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Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung innerhalb der Ferienzeiten für Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe
Angenommen13 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Schwaförden |
| Datum | 2026-06-24 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Anspruch auf Ganztagsbetreuung
Mit dem § 24 Abs. 4 SGB VIII (in der Fassung ab 01.08.2026) hat der Gesetzgeber einen bundesweiten Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung von Kindern im Grundschulalter bis zum Beginn der fünften Klassenstufe geschaffen (im Folgenden „Ganztagsanspruch“ genannt). Der Ganztagsanspruch wird sukzessive ausgeweitet. Zunächst haben ab dem 01.08.2026 (Schuljahr 2026/2027) alle Schülerinnen und Schüler der ersten Klassenstufe einen rechtlichen Anspruch auf die Ganztagsbetreuung.
Ab dem Schuljahr 2027/2028 folgt dann die zweite Klassenstufe, ab dem Schuljahr 2028/2029 die dritte Klassenstufe und ab dem Schuljahr 2029/2030 die vierte Klassenstufe.
Mit Beginn der fünften Klassenstufen endet der Ganztagsanspruch.
Der Ganztagsanspruch besteht an Werktagen im Umfang von bis zu 8 Stunden täglich.
Der Ganztagsanspruch umfasst nicht nur die Betreuung an Schultagen, sondern im gleichen Umfang auch die Betreuung während der Schulferien. In den Ferien kann eine Schließzeit von bis zu 4 Wochen geregelt werden.
Für die Ganztagsbetreuung während der Schulzeit ist die jeweilige Schule bzw. der schulische Träger verantwortlich. Für die Ferienbetreuung außerhalb der Schulzeit ist durch die gesetzliche Verankerung im SGB VIII der Landkreis Diepholz als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
Zu 1.: Kooperationsvereinbarung zwischen der Samtgemeinde Schwaförden und dem Landkreis Diepholz
Die Ganztagsbetreuung in den Ferienzeiten ist für den Landkreis Diepholz als Jugendhilfeträger ohne die Einbindung der kreisangehörigen Gemeinden kaum zu erfüllen. Für das Schuljahr 2026/2027 wird von etwa 2.000 Schülerinnen und Schülern ausgegangen, verteilt auf die 15 kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises Diepholz. Bei den großen Entfernungen innerhalb des Landkreises Diepholz erscheinen Angebote vor Ort alternativlos zu sein. Die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden verfügen über entsprechende Liegenschaften und vorhandene Strukturen, auf die für die Ferienbetreuung zurückgegriffen werden kann. Die Organisation der Ferienbetreuung auf kommunaler Ebene ermöglicht eine bedarfsgerechte und flexible Ausgestaltung der Angebote. Aufgrund ihrer Nähe zu Familien, Schulen und lokalen Trägern können die Kommunen bestehende Strukturen effizient nutzen und passgenaue Lösungen entwickeln. Zudem wird eine bessere Verzahnung mit schulischen Ganztagsangeboten erreicht. Kurze Entscheidungswege vor Ort sind möglich.
Beim Landkreis verbleibt die Gesamtverantwortung und er leistet im Rahmen der Kooperation eine finanzielle Zuwendung an die kreisangehörigen Gemeinden zur Aufgabenerfüllung. Daneben steht er als Ansprechpartner für die unterstützende Beratung für die pädagogischen Betreuungskonzepte und insbesondere im Bereich des Kinderschutzes zur Verfügung.
Die Übertragung der Aufgabe stellt für die kreisangehörigen Gemeinden eine Herausforderung dar, ist jedoch aus den genannten Gründen als sinnvoll zu bewerten.
Dieses war Anlass im Januar 2026 für die Bildung einer Projektgruppe, bestehend aus Mitarbeitenden des Landkreises Diepholz und stellvertretend für die kreisangehörigen Kommunen aus Mitarbeitenden von 5 Städten, Samtgemeinden und Gemeinden (Barnstorf, Bruchhausen-Vilsen, Diepholz, Stuhr und Syke). Ziel dieser Arbeitsgruppe war die vertragliche Ausgestaltung einer Vereinbarung für die Übertragung der Aufgabe „Ganztagsbetreuung“ vom Landkreis Diepholz auf die kreisangehörigen Gemeinden.
In der Projektgruppe wurden die grundlegenden Vereinbarungsinhalte der Kooperationsvereinbarung erarbeitet. Die Formulierung der Kooperationsvereinbarung wurde im engen Austausch mit den Kommunen abgestimmt und entwickelt.
Am 19.03.2026 hat der Landkreis Diepholz alle kreisangehörigen Gemeinden zu einer „Informations- und Dialogveranstaltung“ in den Sitzungssaal des Rathauses Twistringen eingeladen. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden alle kreisangehörigen Gemeinden von den Teilnehmenden der Projektgruppe und weiteren Mitarbeitenden des Landkreises Diepholz zu den wesentlichen Themen der Kooperationsvereinbarung informiert. Daneben gab es die Möglichkeit zu verschiedenen Themen in einen Austausch zu gehen.
Folgende Regelungen bilden wesentliche Punkte der Kooperationsvereinbarung:
Die Aufgabe nach § 24 Abs. 4 SGB VIII wird von der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde während der Ferienzeiten übernommen. Auch das Anmeldeverfahren und die Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten erfolgt über die kreisangehörige Gemeinde. Die Ferienbetreuung erfolgt innerhalb der in Niedersachsen im jeweiligen Schuljahr festgelegten Schulferien. Über die Schließzeit von bis zu 4 Wochen kann die kreisangehörige Gemeinde frei bestimmen.
Eine Gruppe in der Ferienbetreuung besteht in der Regel aus 20 Kindern. Es besteht aber die Möglichkeit die Gruppengröße auf 25 Kinder auszuweiten. Die Mindestteilnehmerzahl sollte 10 Kinder pro Gruppe betragen. Ist die Mindestteilnehmerzahl unterschritten, kann es mit Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde möglich sein, die Kinder flexibel in Betreuungsgruppen naheliegender Gemeinden unterzubringen.
Der Landkreis Diepholz zahlt für die Übernahme der Aufgabe eine Gruppenpauschale von 4.150 € pro Gruppe und Woche. Die Pauschale wird auch gezahlt, wenn eine Gruppenstärke weniger als 20 anspruchsberechtigte Kinder umfasst (bereits ab 1 anspruchsberechtigten Kind). Die Höhe der Gruppenpauschale wird jährlich nach bestimmten Kriterien fortgeschrieben.
Der nach § 90 SGB VIII zu leistende Kostenbeitrag sowie der Kostenbeitrag für die Mittagsverpflegung wird von der kreisangehörigen Gemeinde erhoben und soll neben der Gruppenpauschale zur Deckung der Kosten genutzt werden.
Für Kinder mit Beeinträchtigungen gem. § 35a SGB VIII und § 99 SGB IX soll zusätzlich eine strukturelle Schulbegleitung pro kreisangehörige Gemeinde eingesetzt werden. Hierfür erhält die kreisangehörige Gemeinde eine weitere Pauschale durch den Landkreis Diepholz.
Daneben wurde eine Regelung aufgenommen, dass es bereits nach den Sommerferien 2027 zu einer Evaluation hinsichtlich der Umsetzung der Ferienbetreuung sowie eine Überprüfung der Regelungen der Vereinbarung (insbesondere die Finanzierungsregelungen) geben wird.
Die Einzelheiten zu den Regelungen sind der anliegenden Kooperationsvereinbarung zu entnehmen.
Aus Sicht der Verwaltung wurde mit der vorliegenden Kooperationsvereinbarung ein guter Rahmen für die Übertragung der Aufgabe „Ganztagsbetreuung während der Ferienzeiten“ auf die kreisangehörigen Gemeinden geschaffen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Ermächtigung für die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung in der vorliegenden Fassung zu erteilen.
Zu 2.: Satzung der Samtgemeinde Schwaförden über die Betreuung von Kindern im Grundschulalter in den Schulferien und der Erhebung von Kostenbeiträgen im Rahmen der Ganztagsbetreuung (Ferienbetreuungssatzung)
Die o.g. Kooperationsvereinbarung regelt die Aufgabenübertragung zwischen Landkreis Diepholz und der Samtgemeinde Schwaförden.
Für die Aufgabenerledigung müssen seitens der Samtgemeinde Schwaförden weitere Regelungen getroffen werden. Zum einen sind Regelungen zur Erhebung eines Kostenbeitrages in einer Satzung festzulegen (§ 10 NKomVG, § 90 SGB VIII). Auch für Regelungen zum Zugang und zur Benutzung des Angebotes bietet sich die Umsetzung in Form einer Satzung an (§§ 10, 30 NKomVG). Die Satzungshoheit obliegt bei der durch Vereinbarung übertragenen Aufgabenzuständigkeit bei der Samtgemeinde Schwaförden.
Die Ferienbetreuung soll in der Samtgemeinde Schwaförden wie folgt ausgestaltet werden:
Zugangsberechtigt für die Ferienbetreuung sind alle Grundschulkinder mit Wohnsitz in der Samtgemeinde Schwaförden, die anspruchsberechtigt nach § 24 Abs. 4 SGB VIII sind. Daneben können Gruppen mit Grundschülern aufgefüllt werden, die nach § 24 Abs. 4 SGB VIII nicht anspruchsberechtigt sind. Hier haben zunächst Geschwisterkinder von anspruchsberechtigten Grundschulkindern Vorrang. Auch schulpflichtige, vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder (sind zu dem Zeitpunkt noch nicht anspruchsberechtigt) können bei freien Kapazitäten einen Betreuungsplatz erhalten. Sofern Plätze frei sind, kann die Verwaltung auch Grundschulkinder mit Wohnsitz in einer anderen kreisangehörigen Gemeinde, die nach § 24 Abs. 4 SGB VIII anspruchsberechtigt sind, den Zugang zu der Ferienbetreuung ermöglichen.
Die Zeiten der Ferienbetreuung wird durch die Verwaltung festgelegt und im Anmeldeformular (siehe auch Anmeldeverfahren) vor den jeweiligen Ferien bekannt gegeben. Die Betreuung wird in der Regel an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr angeboten. Im Anmeldeformular können daneben weitere feste Abholzeiten ausgewählt werden, die von der Verwaltung vorher festgelegt werden. Diese sollen sich an den tatsächlichen Bedarfen orientieren. So ist anzunehmen, dass in vielen Fällen nicht die vollen 8 Stunden Betreuung pro Tag gewünscht wird. Die Ferienbetreuung kann tageweise oder wochenweise in Anspruch genommen werden.
Der Ort, an dem die Ferienbetreuung stattfindet, wird auch im Anmeldeformular bekannt gegeben.
Die Anmeldung zur Ferienbetreuung erfolgt ausschließlich über das Onlineformular der Samtgemeinde Schwaförden. Eine Anmeldung kann bis zu 8 Wochen vor Beginn der Ferienzeit erfolgen. Dieses ist erforderlich, um für die Ferienbetreuung eine frühzeitige Planungssicherung zu haben. Die Anmeldung wird erst durch schriftlichen Bescheid der Samtgemeinde Schwaförden wirksam. Eine Abmeldung wird nur schriftlich innerhalb von 4 Wochen ermöglicht.
Es besteht kein Anspruch auf Beförderung des Kindes zum Standort der Ferienbetreuung. Die Beförderung ist von den Eltern sicherzustellen.
Für die Teilnahme an der Ferienbetreuung wird ein Kostenbeitrag nach den Maßgaben des § 90 SGB VIII erhoben. Dieser soll unabhängig vom Einkommen der Eltern 2,00 € pro Betreuungsstunde für die Ferienbetreuung betragen. Der Kostenbeitrag wird aufgrund der angemeldeten Betreuungszeit erhoben. Es soll eine Geschwisterermäßigung geben. Bei 2 Kindern in der Ferienbetreuung ermäßigt sich der Kostenbeitrag um 25 % je Kind. Ab 3 Kindern in der Ferienbetreuung ermäßigt sich der Kostenbeitrag um 50 % je Kind.
Die Versorgung mit Getränken und eine Frühstücksverpflegung haben die Eltern sicherzustellen. Eine kostenpflichtige Mittagsverpflegung wird hingegen angeboten. Hierfür wird ein Betrag von 4,00 € pro Tag erhoben. Es obliegt aber der Entscheidung der Eltern, ob die kostenpflichtige Mittagsverpflegung angenommen wird.
Daneben sind weitere Regelungen zur Rückerstattung des Kostenbeitrages, zu Auskunfts-, Nachweis- und Anzeigepflichten, zur Haftung und zum Datenschutz aufgenommen. Diese Regelungen sowie die Details zu den zuvor beschriebenen Regelungsinhalten können der als Entwurf anliegenden Satzung entnommen werden.
Die Verwaltung schlägt vor, die Satzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Der Samtgemeindebürgermeister
Beschlussvorschlag:
Die Samtgemeinde Schwaförden übernimmt die Erfüllung des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung nach § 24 Abs. 4 SGB VIII (in der Fassung ab 01.08.2026) während der Ferienzeiten für Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Hierzu wird die Verwaltung ermächtigt, die vorliegende Kooperationsvereinbarung mit dem Landkreis Diepholz für die Übernahme der o.g. Aufgabe abzuschließen.
Der Samtgemeinderat beschließt die „Satzung der Samtgemeinde Schwaförden über die Betreuung von Kindern im Grundschulalter in den Schulferien und der Erhebung von Kostenbeiträgen im Rahmen der Ganztagsbetreuung (Ferienbetreuungssatzung)“ in der vorliegenden Fassung.
Abstimmungsergebnis:
_______ Ja-Stimmen _______ Nein-Stimmen _______ Enthaltungen
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Unterschriften
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