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Beschluss über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Gemeinde Zirchow für das Haushaltsjahr 2026

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Usedom-Süd
Datum2026-02-18
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Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zirchow beschließt die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Jahr 2026 wie folgt: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird 1. im Ergebnishaushalt auf Ansatz 2026 einen Gesamtbetrag der Erträge von 743.100 einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.295.200 ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -258.900 2. im Finanzhaushalt auf Ansatz 2026 a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 722.200 einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 1.252.600 einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -530.400 b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 41.700 einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 236.200 einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -194.500 festgesetzt. *einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 72.200 EUR. § 5 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: Hebesätze für Realsteuern v. H. 1. a) Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 323 b) Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 340 2. Gewerbesteuer auf 400 § 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0 Vollzeitäquivalente (VzÄ). § 7 Weitere Vorschriften Auf die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze von 100.000 € kann gem. § 4 Abs.7 GemHVO-Doppik verzichtet werden. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung ist a) ein entstehender Jahresfehlbetrag / jahresbezogener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erheblich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet, b) die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages / jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen wesentlich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 2 Kommunalverfassung sind nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 10 v. H. der Gesamtauszahlungen übersteigen. Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 1 Kommunalverfassung sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen geringfügig, wenn sie 10 v.H. der Gesamtauszahlungen nicht übersteigen. Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 Kommunalverfassung gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1 Vollzeitäquivalente nicht übersteigt. Nachrichtliche Angaben: 31.12.2026 Zum Ergebnishaushalt: Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 556.266 Zum Finanzhaushalt: Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 252.103 Zum Eigenkapital: Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.131.183

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