Startseite › Ulm › Antrag

Abfallwirtschaft

Angenommen
TypAntrag
GemeindeUlm
Datum2026-07-15
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Stadt Ulm beantragt die Gründung des „Zweckverbands Bioabfall Schwaben" und ihren Beitritt mit einer Stammeinlage von 250.000 Euro zur Realisierung einer interkommunalen Bioabfallvergärungsanlage. Sechs Gebietskörperschaften (Alb-Donau-Kreis, Landkreis Heidenheim, Stadt Memmingen, Landkreis Neu-Ulm, Landkreis Sigmaringen, Stadt Ulm) haben bereits zugestimmt und melden 50.500 Mg Bioabfälle jährlich an. Der Gemeinderat stimmte dem Antrag zu. Die Anlage wird mit 45.000 Mg geplant; weitere Gebietskörperschaften können später beitreten.

Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.

Dokument

Extrahierter Text

Entsorgungs-Betriebe der Stadt Ulm Beschlussvorlage Sachbearbeitung EBU Datum 26.05.2026 Geschäftszeichen EBU - UG Vorberatung Betriebsausschuss Entsorgung Sitzung am 08.07.2026 TOP Beschlussorgan Gemeinderat Sitzung am 15.07.2026 TOP Behandlung öffentlich GD 209/26 Betreff: Regionale Bioabfallvergärung - Gründung des Zweckverbands Bioabfall Schwaben - Anlagen: Zweckverbandssatzung (Anlage 1) - digital - Antrag: Der Betriebsausschuss Entsorgung empfiehlt dem Gemeinderat, nachfolgende Beschlüsse zu fassen: 1. Der Gemeinderat stimmt der Gründung und dem Beitritt der Stadt Ulm zum „Zweckverband Bioabfall Schwaben“ auf Grundlage der als Anlage 1 beigefügten und zwischen den Beteilig- ten zu vereinbarenden Zweckverbandssatzung zu. Die Zustimmung gilt ausdrücklich auch für den Fall von Änderungen infolge von Vorgaben der Rechtsaufsichtsbehörden oder redaktioneller Anpassungen der beigefügten Zweckver- bandssatzung. 2. Die Stadt Ulm bringt einmalig eine finanzielle Einlage in Höhe von 250.000 € in das Stamm- kapital des Zweckverbandes ein. Die Finanzierung dieser Stammeinlage erfolgt aus Mitteln der EBU. 3. Der Gemeinderat stimmt zu, dass Frau Landrätin Eva Treu des Landkreises Neu-Ulm nach § 9 Abs. 4 der Zweckverbandssatzung bis zur ersten Wahl der/des Verbandsvorsitzenden de- ren/dessen Aufgaben wahrnimmt. 4. Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Aufgaben der Verwertung der Bioabfälle aus der ge- trennten haushaltsnahen Erfassung sowie der Grünabfälle mit Beginn des Regelbetriebs der durch den Zweckverband zu errichtenden Bioabfallvergärungsanlage nach § 4 Abs. 1 und 2 der Zweckverbandssatzung auf den Zweckverband übergehen. Zur Mitzeichnung an: Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des Ge- meinderats: BM 1, BM3/C 3, OB, RPA, ZSD/F Eingang OB/G Versand an GR Niederschrift § Anlage Nr. - 2 - 5. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, sämtliche Maßnahmen und notwendigen Schritte zur Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse vorzunehmen bzw. zu unterstützen. Mayer - 3 - Sachdarstellung: Einleitung Der Gemeinderat hat am 18.12.2025 (GD 354/25) beschlossen, das Projekt einer interkommunalen Vergärungsanlage in der Organisationsform eines Zweckverbandes weiterzuverfolgen, eine Koope- rationsvereinbarung zur Vorbereitung und Umsetzung des Vorhabens abzuschließen und ein Men- genkontingent von Bioabfällen aus der getrennten haushaltsnahen Erfassung sowie von Grünabfäl- len für die künftige interkommunale Vergärungsanlage anzumelden. Nun geht es darum, mit der formalen Gründung des Zweckverbandes die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, um die interkommunale Vergärungsanlage durch den Zweckverband realisieren zu können. Alle in der Vorlage benannten Zahlen und Fakten sind in den Sitzungen des Betriebsaus- schusses Entsorgung am 26.11.2025 und des Gemeinderats am 18.12.2025 erörtert worden und dementsprechend bekannt. Ohne den formellen Schritt der Gründung des Zweckverbands kann das gemeinsame Projekt jedoch nicht realisiert werden. Die vorliegende Beratungsunterlage ist formal erforderlich, um auf Grundlage der im Zusammen- hang mit der Realisierung einer gemeinsamen, interkommunalen Vergärungsanlage am Standort Vöhringen / Weißenhorn bereits gefassten Beschlüsse den Zweckverband Bioabfall Schwaben jetzt „zum Leben zu erwecken“. Sachverhalt Neben der Stadt Ulm haben von den insgesamt neun projektbeteiligten Gebietskörperschaften fünf weitere korrespondierende Beschlüsse herbeigeführt. In zwei Gebietskörperschaften stehen ent- sprechende Beschlüsse noch aus und der Landkreis Unterallgäu hat sich gegen eine Beteiligung an der gemeinsamen interkommunalen Vergärungsanlage entschieden. Folgende Gebietskörperschaften (in alphabetischer Reihenfolge) haben sich bisher mit folgenden Mengenkontingenten für eine Weiterverfolgung des Projekts entschieden und sich zur Mitwirkung an der Zweckverbandsgründung verpflichtet: Körperschaft Menge Alb-Donau-Kreis 11.000 Mg p.a. Landkreis Heidenheim 8.400 Mg p.a. Stadt Memmingen 3.600 Mg p.a. Landkreis Neu-Ulm 12.000 Mg p.a. Landkreis Sigmaringen 2.000 Mg p.a. Stadt Ulm 13.500 Mg p.a. Summe 50.500 Mg p.a. - 4 - Der Landkreis Biberach führt aktuell noch eine Abfallsortieranalyse durch und wird auf Grundlage der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse sein Abfallwirtschaftskonzept fortschreiben. Erst auf die- ser Grundlage soll der Kreistag dann über einen etwaigen Beitritt des Landkreises Biberach zum Zweckverband entscheiden. Im Landkreis Günzburg ist der weitere Entscheidungsprozess noch of- fen. Der Landkreis Neu-Ulm ist nicht für die Verwertung der Bio- und Grünabfälle aus sämtlichen Städ- ten und Gemeinden seines Landkreises zuständig. Derzeit eruiert der Landkreis, inwieweit bei den Städten und Gemeinden, die die Verwertung der Bio- und Grünabfälle noch eigenverantwortlich organisieren, ein Interesse besteht, ihre Bioabfälle ebenfalls über den Landkreis vor Ort in der inter- kommunalen Vergärungsanlage zu verwerten. Entscheiden sich die noch eigenverantwortlichen Städte und Gemeinden für eine Entsorgung ihrer Bio- und/oder Grünabfälle über den Landkreis, könnten sich die Mengen aus dem Landkreis Neu-Ulm nochmals erhöhen. Über den Kreis der bislang Projektbeteiligten hinaus haben auch weitere Gebietskörperschaften ein grundsätzliches Interesse an einer Beteiligung an der interkommunalen Vergärungsanlage in Aus- sicht gestellt. Es ist davon auszugehen, dass die dortigen Entscheidungsprozesse noch einige Zeit in Anspruch nehmen werden. Vor diesem Hintergrund ist auf Grundlage der bislang bei den Projektpartnern gefassten Beschlüsse eine vollständige Auslastung der mit der Machbarkeitsstudie betrachteten interkommunalen Vergä- rungsanlage am Standort Vöhringen/Weißenhorn mit der bislang zugrunde gelegten Kapazität von 55.000 Mg p. a. für Bioabfällen noch nicht erreicht. Evaluierung Entsprechend den Regelungen in Ziff. 1.2.3 der Kooperationsvereinbarung wurde deshalb im Rah- men eines Zwischenschritts eine weitere Evaluierung zur Überprüfung der wirtschaftlichen Auswir- kungen bei Realisierung einer kleineren Bioabfallvergärungsanlage ermittelt. Diese Evaluierung wurde durch das Ingenieurbüro Rytec GmbH aus Baden-Baden auf Grundlage der Machbarkeits- studie bearbeitet. Betrachtet wurde dabei eine Vergärungsanlage mit einer Kapazität von 45.000 Mg p. a., wobei das grundsätzliche Vorgehen sowie die wesentlichen Prämissen der bisherigen Machbarkeitsstudie bei- behalten wurden. Neben einer Reduzierung der Anlagenkapazität wurde lediglich eine energetische Optimierung in der Weise vorgenommen, dass zusätzlich eine PV-Anlage zur anteiligen Deckung des elektrischen Eigenbedarfs der Vergärungsanlage ergänzend berücksichtigt wurde. Dies hat zur Folge, dass we- niger Biogas im vorgesehenen Eigenbedarfs-BHKW eingesetzt wird und damit anteilig mehr Biogas aufbereitet und extern energetisch genutzt werden kann. Eine entsprechende energetische Opti- mierung wäre auch für eine größere Anlagenkapazität vorzugswürdig und würde deren Wirtschaft- lichkeit weiter verbessern. Die betrachtete Vergärungsanlage mit einer auf 45.000 Mg reduzierten Anlagenkapazität lässt sich aus heutiger Sicht allein durch die sechs Projektpartner, die bereits ihre Beteiligung an der inter- kommunalen Vergärungsanlage beschlossen haben, auslasten. Im Ergebnis der Evaluierung kann festgehalten werden, dass sich die Betriebskostenumlage des Zweckverbands als Brutto-Umlage im Falle der Realisierung einer kleineren Bioabfallvergärungsanlage mit einer Kapazität von 45.000 Mg nur geringfügig verteuern würde. Sie liegt demnach aber weiterhin innerhalb der in Ziff. 1.2.1 der beschlossenen Kooperationsvereinbarung für Bio- und Grünabfälle genannten Intervalle. - 5 - Gründung des Zweckverbandes, Zweckverbandssatzung Für den weiteren Fortgang des Projekts ist es erforderlich, den Zweckverband als Rechtsträger zu gründen, um die weiteren Schritte, insbesondere Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen (vorhabenbezogener Bebauungsplan) sowie Bindung des vorgesehenen Grundstücks (Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags) einleiten zu können. Die Satzung für den „Zweckverband Bioabfall Schwaben“ ist als Anlage zu dieser Beratungsunter- lage beigefügt. Sie wurde im regelmäßigen Austausch mit einem Projektteam aus Mitarbeitenden der genannten Gebietskörperschaften erarbeitet und basiert auf den Eckpunkten, wie sie bereits in GD 354/25 beschrieben und auch im Kooperationsvertrag als Rahmenbedingungen festgehalten waren. Die Satzung orientiert sich in vielen Punkten an der Satzung des Zweckverbandes Thermi- sche Abfallverwertung Donautal (TAD). Es ist vorgesehen, dass das Vorhaben zur Realisierung der interkommunalen Vergärungsanlage auch nach Gründung des Zweckverbands weiterhin eng durch ein Projektteam, bestehenden aus Mitarbeitenden der Zweckverbandsmitglieder, unterstützt und begleitet wird. Da die Zweckverbandsgründung nun bereits eingeleitet wird, bevor sich alle potentiellen Koopera- tionspartner für eine Beteiligung an der interkommunalen Vergärungsanlage ausgesprochen haben, sieht der beigefügte Satzungsentwurf in § 18 Abs. 3 eine vereinfachte Beitrittsmöglichkeit weiterer Mitglieder vor. Erfolgt der Beitritt vor Beschluss der Verbandsversammlung über die Errichtung der Vergärungsanlage, wird von dem bis dahin, beitretenden weiteren Mitglied über das anteilige Stammkapital hinaus kein Aufnahmeentgelt erhoben. Auch für die Gründungsmitglieder ist dies vorteilhaft, wenn sie wirtschaftlich vom Skaleneffekt einer größeren Anlagenkapazität profitieren. Von ihnen dürfte bis dahin auch nicht in nennenswer- tem Umfang Verbandsumlagen erhoben worden sein, da die nun anstehenden Maßnahmen im Wesentlichen aktivierungsfähig sind und damit erst mit Beginn des Regelbetriebs der Vergärungs- anlage in die dann zu erhebenden Betriebskostenumlagen einfließen. Diese Regelung erleichtert aber die Entscheidungsfindung bei weiteren potentiellen Partnern zum Beitritt in den Zweckver- band. Für den Fall, dass die Verbandsversammlung – beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen – be- schließen sollte, die Vergärungsanlage nicht zu realisieren, ist in § 20 Abs. 2 des beigefügten Sat- zungsentwurfs zudem auf Antrag eines jeden Mitglieds die Herbeiführung eines Beschlusses über die Auflösung des Zweckverbands angelegt. Als Zweckverband mit Mitgliedern aus Bayern und Baden-Württemberg unterliegt die Zweckver- bandssatzung nicht nur der Genehmigung durch die Regierung von Schwaben als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, sondern sie bedarf zudem der Genehmigung des Bayerischen Staatsminis- teriums des Innern, für Sport und Integration. Auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden der Mitglieder aus Baden-Württemberg, d.h. die Regierungspräsidien Tübingen und Stuttgart sowie das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg sind bei der Ge- nehmigung einzubeziehen. Der Zweckverband entsteht dann zum 1. Oktober 2026, frühestens aber am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung durch die Rechtsaufsichtsaufsichtsbehörde. Die konstituierende Verbandsversammlung ist für den Herbst vorgesehen. Frau Landrätin Eva Treu des Landkreises Neu-Ulm wird nach § 9 Abs. 4 der Zweckverbandssatzung bis zur ersten Wahl des Verbandsvorsitzenden dessen Aufgaben wahrnehmen. - 6 - Mitglieder der Verbandsversammlung Die Zweckverbandssatzung sieht in § 7 die Entsendung von 3 Vertretern eines jeden Verbandsmit- glieds vor. Der Oberbürgermeister der Stadt Ulm vertritt nach Art. 31 Abs. 2 des KommZG (BY) die Stadt Ulm in der Verbandsversammlung, die zwei weiteren Mitglieder in der Verbandsversammlung werden durch den Gemeinderat bestellt. Es wird vorgeschlagen, diese zwei Mitglieder samt deren Stellvertretungen jeweils aus den zwei stimmstärksten Fraktionen zu wählen. Die zur Bestellung vorgesehenen Vertreter sind durch ihre jeweiligen Fraktionen vorzuschlagen. Die Wahl soll dann in einer der nächsten Gemeinderatssitzun- gen erfolgen.

Text aus PDF extrahiert