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Rückholrecht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung M-V Annahme einer Spende - Fritz-Reuter-Literaturmuseum

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Stavenhagen
Datum2026-05-12
DatenstufeNur Ergebnisse
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Beschlussvorschlag: Die Stadtvertretung der Reuterstadt Stavenhagen zieht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung M-V die durch Hauptsatzung übertragene Angelegenheit 2026/SVS/294 Annahme einer Spende Fritz-Reuter-Literaturmuseum an sich. Sachverhalt: Gemäß den Regelungen der Hauptsatzung der Reuterstadt Stavenhagen ist für diese Entscheidung der Hauptausschuss zuständig. Die Kommunalverfassung gibt der Stadtvertretung die Möglichkeit, einzelne Angelegenheiten an sich zu ziehen. § 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Kommunalverfassung M-V: „Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann die Gemeindevertretung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.“

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