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Antrag der CDU-Fraktion vom 16.06.2025 auf Änderung der Stellplatzsatzung
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Montabaur |
| Datum | 2025-07-25 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG
MONTABAUR
Drucksache-Nr. 072/01Sta/2025
Nachtrag zu Drucksache-Nr.
☒ öffentlich ☐ nichtöffentlich
Fachbereich/Az.: Datum
2.1 Planen und Bauen 25.07.2025
Beratungsfolge: Sitzungstermin
Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Montabaur
Umweltausschuss der Stadt Montabaur
Stadtrat der Stadt Montabaur 28.08.2025
Betreff:
Antrag der CDU-Fraktion vom 16.06.2025 auf Änderung der Stellplatzsatzung
Sachverhalt / Begründung:
Ausgangslage
Seitens der CDU-Fraktion wurde mit Datum vom 16.06.2025 ein Antrag auf Änderung der derzeit
gültigen Stellplatzsatzung (in der Fassung der II. Änderung) der Stadt Montabaur über die „Zahl der
notwendigen Stellplätze nach § 47 LBauO“ vom 24.03.2023 eingereicht (Antrag, siehe Anlage 1).
Notwendige Stellplätze
Gemäß § 47 Abs. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) dürfen bauliche Anlagen sowie
andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden,
wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt
werden (notwendige Stellplätze). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der
vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzer sowie der Besucher der Anlagen;
dabei ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen.
Bei Benutzern der o.g. baulichen Anlagen handelt es sich um Personen, die sich ständig und
regelmäßig in diesen aufhalten. Das sind also insbesondere die Bewohner von Wohngebäuden
sowie Inhaber und Bedienstete von Betrieben, Verwaltungen oder sonstigen öffentlichen
Einrichtungen. Demgegenüber sind als Besucher diejenigen Personen anzusehen, die nur
unregelmäßig und/oder für eine kürzere Zeit die Anlagen aufsuchen. Davon ist bei Kunden,
Zulieferern oder Besuchern von Veranstaltungen oder Einrichtungen auszugehen (vgl. Kommentar
Jeromin/Saame zu § 47 LBauO, Rn. 16).
Stellplätze müssen nach § 47 Abs. 6 LBauO von den öffentlichen Verkehrsflächen aus sicher und
auf möglichst kurzem Weg zu erreichen sein. Ist die Herstellung von Stellplätzen auf dem
Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück
in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück (nach Abstimmung mit der Kreisverwaltung, Untere
Bauaufsichtsbehörde, bis zu 300 m Fußweg) hergestellt werden, wenn das Nutzungsrecht zu
diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich im Grundbuch gesichert wird.
Richtzahlen
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Ein Orientierungsrahmen für den notwendigen Stellplatzbedarf gibt die Verwaltungsvorschrift (VV)
des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der
Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom 24.07.2000 (MinBl. 2000, S. 231) (Anlage zur VV, siehe Anlage
2).
Die VV enthält Richtzahlen, die sich nach übereinkommender Rechtsprechung an dem auf einer
sachgerechten Auswertung der Erfahrungen beruhenden durchschnittlichen Bedarf orientieren,
weshalb sie als vorweggenommenes Sachverständigengutachten oder als norminterpretierende
Verwaltungsvorschrift angesehen werden sollen. Die Richtzahlen gelten nicht absolut, sondern
setzen nur einen gewissen Rahmen, innerhalb dessen im Allgemeinen die Baubehörde die Zahl der
notwendigen Stellplätze aufgrund der Besonderheiten des konkreten Bauvorhabens sowie der
örtlichen Verhältnisse festzusetzen hat (vgl. Kommentar Jeromin/Saame zu § 47 LBauO, Rn. 18).
Satzungsrecht der Gemeinden
Satzung über die Zahl der notwendigen Stellplätze
Gem. § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO können die Gemeinden von der Möglichkeit Gebrauch
machen, eine Satzung zu erlassen und den Begriff der „notwendigen Stellplätze“ für ihr
Gemeindegebiet, abweichend von den Richtzahlen der o.g. VV, individuell konkretisieren.
Soweit eine Gemeinde eine Satzung nach § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO erlässt, kann sie sich an
den Richtzahlen der o.g. VV ebenfalls insoweit orientieren, als nach den Erfahrungen der
Sachverständigen im Allgemeinen der genannte Rahmen ausreichend zur Erfüllung der
Stellplatzpflicht ist, und dann aufgrund der konkreten Verhältnisse im Gemeindegebiet
festlegen, wie weit dieser Rahmen ausgeschöpft oder auch unter- oder überschritten wird
(OVG RLP mit Urteil vom 27.06.2001 – 8 C 11919/00 – Rn. 17, juris).
Diese Entscheidung wurde vom OVG RLP im Jahr 2015 bestätigt (Urteil vom 07.10.201 5- 8
C 10371/15 – Leitsatz):
„Will eine Gemeinde bei der satzungsmäßigen Festlegung des Stellplatzbedarfs für
Bauvorhaben von den Richtzahlen in der ministeriellen Verwaltungsvorschrift über die Zahl
der Stellplätze für Kraftfahrzeuge abweichen, hat sie die hierfür sprechenden Besonderheiten
in ihrem Gemeindegebiet darzulegen.“
Die Stadt Montabaur hat von der Möglichkeit zum Erlass einer Satzung gem. § 88 Abs. 1 Nr.
8 LBauO über die „Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 47 LBauO“ Gebrauch gemacht
(Stellplatzsatzung – in der Fassung der II. Änderung vom 24.03.2023, siehe Anlage 3).
Die letzte Fassung der Stellplatzsatzung (II. Änderung) wurde im Jahr 2023 wirksam.
Änderungsinhalt war die Reduzierung der Zahl der notwendigen Stellplätze für im Rahmen
der sozialen Wohnraumförderung errichtete Wohnungen auf 1,0 Stellplätze pro Wohneinheit.
Darüber hinaus wurden die notwendigen Stellplätze für Ferienwohnungen auf 1,0 pro
Ferienwohnung/Ferienhaus festgelegt.
Die I. Änderung der Stellplatzsatzung wurde bereits im Juli 2015 vom Stadtrat beschlossen
und beinhaltete die Festlegung der Anzahl der notwendigen Stellplätze bei
Kleinstwohnungen bis 30 m² Wohnfläche auf 1,0 Stellplatz.
Stellplatzverzichtsatzung
Gemäß § 88 Abs. 3 Nr. 2 LBauO können die Gemeinden auf die Herstellung von Stellplätzen
ganz oder teilweise verzichten, soweit Bedürfnisse des Verkehrs nicht entgegenstehen oder
ein Bedarf an Stellplätzen nicht besteht, insbesondere, weil die Benutzer/-innen der
baulichen Anlagen öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen können.
Die Stadt Montabaur hat mit Datum vom 26.12.2008 von dem Erlass einer solchen Satzung
Gebrauch für den Geltungsbereich der Innenstadt Gebrauch gemacht. Nach § 2 werden im
Geltungsbereich der Satzung bauliche Veränderungen dadurch erleichtert, dass in
bestimmten Fällen (siehe § 2, Absätze 1 – 4) auf die Herstellung von 30 % der ansonsten
nach der Stellplatzsatzung der Stadt notwendigen Stellplätze verzichtet werden kann
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(Satzung über den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen mit Übersichtsplan zum
Geltungsbereich, siehe Anlage 4).
Stellplatzablösesatzung
Gemäß § 47 Abs. 4 LBauO können die Gemeinden durch Satzung eine Stellplatzablöse
durch Zahlung eines Geldbetrages ermöglichen, wenn die Herstellung notwendiger
Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Die Stadt
Montabaur hat auch von dieser Satzungsmöglichkeit für die Innenstadt Gebrauch gemacht
und mit Datum vom 29.09.2017 die Satzung über die Höhe des Geldbetrages zur
Ablösung der Stellplatzverpflichtung erlassen (Satzung mit Übersichtsplan zum
Geltungsbereich, siehe Anlage 5).
Die Ablösebeträge sollen seitens der Stadt für die Herstellung bzw. Zurverfügungstellung von
Stellplätzen verwendet werden.
Anmerkung:
Im Rahmen der Überprüfung des Rechnungshofes wurde angeregt, dass die
Stellplatzablösebeträge u.a. nicht den notwendigen Herstellungs- und Grundstückskosten
entsprechen und neu zu kalkulieren bzw. festzusetzen sind.
Es wurde vereinbart, dass eine Neukalkulierung nach Abschluss der förmlichen Aufhebung
der Sanierungssatzung (Sanierungsgebiet „Innenstadt“) erfolgen soll (Beschlussfassung
hierüber voraussichtlich Mitte 2026).
Die Stadt hat insofern bis dato durch insgesamt drei Stellplatzsatzungen detaillierte Regelungen zur
Anzahl, Ablöse oder zum Verzicht getroffen.
Die Geltungsbereiche der Stellplatzverzichtsatzung und der Stellplatzablösesatzung sind den
jeweiligen Übersichtsplänen zu entnehmen. Die Stellplatzsatzung über die notwendige Anzahl an
Stellplätzen gilt für das gesamte Stadtgebiet und umfasst alle Bauvorhaben bzw. Bereiche, die nicht
von der Stellplatzverzichtsatzung und der Stellplatzablösesatzung abgedeckt sind.
Der vorliegende Antrag der CDU-Fraktion bezieht sich auf eine Änderung der „Stellplatzsatzung über
die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 47 LBauO“ vom 24.03.2023.
Im Detail wird die Änderung der Regelung des § 3 Abs. 1 c) beantragt, die derzeit wie folgt lautet:
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Seitens der CDU-Fraktion wird angeregt, die Regelung dahingehend abzuändern, dass für
Wohnungen mit einer Wohnfläche von maximal 50 m² 1,0 Stellplätze je Wohneinheit nachzuweisen
sind. Hinsichtlich der Begründung kann auf die Ausführungen in dem Antrag verwiesen werden.
Bewertung
Wie unter der Ausgangslage erläutert, kann eine Gemeinde die Anzahl an notwendigen Stellplätzen
selbst definieren. Sofern jedoch von der ministeriellen VV abgewichen wird, müssen die
dafürsprechenden Besonderheiten im Gemeindegebiet dargelegt werden (siehe Urteil des OVG
RLP vom 07.10.2025 – Az. 8 C 10371/15).
Das OVG RLP hat mit Urteil vom 27.01.2001 (Az. 8 C 11919/00 – Rn. 17, juris) zu der Frage der
differenzierenden Festlegung von Stellplatzzahlen wie folgt entschieden:
„Die auf § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO beruhende Satzung begegnet jedoch inhaltlichen Bedenken. Dies
ergibt sich bereits daraus, dass nach ihrer Anlage zu § 1 der Stellplatzbedarf je Wohnung
unterschiedlich festgelegt wird, je nach dem, ob sich diese Wohnungen in Doppelhaushälften und
Reihenhäusern oder in Mehrfamilienhäusern befinden. Während bei letzteren für eine Wohnung bis
50 m2 Nutzfläche 1 Stellplatz, bei darüber hinausgehender Nutzfläche 2 Stellplätze erforderlich sind,
löst jede Wohnung in einer Doppelhaushälfte oder in einem Reihenhaus unabhängig von ihrer Größe
bereits die Verpflichtung zur Herstellung von 2 Stellplätzen aus. Dies bedeutet, dass beispielsweise
für eine Einliegerwohnung in einer Größe von 20 -- 30 m2, die sich in einer Doppelhaushälfte oder
einem Reihenhaus befindet, bereits 2 Stellplätze hergestellt werden müssen, während dafür in
einem (sonstigen) Mehrfamilienhaus nur 1 Stellplatz erforderlich ist. Für eine derartige
Differenzierung fehlt es an jeder sachlichen Rechtfertigung.“
(…)
„Soweit die Antragsgegnerin in Nr. 3 der Anlage zu § 1 der Satzung für Wohnungen bis 50 m2
Nutzfläche jeweils nur einen Stellplatz als notwendig festgesetzt hat, trägt sie zwar den obigen
Überlegungen Rechnung, dass nicht jede Wohnung einen Stellplatzbedarf von 2 auslöst, sondern
dass es auch auf die -- unter anderem von der Wohnungsgröße abhängige -- Zahl der Bewohner
ankommt. Allerdings erscheint es fraglich, ob die gewählte Grenze sachlich gerechtfertigt ist.
Dies gilt --neben der Zahl von 50 m2 -- insbesondere in Bezug auf die Anknüpfung an die
Nutzfläche. Damit wird ausdrücklich nicht nur abgestellt auf die Wohnfläche, wie sie beispielsweise
in der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen -- II. Berechnungsverordnung --
definiert ist, sondern auch auf die sonstigen dem Inhaber einer Wohnung zur Benutzung zur
Verfügung stehenden Räume wie Abstellräume, Trockenräume, Waschküchen, Keller und Garagen
(siehe § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV). Danach hat die Regelung nach § 1 Satz 1 der Satzung i.V.m. Nr. 3
der Anlage die -- fast widersinnige -- Folge, dass beispielsweise eine Wohnung mit einer Wohnfläche
von nur 39 m2, zu der eine 12 m2 große Garage gehört, deswegen einen weiteren Stellplatz
aufweisen muss.“
Unter Berücksichtigung der in der obigen Entscheidung genannten Voraussetzungen ist eine
Differenzierung nach objektiv bestimmbaren Wohnflächen und für alle Gebäudeformen – Einzel-,
Doppel- oder Reihenhaus – grundsätzlich zulässig. Eine Differenzierung sollte jedoch nicht auf die
Nutzfläche, sondern die Wohnfläche bezogen werden.
Um einen Missbrauch weitestgehend auszuschließen, sollte die Wohnfläche, die eine Reduzierung
des Stellplatzbedarfs rechtfertigt, jedoch auf einem möglichst geringen Niveau festgeschrieben
werden. Dadurch soll verhindert werden, dass eine spätere Aufteilung in zwei oder mehr Räume
oder eine regelmäßige Nutzung durch mehr als eine Person vorgenommen wird.
Dies war der Grund, warum die derzeitige Regelung auf maximal 30 m² beschränkt wurde.
Berücksichtigung der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel
Wie bereits an obiger Stelle erläutert, können die Gemeinden den Begriff der „notwendigen
Stellplätze“ definieren – jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Gemeindegebiet.
§ 47 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 LBauO regelt, dass bei der Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze
die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen ist.
Die Kommentierung von Jeromin/Saame zu § 47 LBauO führt hierzu unter Rn. 22 aus:
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„(…) Dem individualen Kraftfahrzeugverkehr soll mit dem Ausbau und der Verbesserung des
öffentlichen Personennahverkehrs begegnet werden, damit sich auch der Stellplatzbedarf verringert.
Mit günstigen Angeboten des öffentlichen Personennahverkehrs kann die Zahl der mit einem
eigenen Kraftfahrzeug anfahrenden Benutzer und Besucher der Anlagen vermindert werden. Eine
Verringerung der Stellplätze kommt danach in Betracht, wenn die Ermittlungen in dem konkreten
Einzelfall ergeben, dass sich die bestehenden und absehbaren Fahrgewohnheiten vor dem
Hintergrund leistungsfähiger Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs auf die
Stellplatzfrage auswirken. Zu berücksichtigen sind dabei vor allen Dingen der Nutzungszweck der
Anlage, aber auch der Einzugsbereich der jeweiligen Anlage und die für diesen Personenkreis
tatsächlich bestehenden Möglichkeiten des Anschlusses an den öffentlichen
Personennahverkehr. Von der Bereitschaft der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs
kann insbesondere bei ständigen Benutzern (bspw. Arbeitnehmern), Besuchern (bspw. Kunden),
aber auch Bewohnern von Innenstadtbereichen größerer Städte ausgegangen werden, die
entweder ganz oder wegen bestehender Carsharing-Angebote auf eigene Kraftfahrzeuge verzichten
oder häufiger für die Fahrt zum Arbeitsplatz oder zum Einkaufen nicht ein eigenes Kraftfahrzeug
benutzen. Insgesamt werden derzeit – jedenfalls außerhalb von Innenstadtbereichen größerer
Städte – die Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs selten zu einer Verringerung
des Kraftfahrzeugverkehrs führen. Entscheidend sind jedoch jeweils die Verhältnisse des
Einzelfalls. (…)“
Zonierung/ Differenzierung nach Stadtbereichen/Quartieren
Nach der oben zitierten Kommentierung kommt eine Verringerung von Stellplätzen in Betracht, wenn
Ermittlungen in einem konkreten Einzelfall ergeben, dass sich die bestehenden und absehbaren
Fahrgewohnheiten vor dem Hintergrund leistungsfähiger Angebote des öffentlichen
Personennahverkehrs auf die Stellplatzfrage auswirken.
Grundsätzlich ist es daher rechtlich zulässig, verschiedene Bereiche einer Stadt hinsichtlich ihrer
verkehrlichen Rahmenbedingungen und der Erschließungsvoraussetzungen an den ÖPNV zu
untersuchen und entsprechende „Zonen“ zu bilden, in denen jeweils unterschiedliche Anforderungen
an notwendige Stellplätze gestellt werden. Für eine Zonierung bedarf es jedoch einer hinreichenden
und fundierten Begründung.
Eine Zonierung für die Stadt Montabaur kann jedoch von Seiten der Verbandsgemeindeverwaltung
aus nachfolgenden Gründen nicht empfohlen werden:
- Eine Zonierung kann grundsätzlich eher für Großstädte Sinn machen, in denen die
Stellplatznachfrage in unterschiedlichen Stadtbereichen sehr stark variiert. Die Stadt
Montabaur weist mit 14.884 Einwohnern (Stand: 31.12.2024) überwiegend kleinstädtische
Strukturen auf. Montabaur verfügt über ein gutes ÖPNV-Netz mit Bahnanbindungen (ICE+
RB), Regional-Busverkehr und ergänzenden Mobilitätsangeboten für das Umland. ÖPNV-
Angebote wie S- bzw. U-Bahnen existieren nicht.
Die Spannweite an erforderlichen Stellplätzen in der Stadt Montabaur unterscheidet sich
nach Auffassung der Verwaltung jedoch nicht in dem Ausmaß, dass eine Zonierung
gerechtfertigt ist. Für den im Hinblick auf das Thema Stellplätze „atypischen“
Innenstadtbereich wurden bereits Lösungen durch den Erlass einer Stellplatzablöse- und
Stellplatzverzichtsatzung geschaffen.
- Das aussagekräftigste Attribut, um innerhalb eines Gemeindegebietes unterschiedliche
Stellplatzbedarfe zu bestimmen/ Zonierungen vorzunehmen, ist die Qualität der ÖPNV-
Anbindung. Sofern das ÖPNV-Angebot eine ausreichende Mobilität mit einer dem Pkw
vergleichbaren Qualität gewährleistet, wird der Pkw-Besitz bzw. die Pkw-Nutzung reduziert.
Berücksichtigt werden muss dabei jedoch, dass bei der Attraktivität eines ÖPNV-Angebotes
nicht allein die Nähe der Haltestellen, sondern auch die Bedienungsqualität
(Fahrtenhäufigkeit, Taktdichte) und die Verbindungsqualität (= insgesamt „ÖPNV-
Lagegunst“) eine Rolle spielen.
Nach Auffassung der Verwaltung gibt es in der Stadt zwar Bereiche, die eine bessere ÖPNV-
Andienung aufweisen (z.B. Bereiche um die ÖPNV-Haltepunkte, wie z.B. Konrad-Adenauer-
Platz und ICE-Bahnhof/ZOB). Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Qualität der
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„ÖPNV-Lagegunst“ nicht so weit reicht, um dauerhaft auf einen Pkw-Besitz oder eine Pkw-
Nutzung zu verzichten.
- Weitere Kriterien für eine Zonierung könnten städtebauliche Unterschiede
(Bevölkerungsdichte, Flächennutzungsdichte, Gebietstypen) oder unterschiedliche Kfz-
Verkehrsbelastungen sein. Auch diese Kriterien sind nach Auffassung der Verwaltung nicht
in dem Ausmaß abgrenzbar, dass eine Zonierung gerechtfertigt werden kann.
- Die Ausarbeitung einer solchen differenzierten Regelung würde einen erheblichen Aufwand
mit sich bringen. Da die zugrundeliegenden Attribute Änderungen unterliegen, wäre eine
regelmäßige Aktualisierung der Richtzahlen vorzunehmen.
- Es würde ggf. ein fehleranfälliger (und nach Auffassung der Verwaltung kein rechtssicherer)
„Flickenteppich“ an Regelungen entstehen, der sowohl für die Bürger/innen, als auch die
Verwaltung schwierig nachzuvollziehen ist.
- Es ist denkbar, dass zahlreiche Anträge auf Einzelfallentscheidungen eingereicht werden,
die darauf ausgerichtet sind, zu argumentieren, dass an – bislang unberücksichtigten
Standorten – z.B. ebenfalls ein ausreichendes oder zumutbares ÖPNV-Angebot besteht.
- In Rheinland-Pfalz gibt es vereinzelte Gemeinden, in denen die Stellplatzsatzungen einen
sog. „ÖPNV-Bonus“ beinhalten. Danach kann die Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze
(Stellplatznormbedarf) für Kfz unter Berücksichtigung integrativer Lagen und der
unterschiedlichen Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr (sog. ÖPNV-
Bonus) verringert werden. Die Stadtgebiete werden in verschiedene Zonen (z.B. I, II, III)
untergliedert, die dann prozentuale Reduzierungen von der Stellplatzpflicht ermöglichen (z.B.
30 %, 20 %, 10 %). Bei den recherchierten Städten handelt es sich jedoch um größere Städte
(z.B. Koblenz, Kaiserslautern, Landau). Eine vergleichbare Regelung auch für die Stadt
Montabaur zu treffen, erscheint – wie oben erläutert – aus Sicht der Verwaltung schwierig,
da sich (zumindest in der Kernstadt) keine klar abgrenzbaren Zonen hinsichtlich der ÖPNV-
Anbindung ergeben.
Die Verbandsgemeindeverwaltung kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Zonierung bzw. ein
„ÖPNV-Bonus“ für die Stadt Montabaur nicht geeignet ist und insofern auf „allgemeingültige
Regelungen“ zurückgegriffen werden muss.
Berücksichtigung der durchschnittlichen Wohnfläche je Einwohner-/in
Bei der Festlegung der Anzahl an notwendigen Stellplätzen können sicherlich auch
Durchschnittswerte von Bewohnern pro m² Wohnfläche behilflich sein.
Eine durchschnittliche Wohnfläche pro Einwohner-/in speziell für die Stadt Montabaur kann mangels
Datengrundlagen nicht ermittelt werden. Das Statistische Landesamt erstellt jährlich jedoch eine
online-Publikation mit Basisindikatoren zum Wohnungsmarkt in Rheinland-Pfalz. Der Erhebung
„Basisindikatoren 2024“ des Statistischen Landesamtes kann entnommen werden, dass für das Jahr
2023 je Einwohner/-in eine durchschnittliche Wohnfläche von 54,4 m² ermittelt wurde.
T7 Wohngebäude- und Wohnungsbestand 2011–2023
Merkmal 2023 2022 2011 2022 2011
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Quelle: https://www.statistik.rlp.de/fileadmin/dokumente/nach_themen/wob/basisindikatoren/wohnungsmarkt2024.pdf
Durch die Statistik kann jedoch nicht belegt werden, dass die Durchschnittswerte auch den in der
Stadt tatsächlich vorhandenen Einwohnern/je Wohnfläche entsprechen. Anzumerken ist, dass eine
Wohnungsgröße von 50 m² - je nach Lebenssituation - durchaus geeignet ist, um dauerhaft mit 2
Personen darin zu leben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einer Wohnung bis 50 m²
auch zwei Personen leben, die auch zwei Fahrzeuge besitzen.
PKW Dichte
Nach Auswertungen des Statistischen Landesamtes lag die PKW-Dichte in Rheinland-Pfalz im Jahr
2023 bei 637 Pkw pro 1.000 Einwohnern.
Quelle: Auszug aus einer Broschüre „Rheinland-Pfalz heute 2024“ des Statistischen Landesamtes;
https://www.statistik.rlp.de/fileadmin/dokumente/kurzinformationen/RLP_heute_2024.pdf
Rheinland-Pfalz weist im Vergleich zu anderen Bundesländern nach dem Saarland die zweithöchste
PKW-Dichte in Deutschland auf. Ein Grund für die hohe Pkw-Dichte sei die vergleichsweise große
Zahl an Pendler/-innen und die langen Anfahrtswege zu den Arbeitsorten.
Für die Stadt Montabaur konnte zum 01.01.2019 eine Pkw-Dichte von 693/1.000 Einwohner
recherchiert werden (Quelle: Fortschreibung des Nahverkehrsplans des Westerwaldkreises –
Endbericht vom 26.11.2021, Büro plan:mobil).
PKW-Neuzulassungen
Nach einer Pressemitteilung des Statistischen Landesamtes vom 07.11.2024 wurden in Rheinland-
Pfalz in den ersten neun Monaten 2024 1,6 Prozent mehr PKW zugelassen als im
Vorjahreszeitraum:
Quelle: https://www.statistik.rlp.de/nachrichten/nachichtendetailseite/zahl-der-pkw-neuzulassungen-angestiegen-
wieder-mehr-pkw-mit-benzin-und-dieselmotoren-angemeldet; 05.08.2025
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Die Datenlagen deuten insofern darauf hin, dass die PKW-Dichte in Rheinland-Pfalz, so auch in
Montabaur, nach wie vor hoch bzw. sogar ansteigend ist.
Im Rahmen der Erstellung der Beschlussvorlage wurde auch seitens des Sachgebietes 4.2 –
Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung
eine Stellungnahme abgegeben:
- Die Schaffung von Wohnraum und auch von kleinen, günstigen Wohnungen ist sicherlich
wichtig. Dies sehen wir in unserem Bereich nicht zuletzt beim Thema „Obdachlosigkeit“, in
dessen erweitertem Rahmen auch oft Personen mit Anfragen nach günstigem Wohnraum an
uns herantreten.
- Aus unserer Sicht darf aber im Zusammenhang mit dem Wohnungsbau die Frage von PKW-
Stellplätzen nicht losgelöst betrachtet und schon gar nicht außer Acht gelassen werden.
Wenn nicht bereits im Rahmen der Bauplanung ausreichend Parkfläche, ob privat oder
öffentlich, berücksichtigt wird, lässt sich ein solches Problem im Nachhinein kaum bis gar
nicht mehr lösen, da dann die Flächen entsprechend verbraucht sind und die Schaffung
weiterer (wie man dann merkt, dringend erforderlicher) Stellflächen so gut wie nicht mehr
möglich ist.
- Ein Investor wird nicht mehr Stellplätze vorsehen, als er muss. Hieraus folgen ggf.
langwierige Streitigkeiten im betroffenen Wohngebiet, die am Ende auch und insbesondere
zu Lasten der Anwohner gehen. Bei der abendlichen langen Suche nach einem freien
Parkplatz in Wohnungsnähe angefangen, bis zum nicht durchkommenden Müllfahrzeug, weil
die Fahrbahnen zugeparkt sind. Eine ständige Kontrolle in allen Bereichen kann durch die
Verkehrsüberwachungskräfte nicht gewährleistet werden. Letztlich wirkt sich dies dann auch
nicht unerheblich auf die gesamte Wohnqualität aus und auch auf die Attraktivität der Stadt
an sich.
- In Montabaur gibt es in mehreren Gebieten bereits chronischen „Parkplatzmangel“, ein gutes
Beispiel ist die (Obere) Leuninger Straße im Quartier Süd, wo ja auch eher kleine
Wohneinheiten vorherrschen.
- Das Argument der ÖPNV Anbindung ist in Montabaur sicherlich besser zu bewerten als in
den Ortsgemeinden. Dennoch ist ein PKW u.E. für die meisten Menschen (auch in
Montabaur) weiterhin unverzichtbar. Gefühlt nimmt die Fahrzeugdichte in letzter Zeit auch
eher zu, was vermehrt zum Parken auf Fahrbahnen führt.
- Eine pauschale Betrachtung sehen wir auch eher kritisch. Je nach Gebiet/Lage können
weniger zu den Wohneinheiten gehörende Stellplätze vielleicht durchaus möglich bzw.
vertretbar sein, in anderen vielleicht aber auch keinesfalls.
- Abschließend kann man u.E. sagen, dass wir momentan in den meisten Teilen der Stadt
sicherlich nicht von einem „Stellplatzüberschuss“, sondern eher vom Gegenteil ausgehen
müssen. Aus diesem Blickwinkel scheint die momentane Regelung nicht überzogen, sondern
vielmehr notwendig zu sein.
Daher stehen wir einer zukünftigen Reduzierung von Stellplätzen eher kritisch gegenüber.
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Mustersatzung bzw. Satzungen anderer Kommunen
Als Hilfestellung für die Gemeinden hat der Gemeinde- und Städtebund eine Mustersatzung über
die Festlegung der notwendigen Anzahl an Stellplätzen erlassen. Diese sieht nachfolgende
Regelungen vor:
Anlage zu § 1:
Lfd. Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl.)
Wohngebäude
1 Freistehende Einfamilienhäuser,
Doppelhäuser, Reihenhäuser je Haushälfte 2,0 Stpl.
mit Einliegerwohnung zusätzlich 1 Stpl.
2 Mehrfamilienhäuser je Wohnung bis 60 m² - 1,0 Stpl.
bis 120 m² - 1,5 Stpl.
über 120 m² - 2,0 Stpl.
Quelle: Anlage 1 zur Muster-Satzung des Gemeinde- und Städtebundes RLP
Nach einer Recherche nach Regelungen in Stellplatzsatzungen anderer Gemeinden im nördlichen
Rheinland-Pfalz kann festgehalten werden, dass die meisten Gemeinden Staffelungen nach
Wohneinheiten, wie z.B. 1 oder 1,25 pro Wohneinheit, vornehmen.
Es konnten jedoch auch einige Satzungen recherchiert werden, die eine Staffelung der Stellplätze
nach Wohnflächen beinhalten. Es konnten auch Satzungen recherchiert werden, die „großzügigere“
Regelungen als Montabaur getroffen haben (z.B. Stadt Bad-Ems, Stadt Nieder-Olm, Ortsgemeinde
Harthausen, Stadt Mendig). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gemeinden nicht
ausnahmslos von der Größe und der städtebaulichen Struktur mit Montabaur vergleichbar sind:
Argumente pro/contra Reduzierung der Stellplatzanforderung/Wohnfläche
Eine Änderung der Stellplatzverpflichtung von 1,0 Stellplatz auf eine Wohnfläche bis 50 m² kann
nach Berücksichtigung der o.g. Ausführungen nachfolgende Vor- und Nachteile mit sich bringen:
Argumente pro Änderung der Stellplatzsatzung (1 Stellplatz bis 50 m² Wohnfläche)
1. Förderung von kleinen und bezahlbaren Wohnungen
- Kleine Wohnungen sind meist für Singles, Studierende oder Senioren gedacht. Bei den
Gruppen kann es sich um Personen handeln, die ggf. kein eigenes Fahrzeug besitzen.
- Kein oder ein geringerer Nachweis an Stellplätzen bedeutet, dass geringere Baukosten
entstehen. Eine Ersparnis bei den Baukosten kann sich positiv auf Mieten auswirken.
2. Innenwicklung und Flächenverbrauch
- In bestimmten Bereichen (vor allem in Innenstadtnähe) ist die Herstellung von Stellplätzen
oft räumlich schwierig realisierbar. Die Stellplatzanforderungen können daher ein K.O.-
Kriterium für Investoren sein, sofern keine Fläche zur Verfügung steht.
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- Die Herstellung von Stellplätzen einschließlich der Zuwegung erfordert in der Regel einen
Flächenbedarf von 20 m² bis 30 m². Entfallende Stellplatzflächen können ggf. als Raum für
Grünflächen genutzt werden, was wiederrum einen Beitrag zum Klimaschutz leistet.
3. Verkehrsmobilität
- Die Herstellungspflicht von Stellplätzen führt strukturell zu einer Förderung des motorisierten
Individualverkehrs, da sie den Wohnungsnutzenden die Anfahrt mit dem Auto erleichtert.
Mangelnde Möglichkeiten zur Abstellung von Fahrzeugen können zu einer Nutzung von
alternativen Mobilitätsformen beitragen (z.B. Carsharing, ÖPNV, Fahrrad).
- Städtebaulich kann durch eine Reduzierung von Stellplatzanforderungen ein Signal gegen
den motorisierten Individualverkehr gesetzt werden.
Argumente contra Änderung der Stellplatzsatzung (1 Stellplatz bis 50 m² Wohnfläche)
1. Mangel an Stellplätzen, Überlastung des öffentlichen Parkraums
- In der Stadt Montabaur sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt Bereiche vorhanden, in denen
der öffentliche Verkehrsraum durch parkende Fahrzeuge stark überlastet ist. Besucher-
und/oder Bewohnerverkehre parken oft im öffentlichen Parkraum und verengen diesen in
erheblicher Weise. Teilweise wird auch auf Gehwegen geparkt, sodass auch Fußgänger
beeinträchtigt werden.
Beispiele für Wohnbaugebiete, in denen öffentliche Stellplätze (am Straßenrand)
vorzuweisen sind:
- Himmelfeld
- Alberthöhe
Beispiele für Wohnbaugebiete, in denen keine/ wenige öffentliche Stellplätze vorzuweisen
sind:
- Kesselwiese
- Quartier Süd
2. Keine flächendeckende ÖPNV-Anbindung
- Die ÖPNV-Anbindung ist in der Kernstadt (z.B. Bereich um den Konrad-Adenauer-Platz) und
im Bereich des ICE-Gebietes/ZOB gut ausgebaut. In weiter entfernten Wohnbaugebieten ist
die ÖPNV-Lagegunst jedoch schlechter zu bewerten. Ohne eine unmittelbare Anbindung an
den ÖPNV bleibt das Auto für viele Personen notwendig.
3. Unterschiedliche Wohnlagen
- Eine pauschale Regelung im Hinblick auf die ÖPNV-Anbindung für den gesamten Bereich
der Stadt scheint problematisch und rechtlich nicht zulässig, da unterschiedliche Wohnlagen
bestehen.
- Insofern würde eine Zonierung nach entsprechender ÖPNV-Lagegunst erforderlich werden,
die jedoch erheblichen Aufwand bereitet, da sämtliche Baugebiete differenziert und im
Einzelfall (ggf. auch in einem gewissen Turnus aktualisiert) betrachtet werden müssen.
4. Fehlanreize für Bauherren/ Investoren
- Die Praxis zeigt, dass die Bauherren bzw. Investoren in der Regel nicht mehr Stellplätze
herstellen, als die Anzahl, zu der sie verpflichtet sind, auch wenn der tatsächliche Bedarf oft
höher ist.
Im Gesamten ist darauf hinzuweisen, dass die Definition einer „richtigen Stellplatzzahl“ grundsätzlich
schwierig ist. Stellplätze, die über eine Herstellungspflicht geschaffen werden, bestehen über viele
Jahre und Jahrzehnte. In dieser Lebensdauer unterliegt zum einen die generelle Stellplatznachfrage
Veränderungen: Der allgemeine Pkw-Besitz und die Pkw-Nutzungen können über längere
Zeiträume zunehmen oder auch zurückgehen. Zum anderen variiert auch die Stellplatznachfrage
am einzelnen Bauobjekt über die Zeit (Bsp. Einfamilienhaus, welches von einer Familie mit jungen
Kindern bewohnt wird: Solange die Kinder klein sind, kann ein Stellplatz ausreichend sein; zum
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Zeitpunkt der Volljährigkeit der Kinder können mehrere Stellplätze erforderlich werden; nachdem die
Kinder das Elternhaus verlassen haben, können wieder weniger Stellplätze ausreichend sein).
Weitere Vorgehensweise
Die Stadt hat die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Stellplatzsatzung Regelungen zu treffen, die auf die
örtlichen Verhältnisse zugeschnitten sind und die auch die kommunalen stadt- und
verkehrsplanerischen Ziele unterstützen. Es besteht die Möglichkeit einer Differenzierung zwischen
verschiedenen Stadtbereichen/Quartieren sowie einer angemessenen Berücksichtigung der ÖPNV-
Anbindung.
Der Aufwand, eine Satzungsregelung mit „ÖPNV-Bonus“ zu entwickeln, ist jedoch groß und aus
Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung für die Stadt Montabaur nicht umsetzbar. Insbesondere
wäre die städtebauliche Begründung der Zonenbegrenzungen schwierig.
Eine „pauschale“ Änderung der Erforderlichkeit von einem Stellplatz für Wohnungen bis 50 m²
(anstatt derzeit 30 m²) ist (auch unter Berücksichtigung der Mustersatzung des GStB) mit
entsprechender Begründung möglich, kann jedoch die in der o.g. Sachlage dargelegten Vor- und
Nachteile mit sich bringen. Ggf. wäre auch eine dahingehende „Zwischenlösung“ denkbar, dass die
Erforderlichkeit zum Nachweis von einem Stellplatz für Wohnungen bis 40 m² (anstatt derzeit 30m²)
festgelegt wird. Bis zu einer Wohnungsgröße von 40 m² kann nach Einschätzung der
Verbandsgemeindeverwaltung noch überwiegend/ zum größten Teil davon ausgegangen werden,
dass die Wohnung lediglich von einer Person dauerhaft bewohnt wird.
Grundsätzlich wurden den unterschiedlichen Bedürfnissen in der Stadt bereits durch die bisherigen
Regelungen sowie die Stellplatzablösesatzung und die Stellplatzverzichtsatzung Rechnung
getragen.
Die letztendliche Entscheidung über eine Anpassung/Änderung der Stellplatzsatzung obliegt der
Stadt Montabaur.
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Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt,
(Jedes Ratsmitglied hat nur 1 „Ja-Stimme“)
1. dem Antrag der CDU-Fraktion vom 16.06.2025 unverändert zuzustimmen (Abänderung
der notwendigen Stellplätze für Wohnungen bis 50 m² auf 1,0 Stellplatz) und die
Verwaltung zu beauftragen, auf dieser Grundlage einen neuen Satzungsentwurf
vorzubereiten.
O Ja
O Nein
2. dem Antrag der CDU-Fraktion vom 16.06.2025 dahingehend zuzustimmen, dass die
Wohnungsgröße von 30 m² auf 40 m² (anstatt der beantragten 50 m²) erhöht wird und
die Verwaltung zu beauftragen, auf dieser Grundlage einen neuen Satzungsentwurf
vorzubereiten.
O Ja
O Nein
3. den Antrag der CDU-Fraktion vom 16.06.2025 abzulehnen.
O Ja
O Nein
Finanzielle Auswirkungen Ja Nein
Ergebnis haushalt Finanzh aushalt
Buchungsstelle:
Projekt-Nr.:
Ansatz zzgl. Haushaltsreste und außer-/
€ €
überplanmäßigen Bewilligungen:
bereits verausgabt: € €
durch Aufträge gebunden: € €
noch verfügbar: € €
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