13b) beträgt ca. 22 m bis 27 m und übertrifft damit deutlich den Vergleichsabstand von rund 13 m zwischen den Gebäuden Ulmenstraße 13 und 13a. Die Oberkante der Attika des obersten Vollgeschosses (IV. Obergeschoss) des geplanten Gebäudes liegt bei etwa 12,60 m über dem Straßenniveau. Der geplante Neubau weist – ebenso wie die Gebäude Ulmenstraße 13a und 13b – auf der der Zufahrtsstraße zugewandten Seite lediglich vier Vollgeschosse auf. Dabei liegt das Erdgeschoss auf dem Höhenniveau der bestehenden Zufahrtsstraße. Im Gegensatz dazu befindet sich das Erdgeschoss der Wohngebäude 13a und 13b auf einem um etwa 3 m erhöhten Niveau über der Straße. Die Begrenzung der maximalen Grundfläche des fünften Geschosses innerhalb des WA1 (s. textliche Festsetzung 2.2) entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die tatsächliche Vollgeschossigkeit des Mehrfamilienhauses auf maximal vier bzw. fünf Geschosse zu beschränken. Bei dem obersten, fünften Geschoss handelt es sich nicht um ein vollwertiges Geschoss, sondern um vier punktuelle Austrittsräume, die den Zugang zur Dachterrasse ermöglichen und zur Steigerung der Wohnqualität beitragen. Im Bereich WA2 ist das Kellergeschoss hingegen als Vollgeschoss anzurechnen. Vorliegend führt das Vorhaben zwar zu einer partiellen Verschattung angrenzender Gebäude, diese erreicht jedoch kein Ausmaß, das als unzumutbar zu bewerten wäre. Insbesondere bleiben die wesentlichen Aufenthaltsräume weiterhin ausreichend mit Tageslicht versorgt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität ist daher nicht erkennbar. Die Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend geprägt durch kompakten Geschosswohnungsbau an der Ulmenstraße und Heinrich-Beck-Straße, Mehrfamilienhäuser an der Michaelstraße und Ahornstraße sowie den südlich angrenzenden für Wohnungszwecke sanierte Pölzigbau. Das neue Wohnquartier mit urbanem Charakter soll im Kontext der stadtbildprägenden Umgebung entwickelt werden. Im Rahmen der Abwägung ist auch der geplante Neubau einer Altenpflegewohnanlage mit fünf Vollgeschossen auf dem benachbarten Flurstück 3749/2 zu berücksichtigen, für den bereits eine Baugenehmigung vorliegt und der ein Vollgeschoss mehr umfasst als die vorliegende Planung. Unter Berücksichtigung der Einhaltung der Abstandsflächen sowie der städtebaulich angestrebten Nachverdichtung wird das Vorhaben insgesamt als mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar angesehen. In Abwägung öffentlicher und privater Belange wird an der Gebäudekubatur gem. den Festsetzungen weiterhin festgehalten. Mit diesen Festsetzungen wird dem Ziel der städtebaulichen Einordnung in das Gesamtareal entsprochen. 2. Sachverhalt: Die für die Objekte Ulmenstraße 13 A und 13 B geschaffene Anliegerstraße ist aufgrund ihrer Breite nur von einem Pkw befahrbar, eine gleichzeitige Ein- und Ausfahrt vom Grundstück ist nur unter Befahrung des linksseitigen Fußweges möglich. Die vorhandene Anliegerstraße ist infolge des zu erwartenden Verkehrsaufkommens durch Anwohner und Dienstleister unterdimensioniert. Anlage 1 Seite 29 zu B-099/2026 Darüber hinaus wird mit einer deutlichen Ausweitung des Anliegerverkehrsaufkommens auch ein spürbarer Anstieg des Verkehrslärms verbunden sein. Aus welchem Grund auch im Hinblick auf die benachbarten Erholungsgrundstücke auf eine Untersuchung des Lärms verzichtet werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Es wird die Zufahrt für die geplante Wohnbebauung über das vorgelagerte Flurstück 3749/2 empfohlen, da zu diesem Flurstück auch eine Zufahrt von der Ulmenstraße besteht. Beschlussvorschlag Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im Plangebiet sind entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46 Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13 a und b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung von 170 bis 180 Fahrten. Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 –30 % der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken nutzen. Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts- und Wohnqualität. Eine Änderung der vorhandenen Parkmöglichkeiten an der bestehenden Zufahrtsstraße ist nicht vorgesehen. Im Plangebiet selbst sind 3 Besucherstellplätze vorgesehen (s. Kennzeichnung im Planteil). Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und Anlage 1 Seite 30 zu B-099/2026 Fußweg. Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen, um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m (Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung. Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten Planstraße B zurückstoßen und vorwärts wieder in Richtung Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten, welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu. Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße selten auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in allen Phasen des Tages problemlos möglich ist. Eine Zufahrt auch über das Flurstück 3749/2 zur geplanten Wohnbebauung wird nicht erfolgen, da das Flurstück 3749/1 bereits an eine öffentliche Straße (vorhandene Zufahrtsstraße) angebunden ist. 3. Sachverhalt: Bei der aktuellen Bauplanung muss davon ausgegangen werden, dass ein deutlich höherer Bedarf an Parkflächen für Bewohner und Besucher etc. entsteht. Insofern sollte bei der Dimensionierung der Wohnbebauung und auch der geforderten Stellflächen darauf Wert gelegt werden, keine Zustände wie auf weiten Teilen des Kaßbergs zu initiieren. Es sollte dabei auch die in den nächsten Jahren anstehende Bebauung des direkt an der Ulmenstraße gelegenen Grundstücks rechtzeitig in die Überlegungen einbezogen werden. Aktuell sind die verfügbaren Stellplatzkapazitäten im Wohnumfeld gut benutzt. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46 Anlage 1 Seite 31 zu B-099/2026 Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Der erforderliche Stellplatzbedarf für die zukünftigen Anwohner wird in Form von Tiefgaragen (56 Stellplätze) nachgewiesen. Im Plangebiet stehen 3 Besucherstellplätze zur Verfügung. Zusammenfassend wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 34 Öffentlichkeit, Stellungnahme vom 11.02.2026 Sachverhalt: Laut UNB kommen 20 Vogelarten (darunter Eulen/Käuze, Turmfalken - alle unterliegen dem besonders strengen Schutz, des Naturschutzgesetzes) sowie 4 Fledermausarten (ebenfalls besonders streng geschützt). Diesen soll nun wieder ein Lebensraum genommen werden. Ersatzquartiere lt. Planung werden diesen Verlust an Nisthilfen und Fledermausquartieren nicht kompensieren können. Die Biodiversität wird weiter reduziert und Arten gehen zurück. Wir sollten dankbar sein, solche wilden Rückzugsgebiete in der Stadt zu haben und diese unbedingt erhalten sowie schützen. Wofür brauchen wir dort überhaupt noch ein weiteres Gebäude? Könnte man stattdessen nicht erstmal Industriebrachen sanieren und als Wohngebäude nutzen. Muss es ein Neubau sein? Das ist auch hinsichtlich des ökologischen Fußabdruckes unverantwortlich. Falls die zu erhaltende Esche innerhalb von 5 Jahren nachweislich an Folgen der Baumaßnahmen absterben sollte. Das kann nur ein schlechter Witz sein. Sollte der mehr als 100 Jahre alte Baum absterben, sollen 5 Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Das kompensiert in keinster Weise den Verlust dieser Pflanze und der Lebensräume, die sie beherbergt. Zweifelsohne nehmen Sie billigend in Kauf, dass der schützenswerte Baum zu Schaden kommt und abstirbt. Von 12 als ökologisch wertvoll kartierten Gehölzen können nur zwei (!) erhalten werden. Das ist aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes einfach nicht hinnehmbar, wie wir als Menschen uns diese Welt und den Lebensraum anderer Arten, die zwingend darauf angewiesen sind, zurechtbiegen. Zudem ist auch die schützenswerte Esche nicht hinreichend bei den Baumaßnahmen geschützt. Das weitläufige Wurzelgeflecht wird trotz eines (viel zu geringen) Sperrkreises zu Schaden kommen. Lt. Gutachten ist der Grünzug Kappelbach Bestandteil der Klimaanpassungsmaßnahmen für die Stadt Chemnitz. Die Frischluftschneise Kappelbach ist von großer Bedeutung und wirkt Wärmeinseln im Stadtzentrum entgegen. Schon jetzt sind die Temperaturen in den Sommermonaten in der Innenstadt aber auch hier im unmittelbaren Umfeld unerträglich. Und das ist erst der Anfang, da sich der Klimawandel auf dem Papier nicht stoppen lässt und unablässig durch menschliches Tun voranschreitet. Intelligente sowie weitsichtige (!) Anpassungen unseres ökologischen Konzepts können dem entgegenwirken. Leider trägt dieses Bauvorhaben dazu bei, die Situation in den nächsten Jahren noch verschärft. Wir benötigen zudem unbebauten Flächen, in denen Feuchtigkeit gespeichert werden kann. Ansonsten wird das auch zunehmend die Qualität des Kappelbaches beeinflussen. Ein zunehmender Wasserverlust wird wahrscheinlicher. Fazit: Die Esche muss unbedingt erhalten werden, um jeden Preis. Eine Kennzeichnung/Einstufung als Naturdenkmal ist dringend notwendig. Die Artenvielfalt dieses kleinen Biotops muss geschützt werden. Rückzugsorte für die dort lebenden Tierarten müssen erhalten bleiben. Der vermeintliche Mehrwert durch die Neubebauung relativiert sich ins Negative durch den ökologischen/klimatischen Schaden, der nachweislich in den nächsten Jahren eintreten wird. Das Areal sollte umgenutzt werden. Warum richtet man dort nicht gemeinsam mit dem NABU/BUND einen ökologischen Stadtteilpark unter Beteiligung der Bürger ein? Pflanzen und Tiere können dort weiterhin leben, Die Menschen erfreuen sich am Grün und der Artenvielfalt. Es wird eine kleine grüne Lunge am Rande des Kaßberges geschaffen. Anlage 1 Seite 32 zu B-099/2026 Ich bitte Sie eindringlich, die ökologische Bedeutung dieses Areals in Ihre Entscheidung einzubeziehen und von einer Bebauung Abstand zu nehmen. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Die Interessen der bestehenden Nachbarschaft werden angemessen berücksichtigt; ein Absehen von der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens ist nicht angezeigt. Dem Einwender ist zwar insoweit zuzustimmen, als er die negativen Auswirkungen einer Flächenversiegelung insb. auf Aufenthaltsqualität und die Gesundheit unter klimatischen Gesichtspunkten aufzeigt. Die zu erwartende Neuversiegelung führt zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber, einer schnelleren Abkühlung in der Nacht und begünstigt typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft). Weiterhin ist richtig, dass der Stadtteil Kaßberg bereits dicht bebaut ist. Nach dem Fachteil zum Hitzeaktionsplan des Umweltamtes Chemnitz gehört der Stadtteil Kaßberg zudem aufgrund der hohen Anzahl der im Gebiet lebenden hitzevulnerablen Menschen, der hohen Bevölkerungsdichte und des verhältnismäßig geringen Anteils öffentlicher Grünflächen zu den hitzevulnerablen Stadtteilen von Chemnitz. Nicht übersehen wird in diesem Zusammenhang, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet, die zur Umsetzung der Planung teilweise entfernt werden müssen, positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Aus diesen Gründen lag und liegt ein Schwerpunkt der Planung in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Eine Einschränkung der Erholungsmöglichkeit erfolgt durch das Vorhaben nicht, denn es handelt sich um eine Brachfläche, die bislang zur Erholung nicht geeignet und vom Eigentümer auch dazu nicht bestimmt war. Mit der eingeordneten Fußwegeverbindung zum Fuß-/Radweg am Kappelbach wird diese Fläche zudem der Öffentlichkeit erst zugänglich gemacht. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken und aufgezeigten Alternativen an der Planung festgehalten. Anlage 1 Seite 33 zu B-099/2026 Ordn.-Nr. 35 Öffentlichkeit 6, Stellungnahme vom 06.02.2026 Sachverhalt: Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 22/17 „Wohnbebauung westlich der Ulmenstraße“ erhebe ich hiermit Einwände gegen das geplante Vorhaben. Ich bin Nachbarin des Plangebietes und lebe dort gemeinsam mit meiner Familie. Die geplante Bebauung würde unser direktes Wohnumfeld nachhaltig verändern und hätte spürbare Auswirkungen auf unsere Wohn- und Lebensqualität. Meine Stellungnahme erfolgt daher nicht nur aus allgemeinem Interesse, sondern aus konkreter persönlicher Betroffenheit. Das Plangebiet liegt in einem bereits stark verdichteten innerstädtischen Bereich. Die vorgesehene zusätzliche Bebauung führt zu einer weiteren Versiegelung von Flächen, die derzeit eine wichtige klimatische Ausgleichsfunktion erfüllen. Als direkt betroffene Anwohnerin ist bereits heute eine hohe sommerliche Wärmebelastung im Quartier spürbar. Die Planung ist insbesondere kritisch zu sehen aufgrund: des Wegfalls von Grün- und Freiflächen mit kühlender Wirkung der Verstärkung von Hitzeinseln durch zusätzliche Bebauung der Einschränkung der natürlichen Durchlüftung angrenzender Wohngebäude Für die umliegenden Haushalte bedeutet dies eine spürbare Verschlechterung des Mikroklimas, insbesondere während Hitzeperioden, die infolge des Klimawandels häufiger und intensiver auftreten. In den angrenzenden Wohngebäuden – auch in meinem direkten Wohnumfeld – leben Kinder sowie ältere Menschen, die gegenüber Hitze und Luftbelastungen besonders empfindlich sind. Als Familie bin ich davon unmittelbar betroffen. Eine zusätzliche klimatische Belastung kann insbesondere für Kinder und ältere Personen ernsthafte gesundheitliche Risiken mit sich bringen, darunter: - erhöhte Hitzebelastung in Wohnräumen - eingeschränkte Erholungsmöglichkeiten im Wohnumfeld - gesundheitliche Beeinträchtigungen bei anhaltenden Hitzeperioden Der vorliegende Bebauungsplan trägt diesen Risiken aus meiner Sicht nicht ausreichend Rechnung und vernachlässigt die Schutzbedürfnisse der bereits ansässigen Bevölkerung. Unabhängig von den lokalen Auswirkungen ist auch der grundsätzliche Bedarf an neuen Wohnbauflächen in Chemnitz kritisch zu hinterfragen. Die Stadt verfügt weiterhin über einen hohen Wohnungsleerstand sowie über zahlreiche Entwicklungsmöglichkeiten im Bestand. Dies gilt in besonderem Maße für den Stadtteil Kaßberg, der bereits dicht bebaut ist und über ein großes Angebot an Wohnraum verfügt. Vor diesem Hintergrund erscheint die zusätzliche Inanspruchnahme bislang unversiegelter Flächen weder notwendig noch verantwortungsvoll. Stattdessen sollten vorhandene Gebäude erhalten, saniert und klimagerecht weiterentwickelt werden, um eine nachhaltige Stadtentwicklung zu fördern. Als direkt betroffene Nachbarin und Anwohnerin lehne ich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22/17 ab, da er: - zu einer deutlichen Verschlechterung des lokalen Klimas beiträgt - die Gesundheit und Lebensqualität bestehender Haushalte, insbesondere von Familien und älteren Menschen, gefährdet - ohne nachgewiesenen Bedarf zusätzliche Flächen versiegelt Ich fordere daher, das Bebauungsplanverfahren in der vorliegenden Form nicht weiterzuführen und alternative, klima- und sozialverträgliche Lösungen zu prüfen, die die Interessen der bestehenden Nachbarschaft angemessen berücksichtigen. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Die Interessen der bestehenden Nachbarschaft werden angemessen berücksichtigt; ein Absehen Anlage 1 Seite 34 zu B-099/2026 von der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens ist nicht angezeigt. Dem Einwender ist zwar insoweit zuzustimmen, als er die negativen Auswirkungen einer Flächenversiegelung insb. auf Aufenthaltsqualität und die Gesundheit unter klimatischen Gesichtspunkten aufzeigt. Die zu erwartende Neuversiegelung führt zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber, einer schnelleren Abkühlung in der Nacht und begünstigt typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft). Weiterhin ist richtig, dass der Stadtteil Kaßberg bereits dicht bebaut ist. Nach dem Fachteil zum Hitzeaktionsplan des Umweltamtes Chemnitz gehört der Stadtteil Kaßberg zudem aufgrund der hohen Anzahl der im Gebiet lebenden hitzevulnerablen Menschen, der hohen Bevölkerungsdichte und des verhältnismäßig geringen Anteils öffentlicher Grünflächen zu den hitzevulnerablen Stadtteilen von Chemnitz. Nicht übersehen wird in diesem Zusammenhang, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet, die zur Umsetzung der Planung teilweise entfernt werden müssen, positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Aus diesen Gründen lag und liegt ein Schwerpunkt der Planung in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Die konkret angesprochenen Punkte einer besonderen Belastung für Kinder und ältere Personen (erhöhte Hitzebelastung in Wohnräumen, eingeschränkte Erholungsmöglichkeiten im Wohnumfeld, gesundheitliche Beeinträchtigungen bei anhaltenden Hitzeperioden) führen nicht zu einer anderen Bewertung. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das hier geplante einzelne Vorhaben über die angrenzenden Grundstücke hinaus kaum Auswirkungen auf die genannten Punkte hat. Es ist zudem Sache der jeweiligen Gebäudeeigentümer, Maßnahmen zum Hitzeschutz zu ergreifen. Eine Einschränkung der Erholungsmöglichkeit erfolgt durch das Vorhaben nicht, denn es handelt sich um eine Brachfläche, die bislang zur Erholung nicht geeignet und vom Eigentümer auch dazu nicht bestimmt war. Mit der eingeordneten Fußwegeverbindung zum Fuß-/Radweg am Kappelbach wird diese Fläche zudem der Öffentlichkeit erst zugänglich gemacht. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Mit Beschluss zur Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zum Neubau dieses Geschosswohnungsbaus stellt der Stadtrat fest, dass es den Bedarf für diese Stadthäuser mit einem hohen Maß an Lebensqualität auch in Verbindung mit Standard „KfW-Effizienzhaus 40“ gibt. Es sei dabei auch auf eine Fläche zur Nachverdichtung bzw. Umnutzung einer Brachfläche verwiesen. Die hohe Auslastung der neu gebauten Mehrfamilienhäuser Ulmenstraße 13, 13a und 13b belegt die starke Nachfrage nach dieser Wohnform. Anlage 1 Seite 35 zu B-099/2026 Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken und aufgezeigten Alternativen an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 36 Öffentlichkeit 7, Datum der Stellungnahme nicht bekannt Sachverhalt: Auf dem Baugrundstück steht ein Eschebaum von beeindruckenden Ausmaßen. Bei einer eigenen Vermessung habe ich einen Stammumfang von über 4 Metern festgestellt. Dies lässt auf ein Baumalter von mindestens 180, möglicherweise bis zu 200 Jahren schließen. Bäume dieser Dimension und dieses Alters sind in unserem Stadtgebiet äußerst selten geworden und stellen ein wertvolles Naturerbe dar. Es erscheint mir zwingend erforderlich, diesem Baum den Status eines Naturdenkmals zu verleihen oder ihn zumindest entsprechend einzustufen und zu sichern. Der Wert dieses Baumes für Klima, Artenvielfalt und Stadtbild lässt sich kaum beziffern. Das Plangebiet zeichnet sich durch eine außergewöhnliche Artenvielfalt aus. Laut Erhebungen des NABU wurden hier 20 verschiedene Vogelarten nachgewiesen - darunter streng geschützte Arten wie Eulen, Käuze und Turmfalken. Ergänzend dazu wurden vier Fledermausarten festgestellt, die alle unter besonderem gesetzlichem Schutz stehen. Aus eigener Beobachtung kann ich berichten, dass alljährlich im Frühjahr ein Schwarzstorch das Gebiet aufsucht. Sein Brutplatz liegt zwar einige Kilometer entfernt, befindet sich aber ebenfalls am Kappelbach. Der Schwarzstorch zählt zu den am stärksten bedrohten Vogelarten in Deutschland. Seine konstante Präsenz hier unterstreicht die herausragende Bedeutung dieses Areals als Nahrungsquelle und Rastgebiet. Eine Überbauung würde diesen Lebensraum unwiederbringlich vernichten. Ob geplante Ausgleichsmaßnahmen die jahrzehntelang gewachsenen Strukturen und Lebensgemeinschaften tatsächlich ersetzen können, erscheint mehr als fraglich. Der Verlust an Biodiversität wäre irreversibel. Lediglich zwei von insgesamt zwölf ökologisch bedeutsamen Bäumen auf dem Grundstück sollen bewahrt werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist dies nicht hinnehmbar. Menschen dürfen sich Lebensräume wildlebender Arten - zumal gesetzlich geschützter - nicht nach Belieben aneignen. Selbst wenn die monumentale Esche formal erhalten bleiben soll, bestehen erhebliche Zweifel an der Machbarkeit. Das Wurzelsystem eines derart alten Baumes erstreckt sich über eine große Fläche. Selbst bei Einhaltung eines großzügigen Schutzradius werden Wurzelschäden kaum zu vermeiden sein. Derartige Verletzungen werden nach einigen Jahren zum Tod des Baumes führen. Gutachterliche Untersuchungen belegen, dass der Grünzug Kappelbach eine Schlüsselrolle für die Klimaanpassung in Chemnitz spielt. Die Frischluftschneise entlang des Kappelbachs wirkt der zunehmenden sommerlichen Hitzebelastung in der Innenstadt entgegen. Schon heute sind die Temperaturen in den Sommermonaten auch in diesem Umfeld häufig kaum erträglich. Wir können den Klimawandel nicht dadurch aufhalten, dass wir seine Auswirkungen in Planungsunterlagen ausblenden. Er entwickelt sich durch menschliche Eingriffe weiter. Intelligente, vorausschauende Maßnahmen zur Anpassung unserer Stadtstruktur sind notwendig, um künftige Lebensqualität zu sichern. Das vorliegende Bauvorhaben läuft dieser Notwendigkeit entgegen und wird die klimatische Situation in den kommenden Jahren verschlimmern. Für den Fall, dass die Esche innerhalb von fünf Jahren nach Baubeginn eingeht, sind fünf Ersatzanpflanzungen vorgesehen. Diese Regelung erscheint geradezu zynisch. Fünf junge Bäume können niemals den Verlust eines jahrhundertealten Gehölzes und der darin beheimateten vielfältigen Lebensgemeinschaft ausgleichen. Es ist davon auszugehen, dass Schädigungen des wertvollen Baumes bewusst in Kauf genommen werden. Jede andere Annahme wäre weltfremd. Der Nutzen einer Neubebauung auf dieser Fläche steht in keinem Verhältnis zu den nachweislichen Anlage 1 Seite 36 zu B-099/2026 ökologischen und klimatischen Schäden, die in absehbarer Zeit eintreten werden. Es stellt sich grundsätzlich die Frage: Ist Neubau auf dieser Fläche wirklich notwendig? Sollte nicht vorrangig brachliegendes Industrieland reaktiviert und zu Wohnzwecken umgenutzt werden? Dies wäre sowohl ökologisch als auch städtebaulich sinnvoller. Darüber hinaus sind unversiegelte Flächen dringend erforderlich, um Regenwasser aufnehmen zu können. Fehlen diese, verschlechtert sich die Wasserqualität des Kappelbachs zunehmend, und das Risiko von Wasserverlusten steigt. Eine zukunftsweisende Alternative wäre die Entwicklung eines ökologischen Stadtteilparks in Kooperation mit Naturschutzorganisationen wie NABU oder BUND und unter Mitwirkung der Anwohnerschaft. Flora und Fauna könnten erhalten bleiben, die Bevölkerung würde von einem grünen Erholungsraum profitieren. Am Rande des Kaßberges entstünde so eine wertvolle grüne Lunge — ein Gewinn für Mensch und Natur gleichermaßen. Fazit In einer dicht bebauten Stadt wie Chemnitz sollten wir froh sein über jedes verbliebene naturnahe Areal und diese Flächen konsequent schützen. Die Frage muss erlaubt sein: Wozu benötigen wir an dieser Stelle tatsächlich noch ein weiteres Gebäude? Ich appelliere an Sie, die außerordentliche ökologische Wertigkeit dieses Gebiets in Ihrer Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen und von der geplanten Bebauung abzusehen. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Die Interessen der bestehenden Nachbarschaft werden angemessen berücksichtigt; ein Absehen von der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens ist nicht angezeigt. Dem Einwender ist zwar insoweit zuzustimmen, als er die negativen Auswirkungen einer Flächenversiegelung insb. auf Aufenthaltsqualität und die Gesundheit unter klimatischen Gesichtspunkten aufzeigt. Die zu erwartende Neuversiegelung führt zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber, einer schnelleren Abkühlung in der Nacht und begünstigt typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft). Weiterhin ist richtig, dass der Stadtteil Kaßberg bereits dicht bebaut ist. Nach dem Fachteil zum Hitzeaktionsplan des Umweltamtes Chemnitz gehört der Stadtteil Kaßberg zudem aufgrund der hohen Anzahl der im Gebiet lebenden hitzevulnerablen Menschen, der hohen Bevölkerungsdichte und des verhältnismäßig geringen Anteils öffentlicher Grünflächen zu den hitzevulnerablen Stadtteilen von Chemnitz. Nicht übersehen wird in diesem Zusammenhang, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet, die zur Umsetzung der Planung teilweise entfernt werden müssen, positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Aus diesen Gründen lag und liegt ein Schwerpunkt der Planung in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Anlage 1 Seite 37 zu B-099/2026 Eine Einschränkung der Erholungsmöglichkeit erfolgt durch das Vorhaben nicht, denn es handelt sich um eine Brachfläche, die bislang zur Erholung nicht geeignet und vom Eigentümer auch dazu nicht bestimmt war. Mit der eingeordneten Fußwegeverbindung zum Fuß-/Radweg am Kappelbach wird diese Fläche zudem der Öffentlichkeit erst zugänglich gemacht. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Mit Beschluss zur Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zum Neubau dieses Geschosswohnungsbaus stellt der Stadtrat fest, dass es den Bedarf für diese Stadthäuser mit einem hohen Maß an Lebensqualität auch in Verbindung mit Standard „KfW-Effizienzhaus 40“ gibt. Es sei dabei auch auf eine Fläche zur Nachverdichtung bzw. Umnutzung einer Brachfläche verwiesen. Die hohe Auslastung der neu gebauten Mehrfamilienhäuser Ulmenstraße 13, 13a und 13b belegt die starke Nachfrage nach dieser Wohnform. Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken und aufgezeigten Alternativen an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 37 Öffentlichkeit 8, Stellungnahme vom 22.01.2026 1. Sachverhalt: - Die Zufahrtsstraßenbreite beträgt 4,10 m - wie sollen da 2 PKW' s sicher aneinander vorbei kommen? - Zufahrt Müllabfuhr, Feuerwehr, Baufahrzeuge, Lieferfahrzeuge (Möbel. etc.) keinesfalls sicher. - Kein Wendehammer für o.g. Fahrzeuge vorgesehen. - Fuß-Radweg muss vorhanden bleiben. - Wie viele Stellplätze / Tiefgaragenplätze sind für 48 WE geplant? - Lärmgutachten für Zu/Abfahrt von mindestens 48 +... Fahrzeugen pro Wochentag erforderlich. - Wo soll die Zufahrt der Baufahrzeuge erfolgen? Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Die Planstraße wird zunächst in einer Breite von 7,35 m fortgeführt, also analog der vorhandenen Verkehrsfläche inklusive des Gehweges. Nach ca. 30 m wird diese dann in einer Breite von 5,50 m weitergeführt. Mit der Aufweitung der Fahrbahn im Bereich der Feuerwehrzufahrt und dem Abzweig zum Flurstück 1862/1 stehen 7,50 m Fahrbahnbreite zur Verfügung. Weiterführend verjüngt sich die Straßenbreite bis zur westlich angelegten Tiefgarageneinfahrt auf 4,5 m. Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den Anlage 1 Seite 38 zu B-099/2026 Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im Plangebiet sind entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46 Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13a und 13b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung von 170 bis 180 Fahrten. Laut Planung sind 56 Stellplätze in der Tiefgarage vorgesehen. Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 –30 % der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken nutzen. Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts- und Wohnqualität. Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und Fußweg. Von der Weiterführung eines Fuß-/Radweges bis zum Kappelbach entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze, welches dem Verkehrskonzept zur Schaffung einer Fuß- Radwegeverbindung zwischen der Ulmenstraße und dem Fuß- und Radweg am Kappelbach entsprechen sollte, wurde auf Grund der örtlichen Gegebenheiten abgesehen (s. Begründung Pkt. 4.3). In Fortführung der Planstraße wird nunmehr ein öffentlicher Fußweg zum Fuß- Radweg am Kappelbach geschaffen. Für Radfahrer besteht die Möglichkeit, auf kurzem Weg über die Ulmenstraße zum Fuß- Radweg am Kappelbach zu gelangen. Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen, um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m (Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung. Anlage 1 Seite 39 zu B-099/2026 Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten, welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu. Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in allen Phasen des Tages problemlos möglich ist. Die Notwendigkeit zur Erstellung eines Lärmschutzgutachtens für die Zu- und Abfahrten der Pkw besteht nicht, da aufgrund der geringen Verkehrsmenge keine relevanten Geräuscheinwirkungen im Sinne der TA Lärm zu erwarten sind. 2. Sachverhalt: - -Schadstoffe im Boden (DK2) vorhanden - was passiert, wenn diese freigelegt werden? - -Staubschutzkonzept (z.B. Bewässerung) im Vertrag fordern. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Die Erforderlichkeit der vertraglichen Regelung zur Erstellung eines Staubschutzkonzeptes ist nicht gegeben. Im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsplanung kann von Behörden ein entsprechendes Staubschutzkonzept gefordert werden. Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Zertifizierung ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG-Anforderungen. Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Staubemissionen umgesetzt. 3. Sachverhalt: - -Kaltluftschneise vom Kappelbach wird durch die massive Bebauung stark beeinträchtigt. - -Ersatzpflanzung im Verhältnis 1:1 für die gefällten Bäume und Sträucher muss im Vertrag verankert werden. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Anlage 1 Seite 40 zu B-099/2026 Begründung: Dem Einwender ist zwar insoweit zuzustimmen, als er die negativen Auswirkungen einer Flächenversiegelung insb. auf Aufenthaltsqualität und die Gesundheit unter klimatischen Gesichtspunkten aufzeigt. Die zu erwartende Neuversiegelung führt zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber, einer schnelleren Abkühlung in der Nacht und begünstigt typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft). Weiterhin ist richtig, dass der Stadtteil Kaßberg bereits dicht bebaut ist. Nach dem Fachteil zum Hitzeaktionsplan des Umweltamtes Chemnitz gehört der Stadtteil Kaßberg zudem aufgrund der hohen Anzahl der im Gebiet lebenden hitzevulnerablen Menschen, der hohen Bevölkerungsdichte und des verhältnismäßig geringen Anteils öffentlicher Grünflächen zu den hitzevulnerablen Stadtteilen von Chemnitz. Nicht übersehen wird in diesem Zusammenhang, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet, die zur Umsetzung der Planung teilweise entfernt werden müssen, positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Aus diesen Gründen lag und liegt ein Schwerpunkt der Planung in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Für geschützten Einzelbaumbestand, der durch die Planung nicht erhalten werden kann, sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 7 der Baumschutzsatzung der Stadt Chemnitz zu leisten. Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 38 Öffentlichkeit 9, Stellungnahme vom 12.01.2026 Sachverhalt: Ich möchte nicht, dass das Ulmenwäldchen einer neuen / weiteren Bebauung weichen muss. Es ist wertvoller Altbaumbestand und ein wichtiger Teil der Grünen Lunge von Chemnitz! Das Wäldchen ist Rückzugsraum für etliche Tiere und Insekten, es verbessert die Luftqualität und ist ein wichtiger Teil der Wohnqualität seiner Anwohner. Ich stimme also klar gegen den Bebauungsplan Nr. 22/17 Ulmenstraße! Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt. Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel – Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung Anlage 1 Seite 41 zu B-099/2026 der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Ein Schwerpunkt der Planung lag und liegt daher in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 39 Öffentlichkeit 10, Stellungnahme vom 12.01.2026 Sachverhalt An dieser Stelle wird die Frischluftschneise, die entlang des Kappelbaches verläuft und für das Stadtklima von enormer Bedeutung ist, durch die Baumaßnahme unterbrochen. Ich hoffe, Sie sind sich der Auswirkungen dieser Unterbrechung bewusst. In heißen Sommermonaten ist die Innenstadt bereits jetzt kaum erträglich. Wenn nicht genug kühle Luft durch einen derartigen Korridor in die Innenstadt geführt wird, bildet sich eine Wärmeglocke mit weitreichenden Folgen: Regenwolken werden am Rande dieser Wärmeglocke geteilt und der Regen fällt umso heftiger in den Gebieten um die Stadt herum. Die Bäume, Wiesen und anderen Pflanzen in der Stadt vertrocknen oder müssen mit wertvollem Trinkwasser bewässert werden. In den vergangenen Jahren wurden auf diesem Grundstück bereits zahlreiche Bäume gefällt - dickere und sehr viele dünnere, insgesamt sehr viel Grün. Ich wohne in unmittelbarer Nähe auf der Heinrich-Beck-Straße und habe die Auswirkungen bereits deutlich gespürt: Es ist lauter geworden, die Luft ist schlechter geworden und es gibt viel weniger Vögel. Dass eine Wiederbegrünung nicht in dem Maße erfolgt, wie in verbindlichen Planzeichnungen vorgesehen, können Sie anhand des bereits bebauten Nachbargrundstückes auf der Ulmenstraße sehen. Auch dort wurden zahlreiche große Bäume gefällt und als Ersatzpflanzungen bis jetzt nur ein paar kleine Ziersträucher gesetzt. Von Ersatzpflanzung kann man hier nicht sprechen. Anlage 1 Seite 42 zu B-099/2026 Besonders gravierend: Aus Ihrer Planzeichnung geht nicht hervor, welche Bäume genau zu erhalten sind. Die mindestens 200 Jahre alte, monumentale Esche mit einem Stammumfang von 4,25 m (gemessen in 1 m Höhe) und somit einem Durchmesser von ca. 1,30 m ist überhaupt nicht als solche erwähnt. Ein Baum dieser Größenordnung sollte als Naturdenkmal besonderen Schutz erfahren. Die geplante Bauausführung wird den Wurzelbereich dieses außergewöhnlichen Baumes erheblich schädigen, was sein Absterben zur Folge haben wird. Laut Planzeichnung (6.2) soll dieser Baum "bei Abgang" durch einen neuen Baum mit einem Stammumfang von 14 cm (3x verschult) ersetzt werden. Das Missverhältnis ist eklatant: Ein 200 Jahre alter Baum mit 1,30 m Durchmesser wird durch einen Setzling mit 14 cm Stammumfang ersetzt - das ist keine gleichwertige Kompensation, sondern ein irreversibler Verlust. Dieses "Wäldchen" beherbergt eine bemerkenswerte Artenvielfalt. Neben häufig vorkommenden Arten wie verschiedenen Meisen, Amseln, Singdrosseln, Staren und Rabenvögeln haben wir mit der Vogelbestimmungs-App "Bird" der TU Chemnitz auch folgende Arten dokumentiert: - Grünspechte und Buntspechte - Sommer- und Wintergoldhähnchen - Zaunkönige - Eulen und Käuzchen - Turmfalken - Trauerschnäpper - Verschiedene Taubenarten (Holztaube, Ringeltaube) - Sowie viele weitere Singvogelarten Es ist nicht vorstellbar, wie diese jetzt in über 100 großen Bäumen lebenden Vögel in den verbleibenden 10 Bäumchen und den geplanten Setzlingen überleben sollen. In den sommerlichen Abendstunden sind zudem sehr zahlreich Fledermäuse zu beobachten. Hin und wieder wurden von uns auch Ringelnattern und Eidechsen gesichtet, was sicher auf die Nähe zum Kappelbach zurückzuführen ist. Fazit Dieses Grundstück als Rückzugsort für zahlreiche Tierarten, grüne Lunge für Bewohner der Umgebung und Frischluftkorridor für die Innenstadt zu bewahren, halte ich für einen deutlich größeren Mehrwert als die geplante Bebauung. Ich bitte Sie eindringlich, die ökologische Bedeutung dieses Areals in Ihre Entscheidung einzubeziehen und von einer Bebauung Abstand zu nehmen. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt. Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel – Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Anlage 1 Seite 43 zu B-099/2026 Ein Schwerpunkt der Planung lag und liegt daher in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Die erwähnte Esche ist zum Erhalt nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzt. Um dem langfristigen Erhalt der besonders wertvollen Esche im nordwestlichen Geltungsbereich zu sichern, sind im Wurzelschutzbereich (Kronentraufe zzgl. 1,50 m) die Vorgaben gemäß DIN 18920:2014-07 und RAS-LP 4 umzusetzen, einzuhalten und zu kontrollieren. Im Rahmen der fortführenden Ausführungsplanung sind die technischen Details zu Art des Wurzelschutzes mit der zuständigen Behörde abzustimmen (s. Begründung Pkt. 5.2.3). Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die artenschutzrechtlichen Verbote (Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG) und Ausnahmen (Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG) zu berücksichtigen. Es war die Erarbeitung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erforderlich. Das Artenschutzgutachten prüft das Vorhandensein eventueller Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten, der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten. Um das Auslösen der potenziellen und tatsächlichen Verbotstatbestände zu vermeiden, werden Vermeidungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen festgelegt, welche zur Reduzierung von Konflikten und Beeinträchtigungen, die während des Vorhabens auf die beschriebenen Tierarten wirken können, beitragen. Unter Anwendung und zeitlicher Beachtung der im Rahmen der saP aufgestellten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (s. textliche Festsetzungen Pkt. 9) kann diesen Verbotstatbeständen entgegengewirkt werden. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 40 Öffentlichkeit 11, Stellungnahme vom 14.01.2026 1. Sachverhalt: Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom April 2024 weist wesentliche Mängel auf und stellt die tatsächlichen ökologischen Gegebenheiten unzureichend dar. - Nachweis des Schwarzstorches (Ciconia nigra): Entgegen den Aussagen im Gutachten wurde im Sommer 2025 mehrfach ein Schwarzstorch im Plangebiet beobachtet und fotografisch dokumentiert. Anlage 1 Seite 44 zu B-099/2026 - Verlust von Lebensräumen: Die geplante Fällung von 108 der insgesamt 116 vorhandenen Bäume (rund 93 % des Bestands) führt zur irreversiblen Zerstörung von Lebensstätten streng geschützter Arten, insbesondere von Fledermäusen und zahlreichen Vogelarten. Eine Rodung führt zwangsläufig zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Es bestehen Zweifel, ob die artenschutzrechtlichen Belange gemäß § 44 BNatSchG ausreichend und auf aktueller Datengrundlage geprüft wurden. - Verstoß gegen das Störungsverbot: Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG basiert auf fehlerhaften Ausgangsdaten und ist daher fachlich nicht belastbar. Eine erneute, korrekte Untersuchung ist zwingend erforderlich. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris. Rn. 68.) und werden vorliegend als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis Oktober 2022 eine systematische Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich und wird von dem Einwender auch nicht behauptet, sodass diesbezüglich keine Bedenken bestehen. Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.13 Soweit innerhalb des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein höheres Alter der Daten nicht.14 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.15 Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das Vorhabengebiet als Rastplatz nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten. Denn die Norm betrifft in zeitlicher Hinsicht primär die Phase aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017– 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das 13 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112. 14 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632. 15 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96). Anlage 1 Seite 45 zu B-099/2026 0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung umgeben und bietet daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu und zurückgezogen lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 50 m gegenüber menschliche Anwesenheit und Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp- info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff. 3.73 mit Verweis auf Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]). Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung nicht erwähnt. Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann, soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere angesichts des weiten Aktionsradius‘ des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). 2. Sachverhalt: Die Planung sieht die weitgehende bzw. vollständige Rodung eines bestehenden Wald- bzw. Gehölzbestandes vor. Diese Maßnahme stellt einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar und ist aus meiner Sicht weder ausreichend begründet noch verhältnismäßig. Der betroffene Baumbestand erfüllt wichtige ökologische Funktionen als Lebensraum, Klimaregulator und Erholungsraum. Das Wäldchen übernimmt eine wichtige Funktion für das lokale Klima, insbesondere durch Kühlung, Luftreinhaltung und Speicherung von Niederschlagswasser. Die geplante Rodung begünstigt die Entstehung von Hitzeinseln, erhöht die Staubbelastung und verschlechtert die mikroklimatischen Verhältnisse im angrenzenden Wohnumfeld deutlich. Das bestehende Wäldchen prägt das Orts- und Landschaftsbild wesentlich und dient der wohnungsnahen Erholung. Durch die geplante Bebauung geht dieser Charakter unwiederbringlich verloren, was eine deutliche Minderung der Lebensqualität der Anwohnerinnen und Anwohner zur Folge hat. Es ist nicht erkennbar, dass weniger eingriffsintensive Alternativen — etwa eine Reduzierung der Bauflächen, eine geringere Bebauungsdichte oder der Erhalt wesentlicher Teile des Waldbestandes — ernsthaft geprüft wurden. Damit liegt ein Abwägungsdefizit im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB nahe. Forderung Ich fordere die Stadt Chemnitz auf, die Planung grundlegend zu überarbeiten. Insbesondere ist der Erhalt des Wald- und Gehölzbestandes - zumindest in wesentlichen Teilen - sicherzustellen. Alternativ sind flächensparende Bebauungsvarianten zu prüfen sowie wirksame Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen verbindlich festzusetzen. Aufgrund der dokumentierten Schwarzstorch- Sichtungen ist zudem eine zwingende Überarbeitung des Artenschutzgutachtens erforderlich. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Anlage 1 Seite 46 zu B-099/2026 Begründung: Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt. Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel – Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Eine Einschränkung der Erholungsmöglichkeit erfolgt durch das Vorhaben nicht, denn es handelt sich um eine Brachfläche, die bislang zur Erholung nicht geeignet und vom Eigentümer auch dazu nicht bestimmt war. Mit der eingeordneten Fußwegeverbindung zum Fuß-/Radweg am Kappelbach wird diese Fläche zudem der Öffentlichkeit erst zugänglich gemacht. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 41 Öffentlichkeit 12, Stellungnahme vom 17.01.2026 Sachverhalt: Ich bin absolut dagegen, dass im Ulmenwäldchen der geplante Bebauungsplan durchgeführt wird. Ich sichte hier regelmäßig viele verschiedene Tiere, wie Reiher oder einen Schwarzstorch. Diese Tiere würden durch die Bebauung massiv in ihrem Lebensraum eingeschränkt. Anlage 1 Seite 47 zu B-099/2026 Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die artenschutzrechtlichen Verbote (Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG) und Ausnahmen (Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG) zu berücksichtigen. Es war die Erarbeitung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erforderlich. Das Artenschutzgutachten prüft das Vorhandensein eventueller Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten, der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten. Um das Auslösen der potenziellen und tatsächlichen Verbotstatbestände zu vermeiden, werden Vermeidungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen festgelegt, welche zur Reduzierung von Konflikten und Beeinträchtigungen, die während des Vorhabens auf die beschriebenen Tierarten wirken können, beitragen. Unter Anwendung und zeitlicher Beachtung der im Rahmen der saP aufgestellten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (s. textliche Festsetzungen Pkt. 9) kann diesen Verbotstatbeständen entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 42 Öffentlichkeit 13, Stellungnahme vom 17.01.2026 1. Sachverhalt: Die verkehrliche Erschließung erscheint nicht tragfähig. Die geplante Zufahrt über eine lediglich etwa fünf Meter breite Straße ohne Gehweg stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Schon heute ist diese Straße mit rund 130 Fahrzeugen stark belastet. Zusätzlicher Bau- und Anwohnerverkehr, rangierende Müllfahrzeuge sowie potenziell blockierte Rettungswege sind unter diesen Bedingungen nicht nur unpraktisch, sondern gefährlich. Ein Rücksetzen schwerer Fahrzeuge in einem Wohnbereich ohne gesicherte Fußwege ist aus meiner Sicht nicht verantwortbar. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Die Planstraße wird zunächst in einer Breite von 7,35 m fortgeführt, also analog der vorhandenen Verkehrsfläche inklusive des Gehweges. Nach ca. 30 m wird diese dann in einer Breite von 5,50 m weitergeführt. Mit der Aufweitung der Fahrbahn im Bereich der Feuerwehrzufahrt und dem Abzweig zum Flurstück 1862/1 stehen 7,50 m Fahrbahnbreite zur Verfügung. Weiterführend verjüngt sich die Straßenbreite bis zur westlich angelegten Tiefgarageneinfahrt auf 4,5 m. Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehr- und Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte 5 m breite Fahrbahn dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im Plangebiet sind entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen. Während der Bauphase ist Baustellenverkehr unvermeidbar. Er sollte verhältnismäßig und möglichst Anlage 1 Seite 48 zu B-099/2026 schonend organisiert werden. Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46 Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13 a und b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung von 170 bis 180 Fahrten. Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 –30 % der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken nutzen. Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts- und Wohnqualität. Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und Fußweg. Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen, um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m (Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung. Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten, welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu. Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite Anlage 1 Seite 49 zu B-099/2026 Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in allen Phasen des Tages problemlos möglich ist. 2. Sachverhalt: Hinzu kommt die unzureichend geklärte gesundheitliche Dimension des Vorhabens. Die bekannten Belastungen des Bodens mit Arsen und Blei erfordern vor jeglicher Bautätigkeit eine vollständige, transparente und unabhängige Klärung. Das Aufwirbeln belasteter Stäube gefährdet nicht nur Anwohnerinnen und Anwohner, sondern auch angrenzende Kleingärten und deren Erträge. Hier geht es um Vorsorge, nicht um nachträgliche Schadensbegrenzung. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Während der Tiefbauarbeiten wird eine altlastenbegleitende Dokumentation durch ein Fachbüro durchgeführt, um die ordnungsgemäße Erfassung und Bewertung von Altlasten sicherzustellen. Im Zuge der nachgelagerten Genehmigungsplanung sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Staubbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann von den zuständigen Behörden die Erstellung und Vorlage eines entsprechenden Staubschutzkonzepts verlangt werden. Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Zertifizierung ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG-Anforderungen. Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Staubemissionen umgesetzt. Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt, dass ein Bebauungsplan die städtebauliche Ordnung festsetzt (z. B. Art und Maß der Nutzung, Baugrenzen, Verkehrsflächen). Ein Staubschutzkonzept gehört nicht dazu, da:  es keine dauerhafte städtebauliche Festsetzung ist,  es sich auf die Bauausführung (zeitlich begrenzt) bezieht,  es projekt- und verfahrensspezifisch ist (je nach Bauweise, Gerät, Ablauf unterschiedlich). Daher wäre es rechtssystematisch unzulässig bzw. unüblich, ein konkretes Staubschutzkonzept im Bebauungsplan festzuschreiben. Nach § 9 BauGB sind Festsetzungen nur zulässig, wenn sie städtebaulich erforderlich sind. 3. Sachverhalt: Auch aus klimatischer Sicht ist die Planung problematisch. Das Umweltamt weist selbst auf die Gefahr einer entstehenden Hitzeinsel hin. Das Ulmenwäldchen übernimmt derzeit eine wichtige Funktion als Frischluftschneise und temperaturausgleichender Grünraum für das gesamte Viertel. Diese Wirkung lässt sich nach einer Bebauung nicht wiederherstellen — sie geht dauerhaft verloren. Besonders kritisch sehe ich den vorgesehenen massiven Eingriff in den Baumbestand. Ein Verlust von rund 93 Prozent der Bäume steht in keinem Verhältnis zu den heutigen Herausforderungen des Klimawandels. Darüber hinaus weist das vorliegende Gutachten aus meiner Sicht Lücken auf: Der Schwarzstorch wurde nicht berücksichtigt, obwohl er in diesem Gebiet mehrfach beobachtet wurde und offenbar einen relevanten Lebensraum nutzt. Das Areal ist zudem Lebensraum zahlreicher geschützter und schützenswerter Arten. Fledermäuse, Eichhörnchen, Rehe sowie über zwanzig Vogelarten sind auf diesen zusammenhängenden Anlage 1 Seite 50 zu B-099/2026 Grünraum angewiesen. Der Artenschutz darf hier nicht nachrangig behandelt oder auf formale Mindestanforderungen reduziert werden. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt. Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel – Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Es liegt zunächst in der Natur der Sache, dass ein im Jahr 2022 erstellter artenschutzrechtlicher Fachbeitrag keine Sichtungen des Schwarzstorches im Jahr 2025 berücksichtigt. Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris. Rn. 68.) und werden vorliegend als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis Oktober 2022 eine systematischen Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch Anlage 1 Seite 51 zu B-099/2026 wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich. Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.16 Soweit innerhalb des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein höheres Alter der Daten nicht.17 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.18 Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das Vorhabengebiet als Nahrungshabitat nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten, denn die Regelung schützt schon keine reinen Nahrungshabitate (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07, NVwZ 2009, 302 [313]). Im Übrigen betrifft die Norm in zeitlicher Hinsicht primär die Phase aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017 – 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das 0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung umgeben und bietet daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu und zurückgezogen lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 500 m gegenüber menschliche Anwesenheit und Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff. 3.73 mit Verweis auf Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]). Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung nicht erwähnt. Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann, soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere angesichts des weiten Aktionsradius‘ des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder 16 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112. 17 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632. 18 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96). Anlage 1 Seite 52 zu B-099/2026 sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). 4. Sachverhalt: Schließlich hätte das Bauvorhaben erhebliche Auswirkungen auf den Wohnwert des gesamten Umfelds. Gebäude mit Höhen von bis zu 13,5 Metern führen zu deutlicher Verschattung angrenzender Wohnhäuser und Kleingärten. Die gewachsene Struktur des Viertels würde nachhaltig verändert und an Lebensqualität verlieren. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Das geplante Vorhaben hält die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nach der einschlägigen Landesbauordnung vollständig ein. Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich Belichtung, Belüftung und sozialer Abstände, gewahrt sind. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf unveränderte Licht- und Sichtverhältnisse oder eine vollständige Verschattungsfreiheit bauplanungsrechtlich nicht besteht. Eine gewisse Verschlechterung der Belichtungs- und Sichtsituation ist insbesondere in verdichteten Siedlungsbereichen grundsätzlich hinzunehmen. Der Abstand des geplanten Gebäudes zur bestehenden Bebauung (Ulmenstraße 13b) beträgt ca. 22 m bis 27 m und übertrifft damit deutlich den Vergleichsabstand von rund 13 m zwischen den Gebäuden Ulmenstraße 13 und 13a. Die Oberkante der Attika des obersten Vollgeschosses (IV. Obergeschoss) des geplanten Gebäudes liegt bei etwa 12,60 m über dem Straßenniveau. Der geplante Neubau weist – ebenso wie die Gebäude Ulmenstraße 13a und 13b – auf der der Zufahrtsstraße zugewandten Seite lediglich vier Vollgeschosse auf. Dabei liegt das Erdgeschoss auf dem Höhenniveau der bestehenden Zufahrtsstraße. Im Gegensatz dazu befindet sich das Erdgeschoss der Wohngebäude 13a und 13b auf einem um etwa 3 m erhöhten Niveau über der Straße. Die Begrenzung der maximalen Grundfläche des fünften Geschosses innerhalb des WA1 (s. textliche Festsetzung 2.2) entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die tatsächliche Vollgeschossigkeit des Mehrfamilienhauses auf maximal vier bzw. fünf Geschosse zu beschränken. Bei dem obersten, fünften Geschoss handelt es sich nicht um ein vollwertiges Geschoss, sondern um vier punktuelle Austrittsräume, die den Zugang zur Dachterrasse ermöglichen und zur Steigerung der Wohnqualität beitragen. Im Bereich WA2 ist das Kellergeschoss hingegen als Vollgeschoss anzurechnen. Vorliegend führt das Vorhaben zwar zu einer partiellen Verschattung angrenzender Gebäude, diese erreicht jedoch kein Ausmaß, das als unzumutbar zu bewerten wäre. Insbesondere bleiben die wesentlichen Aufenthaltsräume weiterhin ausreichend mit Tageslicht versorgt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität ist daher nicht erkennbar. Die Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend geprägt durch kompakten Geschosswohnungsbau an der Ulmenstraße und Heinrich-Beck-Straße, Mehrfamilienhäuser an der Michaelstraße und Ahornstraße sowie den südlich angrenzenden für Wohnungszwecke sanierte Pölzigbau. Das neue Wohnquartier mit urbanem Charakter soll im Kontext der stadtbildprägenden Umgebung entwickelt werden. Im Rahmen der Abwägung ist auch der geplante Neubau einer Altenpflegewohnanlage mit fünf Vollgeschossen auf dem benachbarten Flurstück 3749/2 zu berücksichtigen, für den bereits eine Baugenehmigung vorliegt und der ein Vollgeschoss mehr umfasst als die vorliegende Planung. Unter Berücksichtigung der Einhaltung der Abstandsflächen sowie der städtebaulich angestrebten Nachverdichtung wird das Vorhaben insgesamt als mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar angesehen. Anlage 1 Seite 53 zu B-099/2026 Vor diesen Hintergründen wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 43 Öffentlichkeit 14, Stellungnahme vom 17.01.2026 Sachverhalt: Bitte verzichten sie auf den Bau, es wäre so schade, wenn der Lebensraum der vielen Tiere und die Frischluft durch die ganzen Bäume verloren geht, es ist mein Arbeitsweg auf dem ich jeden Tag unzählige Tiere wie den Reiher und den Schwarzstorch beobachten kann. Es ist so wichtig, dass der noch wenig vorhandene grüne Lebensraum auf dem Kaßberg unbedingt erhalten bleibt! Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt. Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel – Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Ein Schwerpunkt der Planung lag und liegt daher in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die artenschutzrechtlichen Verbote (Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG) und Ausnahmen (Ausnahme gemäß § 45 Abs. Anlage 1 Seite 54 zu B-099/2026 7 BNatSchG bzw. Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG) zu berücksichtigen. Es war die Erarbeitung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erforderlich. Das Artenschutzgutachten prüft das Vorhandensein eventueller Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten, der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten. Um das Auslösen der potenziellen und tatsächlichen Verbotstatbestände zu vermeiden, werden Vermeidungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen festgelegt, welche zur Reduzierung von Konflikten und Beeinträchtigungen, die während des Vorhabens auf die beschriebenen Tierarten wirken können, beitragen. Unter Anwendung und zeitlicher Beachtung der im Rahmen der saP aufgestellten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (s. textliche Festsetzungen Pkt. 9) kann diesen Verbotstatbeständen entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 44 Öffentlichkeit 15, Stellungnahme vom 24.01.2026 Sachverhalt: Wir lehnen das geplante Bauvorhaben ab, aufgrund der Auswirkungen auf Natur und Umwelt. Wir sind direkt vor unserem Haus betroffen. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt. Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel – Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Ein Schwerpunkt der Planung lag und liegt daher in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig Anlage 1 Seite 55 zu B-099/2026 wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 45 Öffentlichkeit 16, Stellungnahme vom 02.02.2026 Sachverhalt: In den Unterlagen wird für die Zufahrt eine Fahrbahnbreite von 5,50 m (Begegnungsfall LKW/PKW) angesetzt. Vor Ort ist diese Breite durch bestehendes Parken / Querschnittsaufteilung real nicht dauerhaft verfügbar. Ich bitte um nachvollziehbare Darstellung, wie Begegnungsverkehr, Lieferverkehr und eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ohne Einschränkung sichergestellt werden sollen. Bitte prüfen und erläutern Sie ebenfalls, wie sich die geplante Reduzierung der Fahrbahnbreite auf 4,10 m nach 10 m mit der tatsächlichen Nutzung/Belastung der Zufahrt verträgt (Begegnungsverkehr, Rangierflächen, Engstellen). Ich rege weiterhin an, die Verkehrsführung und Querschnittsbreiten der Zufahrt anhand eines belastbaren Verkehrskonzeptes (inkl. Schleppkurven LKW/Feuerwehr) zu konkretisieren. Es ist zu befürchten, dass sich der Parkdruck im Umfeld deutlich erhöht, falls Stellplätze entfallen oder die Zufahrt/der Gehbereich nicht mehr wie bisher nutzbar sind. Bitte legen Sie dar, wie der ruhende Verkehr gelöst wird, ohne negative Verlagerung in die Nachbarschaft zu hervorzurufen. Sollte zur Erreichung der geplanten Fahrbahnbreiten eine Änderung / Reduzierung bestehender Parkmöglichkeiten erforderlich sein, bitte ich um transparente Darstellung der Auswirkungen und um Alternativen. Die Zufahrt wird auch von Fußgängern genutzt. Ich bitte Sie, dass konkrete Maßnahmen zur Verkehrssicherheit (klare Trennung Gehweg/Fahrbahn, Sichtdreiecke, Beleuchtung, Geschwindigkeitsreduzierung) durchgeführt werden. Durch Mehrverkehr (Bauphase und Betrieb) entstehen zusätzliche Konflikte zwischen Fußgängern und Fahrzeugen. Bitte prüfen Sie hierzu geeignete verkehrsberuhigende Maßnahmen. Bitte weisen Sie nachvollziehbar nach, dass Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr die Erschließung jederzeit sicher nutzen können (Begegnungsfall, Aufstellflächen, Wendemöglichkeiten). Ich bitte um Darstellung, wie Müllentsorgung und Lieferverkehr abgewickelt werden, ohne Engstellen und Rückstau auf der Zufahrt zu verursachen. Ich bitte darum, die genannten Punkte im Rahmen der Abwägung umfassend zu prüfen und die Ergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und Anlage 1 Seite 56 zu B-099/2026 Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im Plangebiet sind entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46 Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13 a und b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung von 170 bis 180 Fahrten. Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 –30 % der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken nutzen. Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts- und Wohnqualität. Eine Änderung der vorhandenen Parkmöglichkeiten an der bestehenden Zufahrtsstraße ist nicht vorgesehen. Im Plangebiet selbst sind 3 Besucherstellplätze vorgesehen (s. Kennzeichnung im Planteil). Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und Fußweg. Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wird darauf abgezielt, dass Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen, um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m (Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung. Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung Anlage 1 Seite 57 zu B-099/2026 Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten, welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu. Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in allen Phasen des Tages problemlos möglich ist. Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 46 Öffentlichkeit 17, Stellungnahme vom 02.02.2026 Sachverhalt: Die hergestellte Zufahrt ist für die geplante Verkehrsbelastung mit zusätzlichen bis zu 46 Wohneinheiten nicht ausgelegt. Eine 4,10 m breite Straße kann weder den einfachen Begegnungsverkehr, noch den Liefer-, Rettungs- und Müllverkehr aufnehmen. Das wird erkennbar dazu führen, dass der angelegte Gehweg als Ausweichfläche und notwendige Straßenverbreiterung genutzt wird. Auch Wendemöglichkeiten sind nicht erkennbar. Möglicherweise ist dies der ausgereizten Bebauung des Grundstücks geschuldet. Der geplante ohnehin sehr schmale weiterführende Gehweg wird als solcher zur sicheren Benutzung in der Praxis kaum zur Verfügung stehen. Es ist wahrscheinlich, dass die Stellplatznachweise für den Investor bei max. 1 Stellpatz pro Wohneinheit liegen. Bei dem üblichen Schlüssel von 1,5 Fahrzeugen pro Wohneinheiten wird dies zu einer erheblichen Parkbelastung führen, welche in der Zufahrtsstraße aktuell überhaupt nicht aufgenommen werden kann und sich dann sehr wahrscheinlich auf die Ulmenstraße verlagert. Sehr realistisch ist aber auch, dass die Gehwege als Parkflächen genutzt werden. Im Ergebnis könnte eine zureichende nutzbare Zuwegung ggf. noch nicht einmal mit Beleuchtung auf zugeparkten Gehwegen mit überdurchschnittlicher Belastung durch unausgewogenen Anlieferverkehr das Ergebnis sein. Ich bitte Sie darum, mir Ihr Verträglichkeit- und Verkehrsnutzungskonzept für die Bebauung darzulegen. Ich bin davon überzeugt, dass der Wohnraumdruck nicht so groß ist, um die für viele Jahrzehnte bestehende Bebauung nicht technisch sinnvoll in das Wohngebiet zu integrieren. Das bestehende Parkraumproblem wird mit unausgewogener Bebauung auf dem Kaßberg weiter verschärft. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der Anlage 1 Seite 58 zu B-099/2026 Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im Plangebiet sind entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46 Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13 a und b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung von 170 bis 180 Fahrten. Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 –30 % der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken nutzen. Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts- und Wohnqualität. Eine Änderung der vorhandenen Parkmöglichkeiten an der bestehenden Zufahrtsstraße ist nicht vorgesehen. Im Plangebiet selbst sind 3 Besucherstellplätze vorgesehen (s. Kennzeichnung im Planteil). Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und Fußweg. Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen, um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m (Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung. Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13a und 13b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der Anlage 1 Seite 59 zu B-099/2026 im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten, welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu. Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in allen Phasen des Tages problemlos möglich ist. Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 47 Öffentlichkeit 18, Stellungnahme vom 02.02.2026 Sachverhalt: Aus dem Bebauungsplan geht hervor, dass unter dem neuen Wohngebäude eine Tiefgarage für die Bewohner geplant ist. Gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Chemnitz ist pro 75 m² Wohnfläche ein Kfz-Stellplatz zu errichten. Aus dem Bebauungsplan geht weder die geplante Gesamt-Wohnfläche noch die Anzahl der geplanten Tiefgaragen-Stellplätze hervor. Diese Informationen sollten zeitnah im Bebauungsplan ergänzt werden, um bewerten zu können, ob die Satzung bei der Planung berücksichtigt wurde. Stellplätze für Gäste sind offensichtlich auf dem Grundstück nur drei Stück geplant. Dies erscheint für die geplanten 46 Wohneinheiten extrem wenig. Hier ist insbesondere an Feiertagen damit zu rechnen, dass in den benachbarten Straßen und Einfahrten geparkt wird, erfahrungsgemäß teilweise nicht regelkonform. Aufgrund der ohnehin schon angespannten Parksituation im Areal Ulmenstraße 1 (Eiscafé Kohlebunker und Sportgeschäft Spoorth), Ulmenstraße 3 und 5 sowie nördlich davon fordern wir das Stadtplanungsamt auf, den Bauträger dazu zu verpflichten, die Stellplatzsatzung strikt einzuhalten, ohne Möglichkeit der finanziellen Ablösung. Ferner wird die Planung weiterer Gäste- Stellplätze auf dem Grundstück erbeten. Beide Maßnahmen sollen dazu beitragen zu verhindern, dass Feuerwehrzufahrten und -stellflächen auf den o.g. Grundstücken der Ulmenstraße durch parkende Fahrzeuge direkt oder indirekt blockiert werden. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die Anlage 1 Seite 60 zu B-099/2026 verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, so dass bei 46 Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. In der Tiefgarage werden insgesamt 56 Stellplätze bereitgestellt. Bei der Planung der Wohnanlage wurde die Zahl der Besucherstellplätze im Hinblick auf eine ausgewogene Nutzung und die tatsächlichen Bedürfnisse der Bewohner und Besucher abgewogen. Eine übermäßige Bereitstellung zusätzlicher Besucherstellplätze könnte einerseits den Eindruck vermitteln, dass für jeden Besucher ein eigener Parkplatz notwendig ist, jedoch berücksichtigt die Planung, dass durch die sehr gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie die zunehmende Nutzung alternativer Mobilitätslösungen wie Carsharing und Fahrräder die Abhängigkeit vom privaten Pkw verringert wird. Des Weiteren sind zu viele Stellplätze nicht nur flächenintensiv, sondern könnten auch den Charakter der Wohnanlage und das städtebauliche Konzept beeinträchtigen. Es wird angestrebt, die Verkehrsbelastung in der Wohnumgebung zu minimieren und den Raum für Freiflächen zu maximieren, was durch eine begrenzte Anzahl an Besucherstellplätzen besser erreicht wird. Eine übermäßige Bereitstellung könnte zu einer ineffizienten Flächennutzung führen und wäre aus einer nachhaltigen Sichtweise nicht zielführend. Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 48 Öffentlichkeit 19, Stellungnahme vom 03.02.2026 Sachverhalt: Im bevölkerungsreichsten Stadtteil von Chemnitz mit der höchsten Bevölkerungsdichte sind weitere Neubauten auf noch vorhandenen Grünflächen nicht notwendig. Auf dem Kaßberg sind Parkplätze und grüne Flächen mit viel Baumbestand selten. Dieses kleine Wäldchen muss erhalten werden. Es gibt genug offene Flächen in Chemnitz bzw. alte Gebäude, welche sanierungsbedürftig sind und auf eine Neuverwendung warten. Diese verfallen und fördern in keinster Weise das Stadtbild. Grünflächen dienen der Wohlfühlqualität der Einwohner und dürfen nicht weiter minimiert werden. In den letzten Jahren wurden westlich der Ulmenstraße mehrere neue Bebauungen durchgeführt. Die Wohnqualität ist durch die Lärm- und Staubbelastung nicht gestiegen. Jetzt soll wieder Baulärm und austretende Chemikalien (Arsen, Blei, PAK) bei Bodenarbeiten den umliegenden Mietern/ Grundstücken zugemutet werden. Dies ist so nicht zu akzeptieren. Das naturschutzrechtliche Gutachten ist zudem veraltet, neue Tierarten haben sich angesiedelt. Zum Beispiel ist der Schwarzstorch in dem Gutachten gar nicht erwähnt, obwohl er hier mehrfach gesichtet wurde und offenbar hier sein Habitat hat. Soviel verschiedene Arten (Vögel, Rehe, Hasen, Bienen, Insekten, etc.) haben hier ihren Lebensraum gefunden. Der Schutz auch dieser Tiere muss Berücksichtigung finden. Der Baumbestand ist gut erhalten und muss nicht wieder neuen Wohnungen weichen. Laut Umweltamt ist sogar die Entstehung einer Hitzeinsel möglich und die jetzigen Bäume sind für das Viertel als Frischluftschneise von großer Bedeutung in Zeiten des Klimawandels. Eine ausreichende Darstellung wie die Eingriffe in den Baumbestand (93 % der Bäume) und Grünflächen kompensiert werden und welche Schutzmaßnahmen während der Bauphase vorgesehen sind, fehlen. Es finden seit dem 27.01.2026 auf dem Flurstück „Aufräumarbeiten" von herumliegendem Totholz, Hecken und Kleinbestand von Vegetation statt. Ist dies zulässig, da ja noch die Stellungnahme der Bürger läuft? Ich wohne schon viele Jahre auf dem Kaßberg und war bis jetzt sehr zufrieden. Diese Maßnahmen werten weder den Stadtteil bzw. vorhandene Bausubstanz auf, noch verbessern sie die Anlage 1 Seite 61 zu B-099/2026 Wohnqualität der Bewohner. Die Abnahme von Grünflächen und Ruhezonen fördert eher einen Abzug der Einwohner in Randgebiete der Stadt. Dies sollte jedoch laut Stadtkonzept eher verhindert werden. Ich bin über die geplanten Baumaßnahmen sehr unzufrieden und enttäuscht, dass dieser Rückzugsort für Tiere und Menschen weichen soll. Hiermit fordere ich eine erneute spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), da die bisherige saP im B-Plan nicht ausreicht/ veraltet ist. Des Weiteren bitte ich darum, die genannten Punkte umfassend zu prüfen/ abzuwägen und das „Ulmenwäldchen" zu erhalten. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt. Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel – Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Es liegt zunächst in der Natur der Sache, dass ein im Jahr 2022 erstellter artenschutzrechtlicher Fachbeitrag keine Sichtungen des Schwarzstorches im Jahr 2025 berücksichtigt. Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu Anlage 1 Seite 62 zu B-099/2026 überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris. Rn. 68.) und werden vorliegend als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis Oktober 2022 eine systematische Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich. Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.19 Soweit innerhalb des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein höheres Alter der Daten nicht.20 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.21 Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das Vorhabengebiet als Nahrungshabitat nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten, denn die Regelung schützt schon keine reinen Nahrungshabitate (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07, NVwZ 2009, 302 [313]). Im Übrigen betrifft die Norm in zeitlicher Hinsicht primär die Phase aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017 – 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das 0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung umgeben und bietet daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu und zurückgezogen lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 500 m gegenüber menschliche Anwesenheit und Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff. 3.73 mit Verweis auf Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]). Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung nicht erwähnt. Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann, soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten 19 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112. 20 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632. 21 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96). Anlage 1 Seite 63 zu B-099/2026 Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere angesichts des weiten Aktionsradius‘ des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Mit Beschluss zur Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zum Neubau dieses Geschosswohnungsbaus stellt der Stadtrat fest, dass es den Bedarf für diese Stadthäuser mit einem hohen Maß an Lebensqualität auch in Verbindung mit Standard „KfW-Effizienzhaus 40“ gibt. Es sei dabei auch auf eine Fläche zur Nachverdichtung bzw. Umnutzung einer Brachfläche verwiesen. Die hohe Auslastung der neu gebauten Häuser Ulmenstraße 13, 13a und 13b belegt eindrucksvoll die starke Nachfrage nach dieser Wohnform. Während der Tiefbauarbeiten wird eine altlastenbegleitende Dokumentation durch ein Fachbüro durchgeführt, um die ordnungsgemäße Erfassung und Bewertung von Altlasten sicherzustellen. Im Zuge der nachgelagerten Genehmigungsplanung sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Staubbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann von den zuständigen Behörden die Erstellung und Vorlage eines entsprechenden Staubschutzkonzepts verlangt werden. Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Zertifizierung ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG-Anforderungen. Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Staubemissionen umgesetzt. Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 49 Öffentlichkeit 20, Stellungnahme vom 04.02.2026 1. Sachverhalt: Abgesehen davon, dass eine Menge wertvoller Bäume gefällt werden müssen für dieses Vorhaben halte ich angesichts der Bodenprüfung die Vergiftung in diesem Bereich für außerordentlich schädlich bei der Entfernung. Die Staubbelastung bei dieser großen Menge wird enorm sein und sehr gefährliche Materialien in die Umwelt erneut verstreuen. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Während der Tiefbauarbeiten wird eine altlastenbegleitende Dokumentation durch ein Fachbüro durchgeführt, um die ordnungsgemäße Erfassung und Bewertung von Altlasten sicherzustellen. Im Zuge der nachgelagerten Genehmigungsplanung sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Staubbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann von den zuständigen Behörden die Erstellung und Vorlage eines entsprechenden Staubschutzkonzepts verlangt werden. Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Zertifizierung ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG-Anforderungen. Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Staubemissionen umgesetzt. Anlage 1 Seite 64 zu B-099/2026 2. Sachverhalt: Im vergangenen Sommer habe ich einmal einen Großvogel gesehen, bei dem es sich um einen Schwarzstorch handeln könnte. Sicherlich gibt es in diesem stadtnahen Wald auch noch mehr wertvolles Tier- und Pflanzenleben, das geschont werden sollte! Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das Vorhabengebiet als Nahrungshabitat nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten, denn die Regelung schützt schon keine reinen Nahrungshabitate (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07, NVwZ 2009, 302 [313]). Im Übrigen betrifft die Norm in zeitlicher Hinsicht primär die Phase aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017 – 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das 0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung umgeben und bietet daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu und zurückgezogen lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 500 m gegenüber menschliche Anwesenheit und Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp- info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff. 3.73 mit Verweis auf Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]). Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung nicht erwähnt. 3. Sachverhalt: Vor allem aber ist am Kaßberg jede Frischluftmöglichkeit zu erhalten!! Die Sommer werden nicht kälter, das Klima in der Stadt braucht solche Schneisen, wie sie so stadtnah außerordentlich erfreulich sind. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt. Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel – Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Anlage 1 Seite 65 zu B-099/2026 Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Vor diesen Hintergründen wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 50 Öffentlichkeit 21, Stellungnahme vom 05.02.2026 Sachverhalt: Ich wende mich entschieden gegen das Bauvorhaben 22/17. Es gibt zahlreiche Gründe, warum das "Ulmenwäldchen" nicht zerstört werden darf. Einige Gutachten der Stadt Chemnitz selbst widerlegen die Notwendigkeit, dass gerade dort im Einzugsgebiet der Frischluftschneise gebaut werden muss. Ein kleines Biotop ist dort entstanden, als Rückzugsort für zahllose Vögel, Insekten und Kleinsäuger, darunter Mauerbienen, Spechte, Igel usw. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt. Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel – Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Anlage 1 Seite 66 zu B-099/2026 Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 51 Öffentlichkeit 22, Stellungnahme vom 05.02.2026 Sachverhalt: Es bestehen erhebliche Bedenken bezüglich der Bebauung in der hier vorgestellten Form. Der größte Teil der zu bebauenden Fläche war in den letzten Jahrzehnten ungenutztes Brachland mit inzwischen waldartigem Bewuchs. Das Gelände entwickelte sich als Rückzugfläche für zahlreiche Vögel, Insekten und Kleintiere. Es existiert eine starke Population von heimischen Mauerbienen (Osmia), Glühwürmchen und Schmetterlingen sowie Singvögeln. Nach dem aktuell wirksamen Flächennutzungsplan liegt ein Teil des Grünzuges Ahornstraße- Michaelberg im Bereich der vorgesehenen Bebauung. Für die Bebauung muss eine beträchtliche Anzahl alter Bäume entfernt werden und beeinträchtigt die Funktion des Grünzugs als Frischluftbahn. Mein Anliegen ist, die geplante Bebauung und weiterer zukünftigen Planung einer Bebauung im Umfeld unter dem Gesichtspunkt der klimaökologischen Bedeutung des Areals zu überdenken. Den Flächennutzungsplan nachträglich an die entstandene Bebauung anzupassen finde ich für unsere Stadt nicht förderlich. Eine Bebauung in der geplanten Form bezüglich Fläche und Geschossanzahl (WA1 Fünf und WA2 Sechs!) ist keine Bereicherung für das Quartier westlich der Ulmenstraße. Braucht Chemnitz den zusätzlichen Wohnraum wirklich? Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht Anlage 1 Seite 67 zu B-099/2026 führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt. Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel – Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Mit Beschluss zur Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zum Neubau dieses Geschosswohnungsbaus stellt der Stadtrat fest, dass es den Bedarf für diese Stadthäuser mit einem hohen Maß an Lebensqualität auch in Verbindung mit Standard „KfW-Effizienzhaus 40“ gibt. Es sei dabei auch auf eine Fläche zur Nachverdichtung bzw. Umnutzung einer Brachfläche verwiesen. Die hohe Auslastung der neu gebauten Häuser Ulmenstraße 13, 13a und 13b belegt eindrucksvoll die starke Nachfrage nach dieser Wohnform. Vor diesen Hintergründen wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 52 Öffentlichkeit 23, Stellungnahme vom 06.02.2026 1. Sachverhalt: Die mir vorliegende Planung entspricht nicht den gesetzlichen Auflagen, da die Erschließung über die nur 5 Meter breiten Straße ohne Gehweg unsicher ist. Darüber hinaus werden Einsatzfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge, Umzugsspeditionen beim zurücksetzen blockiert. Meine Annahme von min 100 Fahrzeugen täglich ist der Abschnitt deutlich belastet. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Anlage 1 Seite 68 zu B-099/2026 Begründung: Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im Plangebiet sind entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46 Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13 a und b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung von 170 bis 180 Fahrten. Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 –30 % der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken nutzen. Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts- und Wohnqualität. Eine Änderung der vorhandenen Parkmöglichkeiten an der bestehenden Zufahrtsstraße ist nicht vorgesehen. Im Plangebiet selbst sind 3 Besucherstellplätze vorgesehen (s. Kennzeichnung im Planteil). Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und Fußweg. Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen, um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m (Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung. Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes Anlage 1 Seite 69 zu B-099/2026 ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten, welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu. Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in allen Phasen des Tages problemlos möglich ist. 2. Sachverhalt: Des Weiteren sehe ich den Verlust von gewachsenem Baumbestand in der Ulmenstraße im Blick auf Klimawandel und Begrünung nicht tragbar. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt. Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel – Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Anlage 1 Seite 70 zu B-099/2026 Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. 3. Sachverhalt: Wurde der Artenschutz geprüft und muss berücksichtigt werden. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die artenschutzrechtlichen Verbote (Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG) und Ausnahmen (Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG) zu berücksichtigen. Es war die Erarbeitung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erforderlich. Das Artenschutzgutachten prüft das Vorhandensein eventueller Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten, der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten. Um das Auslösen der potenziellen und tatsächlichen Verbotstatbestände zu vermeiden, werden Vermeidungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen festgelegt, welche zur Reduzierung von Konflikten und Beeinträchtigungen, die während des Vorhabens auf die beschriebenen Tierarten wirken können, beitragen. Unter Anwendung und zeitlicher Beachtung der im Rahmen der saP aufgestellten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (s. textliche Festsetzungen Pkt. 9) kann diesen Verbotstatbeständen entgegengewirkt werden. 4. Sachverhalt: Die geplante Höhe ist mit Blick auf die anderen umliegenden Gebäude weder attraktiv noch wünschenswert, denn es gab auch bei den umliegenden Wohngebäude Einschränkungen von der Höhe wegen Altbaubestand und deren Mieter. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Das geplante Vorhaben hält die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nach der einschlägigen Landesbauordnung vollständig ein. Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich Belichtung, Belüftung und sozialer Abstände, gewahrt sind. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf unveränderte Licht- und Sichtverhältnisse oder eine vollständige Verschattungsfreiheit bauplanungsrechtlich nicht besteht. Eine gewisse Verschlechterung der Belichtungs- und Sichtsituation ist insbesondere in verdichteten Siedlungsbereichen grundsätzlich hinzunehmen. Der Abstand des geplanten Gebäudes zur bestehenden Bebauung (Ulmenstraße 13b) beträgt ca. 22 m bis 27 m und übertrifft damit deutlich den Vergleichsabstand von rund 13 m zwischen den Anlage 1 Seite 71 zu B-099/2026 Gebäuden Ulmenstraße 13 und 13a. Die Oberkante der Attika des obersten Vollgeschosses (IV. Obergeschoss) des geplanten Gebäudes liegt bei etwa 12,60 m über dem Straßenniveau. Der geplante Neubau weist – ebenso wie die Gebäude Ulmenstraße 13a und 13b – auf der der Zufahrtsstraße zugewandten Seite lediglich vier Vollgeschosse auf. Dabei liegt das Erdgeschoss auf dem Höhenniveau der bestehenden Zufahrtsstraße. Im Gegensatz dazu befindet sich das Erdgeschoss der Wohngebäude 13a und 13b auf einem um etwa 3 m erhöhten Niveau über der Straße. Die Begrenzung der maximalen Grundfläche des fünften Geschosses innerhalb des WA1 (s. textliche Festsetzung 2.2) entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die tatsächliche Vollgeschossigkeit des Mehrfamilienhauses auf maximal vier bzw. fünf Geschosse zu beschränken. Bei dem obersten, fünften Geschoss handelt es sich nicht um ein vollwertiges Geschoss, sondern um vier punktuelle Austrittsräume, die den Zugang zur Dachterrasse ermöglichen und zur Steigerung der Wohnqualität beitragen. Im Bereich WA2 ist das Kellergeschoss hingegen als Vollgeschoss anzurechnen. Vorliegend führt das Vorhaben zwar zu einer partiellen Verschattung angrenzender Gebäude, diese erreicht jedoch kein Ausmaß, das als unzumutbar zu bewerten wäre. Insbesondere bleiben die wesentlichen Aufenthaltsräume weiterhin ausreichend mit Tageslicht versorgt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität ist daher nicht erkennbar. Die Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend geprägt durch kompakten Geschosswohnungsbau an der Ulmenstraße und Heinrich-Beck-Straße, Mehrfamilienhäuser an der Michaelstraße und Ahornstraße sowie den südlich angrenzenden für Wohnungszwecke sanierte Pölzigbau. Das neue Wohnquartier mit urbanem Charakter soll im Kontext der stadtbildprägenden Umgebung entwickelt werden. Im Rahmen der Abwägung ist auch der geplante Neubau einer Altenpflegewohnanlage mit fünf Vollgeschossen auf dem benachbarten Flurstück 3749/2 zu berücksichtigen, für den bereits eine Baugenehmigung vorliegt und der ein Vollgeschoss mehr umfasst als die vorliegende Planung. Unter Berücksichtigung der Einhaltung der Abstandsflächen sowie der städtebaulich angestrebten Nachverdichtung wird das Vorhaben insgesamt als mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar angesehen. Vor diesen Hintergründen wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 53 Öffentlichkeit 24, Stellungnahme vom 06.02.2026 1. Sachverhalt: Das Ulmenwäldchen beherbergt zahlreiche Wildtiere, ein Beispiel finden sie im Anhang anbei. Wir konnten hier in den vergangenen Jahren schon Dachse, Füchse, Eichhörnchen und weitere schützenswerte Tierarten beobachten, die teilweise auch mit ihren Jungtieren unterwegs sind und in jedem Fall zu schützen sind! Durch die Abholzung nahezu des gesamten Baumbestandes passiert jedoch das Gegenteil, da ihnen der Lebensraum entzogen wird. Weiterhin sind zahlreiche sehr nützliche Insekten (Wildbienen etc.) in dem Biotop unterwegs, deren Bedeutung für ein funktionierendes Ökosystem, auch der Umliegenden (Kappelbach etc.), von großer Bedeutung ist. Ebenfalls konnten wir bereits zahlreiche Vögel (Meisen, Amseln, Stare, Gartenrotschwänze, Falken uvm.) beobachten. Letzten Sommer gelang uns zudem die Sichtung des seltenen und unter Schutz stehenden Schwarzstorchs (dieser fehlt im Artenschutzgutachten!). Zu all diesen vielfältigen Vogelarten würden auch Fledermäuse ihr Heim unwiederbringlich verlieren, denn die geplanten Ersatzpflanzungen sind absolut unzureichend! Über 100 Bäume dieses Alters und Größe sind absolut unersetzlich. Allen voran die ca. 200 Jahre alte Esche, welche mit weit über 4m Stammumfang massiv gefährdet ist und unter den Schutz des Status eines Naturdenkmals gehört! Anlage 1 Seite 72 zu B-099/2026 Dieser Baum hat die gesamte Geschichte des Kaßbergs miterlebt und darf nicht sterben! Selbst wenn er erstmal stehen bleibt, würde das Bauvorhaben aber sehr wahrscheinlich das weit umspannende Wurzelwerk schädigen und so den Tod des Baumes nach sich ziehen. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die artenschutzrechtlichen Verbote (Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG) und Ausnahmen (Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG) zu berücksichtigen. Es war die Erarbeitung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erforderlich. Das Artenschutzgutachten prüft das Vorhandensein eventueller Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten, der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten. Um das Auslösen der potenziellen und tatsächlichen Verbotstatbestände zu vermeiden, werden Vermeidungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen festgelegt, welche zur Reduzierung von Konflikten und Beeinträchtigungen, die während des Vorhabens auf die beschriebenen Tierarten wirken können, beitragen. Unter Anwendung und zeitlicher Beachtung der im Rahmen der saP aufgestellten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (s. textliche Festsetzungen Pkt. 9) kann diesen Verbotstatbeständen entgegengewirkt werden. Die erwähnte Esche ist zum Erhalt nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzt. Um dem langfristigen Erhalt der besonders wertvollen Esche im nordwestlichen Geltungsbereich zu sichern, sind im Wurzelschutzbereich (Kronentraufe zzgl. 1,50 m) die Vorgaben gemäß DIN 18920:2014-07 und RAS-LP 4 umzusetzen, einzuhalten und zu kontrollieren. Im Rahmen der fortführenden Ausführungsplanung sind die technischen Details zu Art des Wurzelschutzes mit der zuständigen Behörde abzustimmen (s. Begründung Pkt. 5.2.3). 2. Sachverhalt: Das Ulmenwäldchen stellt eine Frischluftschneise für die gesamte Innenstadt und den bevölkerungsreichsten Stadtteil Chemnitz', den Kaßberg, dar. Es existiert eine Behördenwarnung vor lokalen Hitzeinseln, die zweifelsohne entstehen, wenn so eine ökologische Nische einfach verschwindet. Das ist in Zeiten des Klimawandels eine absolute Sünde, die einfach nicht begangen werden darf. Die weitreichenden Folgen dürfen nicht wegen 2 Mehrfamilienhäusern ignoriert werden! Es würde zu einem Dominoeffekt kommen. Durch die steigenden Temperaturen käme es zu weiterem Sterben von zahlreichen Pflanzen und Bäumen in Hitze- und Trockenperioden bzw. wäre massiver Einsatz von Trinkwasser nötig, um den Folgen irgendwie auch nur ansatzweise entgegenzuwirken. Als Einwohner der Stadt Chemnitz kann ich sie nur inständig bitten sich diesen massiven Folgen bewusst zu werden und den Bebauungsplan nicht umzusetzen! Das Ulmenwäldchen ist die Lunge als umliegendes Naherholungsgebiet, wie zahlreiche Gärten, dem Kappelbachradweg und nicht zuletzt dem gesamten Kaßberg mit seinen über 40.000 Einwohnern. Es ist nicht abzusehen, welche zahlreichen Folgen sein Verschwinden auf die Lebensqualität dieser Menschen hätte. Das Risiko ist zu groß und darf nicht eingegangen werden! Fazit: Der Bebauungsplan und seine Folgen zieht einen irreversiblen Verlust für die unmittelbaren Anwohner, den Kaßberg und letztlich das gesamte Stadtzentrum nach sich! Es würden rechtliche, ökologische/ klimatische und soziale Verbrechen begangen, die definitiv nicht im Sinne der Stadt Chemnitz sind! Und deswegen schreibe ich Ihnen, besorgt und in der Verantwortung, unsere schöne Stadt in Zeiten des Klimawandels nicht dieser Katastrophe zuzuführen, die sie bedeuten würde. Ich bitte Sie hiermit inständig von dem Bauvorhaben Abstand zu nehmen! Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Anlage 1 Seite 73 zu B-099/2026 Begründung: Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt. Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel – Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische Wirksamkeit. Vor diesen Hintergründen wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Ordn.-Nr. 54 Öffentlichkeit 25, Stellungnahme vom 06.02.2026 1. Sachverhalt: Es ist für mich unbegreiflich, dass bereits während der laufenden Beteiligungsfrist am 26.01. und 27.01.2026 massiv ganze Hecken, große Äste von oberen Baumstrukturen und Unterholz gerodet wurden. Diese „Fakten mit der Motorsäge" zerstören die Habitatstrukturen für Gebüschbrüter und entwerten die ökologische Bestandsaufnahme. Ich sehe hier ein Abwägungsdefizit, da die Bürgerbeteiligung so zur bloßen Formalität degradiert wird. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Anlage 1 Seite 74 zu B-099/2026 Die betroffenen Bäume unterlagen nicht der Baumschutzsatzung der Stadt Chemnitz, sodass insoweit kein Verstoß gegen kommunales Baumschutzrecht vorliegt. Eine Genehmigungspflicht bestand daher nicht. 2. Sachverhalt: Der Boden ist mit Arsen und Blei belastet (DK II). Es fehlt ein verbindliches Staubminderungskonzept, um unsere Terrassen und Grünflächen vor kontaminierten Stäuben zu schützen. Zudem fordere ich die Beibehaltung der Schutzschicht von 80 cm (wie im B-Plan 13/06), da eine Reduzierung auf 35 cm fachlich nicht begründet ist. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt, dass ein Bebauungsplan die städtebauliche Ordnung festsetzt (z. B. Art und Maß der Nutzung, Baugrenzen, Verkehrsflächen). Ein Staubschutzkonzept gehört nicht dazu, da:  es keine dauerhafte städtebauliche Festsetzung ist,  es sich auf die Bauausführung (zeitlich begrenzt) bezieht,  es projekt- und verfahrensspezifisch ist (je nach Bauweise, Gerät, Ablauf unterschiedlich). Daher wäre es rechtssystematisch unzulässig bzw. unüblich, ein konkretes Staubschutzkonzept im Bebauungsplan festzuschreiben. Nach § 9 BauGB sind Festsetzungen nur zulässig, wenn sie städtebaulich erforderlich sind. Im Zuge der nachgelagerten Genehmigungsplanung sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Staubbelastungen während der Bauphase zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann von den zuständigen Behörden die Erstellung und Vorlage eines entsprechenden Staubschutzkonzepts verlangt werden. Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Zertifizierung ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG- Anforderungen. Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Staubemissionen umgesetzt. Während der Tiefbauarbeiten wird eine altlastenbegleitende Dokumentation durch ein Fachbüro durchgeführt, um die ordnungsgemäße Erfassung und Bewertung von Altlasten sicherzustellen. Die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gehen aus den Erfordernissen zum Umgang mit den lokal vorgefundenen Bodenverhältnissen hervor. Mit der historischen Erkundung wurden die Untergrundverhältnisse analysiert und dementsprechend die Umweltbeschaffenheiten beschrieben. Auf Basis dieser Analyse sind Bereiche, die für eine Grünanlagengestaltung bzw. als Hausgarten vorgesehen sind, mit unbelastetem Bodenmaterial abzudecken. Die Mindestabdeckmächtigkeit für Grünflächen beträgt demnach 0,35 m. Dieses Erfordernis wird auch von der zuständigen Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde beschrieben. Diese Festsetzung setzt die gültigen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Satzungsfassung um. 3. Sachverhalt: Unsere Wohnung (1. OG) nutzt die winterliche Sonne zur passiven Erwärmung. Die geplante 13,5 m hohe Wand in nur 10 m Entfernung würde uns diese Energiequelle nehmen. Ich fordere ein Verschattungsgutachten nach DIN EN 17037, um gesunde Wohnverhältnisse, auch für die Wohnung im EG, nachzuweisen. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Das geplante Vorhaben hält die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nach der einschlägigen Landesbauordnung vollständig ein. Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass Anlage 1 Seite 75 zu B-099/2026 die gesetzlichen Mindestanforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich Belichtung, Belüftung und sozialer Abstände, gewahrt sind. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf unveränderte Licht- und Sichtverhältnisse oder eine vollständige Verschattungsfreiheit bauplanungsrechtlich nicht besteht. Eine gewisse Verschlechterung der Belichtungs- und Sichtsituation ist insbesondere in verdichteten Siedlungsbereichen grundsätzlich hinzunehmen. Der Abstand des geplanten Gebäudes zur bestehenden Bebauung (Ulmenstraße 13b) beträgt ca. 22 m bis 27 m und übertrifft damit deutlich den Vergleichsabstand von rund 13 m zwischen den Gebäuden Ulmenstraße 13 und 13a. Die Oberkante der Attika des obersten Vollgeschosses (IV. Obergeschoss) des geplanten Gebäudes liegt bei etwa 12,60 m über dem Straßenniveau. Der geplante Neubau weist – ebenso wie die Gebäude Ulmenstraße 13a und 13b – auf der der Zufahrtsstraße zugewandten Seite lediglich vier Vollgeschosse auf. Dabei liegt das Erdgeschoss auf dem Höhenniveau der bestehenden Zufahrtsstraße. Im Gegensatz dazu befindet sich das Erdgeschoss der Wohngebäude 13a und 13b auf einem um etwa 3 m erhöhten Niveau über der Straße. Die Begrenzung der maximalen Grundfläche des fünften Geschosses innerhalb des WA1 (s. textliche Festsetzung 2.2) entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die tatsächliche Vollgeschossigkeit des Mehrfamilienhauses auf maximal vier bzw. fünf Geschosse zu beschränken. Bei dem obersten, fünften Geschoss handelt es sich nicht um ein vollwertiges Geschoss, sondern um vier punktuelle Austrittsräume, die den Zugang zur Dachterrasse ermöglichen und zur Steigerung der Wohnqualität beitragen. Im Bereich WA2 ist das Kellergeschoss hingegen als Vollgeschoss anzurechnen. Vorliegend führt das Vorhaben zwar zu einer partiellen Verschattung angrenzender Gebäude, diese erreicht jedoch kein Ausmaß, das als unzumutbar zu bewerten wäre. Insbesondere bleiben die wesentlichen Aufenthaltsräume weiterhin ausreichend mit Tageslicht versorgt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität ist daher nicht erkennbar. Die Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend geprägt durch kompakten Geschosswohnungsbau an der Ulmenstraße und Heinrich-Beck-Straße, Mehrfamilienhäuser an der Michaelstraße und Ahornstraße sowie den südlich angrenzenden für Wohnungszwecke sanierte Pölzigbau. Das neue Wohnquartier mit urbanem Charakter soll im Kontext der stadtbildprägenden Umgebung entwickelt werden. Im Rahmen der Abwägung ist auch der geplante Neubau einer Altenpflegewohnanlage mit fünf Vollgeschossen auf dem benachbarten Flurstück 3749/2 zu berücksichtigen, für den bereits eine Baugenehmigung vorliegt und der ein Vollgeschoss mehr umfasst als die vorliegende Planung. Unter Berücksichtigung der Einhaltung der Abstandsflächen sowie der städtebaulich angestrebten Nachverdichtung wird das Vorhaben insgesamt als mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar angesehen. 4. Sachverhalt: Das Gutachten von 2022 ist veraltet. Mehrere Dokumentationen vom Juni 2025 belegen die Nutzung des Gebiets durch den Schwarzstorch (Ciconia nigra). Eine neue Kartierung für 2026 ist zwingend geboten. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Anlage 1 Seite 76 zu B-099/2026 Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris. Rn. 68.) und werden vorliegend als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis Oktober 2022 eine systematische Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich und wird von dem Einwender auch nicht behauptet, sodass diesbezüglich keine Bedenken bestehen. Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.22 Soweit innerhalb des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein höheres Alter der Daten nicht.23 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.24 Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das Vorhabengebiet als Rastplatz nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten. Denn die Norm betrifft in zeitlicher Hinsicht primär die Phase aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017– 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das 0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung umgeben und bietet daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu und zurückgezogen lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 50 m gegenüber menschliche Anwesenheit und Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp- info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff. 3.73 mit Verweis auf Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]). Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung nicht erwähnt. Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann, soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in: 22 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112. 23 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632. 24 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96). Anlage 1 Seite 77 zu B-099/2026 Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere angesichts des weiten Aktionsradius‘ des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). 5. Sachverhalt: Im rechtskräftigen B-Plan 13/06 wurde die Anpflanzung einer Hecke als Maßnahme pf1 festgesetzt. Diese Hecke war als ökologische Leitstruktur zum Kappelbach zwingend vorgeschrieben. Die nun geplante Bebauung unterbricht diese Struktur physisch und entwertet damit eine bereits bestehende Ausgleichsmaßnahme. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine früher als essenziell eingestufte Naturschutzmaßnahme nun ersatzlos aufgegeben wird. Beschlussvorschlag: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Begründung: Im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan 22/17 ist entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereichs ein 2 m bzw. 3 m breites Pflanzgebot (Pfg1) festgesetzt, das die Anpflanzung einer einreihigen Großstrauchpflanzung vorsieht. Damit wird zugleich die im rechtskräftigen Bebauungsplan 13/06 festgesetzte, 3 m breite Pflanzgebotsfläche in ihrer Funktion fortgeführt. Vor diesen Hintergründen wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten Bedenken an der Planung festgehalten. Abstimmungsergebnis: Bemerkung: * Aufgrund des § 20 der SächsGemO waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen/haben folgende Mitglieder des Stadtrates weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt: * Nichtzutreffendes ist zu streichen. 2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), sowie nach § 89 der Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186, 187), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62, 63), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), beschließt der Stadtrat der Stadt Chemnitz den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22/17 Wohnbebauung westlich der Ulmenstraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) sowie dem Text (Teil B), in der Fassung vom April 2026 als Satzung (Anlage 3). Abstimmungsergebnis: Bemerkung: * Aufgrund des § 20 der SächsGemO waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Anlage 1 Seite 78 zu B-099/2026 Abstimmung ausgeschlossen/haben folgende Mitglieder des Stadtrates weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt: * Nichtzutreffendes ist zu streichen. 3. Die Begründung in der Fassung vom April 2026 (Anlage 4) wird gebilligt. Abstimmungsergebnis: Bemerkung: * Aufgrund des § 20 der SächsGemO waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen/haben folgende Mitglieder des Stadtrates weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt: * Nichtzutreffendes ist zu streichen. 4. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22/17 Wohnbebauung westlich der Ulmenstraße angepasst (Anlage 4). Abstimmungsergebnis: Bemerkung: * Aufgrund des § 20 der SächsGemO waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen/haben folgende Mitglieder des Stadtrates weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt: * Nichtzutreffendes ist zu streichen. Anlage 2 Seite 1 zu B-099/2026 Begründung: Der Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 22/17 Wohnbebauung westlich der Ulmenstraße wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Mobilität am 08.11.2022 gefasst. Es wurde beschlossen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB (vereinfachtes Verfahren) wird. Dementsprechend wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität hat am 02.10.2025 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Begründung in der Fassung vom März 2025 gebilligt und nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Veröffentlichung im Internet bestimmt. Der Planentwurf lag im Zeitraum vom 07.01.2026 bis einschließlich 06.02.2026 öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die berührten Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 05.01.2026 vom Zeitraum der öffentlichen Auslegung informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden wie folgt abgeschlossen. 6 Beteiligte stimmten grundsätzlich zu bzw. haben keine Bedenken zur Planung: Ordn.-Nr. 3 - Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Zentrales Flächen- management Sachsen Stellungnahme vom 22.01.2026, Ordn.-Nr. 4 - Landesamt für Denkmalpflege Sachsen Stellungnahme vom 14.01.2026, Ordn.-Nr. 13 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas GmbH Stellungnahme vom 13.01.2026, Ordn.-Nr. 23 - Kreishandwerkerschaft Erzgebirge-Chemnitz Stellungnahme vom 22.01.2026, Ordn.-Nr. 25 - Landestalsperrenverwaltung, Stellungnahme vom 02.02.2026, Ordn.-Nr. 30 - Chemnitzer Verkehrs-Aktiengesellschaft Stellungnahme vom 27.01.2026. 4 Beteiligte sind von der Planung nicht berührt: Ordn.-Nr. 7 - 50Hertz Transmission GmbH Stellungnahme vom 07.01.2026, Ordn.-Nr. 10 - Sächsisches Oberbergamt Freiberg Stellungnahme vom 20.01.2026, Ordn.-Nr. 17 - Zweckverband Fernwasser Südsachsen Stellungnahme vom 06.01.2026, Ordn.-Nr. 18 - Gascade Gastransport GmbH Stellungnahme vom 08.01.2026. Anlage 2 Seite 2 zu B-099/2026 Keine Stellungnahme abgegeben hat: Ordn.-Nr. 9 - Bürgerplattform „Chemnitz Mitte-West, c/o Neue Arbeit Chemnitz e.V., Ordn.-Nr. 11 - Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Hauptstelle Portfoliomanagement, Ordn.-Nr. 14 - envia M Mitteldeutsche Energie AG (es wird auf Ordn.-Nr. 12 verwiesen), Ordn.-Nr. 19 - Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz, Ordn.-Nr. 20 - Bundesamt für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bundesnetzagentur), Ordn.-Nr. 22 - Handwerkskammer Sachsen, Ordn.-Nr. 24 - Wismut GmbH, Hauptabteilung Liegenschaften, Ordn.-Nr. 28 - Naturschutzverband Sachsen e.V. (NaSa) Ordn.-Nr. 29 - Stadtverband Chemnitz für Kleingärtner e.V. 11 Beteiligte gaben Anregungen und Hinweise: Ordn.-Nr. 1 - Landesdirektion Chemnitz Stellungnahme vom 29.01.2026, Ordn.-Nr. 2 - Sächsisches Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie Stellungnahme vom 04.02.2026, Ordn.-Nr. 5 - Landesamt für Archäologie Dresden Stellungnahme vom 12.01.2026, Ordn.-Nr. 6 - Planungsverband Region Chemnitz Verbandsgeschäftsstelle Stellungnahme vom 20.01.2026, Ordn.-Nr. 8 - Geschäftsstelle des Stadtrates (08.2), AGENDA-Beirat Stellungnahme vom 05.02.2026, Ordn.-Nr. 12 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH Stellungnahme vom 15.01.2026, Ordn.-Nr. 15 - eins energie in sachsen GmbH & Co. KG inetz GmbH Stellungnahme vom 27.01.2026, Ordn.-Nr. 16 - Entsorgungsbetrieb der Stadt Chemnitz Stellungnahme vom 07.01.2026, Ordn.-Nr. 21 - Deutsche Telekom Technik GmbH Stellungnahme vom 30.01.2026, Ordn.-Nr. 26 - Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Stellungnahme vom 04.02.2026, Ordn.-Nr. 27 - Naturschutzbund Deutschland Landesverband Sachsen e.V., Landesgeschäftsstelle Stellungnahme vom 04.02.2026. Anlage 2 Seite 3 zu B-099/2026 25 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit wurden abgegeben Ordn.-Nr. 31 - Öffentlichkeit 1 Stellungnahme vom 17.01.2026, Ordn.-Nr. 32 - Öffentlichkeit 2 und 3 Stellungnahme vom 24.01.2026, Ordn.-Nr. 33 - Öffentlichkeit 4 Stellungnahme vom 27.01.2026, Ordn.-Nr. 34 - Öffentlichkeit 5 Stellungnahme vom 11.02.2026, Ordn.-Nr. 35 - Öffentlichkeit 6 Stellungnahme vom 06.02.2026, Ordn.-Nr. 36 - Öffentlichkeit 7 Stellungnahme vom (Datum nicht Bekannt), Ordn.-Nr. 37 - Öffentlichkeit 8 Stellungnahme vom 22.01.2026, Ordn.-Nr. 38 - Öffentlichkeit 9 Stellungnahme vom 12.01.2026, Ordn.-Nr. 39 - Öffentlichkeit 10 Stellungnahme vom 12.01.2026, Ordn.-Nr. 40 - Öffentlichkeit 11 Stellungnahme vom 14.01.2026, Ordn.-Nr. 41 - Öffentlichkeit 12 Stellungnahme vom 17.01.2026, Ordn.-Nr. 42 - Öffentlichkeit 13 Stellungnahme vom 17.01.2026, Ordn.-Nr. 43 - Öffentlichkeit 14 Stellungnahme vom 17.01.2026, Ordn.-Nr. 44 - Öffentlichkeit 15 Stellungnahme vom 24.01.2026, Ordn.-Nr. 45 - Öffentlichkeit 16 Stellungnahme vom 02.02.2026, Ordn.-Nr. 46 - Öffentlichkeit 17 Stellungnahme vom 02.02.2026, Ordn.-Nr. 47 - Öffentlichkeit 18 Stellungnahme vom 02.02.2026, Ordn.-Nr. 48 - Öffentlichkeit 19 Stellungnahme vom 03.02.2026, Ordn.-Nr. 49 - Öffentlichkeit 20 Stellungnahme vom 04.02.2026, Ordn.-Nr. 50 - Öffentlichkeit 21 Stellungnahme vom 05.02.2026, Ordn.-Nr. 51 - Öffentlichkeit 22 Stellungnahme vom 05.02.2026, Ordn.-Nr. 52 - Öffentlichkeit 23 Stellungnahme vom 06.02.2026, Ordn.-Nr. 53 - Öffentlichkeit 24 Stellungnahme vom 06.02.2026, Ordn.-Nr. 54 - Öffentlichkeit 25 Stellungnahme vom 06.02.2026. Anlage 2 Seite 4 zu B-099/2026 Folgende Hinweise/Anregungen von Trägern öffentlicher Belange sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens oder nicht abwägungsrelevant. Sie betreffen die weiteren Planungen. Ordn.-Nr. 1 Landesdirektion Sachsen, Chemnitz, Stellungnahme vom 29.01.2026 Sachverhalt: Es wird um den weiteren Fortgang des Verfahrens im Rahmen der Mitteilungs- und Auskunftspflicht gemäß § 18 SächsLPIG gebeten. Erläuterung: Dies ist Bestandteil des Verfahrens und erfolgt im weiteren Verfahren. Ordn.-Nr. 2 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Stellungnahme vom 04.02.2026 Sachverhalt: Im Umfeld der Planungsfläche liegen im Sächsischen Geodatenarchiv zu Recherchezwecken geologische Bohrprofile mit unterschiedlichen Erkundungs-Aufgabenstellungen vor. Diese enthalten teilweise Angaben zu Termingrundwasserständen. Sie können bei Eignung zur Vorbereitung von Umweltbewertungen hinsichtlich des Baugrundes und des Grundwasserstandes genutzt und bei Interesse unter https://www.geologie.sachsen.de lagemäßig recherchiert werden. Zur Übergabe von Schichtenverzeichnissen ist eine E-Mail-Anfrage an [email protected] mit Angabe der auszuwählenden Bohrungsnummern zu senden. Für die Bereitstellung von weiteren geotechnischen Daten wird auf interaktive Geodaten, wie geologische, geophysikalische, ingenieurgeologische, hydrogeologische und rohstoffgeologische Karten des „Geoportals Sachsenatlas“ verwiesen. Das Plangebiet befindet sich auf dem geologischen Messtischblatt des Freistaates Sachsen Blatt Chemnitz Nr. 5143. Erläuterung: Die Hinweise betreffen die weiterführenden Planungen und werden zur Kenntnis genommen. Ordn.-Nr. 6 Planungsverband Region Chemnitz, Stellungnahme vom 20.01.2026 1. Sachverhalt: Zu gegebener Zeit ist der Planungsverband Region Chemnitz schriftlich über das Ergebnis der Abwägung und die Bekanntmachung der Satzung zu informieren bzw. erneut am Verfahren zu beteiligen. Gleichzeitig bittet der Planungsverband im Rahmen der Amtshilfepflicht gemäß § 4 i. V. m. § 5 (1) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) um die Übersendung der in Kraft getretenen Planungsunterlagen. Im Hinblick auf die sich im Übrigen aus § 2 ROG und dem Landesentwicklungsplan Sachsen ergebenden Erfordernisse der Raumordnung wird auf die Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen als Raumordnungsbehörde verwiesen. Erläuterung: Dies ist Bestandteil des Verfahrens und erfolgt im weiteren Verfahren. Die Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen als Raumordnungsbehörde liegt vor und ist der Anlage 2 Seite 5 zu B-099/2026 Ordn.-Nr. 1 zu entnehmen. 2. Sachverhalt Ergänzung der Nummerierung der Seiten der Begründung. Erläuterung: Dieser Sachverhalt ist nicht abwägungsrelevant. Die Seitenzahlen der Begründung werden ergänzt. Ordn.-Nr. 8 AGENDA-Beirat, Stellungnahme vom 05.02.2026 Sachverhalt: Eine Vorberatung des Satzungsbeschlusses im AGENDA-Beirat ist aufgrund der städtebaulichen Relevanz i. V. m. der Hauptsatzung der Stadt Chemnitz ZWINGEND vorzusehen. Für die Vorbereitung des Satzungsbeschlusses im Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität beantrage ich (als Beiratsvorsitzender) Rederecht zur Begründung der Stellungnahme des AGENDA-Beirates. Erläuterung: Die Entscheidung zur Gremienbefassung und zum Rederecht ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens und nicht abwägungsrelevant. Der AGENDA-Beirat wird in die Beratungsfolge zur Beschlussvorlage aufgenommen; der Beiratsvorsitzende kann an der Sitzung des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Ordn.-Nr. 12 Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH, Stellungnahme vom 15.01.2026 Sachverhalt Vor Baubeginn ist ein Antrag auf Auskunft über den Verlauf unterirdischer Energieversorgungsanlagen der Netzregion Süd-Sachsen der MITNETZ STROM zu stellen (vvww.mitnetz-strom.de). Es wird empfohlen, den zuständigen Netzbetreiber am Verfahren zu beteiligen. Erläuterung: Die Hinweise betreffen die weiterführenden Planungen und werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme des zuständigen Netzbetreibers (Inetz GmbH) liegt vor und ist der Ordn.-Nr. 15 zu entnehmen. Ordn.-Nr. 15 eins energie in sachsen GmbH & Co.KG, Stellungnahme vom 27.01.2026 Sachverhalt Hinweis zur Einholung der Schachtscheine durch die mit dem Tiefbau beauftragte Firma vor Beginn der Bauausführung. Die Mindestüberdeckung unserer Versorgungsanlagen ist gemäß den geltenden Vorschriften der jeweiligen Fachabteilungen (DVGW-Regelwerk, DIN VDE, AGFW) zwingend einzuhalten, sofern in den nachfolgenden Stellungnahmen der Fachabteilungen nichts anders ausgeführt ist. Strom Hoch-, Mittel- und Niederspannung: Im Bereich befinden sich Anlagen der Rechtsträgerschaft der eins energie in sachsen. Diese Anlagen sollen fachgerecht gesichert werden. Sollten Anlagen stören, ist eine Störstellenliste Anlage 2 Seite 6 zu B-099/2026 einzureichen und Umverlegungstrasse darzustellen. Gemäß DGUV Vorschrift 3 besteht Erkundigungs- und Sicherungspflicht. Vor Baubeginn ist die Schachterlaubnis einzuholen. Bei Näherung im Bereich 1,5 m rechts und links von Kabelanlagen und einer Tiefe > 0,3 m ist Handschachtung erforderlich. Die örtliche Einweisung und evtl. erforderliche Ortungen von Kabelanlagen erfolgen durch unsere Kabelaufsicht. Überbauungen der Anlagen sind nicht zulässig. Dazu zählen auch Überbauungen mittels Bord-, Kanten- oder Begrenzungssteine. Die Überdeckung bestehender Anlagen ist in jedem Fall einzuhalten. Selbst geringe Bodenregulierungen und Veränderungen in der Nutzung der Bodenoberfläche bedürfen unserer Zustimmung. Als Mindestabstände bei Kreuzungen und Näherungen gelten: Kreuzungen 0,3 m Parallelführungen 0,4 m Bauwerke 0,5 m Alle Elektrizitätsanlagen sind unabhängig von in Plänen dargestellten Betriebszuständen als unter Spannung stehend zu betrachten und es ist entsprechende Vorsicht geboten. Stadtbeleuchtung: Gemäß DGUV Vorschrift besteht Erkundigungs- und Sicherungspflicht. Vor Baubeginn ist die Schachterlaubnis einzuholen. Bei Näherung im Bereich 1,0 m rechts und links von Kabelanlagen bzw. Lichtpunkten und einer Tiefe > 0,3 m ist Handschachtung erforderlich. Die örtliche Einweisung und evtl. erforderliche Ortungen von Kabelanlagen erfolgen durch unsere Kabelaufsicht. Eine Überbauung der Anlagen ist nicht zulässig. Dazu zählen auch Überbauungen mittels Bord-, Kanten- oder Begrenzungssteine. Die Überdeckung bestehender Anlagen ist in jedem Fall einzuhalten. Alle Anlagen sind unabhängig von in Plänen dargestellten Betriebszuständen als unter Spannung stehend zu betrachten und es ist entsprechende Vorsicht geboten. Fernwärme- und Kälteversorgung Überbauungen der Fernkälteleitungen mit festen Bauwerken sind nicht gestattet und deren Zugänglichkeit ist jederzeit zu gewährleisten. Baumaßnahmen sind so auszuführen, dass der Anlagenbestand nicht gefährdet wird. Für Baumaßnahmen, die unseren Anlagenbestand beeinflussen bzw. sich ihm nähern, sind Projektabstimmungen erforderlich. Projektunterlagen sind vor Beginn der Maßnahme zur Prüfung und Bestätigung einzureichen. Der einzuhaltende Mindestabstand zum Anlagenbestand beträgt einseitig 1,0 m bzw. 2,5 m auf der, der Straße zugewandter Seite ab Rohraußenkante, in Ausnahmefällen in der Straße parallel zur Fernwärmetrasse 0,5 m ab Rohraußenkante. Leitungskreuzungen sind mit Schutzrohr rechtwinklig über bzw. unter unsere Fernwärmetrasse mit min. 0,2 m Abstand ab Oberkante bzw. Unterkante Rohr auszuführen. Parallele Aufgrabungen im Bereich der Fernwärmeleitungen sind nur abschnittsweise, auf max. 10 m Länge gestattet, da sonst die Gefahr des Ausknickens besteht. Bei Aufgrabungen an KMR-Leitungssystemen ist die Aufgrabelänge zu berechnen und die Berechnung zur Bestätigung bei NPF vorzulegen. Das nachträgliche Verfüllen der Aufgrabestelle ist nach AGFW FW 401 wiederherzustellen. Die vorhandene Fernwärmetrasse und deren Bauwerke sind bauzeitlich gegen Beschädigungen, Abrutschen, Lageveränderung und Einbrechen in Folge unzulässiger Belastung in geeigneter Weise zu schützen. In Kreuzungs- und Näherungsbereichen ist Handschachtung erforderlich. Bei Baumpflanzungen ist gemäß DVGW-Hinweis GW125 und DIN 1998 ein Abstand von mind. 2,5 Metern von der Außenkante Rohrleitung bzw. Kanal einzuhalten. Unterschreitungen dieses Abstands sind nur in Ausnahmefällen unter besonders zu vereinbarenden Bedingungen zulässig. Die Pflanzung von hochwachsenden Bäumen im Trassenbereich wird nicht akzeptiert. Vor der Bauausführung sind Schachtscheine einzuholen und die Bauüberwachung zu informieren. Mit Beginn der Maßnahmen sind Einweisungen vor Ort durch die Abteilung NRF Netzbetrieb Anlage 2 Seite 7 zu B-099/2026 Fernwärme erforderlich. Kommunikation/Glasfaser: Im benannten Bereich befinden sich Telekommunikationsanlagen, verlegt in Gehwegen und Straßenquerungen (LWL-KN-Kabel). Sie sind in Rechtsträgerschaft der eins energie in sachsen und zu beachten. Ein sorgsamer Schutz der Anlagen ist notwendig. Eine örtliche Einweisung ist unbedingt notwendig. Es besteht derzeit kein weiterer Bedarf einer Mitverlegung/Koordinierung der Baumaßnahme. Umverlegungen der Telekommunikationsanlagen sind auszuschließen und zu vermeiden. Notwendige Umverlegungen sind rechtzeitig unter Angabe der Planunterlagen, Zeitpläne und Kostenträger an das Portal: [email protected] anzumelden bzw. zu senden. Erläuterung: Die Hinweise betreffen die weiterführenden Planungen und werden zur Kenntnis genommen. Ordn.-Nr. 16 Entsorgungsbetrieb der Stadt Chemnitz, Entwässerung, Stellungnahme vom 07.01.2026 Sachverhalt: 1. Es besteht die Grundsatzvorgabe, dass das gesamte anfallende Niederschlagswasser schadlos auf dem Grundstück zu verbringen ist. 2. Eine Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen kann nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nachweislich alle Möglichkeiten einer Zuführung in den Wasserkreislauf vor Ort ausgeschöpft wurden. 3. Für die Überprüfung der ggf. erforderlichen Regenrückhaltung mit gedrosseltem Abfluss ist für das gesamte oben genannte Grundstück der hydraulische Nachweis der abflussrelevanten Fläche entsprechend des Versiegelungsgrades einzureichen. Die geforderte Regenrückhaltung ist nach DWA-A 117 für ein 5jähriges Niederschlagsereignis zu bemessen. Der zulässige Drosselabfluss darf maximal 10 % des Abflusses beim einjährigen Niederschlagsereignis, nach KOSTRA-DWD 2020 betragen 4. Für Grundstücke mit mehr als 800 m² abflusswirksamer Fläche ist der Nachweis der schadlosen Überflutung (Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100) zu erstellen. Als Mindestbemessung ist hier die Differenz zwischen dem 30-jährigen Regenereignis und dem 2-jährigen Bemessungsregen, bei einer Regenspende yon 5 Minuten, anzunehmen. 5. Die Grundstücksentwässerung ist entsprechend DIN 1986 Teil 100 in Schmutz- und Regenwasser zu trennen und erst an der Grundstücksgrenze zur Anbindung an den öffentlichen Mischwasserkanal in einem Einsteigschacht zusammenzuführen. 6. Werden mehrere Anschlusskanäle, jeweils für Schmutz- u. Niederschlagswasser, genutzt, sind der Erstanschluss und weitere Anschlüsse zu benennen. Grundsätzlich hat der Anschlussberechtigte nur für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung des ersten Anschlusskanals für sein Grundstück einen kostenfreien Anspruch, vgl. § 12 Abs. 4 Entwässerungssatzung. Für jeden weiteren Anschlusskanal sind die Kosten für die Herstellung, Veränderung und Beseitigung durch den Grundstückseigentümer zu tragen, vgl. § 13 Entwässerungssatzung. Erläuterung: Die Hinweise betreffen die weiterführenden Planungen und werden zur Kenntnis genommen. Die Schmutz- und Regenwasserentsorgung des Plangebietes soll gemäß den Ausführungen in der Anlage 2 Seite 8 zu B-099/2026 Begründung Pkt. 4.4 umgesetzt werden. Ordn.-Nr. 21 Deutsche Telekom Technik GmbH Stellungnahme vom 30.01.2026 Sachverhalt Zur Versorgung neu zu errichtender Gebäude mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,6 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten. Erläuterung: Die Hinweise betreffen die weiterführenden Planungen und werden zur Kenntnis genommen. Anlagenverzeichnis: Anlage 3: Planzeichnung mit textlichen Erklärungen Anlage 4: Begründung Anlage 5: 25. Berichtigung Flächennutzungsplan

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