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Antrag der CSU-Stadtratsfraktion: Prüfung der Errichtung einer Hundewiese sowie verschärfte Maßnahmen gegen Verunreinigungen gegen Hundekot
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Schwabach |
| Datum | 2026-07-21 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die CSU-Stadtfraktion beantragt die Prüfung zur Errichtung einer eingezäunten Hundewiese beziehungsweise eines Hundeauslaufbereichs sowie verschärfte Maßnahmen gegen Nichtbeseitigung von Hundekot. Die Verwaltung prüft zwei Standorte: den Landschaftspark Süd (3.600 m² Grünfläche, kurzfristig umsetzbar mit Einzäunung) und den ehemaligen Standortübungsplatz (7.500 m², offene Zone, erfordert Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Zu Hundekot-Verstößen existieren rechtliche Regelungen mit Bußgeldrahmen bis 2.500 Euro, allerdings fehlen personelle Kapazitäten zur Überwachung – seit 2019 wurden keine entsprechenden Verfahren durchgeführt. Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Standorte zu prüfen.
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Dokument
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE
- öffentlich - A.41/008/2026
Sachvortragende/r Amt / Geschäftszeichen
Daniel Morawietz Stadtplanungsamt
Sachbearbeiter/in: Nadine Leupold
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion: Prüfung der Errichtung einer Hundewiese sowie
verschärfte Maßnahmen gegen Verunreinigungen gegen Hundekot
Anlage 1: Antrag der CSU-Stadtfraktion vom 9. Juni 2026 zur Prüfung der Einrichtung einer
Hundewiese sowie verschärfte Maßnahmen gegen Verunreinigung durch Hunde-
kot
Anlage 2: Flächenvorschlag im Landschaftspark Süd – Fl.Nr. 1277/8, Gemarkung Schwab-
ach
Anlage 3: Flächenvorschlag am Standortübungsplatz – Teilflächen der Fl.Nr. 811, 812, Ge-
markung Wolkersdorf
Anlage 4: Übersicht Flächenvorschläge
Beratungsfolge Termin Status Beschlussart
Ausschuss für Bau, Umwelt und Mobilität 21.07.2026 öffentlich Beschluss
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Errichtung einer eingezäunten Hundewiese beziehungs-
weise eines Hundeauslaufbereichs auf einem geeigneten Standort zu prüfen.
Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein
Kosten lt. Beschlussvorschlag
I nterne Verwaltungskosten
Gesamtkosten der Maßnahme
davon für die Stadt
Haushaltsmittel vorhanden? Nein
Folgekosten? Mit Umsetzung einer Fläche entstehen jährliche Unterhaltskosten
Klimaschutz
I. Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den II. Wenn ja, negativ: Bestehen alternative Handlungs-
Klimaschutz: Optionen?
Ja, positiv* Ja*
Ja, negativ* Nein*
X Nein
*Erläuterungen dazu sind im Sachvortrag aufzuführen.
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I. Zusammenfassung
Die CSU-Stadtfraktion stellte am 9. Juni 2026 einen Antrag zur Errichtung einer Hundewiese
bzw. eines Hundeauslaufbereichs sowie die Prüfung verschiedener Möglichkeiten Verstöße
gegen die Pflicht zur Beseitigung von Hundekot konsequenter zu ahnden.
Ziel soll es sein, nach Prüfung verschiedener Standorte, geeignete Standorte, aufzuzeigen
und für weitere Stadtratsentscheidungen zur Verfügung zu stellen. Zudem ist zu prüfen, wel-
che rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Verstöße gegen die Pflicht zur Beseitigung von
Hundekot wirksam ahnden zu können.
II. Sachvortrag
Es liegt ein Antrag der CSU-Stadtfraktion vor (Anlage 1), mit dem Wunsch der Errichtung
einer eingezäunten Hundewiese beziehungsweise eines Hundeauslaufbereichs sowie ver-
stärkte Maßnahmen gegen Nichtbeseitigen von Hundekot.
Ein Hundeauslaufbereich bietet gesunde Bewegung, soziale Kontakte und Sicherheit ohne
Leine. Diese eingezäunten oder ausgewiesenen Flächen bringen viele positive Aspekte für
Mensch und Tier mit sich. Hunde können sich artgerecht auslasten und ihrem freien Bewe-
gungsdrang folgen, Schnüffeln und Erkunden. Für den Hundehalter bieten Hundewiesen
einen rechtssicheren Freilauf, umzäunte Bereiche schützen vor Autos, Radfahrern und Wild-
tieren. Allgemein führen feste, aufgezeigte Orte zu weniger Konflikten zwischen anderen
Spaziergängern, Radfahrern und Verkehrsteilnehmern. Es kommt zur Entlastung der Natur,
da Wildtiere in Wäldern und Wiesen und landwirtschaftlich genutzte Flächen von freilaufen-
den Hunden verschont bleiben
Eine Vorab-Prüfung der im Antrag vorgeschlagenen Flächen ergibt folgendes:
Der Bereich zwischen Kneipp-Weg und Alter Linde:
- An den Landschaftspflegeverband verpachtete Fläche
- im Überschwemmungsgebiet – Einzäunung verboten
- Abgrenzung zum Schilfgürtel nötig
- als offene Hundefreilaufzone nicht geeignet, da reger Radverkehr
stadtein- und auswärts
Der Wiesenbereich am Rennmühlweg / Henseltweg neben Bolzplatz:
- sehr kleine, begrenzte Fläche, da Pflegeabstand und Zugänglichkeit für Gewäs-
sergraben gewährleistet sein muss
- weitere Flächen am Rennmühlweg werden landwirtschaftlich genutzt
Eine zentral gelegene Fläche im Bereich des Stadtparks:
- Parkflächen sind biotopgeschützte Flächen – Hundeauslaufbereiche sind hier
nicht erlaubt
- Flächen gelten als Landschaftsbestandteil (Nr. 68)
- denkmalgeschützte Parkanlage
Weitere Standortvorschläge:
Fläche im Landschaftspark Süd (Anhang 2)
- bestehende Grünfläche mit Bäumen und Sträuchern ca. 3.600 m²
Wiesenfläche ca. 1.800 m²
- Flurnummer 1277/8, Gemarkung Schwabach
- derzeit ein- zweimalige Mahd durch die Stadt Schwabach
Vorteil:
- kurzfristig umsetzbar
- zentral gelegen, Landschaftspark Süd wird stark als „Gassi-Runde“ genutzt
- Parkplätze am Stadtpark (Ostanger) vorhanden
- Mülleimer vorhanden (müssten eventuell versetzt werden)
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- Hundekotbeutelspender vorhanden
- Bäume zur Beschattung vorhanden
Nötig:
- Einzäunung – Hunde dürfen nicht in die Vogelschutzanlage gelangen
- zweimalige Mahd im Jahr – ist extern zu beauftragen.
- es entstehen Kosten für Einzäunung, Beschilderung, Mähvorgänge
Fläche am Standortübungsplatz (Anhang3)
- bestehende Grünfläche mit ca. 7.500 m²
- TF-Flurnummer 811, 812, Gemarkung Wolkersdorf
- ökologisch sehr hochwertige Grünfläche
- Flächeneigentümer ist Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, aktuell ist die Flä-
che durch das Liegenschafts-Moratorium für die strategische Liegenschaftsreser-
ve betroffen
- der ehem. Standortübungsplatz befindet sich nach wie vor unter den "Moratori-
umsliegenschaften" - bis Ende 2026 soll der weitere Umgang mit den Moratori-
umsliegenschaften geklärt werden
- offene Hundefreilaufzone möglich – Einzäunung nicht möglich
Vorteile / Nachteile:
- großzügige offene Fläche
- zentral gelegen, ehemaliger Truppenübungsplatz wird stark als „Gassi-Runde“
genutzt
- Parken im Stadtteil Eichwasen möglich
- zweimalige Mahd - ist extern zu beauftragen.
- keine Einzäunung möglich / nötig
- keine Beschattung
Nötig:
- Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung, da Hundefreilaufzone Teil
des Schutzzonenkonzepts mit Leinenpflicht und Betretungsverboten
- zweimalige Mahd im Jahr – ist extern zu beauftragen!
- es entstehen Kosten für Beschilderung, Hundekotbeutelspender, Mülleimer, Mäh-
vorgänge
Verschärfte Maßnahmen gegen Verunreinigung durch Hundekot
Rechtliche Regelungen für Hundehalter und Durchsetzung
1. Pflichten der Hundehalter in Schwabach
Halter oder Gewahrsamsinhaber eines Hundes sind verpflichtet, Verunreinigungen, für die
sie nach der Straßenreinigungsverordnung verantwortlich sind, unverzüglich zu beseitigen
und ordnungsgemäß zu entsorgen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die Angelegenheiten
der öffentlichen Ordnung und des Immissionsschutzes in der Stadt Schwabach - OIMV) Sie
müssen zur Aufnahme der Verunreinigungen eine ausreichende Anzahl geeigneter Tüten
oder sonstiger Behältnisse mitführen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 OIMV); das gilt entsprechend auch
für Nutzer öffentlicher Grünanlagen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 OIMV). Zusätzlich verbietet es auch §
21 Abs. 2 b) Straßenreinigungsverordnung (StRVO) Gehwege, Fußgängerzonen und ver-
kehrsberuhigte Bereiche sowie die Baumscheiben in den genannten Straßenbereichen durch
Tiere verunreinigen zu lassen.
2. Sanktionsrahmen
Wer gegen diese Pflichten verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis
zu 2.500 EUR belegt werden (Art. 18 Abs. 2 BayImSchG, Art. 16 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3
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LStVG, Art. 66 Nr. 5 BayStrWG, § 5 OIMV). Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 1
Abs. 2 keine ausreichende Anzahl geeigneter Tüten oder sonstiger Gefäße mitführt (§ 5 Nr.
2 OIMV) oder wer entgegen § 21 Abs. 2 b) StrVO eine Straße verunreinigt.
3. Konsequenz beim „Liegenlassen“ von Hundekot
Lässt eine Person den Hundekot auf der Straße liegen, verletzt sie die Pflicht zur unverzügli-
chen Beseitigung und ordnungsgemäßen Entsorgung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 OIMV); zugleich ist
regelmäßig auch die Mitführungspflicht einschlägig, wenn keine geeigneten Tüten mitgeführt
werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 OIMV). Dieser Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500
EUR geahndet werden (Art. 18 Abs. 2 BayImSchG, Art. 16 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3 LStVG, Art.
66 Nr. 5 BayStrWG, § 5 Nr. 2 OIMV). Zusätzlich handelt es sich auch um eine Ordnungswid-
rigkeit nach § 23 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 b) StRVO.
4. Überwachung
Die Überwachung dieser Verpflichtungen erfolgt derzeit durch Polizei, Sicherheitswacht und
Naturschutzwächter im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Eine intensivere Überwachung dieser,
wie auch anderer ordnungsrechtlichen Verpflichtungen, würde die Schaffung eines kommu-
nalen Außendienstes voraussetzen. In der derzeitigen Personalstruktur des Ordnungsamtes
sind Kapazitäten für Streifendienste und Überwachungstätigkeiten im Stadtgebiet nicht be-
rücksichtigt. Sie können daher nur im Einzelfall erfolgen.
Bußgeldverfahren
Dies schlägt sich bedauerlicherweise auch in den Bußgeldverfahren für diesen Bereich nie-
der. So wurde seit 2019 kein Bußgeldverfahren wegen Verunreinigungen durch Hunde
durchgeführt. Es erfolgten weder Anzeigen noch konnten Täter ermittelt werden. Im gleichen
Zeitraum wurden 17 Verfahren wegen Verstößen gegen den Leinenzwang durchgeführt.
Hiervon endeten 13 mit Bußgeldbescheiden, 4 mit Verwarnungen.
Im Anhang befindet sich der Antrag der CSU-Stadtfraktion vom 9. Juni 2026 zur Errichtung
eines Hundefreilaufbereichs der Stadt Schwabach. Außerdem Übersichtspläne zweier
Standortvorschläge für eine einzäunte Hundewiese und einer offenen Hundeauslaufwiese
innerhalb der Stadt Schwabach.
III. Kosten
Derzeit sind keine Haushaltsmittel für die Errichtung und den Unterhalt einer Hundewiese
vorhanden. Zur Klärung des Antrags / Standortfindung sind jedoch keine Haushaltsmittel
nötig. Es entstehen lediglich interne Bearbeitungskosten.
Für die Realisierung und Umsetzung einer Hundewiese entstehen Kosten für ggf. Einzäu-
nung, Mähvorgänge, Hundekotbeutelspender, Mülleimer, Beschilderung. Diese sind noch
nicht näher bezifferbar.
IV. Klimaschutz
Durch die Errichtung einer Hundewiese entstehen keine wesentlichen Auswirkungen auf das
Stadtklima. Hingegen kann eine konsequente Regelanwendung zu sauberen und gepflegten
Grünanlagen innerhalb der Stadt beitragen.
V. Nachhaltigkeit
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