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Rückholrecht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung M-V Annahme einer Spende - Fritz-Reuter-Literaturmuseum
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Stavenhagen |
| Datum | 2026-05-12 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen zieht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung M-V die durch Hauptsatzung übertragene Angelegenheit
2026/SVS/294 Annahme einer Spende
Fritz-Reuter-Literaturmuseum
an sich.
Sachverhalt:
Gemäß den Regelungen der Hauptsatzung der Reuterstadt Stavenhagen ist für diese Entscheidung der Hauptausschuss zuständig.
Die Kommunalverfassung gibt der Stadtvertretung die Möglichkeit, einzelne Angelegenheiten an sich zu ziehen.
§ 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Kommunalverfassung M-V:
„Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann die Gemeindevertretung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.“
Text aus PDF extrahiert