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Bauantrag und andere Anträge zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Rüthen |
| Datum | 2026-07-02 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
STADT RÜTHEN
Vorlage Nr. BV.1723.2026
Der Bürgermeister
Datum 15.06.2026
Fachbereich Fachbereich 3 - Bau, Umwelt
Sachbearbeiter Stefanie Luse
Beschlussvorlage für die/den Telefon 02952/818-145
- Stadtvertretung
öffentlich
Bauantrag und andere Anträge zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit
Doppelgarage
Auswirkung auf den Haushalt:
Mittel stehen zur Verfügung Einverständnis Stadtkämmerer:
Produkt:
Sachverhalt:
Baugrundstück:
Windpothstraße / Schwarzer Weg, 59602 Rüthen, Gemarkung Rüthen, Flur 31
Bauvorhaben:
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage
Das Bauvorhaben befindet sich im Ortszusammenhang und ist somit nach § 34 BauGB zu
beurteilen.
Gemäß § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Das geplante Vorhaben entspricht jedoch nicht diesen Anforderungen.
Bereits Ende 2024 hatte der Antragsteller bei dem Kreis Soest eine entsprechende Bauvoranfrage
gestellt. Zu dieser Bauvoranfrage hat die Stadt Rüthen, letztendlich um dem Antragsteller
entgegenzukommen, zwar das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Dies ändert jedoch nichts an der
tatsächlichen Rechtslage.
Die dort gemäß § 34 BauGB festzustellende hintere Baulinie zur Hochstraße wird vollständig und
die zur Oesternstraße fast vollständig überschritten. In der näheren Umgebung gibt es tatsächlich
kein Vorbild.
Dies wurde dem Antragsteller von dem Kreis Soest auch so mitgeteilt und der Antragsteller hat
seinerzeit die Bauvoranfrage zurückgezogen.
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Auf eine Eingabe des Antragstellers hin hat im weiteren Verlauf auch die Bezirksregierung
Arnsberg als obere Bauaufsichtsbehörde die Rechtsansicht des Kreises Soest bestätigt und dem
Antragsteller mitgeteilt, dass eine Bebaubarkeit des Flurstücks in der gewünschten Form auf der
Grundlage des § 34 BauGB ausscheidet.
Auch zwischenzeitlich hat der Antragsteller im April 2025 hier dann einen Antrag auf Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Verwirklichung seines Bauvorhabens gestellt.
Dem Antragsteller wurden zusammenfassend mit Schreiben vom 09.02.2026 ausführlich die
Gründe dargelegt, warum der Antrag aktuell keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Dieses
Schreiben sollte die Grundlage für Gespräche bilden, um Möglichkeiten zur Ausräumung der dort
aufgeführten Problemlagen zu diskutieren.
Statt jedoch hier das Gespräch zu suchen, hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom
30.03.2026 bei dem Kreis Soest nun einen entsprechenden Bauantrag gestellt. Dabei teilt der
Rechtsanwalt auch mit, dass nach dortiger Auffassung es zwingend erforderlich sei, dass die
Entscheidung, ob das beantragte Vorhaben mit den Vorstellungen von der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung vereinbar ist, durch den Rat der Stadt Rüthen getroffen werden muss.
Im Ergebnis fügt sich das Bauvorhaben nicht gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren
Umgebung ein.
Für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gibt es kein planungsrechtliches
Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ein solches Bauvorhaben dort passt nicht zur
Stadtentwicklung. Bei dem Schwarzen Weg handelt es sich um einen geschotterten Fußweg, der
aktuell unter anderem auch die vom Antragsteller beabsichtigte Zufahrt zu dem geplanten
Wohnhaus gar nicht zulässt. Die verkehrliche Erschließung über den Schwarzen Weg ist somit
nicht gesichert.
Die planungsrechtlich vorzunehmende Abwägung der städtebaulichen Belange, der Belange der
Nachbarschaft, des Denkmalschutzes und insbesondere auch der Allgemeinheit, die im Rahmen
der hiesigen Entscheidungen zu berücksichtigen sind, ermöglichen im Ergebnis hier auch nicht die
Anwendung des sogenannten Bau-Turbos.
Sofern der Antragsteller sich nun darauf beruft, dass die Nachbarn seinem Bauvorhaben
zustimmen, so ist dies kritisch zu hinterfragen. Gegenüber der Stadt Rüthen haben sich
Bürgerinnen und Bürger - nicht nur Nachbarn - insbesondere in letzter Zeit vermehrt dahingehend
geäußert, dass die Stadt etwas gegen den sich zusehends verschlimmernden Missstand der
Bestandsgebäude und der gesamten Situation dort unternehmen soll.
So stehen dem Antragsteller aktuell tatsächlich auch mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den
Grundbesitz für die von ihm beabsichtigten Zwecke zu nutzen. Er könnte zum Beispiel die dort
vorhandenen Gebäude sanieren und / oder auch (teilweise) abreißen.
Der § 34 BauGB eröffnet dem Antragsteller tatsächlich auch die verschiedensten Möglichkeiten,
dort innerhalb der klar gegebenen Baulinien neu zu bauen oder anzubauen.
Bevor die Stadt Rüthen das von dem Antragsteller beabsichtigte Bauvorhaben positiv begleiten
kann, ist zunächst von dem Antragsteller einiges an Vorarbeit zu leisten bzw. Fakten zu schaffen,
um die aktuelle Situation dort, wie aufgezeigt, positiv zu ändern.
Unter diesen Rahmenbedingungen kann die Stadt Rüthen es nicht unterstützen bzw. überhaupt
erst ermöglichen, dass ein Eigentümer einer sanierungsbedürftigen Bestandimmobilien diese
verfallen lässt und zur Absicherung mit einem Bauzaun umgibt, statt den städtebaulichen Missstand
zu beseitigen und sich ersatzweise „im Garten“ eine neue Immobilie baut, für die es dort ohne
Weiteres gar kein Baurecht gibt.
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Rüthen beschließt:
1. Gemäß § 10 der Hauptsatzung der Stadt Rüthen trifft die nachstehenden Entscheidungen
die Stadtvertretung.
2. Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
3. Der Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird abgelehnt.
4. Der Anwendung des sogenannten Bau-Turbos hier wird bereits an dieser Stelle aus den
gegebenen Gründen nicht zugestimmt.
I.V.
gez.
- Betten -
Beigeordneter
Anlagen (siehe Ratsinformationssystem):
1. Lageplan
2. Schnitte
3. Baulinien
4. Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde
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