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Abwägungs- und Satzungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22/17 „Wohnbebauung westlich der Ulmenstraße“
Angenommen36 Ja · 14 Nein · 1 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Chemnitz |
| Datum | 2026-07-01 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Nr. B-099/2026
Einreicher:
Dezernat 6/Amt 61
Gegenstand:
Abwägungs- und Satzungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22/17
„Wohnbebauung westlich der Ulmenstraße" im Stadtteil Kaßberg
Status Beratungsergebnis
Beratungsfolge Sitzungs- ohne
öffentlich/ bestä- abge-
Empfeh-
(Beiräte, Ortschaftsräte, Ausschüsse, Stadtrat) termine nichtöffentlich tigt lehnt
lung
Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität 11.06.2026 öffentlich
Stadtrat 01.07.2026 öffentlich
Thomas Kütter
Unterschrift
Die Vorlage hat haushaltsrelevante Veränderungen: [ ] ja [ X ] nein
[ ] Produktsachkonto/Maßnahmenummer in Anlage , Seite benannt
[ ] Produktsachkonto (Aufwandskonto f. ErgHH; Auszahlungskonto f. Investition)
[ ] Maßnahmenummer
Gesamtaufwendungen/-auszahlungen für die Maßnahme EUR
Maßnahmenbezogene Erträge/Einzahlungen EUR
Finanzbedarf ist [ ] gesichert [ ] nicht gesichert
Finanzielle Übersicht siehe Anlage Seite
Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch
Bereits gefasste Beschlüsse sind betroffen:
Beschlussnummer Beschluss- Beschlussfassendes Gremium Aufhebung Änderung
Datum
An der Erarbeitung der Vorlagen wurden beteiligt:
Frau Götze, Ingenieure Götze, 09337 Bernsdorf
Die Vorlage hat klimarelevante Auswirkungen: [ ] Ja, [ X ] Nein
Anlage 1 Seite 1 zu B-099/2026
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
1. Die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
zum Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 22/17 Wohnbebauung westlich
der Ulmenstraße eingegangenen Stellungnahmen und vorgebrachten Anregungen hat der
Stadtrat mit folgendem Ergebnis geprüft:
a) Berücksichtigt werden die Anregungen von:
Ordn.-Nr. 1 Landesdirektion Sachsen, Chemnitz, Stellungnahme vom 29.01.2026
1. Sachverhalt:
Hinweis zu Begründung unter Ziffer 4.4 bezüglich Stadtbeleuchtung —zweimalig als Unterpunkt.
Berücksichtigung:
Die Aussagen in der Begründung Pkt. 4.4 werden korrigiert.
2. Sachverhalt:
Landes- und regionalplanerische Festlegungen stehen der Planung nicht grundsätzlich entgegen.
Hinsichtlich des durch den Vorhabenträger zu realisierenden öffentlichen Fußweges ist auf Ziel Z
3.8.4. LEP zu verweisen. Demnach soll zur Integration von Menschen mit Behinderung und
mobilitätseingeschränkter Personen gewährleistet werden, dass sie die öffentlichen Verkehrsräume
weitgehend ohne fremde Hilfe erreichen. Die geplante nicht barrierefreie Gestaltung bedarf mit dem
entsprechenden Bezug der Begründung als atypische Fallgestaltung.
Berücksichtigung:
Die Ausführungen in der Begründung Pkt. 4.3 werden dahingehend ergänzt, dass eine barrierefreie
Gestaltung des öffentlichen Fußweges aufgrund der topografischen Gegebenheiten nur sehr
aufwendig realisierbar ist. Als Alternative kann über den Gehweg an der Ulmenstraße der Fuß-
Radweg am Kappelbach barrierefrei erreicht werden.
3. Sachverhalt:
Hinsichtlich der Festlegungen des Regionalplans Region Chemnitz 2024 in Karte 9 als Bereich mit
besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz, in Karte 11 als Regionaler Schwerpunkt
der Grundwassersanierung sowie in Karte 13 als relevante und sehr relevante Räume für
Fledermäuse sollte für die bereits ersichtliche Auseinandersetzung mit diesen Aspekten in der
Begründung der Bezug entsprechend ergänzt werden.
Berücksichtigung:
Die Ausführungen zum Regionalplan in der Begründung Pkt. 3.1.2 werden ergänzt.
4. Sachverhalt:
Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung
nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a BauGB sollte
näher geprüft und begründet werden, insbesondere hinsichtlich des räumlichen
Anwendungsbereichs sowie der Frage, ob es sich tatsächlich um eine Maßnahme der
Innenentwicklung handelt.
Um festzustellen, ob sich eine Freifläche zur Überplanung im beschleunigten Verfahren anbietet, ist
eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller
Gegebenheiten geboten. Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereiches zulässig. Dazu
zählen insbesondere, aber nicht nur, die im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.d. § 34 Abs. 1
BauGB. Das BVerwG hat entschieden, dass für die Anwendung von § 13a BauGB nicht maßgeblich
Anlage 1 Seite 2 zu B-099/2026
ist, ob eine Fläche nach bauplanungsrechtlichen Kriterien dem Innen- oder Außenbereich
zuzuordnen ist. Ob eine Fläche räumlich in den Anwendungsbereich von § 13a BauGB fällt, ist nach
eigenständigen Kriterien zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 254.2023 - 4 CN 5.21). Herangezogen
werden kann die Größe der Freifläche, der Eindruck der Zugehörigkeit zum Siedlungsbereich oder
ob es sich als Fortsetzung der Nutzung der umliegenden Bereiche darstellt (BVerwG, Urteil vom
25.4.2023 — 4 CN 5.21).
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Abweichen von den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes und die nachträgliche Anpassung nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im
beschleunigten Verfahren nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB
insgesamt vorliegen."
Berücksichtigung:
Es erfolgte die Prüfung zur Voraussetzung der Anwendung des § 13a BauGB nach folgenden
Kriterien:
1. Bebauungsplan der Innenentwicklung
Es handelt sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um eine Maßnahme der
Wiedernutzbarmachung von Flächen (z. B. Brachflächen).
à Voraussetzung ist erfüllt
2. Größenbeschränkung
Die Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung darf weniger als 20.000
m² betragen, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen,
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
Bruttobaulandfläche 7.000 m² * GRZ 0,4 = 2.800 m ² < 20.000 m²
à Voraussetzung ist erfüllt.
Der benachbarte und 2019 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 13/06
„Wohnbebauung an der Ulmenstraße“ umfasst eine Fläche von 5.000 m². Die Bebauung wurde
mittlerweile realisiert. Selbst bei hinzurechnen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06
werden die Voraussetzungen zur Grundfläche von < 20.000 m² erfüllt.
3. Keine UVP-Pflicht
Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung dürfte nur bestehen, wenn das Vorhaben UVP-
pflichtig ist. Hier sind keine Anhaltspunkte für ein UVP-pflichtiges Vorhaben ersichtlich.
à Voraussetzung ist erfüllt.
4. Keine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten
Es bestehen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigung von FFH- oder Vogelschutzgebieten.
à Voraussetzung ist erfüllt.
5. Keine unzulässige Kumulation
Anhaltspunkte für eine Aufsplitterung eines größeren Vorhabens sind nicht ersichtlich.
à Voraussetzung ist erfüllt
Die Voraussetzungen des § 13a BauGB liegen vor. Die Gemeinde kann den Bebauungsplan im
beschleunigten Verfahren aufstellen.
Die Begründung Pkt. 1.2.2 werden um diese Ausführungen der Voraussetzungen der Anwendung
des § 13a BauGB ergänzt.
Ordn.-Nr. 2 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Stellungnahme vom 04.02.2026
Anlage 1 Seite 3 zu B-099/2026
1. Sachverhalt:
Aus der Begründung geht hervor, dass die Altablagerung im Gebiet einer ehemaligen Ziegelei durch
anthropogene Auffüllungen von Bauschutt, Kohleresten, Asche und umgelagertem Boden bis zu 2
m Mächtigkeit geprägt ist. Laut Geotechnischen Bericht vom 22.12.2022, S. 18 Punkt „7.6
Tragfähigkeit" wurde die Auffüll-Mächtigkeit bis zu 4,80 m erkundet.
Berücksichtigung:
Die Aussagen in der Begründung resultieren auf den Historischen Erkundungen „Auffüllung
Ulmenstraße“ vom 10.10.2000. Die Begründung Pkt. 2.10 werden mit der Angabe des
Geotechnischen Berichtes vom 22.12.2022 ergänzt
2. Sachverhalt:
Durch das LfULG werden Abnahmen und Freigaben von lastaufnehmenden Aushub- und
Gründungssohlen durch ein geotechnisches Ingenieurbüro aufgrund der bekannten Baugrund- und
Altlastensituation empfohlen. Dies wird als erforderlich angesehen, um tragfähige und standsichere
Gründungsverhältnisse an einem aufgefüllten, anthropogen beeinflussten Hanggrundstück
auszuweisen und die statischen / erdstatischen Erfordernisse entsprechend zu bestätigen.
Berücksichtigung:
Die Begleitung der Aushub- und Gründungssohlenarbeiten durch ein geotechnisches Ingenieurbüro
ist in der Begründung Pkt. 5.6 - Hinweise, Altlasten 3. Absatz bereits enthalten.
3. Sachverhalt:
Es ist eine schadlose Versickerung sicherzustellen, sofern Oberflächenwasser über die Bodenzone
zu versickern wäre (z.B. mittels wasserdurchlässiger Beläge auf teilversiegelten Stell- /
Verkehrsflächen). Vernässungserscheinungen und Bodenerosion auf den betroffenen Flächen bzw.
eine Beeinträchtigung Dritter sind dabei auszuschließen. Eine Versickerung in den Untergrund darf
keine Verschleppung / Mobilisierung von Schadstoffen im Bereich von Auffüllmassen sowie keine
Instabilitäten des Untergrundes infolge Auswaschungs- und Setzungserscheinungen verursachen
darf. Im Fall von bindigen natürlichen oder aufgefüllten Böden im Erdplanum wird empfohlen, dieses
entwässerungswirksam anzulegen, um Aufweichungserscheinungen und Tragfähigkeitsmängel zu
vermeiden.
Berücksichtigung:
Die Hinweise zur Versickerung von Niederschlagswasser werden in die Begründung Pkt. 5.2.1 –
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (3. Pkt.)
aufgenommen und sind in den weiterführenden Planungen zu berücksichtigen
4. Sachverhalt:
Das Plangebiet befindet sich in keiner radioaktiven Verdachtsfläche und gem. dem „Kataster für
Natürliche Radioaktivität in Sachsen“ liegen keine Anhaltspunkte über radiologisch relevante
Hinterlassenschaften vor. Das zugrundeliegende Kataster erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit, da sich die nach der Wiedervereinigung durchgeführten Erkundungen primär auf die
Bewertung bergbaulicher Hinterlassenschaften / Objekte konzentrierten. Das Plangebiet liegt
außerhalb eines festgelegten Radonvorsorgegebietes (Allgemeinverfügung zur Festlegung von
gebieten zum Schutz vor Radon-222) und in einer als unauffällig bezüglich der zu erwartenden
durchschnittlichen Radonaktivitätskonzentration in der Bodenluft charakterisierten geologischen
Einheit.
Berücksichtigung:
Die Begründung Pkt. 5.6 – Hinweise, Radonschutz werden um diese Aussagen ergänzt.
Ordn.-Nr. 5 Landesamt für Archäologie Sachsen,
Stellungnahme vom 12.01.2026
Anlage 1 Seite 4 zu B-099/2026
Sachverhalt:
Nach § 14 SächsDSchG bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten etc.
an einer Stelle ausführen will, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich
dort Kulturdenkmale befinden. Das Landesamt für Archäologie ist vom exakten Baubeginn
(Oberbodenabtrag, Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) mindestens
drei Wochen vorher zu informieren. Die Baubeginnsanzeige soll die ausführenden Firmen,
Telefonnummern und den verantwortlichen Bauleiter nennen.
Berücksichtigung:
Diese Hinweise werden in die Begründung Pkt. 5.6 – Hinweise, Archäologie aufgenommen.
Ordn.-Nr. 6 Planungsverband Region Chemnitz,
Stellungnahme vom 20.01.2026
Sachverhalt:
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken.
Der Geltungsbereich des vBPL liegt gemäß Karte 9 „Bereiche der Landschaft mit besonderen
Nutzungsanforderungen innerhalb eines Bereiches mit besonderen Anforderungen an den
Grundwasserschutz (Kapitel 2.2.1, Z 2.2.1.4). In diesen Bereichen soll gemäß Ziel Z 2.2.1.4 des
RPI RC 2024 die durch Stoffeinträge bedingte Beeinträchtigung des Grundwassers verringert
werden.
Gemäß Karte 11 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft" liegt das Plangebiet innerhalb
eines Regionalen Schwerpunktes der Grundwassersanierung. Gemäß Ziel Z 2.2.1.1 sind in diesen
Bereichen Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsziele der EU-VVRRL umzusetzen.
Berücksichtigung:
Die Hinweise werden in die Begründung Pkt. 3.1.2 aufgenommen.
Ordn.-Nr. 8 AGENDA-Beirat,
Stellungnahme vom 05.02.2026
1. Sachverhalt:
Alle höhlenreichen Bäume und die Esche sind zu erhalten, insbesondere ist das Wurzelwerk im
Rahmen der Baumaßnahmen zu erhalten (vgl. Stellungnahme des Grünflächenamtes). Ein Einsatz
von mobiler Technik in diesem Bereich ist explizit zu untersagen. Es ist zu prüfen, in wie weit weitere
Bäume zu erhalten sind. Außerdem ist ein Eingriff in den Gehölzbestand vor Satzungsbeschluss zu
verhindern. Sollte dieser ohne Genehmigung trotzdem erfolgen, sind rechtliche Schritte zu
unternehmen. Es ist nach einer Inaugenscheinnahme vor Ort ersichtlich, dass Gehölzschnittarbeiten
vorgenommen worden sind. Insbesondere ist zu vermuten, dass für eine vorzeitige Fällung von
Bäumen (sofern eine Genehmigung erteilt wird - was aus Sicht des Einwenders unterbleiben sollte)
die freiwachsende Hecke, die zur Erhaltung vorgesehen sein sollte (vgl. Stellungnahme der UNB)
bereits reduziert worden ist. Sollte dies der Fall sein, sind rechtliche Schritte gegen der Bauträger zu
unternehmen.
Berücksichtigung:
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist der höhlenreiche Totholzbaum, der dem gesetzlichen
Biotopschutz nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 SächsNatSchG unterliegt, zum Erhalt festgesetzt
und entspricht somit der Maßnahme V 01 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. Weitere im
Plangebiet vorkommende Bäume, welche ökologisch wertvoll als Quartier dienen können bzw. ein
Verdacht darauf besteht, jedoch nicht dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG i. V. m.
§ 21 SächsNatSchG unterliegen, wurden in der Planung berücksichtigt. Es handelt sich dabei um
die Festsetzung von Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Anlage 1 Seite 5 zu B-099/2026
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB an der südlichen und westlichen Geltungsbereichsgrenze. Diese
Festsetzung entspricht dem Ziel der Minimierung von Eingriffen in bestehende Grünstrukturen.
Um dem langfristigen Erhalt der besonders wertvollen Esche im nordwestlichen Geltungsbereich zu
sichern, sind im Wurzelschutzbereich (Kronentraufe zzgl. 1,50 m) die Vorgaben gemäß DIN
18920:2014-07 und RAS-LP 4 umzusetzen, einzuhalten und zu kontrollieren. Im Rahmen der
fortführenden Ausführungsplanung sind die technischen Details zu Art des Wurzelschutzes mit der
zuständigen Behörde abzustimmen.
Mit Erstellung der Planunterlagen wurde der Erhalt von Bäumen umfangreich geprüft.
Baumfällungen für die Realisierung des Vorhabens sind jedoch unumgänglich. Für geschützten
Einzelbaumbestand, der durch die Planung nicht erhalten werden kann, sind Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen gemäß § 7 der Baumschutzsatzung der Stadt Chemnitz zu leisten.
Bei den bisherigen Gehölzschnittarbeiten handelt es sich um Gehölze, die nicht der
Baumschutzsatzung der Stadt Chemnitz unterliegen.
2. Sachverhalt:
Es ist nicht nachzuvollziehen, warum bei der aktuellen Bebauung aus Richtung Ulmenstraße ein
Fuß-/Radweg erstellt worden ist, aber gerade in diesem Bauabschnitt verzichtet wird und dieser aber
in Richtung Kappelbach weiter erfolgen soll. Es ist zu vermuten, dass betriebswirtschaftliche Gründe
hier in der Planung den verkehrstechnischen (wie allgemein üblich) den Vorrang bekommen sollen.
Außerdem ist der Verzicht insbesondere des Fußweges wegen zukünftiger Planungen
(Altenwohnanlage) nicht nachzuvollziehen und bedeutet ein Sicherheitsrisiko zumal eine
Altenwohnanlage geplant ist, weshalb anzunehmen ist, dass perspektivisch Bewohnerinnen und
Bewohner Spaziergänge in Richtung Kappelbach unternehmen werden.
Außerdem beträgt die aktuelle Straßenbreite am Beginn des Abschnittes zur Bebauung nur 4,10 m,
weshalb sich begegnete PKW bereits teilweise auf den Fußweg ausweichen müssen.
Im Satzungsentwurf ist zu begründen: zum einen, warum auf eine Fortführung des Fußweges
zumindest in reduzierter Breite verzichtet wird und zum anderen wie Abfallentsorgung, Winterdienst
etc. angesichts der Planungen erfolgen soll.
Berücksichtigung:
Die Planstraße wird zunächst in einer Breite von 7,35 m fortgeführt, also analog der vorhandenen
Verkehrsfläche inklusive des Gehweges. Nach ca. 30 m wird diese dann in einer Breite von 5,50 m
weitergeführt. Mit der Aufweitung der Fahrbahn im Bereich der Feuerwehrzufahrt und dem Abzweig
zum Flurstück 1862/1 stehen 7,50 m Fahrbahnbreite zur Verfügung. Weiterführend verjüngt sich die
Straßenbreite bis zur westlich angelegten Tiefgarageneinfahrt auf 4,5 m.
Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der
Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung
bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist.
Selbst wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für
den Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem
Bewegungsraum). Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge
und Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine
ungehinderte Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte
Fahrbahnbreite von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im
Plangebiet sind entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen.
Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter
Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und
eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind
gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen
Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher
Anlage 1 Seite 6 zu B-099/2026
ufenthalts und Wohnqualität.
Das Erreichen der erforderlichen Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr (s. Planteil)
ist über die Planstraße sichergestellt.
Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06
erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig
geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals
von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und
Fußweg.
Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m
für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass
Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen,
um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der
Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m
(Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die
verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung.
Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes
ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a
und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die
Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der
im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in
Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage
der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge
können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten
Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung
Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.3). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße
ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten,
welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu.
Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw
müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich
der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite
Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die
Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a
und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die
Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für
Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den
Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in
allen Phasen des Tages problemlos möglich ist.
Von der Weiterführung eines Fuß-/Radweges bis zum Kappelbach entlang der westlichen
Geltungsbereichsgrenze, welches dem Verkehrskonzept zur Schaffung einer Fuß-
Radwegeverbindung zwischen der Ulmenstraße und dem Fuß- und Radweg am Kappelbach
entsprechen sollte, wurde auf Grund der örtlichen Gegebenheiten abgesehen (s. Begründung Pkt.
4.3).
In Fortführung der Planstraße wird nunmehr ein öffentlicher Fußweg zum Fuß- Radweg am
Kappelbach geschaffen. Für Radfahrer besteht die Möglichkeit, auf kurzem Weg über die
Ulmenstraße zum Fuß- Radweg am Kappelbach zu gelangen.
3. Sachverhalt:
Der GOP wirkt in einigen Fällen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Natur (Schutzgüter) nicht
konsequent. Teilweise wird das Gebiet in dieser Beziehung abgewertet;
Anlage 1 Seite 7 zu B-099/2026
- (5.2.1) Es ist nicht nachzuvollziehen, dass Erdaushub/Mutterboden im Verhältnis zur Bebauung
von 2022 deutlich geringere Mengen umfasst. Insbesondere liegt die Vermutung nah, dass die
Stellungnahme der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde zu wenig Beachtung gefunden hat.
Es ist zu begründen, warum in der vorliegenden Planung anders als in 2022 verfahren wird.
Berücksichtigung:
Die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gehen
aus den Erfordernissen zum Umgang mit den lokal vorgefundenen Bodenverhältnissen hervor. Mit
der historischen Erkundung wurden die Untergrundverhältnisse analysiert und dementsprechend
die Umweltbeschaffenheiten beschrieben. Auf Basis dieser Analyse sind Bereiche, die für eine
Grünanlagengestaltung bzw. als Hausgarten vorgesehen sind, mit unbelastetem Bodenmaterial
abzudecken. Die Mindestabdeckmächtigkeit für Grünflächen beträgt demnach 0,35m. Dieses
Erfordernis wird auch von der zuständigen Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde beschrieben.
Die planungsrechtliche Umsetzung erfolgt jedoch nicht unter Punkt 3 der Festsetzungen (in der
Begründung zum B-Plan im Punkt 5.2.1 erläutert), sondern unter Punkt 8 der textlichen
Festsetzungen („Umgang mit Altlasten“ bzw. Punkt 5.5 in der Begründung). Diese Festsetzung setzt
die gültigen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Satzungsfassung um.
4. Sachverhalt:
Die Aktualität des artenschutzrechtlichen Konzeptes wird in Gänze angezweifelt, da es aus 2022 ist,
wo zum selben Zeitpunkt die Baumaßnahmen zur vorhandenen Bebauung noch in vollem Gange
waren. Mittlerweile liegt eine vollkommen neue Situation vor, die sich der von vor 2022 wieder
angenähert hat. Wie die beiden Bilder aus 2025 zeigen, gehört der Schwarzstorch zu den
vorhandenen Vogelarten. Eine Brutstätte gerade in Bezug auf die Nähe zum Kappelbach, kann nicht
ausgeschlossen werden, was auch andere Tierarten betreffen kann. Es ist in 2026 noch einmal eine
Kartierung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist es nicht nachzuvollziehen, dass ein
vereinfachtes Verfahren nach § 13 a BauGB zur Anwendung kommt. Jegliche Eingriffe (wie
vorzeitige Fällgenehmigungen) sind sofort zu unterbinden.
Das artenschutzrechtliche Gutachten zeigt das Vorhandensein von Fledermäusen an. Aus diesem
Grund ist vor der Beräumung von Schuppen und der Fällung von Bäumen sicherzustellen, dass
Ersatzlösungen für Ruhestätten vorzusehen sind (i. V. m. mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).
Außerdem ist ein Vorhandensein von Nistkästen wahrzunehmen. Hier ist vor Baubeginn
gleichwertiger Ersatz vorzusehen.
Berücksichtigung:
Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung
und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus.
Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen
namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu
überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris. Rn. 68.) und werden vorliegend
als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis
Oktober 2022 eine systematische Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es
fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle
gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch
wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht
erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich und wird
von dem Einwender auch nicht behauptet, sodass diesbezüglich keine Bedenken bestehen.
Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus
naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre
sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.1 Soweit innerhalb
1 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112.
Anlage 1 Seite 8 zu B-099/2026
des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch
keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein
höheres Alter der Daten nicht.2 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe
praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.3
Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte
Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im
vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche
Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich
noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und
Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das
Vorhabengebiet als Rastplatz nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und
Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44
Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen
Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß
gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten. Denn die
Norm betrifft in zeitlicher Hinsicht primär die Phase aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung des
verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist
dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach
deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urt.
v. 6. April 2017 – 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das 0,7 ha große
Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter Gehölzentwicklung – ist
nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung umgeben und bietet
daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu und zurückgezogen
lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 500 m gegenüber menschliche Anwesenheit
und Aktivitäten (siehe hierzu Fachinformationssystem des BfN zur FFH-Verträglichkeitsprüfung:
https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff 3.73 mit Verweis auf
Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche
Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]).
Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu
erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung
nicht erwähnt.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge
des § 44 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann,
soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten
Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere
angesichts des weiten Aktionsradius des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese
Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans
scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist
angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder
sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54).
Die Begründung Pkt. 7.2 werden um diese Ausführungen ergänzt.
Ordn.-Nr. 12 Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH,
Stellungnahme vom 15.01.2026
2 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632.
3 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96).
Anlage 1 Seite 9 zu B-099/2026
Sachverhalt:
Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befinden sich Fernmeldekabel der envia TEL GmbH. Den
Verlauf der Trassen ist dem Leitungsbestandsplan zu entnehmen. Eventuelle vorzunehmender
Umverlegungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen sind mit der envia TEL GmbH, Dokumentation,
Magdeburger Straße 51, 06112 Halle abzustimmen.
Berücksichtigung:
Die Angaben zum Leitungsverlauf von Fernmeldekabel der envia TEL GmbH im Plangebiet werden
in die Begründung Pkt. 2.7 aufgenommen.
Ordn.-Nr. 15 eins energie in sachsen GmbH & Co.KG,
Stellungnahme vom 27.01.2026
1. Sachverhalt:
Die Aussagen 2.7 sind zu ergänzen:
Inetz betreibt an der Ulmenstraße die T6050 „Ulmenstr. 5". In Abhängigkeit der
Leistungsanmeldungen müssen evtl. ab der genannten Trafostation entsprechende
Erschließungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Berücksichtigung:
Die Ausführungen in der Begründung Pkt. 2.7 werden entsprechen ergänzt.
2. Sachverhalt:
Im Plangebiet befindet sich eine Fernwärmetransporttrasse. Es ist zu klären, ob das Gebäude auf
oder neben der Trasse liegt.
Berücksichtigung:
Gemäß den Leitungsbestandsunterlagen der inetz GmbH ist die genannte Fernwärmetrasse außer
Betrieb. Im Rahmen des Vorhabens wird diese Trasse zurückgebaut. Entsprechende
Abstimmungen mit der inetz GmbH – Fernwärmeversorgung erfolgen im Rahmen der nachfolgenden
Erschließungsplanung.
3. Sachverhalt:
Im benannten Bereich befinden sich Telekommunikationsanlagen (LWL-KN-Kabel), verlegt in
Straße und Gehwegen. Sie sind in Rechtsträgerschaft der eins und sind zu beachten. Ein sorgsamer
Schutz der Anlagen ist unbedingt notwendig. Eine örtliche Einweisung ist notwendig.
Umverlegungen der Telekommunikationsanlagen sind auszuschließen und zu vermeiden.
Notwendige Umverlegungen sind rechtzeitig unter Angabe der Planunterlagen, Zeitpläne und
Kostenträger an das Portal: nmc@)eins.de anzumelden bzw. zu senden.
Berücksichtigung:
Gemäß den Leitungsbestandsunterlagen der inetz GmbH verlaufen im Plangebiet
Telekommunikationsanlagen. Mit Realisierung des Vorhabens sind diese Leitungen umzuverlegen.
Entsprechende Abstimmungen mit der inetz GmbH – Kommunikation/Glasfaser erfolgen im Rahmen
der nachfolgenden Erschließungsplanung.
Ordn.-Nr. 26 Bund für Umweltschutz und Naturschutz Deutschland (BUND),
Stellungnahme vom 04.02.2026
1. Sachverhalt:
Der BUND Landesverband Sachsen e.V. hat die BUND Regionalgruppe Chemnitz autorisiert, die
Stellungnahme für den BUND zu erarbeiten und nimmt zum Vorhaben wie folgt Stellung:
Der Bund für Umwelt und Naturschutz, Landesverband Sachsen kann dem vorliegenden Entwurf
nicht zustimmen. Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP Z 1.5.4) ausreichende Freiflächen
zwischen den Siedlungseinheiten erforderlich. Neuversiegelungen sind nur zulässig, wenn keine
Anlage 1 Seite 10 zu B-099/2026
Alternativen (z. B. Nachnutzung) bestehen. Eine Bauplanung auf bisher unversiegeltem Gebiet
widerspricht diesem Ziel direkt. Vorrang hat die Nutzung vorhandener Siedlungsflächen,
insbesondere durch Nachverdichtung, Revitalisierung oder Umnutzung (LEP Z 3.1.1.).
Berücksichtigung:
Bei der überplanten Fläche handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen im
Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang
ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische
Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer
als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung. Das Plangebiet ist von einer sukzessiven
Gehölzentwicklung mit Aufschüttungen und Ablagerungen verschiedenster Materialien sowie
verfallene Schuppen geprägt und vermittelt den Eindruck einer wilden Deponie und Brachfläche.
Der steigenden Nachfrage nach innerstädtischem Wohnen soll mit Bereitstellung von Wohnungen
in modernen Stadthäusern Rechnung getragen werden. Die geplante Geschossbebauung ergänzt
die in der Umgebung bestehende mehrgeschossige Wohnbebauung und erzielt durch die
Neuordnung eine Aufwertung des Stadtbildes. Zudem wird die Fläche der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht. Die beplante Fläche wird als attraktiver Wohnstandort am Fuße des Kaßberges
angesehen.
2. Sachverhalt:
Konflikt mit Klimaschutzgesetz (KSG) und EU-Klimaschutzverordnung Der massive Verlust von
Grünflächen, Böden und Vegetation steht den Verpflichtungen aus:
• Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG),
• EU-Klimaschutzverordnung (VO (EU) 2018/842),
• EU-Bodenstrategie und Biodiversitätsstrategie 2030.
entgegen. Neue Planungen müssen laut Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
klimawandelbedingte Risiken berücksichtigen. Das Versiegeln von Boden in dieser Größenordnung
geht mit einer hohen negativen Klimabilanz einher.
Die Umsetzung des Vorhabens und die damit verbundene Flächenversiegelung hätten dauerhafte
Veränderungen des lokalen Klimas zur Folge. Es ist mit einer Zunahme von Schadstoffemissionen
durch Baumaßnahmen, Verkehr und weitere Faktoren zu rechnen. Die Versiegelung des Bodens
führt zudem zu einer verringerten Verdunstungsrate und damit zu einer stärkeren Erwärmung sowie
geringerer Luftfeuchtigkeit über den betroffenen Flächen. Auch dies hat klimatische Auswirkungen
zur Folge. Entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind daher unbedingt
erforderlich. Die geplante Eingriffsfläche speichert durch den aktuellen dichten Baumbestand CO₂,
wirkt temperaturregulierend und dient als Puffer bei Starkregen. Vor dem Hintergrund zu erwartender
Hitzeperioden und Trockenheit gilt es, diese Funktionen dringend zu erhalten. Gemäß dem
Landschaftsplan der Stadt Chemnitz wird das Planungsgebiet dem Übergangsbereich des Stadt-
Klimatops bzw. dem Gartenstadt-/Stadtrand-Klimatop zugeordnet. Hier können reichhaltige
Grünflächen eine kühlende Wirkung auf das Stadtklima entfalten, insbesondere in der Nähe des
anschließenden Grünzugs Kappelbach. Mit den geplanten Baumaßnahmen droht jedoch der Verlust
dieser kühlenden Wirkung. Durch den Verlust von 93 % des Baumbestands (108 von 116 Bäumen)
droht zudem die Entstehung einer massiven Hitzeinsel. Dem Fachteil zum Hitzeaktionsplan des
Umweltamts Chemnitz (2024) ist zu entnehmen, dass für den Stadtteil Kaßberg eine
Wärmebelastung von über 30 % der Fläche diagnostiziert wird (vgl. Hitze in Chemnitz – Fachteil
zum Hitzeaktionsplan; Umweltamt Chemnitz 2024, Abb. 15, S. 28). Damit ist der Kaßberg als
vierthöchster belasteter Stadtteil und als hitzevulnerabel eingestuft worden. Um Luftleitbahnen aus
westlicher Richtung nicht weiter einzuschränken, ist eine Bebauung der Fläche abzulehnen.
Berücksichtigung:
Es ist richtig und wird berücksichtigt, dass der Stadtteil Kaßberg nach dem Fachteil zum
Hitzeaktionsplan des Umweltamtes Chemnitz unter anderem aufgrund der hohen Anzahl der im
Gebiet lebenden hitzevulnerablen Menschen, der hohen Bevölkerungsdichte und des
Anlage 1 Seite 11 zu B-099/2026
verhältnismäßig geringen Anteils öffentlicher Grünflächen zu den hitzevulnerablen Stadtteilen von
Chemnitz gehört. Es ist auch korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive
klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger
Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird
gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung zu einer strahlungsbedingten Aufheizung
tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht führt als auch typische Ausprägungen des
Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft)
begünstigt.
Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel –
Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung
der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von
Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem
ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen
Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung.
Ein Schwerpunkt der Planung lag und liegt daher in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der
Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten
Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten,
die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb
des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für
die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die
Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird
die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als
Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch
günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Die Begründung Pkt. 7.1 wird um vorstehende Ausführungen zum Fachteil zum Hitzeaktionsplan
des Umweltamtes Chemnitz ergänzt.
Ein Widerspruch zum Klimaschutzgesetz (KSG) oder zum Klimaanpassungsgesetz (KAnG) besteht
nicht. § 13 Abs. 1 KSG verlangt allein eine Berücksichtigung des Klimaschutzes bei kommunalen
Planungen, was mit den vorstehend geschilderten Maßnahmen geschieht. Gleiches gilt für § 8 Abs.
1 KAnG.
3. Sachverhalt:
Durch das Bauvorhaben würden erhebliche Flächen neu versiegelt. Die Bodenversiegelung in
Sachsen hat eine besorgniserregende Tagesrate von derzeit 4,34 Hektar pro Tag (laut statistischem
Landesamt). Das ab 2020 gültige Ziel der Landesregierung für die tägliche Versiegelung für Sachsen
liegt bei höchstens 2 ha/Tag. Es muss deshalb mit hoher Priorität auf die Verminderung der
Neuversiegelung geachtet werden bzw. bei unvermeidlicher Neuversiegelung eine geeignete
Kompensation in Form von Entsiegelung an anderer Stelle eingeplant werden.
Berücksichtigung:
Bei der überplanten Fläche handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen im
Innenbereich. Die Nachverdichtung ist der Ausweisung von Flächen an anderer, bislang ungenutzter
Stelle vorzuziehen (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier
geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen Umfeld geringer als bei anderen Formen
der Wohnraumschaffung.
Es sollen zwei Mehrfamilienhäuser in L-Form mit jeweils 23 Wohneinheiten in 4- bzw. 5-
geschossiger Bauweise entstehen, um einerseits entsprechend der Nachfrage Wohnraum
bereitzustellen (öffentliches Interesse) und andererseits, die in der Umgebung vorhandene
mehrgeschossige Wohngebietsstruktur zu ergänzen. Gleichzeitig wird die brachliegende Fläche
wieder einer Nutzung zugeführt.
Anlage 1 Seite 12 zu B-099/2026
Mit der Bebauung sind Bodenversiegelungen unumgänglich. Um die Bodenversiegelung auf ein
unabdingbares Maß zu beschränken, werden Festsetzungen zum Einsatz versickerungsfähiger
Materialien getroffen (s. textliche Festsetzung 3.2). Darüber hinaus werden umfangreiche
Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, um die mit der Versiegelung verbundenen
Beeinträchtigungen auszugleichen. Entsiegelungsflächen an anderer Stelle stehen nicht zur
Verfügung.
4. Sachverhalt:
Schadstoffbelastung und Staub (DK II): Die offiziellen Unterlagen (V22-17_GOP) weisen für den
Boden eine Deponieklasse DK II (belastet mit Arsen, PAK und Blei) aus. Da ein verbindliches
Staubminderungskonzept im Entwurf nicht ersichtlich ist, besteht die Gefahr, dass Schadstoffe
während der Erdarbeiten durch Verwehung direkt in den angrenzenden Kappelbach sowie auf die
Vegetation und in die benachbarten Kleingärten gelangen. Dies gefährdet die Wasserqualität, die
lokale Tierwelt, die Nahrungsmittelqualität in den Gärten und die Gesundheit der Anwohner*innen
massiv.
Widersprüchliche Aussagen zur Bodensanierung: Im rechtskräftigen B-Plan 13/06 „Wohnbebauung
an der Ulmenstraße“ wurde noch eine Abdeckmächtigkeit des belasteten Bodens von 80 cm
festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 22/17 sieht trotz der nachgewiesenen Belastungen aktuell nur
noch 35 cm vor, ohne dies fachlich nachvollziehbar zu begründen. Hier revidiert die Stadt ihre
eigenen Sicherheitsstandards ohne Not. Die im Grünordnungsplan abgebildeten Ruinen alter
Gartenlauben lassen auf ein erhebliches Asbestrisiko schließen. Da in solchen Beständen
regelmäßig asbesthaltige Materialien verbaut wurden, ist es verwunderlich, dass dieses Risiko in
der Planungsbegründung nicht thematisiert und kein Konzept für einen fachgerechten Rückbau
vorgelegt wird.
Berücksichtigung:
Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt, dass ein Bebauungsplan die städtebauliche Ordnung festsetzt
(z. B. Art und Maß der Nutzung, Baugrenzen, Verkehrsflächen). Ein Staubschutzkonzept gehört
nicht dazu, weil:
es keine dauerhafte städtebauliche Festsetzung ist,
es sich auf die Bauausführung (zeitlich begrenzt) bezieht,
es projekt- und verfahrensspezifisch ist (je nach Bauweise, Gerät, Ablauf unterschiedlich).
Daher wäre es rechtssystematisch unzulässig bzw. unüblich, ein konkretes Staubschutzkonzept im
Bebauungsplan festzuschreiben. Nach § 9 BauGB sind Festsetzungen nur zulässig, wenn sie
städtebaulich erforderlich sind.
Im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsplanung kann von Behörden ein entsprechendes
Staubschutzkonzept gefordert werden.
Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Zertifizierung
ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG-Anforderungen.
Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von
Staubemissionen umgesetzt.
Die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gehen
aus den Erfordernissen zum Umgang mit den lokal vorgefundenen Bodenverhältnissen hervor. Mit
der historischen Erkundung wurden die Untergrundverhältnisse analysiert und dementsprechend
die Umweltbeschaffenheiten beschrieben. Auf Basis dieser Analyse sind Bereiche, die für eine
Grünanlagengestaltung bzw. als Hausgarten vorgesehen sind, mit unbelastetem Bodenmaterial
abzudecken. Die Mindestabdeckmächtigkeit für Grünflächen beträgt demnach 0,35 m. Dieses
Erfordernis wird auch von der zuständigen Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde beschrieben.
Diese Festsetzung setzt die gültigen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Satzungsfassung um.
5. Sachverhalt:
Aus dem Jahr 2025 liegen fotodokumentierte Sichtungen des Schwarzstorchs (Ciconia nigra) vor.
Anlage 1 Seite 13 zu B-099/2026
Die Aufnahmen belegen die aktuelle Nutzung des betreffenden Gebiets als Nahrungshabitat an den
folgenden Tagen: 02.06.2025, 03.06.2025, 13.06.2025 sowie 18.06.2025. Diese Erkenntnisse
wurden im Artenschutzgutachten von 2022 nicht berücksichtigt. Die Aufnahmen sollten dem
Stadtplanungsamt aktuell vorliegen, falls nicht kann der Kontakt zum Beobachter durch den BUND
RG Chemnitz hergestellt werden. Darüber hinaus bieten die im Gebiet vorhandenen alten Mauern
und Ruinen Lebensraum für Mauerbienen (Gattung Osmia), die in der bisherigen Erfassung nicht
aufgeführt sind. Diese Informationen sollten dringend Beachtung im Artenschutzrechtlichen
Gutachten finden. Das Artenschutzgutachten ist deshalb zu überarbeiten. Als Grundlage dafür sind
alle zur Verfügung stehenden Datenquellen zu nutzen. Die im Bebauungsplan 13/06 als Leitstruktur
festgelegte Hecke (Maßnahme pf1) wird durch die aktuelle Planung unterbrochen. Dies führt zur
Entwertung einer bereits umgesetzten Ausgleichsmaßnahme der Stadt und beeinträchtigt den
bestehenden Biotopverbund.
Berücksichtigung:
Es liegt zunächst in der Natur der Sache, dass ein im Jahr 2022 erstellter artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag keine Sichtungen des Schwarzstorches im Jahr 2025 berücksichtigt.
Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung
und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus.
Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen
namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu
überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris. Rn. 68.) und werden vorliegend
als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis
Oktober 2022 eine systematische Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es
fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle
gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch
wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht
erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich und wird
von dem Einwender auch nicht behauptet, sodass diesbezüglich keine Bedenken bestehen.
Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus
naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre
sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.4 Soweit innerhalb
des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch
keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein
höheres Alter der Daten nicht.5 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe
praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.6
Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte
Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im
vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche
Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich
noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und
Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das
Vorhabengebiet als Nahrungshabitat nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs-
und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des §
44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der
textlichen Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein
Verstoß gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten,
denn die Regelung schützt schon keine reinen Nahrungshabitate (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A
14/07, NVwZ 2009, 302 [313]). Im Übrigen betrifft die Norm in zeitlicher Hinsicht primär die Phase
4 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112.
5 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632.
6 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96).
Anlage 1 Seite 14 zu B-099/2026
aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der
Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf
Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine
regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017 – 4 A 16/16,
juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das 0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche
mit sukzessiver und teilweise extrem dichter Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von
Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung umgeben und bietet daher kein geeignetes
Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu und zurückgezogen lebenden
Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 500 m gegenüber menschliche Anwesenheit und
Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff. 3.73 mit
Verweis auf Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und
fachliche Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am
27.3.2026]).
Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu
erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung
nicht erwähnt.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge
des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann,
soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten
Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere
angesichts des weiten Aktionsradius‘ des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese
Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans
scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist
angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder
sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54).
Die Begründung Pkt. 7.2 werden um diese Ausführungen ergänzt.
6. Sachverhalt:
Das vorliegende Verkehrskonzept weist erhebliche Mängel auf, insbesondere durch das Fehlen
eines durchgängigen Fußwegs im Mittelstück. Zudem wird die Festlegung als öffentliche Straße mit
der Erschließung einer perspektivisch geplanten Altenwohnanlage begründet. Dem nachgelagerten
Vorhaben kann der BUND Sachsen aus den genannten Gründen – insbesondere wegen der zu
befürchtenden klimatischen Folgen, der Unterbindung von Frischluftschneisen und der Verstärkung
des Hitzeeffekts – nicht zustimmen. Mit der Einrichtung einer öffentlichen Straße werden zudem die
Grundlagen für weitere Erschließungen geschaffen, was aus ökologischer Sicht nicht vertretbar ist.
Berücksichtigung:
Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der
Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung
bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst
wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den
Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und
Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte
Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite
von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im Plangebiet sind
entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen.
Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine
überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die
Anlage 1 Seite 15 zu B-099/2026
verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46
Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug
im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche
Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der
vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13 a und b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung
von 170 bis 180 Fahrten.
Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil
der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur
Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine
proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 – 30
% der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen
Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die
Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken
nutzen.
Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter
Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und
eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind
gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen
Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts-
und Wohnqualität.
Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06
erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig
geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals
von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und
Fußweg.
Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m
für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass
Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen,
um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der
Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m
(Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die
verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung.
Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes
ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a
und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die
Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der
im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in
Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage
der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge
können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten
Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung
Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße
ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten,
welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu.
Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw
müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich
der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite
Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die
Anlage 1 Seite 16 zu B-099/2026
Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a
und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die
Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für
Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den
Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in
allen Phasen des Tages problemlos möglich ist.
7. Sachverhalt:
Schlussfolgernd muss man feststellen, dass die vorgesehenen internen Ausgleichs- und
Klimaanpassungsmaßnahmen nicht ausreichen, um die massiven Eingriffe in Gehölzbestand,
Biotopverbund und Kaltluftsystem zu kompensieren.
Berücksichtigung:
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in einem engen funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen
stehen und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der
Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige
ökologische Wirksamkeit.
Ein Schwerpunkt der Planung lag und liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung
der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird
der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von
Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes
festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur
Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und
der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des
Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur
Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen
Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Ordn.-Nr. 27 Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Sachsen e.V.,
Landesgeschäftsstelle, Stellungnahme vom 04.02.2026
1. Sachverhalt:
In der Begründung zum Bebauungsplan fehlt die Präzisierung bzgl. der Nummer des §13a Abs. 1
BauGB, unter welchem das Verfahren geführt werden soll. Die Grundfläche des Plangebiets umfasst
ca. 0,7 ha. Eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Nr. 2 wurde nicht durchgeführt. Gemäß Nr. 1
sind die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellten
Bebauungspläne mitzurechnen. Entsprechend wird im Folgenden davon ausgegangen, dass
erstens keine weiteren kumulierenden Flächen in der mittelbaren Umgebung vorhanden sind und
zweitens durch die Mitrechnung der angrenzenden Fläche die Grundfläche von 20.000 qm nicht
überschritten wird. Sollten diese Kriterien nicht zutreffen handelt es sich um einen Verfahrensfehler.
Berücksichtigung:
Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB wurde nach folgenden Kriterien geprüft:
1. Bebauungsplan der Innenentwicklung
Es handelt sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um eine Maßnahme der
Wiedernutzbarmachung von Flächen (z. B. Brachflächen).
Anlage 1 Seite 17 zu B-099/2026
à Voraussetzung ist erfüllt
2. Größenbeschränkung
Die Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung darf weniger als 20.000 m²
betragen, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen,
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
Bruttobaulandfläche 7.000 m² * GRZ 0,4 = 2.800 m ² < 20.000 m²
à Voraussetzung ist erfüllt.
Der benachbarte und 2019 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 13/06
„Wohnbebauung an der Ulmenstraße“ umfasst eine Fläche von 5.000 m². Die Bebauung wurde
mittlerweile realisiert. Selbst bei hinzurechnen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06
werden die Voraussetzungen zur Grundfläche von < 20.000 m² erfüllt.
3. Keine UVP-Pflicht
Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung dürfte nur bestehen, wenn das Vorhaben UVP-
pflichtig ist. Hier sind keine Anhaltspunkte für ein UVP-pflichtiges Vorhaben ersichtlich.
à Voraussetzung ist erfüllt.
4. Keine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten
Es bestehen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigung von FFH- oder Vogelschutzgebieten.
à Voraussetzung ist erfüllt.
5. Keine unzulässige Kumulation
Anhaltspunkte für eine Aufsplitterung eines größeren Vorhabens sind nicht ersichtlich.
à Voraussetzung ist erfüllt
Die Voraussetzungen des § 13a BauGB liegen vor. Die Gemeinde kann den Bebauungsplan im
beschleunigten Verfahren aufstellen. Die Begründung Pkt. 1.2.2 wird um diese Ausführungen zu
den Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB ergänzt.
2. Sachverhalt:
Das Plangebiet ist charakterisiert durch einen extrem dichten, alters- und artendiversen
Gehölzbestand von insgesamt 116 Gehölzen, davon ein gemäß §21 Abs. 1 SächsNatSchG
gesetzlich geschützter Höhlenbaum, sowie zwölf Bäume mit Eignung als Fortpflanzungs- und
Ruhestätte für bestimmte Tierarten gemäß §44 BNatSchG und ein Baum, welcher aufgrund seiner
Charakteristik als schützenswert festgestellt wurde.
Im Rahmen der faunistischen Bestandserfassung wurde eine Vielzahl, teilweise streng geschützter
Vogel- und Fledermausarten festgestellt. Die Fläche besitzt außerdem ein hohes
Lebensraumpotential für Reptilien, weshalb eine temporäre Einwanderung möglich und ein
Vorkommen entsprechend sehr wahrscheinlich ist. Es wurde außerdem das Vorkommen xylobionter
Käfer im Plangebiet festgestellt. Des Weiteren liegen dem NABU Sachsen Nachweise über die
Nutzung der Fläche als Rastgebiet des Schwarzstorches vor, welcher in der faunistischen Erfassung
nicht vorkommt. Auch Mauerbienen wurden festgestellt und wurden nicht erfasst.
Gemäß dem Flächennutzungsplan der Stadt Chemnitz stellt das Plangebiet eine Fläche für
Vernetzung der Natur- und Landschaftspotenziale dar. Diese Funktion erfüllt das Gebiet einerseits
durch seine Charakteristik und andererseits durch die Einbindung in den Grünzug, welcher der
„Kappelbach" bildet. Das Gebiet grenzt unmittelbar an diesen an und eine Bebauung hat das
Potenzial, den Grünzug durch Zerschneidungswirkung und kumulierende Effekte mit anderen
Planungen erheblich zu beeinträchtigen.
Der Grünordnungsplan stellt fest:
„Das Plangebiet stellt für die ansässige Tierwelt, insbesondere durch ubiquitäre Arten dominiert,
einen allumfassenden Lebensraum aus Nahrungshabitat und potenzielle und/oder nachgewiesene
Reproduktionsstätten dar. Aufgrund seiner naturräumlichen Ausstattung und Lage wird dem
Anlage 1 Seite 18 zu B-099/2026
Plangebiet eine mittlere bis sehr hohe Bedeutung zugemessen, auch in besonderem Maße bedingt
durch bestehende Wechselbeziehungen in den Kappelbach-Grünzug und die im Nordwesten
angrenzende Kleingartenanlage." (GOP; S. 27).
Entsprechend oben genannten Ausführungen handelt es sich bei der Fläche um eine Fläche mit
naturschutzfachlich hoher Bedeutung und der Verlust ihrer Funktionen hat hohes Potential,
erhebliche Beeinträchtigungen für Schutzgüter auf angrenzenden Flächen nach sich zu ziehen.
Zudem wird die im B-Plan 13/06 festgesetzte Hecke (Maßnahme pf1), die als grüne Verbindung
zum „Kappelbach" dienen sollte, durch die neue Bebauung unterbrochen.
Berücksichtigung:
Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung
und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus.
Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen
namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu
überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris. Rn. 68.) und werden vorliegend
als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis
Oktober 2022 eine systematische Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es
fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle
gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch
wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht
erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich und wird
von dem Einwender auch nicht behauptet, sodass diesbezüglich keine Bedenken bestehen.
Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus
naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre
sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.7 Soweit innerhalb
des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch
keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein
höheres Alter der Daten nicht.8 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe
praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.9
Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte
Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im
vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche
Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich
noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und
Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das
Vorhabengebiet als Rastplatz nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und
Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen
Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß
gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten. Denn
die Norm betrifft in zeitlicher Hinsicht primär die Phase aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung
des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu
sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art,
sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist
(BVerwG, Urt. v. 6. April 2017– 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das
0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter
Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung
umgeben und bietet daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu
7 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112.
8 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632.
9 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96).
Anlage 1 Seite 19 zu B-099/2026
und zurückgezogen lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 50 m gegenüber
menschliche Anwesenheit und Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp-
info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff 3.73 mit Verweis auf
Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche
Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]).
Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu
erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung
nicht erwähnt.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge
des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann,
soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten
Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere
angesichts des weiten Aktionsradius‘ des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese
Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans
scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist
angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder
sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54).
Die Begründung Pkt. 7.2 wird um diese Ausführungen ergänzt.
3. Sachverhalt:
Die Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen weisen teilweise erhöhte Gehalte an Arsen, Blei,
Cadmium, Kupfer, Zink und PAK aus. Die Maßnahmen zu Altlasten gemäß Kapitel 5.5 der
Begründung zum Bebauungsplan sieht als Maßnahme einzig die Abdeckung mit unbelastetem
Bodenmaterial vor. Während der Bauarbeiten ist jedoch die Möglichkeit von Verwehungen in die
Umgebung wahrscheinlich. Diese können über den „Kappelbach" auch Auswirkungen auf den
Kappelbach und damit einhergehend auf das Grundwasser haben. Es sollte ein verbindliches
Staubschutzkonzept erarbeitet werden, um schwerwiegende Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Berücksichtigung:
Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt, dass ein Bebauungsplan die städtebauliche Ordnung festsetzt
(z. B. Art und Maß der Nutzung, Baugrenzen, Verkehrsflächen). Ein Staubschutzkonzept gehört
nicht dazu, weil:
es keine dauerhafte städtebauliche Festsetzung ist,
es sich auf die Bauausführung (zeitlich begrenzt) bezieht,
es projekt- und verfahrensspezifisch ist (je nach Bauweise, Gerät, Ablauf unterschiedlich).
Daher wäre es rechtssystematisch unzulässig bzw. unüblich, ein konkretes Staubschutzkonzept im
Bebauungsplan festzuschreiben. Nach § 9 BauGB sind Festsetzungen nur zulässig, wenn sie
städtebaulich erforderlich sind.
Im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsplanung kann von Behörden ein entsprechendes
Staubschutzkonzept gefordert werden.
Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Zertifizierung
ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG-Anforderungen.
Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von
Staubemissionen umgesetzt.
b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen von:
Anlage 1 Seite 20 zu B-099/2026
- keine -
c) Nicht berücksichtigt werden die Anregungen von:
Ordn.-Nr. 6 Planungsverband Region Chemnitz,
Stellungnahme vom 20.01.2026
Sachverhalt:
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplanverfahren immissionsschutzrechtliche
Konflikte, wie sie aus Verkehrslärm resultieren können, auszuschließen sind. Es sollte ein
entsprechendes Gutachten erstellt werden, in dem zu prüfen ist, ob aus diesem, Festsetzungen in
den Bebauungsplan übernommen werden können, um Konflikte auszuschließen. Hierzu ergeht der
Hinweis, dass für die B 169 und die Ulmenstraße im Jahr 2022 eine Lärmkartierung erfolgte. Die
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 werden im festgesetzten allgemeinen
Wohngebiet tags [55 dB(A) und nachts [45 dB(A)] gemäß den Ergebnissen der Lärmkartierung 2022
überschritten. Mit den Ergebnissen der Lärmkartierung ist sich im weiteren Verfahren
auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang wird ebenso darauf verwiesen, dass die Stadt
Chemnitz am 18. Juni 2025 den Lärmaktionsplan der Stufe 4 beschlossen hat.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Ergebnisse der Lärmkartierung nach EU-Umgebungslärmrichtlinie sind i. A. nicht geeignet zur
Ermittlung der sog. „Maßgeblichen Außenlärmpegel“ nach DIN 4109. Deren Ergebnisse zum Schutz
vor Außenlärm nach der DIN 4109 sind nicht bedenkenlos verwertbar. Der Grund liegt in
abweichenden Berechnungsverfahren.
In der DIN 4109-2, Punkt 4.4.5.2 (Straßenverkehr) heißt es, das Lärmkarten nach der Richtlinie
2002/49/EG (EU-Umgebungslärmrichtlinie) zur Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels
nicht herangezogen werden können.
Da auf das Plangebiet keine nennenswerten Schallquellen einwirken, ist aus Sicht des
Immissionsschutzes eine Schallimmissionsprognose nicht erforderlich.
Ordn.-Nr. 8 AGENDA-Beirat,
Stellungnahme vom 05.02.2026
1. Sachverhalt:
i. V. m. Pkt. 5.1.2, Pkt. 5.1.5 und Pkt. 5.2.1: Die GFZ soll auf 0,4 festgesetzt werden. Die Hanglage
des Gebietes lässt vermuten, dass bei starken Niederschlägen dies schwerlich zu realisieren ist. Es
ist entweder eine GFZ von 0,35 festzusetzen oder vor dem Satzungsbeschluss sind die technischen
Möglichkeiten zur Versickerung explizit darzustellen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4 festgesetzt. Dies ist das in § 17 BauNVO vom Gesetzgeber
als Orientierungswert vorabgewogene und damit allgemein angemessene Maß. Ein konkreter Grund
zur Abweichung besteht im vorliegenden besonderen Fall nicht. Mit der GRZ von 0,4 wird eine
angemessen dichte Bebauung bei gleichzeitig ausreichender Durchgrünung des Plangebietes
ermöglicht.
Anlage 1 Seite 21 zu B-099/2026
Die Festsetzung einer GRZ von 0,35 wird nicht vorgenommen.
2. Sachverhalt:
i. V. m. Pkt. 5.4: Bei der Energieversorgung ist die Nutzung von Photovoltaik oder Thermosolar aus
Klimaschutzsicht festzuschreiben, zumal sich das Gebäude sowohl aufgrund seiner
topographischen als auch bautechnischen Planung in idealer Nord-Süd-Ausrichtung befindet. Sollte
seitens des Bauträgers berechtigte Gründe vorgebracht werden, ist eine Dachneigung, die eine
vollständige Dachbegrünung zulässt, zwingend vorzuschreiben. Die Begründung zum Verzicht auf
die Nutzung von Photovoltaik bzw. Thermosolar ist vor dem Satzungsbeschluss explizit dazustellen.
Aktuell ist der Entwurf' der kommunalen Wärmeplanung in der Auslegung. Lt. der
Entwurfsunterlagen ist die Fernwärme nur eine Option. Allerdings sieht der Entwurf das Plangebiet
für Fernwärme vor. Es ist darzustellen, warum die Fernwärme perspektivisch nicht festgeschrieben
wird und Alternativen nur als Übergangslösungen anzusehen sind.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Von einer Festsetzung zur verpflichtenden Nutzung von Photovoltaik- oder solarthermischen
Anlagen wird abgesehen, da entsprechende Anforderungen bereits durch das
Gebäudeenergiegesetz geregelt werden und eine darüberhinausgehende Verpflichtung im
Bebauungsplan aus städtebaulicher Sicht nicht erforderlich ist. Zudem soll den Bauherren
ausreichend Flexibilität bei der Wahl geeigneter Energiekonzepte eingeräumt werden.
Nach § 9 BauGB sind Festsetzungen nur zulässig, wenn sie städtebaulich erforderlich sind.
Solche Vorgaben gelten eher als energiepolitische Maßnahme als eine städtebauliche Regelung.
3. Sachverhalt:
(5.2.2/5.2.3) Es sollte geprüft werden, in wie weit der bautechnische Eingriff in den Baumbestand
notwendig ist. Da es sich um eine quasi Abholzung des Baumbestandes handelt, sollte eine
Reduzierung des Baumbestandes angestrebt werden, zumal es sich nach Einschätzung im GOP
um ein hochwertig ökologisches Gebiet handelt. Warum kann deshalb eine Einkürzung des
Baufeldes FS 3749/1 bis auf Höhe der Westgrenze des FS 1862/c und der vollständige Erhalt der
Gehölzbestände auf FS 1862/c nicht erfolgen. Es ist zu begründen, warum dies nicht erfolgen kann.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Eine Einkürzung des Baufeldes FS 3749/1 bis auf Höhe der Westgrenze des FS 1862/c zum Erhalt
des Baumbestandes wurde nicht vorgenommen, da die vorgesehenen Flächen zur Sicherstellung
der funktionalen, technischen und städtebaulichen Anforderungen des Bauvorhabens erforderlich
sind. Der vorhandene Baumbestand ist nur eingeschränkt erhaltungsfähig bzw. steht im Konflikt mit
den geplanten Baumaßnahmen im Wurzelbereich. Der Verlust wird durch geeignete
Ersatzpflanzungen und Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.
Ordn.-Nr. 31 Öffentlichkeit 1,
Stellungnahme vom 17.01.2026
Sachverhalt:
Es wird um Zusendung des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie aller Bauvorlagen des
Vorhabenträgers, welche Bestandteil der Auslegung nach § 12 BauGB sind, gebeten.
Beschlussvorschlag:
Anlage 1 Seite 22 zu B-099/2026
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Alle zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellten Planunterlagen, Fachgutachten und
umweltrelevante Stellungnahmen von den Ämtern der Stadt Chemnitz waren auf der Internetseite
der Stadt Chemnitz sowie auf dem Bauleitplanportal Sachsen eingestellt und einsehbar.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird auf den ausgelegten Gestaltungsplan hingewiesen.
Dieser Plan enthält sämtliche wesentlichen Informationen zur geplanten Bebauung und ermöglicht
es der Öffentlichkeit, sich umfassend über die Art, das Ausmaß und die Gestaltung des Vorhabens
zu informieren. Damit wird sichergestellt, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des
Planverfahrens ordnungsgemäß erfolgen kann.
Ordn.-Nr. 32 Öffentlichkeit 2 und 3,
Stellungnahme vom 24.01.2026
1. Sachverhalt:
Verwiesen wird auf die Gefährdung der Gesundheit durch die Mehrbelastung an Lärm durch
zusätzlichen Anwohner- und Dienstleistungsverkehr, Staubbelastung (in der Bauphase),
Sichteinschränkung, Verschattung des Gebäudekomplexes 13B i.V.m. Lichtmangel.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Das geplante Vorhaben hält die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nach der
einschlägigen Landesbauordnung vollständig ein. Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass
die gesetzlichen Mindestanforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere
hinsichtlich Belichtung, Belüftung und sozialer Abstände, gewahrt sind.
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf unveränderte Licht- und Sichtverhältnisse oder
eine vollständige Verschattungsfreiheit bauplanungsrechtlich nicht besteht. Eine gewisse
Verschlechterung der Belichtungs- und Sichtsituation ist insbesondere in verdichteten
Siedlungsbereichen grundsätzlich hinzunehmen.
Der Abstand des geplanten Gebäudes zur bestehenden Bebauung (Ulmenstraße 13b) beträgt ca.
22 m bis 27 m und übertrifft damit deutlich den Vergleichsabstand von rund 13 m zwischen den
Gebäuden Ulmenstraße 13 und 13a. Die Oberkante der Attika des obersten Vollgeschosses (IV.
Obergeschoss) des geplanten Gebäudes liegt bei etwa 12,60 m über dem Straßenniveau. Der
geplante Neubau weist – ebenso wie die Gebäude Ulmenstraße 13a und 13b – auf der der
Zufahrtsstraße zugewandten Seite lediglich vier Vollgeschosse auf. Dabei liegt das Erdgeschoss
auf dem Höhenniveau der bestehenden Zufahrtsstraße. Im Gegensatz dazu befindet sich das
Erdgeschoss der Wohngebäude 13a und 13b auf einem um etwa 3 m erhöhten Niveau über der
Straße.
Die Begrenzung der maximalen Grundfläche des fünften Geschosses innerhalb des WA1 (s.
textliche Festsetzung 2.2) entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die tatsächliche
Vollgeschossigkeit des Mehrfamilienhauses auf maximal vier bzw. fünf Geschosse zu beschränken.
Bei dem obersten, fünften Geschoss handelt es sich nicht um ein vollwertiges Geschoss, sondern
um vier punktuelle Austrittsräume, die den Zugang zur Dachterrasse ermöglichen und zur
Steigerung der Wohnqualität beitragen. Im Bereich WA2 ist das Kellergeschoss hingegen als
Vollgeschoss anzurechnen.
Vorliegend führt das Vorhaben zwar zu einer partiellen Verschattung angrenzender Gebäude, diese
Anlage 1 Seite 23 zu B-099/2026
erreicht jedoch kein Ausmaß, das als unzumutbar zu bewerten wäre. Insbesondere bleiben die
wesentlichen Aufenthaltsräume weiterhin ausreichend mit Tageslicht versorgt. Eine erhebliche
Beeinträchtigung der Wohnqualität ist daher nicht erkennbar.
Die Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend geprägt durch kompakten Geschosswohnungsbau
an der Ulmenstraße und Heinrich-Beck-Straße, Mehrfamilienhäuser an der Michaelstraße und
Ahornstraße sowie den südlich angrenzenden, für Wohnungszwecke sanierten Pölzigbau. Das neue
Wohnquartier mit urbanem Charakter soll im Kontext der stadtbildprägenden Umgebung entwickelt
werden.
Im Rahmen der Abwägung ist auch der geplante Neubau einer Altenpflegewohnanlage mit fünf
Vollgeschossen auf dem benachbarten Flurstück 3749/2 zu berücksichtigen, für den bereits eine
Baugenehmigung vorliegt und der ein Vollgeschoss mehr umfasst als die vorliegende Planung.
Unter Berücksichtigung der Einhaltung der Abstandsflächen sowie der städtebaulich angestrebten
Nachverdichtung wird das Vorhaben insgesamt als mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar
angesehen.
Im Zuge der nachgelagerten Genehmigungsplanung sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung
von Staubbelastungen während der Bauphase zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann von den
zuständigen Behörden die Erstellung und Vorlage eines entsprechenden Staubschutzkonzepts
verlangt werden. Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit
QNG-Zertifizierung ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG-
Anforderungen. Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von
Staubemissionen umgesetzt.
2. Sachverhalt:
Des Weiteren wird auf die Vernichtung der Kaltluftschneise Kappelbach durch den massiven Neubau
verwiesen.
Beschlussvorschlag
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Dem Einwender ist zwar insoweit zuzustimmen, als er die negativen Auswirkungen einer
Flächenversiegelung insbesondere. auf die Aufenthaltsqualität und die Gesundheit unter
klimatischen Gesichtspunkten aufzeigt. Die zu erwartende Neuversiegelung führt zu einer
strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber, einer schnelleren Abkühlung in der Nacht und begünstigt
typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere
Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft). Weiterhin ist richtig, dass der Stadtteil Kaßberg
bereits dicht bebaut ist. Nach dem Fachteil zum Hitzeaktionsplan des Umweltamtes Chemnitz gehört
der Stadtteil Kaßberg zudem aufgrund der hohen Anzahl der im Gebiet lebenden hitzevulnerablen
Menschen, der hohen Bevölkerungsdichte und des verhältnismäßig geringen Anteils öffentlicher
Grünflächen zu den hitzevulnerablen Stadtteilen von Chemnitz. Nicht übersehen wird in diesem
Zusammenhang, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet, die zur Umsetzung der Planung
teilweise entfernt werden müssen, positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und
der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug
darstellt.
Aus diesen Gründen lag und liegt ein Schwerpunkt der Planung in dem Entgegenwirken oder
jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden
planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen
Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen
innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches
gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch
die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien
wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird
Anlage 1 Seite 24 zu B-099/2026
als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die
ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
3. Sachverhalt:
Keine Gewährleistung von sicheren Zu- und Abfahrtswegen auf Grund mangelnder Straßenbreite
und sichere Zu- und Abfahrt nur durch Nutzung privater Flächen des Grundstückes Ulmenstraße
13B / akute Personengefährdung und keine Gewährleistung der persönlichen Sicherheit durch ein
deutliches Mehr an Anwohnerverkehr / geschätzt ein Mehr von 100 Fahrzeugen plus
Besucherverkehr und Forderung des Erhalts der aktuellen Parkplätze im Außenbereich für die
Anwohner Ulmenstr. 13 A und B.
Beschlussvorschlag
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der
Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung
bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst
wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den
Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und
Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte
Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite
von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsspielraum). Im Plangebiet
sind entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen.
Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine
überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die
verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46
Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug
im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche
Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der
vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13 a und b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung
von 170 bis 180 Fahrten.
Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil
der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur
Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine
proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 –30
% der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen
Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die
Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken
nutzen.
Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter
Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und
eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind
gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen
Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts-
und Wohnqualität.
Eine Änderung der vorhandenen Parkmöglichkeiten an der bestehenden Zufahrtsstraße ist nicht
vorgesehen. Im Plangebiet selbst sind 3 Besucherstellplätze vorgesehen (s. Kennzeichnung im
Planteil).
Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06
erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig
Anlage 1 Seite 25 zu B-099/2026
geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals
von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und
Fußweg.
Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m
für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass
Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen,
um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der
Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m
(Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die
verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung.
Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes
ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a
und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die
Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der
im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in
Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage
der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge
können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten
Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung
Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße
ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten,
welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu.
Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw
müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich
der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13 a und b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite
Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die
Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a
und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die
Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für
Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den
Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in
allen Phasen des Tages problemlos möglich ist.
4. Sachverhalt:
Es fehlt die Vorlage eines aktuellen Gutachtens zum Vorhandensein naturgeschützter Tierarten (u.a.
Schwarzstorch und Bunt- sowie Schwarzspecht) nach § 39 BNatSchG. Forderung zum Nachweis,
dass diese Tierarten in dem Bauvorhaben nicht gestört bzw. entfernt werden.
Beschlussvorschlag
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung
und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus.
Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen
namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu
überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris, Rn. 68.) und werden vorliegend
als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis
Oktober 2022 eine systematische Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es
fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle
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gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch
wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht
erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich und wird
von dem Einwender auch nicht behauptet, sodass diesbezüglich keine Bedenken bestehen.
Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus
naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre
sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.10 Soweit innerhalb
des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch
keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein
höheres Alter der Daten nicht.11 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe
praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.12
Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte
Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im
vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche
Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich
noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und
Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das
Vorhabengebiet als Rastplatz nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und
Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen
Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß
gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten. Denn
die Norm betrifft in zeitlicher Hinsicht primär die Phase aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung
des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu
sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art,
sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist
(BVerwG, Urt. v. 6. April 2017– 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das
0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter
Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung
umgeben und bietet daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu
und zurückgezogen lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 50 m gegenüber
menschliche Anwesenheit und Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp-
info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff. 3.73 mit Verweis auf
Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche
Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]).
Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu
erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung
nicht erwähnt.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge
des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann,
soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten
Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere
angesichts des weiten Aktionsradius‘ des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese
Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans
scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist
angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder
sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in:
10 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112.
11 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632.
12 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96).
Anlage 1 Seite 27 zu B-099/2026
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54).
5. Sachverhalt:
Es wird die Nichteinhaltung der verbindlichen Eigentümererklärung zur generellen Gewährleistung
und Erhaltung der Sicht aufgeführt. Es besteht die Forderung zum Nachweis der Gebäudehöhe des
Neubaus zur aktuellen Sichtsituation.
Beschlussvorschlag
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Eine verbindliche Eigentümererklärung zur generellen Gewährleistung und Erhaltung der Sicht liegt
nicht vor.
Zusammenfassend wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 33 Öffentlichkeit 4,
Stellungnahme vom 27.01.2026
1. Sachverhalt:
Es wird die Größe des geplanten Wohngebäudes bemängelt. In der Stadt Chemnitz gibt es bereits
eine Menge von Wohnblocks in größerer Dimension, hingegen sind Wohnquartiere in kleinteiliger
und sich harmonisch in die Umgebung einfügender Bauweise leider Mangelware. Da ein akuter
Wohnungsmangel aktuell nicht existiert und auch in den nächsten Jahren bzw. Jahrzehnten wohl
nicht zu erwarten ist, besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit für eine derart überdimensionierte
Wohnanlage, die durch ihre erdrückende Wirkung sich nachteilig auf das Wohnumfeld auswirken
wird. Ebenso sollte sich die Höhe der geplanten Wohnbebauung an den Neubau-Objekten ober-
und unterhalb der geplanten Wohnanlage orientiert werden.
Beschlussvorschlag
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Mit dem wirtschaftlichen und kulturellen Aufschwung und dem anhaltenden positiven Wachstum der
Stadt Chemnitz steigt auch die Nachfrage nach Wohnungen in adäquaten Wohnformen auch durch
Zuzug in die Wirtschaftsstruktur der Region und der Stadt Chemnitz. Vor diesem Hintergrund steht
die zentrale Aufgabe, Chemnitz als Wohnstandort attraktiv zu gestalten und Wohnungspolitik als
Standortpolitik zu verstehen mit dem Ziel, Bewohner zu binden und zusätzliche Einwohnerpotenziale
für die Stadt zu mobilisieren.
Dieser Nachfrage soll mit Bereitstellung von Wohnungen in modernen Stadthäusern Rechnung
getragen werden. Der Vorhabenträger Projektgesellschaft Ulmenstraße GmbH plant die Umnutzung
und Neuordnung der Brachfläche zu einem den innerstädtischen Bestand ergänzenden Wohngebiet
mit innerstädtischer Bebauungsstruktur. Es sind nunmehr im Anschluss an die bereits realisierten
viergeschossigen Stadthäuser an der Ulmenstraße zwei Mehrfamilienhäuser in L-Form mit je 23
Wohneinheiten in 4-bzw. 5-geschossiger Bauweise (insgesamt 46 Wohneinheiten) geplant. Die
Nachfrage nach adäquaten Wohnformen spiegelt sich auch im Vermarktungsprozess bei dem
Vorhabenträger wider. Die hohe Auslastung der neu gebauten Mehrfamilienhäuser Ulmenstraße 13,
13a und 13b belegt die starke Nachfrage nach dieser Wohnform.
Das geplante Vorhaben hält die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nach der
Anlage 1 Seite 28 zu B-099/2026
einschlägigen Landesbauordnung vollständig ein. Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass
die gesetzlichen Mindestanforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere
hinsichtlich Belichtung, Belüftung und sozialer Abstände, gewahrt sind.
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf unveränderte Licht- und Sichtverhältnisse oder
eine vollständige Verschattungsfreiheit bauplanungsrechtlich nicht besteht. Eine gewisse
Verschlechterung der Belichtungs- und Sichtsituation ist insbesondere in verdichteten
Siedlungsbereichen grundsätzlich hinzunehmen.
Der Abstand des geplanten Gebäudes zur bestehenden Bebauung (Ulmenstraße 13b) beträgt ca.
22 m bis 27 m und übertrifft damit deutlich den Vergleichsabstand von rund 13 m zwischen den
Gebäuden Ulmenstraße 13 und 13a. Die Oberkante der Attika des obersten Vollgeschosses (IV.
Obergeschoss) des geplanten Gebäudes liegt bei etwa 12,60 m über dem Straßenniveau. Der
geplante Neubau weist – ebenso wie die Gebäude Ulmenstraße 13a und 13b – auf der der
Zufahrtsstraße zugewandten Seite lediglich vier Vollgeschosse auf. Dabei liegt das Erdgeschoss
auf dem Höhenniveau der bestehenden Zufahrtsstraße. Im Gegensatz dazu befindet sich das
Erdgeschoss der Wohngebäude 13a und 13b auf einem um etwa 3 m erhöhten Niveau über der
Straße.
Die Begrenzung der maximalen Grundfläche des fünften Geschosses innerhalb des WA1 (s.
textliche Festsetzung 2.2) entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die tatsächliche
Vollgeschossigkeit des Mehrfamilienhauses auf maximal vier bzw. fünf Geschosse zu beschränken.
Bei dem obersten, fünften Geschoss handelt es sich nicht um ein vollwertiges Geschoss, sondern
um vier punktuelle Austrittsräume, die den Zugang zur Dachterrasse ermöglichen und zur
Steigerung der Wohnqualität beitragen. Im Bereich WA2 ist das Kellergeschoss hingegen als
Vollgeschoss anzurechnen.
Vorliegend führt das Vorhaben zwar zu einer partiellen Verschattung angrenzender Gebäude, diese
erreicht jedoch kein Ausmaß, das als unzumutbar zu bewerten wäre. Insbesondere bleiben die
wesentlichen Aufenthaltsräume weiterhin ausreichend mit Tageslicht versorgt. Eine erhebliche
Beeinträchtigung der Wohnqualität ist daher nicht erkennbar.
Die Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend geprägt durch kompakten Geschosswohnungsbau
an der Ulmenstraße und Heinrich-Beck-Straße, Mehrfamilienhäuser an der Michaelstraße und
Ahornstraße sowie den südlich angrenzenden für Wohnungszwecke sanierte Pölzigbau. Das neue
Wohnquartier mit urbanem Charakter soll im Kontext der stadtbildprägenden Umgebung entwickelt
werden.
Im Rahmen der Abwägung ist auch der geplante Neubau einer Altenpflegewohnanlage mit fünf
Vollgeschossen auf dem benachbarten Flurstück 3749/2 zu berücksichtigen, für den bereits eine
Baugenehmigung vorliegt und der ein Vollgeschoss mehr umfasst als die vorliegende Planung.
Unter Berücksichtigung der Einhaltung der Abstandsflächen sowie der städtebaulich angestrebten
Nachverdichtung wird das Vorhaben insgesamt als mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar
angesehen.
In Abwägung öffentlicher und privater Belange wird an der Gebäudekubatur gem. den
Festsetzungen weiterhin festgehalten. Mit diesen Festsetzungen wird dem Ziel der städtebaulichen
Einordnung in das Gesamtareal entsprochen.
2. Sachverhalt:
Die für die Objekte Ulmenstraße 13 A und 13 B geschaffene Anliegerstraße ist aufgrund ihrer Breite
nur von einem Pkw befahrbar, eine gleichzeitige Ein- und Ausfahrt vom Grundstück ist nur unter
Befahrung des linksseitigen Fußweges möglich. Die vorhandene Anliegerstraße ist infolge des zu
erwartenden Verkehrsaufkommens durch Anwohner und Dienstleister unterdimensioniert.
Anlage 1 Seite 29 zu B-099/2026
Darüber hinaus wird mit einer deutlichen Ausweitung des Anliegerverkehrsaufkommens auch ein
spürbarer Anstieg des Verkehrslärms verbunden sein. Aus welchem Grund auch im Hinblick auf die
benachbarten Erholungsgrundstücke auf eine Untersuchung des Lärms verzichtet werden soll, ist
nicht nachvollziehbar.
Es wird die Zufahrt für die geplante Wohnbebauung über das vorgelagerte Flurstück 3749/2
empfohlen, da zu diesem Flurstück auch eine Zufahrt von der Ulmenstraße besteht.
Beschlussvorschlag
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der
Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung
bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst
wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den
Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und
Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte
Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite
von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im Plangebiet sind
entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen.
Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine
überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die
verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46
Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug
im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche
Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der
vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13 a und b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung
von 170 bis 180 Fahrten.
Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil
der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur
Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine
proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 –30
% der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen
Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die
Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken
nutzen.
Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter
Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und
eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind
gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen
Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts-
und Wohnqualität.
Eine Änderung der vorhandenen Parkmöglichkeiten an der bestehenden Zufahrtsstraße ist nicht
vorgesehen. Im Plangebiet selbst sind 3 Besucherstellplätze vorgesehen (s. Kennzeichnung im
Planteil).
Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06
erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig
geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals
von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und
Anlage 1 Seite 30 zu B-099/2026
Fußweg.
Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m
für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass
Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen,
um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der
Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m
(Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die
verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung.
Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes
ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a
und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die
Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der
im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in
Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage
der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge
können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten
Planstraße B zurückstoßen und vorwärts wieder in Richtung Ulmenstraße ausfahren (Begründung
Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße ist nicht zu erwarten. Einschränkungen
können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten, welche jedoch als vorübergehend
hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu.
Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße selten auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und
Lkw müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im
Bereich der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die
5 m breite Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die
Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a
und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die
Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für
Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den
Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in
allen Phasen des Tages problemlos möglich ist.
Eine Zufahrt auch über das Flurstück 3749/2 zur geplanten Wohnbebauung wird nicht erfolgen, da
das Flurstück 3749/1 bereits an eine öffentliche Straße (vorhandene Zufahrtsstraße) angebunden
ist.
3. Sachverhalt:
Bei der aktuellen Bauplanung muss davon ausgegangen werden, dass ein deutlich höherer Bedarf
an Parkflächen für Bewohner und Besucher etc. entsteht. Insofern sollte bei der Dimensionierung
der Wohnbebauung und auch der geforderten Stellflächen darauf Wert gelegt werden, keine
Zustände wie auf weiten Teilen des Kaßbergs zu initiieren. Es sollte dabei auch die in den nächsten
Jahren anstehende Bebauung des direkt an der Ulmenstraße gelegenen Grundstücks rechtzeitig in
die Überlegungen einbezogen werden. Aktuell sind die verfügbaren Stellplatzkapazitäten im
Wohnumfeld gut benutzt.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine
überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die
verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46
Anlage 1 Seite 31 zu B-099/2026
Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Der erforderliche Stellplatzbedarf für die
zukünftigen Anwohner wird in Form von Tiefgaragen (56 Stellplätze) nachgewiesen. Im Plangebiet
stehen 3 Besucherstellplätze zur Verfügung.
Zusammenfassend wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 34 Öffentlichkeit,
Stellungnahme vom 11.02.2026
Sachverhalt:
Laut UNB kommen 20 Vogelarten (darunter Eulen/Käuze, Turmfalken - alle unterliegen dem
besonders strengen Schutz, des Naturschutzgesetzes) sowie 4 Fledermausarten (ebenfalls
besonders streng geschützt). Diesen soll nun wieder ein Lebensraum genommen werden.
Ersatzquartiere lt. Planung werden diesen Verlust an Nisthilfen und Fledermausquartieren nicht
kompensieren können. Die Biodiversität wird weiter reduziert und Arten gehen zurück. Wir sollten
dankbar sein, solche wilden Rückzugsgebiete in der Stadt zu haben und diese unbedingt erhalten
sowie schützen. Wofür brauchen wir dort überhaupt noch ein weiteres Gebäude? Könnte man
stattdessen nicht erstmal Industriebrachen sanieren und als Wohngebäude nutzen. Muss es ein
Neubau sein? Das ist auch hinsichtlich des ökologischen Fußabdruckes unverantwortlich.
Falls die zu erhaltende Esche innerhalb von 5 Jahren nachweislich an Folgen der Baumaßnahmen
absterben sollte. Das kann nur ein schlechter Witz sein. Sollte der mehr als 100 Jahre alte Baum
absterben, sollen 5 Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Das kompensiert in keinster Weise
den Verlust dieser Pflanze und der Lebensräume, die sie beherbergt. Zweifelsohne nehmen Sie
billigend in Kauf, dass der schützenswerte Baum zu Schaden kommt und abstirbt.
Von 12 als ökologisch wertvoll kartierten Gehölzen können nur zwei (!) erhalten werden. Das ist aus
Gründen des Natur- und Umweltschutzes einfach nicht hinnehmbar, wie wir als Menschen uns diese
Welt und den Lebensraum anderer Arten, die zwingend darauf angewiesen sind, zurechtbiegen.
Zudem ist auch die schützenswerte Esche nicht hinreichend bei den Baumaßnahmen geschützt.
Das weitläufige Wurzelgeflecht wird trotz eines (viel zu geringen) Sperrkreises zu Schaden kommen.
Lt. Gutachten ist der Grünzug Kappelbach Bestandteil der Klimaanpassungsmaßnahmen für die
Stadt Chemnitz. Die Frischluftschneise Kappelbach ist von großer Bedeutung und wirkt
Wärmeinseln im Stadtzentrum entgegen. Schon jetzt sind die Temperaturen in den
Sommermonaten in der Innenstadt aber auch hier im unmittelbaren Umfeld unerträglich. Und das ist
erst der Anfang, da sich der Klimawandel auf dem Papier nicht stoppen lässt und unablässig durch
menschliches Tun voranschreitet. Intelligente sowie weitsichtige (!) Anpassungen unseres
ökologischen Konzepts können dem entgegenwirken. Leider trägt dieses Bauvorhaben dazu bei,
die Situation in den nächsten Jahren noch verschärft. Wir benötigen zudem unbebauten Flächen, in
denen Feuchtigkeit gespeichert werden kann. Ansonsten wird das auch zunehmend die Qualität
des Kappelbaches beeinflussen. Ein zunehmender Wasserverlust wird wahrscheinlicher.
Fazit:
Die Esche muss unbedingt erhalten werden, um jeden Preis. Eine Kennzeichnung/Einstufung als
Naturdenkmal ist dringend notwendig.
Die Artenvielfalt dieses kleinen Biotops muss geschützt werden. Rückzugsorte für die dort lebenden
Tierarten müssen erhalten bleiben.
Der vermeintliche Mehrwert durch die Neubebauung relativiert sich ins Negative durch den
ökologischen/klimatischen Schaden, der nachweislich in den nächsten Jahren eintreten wird.
Das Areal sollte umgenutzt werden. Warum richtet man dort nicht gemeinsam mit dem NABU/BUND
einen ökologischen Stadtteilpark unter Beteiligung der Bürger ein? Pflanzen und Tiere können dort
weiterhin leben, Die Menschen erfreuen sich am Grün und der Artenvielfalt. Es wird eine kleine grüne
Lunge am Rande des Kaßberges geschaffen.
Anlage 1 Seite 32 zu B-099/2026
Ich bitte Sie eindringlich, die ökologische Bedeutung dieses Areals in Ihre Entscheidung
einzubeziehen und von einer Bebauung Abstand zu nehmen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Interessen der bestehenden Nachbarschaft werden angemessen berücksichtigt; ein Absehen
von der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens ist nicht angezeigt.
Dem Einwender ist zwar insoweit zuzustimmen, als er die negativen Auswirkungen einer
Flächenversiegelung insb. auf Aufenthaltsqualität und die Gesundheit unter klimatischen
Gesichtspunkten aufzeigt. Die zu erwartende Neuversiegelung führt zu einer strahlungsbedingten
Aufheizung tagsüber, einer schnelleren Abkühlung in der Nacht und begünstigt typische
Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie
trockenere Luft). Weiterhin ist richtig, dass der Stadtteil Kaßberg bereits dicht bebaut ist. Nach dem
Fachteil zum Hitzeaktionsplan des Umweltamtes Chemnitz gehört der Stadtteil Kaßberg zudem
aufgrund der hohen Anzahl der im Gebiet lebenden hitzevulnerablen Menschen, der hohen
Bevölkerungsdichte und des verhältnismäßig geringen Anteils öffentlicher Grünflächen zu den
hitzevulnerablen Stadtteilen von Chemnitz. Nicht übersehen wird in diesem Zusammenhang, dass
von den alten Gehölzen im Plangebiet, die zur Umsetzung der Planung teilweise entfernt werden
müssen, positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger
Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt.
Aus diesen Gründen lag und liegt ein Schwerpunkt der Planung in dem Entgegenwirken oder
jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden
planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen
Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen
innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches
gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch
die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien
wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird
als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die
ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Eine Einschränkung der Erholungsmöglichkeit erfolgt durch das Vorhaben nicht, denn es handelt
sich um eine Brachfläche, die bislang zur Erholung nicht geeignet und vom Eigentümer auch dazu
nicht bestimmt war. Mit der eingeordneten Fußwegeverbindung zum Fuß-/Radweg am Kappelbach
wird diese Fläche zudem der Öffentlichkeit erst zugänglich gemacht.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken und aufgezeigten Alternativen an der Planung festgehalten.
Anlage 1 Seite 33 zu B-099/2026
Ordn.-Nr. 35 Öffentlichkeit 6,
Stellungnahme vom 06.02.2026
Sachverhalt:
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 22/17
„Wohnbebauung westlich der Ulmenstraße“ erhebe ich hiermit Einwände gegen das geplante
Vorhaben. Ich bin Nachbarin des Plangebietes und lebe dort gemeinsam mit meiner Familie. Die
geplante Bebauung würde unser direktes Wohnumfeld nachhaltig verändern und hätte spürbare
Auswirkungen auf unsere Wohn- und Lebensqualität. Meine Stellungnahme erfolgt daher nicht nur
aus allgemeinem Interesse, sondern aus konkreter persönlicher Betroffenheit.
Das Plangebiet liegt in einem bereits stark verdichteten innerstädtischen Bereich. Die vorgesehene
zusätzliche Bebauung führt zu einer weiteren Versiegelung von Flächen, die derzeit eine wichtige
klimatische Ausgleichsfunktion erfüllen. Als direkt betroffene Anwohnerin ist bereits heute eine hohe
sommerliche Wärmebelastung im Quartier spürbar. Die Planung ist insbesondere kritisch zu sehen
aufgrund: des Wegfalls von Grün- und Freiflächen mit kühlender Wirkung der Verstärkung von
Hitzeinseln durch zusätzliche Bebauung der Einschränkung der natürlichen Durchlüftung
angrenzender Wohngebäude Für die umliegenden Haushalte bedeutet dies eine spürbare
Verschlechterung des Mikroklimas, insbesondere während Hitzeperioden, die infolge des
Klimawandels häufiger und intensiver auftreten.
In den angrenzenden Wohngebäuden – auch in meinem direkten Wohnumfeld – leben Kinder sowie
ältere Menschen, die gegenüber Hitze und Luftbelastungen besonders empfindlich sind. Als Familie
bin ich davon unmittelbar betroffen. Eine zusätzliche klimatische Belastung kann insbesondere für
Kinder und ältere Personen ernsthafte gesundheitliche Risiken mit sich bringen, darunter:
- erhöhte Hitzebelastung in Wohnräumen
- eingeschränkte Erholungsmöglichkeiten im Wohnumfeld
- gesundheitliche Beeinträchtigungen bei anhaltenden Hitzeperioden
Der vorliegende Bebauungsplan trägt diesen Risiken aus meiner Sicht nicht ausreichend Rechnung
und vernachlässigt die Schutzbedürfnisse der bereits ansässigen Bevölkerung.
Unabhängig von den lokalen Auswirkungen ist auch der grundsätzliche Bedarf an neuen
Wohnbauflächen in Chemnitz kritisch zu hinterfragen. Die Stadt verfügt weiterhin über einen hohen
Wohnungsleerstand sowie über zahlreiche Entwicklungsmöglichkeiten im Bestand. Dies gilt in
besonderem Maße für den Stadtteil Kaßberg, der bereits dicht bebaut ist und über ein großes
Angebot an Wohnraum verfügt. Vor diesem Hintergrund erscheint die zusätzliche Inanspruchnahme
bislang unversiegelter Flächen weder notwendig noch verantwortungsvoll. Stattdessen sollten
vorhandene Gebäude erhalten, saniert und klimagerecht weiterentwickelt werden, um eine
nachhaltige Stadtentwicklung zu fördern.
Als direkt betroffene Nachbarin und Anwohnerin lehne ich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 22/17 ab, da er:
- zu einer deutlichen Verschlechterung des lokalen Klimas beiträgt
- die Gesundheit und Lebensqualität bestehender Haushalte, insbesondere von Familien und älteren
Menschen, gefährdet
- ohne nachgewiesenen Bedarf zusätzliche Flächen versiegelt
Ich fordere daher, das Bebauungsplanverfahren in der vorliegenden Form nicht weiterzuführen und
alternative, klima- und sozialverträgliche Lösungen zu prüfen, die die Interessen der bestehenden
Nachbarschaft angemessen berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Interessen der bestehenden Nachbarschaft werden angemessen berücksichtigt; ein Absehen
Anlage 1 Seite 34 zu B-099/2026
von der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens ist nicht angezeigt.
Dem Einwender ist zwar insoweit zuzustimmen, als er die negativen Auswirkungen einer
Flächenversiegelung insb. auf Aufenthaltsqualität und die Gesundheit unter klimatischen
Gesichtspunkten aufzeigt. Die zu erwartende Neuversiegelung führt zu einer strahlungsbedingten
Aufheizung tagsüber, einer schnelleren Abkühlung in der Nacht und begünstigt typische
Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie
trockenere Luft). Weiterhin ist richtig, dass der Stadtteil Kaßberg bereits dicht bebaut ist. Nach dem
Fachteil zum Hitzeaktionsplan des Umweltamtes Chemnitz gehört der Stadtteil Kaßberg zudem
aufgrund der hohen Anzahl der im Gebiet lebenden hitzevulnerablen Menschen, der hohen
Bevölkerungsdichte und des verhältnismäßig geringen Anteils öffentlicher Grünflächen zu den
hitzevulnerablen Stadtteilen von Chemnitz. Nicht übersehen wird in diesem Zusammenhang, dass
von den alten Gehölzen im Plangebiet, die zur Umsetzung der Planung teilweise entfernt werden
müssen, positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger
Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt.
Aus diesen Gründen lag und liegt ein Schwerpunkt der Planung in dem Entgegenwirken oder
jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden
planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen
Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen
innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches
gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch
die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien
wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird
als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die
ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Die konkret angesprochenen Punkte einer besonderen Belastung für Kinder und ältere Personen
(erhöhte Hitzebelastung in Wohnräumen, eingeschränkte Erholungsmöglichkeiten im Wohnumfeld,
gesundheitliche Beeinträchtigungen bei anhaltenden Hitzeperioden) führen nicht zu einer anderen
Bewertung. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das hier geplante einzelne Vorhaben über die
angrenzenden Grundstücke hinaus kaum Auswirkungen auf die genannten Punkte hat. Es ist zudem
Sache der jeweiligen Gebäudeeigentümer, Maßnahmen zum Hitzeschutz zu ergreifen.
Eine Einschränkung der Erholungsmöglichkeit erfolgt durch das Vorhaben nicht, denn es handelt
sich um eine Brachfläche, die bislang zur Erholung nicht geeignet und vom Eigentümer auch dazu
nicht bestimmt war. Mit der eingeordneten Fußwegeverbindung zum Fuß-/Radweg am Kappelbach
wird diese Fläche zudem der Öffentlichkeit erst zugänglich gemacht.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
Mit Beschluss zur Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zum Neubau dieses
Geschosswohnungsbaus stellt der Stadtrat fest, dass es den Bedarf für diese Stadthäuser mit einem
hohen Maß an Lebensqualität auch in Verbindung mit Standard „KfW-Effizienzhaus 40“ gibt. Es sei
dabei auch auf eine Fläche zur Nachverdichtung bzw. Umnutzung einer Brachfläche verwiesen. Die
hohe Auslastung der neu gebauten Mehrfamilienhäuser Ulmenstraße 13, 13a und 13b belegt die
starke Nachfrage nach dieser Wohnform.
Anlage 1 Seite 35 zu B-099/2026
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken und aufgezeigten Alternativen an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 36 Öffentlichkeit 7,
Datum der Stellungnahme nicht bekannt
Sachverhalt:
Auf dem Baugrundstück steht ein Eschebaum von beeindruckenden Ausmaßen. Bei einer eigenen
Vermessung habe ich einen Stammumfang von über 4 Metern festgestellt. Dies lässt auf ein
Baumalter von mindestens 180, möglicherweise bis zu 200 Jahren schließen. Bäume dieser
Dimension und dieses Alters sind in unserem Stadtgebiet äußerst selten geworden und stellen ein
wertvolles Naturerbe dar. Es erscheint mir zwingend erforderlich, diesem Baum den Status eines
Naturdenkmals zu verleihen oder ihn zumindest entsprechend einzustufen und zu sichern. Der Wert
dieses Baumes für Klima, Artenvielfalt und Stadtbild lässt sich kaum beziffern.
Das Plangebiet zeichnet sich durch eine außergewöhnliche Artenvielfalt aus. Laut Erhebungen des
NABU wurden hier 20 verschiedene Vogelarten nachgewiesen - darunter streng geschützte Arten
wie Eulen, Käuze und Turmfalken. Ergänzend dazu wurden vier Fledermausarten festgestellt, die
alle unter besonderem gesetzlichem Schutz stehen.
Aus eigener Beobachtung kann ich berichten, dass alljährlich im Frühjahr ein Schwarzstorch das
Gebiet aufsucht. Sein Brutplatz liegt zwar einige Kilometer entfernt, befindet sich aber ebenfalls am
Kappelbach. Der Schwarzstorch zählt zu den am stärksten bedrohten Vogelarten in Deutschland.
Seine konstante Präsenz hier unterstreicht die herausragende Bedeutung dieses Areals als
Nahrungsquelle und Rastgebiet.
Eine Überbauung würde diesen Lebensraum unwiederbringlich vernichten. Ob geplante
Ausgleichsmaßnahmen die jahrzehntelang gewachsenen Strukturen und Lebensgemeinschaften
tatsächlich ersetzen können, erscheint mehr als fraglich. Der Verlust an Biodiversität wäre
irreversibel.
Lediglich zwei von insgesamt zwölf ökologisch bedeutsamen Bäumen auf dem Grundstück sollen
bewahrt werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist dies nicht hinnehmbar. Menschen dürfen sich
Lebensräume wildlebender Arten - zumal gesetzlich geschützter - nicht nach Belieben aneignen.
Selbst wenn die monumentale Esche formal erhalten bleiben soll, bestehen erhebliche Zweifel an
der Machbarkeit. Das Wurzelsystem eines derart alten Baumes erstreckt sich über eine große
Fläche. Selbst bei Einhaltung eines großzügigen Schutzradius werden Wurzelschäden kaum zu
vermeiden sein. Derartige Verletzungen werden nach einigen Jahren zum Tod des Baumes führen.
Gutachterliche Untersuchungen belegen, dass der Grünzug Kappelbach eine Schlüsselrolle für die
Klimaanpassung in Chemnitz spielt. Die Frischluftschneise entlang des Kappelbachs wirkt der
zunehmenden sommerlichen Hitzebelastung in der Innenstadt entgegen. Schon heute sind die
Temperaturen in den Sommermonaten auch in diesem Umfeld häufig kaum erträglich.
Wir können den Klimawandel nicht dadurch aufhalten, dass wir seine Auswirkungen in
Planungsunterlagen ausblenden. Er entwickelt sich durch menschliche Eingriffe weiter. Intelligente,
vorausschauende Maßnahmen zur Anpassung unserer Stadtstruktur sind notwendig, um künftige
Lebensqualität zu sichern. Das vorliegende Bauvorhaben läuft dieser Notwendigkeit entgegen und
wird die klimatische Situation in den kommenden Jahren verschlimmern.
Für den Fall, dass die Esche innerhalb von fünf Jahren nach Baubeginn eingeht, sind fünf
Ersatzanpflanzungen vorgesehen. Diese Regelung erscheint geradezu zynisch. Fünf junge Bäume
können niemals den Verlust eines jahrhundertealten Gehölzes und der darin beheimateten
vielfältigen Lebensgemeinschaft ausgleichen.
Es ist davon auszugehen, dass Schädigungen des wertvollen Baumes bewusst in Kauf genommen
werden. Jede andere Annahme wäre weltfremd.
Der Nutzen einer Neubebauung auf dieser Fläche steht in keinem Verhältnis zu den nachweislichen
Anlage 1 Seite 36 zu B-099/2026
ökologischen und klimatischen Schäden, die in absehbarer Zeit eintreten werden. Es stellt sich
grundsätzlich die Frage: Ist Neubau auf dieser Fläche wirklich notwendig? Sollte nicht vorrangig
brachliegendes Industrieland reaktiviert und zu Wohnzwecken umgenutzt werden? Dies wäre
sowohl ökologisch als auch städtebaulich sinnvoller.
Darüber hinaus sind unversiegelte Flächen dringend erforderlich, um Regenwasser aufnehmen zu
können. Fehlen diese, verschlechtert sich die Wasserqualität des Kappelbachs zunehmend, und
das Risiko von Wasserverlusten steigt.
Eine zukunftsweisende Alternative wäre die Entwicklung eines ökologischen Stadtteilparks in
Kooperation mit Naturschutzorganisationen wie NABU oder BUND und unter Mitwirkung der
Anwohnerschaft. Flora und Fauna könnten erhalten bleiben, die Bevölkerung würde von einem
grünen Erholungsraum profitieren. Am Rande des Kaßberges entstünde so eine wertvolle grüne
Lunge — ein Gewinn für Mensch und Natur gleichermaßen.
Fazit
In einer dicht bebauten Stadt wie Chemnitz sollten wir froh sein über jedes verbliebene naturnahe
Areal und diese Flächen konsequent schützen. Die Frage muss erlaubt sein: Wozu benötigen wir
an dieser Stelle tatsächlich noch ein weiteres Gebäude?
Ich appelliere an Sie, die außerordentliche ökologische Wertigkeit dieses Gebiets in Ihrer
Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen und von der geplanten Bebauung
abzusehen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Interessen der bestehenden Nachbarschaft werden angemessen berücksichtigt; ein Absehen
von der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens ist nicht angezeigt.
Dem Einwender ist zwar insoweit zuzustimmen, als er die negativen Auswirkungen einer
Flächenversiegelung insb. auf Aufenthaltsqualität und die Gesundheit unter klimatischen
Gesichtspunkten aufzeigt. Die zu erwartende Neuversiegelung führt zu einer strahlungsbedingten
Aufheizung tagsüber, einer schnelleren Abkühlung in der Nacht und begünstigt typische
Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie
trockenere Luft). Weiterhin ist richtig, dass der Stadtteil Kaßberg bereits dicht bebaut ist. Nach dem
Fachteil zum Hitzeaktionsplan des Umweltamtes Chemnitz gehört der Stadtteil Kaßberg zudem
aufgrund der hohen Anzahl der im Gebiet lebenden hitzevulnerablen Menschen, der hohen
Bevölkerungsdichte und des verhältnismäßig geringen Anteils öffentlicher Grünflächen zu den
hitzevulnerablen Stadtteilen von Chemnitz. Nicht übersehen wird in diesem Zusammenhang, dass
von den alten Gehölzen im Plangebiet, die zur Umsetzung der Planung teilweise entfernt werden
müssen, positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger
Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt.
Aus diesen Gründen lag und liegt ein Schwerpunkt der Planung in dem Entgegenwirken oder
jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden
planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen
Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen
innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches
gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch
die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien
wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird
als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die
ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Anlage 1 Seite 37 zu B-099/2026
Eine Einschränkung der Erholungsmöglichkeit erfolgt durch das Vorhaben nicht, denn es handelt
sich um eine Brachfläche, die bislang zur Erholung nicht geeignet und vom Eigentümer auch dazu
nicht bestimmt war. Mit der eingeordneten Fußwegeverbindung zum Fuß-/Radweg am Kappelbach
wird diese Fläche zudem der Öffentlichkeit erst zugänglich gemacht.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
Mit Beschluss zur Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zum Neubau dieses
Geschosswohnungsbaus stellt der Stadtrat fest, dass es den Bedarf für diese Stadthäuser mit einem
hohen Maß an Lebensqualität auch in Verbindung mit Standard „KfW-Effizienzhaus 40“ gibt. Es sei
dabei auch auf eine Fläche zur Nachverdichtung bzw. Umnutzung einer Brachfläche verwiesen. Die
hohe Auslastung der neu gebauten Mehrfamilienhäuser Ulmenstraße 13, 13a und 13b belegt die
starke Nachfrage nach dieser Wohnform.
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken und aufgezeigten Alternativen an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 37 Öffentlichkeit 8,
Stellungnahme vom 22.01.2026
1. Sachverhalt:
- Die Zufahrtsstraßenbreite beträgt 4,10 m - wie sollen da 2 PKW' s sicher aneinander vorbei
kommen?
- Zufahrt Müllabfuhr, Feuerwehr, Baufahrzeuge, Lieferfahrzeuge (Möbel. etc.) keinesfalls sicher.
- Kein Wendehammer für o.g. Fahrzeuge vorgesehen.
- Fuß-Radweg muss vorhanden bleiben.
- Wie viele Stellplätze / Tiefgaragenplätze sind für 48 WE geplant?
- Lärmgutachten für Zu/Abfahrt von mindestens 48 +... Fahrzeugen pro Wochentag erforderlich.
- Wo soll die Zufahrt der Baufahrzeuge erfolgen?
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Planstraße wird zunächst in einer Breite von 7,35 m fortgeführt, also analog der vorhandenen
Verkehrsfläche inklusive des Gehweges. Nach ca. 30 m wird diese dann in einer Breite von 5,50 m
weitergeführt. Mit der Aufweitung der Fahrbahn im Bereich der Feuerwehrzufahrt und dem Abzweig
zum Flurstück 1862/1 stehen 7,50 m Fahrbahnbreite zur Verfügung. Weiterführend verjüngt sich die
Straßenbreite bis zur westlich angelegten Tiefgarageneinfahrt auf 4,5 m.
Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der
Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung
bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst
wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den
Anlage 1 Seite 38 zu B-099/2026
Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und
Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte
Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite
von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im Plangebiet sind
entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen.
Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine
überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die
verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46
Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug
im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche
Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der
vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13a und 13b, ergibt sich eine tägliche
Fahrfrequentierung von 170 bis 180 Fahrten. Laut Planung sind 56 Stellplätze in der Tiefgarage
vorgesehen.
Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil
der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur
Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine
proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 –30
% der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen
Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die
Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken
nutzen.
Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter
Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und
eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind
gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen
Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts-
und Wohnqualität.
Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06
erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig
geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals
von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und
Fußweg.
Von der Weiterführung eines Fuß-/Radweges bis zum Kappelbach entlang der westlichen
Geltungsbereichsgrenze, welches dem Verkehrskonzept zur Schaffung einer Fuß-
Radwegeverbindung zwischen der Ulmenstraße und dem Fuß- und Radweg am Kappelbach
entsprechen sollte, wurde auf Grund der örtlichen Gegebenheiten abgesehen (s. Begründung Pkt.
4.3).
In Fortführung der Planstraße wird nunmehr ein öffentlicher Fußweg zum Fuß- Radweg am
Kappelbach geschaffen. Für Radfahrer besteht die Möglichkeit, auf kurzem Weg über die
Ulmenstraße zum Fuß- Radweg am Kappelbach zu gelangen.
Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m
für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass
Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen,
um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der
Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m
(Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die
verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung.
Anlage 1 Seite 39 zu B-099/2026
Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes
ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a
und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die
Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der
im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in
Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage
der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge
können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten
Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung
Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße
ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten,
welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu.
Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw
müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich
der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite
Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die
Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a
und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die
Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für
Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den
Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in
allen Phasen des Tages problemlos möglich ist.
Die Notwendigkeit zur Erstellung eines Lärmschutzgutachtens für die Zu- und Abfahrten der Pkw
besteht nicht, da aufgrund der geringen Verkehrsmenge keine relevanten Geräuscheinwirkungen
im Sinne der TA Lärm zu erwarten sind.
2. Sachverhalt:
- -Schadstoffe im Boden (DK2) vorhanden - was passiert, wenn diese freigelegt werden?
- -Staubschutzkonzept (z.B. Bewässerung) im Vertrag fordern.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Erforderlichkeit der vertraglichen Regelung zur Erstellung eines Staubschutzkonzeptes ist nicht
gegeben. Im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsplanung kann von Behörden ein
entsprechendes Staubschutzkonzept gefordert werden.
Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Zertifizierung
ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG-Anforderungen.
Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von
Staubemissionen umgesetzt.
3. Sachverhalt:
- -Kaltluftschneise vom Kappelbach wird durch die massive Bebauung stark beeinträchtigt.
- -Ersatzpflanzung im Verhältnis 1:1 für die gefällten Bäume und Sträucher muss im Vertrag
verankert werden.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Anlage 1 Seite 40 zu B-099/2026
Begründung:
Dem Einwender ist zwar insoweit zuzustimmen, als er die negativen Auswirkungen einer
Flächenversiegelung insb. auf Aufenthaltsqualität und die Gesundheit unter klimatischen
Gesichtspunkten aufzeigt. Die zu erwartende Neuversiegelung führt zu einer strahlungsbedingten
Aufheizung tagsüber, einer schnelleren Abkühlung in der Nacht und begünstigt typische
Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere Temperaturschwankungen sowie
trockenere Luft). Weiterhin ist richtig, dass der Stadtteil Kaßberg bereits dicht bebaut ist. Nach dem
Fachteil zum Hitzeaktionsplan des Umweltamtes Chemnitz gehört der Stadtteil Kaßberg zudem
aufgrund der hohen Anzahl der im Gebiet lebenden hitzevulnerablen Menschen, der hohen
Bevölkerungsdichte und des verhältnismäßig geringen Anteils öffentlicher Grünflächen zu den
hitzevulnerablen Stadtteilen von Chemnitz. Nicht übersehen wird in diesem Zusammenhang, dass
von den alten Gehölzen im Plangebiet, die zur Umsetzung der Planung teilweise entfernt werden
müssen, positive klimatische Wirkungen für die Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger
Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch klimawirksamen Grünzug darstellt.
Aus diesen Gründen lag und liegt ein Schwerpunkt der Planung in dem Entgegenwirken oder
jedenfalls der Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden
planbedingten Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen
Teil erhalten, die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen
innerhalb des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches
gilt für die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch
die Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien
wird die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird
als Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die
ökologisch günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Für geschützten Einzelbaumbestand, der durch die Planung nicht erhalten werden kann, sind
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 7 der Baumschutzsatzung der Stadt Chemnitz zu
leisten.
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 38 Öffentlichkeit 9,
Stellungnahme vom 12.01.2026
Sachverhalt:
Ich möchte nicht, dass das Ulmenwäldchen einer neuen / weiteren Bebauung weichen muss. Es ist
wertvoller Altbaumbestand und ein wichtiger Teil der Grünen Lunge von Chemnitz! Das Wäldchen
ist Rückzugsraum für etliche Tiere und Insekten, es verbessert die Luftqualität und ist ein wichtiger
Teil der Wohnqualität seiner Anwohner. Ich stimme also klar gegen den Bebauungsplan Nr. 22/17
Ulmenstraße!
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die
Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch
klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung
zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht
führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere
Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt.
Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel –
Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung
Anlage 1 Seite 41 zu B-099/2026
der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von
Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem
ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen
Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung.
Ein Schwerpunkt der Planung lag und liegt daher in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der
Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten
Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten,
die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb
des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für
die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die
Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird
die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als
Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch
günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 39 Öffentlichkeit 10,
Stellungnahme vom 12.01.2026
Sachverhalt
An dieser Stelle wird die Frischluftschneise, die entlang des Kappelbaches verläuft und für das
Stadtklima von enormer Bedeutung ist, durch die Baumaßnahme unterbrochen. Ich hoffe, Sie sind
sich der Auswirkungen dieser Unterbrechung bewusst.
In heißen Sommermonaten ist die Innenstadt bereits jetzt kaum erträglich. Wenn nicht genug kühle
Luft durch einen derartigen Korridor in die Innenstadt geführt wird, bildet sich eine Wärmeglocke mit
weitreichenden Folgen: Regenwolken werden am Rande dieser Wärmeglocke geteilt und der Regen
fällt umso heftiger in den Gebieten um die Stadt herum. Die Bäume, Wiesen und anderen Pflanzen
in der Stadt vertrocknen oder müssen mit wertvollem Trinkwasser bewässert werden.
In den vergangenen Jahren wurden auf diesem Grundstück bereits zahlreiche Bäume gefällt -
dickere und sehr viele dünnere, insgesamt sehr viel Grün. Ich wohne in unmittelbarer Nähe auf der
Heinrich-Beck-Straße und habe die Auswirkungen bereits deutlich gespürt: Es ist lauter geworden,
die Luft ist schlechter geworden und es gibt viel weniger Vögel.
Dass eine Wiederbegrünung nicht in dem Maße erfolgt, wie in verbindlichen Planzeichnungen
vorgesehen, können Sie anhand des bereits bebauten Nachbargrundstückes auf der Ulmenstraße
sehen. Auch dort wurden zahlreiche große Bäume gefällt und als Ersatzpflanzungen bis jetzt nur
ein paar kleine Ziersträucher gesetzt. Von Ersatzpflanzung kann man hier nicht sprechen.
Anlage 1 Seite 42 zu B-099/2026
Besonders gravierend: Aus Ihrer Planzeichnung geht nicht hervor, welche Bäume genau zu erhalten
sind. Die mindestens 200 Jahre alte, monumentale Esche mit einem Stammumfang von 4,25 m
(gemessen in 1 m Höhe) und somit einem Durchmesser von ca. 1,30 m ist überhaupt nicht als solche
erwähnt. Ein Baum dieser Größenordnung sollte als Naturdenkmal besonderen Schutz erfahren.
Die geplante Bauausführung wird den Wurzelbereich dieses außergewöhnlichen Baumes erheblich
schädigen, was sein Absterben zur Folge haben wird. Laut Planzeichnung (6.2) soll dieser Baum
"bei Abgang" durch einen neuen Baum mit einem Stammumfang von 14 cm (3x verschult) ersetzt
werden. Das Missverhältnis ist eklatant: Ein 200 Jahre alter Baum mit 1,30 m Durchmesser wird
durch einen Setzling mit 14 cm Stammumfang ersetzt - das ist keine gleichwertige Kompensation,
sondern ein irreversibler Verlust.
Dieses "Wäldchen" beherbergt eine bemerkenswerte Artenvielfalt. Neben häufig vorkommenden
Arten wie verschiedenen Meisen, Amseln, Singdrosseln, Staren und Rabenvögeln haben wir mit
der Vogelbestimmungs-App "Bird" der TU Chemnitz auch folgende Arten dokumentiert:
- Grünspechte und Buntspechte
- Sommer- und Wintergoldhähnchen
- Zaunkönige
- Eulen und Käuzchen
- Turmfalken
- Trauerschnäpper
- Verschiedene Taubenarten (Holztaube, Ringeltaube)
- Sowie viele weitere Singvogelarten
Es ist nicht vorstellbar, wie diese jetzt in über 100 großen Bäumen lebenden Vögel in den
verbleibenden 10 Bäumchen und den geplanten Setzlingen überleben sollen. In den sommerlichen
Abendstunden sind zudem sehr zahlreich Fledermäuse zu beobachten. Hin und wieder wurden von
uns auch Ringelnattern und Eidechsen gesichtet, was sicher auf die Nähe zum Kappelbach
zurückzuführen ist.
Fazit
Dieses Grundstück als Rückzugsort für zahlreiche Tierarten, grüne Lunge für Bewohner der
Umgebung und Frischluftkorridor für die Innenstadt zu bewahren, halte ich für einen deutlich
größeren Mehrwert als die geplante Bebauung.
Ich bitte Sie eindringlich, die ökologische Bedeutung dieses Areals in Ihre Entscheidung
einzubeziehen und von einer Bebauung Abstand zu nehmen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die
Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch
klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung
zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht
führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere
Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt.
Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel –
Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung
der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von
Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem
ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen
Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung.
Anlage 1 Seite 43 zu B-099/2026
Ein Schwerpunkt der Planung lag und liegt daher in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der
Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten
Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten,
die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb
des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für
die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die
Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird
die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als
Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch
günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Die erwähnte Esche ist zum Erhalt nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzt. Um dem langfristigen
Erhalt der besonders wertvollen Esche im nordwestlichen Geltungsbereich zu sichern, sind im
Wurzelschutzbereich (Kronentraufe zzgl. 1,50 m) die Vorgaben gemäß DIN 18920:2014-07 und
RAS-LP 4 umzusetzen, einzuhalten und zu kontrollieren. Im Rahmen der fortführenden
Ausführungsplanung sind die technischen Details zu Art des Wurzelschutzes mit der zuständigen
Behörde abzustimmen (s. Begründung Pkt. 5.2.3).
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die artenschutzrechtlichen Verbote (Verbote des §
44 Abs.1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG) und Ausnahmen (Ausnahme gemäß § 45 Abs.
7 BNatSchG bzw. Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG) zu berücksichtigen. Es war die Erarbeitung
einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erforderlich. Das Artenschutzgutachten prüft
das Vorhandensein eventueller Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
besonders geschützten Arten, der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten.
Um das Auslösen der potenziellen und tatsächlichen Verbotstatbestände zu vermeiden, werden
Vermeidungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen festgelegt, welche zur Reduzierung
von Konflikten und Beeinträchtigungen, die während des Vorhabens auf die beschriebenen Tierarten
wirken können, beitragen. Unter Anwendung und zeitlicher Beachtung der im Rahmen der saP
aufgestellten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (s. textliche Festsetzungen Pkt. 9)
kann diesen Verbotstatbeständen entgegengewirkt werden.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 40 Öffentlichkeit 11,
Stellungnahme vom 14.01.2026
1. Sachverhalt:
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom April 2024 weist wesentliche Mängel auf und stellt die
tatsächlichen ökologischen Gegebenheiten unzureichend dar.
- Nachweis des Schwarzstorches (Ciconia nigra): Entgegen den Aussagen im Gutachten wurde
im Sommer 2025 mehrfach ein Schwarzstorch im Plangebiet beobachtet und fotografisch
dokumentiert.
Anlage 1 Seite 44 zu B-099/2026
- Verlust von Lebensräumen: Die geplante Fällung von 108 der insgesamt 116 vorhandenen
Bäume (rund 93 % des Bestands) führt zur irreversiblen Zerstörung von Lebensstätten streng
geschützter Arten, insbesondere von Fledermäusen und zahlreichen Vogelarten. Eine Rodung
führt zwangsläufig zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Es bestehen Zweifel,
ob die artenschutzrechtlichen Belange gemäß § 44 BNatSchG ausreichend und auf aktueller
Datengrundlage geprüft wurden.
- Verstoß gegen das Störungsverbot: Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44
BNatSchG basiert auf fehlerhaften Ausgangsdaten und ist daher fachlich nicht belastbar. Eine
erneute, korrekte Untersuchung ist zwingend erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung
und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus.
Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen
namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu
überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris. Rn. 68.) und werden vorliegend
als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis
Oktober 2022 eine systematische Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es
fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle
gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch
wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht
erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich und wird
von dem Einwender auch nicht behauptet, sodass diesbezüglich keine Bedenken bestehen.
Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus
naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre
sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.13 Soweit innerhalb
des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch
keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein
höheres Alter der Daten nicht.14 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe
praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.15
Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte
Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im
vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche
Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich
noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und
Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das
Vorhabengebiet als Rastplatz nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und
Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen
Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß
gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten. Denn
die Norm betrifft in zeitlicher Hinsicht primär die Phase aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung
des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu
sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art,
sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist
(BVerwG, Urt. v. 6. April 2017– 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das
13 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112.
14 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632.
15 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96).
Anlage 1 Seite 45 zu B-099/2026
0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter
Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung
umgeben und bietet daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu
und zurückgezogen lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 50 m gegenüber
menschliche Anwesenheit und Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp-
info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff. 3.73 mit Verweis auf
Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche
Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]).
Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu
erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung
nicht erwähnt.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge
des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann,
soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten
Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere
angesichts des weiten Aktionsradius‘ des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese
Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans
scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist
angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder
sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54).
2. Sachverhalt:
Die Planung sieht die weitgehende bzw. vollständige Rodung eines bestehenden Wald- bzw.
Gehölzbestandes vor. Diese Maßnahme stellt einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft
dar und ist aus meiner Sicht weder ausreichend begründet noch verhältnismäßig. Der betroffene
Baumbestand erfüllt wichtige ökologische Funktionen als Lebensraum, Klimaregulator und
Erholungsraum.
Das Wäldchen übernimmt eine wichtige Funktion für das lokale Klima, insbesondere durch Kühlung,
Luftreinhaltung und Speicherung von Niederschlagswasser. Die geplante Rodung begünstigt die
Entstehung von Hitzeinseln, erhöht die Staubbelastung und verschlechtert die mikroklimatischen
Verhältnisse im angrenzenden Wohnumfeld deutlich.
Das bestehende Wäldchen prägt das Orts- und Landschaftsbild wesentlich und dient der
wohnungsnahen Erholung. Durch die geplante Bebauung geht dieser Charakter unwiederbringlich
verloren, was eine deutliche Minderung der Lebensqualität der Anwohnerinnen und Anwohner zur
Folge hat.
Es ist nicht erkennbar, dass weniger eingriffsintensive Alternativen — etwa eine Reduzierung der
Bauflächen, eine geringere Bebauungsdichte oder der Erhalt wesentlicher Teile des Waldbestandes
— ernsthaft geprüft wurden. Damit liegt ein Abwägungsdefizit im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB nahe.
Forderung
Ich fordere die Stadt Chemnitz auf, die Planung grundlegend zu überarbeiten. Insbesondere ist der
Erhalt des Wald- und Gehölzbestandes - zumindest in wesentlichen Teilen - sicherzustellen.
Alternativ sind flächensparende Bebauungsvarianten zu prüfen sowie wirksame Schutz- und
Ausgleichsmaßnahmen verbindlich festzusetzen. Aufgrund der dokumentierten Schwarzstorch-
Sichtungen ist zudem eine zwingende Überarbeitung des Artenschutzgutachtens erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Anlage 1 Seite 46 zu B-099/2026
Begründung:
Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die
Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch
klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung
zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht
führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere
Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt.
Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel –
Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung
der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von
Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem
ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen
Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung.
Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die
Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der
klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von
Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes
festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur
Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und
der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des
Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur
Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen
Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Eine Einschränkung der Erholungsmöglichkeit erfolgt durch das Vorhaben nicht, denn es handelt
sich um eine Brachfläche, die bislang zur Erholung nicht geeignet und vom Eigentümer auch dazu
nicht bestimmt war. Mit der eingeordneten Fußwegeverbindung zum Fuß-/Radweg am Kappelbach
wird diese Fläche zudem der Öffentlichkeit erst zugänglich gemacht.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 41 Öffentlichkeit 12,
Stellungnahme vom 17.01.2026
Sachverhalt:
Ich bin absolut dagegen, dass im Ulmenwäldchen der geplante Bebauungsplan durchgeführt wird.
Ich sichte hier regelmäßig viele verschiedene Tiere, wie Reiher oder einen Schwarzstorch. Diese
Tiere würden durch die Bebauung massiv in ihrem Lebensraum eingeschränkt.
Anlage 1 Seite 47 zu B-099/2026
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die artenschutzrechtlichen Verbote (Verbote des §
44 Abs.1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG) und Ausnahmen (Ausnahme gemäß § 45 Abs.
7 BNatSchG bzw. Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG) zu berücksichtigen. Es war die Erarbeitung
einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erforderlich. Das Artenschutzgutachten prüft
das Vorhandensein eventueller Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
besonders geschützten Arten, der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten.
Um das Auslösen der potenziellen und tatsächlichen Verbotstatbestände zu vermeiden, werden
Vermeidungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen festgelegt, welche zur Reduzierung
von Konflikten und Beeinträchtigungen, die während des Vorhabens auf die beschriebenen Tierarten
wirken können, beitragen. Unter Anwendung und zeitlicher Beachtung der im Rahmen der saP
aufgestellten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (s. textliche Festsetzungen Pkt. 9)
kann diesen Verbotstatbeständen entgegengewirkt werden.
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 42 Öffentlichkeit 13,
Stellungnahme vom 17.01.2026
1. Sachverhalt:
Die verkehrliche Erschließung erscheint nicht tragfähig. Die geplante Zufahrt über eine lediglich etwa
fünf Meter breite Straße ohne Gehweg stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Schon heute ist
diese Straße mit rund 130 Fahrzeugen stark belastet. Zusätzlicher Bau- und Anwohnerverkehr,
rangierende Müllfahrzeuge sowie potenziell blockierte Rettungswege sind unter diesen
Bedingungen nicht nur unpraktisch, sondern gefährlich. Ein Rücksetzen schwerer Fahrzeuge in
einem Wohnbereich ohne gesicherte Fußwege ist aus meiner Sicht nicht verantwortbar.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Planstraße wird zunächst in einer Breite von 7,35 m fortgeführt, also analog der vorhandenen
Verkehrsfläche inklusive des Gehweges. Nach ca. 30 m wird diese dann in einer Breite von 5,50 m
weitergeführt. Mit der Aufweitung der Fahrbahn im Bereich der Feuerwehrzufahrt und dem Abzweig
zum Flurstück 1862/1 stehen 7,50 m Fahrbahnbreite zur Verfügung. Weiterführend verjüngt sich die
Straßenbreite bis zur westlich angelegten Tiefgarageneinfahrt auf 4,5 m.
Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der
Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung
bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst
wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den
Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehr- und Winterdienstfahrzeuge
beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte Zufahrt für diese
Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte 5 m breite Fahrbahn dem
Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im Plangebiet sind entsprechend
der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen.
Während der Bauphase ist Baustellenverkehr unvermeidbar. Er sollte verhältnismäßig und möglichst
Anlage 1 Seite 48 zu B-099/2026
schonend organisiert werden.
Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine
überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die
verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46
Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug
im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche
Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der
vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13 a und b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung
von 170 bis 180 Fahrten.
Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil
der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur
Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine
proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 –30
% der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen
Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die
Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken
nutzen.
Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter
Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und
eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind
gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen
Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts-
und Wohnqualität.
Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06
erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig
geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals
von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und
Fußweg.
Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m
für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass
Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen,
um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der
Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m
(Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die
verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung.
Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes
ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a
und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die
Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der
im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in
Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage
der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge
können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten
Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung
Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße
ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten,
welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu.
Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw
müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich
der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite
Anlage 1 Seite 49 zu B-099/2026
Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die
Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a
und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die
Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für
Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den
Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in
allen Phasen des Tages problemlos möglich ist.
2. Sachverhalt:
Hinzu kommt die unzureichend geklärte gesundheitliche Dimension des Vorhabens. Die bekannten
Belastungen des Bodens mit Arsen und Blei erfordern vor jeglicher Bautätigkeit eine vollständige,
transparente und unabhängige Klärung. Das Aufwirbeln belasteter Stäube gefährdet nicht nur
Anwohnerinnen und Anwohner, sondern auch angrenzende Kleingärten und deren Erträge. Hier
geht es um Vorsorge, nicht um nachträgliche Schadensbegrenzung.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Während der Tiefbauarbeiten wird eine altlastenbegleitende Dokumentation durch ein Fachbüro
durchgeführt, um die ordnungsgemäße Erfassung und Bewertung von Altlasten sicherzustellen.
Im Zuge der nachgelagerten Genehmigungsplanung sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung
von Staubbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann von den zuständigen Behörden die
Erstellung und Vorlage eines entsprechenden Staubschutzkonzepts verlangt werden.
Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Zertifizierung
ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG-Anforderungen.
Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von
Staubemissionen umgesetzt.
Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt, dass ein Bebauungsplan die städtebauliche Ordnung festsetzt
(z. B. Art und Maß der Nutzung, Baugrenzen, Verkehrsflächen). Ein Staubschutzkonzept gehört
nicht dazu, da:
es keine dauerhafte städtebauliche Festsetzung ist,
es sich auf die Bauausführung (zeitlich begrenzt) bezieht,
es projekt- und verfahrensspezifisch ist (je nach Bauweise, Gerät, Ablauf unterschiedlich).
Daher wäre es rechtssystematisch unzulässig bzw. unüblich, ein konkretes Staubschutzkonzept im
Bebauungsplan festzuschreiben. Nach § 9 BauGB sind Festsetzungen nur zulässig, wenn sie
städtebaulich erforderlich sind.
3. Sachverhalt:
Auch aus klimatischer Sicht ist die Planung problematisch. Das Umweltamt weist selbst auf die
Gefahr einer entstehenden Hitzeinsel hin. Das Ulmenwäldchen übernimmt derzeit eine wichtige
Funktion als Frischluftschneise und temperaturausgleichender Grünraum für das gesamte Viertel.
Diese Wirkung lässt sich nach einer Bebauung nicht wiederherstellen — sie geht dauerhaft verloren.
Besonders kritisch sehe ich den vorgesehenen massiven Eingriff in den Baumbestand. Ein Verlust
von rund 93 Prozent der Bäume steht in keinem Verhältnis zu den heutigen Herausforderungen des
Klimawandels. Darüber hinaus weist das vorliegende Gutachten aus meiner Sicht Lücken auf: Der
Schwarzstorch wurde nicht berücksichtigt, obwohl er in diesem Gebiet mehrfach beobachtet wurde
und offenbar einen relevanten Lebensraum nutzt.
Das Areal ist zudem Lebensraum zahlreicher geschützter und schützenswerter Arten. Fledermäuse,
Eichhörnchen, Rehe sowie über zwanzig Vogelarten sind auf diesen zusammenhängenden
Anlage 1 Seite 50 zu B-099/2026
Grünraum angewiesen. Der Artenschutz darf hier nicht nachrangig behandelt oder auf formale
Mindestanforderungen reduziert werden.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die
Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch
klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung
zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht
führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere
Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt.
Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel –
Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung
der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von
Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem
ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen
Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung.
Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die
Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der
klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von
Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes
festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur
Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und
der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des
Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur
Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen
Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
Es liegt zunächst in der Natur der Sache, dass ein im Jahr 2022 erstellter artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag keine Sichtungen des Schwarzstorches im Jahr 2025 berücksichtigt.
Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung
und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus.
Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen
namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu
überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris. Rn. 68.) und werden vorliegend
als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis
Oktober 2022 eine systematischen Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es
fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle
gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch
Anlage 1 Seite 51 zu B-099/2026
wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht
erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich.
Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus
naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre
sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.16 Soweit innerhalb
des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch
keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein
höheres Alter der Daten nicht.17 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe
praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.18
Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte
Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im
vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche
Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich
noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und
Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das
Vorhabengebiet als Nahrungshabitat nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs-
und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des §
44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der
textlichen Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein
Verstoß gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten,
denn die Regelung schützt schon keine reinen Nahrungshabitate (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A
14/07, NVwZ 2009, 302 [313]). Im Übrigen betrifft die Norm in zeitlicher Hinsicht primär die Phase
aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der
Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf
Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine
regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017 – 4 A 16/16,
juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das 0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche
mit sukzessiver und teilweise extrem dichter Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von
Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung umgeben und bietet daher kein geeignetes
Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu und zurückgezogen lebenden
Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 500 m gegenüber menschliche Anwesenheit und
Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff. 3.73 mit
Verweis auf Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und
fachliche Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am
27.3.2026]).
Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu
erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung
nicht erwähnt.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge
des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann,
soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten
Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere
angesichts des weiten Aktionsradius‘ des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese
Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans
scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist
angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder
16 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112.
17 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632.
18 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96).
Anlage 1 Seite 52 zu B-099/2026
sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54).
4. Sachverhalt:
Schließlich hätte das Bauvorhaben erhebliche Auswirkungen auf den Wohnwert des gesamten
Umfelds. Gebäude mit Höhen von bis zu 13,5 Metern führen zu deutlicher Verschattung
angrenzender Wohnhäuser und Kleingärten. Die gewachsene Struktur des Viertels würde nachhaltig
verändert und an Lebensqualität verlieren.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Das geplante Vorhaben hält die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nach der
einschlägigen Landesbauordnung vollständig ein. Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass
die gesetzlichen Mindestanforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere
hinsichtlich Belichtung, Belüftung und sozialer Abstände, gewahrt sind.
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf unveränderte Licht- und Sichtverhältnisse oder
eine vollständige Verschattungsfreiheit bauplanungsrechtlich nicht besteht. Eine gewisse
Verschlechterung der Belichtungs- und Sichtsituation ist insbesondere in verdichteten
Siedlungsbereichen grundsätzlich hinzunehmen.
Der Abstand des geplanten Gebäudes zur bestehenden Bebauung (Ulmenstraße 13b) beträgt ca.
22 m bis 27 m und übertrifft damit deutlich den Vergleichsabstand von rund 13 m zwischen den
Gebäuden Ulmenstraße 13 und 13a. Die Oberkante der Attika des obersten Vollgeschosses (IV.
Obergeschoss) des geplanten Gebäudes liegt bei etwa 12,60 m über dem Straßenniveau. Der
geplante Neubau weist – ebenso wie die Gebäude Ulmenstraße 13a und 13b – auf der der
Zufahrtsstraße zugewandten Seite lediglich vier Vollgeschosse auf. Dabei liegt das Erdgeschoss
auf dem Höhenniveau der bestehenden Zufahrtsstraße. Im Gegensatz dazu befindet sich das
Erdgeschoss der Wohngebäude 13a und 13b auf einem um etwa 3 m erhöhten Niveau über der
Straße.
Die Begrenzung der maximalen Grundfläche des fünften Geschosses innerhalb des WA1 (s.
textliche Festsetzung 2.2) entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die tatsächliche
Vollgeschossigkeit des Mehrfamilienhauses auf maximal vier bzw. fünf Geschosse zu beschränken.
Bei dem obersten, fünften Geschoss handelt es sich nicht um ein vollwertiges Geschoss, sondern
um vier punktuelle Austrittsräume, die den Zugang zur Dachterrasse ermöglichen und zur
Steigerung der Wohnqualität beitragen. Im Bereich WA2 ist das Kellergeschoss hingegen als
Vollgeschoss anzurechnen.
Vorliegend führt das Vorhaben zwar zu einer partiellen Verschattung angrenzender Gebäude, diese
erreicht jedoch kein Ausmaß, das als unzumutbar zu bewerten wäre. Insbesondere bleiben die
wesentlichen Aufenthaltsräume weiterhin ausreichend mit Tageslicht versorgt. Eine erhebliche
Beeinträchtigung der Wohnqualität ist daher nicht erkennbar.
Die Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend geprägt durch kompakten Geschosswohnungsbau
an der Ulmenstraße und Heinrich-Beck-Straße, Mehrfamilienhäuser an der Michaelstraße und
Ahornstraße sowie den südlich angrenzenden für Wohnungszwecke sanierte Pölzigbau. Das neue
Wohnquartier mit urbanem Charakter soll im Kontext der stadtbildprägenden Umgebung entwickelt
werden.
Im Rahmen der Abwägung ist auch der geplante Neubau einer Altenpflegewohnanlage mit fünf
Vollgeschossen auf dem benachbarten Flurstück 3749/2 zu berücksichtigen, für den bereits eine
Baugenehmigung vorliegt und der ein Vollgeschoss mehr umfasst als die vorliegende Planung.
Unter Berücksichtigung der Einhaltung der Abstandsflächen sowie der städtebaulich angestrebten
Nachverdichtung wird das Vorhaben insgesamt als mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar
angesehen.
Anlage 1 Seite 53 zu B-099/2026
Vor diesen Hintergründen wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 43 Öffentlichkeit 14,
Stellungnahme vom 17.01.2026
Sachverhalt:
Bitte verzichten sie auf den Bau, es wäre so schade, wenn der Lebensraum der vielen Tiere und die
Frischluft durch die ganzen Bäume verloren geht, es ist mein Arbeitsweg auf dem ich jeden Tag
unzählige Tiere wie den Reiher und den Schwarzstorch beobachten kann. Es ist so wichtig, dass
der noch wenig vorhandene grüne Lebensraum auf dem Kaßberg unbedingt erhalten bleibt!
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die
Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch
klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung
zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht
führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere
Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt.
Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel –
Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung
der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von
Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem
ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen
Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung.
Ein Schwerpunkt der Planung lag und liegt daher in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der
Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten
Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten,
die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb
des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für
die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die
Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird
die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als
Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch
günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die artenschutzrechtlichen Verbote (Verbote des §
44 Abs.1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG) und Ausnahmen (Ausnahme gemäß § 45 Abs.
Anlage 1 Seite 54 zu B-099/2026
7 BNatSchG bzw. Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG) zu berücksichtigen. Es war die Erarbeitung
einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erforderlich. Das Artenschutzgutachten prüft
das Vorhandensein eventueller Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
besonders geschützten Arten, der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten.
Um das Auslösen der potenziellen und tatsächlichen Verbotstatbestände zu vermeiden, werden
Vermeidungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen festgelegt, welche zur Reduzierung
von Konflikten und Beeinträchtigungen, die während des Vorhabens auf die beschriebenen Tierarten
wirken können, beitragen. Unter Anwendung und zeitlicher Beachtung der im Rahmen der saP
aufgestellten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (s. textliche Festsetzungen Pkt. 9)
kann diesen Verbotstatbeständen entgegengewirkt werden.
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 44 Öffentlichkeit 15,
Stellungnahme vom 24.01.2026
Sachverhalt:
Wir lehnen das geplante Bauvorhaben ab, aufgrund der Auswirkungen auf Natur und Umwelt. Wir
sind direkt vor unserem Haus betroffen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die
Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch
klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung
zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht
führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere
Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt.
Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel –
Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung
der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von
Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem
ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen
Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung.
Ein Schwerpunkt der Planung lag und liegt daher in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der
Verringerung der die Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten
Faktoren. So wird der klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten,
die Fällung von Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb
des Plangebietes festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für
die Festsetzung zur Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die
Verwendung heller und der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird
die Aufheizung des Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als
Maßnahme zur Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch
günstigen Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
Anlage 1 Seite 55 zu B-099/2026
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 45 Öffentlichkeit 16,
Stellungnahme vom 02.02.2026
Sachverhalt:
In den Unterlagen wird für die Zufahrt eine Fahrbahnbreite von 5,50 m (Begegnungsfall LKW/PKW)
angesetzt. Vor Ort ist diese Breite durch bestehendes Parken / Querschnittsaufteilung real nicht
dauerhaft verfügbar. Ich bitte um nachvollziehbare Darstellung, wie Begegnungsverkehr,
Lieferverkehr und eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ohne Einschränkung sichergestellt werden
sollen.
Bitte prüfen und erläutern Sie ebenfalls, wie sich die geplante Reduzierung der Fahrbahnbreite auf
4,10 m nach 10 m mit der tatsächlichen Nutzung/Belastung der Zufahrt verträgt
(Begegnungsverkehr, Rangierflächen, Engstellen).
Ich rege weiterhin an, die Verkehrsführung und Querschnittsbreiten der Zufahrt anhand eines
belastbaren Verkehrskonzeptes (inkl. Schleppkurven LKW/Feuerwehr) zu konkretisieren.
Es ist zu befürchten, dass sich der Parkdruck im Umfeld deutlich erhöht, falls Stellplätze entfallen
oder die Zufahrt/der Gehbereich nicht mehr wie bisher nutzbar sind. Bitte legen Sie dar, wie der
ruhende Verkehr gelöst wird, ohne negative Verlagerung in die Nachbarschaft zu hervorzurufen.
Sollte zur Erreichung der geplanten Fahrbahnbreiten eine Änderung / Reduzierung bestehender
Parkmöglichkeiten erforderlich sein, bitte ich um transparente Darstellung der Auswirkungen und
um Alternativen.
Die Zufahrt wird auch von Fußgängern genutzt. Ich bitte Sie, dass konkrete Maßnahmen zur
Verkehrssicherheit (klare Trennung Gehweg/Fahrbahn, Sichtdreiecke, Beleuchtung,
Geschwindigkeitsreduzierung) durchgeführt werden.
Durch Mehrverkehr (Bauphase und Betrieb) entstehen zusätzliche Konflikte zwischen Fußgängern
und Fahrzeugen. Bitte prüfen Sie hierzu geeignete verkehrsberuhigende Maßnahmen.
Bitte weisen Sie nachvollziehbar nach, dass Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr die Erschließung
jederzeit sicher nutzen können (Begegnungsfall, Aufstellflächen, Wendemöglichkeiten).
Ich bitte um Darstellung, wie Müllentsorgung und Lieferverkehr abgewickelt werden, ohne Engstellen
und Rückstau auf der Zufahrt zu verursachen.
Ich bitte darum, die genannten Punkte im Rahmen der Abwägung umfassend zu prüfen und die
Ergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der
Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung
bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst
wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den
Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und
Anlage 1 Seite 56 zu B-099/2026
Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte
Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite
von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im Plangebiet sind
entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen.
Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine
überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die
verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46
Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug
im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche
Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der
vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13 a und b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung
von 170 bis 180 Fahrten.
Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil
der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur
Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine
proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 –30
% der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen
Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die
Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken
nutzen.
Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter
Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und
eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind
gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen
Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts-
und Wohnqualität.
Eine Änderung der vorhandenen Parkmöglichkeiten an der bestehenden Zufahrtsstraße ist nicht
vorgesehen. Im Plangebiet selbst sind 3 Besucherstellplätze vorgesehen (s. Kennzeichnung im
Planteil).
Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06
erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig
geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals
von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und
Fußweg.
Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m
für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wird darauf abgezielt, dass
Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen,
um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der
Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m
(Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die
verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung.
Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes
ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a
und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die
Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der
im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in
Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage
der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge
können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten
Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung
Anlage 1 Seite 57 zu B-099/2026
Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße
ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten,
welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu.
Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw
müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich
der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite
Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die
Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a
und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die
Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für
Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den
Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in
allen Phasen des Tages problemlos möglich ist.
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 46 Öffentlichkeit 17,
Stellungnahme vom 02.02.2026
Sachverhalt:
Die hergestellte Zufahrt ist für die geplante Verkehrsbelastung mit zusätzlichen bis zu 46
Wohneinheiten nicht ausgelegt. Eine 4,10 m breite Straße kann weder den einfachen
Begegnungsverkehr, noch den Liefer-, Rettungs- und Müllverkehr aufnehmen. Das wird erkennbar
dazu führen, dass der angelegte Gehweg als Ausweichfläche und notwendige Straßenverbreiterung
genutzt wird. Auch Wendemöglichkeiten sind nicht erkennbar. Möglicherweise ist dies der
ausgereizten Bebauung des Grundstücks geschuldet.
Der geplante ohnehin sehr schmale weiterführende Gehweg wird als solcher zur sicheren Benutzung
in der Praxis kaum zur Verfügung stehen.
Es ist wahrscheinlich, dass die Stellplatznachweise für den Investor bei max. 1 Stellpatz pro
Wohneinheit liegen. Bei dem üblichen Schlüssel von 1,5 Fahrzeugen pro Wohneinheiten wird dies
zu einer erheblichen Parkbelastung führen, welche in der Zufahrtsstraße aktuell überhaupt nicht
aufgenommen werden kann und sich dann sehr wahrscheinlich auf die Ulmenstraße verlagert. Sehr
realistisch ist aber auch, dass die Gehwege als Parkflächen genutzt werden.
Im Ergebnis könnte eine zureichende nutzbare Zuwegung ggf. noch nicht einmal mit Beleuchtung
auf zugeparkten Gehwegen mit überdurchschnittlicher Belastung durch unausgewogenen
Anlieferverkehr das Ergebnis sein.
Ich bitte Sie darum, mir Ihr Verträglichkeit- und Verkehrsnutzungskonzept für die Bebauung
darzulegen.
Ich bin davon überzeugt, dass der Wohnraumdruck nicht so groß ist, um die für viele Jahrzehnte
bestehende Bebauung nicht technisch sinnvoll in das Wohngebiet zu integrieren. Das bestehende
Parkraumproblem wird mit unausgewogener Bebauung auf dem Kaßberg weiter verschärft.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der
Anlage 1 Seite 58 zu B-099/2026
Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung
bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst
wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den
Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und
Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte
Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite
von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum). Im Plangebiet sind
entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen.
Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine
überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die
verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46
Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug
im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche
Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der
vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13 a und b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung
von 170 bis 180 Fahrten.
Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil
der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur
Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine
proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 –30
% der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen
Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die
Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken
nutzen.
Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter
Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und
eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind
gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen
Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts-
und Wohnqualität.
Eine Änderung der vorhandenen Parkmöglichkeiten an der bestehenden Zufahrtsstraße ist nicht
vorgesehen. Im Plangebiet selbst sind 3 Besucherstellplätze vorgesehen (s. Kennzeichnung im
Planteil).
Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06
erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig
geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals
von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und
Fußweg.
Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m
für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass
Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen,
um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der
Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m
(Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die
verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung.
Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes
ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13a
und 13b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die
Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der
Anlage 1 Seite 59 zu B-099/2026
im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in
Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage
der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge
können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten
Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung
Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße
ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten,
welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu.
Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw
müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich
der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite
Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die
Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a
und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die
Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für
Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den
Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in
allen Phasen des Tages problemlos möglich ist.
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 47 Öffentlichkeit 18,
Stellungnahme vom 02.02.2026
Sachverhalt:
Aus dem Bebauungsplan geht hervor, dass unter dem neuen Wohngebäude eine Tiefgarage für die
Bewohner geplant ist. Gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Chemnitz ist pro 75 m² Wohnfläche ein
Kfz-Stellplatz zu errichten. Aus dem Bebauungsplan geht weder die geplante Gesamt-Wohnfläche
noch die Anzahl der geplanten Tiefgaragen-Stellplätze hervor. Diese Informationen sollten zeitnah
im Bebauungsplan ergänzt werden, um bewerten zu können, ob die Satzung bei der Planung
berücksichtigt wurde.
Stellplätze für Gäste sind offensichtlich auf dem Grundstück nur drei Stück geplant. Dies erscheint
für die geplanten 46 Wohneinheiten extrem wenig. Hier ist insbesondere an Feiertagen damit zu
rechnen, dass in den benachbarten Straßen und Einfahrten geparkt wird, erfahrungsgemäß
teilweise nicht regelkonform.
Aufgrund der ohnehin schon angespannten Parksituation im Areal Ulmenstraße 1 (Eiscafé
Kohlebunker und Sportgeschäft Spoorth), Ulmenstraße 3 und 5 sowie nördlich davon fordern wir
das Stadtplanungsamt auf, den Bauträger dazu zu verpflichten, die Stellplatzsatzung strikt
einzuhalten, ohne Möglichkeit der finanziellen Ablösung. Ferner wird die Planung weiterer Gäste-
Stellplätze auf dem Grundstück erbeten. Beide Maßnahmen sollen dazu beitragen zu verhindern,
dass Feuerwehrzufahrten und -stellflächen auf den o.g. Grundstücken der Ulmenstraße durch
parkende Fahrzeuge direkt oder indirekt blockiert werden.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine
überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die
Anlage 1 Seite 60 zu B-099/2026
verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, so dass bei 46
Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. In der Tiefgarage werden insgesamt 56
Stellplätze bereitgestellt.
Bei der Planung der Wohnanlage wurde die Zahl der Besucherstellplätze im Hinblick auf eine
ausgewogene Nutzung und die tatsächlichen Bedürfnisse der Bewohner und Besucher abgewogen.
Eine übermäßige Bereitstellung zusätzlicher Besucherstellplätze könnte einerseits den
Eindruck vermitteln, dass für jeden Besucher ein eigener Parkplatz notwendig ist, jedoch
berücksichtigt die Planung, dass durch die sehr gute Anbindung an den öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) sowie die zunehmende Nutzung alternativer Mobilitätslösungen wie
Carsharing und Fahrräder die Abhängigkeit vom privaten Pkw verringert wird.
Des Weiteren sind zu viele Stellplätze nicht nur flächenintensiv, sondern könnten auch den
Charakter der Wohnanlage und das städtebauliche Konzept beeinträchtigen. Es wird angestrebt,
die Verkehrsbelastung in der Wohnumgebung zu minimieren und den Raum für Freiflächen zu
maximieren, was durch eine begrenzte Anzahl an Besucherstellplätzen besser erreicht wird. Eine
übermäßige Bereitstellung könnte zu einer ineffizienten Flächennutzung führen und wäre aus
einer nachhaltigen Sichtweise nicht zielführend.
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 48 Öffentlichkeit 19,
Stellungnahme vom 03.02.2026
Sachverhalt:
Im bevölkerungsreichsten Stadtteil von Chemnitz mit der höchsten Bevölkerungsdichte sind weitere
Neubauten auf noch vorhandenen Grünflächen nicht notwendig. Auf dem Kaßberg sind Parkplätze
und grüne Flächen mit viel Baumbestand selten. Dieses kleine Wäldchen muss erhalten werden. Es
gibt genug offene Flächen in Chemnitz bzw. alte Gebäude, welche sanierungsbedürftig sind und auf
eine Neuverwendung warten. Diese verfallen und fördern in keinster Weise das Stadtbild.
Grünflächen dienen der Wohlfühlqualität der Einwohner und dürfen nicht weiter minimiert werden.
In den letzten Jahren wurden westlich der Ulmenstraße mehrere neue Bebauungen durchgeführt.
Die Wohnqualität ist durch die Lärm- und Staubbelastung nicht gestiegen. Jetzt soll wieder Baulärm
und austretende Chemikalien (Arsen, Blei, PAK) bei Bodenarbeiten den umliegenden Mietern/
Grundstücken zugemutet werden. Dies ist so nicht zu akzeptieren.
Das naturschutzrechtliche Gutachten ist zudem veraltet, neue Tierarten haben sich angesiedelt.
Zum Beispiel ist der Schwarzstorch in dem Gutachten gar nicht erwähnt, obwohl er hier mehrfach
gesichtet wurde und offenbar hier sein Habitat hat. Soviel verschiedene Arten (Vögel, Rehe, Hasen,
Bienen, Insekten, etc.) haben hier ihren Lebensraum gefunden. Der Schutz auch dieser Tiere muss
Berücksichtigung finden.
Der Baumbestand ist gut erhalten und muss nicht wieder neuen Wohnungen weichen. Laut
Umweltamt ist sogar die Entstehung einer Hitzeinsel möglich und die jetzigen Bäume sind für das
Viertel als Frischluftschneise von großer Bedeutung in Zeiten des Klimawandels. Eine ausreichende
Darstellung wie die Eingriffe in den Baumbestand (93 % der Bäume) und Grünflächen kompensiert
werden und welche Schutzmaßnahmen während der Bauphase vorgesehen sind, fehlen.
Es finden seit dem 27.01.2026 auf dem Flurstück „Aufräumarbeiten" von herumliegendem Totholz,
Hecken und Kleinbestand von Vegetation statt. Ist dies zulässig, da ja noch die Stellungnahme der
Bürger läuft?
Ich wohne schon viele Jahre auf dem Kaßberg und war bis jetzt sehr zufrieden. Diese Maßnahmen
werten weder den Stadtteil bzw. vorhandene Bausubstanz auf, noch verbessern sie die
Anlage 1 Seite 61 zu B-099/2026
Wohnqualität der Bewohner. Die Abnahme von Grünflächen und Ruhezonen fördert eher einen
Abzug der Einwohner in Randgebiete der Stadt. Dies sollte jedoch laut Stadtkonzept eher verhindert
werden. Ich bin über die geplanten Baumaßnahmen sehr unzufrieden und enttäuscht, dass dieser
Rückzugsort für Tiere und Menschen weichen soll.
Hiermit fordere ich eine erneute spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), da die bisherige saP
im B-Plan nicht ausreicht/ veraltet ist. Des Weiteren bitte ich darum, die genannten Punkte
umfassend zu prüfen/ abzuwägen und das „Ulmenwäldchen" zu erhalten.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die
Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch
klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung
zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht
führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere
Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt.
Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel –
Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung
der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von
Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem
ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen
Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung.
Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die
Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der
klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von
Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes
festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur
Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und
der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des
Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur
Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen
Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
Es liegt zunächst in der Natur der Sache, dass ein im Jahr 2022 erstellter artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag keine Sichtungen des Schwarzstorches im Jahr 2025 berücksichtigt.
Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung
und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus.
Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen
namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu
Anlage 1 Seite 62 zu B-099/2026
überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris. Rn. 68.) und werden vorliegend
als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis
Oktober 2022 eine systematische Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es
fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle
gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch
wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht
erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich.
Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus
naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre
sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.19 Soweit innerhalb
des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch
keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein
höheres Alter der Daten nicht.20 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe
praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.21
Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte
Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im
vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche
Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich
noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und
Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das
Vorhabengebiet als Nahrungshabitat nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs-
und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des §
44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der
textlichen Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein
Verstoß gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten,
denn die Regelung schützt schon keine reinen Nahrungshabitate (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A
14/07, NVwZ 2009, 302 [313]). Im Übrigen betrifft die Norm in zeitlicher Hinsicht primär die Phase
aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der
Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf
Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine
regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017 – 4 A 16/16,
juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das 0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche
mit sukzessiver und teilweise extrem dichter Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von
Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung umgeben und bietet daher kein geeignetes
Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu und zurückgezogen lebenden
Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 500 m gegenüber menschliche Anwesenheit und
Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp-info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff. 3.73 mit
Verweis auf Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und
fachliche Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am
27.3.2026]).
Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu
erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung
nicht erwähnt.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge
des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann,
soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten
19 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112.
20 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632.
21 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96).
Anlage 1 Seite 63 zu B-099/2026
Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere
angesichts des weiten Aktionsradius‘ des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese
Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans
scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist
angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder
sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54).
Mit Beschluss zur Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zum Neubau dieses
Geschosswohnungsbaus stellt der Stadtrat fest, dass es den Bedarf für diese Stadthäuser mit einem
hohen Maß an Lebensqualität auch in Verbindung mit Standard „KfW-Effizienzhaus 40“ gibt. Es sei
dabei auch auf eine Fläche zur Nachverdichtung bzw. Umnutzung einer Brachfläche verwiesen. Die
hohe Auslastung der neu gebauten Häuser Ulmenstraße 13, 13a und 13b belegt eindrucksvoll die
starke Nachfrage nach dieser Wohnform.
Während der Tiefbauarbeiten wird eine altlastenbegleitende Dokumentation durch ein Fachbüro
durchgeführt, um die ordnungsgemäße Erfassung und Bewertung von Altlasten sicherzustellen.
Im Zuge der nachgelagerten Genehmigungsplanung sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung
von Staubbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann von den zuständigen Behörden die
Erstellung und Vorlage eines entsprechenden Staubschutzkonzepts verlangt werden.
Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Zertifizierung
ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG-Anforderungen.
Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von
Staubemissionen umgesetzt.
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 49 Öffentlichkeit 20,
Stellungnahme vom 04.02.2026
1. Sachverhalt:
Abgesehen davon, dass eine Menge wertvoller Bäume gefällt werden müssen für dieses Vorhaben
halte ich angesichts der Bodenprüfung die Vergiftung in diesem Bereich für außerordentlich
schädlich bei der Entfernung. Die Staubbelastung bei dieser großen Menge wird enorm sein und
sehr gefährliche Materialien in die Umwelt erneut verstreuen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Während der Tiefbauarbeiten wird eine altlastenbegleitende Dokumentation durch ein Fachbüro
durchgeführt, um die ordnungsgemäße Erfassung und Bewertung von Altlasten sicherzustellen.
Im Zuge der nachgelagerten Genehmigungsplanung sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung
von Staubbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann von den zuständigen Behörden die
Erstellung und Vorlage eines entsprechenden Staubschutzkonzepts verlangt werden.
Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit QNG-Zertifizierung
ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG-Anforderungen.
Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von
Staubemissionen umgesetzt.
Anlage 1 Seite 64 zu B-099/2026
2. Sachverhalt:
Im vergangenen Sommer habe ich einmal einen Großvogel gesehen, bei dem es sich um einen
Schwarzstorch handeln könnte. Sicherlich gibt es in diesem stadtnahen Wald auch noch mehr
wertvolles Tier- und Pflanzenleben, das geschont werden sollte!
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das Vorhabengebiet als Nahrungshabitat
nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs.
1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die
festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen Festsetzungen) vermieden (vgl.
zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbots des § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten, denn die Regelung schützt schon keine
reinen Nahrungshabitate (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07, NVwZ 2009, 302 [313]). Im Übrigen
betrifft die Norm in zeitlicher Hinsicht primär die Phase aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung
des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu
sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art,
sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist
(BVerwG, Urt. v. 6. April 2017 – 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das
0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter
Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung
umgeben und bietet daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu
und zurückgezogen lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 500 m gegenüber
menschliche Anwesenheit und Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp-
info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff. 3.73 mit Verweis auf
Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche
Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]).
Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu
erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung
nicht erwähnt.
3. Sachverhalt:
Vor allem aber ist am Kaßberg jede Frischluftmöglichkeit zu erhalten!! Die Sommer werden nicht
kälter, das Klima in der Stadt braucht solche Schneisen, wie sie so stadtnah außerordentlich
erfreulich sind.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die
Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch
klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung
zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht
führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere
Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt.
Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel –
Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung
der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von
Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem
ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen
Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung.
Anlage 1 Seite 65 zu B-099/2026
Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die
Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der
klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von
Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes
festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur
Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und
der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des
Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur
Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen
Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
Vor diesen Hintergründen wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 50 Öffentlichkeit 21,
Stellungnahme vom 05.02.2026
Sachverhalt:
Ich wende mich entschieden gegen das Bauvorhaben 22/17. Es gibt zahlreiche Gründe, warum das
"Ulmenwäldchen" nicht zerstört werden darf. Einige Gutachten der Stadt Chemnitz selbst widerlegen
die Notwendigkeit, dass gerade dort im Einzugsgebiet der Frischluftschneise gebaut werden muss.
Ein kleines Biotop ist dort entstanden, als Rückzugsort für zahllose Vögel, Insekten und Kleinsäuger,
darunter Mauerbienen, Spechte, Igel usw.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die
Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch
klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung
zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht
führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere
Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt.
Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel –
Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung
der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von
Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem
ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen
Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung.
Anlage 1 Seite 66 zu B-099/2026
Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die
Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der
klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von
Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes
festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur
Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und
der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des
Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur
Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen
Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
Vor diesem Hintergrund wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 51 Öffentlichkeit 22,
Stellungnahme vom 05.02.2026
Sachverhalt:
Es bestehen erhebliche Bedenken bezüglich der Bebauung in der hier vorgestellten Form. Der
größte Teil der zu bebauenden Fläche war in den letzten Jahrzehnten ungenutztes Brachland mit
inzwischen waldartigem Bewuchs. Das Gelände entwickelte sich als Rückzugfläche für zahlreiche
Vögel, Insekten und Kleintiere. Es existiert eine starke Population von heimischen Mauerbienen
(Osmia), Glühwürmchen und Schmetterlingen sowie Singvögeln.
Nach dem aktuell wirksamen Flächennutzungsplan liegt ein Teil des Grünzuges Ahornstraße-
Michaelberg im Bereich der vorgesehenen Bebauung. Für die Bebauung muss eine beträchtliche
Anzahl alter Bäume entfernt werden und beeinträchtigt die Funktion des Grünzugs als
Frischluftbahn.
Mein Anliegen ist, die geplante Bebauung und weiterer zukünftigen Planung einer Bebauung im
Umfeld unter dem Gesichtspunkt der klimaökologischen Bedeutung des Areals zu überdenken. Den
Flächennutzungsplan nachträglich an die entstandene Bebauung anzupassen finde ich für unsere
Stadt nicht förderlich. Eine Bebauung in der geplanten Form bezüglich Fläche und Geschossanzahl
(WA1 Fünf und WA2 Sechs!) ist keine Bereicherung für das Quartier westlich der Ulmenstraße.
Braucht Chemnitz den zusätzlichen Wohnraum wirklich?
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die
Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch
klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung
zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht
Anlage 1 Seite 67 zu B-099/2026
führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere
Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt.
Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel –
Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung
der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von
Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem
ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen
Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung.
Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die
Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der
klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von
Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes
festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur
Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und
der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des
Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur
Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen
Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
Mit Beschluss zur Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zum Neubau dieses
Geschosswohnungsbaus stellt der Stadtrat fest, dass es den Bedarf für diese Stadthäuser mit einem
hohen Maß an Lebensqualität auch in Verbindung mit Standard „KfW-Effizienzhaus 40“ gibt. Es sei
dabei auch auf eine Fläche zur Nachverdichtung bzw. Umnutzung einer Brachfläche verwiesen. Die
hohe Auslastung der neu gebauten Häuser Ulmenstraße 13, 13a und 13b belegt eindrucksvoll die
starke Nachfrage nach dieser Wohnform.
Vor diesen Hintergründen wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 52 Öffentlichkeit 23,
Stellungnahme vom 06.02.2026
1. Sachverhalt:
Die mir vorliegende Planung entspricht nicht den gesetzlichen Auflagen, da die Erschließung über
die nur 5 Meter breiten Straße ohne Gehweg unsicher ist. Darüber hinaus werden Einsatzfahrzeuge,
Rettungsfahrzeuge, Umzugsspeditionen beim zurücksetzen blockiert. Meine Annahme von min 100
Fahrzeugen täglich ist der Abschnitt deutlich belastet.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Anlage 1 Seite 68 zu B-099/2026
Begründung:
Die Planstraße hat hinsichtlich des Fahrverkehrs keine Verbindungsfunktion. Somit wird der
Fahrverkehr im Plangebiet hauptsächlich von den Anwohnern der geplanten Wohnbebauung
bestimmt, wobei nicht von einer häufigen gleichzeitigen Autofrequentierung auszugehen ist. Selbst
wenn dies der Fall ist, genügt nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06) für den
Begegnungsfall Pkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 4,10 m (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Der Lkw-Verkehr wird sich auf Möbellieferungstransporte, Feuerwehrfahrzeuge und
Winterdienstfahrzeuge beschränken und spielt somit eine untergeordnete Rolle. Eine ungehinderte
Zufahrt für diese Fahrzeuge ist gewährleistet. Im Plangebiet genügt die gewählte Fahrbahnbreite
von 5 m dem Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Im Plangebiet sind entsprechend der Darstellung im Planteil Feuerwehraufstellflächen ausgewiesen.
Vor dem Hintergrund der sehr guten ÖPNV-Anbindung der geplanten Wohnanlage ist eine
überdurchschnittliche Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewohner zu erwarten. Für die
verkehrliche Bemessung wird ein Pkw je Wohneinheit zugrunde gelegt, sodass bei 46
Wohneinheiten insgesamt 46 Pkw berücksichtigt werden. Unter der Annahme, dass jedes Fahrzeug
im Durchschnitt 2,5 Fahrten pro Tag durchführt, ergibt sich eine geschätzte tägliche
Fahrfrequentierung von rund 120 Fahrten durch die Anwohner. Unter Berücksichtigung der
vorhandenen Wohnbebauung Ulmenstraße 13 a und b, ergibt sich eine tägliche Fahrfrequentierung
von 170 bis 180 Fahrten.
Für die verkehrliche Ermittlung der Spitzenbelastung wird davon ausgegangen, dass der Großteil
der Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Abendstunden stattfindet, wenn die Anwohner zur
Arbeit oder zu anderen täglichen Aktivitäten pendeln. In der Spitzenstunde wird daher eine
proportionale Verteilung der Pkw berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa 25 –30
% der Fahrzeuge in den morgendlichen Stunden und eine ähnliche Anzahl in den abendlichen
Stunden verkehren. Diese Annahme berücksichtigt die typischen Pendlerströme und die
Gewohnheiten von Anwohnern, die den öffentlichen Verkehr überwiegend für kürzere Strecken
nutzen.
Die Planstraße im vorliegenden Plangebiet soll als verkehrsberuhigter Bereich mit reduzierter
Geschwindigkeit ausgebildet werden. Es wird eine gemeinsame Nutzung des Straßenraumes und
eine Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer angestrebt. Fußgänger und Fahrverkehr sind
gleichberechtigt und es überwiegt die Aufenthaltsfunktion. Es erfolgt keine Trennung zwischen
Fußweg und Fahrbahn. Städtebaulich entsteht ein offener, gestalteter Raum mit hoher Aufenthalts-
und Wohnqualität.
Eine Änderung der vorhandenen Parkmöglichkeiten an der bestehenden Zufahrtsstraße ist nicht
vorgesehen. Im Plangebiet selbst sind 3 Besucherstellplätze vorgesehen (s. Kennzeichnung im
Planteil).
Im Rahmen der Aufstellung des benachbarten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06
erfolgte die Dimensionierung der vorhandenen Zufahrtsstraße unter Berücksichtigung der zukünftig
geplanten baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke 3749/1 und 3749/2 (man ging damals
von 120 bis 140 Wohneinheiten aus). Dabei erfolgte eine Trennung zwischen Fahrbahn und
Fußweg.
Die unmittelbare Anbindung an die Ulmenstraße wurde dabei mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m
für den maßgebenden Begegnungsfall LKW/PKW ausgelegt. Es wurde darauf abgezielt, dass
Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrtsstraße von der Ulmenstraße aus nicht anhalten müssen,
um ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeizulassen, wodurch der Verkehrsfluss auf der
Ulmenstraße nicht beeinträchtigt wird. Nach 10 m reduziert sich die Fahrbahnbreite auf 4,10 m
(Begegnungsfall PKW/PKW mit eingeschränktem Bewegungsraum). Diese Ausbaubreite erfüllt die
verkehrssicherheitsrelevanten Anforderungen an die geplante Bebauung.
Eine zusätzliche Befahrung mit Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes
Anlage 1 Seite 69 zu B-099/2026
ist nicht zu erwarten. So wie gegenwärtig die Abfallentsorgung für die Häuser der Ulmenstraße 13 a
und b erfolgt, werden am selbigen Tag die Abfallbehälter für die neue Bebauung abgeholt. Die
Planstraße kann von Fahrzeugen des Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes bis zu der
im Planteil vorgehaltenen Müllsammelstelle befahren werden. Die Abfallbehälter werden in
Abstimmung mit dem Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz am Tage
der Müllentsorgung auf dieser Müllsammelstelle bereitgestellt. Die Abfallentsorgungsfahrzeuge
können dann bis in die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13/06 realisierten
Planstraße B zurückstoßen, wie es jetzt schon praktiziert wird, und vorwärts wieder in Richtung
Ulmenstraße ausfahren (Begründung Pkt. 4.4). Ein Rückstau auf der vorhandenen Zufahrtsstraße
ist nicht zu erwarten. Einschränkungen können lediglich an den Tagen der Müllentsorgung auftreten,
welche jedoch als vorübergehend hinzunehmen sind. Gleiches trifft für Liefertransporte zu.
Für die auf der bestehenden Zufahrtsstraße auftretenden Begegnungsfälle zwischen Pkw und Lkw
müssen Ausweichstellen genutzt werden, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, z. Bsp. im Bereich
der Tiefgaragenzufahrt zur Ulmenstraße 13a und 13b. Im Plangebiet selbst ermöglicht die 5 m breite
Fahrbahn den Begegnungsfall Lkw/Pkw (mit eingeschränktem Bewegungsraum).
Die geplanten Verkehrsflächen sind in ihrer Dimensionierung und Gestaltung auf die
Verkehrsbelastung einer Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten (zzgl. 22 WE aus Ulmenstraße 13 a
und b) ausgelegt. Sie berücksichtigen sowohl die Bedürfnisse der Anwohner als auch die
Verkehrssicherheit und ermöglichen einen effizienten, sicheren Verkehrsbetrieb sowohl für
Fahrzeuge als auch für Fußgänger. Damit wird sichergestellt, dass die geplante Erschließung den
Anforderungen einer modernen Wohnanlage entspricht und die Nutzung der Verkehrsflächen in
allen Phasen des Tages problemlos möglich ist.
2. Sachverhalt:
Des Weiteren sehe ich den Verlust von gewachsenem Baumbestand in der Ulmenstraße im Blick
auf Klimawandel und Begrünung nicht tragbar.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die
Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch
klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung
zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht
führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere
Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt.
Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel –
Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung
der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von
Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem
ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen
Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung.
Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die
Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der
klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von
Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes
festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur
Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und
der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des
Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur
Anlage 1 Seite 70 zu B-099/2026
Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen
Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
3. Sachverhalt:
Wurde der Artenschutz geprüft und muss berücksichtigt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die artenschutzrechtlichen Verbote (Verbote des §
44 Abs.1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG) und Ausnahmen (Ausnahme gemäß § 45 Abs.
7 BNatSchG bzw. Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG) zu berücksichtigen. Es war die Erarbeitung
einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erforderlich. Das Artenschutzgutachten prüft
das Vorhandensein eventueller Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
besonders geschützten Arten, der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten.
Um das Auslösen der potenziellen und tatsächlichen Verbotstatbestände zu vermeiden, werden
Vermeidungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen festgelegt, welche zur Reduzierung
von Konflikten und Beeinträchtigungen, die während des Vorhabens auf die beschriebenen Tierarten
wirken können, beitragen. Unter Anwendung und zeitlicher Beachtung der im Rahmen der saP
aufgestellten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (s. textliche Festsetzungen Pkt. 9)
kann diesen Verbotstatbeständen entgegengewirkt werden.
4. Sachverhalt:
Die geplante Höhe ist mit Blick auf die anderen umliegenden Gebäude weder attraktiv noch
wünschenswert, denn es gab auch bei den umliegenden Wohngebäude Einschränkungen von der
Höhe wegen Altbaubestand und deren Mieter.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Das geplante Vorhaben hält die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nach der
einschlägigen Landesbauordnung vollständig ein. Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass
die gesetzlichen Mindestanforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere
hinsichtlich Belichtung, Belüftung und sozialer Abstände, gewahrt sind.
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf unveränderte Licht- und Sichtverhältnisse oder
eine vollständige Verschattungsfreiheit bauplanungsrechtlich nicht besteht. Eine gewisse
Verschlechterung der Belichtungs- und Sichtsituation ist insbesondere in verdichteten
Siedlungsbereichen grundsätzlich hinzunehmen.
Der Abstand des geplanten Gebäudes zur bestehenden Bebauung (Ulmenstraße 13b) beträgt ca.
22 m bis 27 m und übertrifft damit deutlich den Vergleichsabstand von rund 13 m zwischen den
Anlage 1 Seite 71 zu B-099/2026
Gebäuden Ulmenstraße 13 und 13a. Die Oberkante der Attika des obersten Vollgeschosses (IV.
Obergeschoss) des geplanten Gebäudes liegt bei etwa 12,60 m über dem Straßenniveau. Der
geplante Neubau weist – ebenso wie die Gebäude Ulmenstraße 13a und 13b – auf der der
Zufahrtsstraße zugewandten Seite lediglich vier Vollgeschosse auf. Dabei liegt das Erdgeschoss
auf dem Höhenniveau der bestehenden Zufahrtsstraße. Im Gegensatz dazu befindet sich das
Erdgeschoss der Wohngebäude 13a und 13b auf einem um etwa 3 m erhöhten Niveau über der
Straße.
Die Begrenzung der maximalen Grundfläche des fünften Geschosses innerhalb des WA1 (s.
textliche Festsetzung 2.2) entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die tatsächliche
Vollgeschossigkeit des Mehrfamilienhauses auf maximal vier bzw. fünf Geschosse zu beschränken.
Bei dem obersten, fünften Geschoss handelt es sich nicht um ein vollwertiges Geschoss, sondern
um vier punktuelle Austrittsräume, die den Zugang zur Dachterrasse ermöglichen und zur
Steigerung der Wohnqualität beitragen. Im Bereich WA2 ist das Kellergeschoss hingegen als
Vollgeschoss anzurechnen.
Vorliegend führt das Vorhaben zwar zu einer partiellen Verschattung angrenzender Gebäude, diese
erreicht jedoch kein Ausmaß, das als unzumutbar zu bewerten wäre. Insbesondere bleiben die
wesentlichen Aufenthaltsräume weiterhin ausreichend mit Tageslicht versorgt. Eine erhebliche
Beeinträchtigung der Wohnqualität ist daher nicht erkennbar.
Die Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend geprägt durch kompakten Geschosswohnungsbau
an der Ulmenstraße und Heinrich-Beck-Straße, Mehrfamilienhäuser an der Michaelstraße und
Ahornstraße sowie den südlich angrenzenden für Wohnungszwecke sanierte Pölzigbau. Das neue
Wohnquartier mit urbanem Charakter soll im Kontext der stadtbildprägenden Umgebung entwickelt
werden.
Im Rahmen der Abwägung ist auch der geplante Neubau einer Altenpflegewohnanlage mit fünf
Vollgeschossen auf dem benachbarten Flurstück 3749/2 zu berücksichtigen, für den bereits eine
Baugenehmigung vorliegt und der ein Vollgeschoss mehr umfasst als die vorliegende Planung.
Unter Berücksichtigung der Einhaltung der Abstandsflächen sowie der städtebaulich angestrebten
Nachverdichtung wird das Vorhaben insgesamt als mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar
angesehen.
Vor diesen Hintergründen wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 53 Öffentlichkeit 24,
Stellungnahme vom 06.02.2026
1. Sachverhalt:
Das Ulmenwäldchen beherbergt zahlreiche Wildtiere, ein Beispiel finden sie im Anhang anbei. Wir
konnten hier in den vergangenen Jahren schon Dachse, Füchse, Eichhörnchen und weitere
schützenswerte Tierarten beobachten, die teilweise auch mit ihren Jungtieren unterwegs sind und
in jedem Fall zu schützen sind! Durch die Abholzung nahezu des gesamten Baumbestandes passiert
jedoch das Gegenteil, da ihnen der Lebensraum entzogen wird. Weiterhin sind zahlreiche sehr
nützliche Insekten (Wildbienen etc.) in dem Biotop unterwegs, deren Bedeutung für ein
funktionierendes Ökosystem, auch der Umliegenden (Kappelbach etc.), von großer Bedeutung ist.
Ebenfalls konnten wir bereits zahlreiche Vögel (Meisen, Amseln, Stare, Gartenrotschwänze, Falken
uvm.) beobachten. Letzten Sommer gelang uns zudem die Sichtung des seltenen und unter Schutz
stehenden Schwarzstorchs (dieser fehlt im Artenschutzgutachten!). Zu all diesen vielfältigen
Vogelarten würden auch Fledermäuse ihr Heim unwiederbringlich verlieren, denn die geplanten
Ersatzpflanzungen sind absolut unzureichend! Über 100 Bäume dieses Alters und Größe sind
absolut unersetzlich. Allen voran die ca. 200 Jahre alte Esche, welche mit weit über 4m
Stammumfang massiv gefährdet ist und unter den Schutz des Status eines Naturdenkmals gehört!
Anlage 1 Seite 72 zu B-099/2026
Dieser Baum hat die gesamte Geschichte des Kaßbergs miterlebt und darf nicht sterben! Selbst
wenn er erstmal stehen bleibt, würde das Bauvorhaben aber sehr wahrscheinlich das weit
umspannende Wurzelwerk schädigen und so den Tod des Baumes nach sich ziehen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die artenschutzrechtlichen Verbote (Verbote des §
44 Abs.1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG) und Ausnahmen (Ausnahme gemäß § 45 Abs.
7 BNatSchG bzw. Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG) zu berücksichtigen. Es war die Erarbeitung
einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erforderlich. Das Artenschutzgutachten prüft
das Vorhandensein eventueller Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
besonders geschützten Arten, der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten.
Um das Auslösen der potenziellen und tatsächlichen Verbotstatbestände zu vermeiden, werden
Vermeidungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen festgelegt, welche zur Reduzierung
von Konflikten und Beeinträchtigungen, die während des Vorhabens auf die beschriebenen Tierarten
wirken können, beitragen. Unter Anwendung und zeitlicher Beachtung der im Rahmen der saP
aufgestellten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (s. textliche Festsetzungen Pkt. 9)
kann diesen Verbotstatbeständen entgegengewirkt werden.
Die erwähnte Esche ist zum Erhalt nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzt. Um dem langfristigen
Erhalt der besonders wertvollen Esche im nordwestlichen Geltungsbereich zu sichern, sind im
Wurzelschutzbereich (Kronentraufe zzgl. 1,50 m) die Vorgaben gemäß DIN 18920:2014-07 und
RAS-LP 4 umzusetzen, einzuhalten und zu kontrollieren. Im Rahmen der fortführenden
Ausführungsplanung sind die technischen Details zu Art des Wurzelschutzes mit der zuständigen
Behörde abzustimmen (s. Begründung Pkt. 5.2.3).
2. Sachverhalt:
Das Ulmenwäldchen stellt eine Frischluftschneise für die gesamte Innenstadt und den
bevölkerungsreichsten Stadtteil Chemnitz', den Kaßberg, dar. Es existiert eine Behördenwarnung
vor lokalen Hitzeinseln, die zweifelsohne entstehen, wenn so eine ökologische Nische einfach
verschwindet. Das ist in Zeiten des Klimawandels eine absolute Sünde, die einfach nicht begangen
werden darf. Die weitreichenden Folgen dürfen nicht wegen 2 Mehrfamilienhäusern ignoriert
werden! Es würde zu einem Dominoeffekt kommen. Durch die steigenden Temperaturen käme es
zu weiterem Sterben von zahlreichen Pflanzen und Bäumen in Hitze- und Trockenperioden bzw.
wäre massiver Einsatz von Trinkwasser nötig, um den Folgen irgendwie auch nur ansatzweise
entgegenzuwirken. Als Einwohner der Stadt Chemnitz kann ich sie nur inständig bitten sich diesen
massiven Folgen bewusst zu werden und den Bebauungsplan nicht umzusetzen!
Das Ulmenwäldchen ist die Lunge als umliegendes Naherholungsgebiet, wie zahlreiche Gärten,
dem Kappelbachradweg und nicht zuletzt dem gesamten Kaßberg mit seinen über 40.000
Einwohnern. Es ist nicht abzusehen, welche zahlreichen Folgen sein Verschwinden auf die
Lebensqualität dieser Menschen hätte. Das Risiko ist zu groß und darf nicht eingegangen werden!
Fazit: Der Bebauungsplan und seine Folgen zieht einen irreversiblen Verlust für die unmittelbaren
Anwohner, den Kaßberg und letztlich das gesamte Stadtzentrum nach sich! Es würden rechtliche,
ökologische/ klimatische und soziale Verbrechen begangen, die definitiv nicht im Sinne der Stadt
Chemnitz sind! Und deswegen schreibe ich Ihnen, besorgt und in der Verantwortung, unsere schöne
Stadt in Zeiten des Klimawandels nicht dieser Katastrophe zuzuführen, die sie bedeuten würde. Ich
bitte Sie hiermit inständig von dem Bauvorhaben Abstand zu nehmen!
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Anlage 1 Seite 73 zu B-099/2026
Begründung:
Es ist korrekt, dass von den alten Gehölzen im Plangebiet positive klimatische Wirkungen für die
Umgebung ausgehen und der Bestand ein wichtiger Verbindungsbaustein für einen innerstädtisch
klimawirksamen Grünzug darstellt. Ebenso wird gesehen, dass die zu erwartende Neuversiegelung
zu einer strahlungsbedingten Aufheizung tagsüber und einer schnelleren Abkühlung in der Nacht
führt als auch typische Ausprägungen des Stadtklimas (erhöhte Temperatur und größere
Temperaturschwankungen sowie trockenere Luft) begünstigt.
Diese Effekte sind aber ab einem gewissen Punkt nicht mehr reduzierbar, wenn das Planungsziel –
Schaffung von Wohnraum – erreicht werden soll; anderenfalls müsste die Wiedernutzbarmachung
der Fläche gänzlich unterbleiben. Dabei ist aber zu beachten, dass gerade die
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Innenbereich und die Nachverdichtung der Ausweisung von
Flächen an anderer, bislang ungenutzter Stelle vorzuziehen ist (siehe § 1a Abs. 2 BauGB). Zudem
ist der „ökologische Fußabdruck“ der hier geplanten Geschossbebauung in einem gut erschlossenen
Umfeld geringer als bei anderen Formen der Wohnraumschaffung.
Der Schwerpunkt der Planung liegt in dem Entgegenwirken oder jedenfalls der Verringerung der die
Funktionsfähigkeit des Schutzgutes Klima einschränkenden planbedingten Faktoren. So wird der
klimatisch ausgleichend wirkende Baumbestand im südlichen Teil erhalten, die Fällung von
Gehölzen auf ein Minimum beschränkt und es werden Neupflanzungen innerhalb des Plangebietes
festgesetzt, die der Bildung von Wärmeinseln entgegenwirken. Gleiches gilt für die Festsetzung zur
Gestaltung von Flächenbefestigungen, Fassaden und Dächern: Durch die Verwendung heller und
der damit einhergehenden Vermeidung dunkler Oberflächenmaterialien wird die Aufheizung des
Raums durch gering reflektierende Materialien vermieden. Weiterhin wird als Maßnahme zur
Erhöhung des Grünanteils eine Dachbegrünung festgesetzt, welche die ökologisch günstigen
Abkühlungseffekte für das Stadtklima unterstützt.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausreichend ausgeglichen, da die vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer funktionalen Wirkung
geeignet und verhältnismäßig sind, die beeinträchtigten ökologischen Funktionen vollständig
wiederherzustellen oder gleichwertig zu ersetzen. Dies umfasst insbesondere die Wiederherstellung
von Lebensräumen, die Sicherung des Biotopverbunds sowie die Aufrechterhaltung klimatischer
Ausgleichsfunktionen wie des Kaltluftsystems. Die Maßnahmen sind räumlich und zeitlich so
konzipiert, dass sie in engem funktionalen Zusammenhang mit den betroffenen Strukturen stehen
und deren ökologische Leistungsfähigkeit nachhaltig sichern. Art und Umfang der Maßnahmen
entsprechen den fachlichen Anforderungen und gewährleisten eine nachhaltige ökologische
Wirksamkeit.
Vor diesen Hintergründen wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Ordn.-Nr. 54 Öffentlichkeit 25,
Stellungnahme vom 06.02.2026
1. Sachverhalt:
Es ist für mich unbegreiflich, dass bereits während der laufenden Beteiligungsfrist am 26.01. und
27.01.2026 massiv ganze Hecken, große Äste von oberen Baumstrukturen und Unterholz gerodet
wurden. Diese „Fakten mit der Motorsäge" zerstören die Habitatstrukturen für Gebüschbrüter und
entwerten die ökologische Bestandsaufnahme. Ich sehe hier ein Abwägungsdefizit, da die
Bürgerbeteiligung so zur bloßen Formalität degradiert wird.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Anlage 1 Seite 74 zu B-099/2026
Die betroffenen Bäume unterlagen nicht der Baumschutzsatzung der Stadt Chemnitz, sodass
insoweit kein Verstoß gegen kommunales Baumschutzrecht vorliegt. Eine Genehmigungspflicht
bestand daher nicht.
2. Sachverhalt:
Der Boden ist mit Arsen und Blei belastet (DK II). Es fehlt ein verbindliches
Staubminderungskonzept, um unsere Terrassen und Grünflächen vor kontaminierten Stäuben zu
schützen. Zudem fordere ich die Beibehaltung der Schutzschicht von 80 cm (wie im B-Plan 13/06),
da eine Reduzierung auf 35 cm fachlich nicht begründet ist.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt, dass ein Bebauungsplan die städtebauliche Ordnung festsetzt
(z. B. Art und Maß der Nutzung, Baugrenzen, Verkehrsflächen). Ein Staubschutzkonzept gehört
nicht dazu, da:
es keine dauerhafte städtebauliche Festsetzung ist,
es sich auf die Bauausführung (zeitlich begrenzt) bezieht,
es projekt- und verfahrensspezifisch ist (je nach Bauweise, Gerät, Ablauf unterschiedlich).
Daher wäre es rechtssystematisch unzulässig bzw. unüblich, ein konkretes Staubschutzkonzept im
Bebauungsplan festzuschreiben. Nach § 9 BauGB sind Festsetzungen nur zulässig, wenn sie
städtebaulich erforderlich sind.
Im Zuge der nachgelagerten Genehmigungsplanung sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung
von Staubbelastungen während der Bauphase zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann von den
zuständigen Behörden die Erstellung und Vorlage eines entsprechenden Staubschutzkonzepts
verlangt werden. Bei Umsetzung des Bauvorhabens nach KfW-Effizienzhaus 40 Standard mit
QNG-Zertifizierung ist die Erstellung eines Staubschutzkonzepts bereits Bestandteil der QNG-
Anforderungen. Dadurch werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von
Staubemissionen umgesetzt.
Während der Tiefbauarbeiten wird eine altlastenbegleitende Dokumentation durch ein Fachbüro
durchgeführt, um die ordnungsgemäße Erfassung und Bewertung von Altlasten sicherzustellen.
Die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gehen
aus den Erfordernissen zum Umgang mit den lokal vorgefundenen Bodenverhältnissen hervor. Mit
der historischen Erkundung wurden die Untergrundverhältnisse analysiert und dementsprechend
die Umweltbeschaffenheiten beschrieben. Auf Basis dieser Analyse sind Bereiche, die für eine
Grünanlagengestaltung bzw. als Hausgarten vorgesehen sind, mit unbelastetem Bodenmaterial
abzudecken. Die Mindestabdeckmächtigkeit für Grünflächen beträgt demnach 0,35 m. Dieses
Erfordernis wird auch von der zuständigen Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde beschrieben.
Diese Festsetzung setzt die gültigen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Satzungsfassung um.
3. Sachverhalt:
Unsere Wohnung (1. OG) nutzt die winterliche Sonne zur passiven Erwärmung. Die geplante 13,5
m hohe Wand in nur 10 m Entfernung würde uns diese Energiequelle nehmen. Ich fordere ein
Verschattungsgutachten nach DIN EN 17037, um gesunde Wohnverhältnisse, auch für die
Wohnung im EG, nachzuweisen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Das geplante Vorhaben hält die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nach der
einschlägigen Landesbauordnung vollständig ein. Insofern ist zunächst davon auszugehen, dass
Anlage 1 Seite 75 zu B-099/2026
die gesetzlichen Mindestanforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere
hinsichtlich Belichtung, Belüftung und sozialer Abstände, gewahrt sind.
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf unveränderte Licht- und Sichtverhältnisse oder
eine vollständige Verschattungsfreiheit bauplanungsrechtlich nicht besteht. Eine gewisse
Verschlechterung der Belichtungs- und Sichtsituation ist insbesondere in verdichteten
Siedlungsbereichen grundsätzlich hinzunehmen.
Der Abstand des geplanten Gebäudes zur bestehenden Bebauung (Ulmenstraße 13b) beträgt ca.
22 m bis 27 m und übertrifft damit deutlich den Vergleichsabstand von rund 13 m zwischen den
Gebäuden Ulmenstraße 13 und 13a. Die Oberkante der Attika des obersten Vollgeschosses (IV.
Obergeschoss) des geplanten Gebäudes liegt bei etwa 12,60 m über dem Straßenniveau. Der
geplante Neubau weist – ebenso wie die Gebäude Ulmenstraße 13a und 13b – auf der der
Zufahrtsstraße zugewandten Seite lediglich vier Vollgeschosse auf. Dabei liegt das Erdgeschoss
auf dem Höhenniveau der bestehenden Zufahrtsstraße. Im Gegensatz dazu befindet sich das
Erdgeschoss der Wohngebäude 13a und 13b auf einem um etwa 3 m erhöhten Niveau über der
Straße.
Die Begrenzung der maximalen Grundfläche des fünften Geschosses innerhalb des WA1 (s.
textliche Festsetzung 2.2) entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die tatsächliche
Vollgeschossigkeit des Mehrfamilienhauses auf maximal vier bzw. fünf Geschosse zu beschränken.
Bei dem obersten, fünften Geschoss handelt es sich nicht um ein vollwertiges Geschoss, sondern
um vier punktuelle Austrittsräume, die den Zugang zur Dachterrasse ermöglichen und zur
Steigerung der Wohnqualität beitragen. Im Bereich WA2 ist das Kellergeschoss hingegen als
Vollgeschoss anzurechnen.
Vorliegend führt das Vorhaben zwar zu einer partiellen Verschattung angrenzender Gebäude, diese
erreicht jedoch kein Ausmaß, das als unzumutbar zu bewerten wäre. Insbesondere bleiben die
wesentlichen Aufenthaltsräume weiterhin ausreichend mit Tageslicht versorgt. Eine erhebliche
Beeinträchtigung der Wohnqualität ist daher nicht erkennbar.
Die Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend geprägt durch kompakten Geschosswohnungsbau
an der Ulmenstraße und Heinrich-Beck-Straße, Mehrfamilienhäuser an der Michaelstraße und
Ahornstraße sowie den südlich angrenzenden für Wohnungszwecke sanierte Pölzigbau. Das neue
Wohnquartier mit urbanem Charakter soll im Kontext der stadtbildprägenden Umgebung entwickelt
werden.
Im Rahmen der Abwägung ist auch der geplante Neubau einer Altenpflegewohnanlage mit fünf
Vollgeschossen auf dem benachbarten Flurstück 3749/2 zu berücksichtigen, für den bereits eine
Baugenehmigung vorliegt und der ein Vollgeschoss mehr umfasst als die vorliegende Planung.
Unter Berücksichtigung der Einhaltung der Abstandsflächen sowie der städtebaulich angestrebten
Nachverdichtung wird das Vorhaben insgesamt als mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar
angesehen.
4. Sachverhalt:
Das Gutachten von 2022 ist veraltet. Mehrere Dokumentationen vom Juni 2025 belegen die Nutzung
des Gebiets durch den Schwarzstorch (Ciconia nigra). Eine neue Kartierung für 2026 ist zwingend
geboten.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Allgemein setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, freilich eine ausreichende Ermittlung
und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus.
Anlage 1 Seite 76 zu B-099/2026
Dies verpflichtet jedoch nicht zur Erstellung eines lückenlosen Arteninventars. Die Anforderungen
namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen sind jedoch nicht zu
überspannen (HessVGH, Urt. v. 20. März 2014 – 4 C 448/12.N, juris. Rn. 68.) und werden vorliegend
als ausreichend angesehen. So wurde zur Erfassung des Bestandes im Zeitraum von April bis
Oktober 2022 eine systematische Realkartierung des Untersuchungsgebietes vorgenommen. Es
fanden fünf systematische Begehungen von April bis August 2022 statt. Hierbei wurden alle
gesichteten Arten vor Ort protokolliert, kartiert und wenn möglich fotografiert. Der Schwarzstorch
wurde nicht gesichtet, sodass eine Erfassung nicht möglich und eine Berücksichtigung nicht
erforderlich war. Ein methodischer Mangel bei der Bestandserfassung ist nicht ersichtlich und wird
von dem Einwender auch nicht behauptet, sodass diesbezüglich keine Bedenken bestehen.
Die der artenschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegten Daten sind auch ausreichend aktuell. Aus
naturschutzfachlicher Sicht können faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre
sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.22 Soweit innerhalb
des in Rede stehenden Zeitraums kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch
keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist, schadet sogar ein
höheres Alter der Daten nicht.23 Letztlich ist die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe
praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.24
Hieran gemessen ist – auch in Anbetracht der Umstände, dass im Jahr 2022 eine erhöhte
Baustellenaktivität im Umfeld des Plangebietes zu verzeichnen war und der Schwarzstorch im
vergangenen Jahr im Plangebiet gesichtet wurde – eine Nachkartierung bzw. nachträgliche
Berücksichtigung der vom Einwender benannten Sichtungen zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich
noch sachgerecht. Insoweit ist zu bedenken, dass sich die Situation zwischen Planaufstellung und
Planvollzug verändern kann. Sollte der Schwarzstorch zum Zeitpunkt des Baubeginns das
Vorhabengebiet als Rastplatz nutzen, lässt sich bzw. wird ein Verstoß gegen das Tötungs- und
Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als auch gegen das Störungsverbot des § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die festgesetzte Bauzeitenbeschränkung (siehe Ziff. 9.5 der textlichen
Festsetzungen) vermieden (vgl. zu allem Vorstehenden Reidt, UPR 2025, 121 ff.). Ein Verstoß
gegen das Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist ebenso wenig zu befürchten. Denn
die Norm betrifft in zeitlicher Hinsicht primär die Phase aktueller Nutzung. Unter Berücksichtigung
des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu
sichern, ist dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art,
sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist
(BVerwG, Urt. v. 6. April 2017– 4 A 16/16, juris. Rn. 82) und dies ist offenkundig nicht der Fall. Das
0,7 ha große Plangebiet – eine Brachfläche mit sukzessiver und teilweise extrem dichter
Gehölzentwicklung – ist nahezu vollständig von Wohngebieten und der Erholung dienender Nutzung
umgeben und bietet daher kein geeignetes Nahrungs-, Rast- oder Bruthabitat für den äußerst scheu
und zurückgezogen lebenden Schwarzstorch mit einer Fluchtdistanz von 50 m gegenüber
menschliche Anwesenheit und Aktivitäten (siehe hierzu https://ffh-vp-
info.de/FFHVP/Report.jsp?vog=30026 unter Ziff. 3.73 mit Verweis auf
Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche
Anleitung für die Umweltprüfung., 5. Auflage (2010), S. 192 ff. [zuletzt abgerufen am 27.3.2026]).
Eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung des Vorhabengebietes ist angesichts dessen nicht zu
erwarten und wurde insb. auch von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung
nicht erwähnt.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und der Aktivierung der Verbotsfolge
des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen begegnet werden kann,
soweit es dessen bedarf, um zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der beeinträchtigten
Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Gellermann, in:
22 Gassner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, S. 187 Rn. 112.
23 HessVGH, Urt. v. 21.08.2009 – 11 C 318/08.T, juris, Rn. 632.
24 BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 1.21, BVerwGE 176, 94 (Rn. 96).
Anlage 1 Seite 77 zu B-099/2026
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54). Insbesondere
angesichts des weiten Aktionsradius‘ des Schwarzstorches ist nicht ersichtlich, woran diese
Möglichkeit – die Erforderlichkeit unterstellt – zum Zeitpunkt des Vollzuges des Bebauungsplans
scheitern sollte. Die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan ist
angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens von Bauleitplanung und Vollzug hingegen weder
sachgerecht noch erforderlich (siehe hierzu BT-Drs. 18/11939, 18, Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, UmweltR/BNatSchG, Losebl. (Stand: 108. EL), § 44 Rn. 54).
5. Sachverhalt:
Im rechtskräftigen B-Plan 13/06 wurde die Anpflanzung einer Hecke als Maßnahme pf1 festgesetzt.
Diese Hecke war als ökologische Leitstruktur zum Kappelbach zwingend vorgeschrieben. Die nun
geplante Bebauung unterbricht diese Struktur physisch und entwertet damit eine bereits bestehende
Ausgleichsmaßnahme. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine früher als essenziell eingestufte
Naturschutzmaßnahme nun ersatzlos aufgegeben wird.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Begründung:
Im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan 22/17 ist entlang der nördlichen Grenze des
Geltungsbereichs ein 2 m bzw. 3 m breites Pflanzgebot (Pfg1) festgesetzt, das die Anpflanzung einer
einreihigen Großstrauchpflanzung vorsieht. Damit wird zugleich die im rechtskräftigen
Bebauungsplan 13/06 festgesetzte, 3 m breite Pflanzgebotsfläche in ihrer Funktion fortgeführt.
Vor diesen Hintergründen wird auch unter Berücksichtigung der von dem Einwender vorgebrachten
Bedenken an der Planung festgehalten.
Abstimmungsergebnis:
Bemerkung: *
Aufgrund des § 20 der SächsGemO waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen/haben folgende Mitglieder des Stadtrates weder an der Beratung noch
an der Abstimmung mitgewirkt:
* Nichtzutreffendes ist zu streichen.
2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), sowie nach § 89 der Sächsische Bauordnung (SächsBO)
in der Fassung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186, 187), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) in Verbindung mit § 4 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62, 63), zuletzt geändert durch Artikel 15
des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), beschließt der Stadtrat der Stadt
Chemnitz den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22/17 Wohnbebauung westlich der
Ulmenstraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) sowie dem Text (Teil B), in der
Fassung vom April 2026 als Satzung (Anlage 3).
Abstimmungsergebnis:
Bemerkung: *
Aufgrund des § 20 der SächsGemO waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und
Anlage 1 Seite 78 zu B-099/2026
Abstimmung ausgeschlossen/haben folgende Mitglieder des Stadtrates weder an der Beratung noch
an der Abstimmung mitgewirkt:
* Nichtzutreffendes ist zu streichen.
3. Die Begründung in der Fassung vom April 2026 (Anlage 4) wird gebilligt.
Abstimmungsergebnis:
Bemerkung: *
Aufgrund des § 20 der SächsGemO waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen/haben folgende Mitglieder des Stadtrates weder an der Beratung noch
an der Abstimmung mitgewirkt:
* Nichtzutreffendes ist zu streichen.
4. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung
für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22/17 Wohnbebauung westlich
der Ulmenstraße angepasst (Anlage 4).
Abstimmungsergebnis:
Bemerkung: *
Aufgrund des § 20 der SächsGemO waren keine Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen/haben folgende Mitglieder des Stadtrates weder an der Beratung noch
an der Abstimmung mitgewirkt:
* Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Anlage 2 Seite 1 zu B-099/2026
Begründung:
Der Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 22/17 Wohnbebauung
westlich der Ulmenstraße wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und
Mobilität am 08.11.2022 gefasst.
Es wurde beschlossen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB (vereinfachtes Verfahren) wird. Dementsprechend wird von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
abgesehen.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung
nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität hat am 02.10.2025 den Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Begründung in der Fassung vom März 2025 gebilligt
und nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Veröffentlichung im Internet bestimmt. Der Planentwurf lag im
Zeitraum vom 07.01.2026 bis einschließlich 06.02.2026 öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die
berührten Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 05.01.2026 vom Zeitraum der
öffentlichen Auslegung informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden wie folgt
abgeschlossen.
6 Beteiligte stimmten grundsätzlich zu bzw. haben keine Bedenken zur Planung:
Ordn.-Nr. 3 - Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien-
und Baumanagement, Zentrales Flächen-
management Sachsen Stellungnahme vom 22.01.2026,
Ordn.-Nr. 4 - Landesamt für Denkmalpflege Sachsen Stellungnahme vom 14.01.2026,
Ordn.-Nr. 13 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas GmbH Stellungnahme vom 13.01.2026,
Ordn.-Nr. 23 - Kreishandwerkerschaft Erzgebirge-Chemnitz Stellungnahme vom 22.01.2026,
Ordn.-Nr. 25 - Landestalsperrenverwaltung, Stellungnahme vom 02.02.2026,
Ordn.-Nr. 30 - Chemnitzer Verkehrs-Aktiengesellschaft Stellungnahme vom 27.01.2026.
4 Beteiligte sind von der Planung nicht berührt:
Ordn.-Nr. 7 - 50Hertz Transmission GmbH Stellungnahme vom 07.01.2026,
Ordn.-Nr. 10 - Sächsisches Oberbergamt Freiberg Stellungnahme vom 20.01.2026,
Ordn.-Nr. 17 - Zweckverband Fernwasser Südsachsen Stellungnahme vom 06.01.2026,
Ordn.-Nr. 18 - Gascade Gastransport GmbH Stellungnahme vom 08.01.2026.
Anlage 2 Seite 2 zu B-099/2026
Keine Stellungnahme abgegeben hat:
Ordn.-Nr. 9 - Bürgerplattform „Chemnitz Mitte-West, c/o Neue Arbeit Chemnitz e.V.,
Ordn.-Nr. 11 - Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Hauptstelle Portfoliomanagement,
Ordn.-Nr. 14 - envia M Mitteldeutsche Energie AG (es wird auf Ordn.-Nr. 12 verwiesen),
Ordn.-Nr. 19 - Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb der Stadt Chemnitz,
Ordn.-Nr. 20 - Bundesamt für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn
(Bundesnetzagentur),
Ordn.-Nr. 22 - Handwerkskammer Sachsen,
Ordn.-Nr. 24 - Wismut GmbH, Hauptabteilung Liegenschaften,
Ordn.-Nr. 28 - Naturschutzverband Sachsen e.V. (NaSa)
Ordn.-Nr. 29 - Stadtverband Chemnitz für Kleingärtner e.V.
11 Beteiligte gaben Anregungen und Hinweise:
Ordn.-Nr. 1 - Landesdirektion Chemnitz Stellungnahme vom 29.01.2026,
Ordn.-Nr. 2 - Sächsisches Landesamt für Umwelt
Landwirtschaft und Geologie Stellungnahme vom 04.02.2026,
Ordn.-Nr. 5 - Landesamt für Archäologie Dresden Stellungnahme vom 12.01.2026,
Ordn.-Nr. 6 - Planungsverband Region Chemnitz
Verbandsgeschäftsstelle Stellungnahme vom 20.01.2026,
Ordn.-Nr. 8 - Geschäftsstelle des Stadtrates (08.2),
AGENDA-Beirat Stellungnahme vom 05.02.2026,
Ordn.-Nr. 12 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH Stellungnahme vom 15.01.2026,
Ordn.-Nr. 15 - eins energie in sachsen GmbH & Co. KG
inetz GmbH Stellungnahme vom 27.01.2026,
Ordn.-Nr. 16 - Entsorgungsbetrieb der Stadt Chemnitz Stellungnahme vom 07.01.2026,
Ordn.-Nr. 21 - Deutsche Telekom Technik GmbH Stellungnahme vom 30.01.2026,
Ordn.-Nr. 26 - Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
Stellungnahme vom 04.02.2026,
Ordn.-Nr. 27 - Naturschutzbund Deutschland
Landesverband Sachsen e.V., Landesgeschäftsstelle
Stellungnahme vom 04.02.2026.
Anlage 2 Seite 3 zu B-099/2026
25 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit wurden abgegeben
Ordn.-Nr. 31 - Öffentlichkeit 1 Stellungnahme vom 17.01.2026,
Ordn.-Nr. 32 - Öffentlichkeit 2 und 3 Stellungnahme vom 24.01.2026,
Ordn.-Nr. 33 - Öffentlichkeit 4 Stellungnahme vom 27.01.2026,
Ordn.-Nr. 34 - Öffentlichkeit 5 Stellungnahme vom 11.02.2026,
Ordn.-Nr. 35 - Öffentlichkeit 6 Stellungnahme vom 06.02.2026,
Ordn.-Nr. 36 - Öffentlichkeit 7 Stellungnahme vom (Datum nicht Bekannt),
Ordn.-Nr. 37 - Öffentlichkeit 8 Stellungnahme vom 22.01.2026,
Ordn.-Nr. 38 - Öffentlichkeit 9 Stellungnahme vom 12.01.2026,
Ordn.-Nr. 39 - Öffentlichkeit 10 Stellungnahme vom 12.01.2026,
Ordn.-Nr. 40 - Öffentlichkeit 11 Stellungnahme vom 14.01.2026,
Ordn.-Nr. 41 - Öffentlichkeit 12 Stellungnahme vom 17.01.2026,
Ordn.-Nr. 42 - Öffentlichkeit 13 Stellungnahme vom 17.01.2026,
Ordn.-Nr. 43 - Öffentlichkeit 14 Stellungnahme vom 17.01.2026,
Ordn.-Nr. 44 - Öffentlichkeit 15 Stellungnahme vom 24.01.2026,
Ordn.-Nr. 45 - Öffentlichkeit 16 Stellungnahme vom 02.02.2026,
Ordn.-Nr. 46 - Öffentlichkeit 17 Stellungnahme vom 02.02.2026,
Ordn.-Nr. 47 - Öffentlichkeit 18 Stellungnahme vom 02.02.2026,
Ordn.-Nr. 48 - Öffentlichkeit 19 Stellungnahme vom 03.02.2026,
Ordn.-Nr. 49 - Öffentlichkeit 20 Stellungnahme vom 04.02.2026,
Ordn.-Nr. 50 - Öffentlichkeit 21 Stellungnahme vom 05.02.2026,
Ordn.-Nr. 51 - Öffentlichkeit 22 Stellungnahme vom 05.02.2026,
Ordn.-Nr. 52 - Öffentlichkeit 23 Stellungnahme vom 06.02.2026,
Ordn.-Nr. 53 - Öffentlichkeit 24 Stellungnahme vom 06.02.2026,
Ordn.-Nr. 54 - Öffentlichkeit 25 Stellungnahme vom 06.02.2026.
Anlage 2 Seite 4 zu B-099/2026
Folgende Hinweise/Anregungen von Trägern öffentlicher Belange sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens oder nicht abwägungsrelevant. Sie betreffen die weiteren Planungen.
Ordn.-Nr. 1 Landesdirektion Sachsen, Chemnitz,
Stellungnahme vom 29.01.2026
Sachverhalt:
Es wird um den weiteren Fortgang des Verfahrens im Rahmen der Mitteilungs- und
Auskunftspflicht gemäß § 18 SächsLPIG gebeten.
Erläuterung:
Dies ist Bestandteil des Verfahrens und erfolgt im weiteren Verfahren.
Ordn.-Nr. 2 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Stellungnahme vom 04.02.2026
Sachverhalt:
Im Umfeld der Planungsfläche liegen im Sächsischen Geodatenarchiv zu Recherchezwecken
geologische Bohrprofile mit unterschiedlichen Erkundungs-Aufgabenstellungen vor. Diese
enthalten teilweise Angaben zu Termingrundwasserständen. Sie können bei Eignung zur
Vorbereitung von Umweltbewertungen hinsichtlich des Baugrundes und des Grundwasserstandes
genutzt und bei Interesse unter https://www.geologie.sachsen.de lagemäßig recherchiert werden.
Zur Übergabe von Schichtenverzeichnissen ist eine E-Mail-Anfrage an
[email protected] mit Angabe der auszuwählenden Bohrungsnummern zu
senden.
Für die Bereitstellung von weiteren geotechnischen Daten wird auf interaktive Geodaten, wie
geologische, geophysikalische, ingenieurgeologische, hydrogeologische und rohstoffgeologische
Karten des „Geoportals Sachsenatlas“ verwiesen. Das Plangebiet befindet sich auf dem
geologischen Messtischblatt des Freistaates Sachsen Blatt Chemnitz Nr. 5143.
Erläuterung:
Die Hinweise betreffen die weiterführenden Planungen und werden zur Kenntnis genommen.
Ordn.-Nr. 6 Planungsverband Region Chemnitz,
Stellungnahme vom 20.01.2026
1. Sachverhalt:
Zu gegebener Zeit ist der Planungsverband Region Chemnitz schriftlich über das Ergebnis der
Abwägung und die Bekanntmachung der Satzung zu informieren bzw. erneut am Verfahren zu
beteiligen. Gleichzeitig bittet der Planungsverband im Rahmen der Amtshilfepflicht gemäß § 4 i. V.
m. § 5 (1) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) um die Übersendung der in Kraft getretenen
Planungsunterlagen.
Im Hinblick auf die sich im Übrigen aus § 2 ROG und dem Landesentwicklungsplan Sachsen
ergebenden Erfordernisse der Raumordnung wird auf die Stellungnahme der Landesdirektion
Sachsen als Raumordnungsbehörde verwiesen.
Erläuterung:
Dies ist Bestandteil des Verfahrens und erfolgt im weiteren Verfahren.
Die Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen als Raumordnungsbehörde liegt vor und ist der
Anlage 2 Seite 5 zu B-099/2026
Ordn.-Nr. 1 zu entnehmen.
2. Sachverhalt
Ergänzung der Nummerierung der Seiten der Begründung.
Erläuterung:
Dieser Sachverhalt ist nicht abwägungsrelevant. Die Seitenzahlen der Begründung werden
ergänzt.
Ordn.-Nr. 8 AGENDA-Beirat,
Stellungnahme vom 05.02.2026
Sachverhalt:
Eine Vorberatung des Satzungsbeschlusses im AGENDA-Beirat ist aufgrund der städtebaulichen
Relevanz i. V. m. der Hauptsatzung der Stadt Chemnitz ZWINGEND vorzusehen. Für die
Vorbereitung des Satzungsbeschlusses im Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität
beantrage ich (als Beiratsvorsitzender) Rederecht zur Begründung der Stellungnahme des
AGENDA-Beirates.
Erläuterung:
Die Entscheidung zur Gremienbefassung und zum Rederecht ist nicht Bestandteil des
Bebauungsplanverfahrens und nicht abwägungsrelevant. Der AGENDA-Beirat wird in die
Beratungsfolge zur Beschlussvorlage aufgenommen; der Beiratsvorsitzende kann an der Sitzung
des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
Ordn.-Nr. 12 Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH,
Stellungnahme vom 15.01.2026
Sachverhalt
Vor Baubeginn ist ein Antrag auf Auskunft über den Verlauf unterirdischer
Energieversorgungsanlagen der Netzregion Süd-Sachsen der MITNETZ STROM zu stellen
(vvww.mitnetz-strom.de). Es wird empfohlen, den zuständigen Netzbetreiber am Verfahren zu
beteiligen.
Erläuterung:
Die Hinweise betreffen die weiterführenden Planungen und werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme des zuständigen Netzbetreibers (Inetz GmbH) liegt vor und ist der Ordn.-Nr. 15
zu entnehmen.
Ordn.-Nr. 15 eins energie in sachsen GmbH & Co.KG,
Stellungnahme vom 27.01.2026
Sachverhalt
Hinweis zur Einholung der Schachtscheine durch die mit dem Tiefbau beauftragte Firma vor
Beginn der Bauausführung.
Die Mindestüberdeckung unserer Versorgungsanlagen ist gemäß den geltenden Vorschriften der
jeweiligen Fachabteilungen (DVGW-Regelwerk, DIN VDE, AGFW) zwingend einzuhalten, sofern in
den nachfolgenden Stellungnahmen der Fachabteilungen nichts anders ausgeführt ist.
Strom Hoch-, Mittel- und Niederspannung:
Im Bereich befinden sich Anlagen der Rechtsträgerschaft der eins energie in sachsen. Diese
Anlagen sollen fachgerecht gesichert werden. Sollten Anlagen stören, ist eine Störstellenliste
Anlage 2 Seite 6 zu B-099/2026
einzureichen und Umverlegungstrasse darzustellen.
Gemäß DGUV Vorschrift 3 besteht Erkundigungs- und Sicherungspflicht. Vor Baubeginn ist die
Schachterlaubnis einzuholen. Bei Näherung im Bereich 1,5 m rechts und links von Kabelanlagen
und einer Tiefe > 0,3 m ist Handschachtung erforderlich.
Die örtliche Einweisung und evtl. erforderliche Ortungen von Kabelanlagen erfolgen durch unsere
Kabelaufsicht. Überbauungen der Anlagen sind nicht zulässig. Dazu zählen auch Überbauungen
mittels Bord-, Kanten- oder Begrenzungssteine. Die Überdeckung bestehender Anlagen ist in
jedem Fall einzuhalten. Selbst geringe Bodenregulierungen und Veränderungen in der Nutzung
der Bodenoberfläche bedürfen unserer Zustimmung. Als Mindestabstände bei Kreuzungen und
Näherungen gelten:
Kreuzungen 0,3 m
Parallelführungen 0,4 m
Bauwerke 0,5 m
Alle Elektrizitätsanlagen sind unabhängig von in Plänen dargestellten Betriebszuständen als unter
Spannung stehend zu betrachten und es ist entsprechende Vorsicht geboten.
Stadtbeleuchtung:
Gemäß DGUV Vorschrift besteht Erkundigungs- und Sicherungspflicht. Vor Baubeginn ist die
Schachterlaubnis einzuholen. Bei Näherung im Bereich 1,0 m rechts und links von Kabelanlagen
bzw. Lichtpunkten und einer Tiefe > 0,3 m ist Handschachtung erforderlich. Die örtliche
Einweisung und evtl. erforderliche Ortungen von Kabelanlagen erfolgen durch unsere
Kabelaufsicht. Eine Überbauung der Anlagen ist nicht zulässig. Dazu zählen auch Überbauungen
mittels Bord-, Kanten- oder Begrenzungssteine. Die Überdeckung bestehender Anlagen ist in
jedem Fall einzuhalten. Alle Anlagen sind unabhängig von in Plänen dargestellten
Betriebszuständen als unter Spannung stehend zu betrachten und es ist entsprechende Vorsicht
geboten.
Fernwärme- und Kälteversorgung
Überbauungen der Fernkälteleitungen mit festen Bauwerken sind nicht gestattet und deren
Zugänglichkeit ist jederzeit zu gewährleisten. Baumaßnahmen sind so auszuführen, dass der
Anlagenbestand nicht gefährdet wird. Für Baumaßnahmen, die unseren Anlagenbestand
beeinflussen bzw. sich ihm nähern, sind Projektabstimmungen erforderlich. Projektunterlagen sind
vor Beginn der Maßnahme zur Prüfung und Bestätigung einzureichen.
Der einzuhaltende Mindestabstand zum Anlagenbestand beträgt einseitig 1,0 m bzw. 2,5 m auf
der, der Straße zugewandter Seite ab Rohraußenkante, in Ausnahmefällen in der Straße parallel
zur Fernwärmetrasse 0,5 m ab Rohraußenkante. Leitungskreuzungen sind mit Schutzrohr
rechtwinklig über bzw. unter unsere Fernwärmetrasse mit min. 0,2 m Abstand ab Oberkante bzw.
Unterkante Rohr auszuführen. Parallele Aufgrabungen im Bereich der Fernwärmeleitungen sind
nur abschnittsweise, auf max. 10 m Länge gestattet, da sonst die Gefahr des Ausknickens besteht.
Bei Aufgrabungen an KMR-Leitungssystemen ist die Aufgrabelänge zu berechnen und die
Berechnung zur Bestätigung bei NPF vorzulegen. Das nachträgliche Verfüllen der Aufgrabestelle
ist nach AGFW FW 401 wiederherzustellen.
Die vorhandene Fernwärmetrasse und deren Bauwerke sind bauzeitlich gegen Beschädigungen,
Abrutschen, Lageveränderung und Einbrechen in Folge unzulässiger Belastung in geeigneter
Weise zu schützen. In Kreuzungs- und Näherungsbereichen ist Handschachtung erforderlich.
Bei Baumpflanzungen ist gemäß DVGW-Hinweis GW125 und DIN 1998 ein Abstand von mind. 2,5
Metern von der Außenkante Rohrleitung bzw. Kanal einzuhalten. Unterschreitungen dieses
Abstands sind nur in Ausnahmefällen unter besonders zu vereinbarenden Bedingungen zulässig.
Die Pflanzung von hochwachsenden Bäumen im Trassenbereich wird nicht akzeptiert.
Vor der Bauausführung sind Schachtscheine einzuholen und die Bauüberwachung zu informieren.
Mit Beginn der Maßnahmen sind Einweisungen vor Ort durch die Abteilung NRF Netzbetrieb
Anlage 2 Seite 7 zu B-099/2026
Fernwärme erforderlich.
Kommunikation/Glasfaser:
Im benannten Bereich befinden sich Telekommunikationsanlagen, verlegt in Gehwegen und
Straßenquerungen (LWL-KN-Kabel). Sie sind in Rechtsträgerschaft der eins energie in sachsen
und zu beachten.
Ein sorgsamer Schutz der Anlagen ist notwendig. Eine örtliche Einweisung ist unbedingt
notwendig. Es besteht derzeit kein weiterer Bedarf einer Mitverlegung/Koordinierung der
Baumaßnahme. Umverlegungen der Telekommunikationsanlagen sind auszuschließen und zu
vermeiden. Notwendige Umverlegungen sind rechtzeitig unter Angabe der Planunterlagen,
Zeitpläne und Kostenträger an das Portal: [email protected] anzumelden bzw. zu senden.
Erläuterung:
Die Hinweise betreffen die weiterführenden Planungen und werden zur Kenntnis genommen.
Ordn.-Nr. 16 Entsorgungsbetrieb der Stadt Chemnitz, Entwässerung,
Stellungnahme vom 07.01.2026
Sachverhalt:
1. Es besteht die Grundsatzvorgabe, dass das gesamte anfallende Niederschlagswasser schadlos
auf dem Grundstück zu verbringen ist.
2. Eine Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen kann nur ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn nachweislich alle Möglichkeiten einer Zuführung in den Wasserkreislauf vor Ort
ausgeschöpft wurden.
3. Für die Überprüfung der ggf. erforderlichen Regenrückhaltung mit gedrosseltem Abfluss ist für
das gesamte oben genannte Grundstück der hydraulische Nachweis der abflussrelevanten
Fläche entsprechend des Versiegelungsgrades einzureichen. Die geforderte Regenrückhaltung
ist nach DWA-A 117 für ein 5jähriges Niederschlagsereignis zu bemessen. Der zulässige
Drosselabfluss darf maximal 10 % des Abflusses beim einjährigen Niederschlagsereignis, nach
KOSTRA-DWD 2020 betragen
4. Für Grundstücke mit mehr als 800 m² abflusswirksamer Fläche ist der Nachweis der schadlosen
Überflutung (Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100) zu erstellen. Als Mindestbemessung
ist hier die Differenz zwischen dem 30-jährigen Regenereignis und dem 2-jährigen
Bemessungsregen, bei einer Regenspende yon 5 Minuten, anzunehmen.
5. Die Grundstücksentwässerung ist entsprechend DIN 1986 Teil 100 in Schmutz- und
Regenwasser zu trennen und erst an der Grundstücksgrenze zur Anbindung an den öffentlichen
Mischwasserkanal in einem Einsteigschacht zusammenzuführen.
6. Werden mehrere Anschlusskanäle, jeweils für Schmutz- u. Niederschlagswasser, genutzt, sind
der Erstanschluss und weitere Anschlüsse zu benennen. Grundsätzlich hat der
Anschlussberechtigte nur für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und
Beseitigung des ersten Anschlusskanals für sein Grundstück einen kostenfreien Anspruch, vgl.
§ 12 Abs. 4 Entwässerungssatzung. Für jeden weiteren Anschlusskanal sind die Kosten für die
Herstellung, Veränderung und Beseitigung durch den Grundstückseigentümer zu tragen, vgl. §
13 Entwässerungssatzung.
Erläuterung:
Die Hinweise betreffen die weiterführenden Planungen und werden zur Kenntnis genommen.
Die Schmutz- und Regenwasserentsorgung des Plangebietes soll gemäß den Ausführungen in der
Anlage 2 Seite 8 zu B-099/2026
Begründung Pkt. 4.4 umgesetzt werden.
Ordn.-Nr. 21 Deutsche Telekom Technik GmbH
Stellungnahme vom 30.01.2026
Sachverhalt
Zur Versorgung neu zu errichtender Gebäude mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die
Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des
Plangebiets erforderlich. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende
Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,6 m für die Unterbringung der
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist
das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.
Erläuterung:
Die Hinweise betreffen die weiterführenden Planungen und werden zur Kenntnis genommen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 3: Planzeichnung mit textlichen Erklärungen
Anlage 4: Begründung
Anlage 5: 25. Berichtigung Flächennutzungsplan
Text aus PDF extrahiert