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Darstellung der Kosten, die den Steuerzahlern für eine Bebauungsplanänderung entstehen, Antrag der FWG - Fraktion
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Montabaur |
| Datum | 2021-04-06 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Mitteilungsvorlage
VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG
MONTABAUR
Drucksache-Nr. 044/01Sta/2021
Nachtrag zu Drucksache-Nr.
☒ öffentlich ☐ nichtöffentlich
Fachbereich/Az.: Datum
SG 2.1 / 2.1/Be 06.04.2021
Beratungsfolge: Sitzungstermin
Bauausschuss des Stadtrates der Stadt Montabaur 22.04.2021
Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Montabaur 22.04.2021
Betreff:
Darstellung der Kosten, die den Steuerzahlern für eine Bebauungsplanänderung entstehen,
Antrag der FWG - Fraktion
Inhalt der Mitteilung:
1. Allgemeines
Zunächst ist anzumerken, dass nach § 1 III i.V.m. 1 VIII BauGB die Gemeinden u.a. Bebauungspläne
zu ändern haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich
ist. Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Kommunen gehalten tätig zu werden, ohne
das es auf die „Wirtschaftlichkeit“ oder entstehende Kosten ankommt.
Außerdem entstehen die maßgeblichen Kosten nicht der planenden Kommune, sondern der
Personal- und Sachaufwand wird unmittelbar ausschließlich von der Verbandsgemeinde getragen,
weshalb entsprechende Erstattungsleistungen auch der Verbandsgemeinde zustehen.
Dementsprechend müssten auch die Gremien der Verbandsgemeinde darüber entscheiden, ob und
ggf. nach welchen Vorgaben der Verwaltungsaufwand geltend gemacht werden soll. Natürlich
finanzieren die verbandsangehörigen Kommunen diese Ausgaben anteilig über die zu zahlende
Umlage mit.
2. Bebauungsplanverfahren
2.1 Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Bebauungsplanverfahren, die zwar auf Grund eines
einzelnen Antrages oder auf Initiative der Verwaltung oder der Gremien eingeleitet werden, die aber
letztlich Regelungen für ein gesamtes Baugebiet und damit für eine abstrakte sowie generelle Anzahl
von betroffenen Bauherrn, Eigentümern usw. treffen, z.B. Aufstellung der Bebauungspläne
„Sommerwiese“ oder „Tiergartenstraße“, Änderung der Bebauungspläne „Verlängerte Südstraße“
(Dachneigung) oder „Bornwiese“ (Gaubenbreite).
Häufig werden auch konkrete Vorhaben zum Anlass genommen, einen älteren Bebauungsplan
grundlegend zu überarbeiten, neu zu fassen und damit an die aktuellen gesetzlichen und von der
Rechtsprechung entwickelten Rahmenbedingungen anzupassen.
In diese Gruppe fallen auch die Anträge, bei denen nicht von Seiten der Bauherrn oder der
Verwaltung, sondern durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Untere
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Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer Befreiung usw. nicht mitgetragen und stattdessen eine
Änderung/Aufstellung eines Bebauungsplanes gefordert wird.
In solchen Fällen können keine Kosten geltend gemacht werden, da ein konkreter
Rechnungsadressat fehlt und alle Beteiligten in einem Planbereich gleichermaßen tangiert werden.
2.2 Die zweite Fallkonstellation stellt ein Bebauungsplanverfahren dar, von dessen Durchführung
ausschließlich ein bzw. eine kleine bestimmbare Zahl von Bauherrn/Grundstückseigentümern
profitieren, z.B. „Eichendorffstraße“ (Umwandlung Grün- in Baufläche), „Allmannshausen
(Sondergebiet Einzelhandel), FOC – Erweiterung usw..
Hier werden regelmäßig die entstehenden Kosten über städtebauliche Verträge an die Verursacher
weitergegeben. Das betrifft insbesondere den Aufwand für externe Planungsbüros, Gutachter usw..
Darüber hinaus wird ein Pauschbetrag für den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand bestimmt, der
sich nach Erfahrungswerten, der Größe des Plangebietes, absehbaren rechtlichen und/oder
tatsächlichen Problemen usw. richtet und grob geschätzt wird. Die in Vergangenheit vereinbarten
Beträge lagen im Durchschnitt zwischen 500 – 1.500,- € pro Verfahren.
3. Kostenermittlung
3.1 Kosten für Veröffentlichungen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Eine Umlage der Veröffentlichungskosten ist nicht möglich, da von Seiten der Verbandsgemeinde
Montabaur vierteljährlich – grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der amtlichen
Bekanntmachungen – ein Pauschalbetrag an den Verlag gezahlt wird. Daher wäre es nach
Auffassung des Unterzeichners auch nicht korrekt, die Gebühren für eine entsprechend große
private Anzeige zu Grunde zu legen.
Das gleiche gilt auch für das Einstellen der Bebauungsplanunterlagen bei Offenlagen usw. auf der
Homepage der Verbandsgemeinde.
3.2 Sitzungskosten
Auch eine Umlage der gezahlten Sitzungsgelder ist u.E. nicht verursachungsgerecht, da diese sich
nicht nach der Anzahl usw. der Tagesordnungspunkte bestimmen, sondern ausschließlich pauschal
für die Teilnahme an einer Sitzung gezahlt werden - die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 30 Euro
pro Sitzung für Ausschuss- und Ratsmitglieder; die Ratsmitglieder erhalten dazu noch eine
monatliche Aufwandsentschädigung von 30 Euro -. Da in einer Sitzung der Gremien in den
allermeisten Fällen viele und völlig unterschiedliche Punkte behandelt werden und die Rats-
/Ausschussmitglieder also auch zu anderen Beratungen anwesend sind, wäre eine Umlage der
Sitzungskosten ebenfalls nicht verursachungsgerecht.
3.3 Kosten Planer, Gutachter, Rechtsberatung usw.
Wie bereits oben dargestellt werden die Kosten für externe Beteiligte ausnahmslos über
städtebauliche Verträge weitergegeben, wobei in letzter Zeit auf Grund einer entsprechenden
juristischen Stellungnahme von Herrn Prof. Birk in Sachen FOC – Erweiterung, die Aufträge nicht
mehr von der jeweiligen Gemeinde, sondern direkt vom Investor vergeben werden, nachdem eine
Abstimmung zu den ausgewählten Büros, Gutachter, Anwälte usw. stattgefunden hat.
3.3 Verwaltungskosten
3.3.1 Analoge Anwendung der HOAI
3.3.1.1 Die Höhe von Planungshonoraren bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorgaben der
HOAI, d.h. der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Ausschlaggebend für die Höhe des
Honorars sind – siehe Anlage – die Zuordnung in eine der drei Honorarzonen – 1 – 3/ geringe,
durchschnittliche und hohe Planungsanforderungen – und der Umfang des Plangebietes.
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Ausgehend von einer Größe des Änderungsbereichs von 0,3 Hektar und geringen
Planungsanforderungen ergäbe sich für die Änderung des Bebauungsplanes „Eichendorffstraße“
ein Honorar von mindestens 5.000,- €.
Dieser Ansatz erscheint aus Sicht der Verwaltung im Vergleich mit dem voraussichtlichen Sach- und
Personalaufwand als deutlich zu hoch. Hinzu kommt, dass in größeren Verfahren mit entsprechend
umfangreicheren Flächen – der Bebauungsplan „Quartier Süd“ der für die Quartiersmanufaktur
entwickelt wurde, umfasst ein Gebiet von rund 40 ha – die Honorarzonen enden bei 15 ha und bei
einfachen Anforderungen wäre der Höchstsatz von rund 60.000,- € fällig geworden – bei kleineren
bzw. größeren Flächen werden die Honorare ausgehandelt.
Grundsätzlich wäre es auch denkbar, dass die HOAI zu Grunde gelegt wird, dann aber von
vorneherein ein genereller Abschlag, z.B. 50 %, abgezogen wird, da in den Honoraren der HOAI
auch eine gewisse Gewinnmarge, Bürokosten usw. enthalten sind, die durch die Verwaltung nicht
oder nicht in vergleichbarem Umfang in Rechnung gestellt werden können. Außerdem würde auch
auf die Geltendmachung von Nebenkosten und Mehrwertsteuer verzichtet.
3.3.1.2 Beachtlich ist auch, dass in größeren investorenbezogenen Bebauungsplanverfahren die
Planungsleistungen nach der HOAI von gesondert beauftragten externen Planungsbüros erbracht
werden, z.B. Bebauungspläne „Quartier Süd“, „Allmannshausen“, „FOC – Erweiterung“ usw., da die
Verwaltung sowohl von der personellen als auch der technischen Ausstattung – häufig geht es auch
um Fragen der Ver- und Entsorgung, der Erschließung usw. – nicht in der Lage ist, die
entsprechenden Anforderungen zu erfüllen. Das Tätigwerden der Verwaltung beschränkt sich dann
auf die Vorbereitung der Beschlussvorlagen, die Prüfung der Unterlagen, die Wahrnehmung der
Interessen der betroffenen Kommunen, Teilnahme an Besprechungen usw..
3.3.2 Anwendung der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen
allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007
3.3.2.1 Die bei der Verbandsgemeinde Montabaur in der Bauleitplanung tätigen KollegInnen sind
entweder im höheren – IV. Einstiegsamt – oder im gehobenen Dienst – III. Einstiegsamt – oder
vergleichbare Angestellte. Nach dem allgemeinen Gebührenverzeichnis des Landes Rheinland –
Pfalz belaufen sich die Personal- und Sachkosten (wobei die Sachkosten insbesondere auch Raum-
, Programm-, Telephon-, Kopier- und sonstige Kosten beinhalten) je angefangene Viertelstunde auf
für das vierte Einstiegsamt 25,70 EUR,
für das dritte Einstiegsamt 17,51 EUR.
3.3.2.2 Der tatsächliche Aufwand, der für die Anwendung der Gebührensätze maßgeblich wäre, ist
zu Beginn eines Verfahrens nie ganz absehbar, da sich immer wieder Probleme und Schwierigkeiten
ergeben, die so nicht kalkulierbar waren, da weder abschätzbar ist, ob und welche Anregungen von
Seiten der Öffentlichkeit oder den Fachbehörden vorgetragen werden, welche Ergebnisse die
einzuholenden Gutachten aufzeigen usw..
Daraus folgt, dass außerdem für eine genaue Kostenabrechnung der gesamte mit einem Verfahren
verbundene Zeitaufwand Viertelstunden genau dokumentiert werden müsste – angefangen von
Telephonaten, über die Beantwortung von Mails, Fertigen von Beschlussvorlagen,
Ortsbesichtigungen usw.. Da an einer Planung üblicherweise auch mehr als ein/e SachbearbeiterIn
oder auch andere Fachbereiche beteiligt sind, z.B. Anfertigen der Planzeichnungen mit speziellen
Kenntnissen in Zeichenprogrammen oder das Versenden von Anschreiben in Beteiligungsverfahren
etc., müssten alle Betroffenen gesondert die jeweiligen Zeitanteile entweder händig oder mit Hilfe
entsprechender Software auflisten.
3.3.2.3 Weiterhin gibt es auch immer wieder Fallkonstellationen, dass sich im Rahmen einer
einzelfallbezogenen Planänderung durch vorgetragene Anregungen der Öffentlichkeit oder der
Fachbehörden die Notwendigkeit zur Einarbeitung genereller Regelungen ergibt. Dieser Aufwand
kann dann nicht dem ursprünglichen Antragsteller in Rechnung gestellt werden.
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4. Von Seiten der Verwaltung wird daher zusammenfassend vorgeschlagen, es bei der bisherigen
Praxis zu belassen, dass bezogen auf den Einzelfall sowie nach Abschätzung des mutmaßlichen
Verwaltungsaufwands und unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Vorteile der Planung für den
Antragsteller jeweils individuelle Pauschalbeträge in städtebaulichen Verträgen vereinbart und
erhoben werden.
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Anlagen
§ 5 Honorarzonen
(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der
Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der
Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.
(2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden
Honorarzonen zugeordnet:
1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.
(3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der
jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den
einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der
Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen
dieser Verordnung vorzunehmen.
§ 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in der
nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
geringe Anforderungen durchschnittliche Anforderungen hohe Anforderungen
Fläche
in Hektar von bis von bis von bis
Euro Euro Euro
0,5 5 000 5 335 5 335 7 838 7 838 10 341
1 5 000 8 799 8 799 12 926 12 926 17 054
2 7 699 14 502 14 502 21 305 21 305 28 109
3 10 306 19 413 19 413 28 521 28 521 37 628
4 12 669 23 866 23 866 35 062 35 062 46 258
5 14 864 28 000 28 000 41 135 41 135 54 271
6 16 931 31 893 31 893 46 856 46 856 61 818
7 18 896 35 595 35 595 52 294 52 294 68 992
8 20 776 39 137 39 137 57 497 57 497 75 857
9 22 584 42 542 42 542 62 501 62 501 82 459
10 24 330 45 830 45 830 67 331 67 331 88 831
15 32 325 60 892 60 892 89 458 89 458 118 025
(2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in
Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden
Bewertungsmerkmalen:
1. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
2. Baustruktur und Baudichte,
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3. Gestaltung und Denkmalschutz,
4. Verkehr und Infrastruktur,
5. Topografie und Landschaft,
6. Klima-,Natur- und Umweltschutz.
Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art
(Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und Anlage geändert, § 3 aufgehoben durch
Verordnung vom 22.03.2019 (GVBl. S. 31)
§ 2
Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden für Personal- und Sachkosten je
angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für
das vierte Einstiegsamt 25,70 EUR,
das dritte Einstiegsamt 17,51 EUR,
das zweite Einstiegsamt 15,08 EUR und
das erste Einstiegsamt 12,72 EUR
erhoben. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen.
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