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Antrag der CDU-Fraktion vom 10.09.2025; Beratung und Beschlussfassung über die Vergabekriterien zur Ausschreibung des Bekanntmachungsorgans der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Mosel
Datum2025-09-29
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CDU Fraktion Rhein-Mosel – Ehrenburgertal 6 – 56332 Brodenbach Jens Firmenich Frau VORSITZENDER Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel Bahnhofstraße 44 56330 Kobern-Gondorf 10.09.2025 Beratung und Beschlussfassung über die Vergabekriterien zur Ausschreibung des Bekanntmachungsorgans der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel Sehr geehrte Frau Bürgermeister Laymann, im Namen der CDU-Fraktion bitte ich für die nächste Sitzung des Verbandsgemeinderates den nachfolgenden Tagesordnungspunk aufzunehmen. „Beratung und Beschlussfassung über die Vergabekriterien zur Ausschreibung des Bekanntmachungsorgans der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel“ Beschlussvorschlag: Der Verbandsgemeinderat beschließt die Vergabekriterien zur Ausschreibung des Bekanntmachungsorgans wie folgt: 1. Vergabe der Lieferung- und Dienstleistungen an ein Unternehmen 2. Auswahl der Medien 3. Auswahl der Verteilungsart Begründung: Nach § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO beantragt die CDU-Fraktion den vorgenannten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderats zu setzen. Die Auswahl des Bekanntmachungsorgans nach § 27 GemO zählt zum Aufgabengebiet des Verbandsgemeinderates. Nach Auffassung der CDU-Fraktion sind bereits die Ausschreibungskriterien für die Auswahl eines neuen Bekanntmachungsorgans durch Ratsbeschluss festzulegen und kein Geschäft der laufenden Verwaltung. Nach Ziffer 9.3 GemO-VV zu § 27 GemO soll die Verbandsgemeinde einen schriftlichen Vertrag mit dem Verleger des Wochenblattes abschließen. Der Vertrag soll mindestens bis zum Ende der jeweiligen Wahlzeit des Gemeinderats kündbar sein und bestimmte gestalterische Vorgaben (im Sinne der GemODVO) enthalten. Ein solcher Vertrag umfasst üblicherweise Aspekte wie: • Verpflichtung zur Einhaltung formaler Vorgaben, • Vertragslaufzeit (bis Ende der Wahlperiode), • finanzielle Vereinbarungen und/oder • die Druckbedingungen. Nach § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung ist für die Auswahl des Bekanntmachungsorgans zwangsläufig ein Ratsbeschluss erforderlich. Da bei den angedachten Vergabekriterien nicht nur eine rein verwaltungsmäßige Routineentscheidung getroffen wird, sondern das Vergabeverfahren auf die Gründung eines neuen Rechtsverhältnisses abzielt, das langfristige Wirkungen entfaltet und konkrete vertragliche Bindungen schafft, liegt es nahe, dass hierfür ein Beschluss des Verbandsgemeinderats bereits frühzeitig erfolgen sollte. Damit wird sichergestellt, dass die Verbandsgemeinde als Absender verbindlich haftet und die politischen Gremien formell beteiligt sind. Dies insbesondere deshalb, weil bereits durch das Vergabeverfahren finanzielle Auswirkungen für die Verbandsgemeinde entstehen können. Divergierende Meinungen bedürfen daher einer frühzeitigen abschließenden Klärung durch Beschluss. Im Übrigen können so auch die Meinungen der verbandsangehörigen Gemeinden in die Entscheidungsfindung einfließen. Denn auch die Ortsgemeinden nutzen bekanntlich bisher das Mitteilungsblatt als Bekanntmachungsorgan. Im Rahmen der Beratungen sind dann die von der Verwaltung erarbeiteten Ausschreibungskriterien heranzuziehen und zu beschließen. Diese füge ich als Anlage diesem Antrag an. Mit freundlichen Grüßen Jens Firmenich

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