Startseite › Amt Usedom-Süd › Antrag
Beschluss über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Gemeinde Zirchow für das Haushaltsjahr 2026
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Usedom-Süd |
| Datum | 2026-02-18 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zirchow beschließt die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Jahr 2026 wie folgt:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
1. im Ergebnishaushalt auf
Ansatz 2026
einen Gesamtbetrag der Erträge von
743.100
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von
1.295.200
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von
-258.900
2. im Finanzhaushalt auf
Ansatz 2026
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von
722.200
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von
1.252.600
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von
-530.400
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von
41.700
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von
236.200
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von
-194.500
festgesetzt.
*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 72.200 EUR.
§ 5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
Hebesätze für Realsteuern
v. H.
1.
a)
Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
323
b)
Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
340
2.
Gewerbesteuer auf
400
§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7
Weitere Vorschriften
Auf die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze von 100.000 € kann gem. § 4 Abs.7 GemHVO-Doppik verzichtet werden.
Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung ist
a) ein entstehender Jahresfehlbetrag / jahresbezogener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erheblich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet,
b) die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages / jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen wesentlich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet.
Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 2 Kommunalverfassung sind nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 10 v. H. der Gesamtauszahlungen übersteigen.
Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 1 Kommunalverfassung sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen geringfügig, wenn sie 10 v.H. der Gesamtauszahlungen nicht übersteigen.
Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 Kommunalverfassung gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1 Vollzeitäquivalente nicht übersteigt.
Nachrichtliche Angaben:
31.12.2026
Zum Ergebnishaushalt: Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
556.266
Zum Finanzhaushalt: Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
252.103
Zum Eigenkapital: Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
2.131.183
Text aus PDF extrahiert