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Beratung und Beschlussfassung über die Einführung eines flächendeckenden Gästebeitrages auf Verbandsgemeindeebene
Angenommen25 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Ulmen |
| Datum | 2026-06-24 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
950/2013/2026
Fachbereich 1 Sachbearbeiter:
Frau Daniela Saxler
Beratungsfolge Datum Status TOP
Verbandsgemeinderat Ulmen 24.06.2026 Ö 11
TOP:
Beratung und Beschlussfassung über die Einführung eines flächendeckenden
Gästebeitrages auf Verbandsgemeindeebene
Sachverhalt:
Ausgangslage
Der Tourismus stellt in der Vulkaneifel und damit auch in der Verbandsgemeinde Ulmen
eine bedeutende Querschnittsbranche dar. Neben dem Gastgewerbe profitieren
zahlreiche weitere Wirtschaftsbereiche von den touristischen Angeboten und der damit
verbundenen Nachfrage, insbesondere der Einzelhandel, Dienstleistungsbetriebe,
Handwerksunternehmen sowie regionale Produzierende und Zuliefernde. Der Tourismus
schafft und sichert ortsgebundene Arbeitsplätze und trägt über Steuereinnahmen zur
Finanzierung öffentlicher Haushalte bei.
In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 05.03.2026 wurden die Ergebnisse der
Potenzialanalyse zur Ermittlung des Wirtschaftsfaktors Tourismus vorgestellt. Danach
werden in der Verbandsgemeinde Ulmen touristische Umsätze in Höhe von 61,4 Mio. €
(Basisjahr 2024) generiert.
Durch die Erhebung eines Gästebeitrages kann der Tourismus künftig stärker zur
Finanzierung touristischer Infrastruktur und touristischer Angebote beitragen. Davon
profitieren sowohl Gäste als auch die einheimische Bevölkerung durch eine gesteigerte
Attraktivität und Lebensqualität der Region.
Rechtlicher Rahmen und Empfehlung des Tourismusausschusses
Der Verbandsgemeinderat wurde in seiner Sitzung am 20.11.2025 ausführlich über die
Änderungen des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) informiert. Durch die
Gesetzesänderung wurden die Möglichkeiten zur Erhebung eines Gästebeitrages deutlich
erweitert.
Der Tourismusausschuss der Verbandsgemeinde Ulmen hat sich in seiner Sitzung am
14.04.2026 mit der Thematik befasst und empfiehlt dem Verbandsgemeinderat die
flächendeckende Einführung eines Gästebeitrages auf Verbandsgemeindeebene. Ziel ist
die Refinanzierung touristisch bedingter Aufwendungen, beispielsweise der
Gesellschafterbeiträge an die GesundLand Vulkaneifel GmbH, die Natur- und Geopark
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Vulkaneifel GmbH sowie die Eifel Tourismus GmbH.
In der Ortsgemeinde Bad Bertrich bestehen aufgrund des Kurbetriebes besondere
Strukturen. Die Gemeinde trägt bereits erhebliche touristische Aufwendungen und erhebt
zur Finanzierung einen eigenen Gästebeitrag. Dieser soll weiterhin bestehen bleiben. Der
Erhebungsbereich des Gästebeitrages der Verbandsgemeinde Ulmen soll daher ohne das
Gebiet der Ortsgemeinde Bad Bertrich festgelegt werden.
Einführung einer Gästekarte
Im Gegensatz zu vielen anderen touristischen Regionen gibt es in der Verbandsgemeinde
Ulmen bislang keine Gästekarte, die Urlauberinnen und Urlaubern besondere Vorteile
bietet.
Die Verbandsgemeinde Ulmen arbeitet im touristischen Bereich gemeinsam mit den
Verbandsgemeinden Wittlich-Land und Daun und der Ortsgemeinde Bad Bertrich
innerhalb der GesundLand Vulkaneifel GmbH zusammen. Für alle vier Gesellschafter
erfolgt ein einheitliches touristisches Marketing. Die Verbandsgemeinden Wittlich und
Daun erheben bereits einen flächendeckenden Gästebeitrag und stellen ihren Gästen ein
Gästeticket zur Verfügung.
Es erscheint daher folgerichtig, auch den Gästen der Verbandsgemeinde Ulmen künftig
die Vorteile eines Gästetickets anzubieten. Voraussetzung hierfür ist die Einführung eines
flächendeckenden Gästebeitrages. Mit dem Gästeticket können Gäste unter anderem den
öffentlichen Personennahverkehr kostenfrei nutzen.
Für Gäste, die das GesundLand Vulkaneifel besuchen, ist es nur schwer nachvollziehbar,
weshalb in den Verbandsgemeinden Wittlich-Land und Daun ein Gästeticket ausgegeben
wird, im Gebiet der Verbandsgemeinde Ulmen jedoch nicht.
Kostenkalkulation
Die Einführung eines flächendeckenden Gästebeitrages und des damit verbundenen
Gästetickets setzt die Erstellung einer umfangreichen Beitragskalkulation voraus. Die
Höhe des Gästebeitrages kann nicht frei festgesetzt werden, sondern muss auf Grundlage
dieser Kalkulation ermittelt werden. Hierbei ist insbesondere Folgendes zu beachten:
Der Gästebeitrag ist zweckgebunden und kann nur für die Finanzierung von
Ausgaben zu touristischen Zwecken genutzt werden
Es gilt ein Kostenüberdeckungsverbot, die Einnahmen dürfen also nicht den
Gesamtaufwand für touristische Zwecke übersteigen. Dies ergibt sich aus den
allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts (§ 7 Abs. 1 S. 1 KAG).
Es sind insbesondere die (gesamten) Kosten der überörtlich bedeutsamen
Tourismusförderung zu ermitteln und um einen zu ermittelnden
einwohnerbezogenen Anteil zu bereinigen. Die Kosten umfassen bspw. etwaige
Einrichtungen, Veranstaltungen, touristische Infrastruktur, Personalkosten und die
Mitgliedschaftsbeiträge in touristischen Verbänden.
Somit ist eine verlässliche und genaue Kalkulation des Gästebeitrags erforderlich, um
keine Kostenüberdeckung zu verursachen. Eine fehlende oder geschätzte Kalkulation
bietet nicht unerhebliche rechtliche Risiken, so würde ein Gericht bei der Überprüfung der
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Beitragserhebung zu dem Ergebnis kommen, dass die Kalkulationsgrundlage bei einer
Schätzung nicht ausreichend ist. Dies hätte die Rechtswidrigkeit der gesamten
Beitragserhebung zur Folge.
Weitere Umsetzung
Bevor die Verbandsgemeindeverwaltung in die detaillierten Ermittlungen einsteigt, sollte
zunächst eine Grundsatzentscheidung des Verbandsgemeinderates über die Einführung
eines flächendeckenden Gästebeitrages getroffen werden.
Um von den Erfahrungen anderer Kommunen profitieren zu können, behalten wir uns vor,
Beratungsangebote hinsichtlich der Überprüfung und Erstellung der Kostenkalkulation in
Anspruch zu nehmen, sodass eine rechtssichere Kalkulation gewährleistet ist. Die
Erhebung des Gästebeitrages erfolgt durch den Erlass einer entsprechenden Satzung.
Als Einführungszeitpunkt wird der 01.01.2027 angestrebt. Aufgrund des erheblichen
Vorbereitungs- und Verwaltungsaufwandes könnte sich die Einführung gegebenenfalls
nach hinten verschieben.
Sofern der Verbandsgemeinderat die Einführung eines Gästebeitrages und damit
verbunden eines Gästetickets beschließt, werden die Unterkunftsbetriebe frühzeitig in den
Einführungsprozess eingebunden. Ziel ist es, den Gästen ein attraktives Angebot zu
bieten und dadurch eine hohe Akzeptanz des Gästetickets zu erreichen.
Für die Unterkunftsbetriebe entsteht durch die Erfassung und Meldung der
Übernachtungsgäste zwar zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieser soll jedoch durch den
Mehrwert des Gästetickets für die Gäste sowie die damit verbundene Stärkung des
Tourismus ausgeglichen werden.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Die finanziellen Auswirkungen der Einführung eines Gästebeitrages können zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden. Hierfür ist zunächst die Erstellung
einer Beitragskalkulation erforderlich. Erst auf Grundlage dieser Kalkulation können die zu
erwartenden Einnahmen sowie die Auswirkungen auf den Haushalt der
Verbandsgemeinde belastbar dargestellt werden.
Die Ergebnisse der Kalkulation sowie die daraus resultierenden haushaltsrechtlichen
Auswirkungen werden dem Verbandsgemeinderat im Rahmen des späteren
Satzungsbeschlusses zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
Der Verbandsgemeinderat folgt der Empfehlung des Tourismusausschusses und
beschließt die Einführung eines flächendeckenden Gästebeitrages auf
Verbandsgemeindeebene (ohne Ortsgemeinde Bad Bertrich) zum nächstmöglichen
Zeitpunkt. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderliche Beitragskalkulation zu erstellen
und einen Entwurf für die Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages zur späteren
Beschlussfassung durch den Verbandsgemeinderat auszuarbeiten.
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Abweichender Beschluss:
Beschluss- abweichender Einstimmig Ja - Nein – Stimm-
vorschlag Beschluss Stimmen Stimmen enthaltungen
An der Beratung und Abstimmung nahm/en nicht teil
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