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Darstellung der Kosten, die den Steuerzahlern für eine Bebauungsplanänderung entstehen, Antrag der FWG - Fraktion

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Montabaur
Datum2021-04-06
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Mitteilungsvorlage VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG MONTABAUR Drucksache-Nr. 044/01Sta/2021 Nachtrag zu Drucksache-Nr. ☒ öffentlich ☐ nichtöffentlich Fachbereich/Az.: Datum SG 2.1 / 2.1/Be 06.04.2021 Beratungsfolge: Sitzungstermin Bauausschuss des Stadtrates der Stadt Montabaur 22.04.2021 Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Montabaur 22.04.2021 Betreff: Darstellung der Kosten, die den Steuerzahlern für eine Bebauungsplanänderung entstehen, Antrag der FWG - Fraktion Inhalt der Mitteilung: 1. Allgemeines Zunächst ist anzumerken, dass nach § 1 III i.V.m. 1 VIII BauGB die Gemeinden u.a. Bebauungspläne zu ändern haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Kommunen gehalten tätig zu werden, ohne das es auf die „Wirtschaftlichkeit“ oder entstehende Kosten ankommt. Außerdem entstehen die maßgeblichen Kosten nicht der planenden Kommune, sondern der Personal- und Sachaufwand wird unmittelbar ausschließlich von der Verbandsgemeinde getragen, weshalb entsprechende Erstattungsleistungen auch der Verbandsgemeinde zustehen. Dementsprechend müssten auch die Gremien der Verbandsgemeinde darüber entscheiden, ob und ggf. nach welchen Vorgaben der Verwaltungsaufwand geltend gemacht werden soll. Natürlich finanzieren die verbandsangehörigen Kommunen diese Ausgaben anteilig über die zu zahlende Umlage mit. 2. Bebauungsplanverfahren 2.1 Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Bebauungsplanverfahren, die zwar auf Grund eines einzelnen Antrages oder auf Initiative der Verwaltung oder der Gremien eingeleitet werden, die aber letztlich Regelungen für ein gesamtes Baugebiet und damit für eine abstrakte sowie generelle Anzahl von betroffenen Bauherrn, Eigentümern usw. treffen, z.B. Aufstellung der Bebauungspläne „Sommerwiese“ oder „Tiergartenstraße“, Änderung der Bebauungspläne „Verlängerte Südstraße“ (Dachneigung) oder „Bornwiese“ (Gaubenbreite). Häufig werden auch konkrete Vorhaben zum Anlass genommen, einen älteren Bebauungsplan grundlegend zu überarbeiten, neu zu fassen und damit an die aktuellen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Rahmenbedingungen anzupassen. In diese Gruppe fallen auch die Anträge, bei denen nicht von Seiten der Bauherrn oder der Verwaltung, sondern durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Untere Seite 1 von 6 Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer Befreiung usw. nicht mitgetragen und stattdessen eine Änderung/Aufstellung eines Bebauungsplanes gefordert wird. In solchen Fällen können keine Kosten geltend gemacht werden, da ein konkreter Rechnungsadressat fehlt und alle Beteiligten in einem Planbereich gleichermaßen tangiert werden. 2.2 Die zweite Fallkonstellation stellt ein Bebauungsplanverfahren dar, von dessen Durchführung ausschließlich ein bzw. eine kleine bestimmbare Zahl von Bauherrn/Grundstückseigentümern profitieren, z.B. „Eichendorffstraße“ (Umwandlung Grün- in Baufläche), „Allmannshausen (Sondergebiet Einzelhandel), FOC – Erweiterung usw.. Hier werden regelmäßig die entstehenden Kosten über städtebauliche Verträge an die Verursacher weitergegeben. Das betrifft insbesondere den Aufwand für externe Planungsbüros, Gutachter usw.. Darüber hinaus wird ein Pauschbetrag für den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand bestimmt, der sich nach Erfahrungswerten, der Größe des Plangebietes, absehbaren rechtlichen und/oder tatsächlichen Problemen usw. richtet und grob geschätzt wird. Die in Vergangenheit vereinbarten Beträge lagen im Durchschnitt zwischen 500 – 1.500,- € pro Verfahren. 3. Kostenermittlung 3.1 Kosten für Veröffentlichungen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur Eine Umlage der Veröffentlichungskosten ist nicht möglich, da von Seiten der Verbandsgemeinde Montabaur vierteljährlich – grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der amtlichen Bekanntmachungen – ein Pauschalbetrag an den Verlag gezahlt wird. Daher wäre es nach Auffassung des Unterzeichners auch nicht korrekt, die Gebühren für eine entsprechend große private Anzeige zu Grunde zu legen. Das gleiche gilt auch für das Einstellen der Bebauungsplanunterlagen bei Offenlagen usw. auf der Homepage der Verbandsgemeinde. 3.2 Sitzungskosten Auch eine Umlage der gezahlten Sitzungsgelder ist u.E. nicht verursachungsgerecht, da diese sich nicht nach der Anzahl usw. der Tagesordnungspunkte bestimmen, sondern ausschließlich pauschal für die Teilnahme an einer Sitzung gezahlt werden - die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 30 Euro pro Sitzung für Ausschuss- und Ratsmitglieder; die Ratsmitglieder erhalten dazu noch eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30 Euro -. Da in einer Sitzung der Gremien in den allermeisten Fällen viele und völlig unterschiedliche Punkte behandelt werden und die Rats- /Ausschussmitglieder also auch zu anderen Beratungen anwesend sind, wäre eine Umlage der Sitzungskosten ebenfalls nicht verursachungsgerecht. 3.3 Kosten Planer, Gutachter, Rechtsberatung usw. Wie bereits oben dargestellt werden die Kosten für externe Beteiligte ausnahmslos über städtebauliche Verträge weitergegeben, wobei in letzter Zeit auf Grund einer entsprechenden juristischen Stellungnahme von Herrn Prof. Birk in Sachen FOC – Erweiterung, die Aufträge nicht mehr von der jeweiligen Gemeinde, sondern direkt vom Investor vergeben werden, nachdem eine Abstimmung zu den ausgewählten Büros, Gutachter, Anwälte usw. stattgefunden hat. 3.3 Verwaltungskosten 3.3.1 Analoge Anwendung der HOAI 3.3.1.1 Die Höhe von Planungshonoraren bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorgaben der HOAI, d.h. der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Ausschlaggebend für die Höhe des Honorars sind – siehe Anlage – die Zuordnung in eine der drei Honorarzonen – 1 – 3/ geringe, durchschnittliche und hohe Planungsanforderungen – und der Umfang des Plangebietes. Seite 2 von 6 Ausgehend von einer Größe des Änderungsbereichs von 0,3 Hektar und geringen Planungsanforderungen ergäbe sich für die Änderung des Bebauungsplanes „Eichendorffstraße“ ein Honorar von mindestens 5.000,- €. Dieser Ansatz erscheint aus Sicht der Verwaltung im Vergleich mit dem voraussichtlichen Sach- und Personalaufwand als deutlich zu hoch. Hinzu kommt, dass in größeren Verfahren mit entsprechend umfangreicheren Flächen – der Bebauungsplan „Quartier Süd“ der für die Quartiersmanufaktur entwickelt wurde, umfasst ein Gebiet von rund 40 ha – die Honorarzonen enden bei 15 ha und bei einfachen Anforderungen wäre der Höchstsatz von rund 60.000,- € fällig geworden – bei kleineren bzw. größeren Flächen werden die Honorare ausgehandelt. Grundsätzlich wäre es auch denkbar, dass die HOAI zu Grunde gelegt wird, dann aber von vorneherein ein genereller Abschlag, z.B. 50 %, abgezogen wird, da in den Honoraren der HOAI auch eine gewisse Gewinnmarge, Bürokosten usw. enthalten sind, die durch die Verwaltung nicht oder nicht in vergleichbarem Umfang in Rechnung gestellt werden können. Außerdem würde auch auf die Geltendmachung von Nebenkosten und Mehrwertsteuer verzichtet. 3.3.1.2 Beachtlich ist auch, dass in größeren investorenbezogenen Bebauungsplanverfahren die Planungsleistungen nach der HOAI von gesondert beauftragten externen Planungsbüros erbracht werden, z.B. Bebauungspläne „Quartier Süd“, „Allmannshausen“, „FOC – Erweiterung“ usw., da die Verwaltung sowohl von der personellen als auch der technischen Ausstattung – häufig geht es auch um Fragen der Ver- und Entsorgung, der Erschließung usw. – nicht in der Lage ist, die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen. Das Tätigwerden der Verwaltung beschränkt sich dann auf die Vorbereitung der Beschlussvorlagen, die Prüfung der Unterlagen, die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Kommunen, Teilnahme an Besprechungen usw.. 3.3.2 Anwendung der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 3.3.2.1 Die bei der Verbandsgemeinde Montabaur in der Bauleitplanung tätigen KollegInnen sind entweder im höheren – IV. Einstiegsamt – oder im gehobenen Dienst – III. Einstiegsamt – oder vergleichbare Angestellte. Nach dem allgemeinen Gebührenverzeichnis des Landes Rheinland – Pfalz belaufen sich die Personal- und Sachkosten (wobei die Sachkosten insbesondere auch Raum- , Programm-, Telephon-, Kopier- und sonstige Kosten beinhalten) je angefangene Viertelstunde auf für das vierte Einstiegsamt 25,70 EUR, für das dritte Einstiegsamt 17,51 EUR. 3.3.2.2 Der tatsächliche Aufwand, der für die Anwendung der Gebührensätze maßgeblich wäre, ist zu Beginn eines Verfahrens nie ganz absehbar, da sich immer wieder Probleme und Schwierigkeiten ergeben, die so nicht kalkulierbar waren, da weder abschätzbar ist, ob und welche Anregungen von Seiten der Öffentlichkeit oder den Fachbehörden vorgetragen werden, welche Ergebnisse die einzuholenden Gutachten aufzeigen usw.. Daraus folgt, dass außerdem für eine genaue Kostenabrechnung der gesamte mit einem Verfahren verbundene Zeitaufwand Viertelstunden genau dokumentiert werden müsste – angefangen von Telephonaten, über die Beantwortung von Mails, Fertigen von Beschlussvorlagen, Ortsbesichtigungen usw.. Da an einer Planung üblicherweise auch mehr als ein/e SachbearbeiterIn oder auch andere Fachbereiche beteiligt sind, z.B. Anfertigen der Planzeichnungen mit speziellen Kenntnissen in Zeichenprogrammen oder das Versenden von Anschreiben in Beteiligungsverfahren etc., müssten alle Betroffenen gesondert die jeweiligen Zeitanteile entweder händig oder mit Hilfe entsprechender Software auflisten. 3.3.2.3 Weiterhin gibt es auch immer wieder Fallkonstellationen, dass sich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Planänderung durch vorgetragene Anregungen der Öffentlichkeit oder der Fachbehörden die Notwendigkeit zur Einarbeitung genereller Regelungen ergibt. Dieser Aufwand kann dann nicht dem ursprünglichen Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Seite 3 von 6 4. Von Seiten der Verwaltung wird daher zusammenfassend vorgeschlagen, es bei der bisherigen Praxis zu belassen, dass bezogen auf den Einzelfall sowie nach Abschätzung des mutmaßlichen Verwaltungsaufwands und unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Vorteile der Planung für den Antragsteller jeweils individuelle Pauschalbeträge in städtebaulichen Verträgen vereinbart und erhoben werden. Seite 4 von 6 Anlagen § 5 Honorarzonen (1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen. (2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet: 1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen, 2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen, 3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen. (3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen. § 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen (1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen Fläche in Hektar von bis von bis von bis Euro Euro Euro 0,5 5 000 5 335 5 335 7 838 7 838 10 341 1 5 000 8 799 8 799 12 926 12 926 17 054 2 7 699 14 502 14 502 21 305 21 305 28 109 3 10 306 19 413 19 413 28 521 28 521 37 628 4 12 669 23 866 23 866 35 062 35 062 46 258 5 14 864 28 000 28 000 41 135 41 135 54 271 6 16 931 31 893 31 893 46 856 46 856 61 818 7 18 896 35 595 35 595 52 294 52 294 68 992 8 20 776 39 137 39 137 57 497 57 497 75 857 9 22 584 42 542 42 542 62 501 62 501 82 459 10 24 330 45 830 45 830 67 331 67 331 88 831 15 32 325 60 892 60 892 89 458 89 458 118 025 (2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte, 2. Baustruktur und Baudichte, Seite 5 von 6 3. Gestaltung und Denkmalschutz, 4. Verkehr und Infrastruktur, 5. Topografie und Landschaft, 6. Klima-,Natur- und Umweltschutz. Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und Anlage geändert, § 3 aufgehoben durch Verordnung vom 22.03.2019 (GVBl. S. 31) § 2 Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden für Personal- und Sachkosten je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt 25,70 EUR, das dritte Einstiegsamt 17,51 EUR, das zweite Einstiegsamt 15,08 EUR und das erste Einstiegsamt 12,72 EUR erhoben. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen. Seite 6 von 6

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