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Satzung der Gemeinde Stolzenau über die Veränderungssperre im Gewerbegebiet Stolzenau West III

Angenommen10 Ja · 8 Nein
TypAntrag
GemeindeSamtgemeinde Mittelweser
Datum2026-07-15
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleVollständige Sitzung ansehen →

Extrahierter Text

Sachverhalt: Die Gemeinde Stolzenau beabsichtigt, den Bebauungsplan Nr. 56 „Gewerbegebiet Stolzenau West III“ neu aufzustellen. Für die Sitzung des Rates am 15.07.2026 ist ein Aufstellungsbeschluss vorgesehen siehe BV/2026/026 (06). Ziel der Planung ist die Sicherung und Prüfung der Entwicklungsmöglichkeiten des vorhandenen Einzelhandels und des bestehenden Gewerbestandorts insbesondere die städtebaulich verträgliche Steuerung des Einzelhandels, die Beseitigung festgestellter Rechtsmängel des bisherigen Bebauungsplans Nr. 41 (Urfassung) und der städtebaulichen Ordnung. Die Festsetzungen sollen die rechtlichen Mängel der Urfassung (fehlende Bestimmtheit des Sondergebiets) beheben und eine rechtssichere Festsetzung treffen. Neben der Sicherung des Bestandes sollten die Entwicklungsmöglichkeiten des vorhandenen Einzelhandels ausgelotet werden. Damit während des Bauleitplanungsverfahrens zu den aktuellen Gegebenheiten keine Änderungen eintreten können, wird beabsichtigt gem. §§ 14, 16 BauGB eine Veränderungssperre zu beschließen. Dies erfolgt in Form einer Satzung. Die Begründung der Dringlichkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BauGB) stützt sich auf die akute Gefahr der Entstehung von Tatsachen (Baumaßnahmen, Nutzungsaufnahmen), die die künftige Festsetzung als Gewerbegebiet / Sondergebiet gefährden, sowie auf die derzeit bestehende Planungsunsicherheit durch die Rechtsmängel in der Urfassung. Beschlussvorschlag: Die als Anlage beigefügte „Satzung der Gemeinde Stolzenau über die Veränderungssperre im Gewerbegebiet Stolzenau West III“ wird beschlossen.

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