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Antrag der CSU-Stadtratsfraktion: Prüfung der Errichtung einer Hundewiese sowie verschärfte Maßnahmen gegen Verunreinigungen gegen Hundekot

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeSchwabach
Datum2026-07-21
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CSU-Stadtfraktion beantragt die Prüfung zur Errichtung einer eingezäunten Hundewiese beziehungsweise eines Hundeauslaufbereichs sowie verschärfte Maßnahmen gegen Nichtbeseitigung von Hundekot. Die Verwaltung prüft zwei Standorte: den Landschaftspark Süd (3.600 m² Grünfläche, kurzfristig umsetzbar mit Einzäunung) und den ehemaligen Standortübungsplatz (7.500 m², offene Zone, erfordert Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Zu Hundekot-Verstößen existieren rechtliche Regelungen mit Bußgeldrahmen bis 2.500 Euro, allerdings fehlen personelle Kapazitäten zur Überwachung – seit 2019 wurden keine entsprechenden Verfahren durchgeführt. Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Standorte zu prüfen.

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BESCHLUSSVORLAGE - öffentlich - A.41/008/2026 Sachvortragende/r Amt / Geschäftszeichen Daniel Morawietz Stadtplanungsamt Sachbearbeiter/in: Nadine Leupold Antrag der CSU-Stadtratsfraktion: Prüfung der Errichtung einer Hundewiese sowie verschärfte Maßnahmen gegen Verunreinigungen gegen Hundekot Anlage 1: Antrag der CSU-Stadtfraktion vom 9. Juni 2026 zur Prüfung der Einrichtung einer Hundewiese sowie verschärfte Maßnahmen gegen Verunreinigung durch Hunde- kot Anlage 2: Flächenvorschlag im Landschaftspark Süd – Fl.Nr. 1277/8, Gemarkung Schwab- ach Anlage 3: Flächenvorschlag am Standortübungsplatz – Teilflächen der Fl.Nr. 811, 812, Ge- markung Wolkersdorf Anlage 4: Übersicht Flächenvorschläge Beratungsfolge Termin Status Beschlussart Ausschuss für Bau, Umwelt und Mobilität 21.07.2026 öffentlich Beschluss Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, die Errichtung einer eingezäunten Hundewiese beziehungs- weise eines Hundeauslaufbereichs auf einem geeigneten Standort zu prüfen. Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Kosten lt. Beschlussvorschlag I nterne Verwaltungskosten Gesamtkosten der Maßnahme davon für die Stadt Haushaltsmittel vorhanden? Nein Folgekosten? Mit Umsetzung einer Fläche entstehen jährliche Unterhaltskosten Klimaschutz I. Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den II. Wenn ja, negativ: Bestehen alternative Handlungs- Klimaschutz: Optionen? Ja, positiv* Ja* Ja, negativ* Nein* X Nein *Erläuterungen dazu sind im Sachvortrag aufzuführen. Seite 1 von 4 I. Zusammenfassung Die CSU-Stadtfraktion stellte am 9. Juni 2026 einen Antrag zur Errichtung einer Hundewiese bzw. eines Hundeauslaufbereichs sowie die Prüfung verschiedener Möglichkeiten Verstöße gegen die Pflicht zur Beseitigung von Hundekot konsequenter zu ahnden. Ziel soll es sein, nach Prüfung verschiedener Standorte, geeignete Standorte, aufzuzeigen und für weitere Stadtratsentscheidungen zur Verfügung zu stellen. Zudem ist zu prüfen, wel- che rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Verstöße gegen die Pflicht zur Beseitigung von Hundekot wirksam ahnden zu können. II. Sachvortrag Es liegt ein Antrag der CSU-Stadtfraktion vor (Anlage 1), mit dem Wunsch der Errichtung einer eingezäunten Hundewiese beziehungsweise eines Hundeauslaufbereichs sowie ver- stärkte Maßnahmen gegen Nichtbeseitigen von Hundekot. Ein Hundeauslaufbereich bietet gesunde Bewegung, soziale Kontakte und Sicherheit ohne Leine. Diese eingezäunten oder ausgewiesenen Flächen bringen viele positive Aspekte für Mensch und Tier mit sich. Hunde können sich artgerecht auslasten und ihrem freien Bewe- gungsdrang folgen, Schnüffeln und Erkunden. Für den Hundehalter bieten Hundewiesen einen rechtssicheren Freilauf, umzäunte Bereiche schützen vor Autos, Radfahrern und Wild- tieren. Allgemein führen feste, aufgezeigte Orte zu weniger Konflikten zwischen anderen Spaziergängern, Radfahrern und Verkehrsteilnehmern. Es kommt zur Entlastung der Natur, da Wildtiere in Wäldern und Wiesen und landwirtschaftlich genutzte Flächen von freilaufen- den Hunden verschont bleiben Eine Vorab-Prüfung der im Antrag vorgeschlagenen Flächen ergibt folgendes: Der Bereich zwischen Kneipp-Weg und Alter Linde: - An den Landschaftspflegeverband verpachtete Fläche - im Überschwemmungsgebiet – Einzäunung verboten - Abgrenzung zum Schilfgürtel nötig - als offene Hundefreilaufzone nicht geeignet, da reger Radverkehr stadtein- und auswärts Der Wiesenbereich am Rennmühlweg / Henseltweg neben Bolzplatz: - sehr kleine, begrenzte Fläche, da Pflegeabstand und Zugänglichkeit für Gewäs- sergraben gewährleistet sein muss - weitere Flächen am Rennmühlweg werden landwirtschaftlich genutzt Eine zentral gelegene Fläche im Bereich des Stadtparks: - Parkflächen sind biotopgeschützte Flächen – Hundeauslaufbereiche sind hier nicht erlaubt - Flächen gelten als Landschaftsbestandteil (Nr. 68) - denkmalgeschützte Parkanlage Weitere Standortvorschläge: Fläche im Landschaftspark Süd (Anhang 2) - bestehende Grünfläche mit Bäumen und Sträuchern ca. 3.600 m² Wiesenfläche ca. 1.800 m² - Flurnummer 1277/8, Gemarkung Schwabach - derzeit ein- zweimalige Mahd durch die Stadt Schwabach Vorteil: - kurzfristig umsetzbar - zentral gelegen, Landschaftspark Süd wird stark als „Gassi-Runde“ genutzt - Parkplätze am Stadtpark (Ostanger) vorhanden - Mülleimer vorhanden (müssten eventuell versetzt werden) Seite 2 von 4 - Hundekotbeutelspender vorhanden - Bäume zur Beschattung vorhanden Nötig: - Einzäunung – Hunde dürfen nicht in die Vogelschutzanlage gelangen - zweimalige Mahd im Jahr – ist extern zu beauftragen. - es entstehen Kosten für Einzäunung, Beschilderung, Mähvorgänge Fläche am Standortübungsplatz (Anhang3) - bestehende Grünfläche mit ca. 7.500 m² - TF-Flurnummer 811, 812, Gemarkung Wolkersdorf - ökologisch sehr hochwertige Grünfläche - Flächeneigentümer ist Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, aktuell ist die Flä- che durch das Liegenschafts-Moratorium für die strategische Liegenschaftsreser- ve betroffen - der ehem. Standortübungsplatz befindet sich nach wie vor unter den "Moratori- umsliegenschaften" - bis Ende 2026 soll der weitere Umgang mit den Moratori- umsliegenschaften geklärt werden - offene Hundefreilaufzone möglich – Einzäunung nicht möglich Vorteile / Nachteile: - großzügige offene Fläche - zentral gelegen, ehemaliger Truppenübungsplatz wird stark als „Gassi-Runde“ genutzt - Parken im Stadtteil Eichwasen möglich - zweimalige Mahd - ist extern zu beauftragen. - keine Einzäunung möglich / nötig - keine Beschattung Nötig: - Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung, da Hundefreilaufzone Teil des Schutzzonenkonzepts mit Leinenpflicht und Betretungsverboten - zweimalige Mahd im Jahr – ist extern zu beauftragen! - es entstehen Kosten für Beschilderung, Hundekotbeutelspender, Mülleimer, Mäh- vorgänge Verschärfte Maßnahmen gegen Verunreinigung durch Hundekot Rechtliche Regelungen für Hundehalter und Durchsetzung 1. Pflichten der Hundehalter in Schwabach Halter oder Gewahrsamsinhaber eines Hundes sind verpflichtet, Verunreinigungen, für die sie nach der Straßenreinigungsverordnung verantwortlich sind, unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung und des Immissionsschutzes in der Stadt Schwabach - OIMV) Sie müssen zur Aufnahme der Verunreinigungen eine ausreichende Anzahl geeigneter Tüten oder sonstiger Behältnisse mitführen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 OIMV); das gilt entsprechend auch für Nutzer öffentlicher Grünanlagen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 OIMV). Zusätzlich verbietet es auch § 21 Abs. 2 b) Straßenreinigungsverordnung (StRVO) Gehwege, Fußgängerzonen und ver- kehrsberuhigte Bereiche sowie die Baumscheiben in den genannten Straßenbereichen durch Tiere verunreinigen zu lassen. 2. Sanktionsrahmen Wer gegen diese Pflichten verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR belegt werden (Art. 18 Abs. 2 BayImSchG, Art. 16 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3 Seite 3 von 4 LStVG, Art. 66 Nr. 5 BayStrWG, § 5 OIMV). Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 1 Abs. 2 keine ausreichende Anzahl geeigneter Tüten oder sonstiger Gefäße mitführt (§ 5 Nr. 2 OIMV) oder wer entgegen § 21 Abs. 2 b) StrVO eine Straße verunreinigt. 3. Konsequenz beim „Liegenlassen“ von Hundekot Lässt eine Person den Hundekot auf der Straße liegen, verletzt sie die Pflicht zur unverzügli- chen Beseitigung und ordnungsgemäßen Entsorgung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 OIMV); zugleich ist regelmäßig auch die Mitführungspflicht einschlägig, wenn keine geeigneten Tüten mitgeführt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 OIMV). Dieser Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 EUR geahndet werden (Art. 18 Abs. 2 BayImSchG, Art. 16 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3 LStVG, Art. 66 Nr. 5 BayStrWG, § 5 Nr. 2 OIMV). Zusätzlich handelt es sich auch um eine Ordnungswid- rigkeit nach § 23 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 b) StRVO. 4. Überwachung Die Überwachung dieser Verpflichtungen erfolgt derzeit durch Polizei, Sicherheitswacht und Naturschutzwächter im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Eine intensivere Überwachung dieser, wie auch anderer ordnungsrechtlichen Verpflichtungen, würde die Schaffung eines kommu- nalen Außendienstes voraussetzen. In der derzeitigen Personalstruktur des Ordnungsamtes sind Kapazitäten für Streifendienste und Überwachungstätigkeiten im Stadtgebiet nicht be- rücksichtigt. Sie können daher nur im Einzelfall erfolgen. Bußgeldverfahren Dies schlägt sich bedauerlicherweise auch in den Bußgeldverfahren für diesen Bereich nie- der. So wurde seit 2019 kein Bußgeldverfahren wegen Verunreinigungen durch Hunde durchgeführt. Es erfolgten weder Anzeigen noch konnten Täter ermittelt werden. Im gleichen Zeitraum wurden 17 Verfahren wegen Verstößen gegen den Leinenzwang durchgeführt. Hiervon endeten 13 mit Bußgeldbescheiden, 4 mit Verwarnungen. Im Anhang befindet sich der Antrag der CSU-Stadtfraktion vom 9. Juni 2026 zur Errichtung eines Hundefreilaufbereichs der Stadt Schwabach. Außerdem Übersichtspläne zweier Standortvorschläge für eine einzäunte Hundewiese und einer offenen Hundeauslaufwiese innerhalb der Stadt Schwabach. III. Kosten Derzeit sind keine Haushaltsmittel für die Errichtung und den Unterhalt einer Hundewiese vorhanden. Zur Klärung des Antrags / Standortfindung sind jedoch keine Haushaltsmittel nötig. Es entstehen lediglich interne Bearbeitungskosten. Für die Realisierung und Umsetzung einer Hundewiese entstehen Kosten für ggf. Einzäu- nung, Mähvorgänge, Hundekotbeutelspender, Mülleimer, Beschilderung. Diese sind noch nicht näher bezifferbar. IV. Klimaschutz Durch die Errichtung einer Hundewiese entstehen keine wesentlichen Auswirkungen auf das Stadtklima. Hingegen kann eine konsequente Regelanwendung zu sauberen und gepflegten Grünanlagen innerhalb der Stadt beitragen. V. Nachhaltigkeit Seite 4 von 4

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