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Feststellung eventueller Hinderungsgründe der am 5. Juli 2026 gewählten Mitglieder des Ortschaftsrates Grimmelfingen-Lindenhöhe für ihren Eintritt in den Ortschftsrat

Angenommen
TypAntrag
GemeindeUlm
Datum2026-07-15
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Gemeinderat Ulm stellt fest, dass bei den am 5. Juli 2026 gewählten Mitgliedern des neu gegründeten Ortschaftsrates Grimmelfingen-Lindenhöhe keine Hinderungsgründe gemäß § 29 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg für ihren Eintritt vorliegen. Die gewählten Personen hatten entsprechende Erklärungen abgegeben, die von der Verwaltung geprüft wurden. Der Antrag wurde angenommen.

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Tischvorlage Stadt Ulm Beschlussvorlage Sachbearbeitung OB/G - Geschäftsstelle des Gemeinderats Datum 02.07.2026 Geschäftszeichen OB/G-005 Beschlussorgan Gemeinderat Sitzung am 15.07.2026 TOP Behandlung öffentlich GD 247/26 Betreff: Feststellung eventueller Hinderungsgründe der am 5. Juli 2026 gewählten Mitglieder des Ortschaftsrates Grimmelfingen-Lindenhöhe für ihren Eintritt in den Ortschaftsrat Anlagen: - Antrag: Es wird festgestellt, dass keine Hinderungsgründe nach § 29 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg für den Eintritt der am 5. Juli 2026 gewählten Mitglieder des Ortschaftsrates Grimmelfingen-Lindenhöhe in den Ortschaftsrat vorliegen. Carolin Ehringer Zur Mitzeichnung an: Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des Gemeinderats: OB Eingang OB/G Versand an GR Niederschrift § Anlage Nr. - 2 - Sachdarstellung: Nach § 29 Abs. 5 i. V. m. § 72 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Ortschaftsrat nach regelmäßigen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Ortschaftsrates festzustellen, ob bei den gewählten Personen Hinderungsgründe nach § 29 der Gemeindeordnung dem Eintritt in den Ortschaftsrat entgegenstehen. Nachdem es für die Ortschafts Grimmelfingen-Lindenhöhe bisher keinen Ortschaftsrat gibt, fällt diese Aufgabe dem Gemeinderat zu. Die am 5. Juli 2026 gewählten Mitglieder des Ortschaftsrats wurden gebeten eine entsprechende Erklärung abzugeben. Nach Prüfung dieser Erklärungen kommt die Verwaltung zur Auffassung, dass keine Hinderungsgründe vorliegen.

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