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Vertretung des Gemeindedirektors
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Barnstorf |
| Datum | 2026-03-05 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
In der Ratssitzung vom 16.11.2021 der Gemeinde Drentwede wurde Herr Detlef Moss gemäß § 106 Abs. 1 Satz 7 NKomVG mit sofortiger Wirkung zum allgemeinen Vertreter des Gemeindedirektors der Gemeinde Drentwede bestellt und bis zur konstituierenden Sitzung des Rates der im Jahre 2026 beginnenden Wahlperiode als stellvertretender Gemeindedirektor in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter auf Zeit berufen.
Mit Schreiben vom 16.09.2025 hat Herr Detlef Moss, Allgemeiner Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters, das Amt des stellvertretenden Gemeindedirektors der Gemeinde Drentwede mit sofortiger Wirkung niedergelegt.
Nach Prüfung des Sachverhaltes durch die Kommunalaufsicht und das Niedersächsische Innenministerium ist der allgemeine Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters gesetzlich nicht verpflichtet, die Gemeindedirektorin oder den Gemeindedirektor in einer Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde zu vertreten. Die Handlungsfähigkeit der Gemeinde wird durch den Rücktritt der Stellvertretung nicht gefährdet, da die Position des Gemeindedirektors weiterhin besetzt bleibt und eine neue Stellvertretung beschlossen werden kann.
Nach §106 Abs. 1 Satz 8 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) bestimmt der Rat, wer den Gemeindedirektor vertritt.
Mit der Funktion der Stellvertretung kann ein Ratsmitglied der Gemeinde Drentwede oder auch eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Samtgemeindeverwaltung durch Beschluss des Rates betraut werden. Der Rat hat auch zu entscheiden, ob der Vertreter allgemeiner Vertreter oder Verhinderungsvertreter des Gemeindedirektors ist.
Es wird vorgeschlagen, - wie bisher- eine allgemeine Vertretung zu schaffen und den Vertreter oder die Vertreterin des Gemeindedirektors für die Dauer der Wahlperiode bis zur konstituierenden Sitzung des nächsten Gemeinderates in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.
Beschlussvorschlag:
________________ wird gemäß § 106 Abs. 1 Satz 8 NKomVG mit sofortiger Wirkung zur allgemeinen Vertreterin/zum allgemeinen Vertreter des Gemeindedirektors der Gemeinde Drentwede bestellt und bis zur konstituierenden Sitzung des Rates der im Jahr 2026 beginnenden Wahlperiode als stellvertretende Gemeindedirektorin/stellvertretender Gemeindedirektor in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamte/Ehrenbeamter auf Zeit berufen.
Text aus PDF extrahiert