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Aufhebung der Satzung der Gemeinde Stolzenau über die Veränderungssperre im Gewerbegebiet Stolzenau West II
Angenommen13 Ja · 1 Nein · 4 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Mittelweser |
| Datum | 2026-07-15 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Die Gemeinde Stolzenau hat am 18.03.2026 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Gewerbegebiet Stolzenau West II“ beschlossen. Damit wurde beabsichtigt, dass während des Bauleitplanungsverfahrens zu den aktuellen Gegebenheiten keine Veränderungen eintreten können.
Wie in BV/2026/025 (06) dargestellt, wurde in der Zielsetzung der 2. Änderung sowie analog in der Satzung zur Veränderungssperre auf die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 Bezug genommen. Tatsächlich hat die 1. Änderung keine Rechtskraft erlangt, sodass die Urfassung rechtsverbindlich ist. Auch finden sich statt in der 1. Änderung in der Urfassung die Rechtsmängel, die das Verwaltungsgericht Hannover 2018 festgestellt hat.
Mit der Beschlussvorlage wird die Aufhebung der 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 41 vorgeschlagen.
Im Falle der Aufhebung der 2. Änderung ist die dafür erlassene „Satzung über die Veränderungssperre im Gewerbegebiet Stolzenau West II“ ebenfalls aufzuheben, da gem. § 17 Abs. 4 BauGB die Voraussetzung nicht mehr besteht (fehlendes Bauleitplanverfahren). Die Aufhebung erfolgt durch Erlass einer Aufhebungssatzung.
Dem Rat wird in BV/2026/026 (06) die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans Nr. 56 „Gewerbegebiet Stolzenau West III“ empfohlen, hierzu wurde in BV/2026/027 (06) eine neue Veränderungssperre vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte „Aufhebungssatzung zur Satzung der Gemeinde Stolzenau zur Veränderungssperre im Gewerbegebiet Stolzenau West II“ wird beschlossen.
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