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Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Verwaltungsgebühren Antrag der AfD-Fraktion vom 23.05.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Bergheim |
| Datum | 2026-07-13 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die AfD-Fraktion beantragte am 23.05.2026 Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Verwaltungsgebühren. Die Verwaltung erklärt, dass Verwaltungsgebühren (für Amtshandlungen wie Kopien, Beglaubigungen) sich grundlegend vom Gebührenhaushalt unterscheiden und auf Basis anerkannter KGSt-Kostensätze sowie realer Kostensteigerungen (Löhne, Porto, Material) kalkuliert werden. Eine rückwirkende Fallzahlkenntnis sei hierfür nicht erforderlich. Ein separater Beschlussvorschlag entfällt.
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Dokument
Extrahierter Text
Kreisstadt Bergheim Vorlage Nr.: 376/2026
Der Bürgermeister öffentlich
Mitzeichnungen
Dezernat: I
FBL6 6.1
FBL: Fr. Bergmoser
AbtL: Frau Roden
Verfasser/in: Frau Roden
Vorgesehene Beratungsfolge
Gremium Datum
Rat 13.07.2026
TOP Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Verwaltungsgebühren
Antrag der AfD-Fraktion vom 23.05.2026
Beschlussvorschlag
entfällt
Erläuterungen:
1. Zielsetzung
Die Zielsetzung kann dem Antrag entnommen werden.
2. Sachverhalt
Der in der Begründung vermutete Widerspruch beruht auf einer Vermischung zweier unterschiedlicher Ge
bührensysteme nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG NRW):
• Der klassische Gebührenhaushalt (§ 6 KAG NRW - Benutzungsgebühren):
Die im Jahresabschluss 2024 auf Seite 1 ausgewiesenen Gebührenforderungen von 3.256.972,20 €
inkludieren ebenfalls die großen, kostenrechnenden Einrichtungen (Abwasser, Abfall, Straßenreini
gung, Friedhöfe, Rettungsdienst). Jede Einzahlung wird über spezifische Kassenzeichen und Debito
renkonten vollautomatisch erfasst. Hier muss und wird jede Über- und Unterdeckung exakt bezif
fert.
• Die hauseigene Verwaltungsgebührensatzung (§§ 4 u. 5 KAG NRW - Verwaltungsgebühren):
Im Gegensatz dazu stehen die Gebühren für punktuelle Amtshandlungen (Kopien, Beglaubigungen,
Akteneinsicht). Diese Erträge fließen in den allgemeinen Haushalt und sind im Vergleich zu den Mil
lionenbeträgen der kostenrechnenden Einrichtungen finanziell marginal.
Die geäußerte Sorge, Gebühren würden ohne Nachvollziehbarkeit der Kostendeckung angepasst, ist unbe
gründet. Die Kalkulation von Verwaltungsgebühren unterscheidet sich grundlegend von der des Gebühren
haushalts:
• Verwaltungsgebühren werden primär auf Basis des konkreten Verwaltungsaufwands bemessen.
Hierzu nutzt die Stadt die bundesweit anerkannten und rechtssicheren Kostensätze der Kommuna-
len Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt).
• Steigen die Kosten nachweisbar (z. B. durch tarifliche Lohnsteigerungen der Beschäftigten, höhere
Portogebühren oder gestiegene Papier- und Sachkosten), erhöht sich mathematisch der Aufwand
pro Minute Amtshandlung.
1. Fortsetzungsblatt zu TOP
• Die Anpassung der Satzung vom 23.03.2026 (Vorlage 106/2026) basierte exakt auf diesen bekann
ten, realen Kostensteigerungen. Eine rückwirkende Kenntnis der exakten Fallzahlen ist für diese be
triebswirtschaftliche Preiskalkulation weder rechtlich vorgeschrieben noch mathematisch notwen
dig, da der Stückpreis pro Amtshandlung (Kosten pro Minute mal Zeitaufwand) ermittelt wird.
Im Übrigen wird auf die Vorlage 183/2026 zu diesem Thema verwiesen.
3. Alternativen/Einsparpotenziale (Prüfung einer kostengünstigeren Aufgabenerledigung einschl.
der Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit)
entfällt
4. Darstellung der Auswirkungen auf den Ergebnisplan, den Finanzplan und die Bilanz (lfd. Haus-
haltsjahr und Folgejahre, inkl. Folgekosten bei Investitionen)
entfällt
5. Darstellung der klimaschutzrelevanten Auswirkungen (ab 1. Quartal 2021)
entfällt
6. Bürgerbeteiligung
entfällt
7. Überprüfung der Zielerreichung (Messinstrumente und –zeitpunkt)
entfällt
Text aus PDF extrahiert