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Widmung von Straßen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeSamtgemeinde Barnstorf
Datum2026-03-24
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Sachverhalt: Im Gebiet der Gemeinde Drebber wurden folgende Straßen bislang nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet: „An der Feuerwehr“ Grundstücke Gemarkung Jacobidrebber, Flur 9, Flurstücke 240 und 245 „Turmweg“ Grundstücke Gemarkung Mariendrebber, Flur 8, Flurstücke 138 und 144 „Grasweg“ Grundstück Gemarkung Mariendrebber, Flur 8, Flurstück 55/29. Die Eigentumsübertragen der Straßenflächen “An der Feuerwehr“ und „Turmweg“ wurden kürzlich durchgeführt. Alle Flächen befinden sich jetzt im Eigentum der Gemeinde Drebber. Da es sich bei den Straßen um Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs.1 Ziffer 3 Nieder- sächsisches Straßengesetz (NStrG) handelt, ist gemäß § 48 NStrG die Gemeinde Drebber Träger der Straßenbaulast und spricht gemäß § 6 Abs. 1 NStrG die Widmung für den öffent- lichen Verkehr aus. Beschlussvorschlag: Im Gebiet der Gemeinde Drebber werden folgende Straßen gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz für den öffentlichen Verkehr gewidmet: „An der Feuerwehr“ Grundstücke Gemarkung Jacobidrebber, Flur 9, Flurstücke 240 und 245 „Turmweg“ Grundstücke Gemarkung Mariendrebber, Flur 8, Flurstücke 138 und 144 „Grasweg“ Grundstück Gemarkung Mariendrebber, Flur 8, Flurstück 55/29.

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