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Baugebiet "Bei den Hellbergen IV", Brokeloh - Kriterien für die Vergabe der Bauplätze
Angenommen10 Ja · 0 Nein · 1 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Mittelweser |
| Datum | 2026-06-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Aus der Mitte des Gemeinderates wurde die Überlegung an die Verwaltung herangetragen, ob die Vergabe der neuen Baugrundstücke ausschließlich an Brokeloher Bewerber möglich ist.
Die Gemeinde Steimbke hat für ein Baugebiet in Lichtenhorst genau dieses beschlossen. Der entsprechende Beschluss ist als Anlage beigefügt.
Die rechtliche Prüfung vorab zu diesem Thema hat in Steimke ergeben, dass sich die Gemeinde bei dem Verkauf der Grundstücke ausschließlich im Privatrecht befindet und insofern eine solche Regelung möglich ist.
Für die Kriterien zur Vergabe der Bauplätze in dem Baugebiet „Bei den Hellbergen IV“ wäre also ein Beschluss in Anlehnung daran zu fassen.
Hinweis zum Thema „Baubeginn“, weil dies im Gemeinderat diskutiert wurde:
https://www.bauanwaelte.de/lexikon/baubeginn/#:~:text=Im%20Bauwesen%20gilt%20der%20Baubeginn,die%20Umsetzung%20des%20Bauprojekts%20hindeuten.
Der „Baubeginn“ ist in Deutschland nicht gesetzlich oder in irgendeiner anderen Form festgelegt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Landesbergen verkauft die Baugrundstücke in dem Baugebiet „Bei den Hellbergen IV“, Brokeloh nachfolgenden Kriterien:
1. Der Verkauf der Grundstücke erfolgt nur an Einheimische. Dies sind Personen und Familien aus Brokeloh. Als Brokeloher bezeichnet werden Personen mit aktuellem Wohnsitz in Brokeloh oder aus Brokeloh stammende Personen. Dabei gilt als Ausschlusskriterium, wenn die Person bereits über Bauland in Brokeloh verfügt.
2. Jede Person beziehungsweise jedes Paar darf maximal einen der neuen Bauplätze erwerben.
3. Die Grundstücke werden nur an Einheimische zur Eigennutzung verkauft.
4. In den Kaufverträgen ist die übliche Bauverpflichtung (3 Jahre/2 Jahre) zu vereinbaren.
5. Der Gemeinderat überträgt die Entscheidung über den jeweiligen Verkauf auf den Verwaltungsausschuss.
Text aus PDF extrahiert