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Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich zwischen Ehmannstr. und Hülenweg

Angenommen37 Ja · 0 Nein · 2 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeUlm
Datum2026-07-15
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Stadt Ulm beantragt die Erlassung einer Vorkaufsrechtssatzung für das Gebiet zwischen Ehmannstraße und Hülenweg in Jungingen (ca. 2,57 ha), um bei Grundstücksverkäufen eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichern zu können. Das untergenutzte Gebiet bietet Innenentwicklungspotenziale und soll vor isolierter Verwertung geschützt werden. Der Gemeinderat beschloss die Satzung am 15.07.2026 an.

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Stadt Ulm Beschlussvorlage Sachbearbeitung SUB - Stadtplanung, Umwelt, Baurecht Datum 03.06.2026 Geschäftszeichen SUB IV Vorberatung Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau Sitzung am 14.07.2026 TOP und Umwelt Beschlussorgan Gemeinderat Sitzung am 15.07.2026 TOP Behandlung öffentlich GD 221/26 Betreff: Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich zwischen Ehmannstr. und Hülenweg Anlagen: Satzungsentwurf vom 02.06.2026 (Anlage 1) Begründung vom 02.06.2026 (Anlage 2) Lageplan vom 02.06.2026 (Anlage 3) –alle Anlagen nur elektronisch – Antrag: Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich zwischen Ehmannstr. und Hülenweg in Ulm-Jungingen nach dem in Anlage 1 beigefügten Wortlaut zu beschließen. Maßgebend ist der Lageplan der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht vom 02.06.2026 (Anlage 3). Christ Zur Mitzeichnung an: Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des Ge- meinderats: BM 3, BM3/C 3, JU, LI, OB Eingang OB/G Versand an GR Niederschrift § Anlage Nr. - 2 - Sachdarstellung: 1. Kurzdarstellung Mit der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB soll die Stadt Ulm im Verkaufsfall Grundstücke im Gebiet zwischen Ehmannstr. und Hülenweg er- werben können, soweit dies zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich ist. Das Gebiet weist aufgrund seiner zentralen Lage im Ortsteil, der bestehen- den Anbindung sowie teilweise untergenutzter Flächen Potenziale für eine Innenentwick- lung auf. Da die Voraussetzungen für ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB nicht vorliegen, ist hierfür der Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderlich. 2. Lage und Geltungsbereich Das Gebiet liegt im Stadtteil Ulm-Jungingen zwischen Ehmannstraße und Hülenweg. Der räumliche Geltungsbereich umfasst ca. 2,57 ha. Maßgebend für die Abgrenzung ist der Lageplan der Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht vom 02.06.2026 (Anlage 3). 3. Anlass Der Bereich ist trotz seiner zentralen Lage und der vorhandenen Anbindung in Teilen unter- genutzt und weist Innenentwicklungspotenziale auf. Zugleich finden im Zuge des Genera- tionenwechsels Grundstückstransaktionen statt. Ohne frühzeitige Sicherung städtebauli- cher Steuerungsmöglichkeiten besteht das Risiko, dass Grundstücke isoliert verwertet wer- den und dadurch eine spätere geordnete Gesamtentwicklung erschwert wird. 4. Zielstellung Ziel ist die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die Aktivierung unter- genutzter Flächen und die Schaffung zusätzlichen Wohnraums im bestehenden Siedlungs- zusammenhang. Dabei sollen neue Nutzungen verträglich in die Ortsstruktur eingebunden und eine zweckmäßige Erschließung über Ehmannstraße und Hülenweg gesichert werden. Das Satzungsgebiet bietet Potenziale für eine geordnete Innenentwicklung im erschlosse- nen Siedlungsbereich. Die Entwicklung in integrierter Lage stärkt die Auslastung bestehen- der Infrastruktur und trägt dazu bei, bislang unerschlossene Flächen zu schonen. Durch eine städtebaulich verträgliche Ergänzung kann der Siedlungskörper in Richtung Hülenweg ab- gerundet werden. Zugleich soll vermieden werden, dass Grundstücke isoliert verwertet wer- den und dadurch eine spätere geordnete Gesamtentwicklung erschwert wird. 5. Kosten Der Stadt Ulm entstehen durch den Erlass der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich zwischen Ehmannstr. und Hülenweg zunächst keine Kosten.

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