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Versetzung eines Beamten in den Ruhestand zum 01.03.2027
Angenommen23 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Nenndorf |
| Datum | 2026-06-11 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Das Samtgemeindeausschuss empfiehlt dem Samtgemeinderat folgenden Beschluss:
Dem Antrag des Samtgemeindeoberamtsrates Frank Behrens auf Versetzung in den Ruhestand nach § 37 Abs. 1 NBG zum 01.03.2027 wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Der Samtgemeindeoberamtsrates Frank Behrens beantragt mit Schreiben vom 30.04.2026 die Versetzung in den Ruhestand zum 01.03.2027. Er vollendet am 20.02.2027 das 61. Lebensjahr und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 NBG.
Herr Behrens ist seit dem 01.06.2005 als Kämmerer bei der Samtgemeinde Nenndorf tätig und ist im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Er ist Leiter des Fachbereiches 2 und Verhinderungsstellvertreter des allgemeinen Vertreters des Samtgemeindebürgermeisters sowie erster allgemeiner Vertreter des Stadtdirektors der Stadt Bad Nenndorf.
Ein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand besteht nicht; die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die Zielsetzungen des § 37 NBG sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu berücksichtigen.
Die Funktionsfähigkeit der Samtgemeinde Nenndorf ist weiterhin gewährleistet. Eine rechtzeitige Ausschreibung zur Nachbesetzung wird veranlasst, sodass eine geordnete Aufgabenwahrnehmung sichergestellt werden kann. Aus dienstlicher Sicht bestehen daher keine Bedenken gegen den Antrag.
Die Beteiligung des Personalrats wurde von Herrn Behrens nicht beantragt.
Für die Entscheidung zuständig ist der Samtgemeinderat als oberste Dienstbehörde gemäß § 107 NKomVG.
Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt.
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