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Haushaltssatzung 2026 einschließlich Haushaltsplan und Stellenplan
Angenommen7 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Trittau |
| Datum | 2026-06-01 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Für das kommende Haushaltsjahr 2026 ist gemäß §§ 77 ff der Gemeindeordnung eine Haushaltssatzung zu erlassen und ein Haushaltsplan zu beschließen.
Der Ergebnisplan schließt in der Planung mit einem Jahresfehlbetrag von 34,5 TEUR ab. Da nunmehr die Eröffnungsbilanz im Entwurf vorliegt kann festgestellt werden, dass die Gemeinde über eine hohe Ausgleichsrücklage verfügt (1,5 Mio. Euro, endgültiger Beschluss zur Bildung durch die GV steht noch aus) und damit den Haushalt gem. § 26 (1) GemHVO ausgleichen kann.
Zum Haushaltsjahr 2026 wurde die Gemeindehaushaltsverordnung geändert.
Gemäß § 12 (1) GemHVO heißt es:
„Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Gemeindevertretung (Schulverbandsversammlung) festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 41 und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.“
Die Wertgrenze wird mit Beschluss der Haushaltssatzung (siehe § 5) festgelegt. Verwaltungsseitig wird für die Gemeinde eine Wertgrenze von 30 TEUR vorgeschlagen, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Die Verwaltung hatte im Vorwege mit dem SHGT Kontakt aufgenommen und sich bezüglich einer praktikablen Wertgrenze erkundigt. Es wurde mitgeteilt, dass 100 € pro Einwohner als Richtwert praxisnah sind.
Genehmigungsfähigkeit des Haushaltes
Im Haushaltserlass vom 25.09.2025 heißt es unter 1.3 „Gemeindehaushaltsrecht“:
„Für Haushaltsgenehmigungsverfahren das Haushaltsjahr 2026 (auch Nachtragshaushalte) betreffend ist das Vorliegen des Jahresabschlusses 2024 erforderlich. Ab dem nach Paragraph 44 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung genannten Zeitpunkt ist für alle Kommunen das Vorliegen des Jahresabschlusses 2024 erforderlich.
Bei Gemeinden, die noch nicht alle Jahresabschlüsse fristgerecht vorlegen konnten, ist einem entsprechenden Beschluss über die Haushaltssatzung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister regelmäßig gemäß Paragraph 43 der Gemeindeordnung (GO) zu widersprechen bzw. wird er regelmäßig durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 123 GO zu beanstanden sein.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorliegen zu den vorgenannten Zeitpunkten die Voraussetzungen nach Paragraph 84 Absatz 5, Paragraph 85 Absatz 6 so- wie Paragraph 86 Absatz 4 GO nicht erfüllt sind. Über die bedingte aufsichtliche Duldung von Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet bei kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Städte ab 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie bei Ämtern die Kommunalaufsichtsbehörde nach Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einzelfall. Ein möglichst frühzeitiger Austausch mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde wird in diesen Fällen dringend empfohlen.“
Bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der von der Gemeindeverwaltung zu erstellender Haushalte wurde bereits mit der Kommunalaufsicht der Dialog gesucht. Mit Hilfe der Uelzener Doppik werden in Kürze die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlussarbeiten für das Jahr 2024 angegangen. Die Kommunalaufsicht stellt eine Genehmigung des Haushaltes in Aussicht, sofern ein Entwurf der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses vorgelegt werden kann.
Mit der Eröffnungsbilanz und dem Jahresabschluss 2024 hat sich zunächst gemäß § 92 Gemeindeordnung der Rechnungsprüfungsausschuss zu beschäftigen. Verwaltungsseitig werden hierzu die Vorlagen rechtzeitig erarbeitet und ein Termin für die Rechnungsprüfung abgestimmt.
Um derzeit die Notwendigkeit des Widerspruchs des Bürgermeisters wie im Haushaltserlass dargelegt zu umgehen, sollte der Haushalt letztlich von der Gemeindevertretung unter dem Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit beschlossen werden.Für das kommende Haushaltsjahr 2025 ist gemäß §§ 77 ff der Gemeindeordnung eine Haushaltssatzung zu erlassen und ein Haushaltsplan zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
Die anliegende Haushaltssatzung einschl. Haushaltsplan wird für das Haushaltsjahr 2026 unter dem Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit beschlossen.
Text aus PDF extrahiert