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Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Verwaltungsgebühren Antrag der AfD-Fraktion vom 23.05.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Bergheim
Datum2026-07-13
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die AfD-Fraktion beantragte am 23.05.2026 Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Verwaltungsgebühren. Die Verwaltung erklärt, dass Verwaltungsgebühren (für Amtshandlungen wie Kopien, Beglaubigungen) sich grundlegend vom Gebührenhaushalt unterscheiden und auf Basis anerkannter KGSt-Kostensätze sowie realer Kostensteigerungen (Löhne, Porto, Material) kalkuliert werden. Eine rückwirkende Fallzahlkenntnis sei hierfür nicht erforderlich. Ein separater Beschlussvorschlag entfällt.

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Kreisstadt Bergheim Vorlage Nr.: 376/2026 Der Bürgermeister öffentlich Mitzeichnungen Dezernat: I FBL6 6.1 FBL: Fr. Bergmoser AbtL: Frau Roden Verfasser/in: Frau Roden Vorgesehene Beratungsfolge Gremium Datum Rat 13.07.2026 TOP Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Verwaltungsgebühren Antrag der AfD-Fraktion vom 23.05.2026 Beschlussvorschlag entfällt Erläuterungen: 1. Zielsetzung Die Zielsetzung kann dem Antrag entnommen werden. 2. Sachverhalt Der in der Begründung vermutete Widerspruch beruht auf einer Vermischung zweier unterschiedlicher Ge­ bührensysteme nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG NRW): • Der klassische Gebührenhaushalt (§ 6 KAG NRW - Benutzungsgebühren): Die im Jahresabschluss 2024 auf Seite 1 ausgewiesenen Gebührenforderungen von 3.256.972,20 € inkludieren ebenfalls die großen, kostenrechnenden Einrichtungen (Abwasser, Abfall, Straßenreini­ gung, Friedhöfe, Rettungsdienst). Jede Einzahlung wird über spezifische Kassenzeichen und Debito­ renkonten vollautomatisch erfasst. Hier muss und wird jede Über- und Unterdeckung exakt bezif­ fert. • Die hauseigene Verwaltungsgebührensatzung (§§ 4 u. 5 KAG NRW - Verwaltungsgebühren): Im Gegensatz dazu stehen die Gebühren für punktuelle Amtshandlungen (Kopien, Beglaubigungen, Akteneinsicht). Diese Erträge fließen in den allgemeinen Haushalt und sind im Vergleich zu den Mil­ lionenbeträgen der kostenrechnenden Einrichtungen finanziell marginal. Die geäußerte Sorge, Gebühren würden ohne Nachvollziehbarkeit der Kostendeckung angepasst, ist unbe­ gründet. Die Kalkulation von Verwaltungsgebühren unterscheidet sich grundlegend von der des Gebühren­ haushalts: • Verwaltungsgebühren werden primär auf Basis des konkreten Verwaltungsaufwands bemessen. Hierzu nutzt die Stadt die bundesweit anerkannten und rechtssicheren Kostensätze der Kommuna- len Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt). • Steigen die Kosten nachweisbar (z. B. durch tarifliche Lohnsteigerungen der Beschäftigten, höhere Portogebühren oder gestiegene Papier- und Sachkosten), erhöht sich mathematisch der Aufwand pro Minute Amtshandlung. 1. Fortsetzungsblatt zu TOP • Die Anpassung der Satzung vom 23.03.2026 (Vorlage 106/2026) basierte exakt auf diesen bekann­ ten, realen Kostensteigerungen. Eine rückwirkende Kenntnis der exakten Fallzahlen ist für diese be­ triebswirtschaftliche Preiskalkulation weder rechtlich vorgeschrieben noch mathematisch notwen­ dig, da der Stückpreis pro Amtshandlung (Kosten pro Minute mal Zeitaufwand) ermittelt wird. Im Übrigen wird auf die Vorlage 183/2026 zu diesem Thema verwiesen. 3. Alternativen/Einsparpotenziale (Prüfung einer kostengünstigeren Aufgabenerledigung einschl. der Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit) entfällt 4. Darstellung der Auswirkungen auf den Ergebnisplan, den Finanzplan und die Bilanz (lfd. Haus- haltsjahr und Folgejahre, inkl. Folgekosten bei Investitionen) entfällt 5. Darstellung der klimaschutzrelevanten Auswirkungen (ab 1. Quartal 2021) entfällt 6. Bürgerbeteiligung entfällt 7. Überprüfung der Zielerreichung (Messinstrumente und –zeitpunkt) entfällt

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