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Bebauungsplan Nr. 56 "Gewerbegebiet Stolzenau West III": Aufstellungsbeschlusses
Angenommen11 Ja · 3 Nein · 4 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Mittelweser |
| Datum | 2026-07-15 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Die Gemeinde Stolzenau beabsichtigt im Gewerbegebiet Stolzenau-West die Einzelhandelsentwicklung zu ordnen. Der Bebauungsplan Nr. 41 „Stolzenau-West“ ist nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16.05.2018 mindestens mit Blick auf das ausgewiesene Sondergebiet unwirksam. Der rechtliche Missstand des mindestens in Teilen unwirksamen Bebauungsplanes wurde bisher nicht in rechtlich geordnete Verhältnisse überführt.
Gleichzeitig gibt es Ansiedlungsbestrebungen im Geltungsbereich des mindestens in Teilen unwirksamen Bebauungsplans.
Wie in der Vorlage BV/2026/025 (06) dargestellt, beabsichtigt die Gemeinde Stolzenau die Einzelhandelsentwicklung zu ordnen. Hierzu wurde am 18.03.2026 der Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 gefasst. Da hier auf die 1. Änderung abgestellt wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist, besteht ein formeller Fehler. Daneben wurde mit dem beauftragen Planungsunternehmen NWP herausgearbeitet, dass der Ursprungsplan rechtlich nicht tragfähig für ein Änderungsverfahren ist. Im Rahmen der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans würden die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben abgearbeitet, sodass dieser Plan rechtlich tragfähig wäre.
Es wird daher vorgeschlagen, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, dies wäre Bebauungsplan Nr. 56 „Gewerbegebiet Stolzenau West III“. Der Geltungsbereich ist in der Anlage dargestellt.
Ziel der Planung ist die Sicherung und Prüfung der Entwicklungsmöglichkeiten des vorhandenen Einzelhandels und des bestehenden Gewerbestandorts insbesondere die städtebaulich verträgliche Steuerung des Einzelhandels, die Beseitigung festgestellter Rechtsmängel des bisherigen Bebauungsplans Nr. 41 (Urfassung) und der städtebaulichen Ordnung. Die Festsetzungen sollen die rechtlichen Mängel der Urfassung (fehlende Bestimmtheit des Sondergebiets) beheben und eine rechtssichere Festsetzung treffen. Neben der Sicherung des Bestandes sollten die Entwicklungsmöglichkeiten des vorhandenen Einzelhandels ausgelotet werden.
Gerade der letzte Satz muss für ein ordnungsgemäßes Verfahren beachtet werden: Damit das Sondergebiet Einzelhandel rechtlich tragfähig festgesetzt werden kann, muss die aktuelle Ausprägung sowie die Verträglichkeit einer möglichen Erweiterung gegenüber dem zentralen Versorgungsbereich (Ortskern) mit den privaten Belangen des Grundstückseigentümers abgewogen werden. Hier sind ebenso die Entwicklungsziele des LROP als öffentliche Belange einzubeziehen.
Die Gemeinde Stolzenau möchte vermeiden, dass im Fall der Unwirksamkeit der neuen Bauleitplanung der vormalige Bauleitplan wieder „auflebt“; hierzu muss ein eindeutiger Beschluss zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 41 gefasst werden.
Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan Nr. 56 „Gewerbegebiet Stolzenau West III“ wird neu aufgestellt.
Ziel der Planung ist die Sicherung und Prüfung der Entwicklungsmöglichkeiten des vorhandenen Einzelhandels und des bestehenden Gewerbestandorts insbesondere die städtebaulich verträgliche Steuerung des Einzelhandels, die Beseitigung festgestellter Rechtsmängel des bisherigen Bebauungsplans Nr. 41 (Urfassung) und der städtebaulichen Ordnung. Die Festsetzungen sollen die rechtlichen Mängel der Urfassung (fehlende Bestimmtheit des Sondergebiets) beheben und eine rechtssichere Festsetzung treffen. Neben der Sicherung des Bestandes sollten die Entwicklungsmöglichkeiten des vorhandenen Einzelhandels ausgelotet werden.
Gleichzeitig wird der Bebauungsplan Nr. 41 „Gewerbegebiet Stolzenau West II“ für den Bereich des Sondergebietes / Teilbereich 2 teilaufgehoben.
Text aus PDF extrahiert