Startseite › Stadt Enger › Antrag
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen eines Änderungsantrages nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Erweiterung eines Entsorgungs- und Recyclingbetriebes
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Enger |
| Datum | 2012-03-12 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage öffentlich Nr. VL-28/2012
Fachbereich Städtebau, Stadtentwicklung, Aktenzeichen Datum 23.02.2012
Stadtmarketing, Gebäudemanagement, Wirt- V/We
schaftsförderung
Produkt 009.001.001 Verfasser/in
Gisela Weber
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen eines Änderungsan-
trages nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Erweiterung eines Ent-
sorgungs- und Recyclingbetriebes
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung und -entwicklung 12.03.2012
Anlagen:
Lageplan
Beschlussvorschlag:
Zu dem vorliegenden Änderungsantrag nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
zur Erweiterung eines Entsorgungs- und Recyclingbetriebes an der Bünder Straße
im Ortsteil Besenkamp, Stadtgrenze Bünde, wird das gemeindliche Einverneh-
men gemäß § 36 Baugesetzbuch erteilt.
Sachverhalt:
Am südlichen Ortsrand von Bünde befindet sich ein Entsorgungs- und Recycling-
betrieb. Zum insgesamt 33.870 m² großen Firmengrundstück gehört eine auf
dem Stadtgebiet von Bünde liegende Fläche mit einer Größe von 24.764 m² und
seit 2008 eine auf dem Stadtgebiet von Enger liegende Fläche mit einer Größe
von 9.106 m².
Auf der zum Stadtgebiet von Enger gehörenden Fläche befindet sich eine ca. 330
m² große Holz- Schredder- Halle mit Lagerbox und eine 1.808 m² große asphal-
tierte Abstellfläche für 24 Container. An der östlichen Grenze sowie entlang des
Besenkampweges verläuft ein 6,0 m hoher und 2,0 m breiter bepflanzter Erdwall.
Die verbleibenden 5.199 m² werden als Obstbaumwiese/Ausgleichsfläche ge-
nutzt.
Das Unternehmen beabsichtigt Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen der Au-
ßenlagerfläche auf dem vorhandenen Gelände und hat dazu eine Änderungsge-
nehmigung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz bei der Bezirksregierung
beantragt.
Im Rahmen einer abzugebenden Stellungnahme in diesem Genehmigungsverfah-
ren hat die Stadt Bünde den Kreis Herford aufgefordert, eine baurechtliche Stel-
lungnahme abzugeben und das Einvernehmen der Stadt Enger einzuholen.
Unter Beifügung einer Ausfertigung der Antragsunterlagen bittet der Kreis Her-
ford mit Schreiben vom 24.01.2012 die Stadt Enger um eine Stellungnahme und
Mitteilung, ob das gemeindliche Einvernehmen zu den auf dem Gebiet der Stadt
Enger geplanten Baumaßnahmen gemäß § 36 Baugesetzbuch erklärt wird.
Nach den hier vorliegenden Antragsunterlagen bleibt die bisher als Containerab-
stellfläche genutzte asphaltierte Fläche als Alternativlager erhalten.
Die vorhandene Holz- Schredder- Halle mit Lagerbox wird abgerissen.
Im mittleren Bereich der Fläche werden in nordöstlicher Richtung 6 nebeneinan-
der liegende ca. 35 bis 40 m² große Lagerboxen errichtet. Die Nutzfläche der
Lagerboxen beträgt insgesamt 230,40 m². Sie bestehen aus Legioblocksteinen
und werden mit einer Holzbalkenkonstruktion und einer Trapezblecheindeckung
überdacht.
Die 5.199 m² große Obstbaumwiese/Ausgleichsfläche wird asphaltiert. Auf ihr
entstehen 10 Lkw- Stellplätze und optional 47 Containerabstellplätze.
Der bepflanzte Erdwall bleibt zu beiden Seiten erhalten.
Einzelheiten sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Die Stadt Enger beabsichtigt das gemeindliche Einvernehmen zu dem geplanten
Vorhaben nach § 36 Baugesetzbuch zu erklären, da es sich um eine gemäß § 35
Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 Baugesetzbuch bauliche Erweiterung eines zulässigerweise
errichteten Gewerbebetriebes handelt und die Erweiterung im Verhältnis zum
vorhandenen Betrieb angemessen ist.
Die Betriebsfläche des Unternehmens wird durch die Asphaltierung der 5.199 m²
großen und bisher als Obstwiese/Ausgleichsfläche genutzten Fläche im Verhältnis
zur Gesamtfläche von 33.870 m² im Umfang von 15 % erweitert. Die Rechtspre-
chung betrachtet eine Erweiterung im Umfang bis 25 % als angemessen.
Eine anderweitige Darstellung des Flächennutzungsplanes oder des Landschafts-
plans kann diesem Vorhaben nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch nicht
entgegen gehalten werden.
Der durch die Erweiterung erfolgende Eingriff in die Natur und Landschaft nach §
15 Bundesnaturschutzgesetz wird in seinen Ausmaßen von der Bezirksregierung
als federführende Behörde geprüft. Das Unternehmen hat als Verursacher des
Eingriffs für die Maßnahmen, die nicht auf dem eigenen Grundstück ausgeglichen
werden können, nach § 5 Landschaftsschutzgesetz ein entsprechend festgesetz-
tes Ersatzgeld an den Kreis Herford zu zahlen.
Kosten und Mittelbereitstellung:
Es entstehen keine Kosten.
Klaus Rieke
Bürgermeister
Text aus PDF extrahiert