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Beratung und Beschlussfassung über die Einführung eines flächendeckenden Gästebeitrages auf Verbandsgemeindeebene

Angenommen25 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Ulmen
Datum2026-06-24
DatenstufeNur Ergebnisse
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Sitzungsvorlage 950/2013/2026 Fachbereich 1 Sachbearbeiter: Frau Daniela Saxler Beratungsfolge Datum Status TOP Verbandsgemeinderat Ulmen 24.06.2026 Ö 11 TOP: Beratung und Beschlussfassung über die Einführung eines flächendeckenden Gästebeitrages auf Verbandsgemeindeebene Sachverhalt: Ausgangslage Der Tourismus stellt in der Vulkaneifel und damit auch in der Verbandsgemeinde Ulmen eine bedeutende Querschnittsbranche dar. Neben dem Gastgewerbe profitieren zahlreiche weitere Wirtschaftsbereiche von den touristischen Angeboten und der damit verbundenen Nachfrage, insbesondere der Einzelhandel, Dienstleistungsbetriebe, Handwerksunternehmen sowie regionale Produzierende und Zuliefernde. Der Tourismus schafft und sichert ortsgebundene Arbeitsplätze und trägt über Steuereinnahmen zur Finanzierung öffentlicher Haushalte bei. In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 05.03.2026 wurden die Ergebnisse der Potenzialanalyse zur Ermittlung des Wirtschaftsfaktors Tourismus vorgestellt. Danach werden in der Verbandsgemeinde Ulmen touristische Umsätze in Höhe von 61,4 Mio. € (Basisjahr 2024) generiert. Durch die Erhebung eines Gästebeitrages kann der Tourismus künftig stärker zur Finanzierung touristischer Infrastruktur und touristischer Angebote beitragen. Davon profitieren sowohl Gäste als auch die einheimische Bevölkerung durch eine gesteigerte Attraktivität und Lebensqualität der Region. Rechtlicher Rahmen und Empfehlung des Tourismusausschusses Der Verbandsgemeinderat wurde in seiner Sitzung am 20.11.2025 ausführlich über die Änderungen des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) informiert. Durch die Gesetzesänderung wurden die Möglichkeiten zur Erhebung eines Gästebeitrages deutlich erweitert. Der Tourismusausschuss der Verbandsgemeinde Ulmen hat sich in seiner Sitzung am 14.04.2026 mit der Thematik befasst und empfiehlt dem Verbandsgemeinderat die flächendeckende Einführung eines Gästebeitrages auf Verbandsgemeindeebene. Ziel ist die Refinanzierung touristisch bedingter Aufwendungen, beispielsweise der Gesellschafterbeiträge an die GesundLand Vulkaneifel GmbH, die Natur- und Geopark Seite 1 von 4 Vulkaneifel GmbH sowie die Eifel Tourismus GmbH. In der Ortsgemeinde Bad Bertrich bestehen aufgrund des Kurbetriebes besondere Strukturen. Die Gemeinde trägt bereits erhebliche touristische Aufwendungen und erhebt zur Finanzierung einen eigenen Gästebeitrag. Dieser soll weiterhin bestehen bleiben. Der Erhebungsbereich des Gästebeitrages der Verbandsgemeinde Ulmen soll daher ohne das Gebiet der Ortsgemeinde Bad Bertrich festgelegt werden. Einführung einer Gästekarte Im Gegensatz zu vielen anderen touristischen Regionen gibt es in der Verbandsgemeinde Ulmen bislang keine Gästekarte, die Urlauberinnen und Urlaubern besondere Vorteile bietet. Die Verbandsgemeinde Ulmen arbeitet im touristischen Bereich gemeinsam mit den Verbandsgemeinden Wittlich-Land und Daun und der Ortsgemeinde Bad Bertrich innerhalb der GesundLand Vulkaneifel GmbH zusammen. Für alle vier Gesellschafter erfolgt ein einheitliches touristisches Marketing. Die Verbandsgemeinden Wittlich und Daun erheben bereits einen flächendeckenden Gästebeitrag und stellen ihren Gästen ein Gästeticket zur Verfügung. Es erscheint daher folgerichtig, auch den Gästen der Verbandsgemeinde Ulmen künftig die Vorteile eines Gästetickets anzubieten. Voraussetzung hierfür ist die Einführung eines flächendeckenden Gästebeitrages. Mit dem Gästeticket können Gäste unter anderem den öffentlichen Personennahverkehr kostenfrei nutzen. Für Gäste, die das GesundLand Vulkaneifel besuchen, ist es nur schwer nachvollziehbar, weshalb in den Verbandsgemeinden Wittlich-Land und Daun ein Gästeticket ausgegeben wird, im Gebiet der Verbandsgemeinde Ulmen jedoch nicht. Kostenkalkulation Die Einführung eines flächendeckenden Gästebeitrages und des damit verbundenen Gästetickets setzt die Erstellung einer umfangreichen Beitragskalkulation voraus. Die Höhe des Gästebeitrages kann nicht frei festgesetzt werden, sondern muss auf Grundlage dieser Kalkulation ermittelt werden. Hierbei ist insbesondere Folgendes zu beachten:  Der Gästebeitrag ist zweckgebunden und kann nur für die Finanzierung von Ausgaben zu touristischen Zwecken genutzt werden  Es gilt ein Kostenüberdeckungsverbot, die Einnahmen dürfen also nicht den Gesamtaufwand für touristische Zwecke übersteigen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts (§ 7 Abs. 1 S. 1 KAG).  Es sind insbesondere die (gesamten) Kosten der überörtlich bedeutsamen Tourismusförderung zu ermitteln und um einen zu ermittelnden einwohnerbezogenen Anteil zu bereinigen. Die Kosten umfassen bspw. etwaige Einrichtungen, Veranstaltungen, touristische Infrastruktur, Personalkosten und die Mitgliedschaftsbeiträge in touristischen Verbänden. Somit ist eine verlässliche und genaue Kalkulation des Gästebeitrags erforderlich, um keine Kostenüberdeckung zu verursachen. Eine fehlende oder geschätzte Kalkulation bietet nicht unerhebliche rechtliche Risiken, so würde ein Gericht bei der Überprüfung der Seite 2 von 4 Beitragserhebung zu dem Ergebnis kommen, dass die Kalkulationsgrundlage bei einer Schätzung nicht ausreichend ist. Dies hätte die Rechtswidrigkeit der gesamten Beitragserhebung zur Folge. Weitere Umsetzung Bevor die Verbandsgemeindeverwaltung in die detaillierten Ermittlungen einsteigt, sollte zunächst eine Grundsatzentscheidung des Verbandsgemeinderates über die Einführung eines flächendeckenden Gästebeitrages getroffen werden. Um von den Erfahrungen anderer Kommunen profitieren zu können, behalten wir uns vor, Beratungsangebote hinsichtlich der Überprüfung und Erstellung der Kostenkalkulation in Anspruch zu nehmen, sodass eine rechtssichere Kalkulation gewährleistet ist. Die Erhebung des Gästebeitrages erfolgt durch den Erlass einer entsprechenden Satzung. Als Einführungszeitpunkt wird der 01.01.2027 angestrebt. Aufgrund des erheblichen Vorbereitungs- und Verwaltungsaufwandes könnte sich die Einführung gegebenenfalls nach hinten verschieben. Sofern der Verbandsgemeinderat die Einführung eines Gästebeitrages und damit verbunden eines Gästetickets beschließt, werden die Unterkunftsbetriebe frühzeitig in den Einführungsprozess eingebunden. Ziel ist es, den Gästen ein attraktives Angebot zu bieten und dadurch eine hohe Akzeptanz des Gästetickets zu erreichen. Für die Unterkunftsbetriebe entsteht durch die Erfassung und Meldung der Übernachtungsgäste zwar zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieser soll jedoch durch den Mehrwert des Gästetickets für die Gäste sowie die damit verbundene Stärkung des Tourismus ausgeglichen werden. Haushaltsrechtliche Beurteilung: Die finanziellen Auswirkungen der Einführung eines Gästebeitrages können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden. Hierfür ist zunächst die Erstellung einer Beitragskalkulation erforderlich. Erst auf Grundlage dieser Kalkulation können die zu erwartenden Einnahmen sowie die Auswirkungen auf den Haushalt der Verbandsgemeinde belastbar dargestellt werden. Die Ergebnisse der Kalkulation sowie die daraus resultierenden haushaltsrechtlichen Auswirkungen werden dem Verbandsgemeinderat im Rahmen des späteren Satzungsbeschlusses zur Beratung und Entscheidung vorgelegt. Beschlussvorschlag: Der Verbandsgemeinderat folgt der Empfehlung des Tourismusausschusses und beschließt die Einführung eines flächendeckenden Gästebeitrages auf Verbandsgemeindeebene (ohne Ortsgemeinde Bad Bertrich) zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderliche Beitragskalkulation zu erstellen und einen Entwurf für die Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages zur späteren Beschlussfassung durch den Verbandsgemeinderat auszuarbeiten. Seite 3 von 4 Abweichender Beschluss: Beschluss- abweichender Einstimmig Ja - Nein – Stimm- vorschlag Beschluss Stimmen Stimmen enthaltungen    An der Beratung und Abstimmung nahm/en nicht teil Seite 4 von 4

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