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Antrag der CDU-Fraktion vom 10.09.2025; Beratung und Beschlussfassung über die Vergabekriterien zur Ausschreibung des Bekanntmachungsorgans der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Mosel |
| Datum | 2025-09-29 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
CDU Fraktion Rhein-Mosel – Ehrenburgertal 6 – 56332 Brodenbach
Jens Firmenich
Frau
VORSITZENDER
Bürgermeisterin der
Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
Bahnhofstraße 44
56330 Kobern-Gondorf
10.09.2025
Beratung und Beschlussfassung über die Vergabekriterien zur Ausschreibung des
Bekanntmachungsorgans der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
Sehr geehrte Frau Bürgermeister Laymann,
im Namen der CDU-Fraktion bitte ich für die nächste Sitzung des Verbandsgemeinderates den
nachfolgenden Tagesordnungspunk aufzunehmen.
„Beratung und Beschlussfassung über die Vergabekriterien zur Ausschreibung des
Bekanntmachungsorgans der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel“
Beschlussvorschlag:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Vergabekriterien zur Ausschreibung des
Bekanntmachungsorgans wie folgt:
1. Vergabe der Lieferung- und Dienstleistungen an ein Unternehmen
2. Auswahl der Medien
3. Auswahl der Verteilungsart
Begründung:
Nach § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO beantragt die CDU-Fraktion den vorgenannten
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderats zu
setzen. Die Auswahl des Bekanntmachungsorgans nach § 27 GemO zählt zum Aufgabengebiet
des Verbandsgemeinderates.
Nach Auffassung der CDU-Fraktion sind bereits die Ausschreibungskriterien für die Auswahl eines
neuen Bekanntmachungsorgans durch Ratsbeschluss festzulegen und kein Geschäft der
laufenden Verwaltung.
Nach Ziffer 9.3 GemO-VV zu § 27 GemO soll die Verbandsgemeinde einen schriftlichen Vertrag
mit dem Verleger des Wochenblattes abschließen. Der Vertrag soll mindestens bis zum Ende der
jeweiligen Wahlzeit des Gemeinderats kündbar sein und bestimmte gestalterische Vorgaben (im
Sinne der GemODVO) enthalten.
Ein solcher Vertrag umfasst üblicherweise Aspekte wie:
• Verpflichtung zur Einhaltung formaler Vorgaben,
• Vertragslaufzeit (bis Ende der Wahlperiode),
• finanzielle Vereinbarungen und/oder
• die Druckbedingungen.
Nach § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung ist für die Auswahl des Bekanntmachungsorgans zwangsläufig
ein Ratsbeschluss erforderlich.
Da bei den angedachten Vergabekriterien nicht nur eine rein verwaltungsmäßige
Routineentscheidung getroffen wird, sondern das Vergabeverfahren auf die Gründung eines neuen
Rechtsverhältnisses abzielt, das langfristige Wirkungen entfaltet und konkrete vertragliche
Bindungen schafft, liegt es nahe, dass hierfür ein Beschluss des Verbandsgemeinderats bereits
frühzeitig erfolgen sollte.
Damit wird sichergestellt, dass die Verbandsgemeinde als Absender verbindlich haftet und die
politischen Gremien formell beteiligt sind. Dies insbesondere deshalb, weil bereits durch das
Vergabeverfahren finanzielle Auswirkungen für die Verbandsgemeinde entstehen können.
Divergierende Meinungen bedürfen daher einer frühzeitigen abschließenden Klärung durch
Beschluss.
Im Übrigen können so auch die Meinungen der verbandsangehörigen Gemeinden in die
Entscheidungsfindung einfließen. Denn auch die Ortsgemeinden nutzen bekanntlich bisher das
Mitteilungsblatt als Bekanntmachungsorgan.
Im Rahmen der Beratungen sind dann die von der Verwaltung erarbeiteten
Ausschreibungskriterien heranzuziehen und zu beschließen. Diese füge ich als Anlage diesem
Antrag an.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Firmenich
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