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Bebauungsplan Nr. 41 "Gewerbegebiet Stolzenau West II" - 2. Änderung: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Angenommen17 Ja · 1 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Mittelweser |
| Datum | 2026-07-15 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Stolzenau hat am 18.03.2026 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 „Gewerbegebiet Stolzenau West II“ beschlossen. Ziel war es einerseits die Entwicklung des Einzelhandels zu steuern, andererseits die Rechtsmängel der 1. Änderung zu beseitigen. Mit der gleichlautenden Begründung wurde für das Plangebiet auch eine Veränderungssperre beschlossen.
Im Verfahren ist nun aufgefallen, dass es die 1. Änderung nicht über den Vorentwurf hinaus geschafft hat und tatsächlich rechtsverbindlich nur die Urfassung ist. Gegen die Urfassung wurde 2018 auch vor dem Verwaltungsgericht Hannover geklagt, in diesem Plan befindet sich daher auch der Rechtsmangel. Bisher wurde davon ausgegangen, dass beides die 1. Änderung betrifft.
Der Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung sowie die Veränderungssperre haben damit einen formellen Mangel. Im Falle einer Normkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht muss daher damit gerechnet werden, dass die Satzung aufgehoben würde. Bisher wurde nach Kenntnis der Gemeinde noch keine Klage eingereicht [Stand 23.06.2026].
Für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens wurde inzwischen das Planungsbüro NWP, Oldenburg beauftragt. Hier hat bereits das Auftaktgespräch stattgefunden. Im Gespräch wurde durch NWP empfohlen, die beabsichtigte Planung nicht mehr in der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 fortzuführen, sondern einen neuen Bebauungsplan für den Bereich des Sondergebietes / Teilbereich 2 aufzustellen. Da der Ursprungsplan für die Festsetzungen des Sondergebiets rechtsunwirksam ist, wäre dieser rechtlich nicht tragfähig für ein Änderungsverfahren. Im Rahmen der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans würden die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben abgearbeitet, sodass dieser Plan rechtlich tragfähig wäre.
Aufgrund dieser Rahmenbedingungen schlägt die Verwaltung folgendes Vorgehen vor, entsprechend der nachfolgenden Sitzungsvorlagen (siehe laufende Nummer):
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 „Gewerbegebiet Stolzenau West II“ diese Vorlage – BV/2026/025 (06)
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 56 „Gewerbegebiet Stolzenau West III“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 41 „Gewerbegebiet Stolzenau West II“ BV/2026/026 (06)
Beschluss der „Satzung über die Veränderungssperre im Gewerbegebiet Stolzenau West III“ BV/2026/027 (06)
Aufhebung der „Satzung über die Veränderungssperre im Gewerbegebiet Stolzenau West II“ BV/2026/028 (06)
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Stolzenau beschließt, das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 „Gewerbegebiet Stolzenau West II“ einzustellen, da der Aufstellungsbeschluss vom 18.03.2026 mangels wirksamen Bestandsplans rechtlich nicht tragfähig ist.
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