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Zweckbindungsvereinbarung zwischen Samtgemeinde und Gemeinde Estorf zur Beschaffung abnutzbarer Vermögengsgegenstände in Kindertagesstätten
Angenommen8 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Mittelweser |
| Datum | 2026-07-01 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Zur Beschaffung abnutzbarer Vermögensgegenstände für Kindertagesstätten innerhalb der Samtgemeinde Mittelweser werden in Höhe der Anschaffungswerte Investitionszuweisungen durch die Mitgliedsgemeinde, in deren Gebiet die jeweilige Kindertagesstätte liegt, an die Samtgemeinde Mittelweser geleistet. Diese geleisteten Investitionszuweisungen sind gem. §44 Abs. 4 Satz 2 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) über die Dauer der Zweckbindung abzuschreiben.
Bisher wurde die Dauer der Abschreibung für durch die Mitgliedsgemeinden hierfür geleistete Investitionszuwendungen entsprechend der Nutzungsdauer der beschafften Gegenstände lt. Abschreibungstabelle des Landes Niedersachsen angewandt. Eine Festlegung solch einer Zweckbindung hat es bisher nicht gegeben, was das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Nienburg in seinen Schlussberichten zur Jahresabschlussprüfung 2023 bemängelt und als Hinweis aufgenommen hat.
Um diesen Mangel nun abzustellen, wird der Abschluss einer Zweckbindungsvereinbarung zwischen der Samtgemeinde Mittelweser und der Gemeinde Estorf lt. Anlage empfohlen.
Da der Betrieb von Kindertagesstätten auf unbestimmte Zeit an die Samtgemeinde Mittelweser übertragen ist, wird hiermit die Vereinbarung einer Zweckbindungsdauer entsprechend der lt. Abschreibungstabelle für das Land Niedersachsen nach § 49 Abs. 2 KomHKVO festgelegten Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstandes vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag:
Der Abschluss einer Zweckbindungsvereinbarung über geleistete Investitionszuwendungen zur Beschaffung abnutzbarer Vermögengegenstände in den Kindertagesstätten zwischen der Samtgemeinde Mittelweser und der Gemeinde Estorf wird beschlossen.
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