Startseite › Amt Usedom-Süd › Antrag

Beschluss über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Gemeinde Rankwitz für das Haushaltsjahr 2026

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Usedom-Süd
Datum2026-03-24
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleVollständige Sitzung ansehen →

Extrahierter Text

Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rankwitz beschließt die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Jahr 2026 wie folgt: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird 1. im Ergebnishaushalt auf Ansatz 2026 einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.066.200 einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.704.300 ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -638.100 2. im Finanzhaushalt auf Ansatz 2026 a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 908.500 einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 1.517.700 einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -609.200 b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 197.400 einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 645.300 einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -447.900 festgesetzt. *einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 90.800 EUR. § 5 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: Hebesätze für Realsteuern v. H. 1. a) Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 323 b) Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 334 2. Gewerbesteuer auf 400 § 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0 Vollzeitäquivalente (VzÄ). § 7 Weitere Vorschriften Auf die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze von 100.000 € kann gem. § 4 Abs.7 GemHVO-Doppik verzichtet werden. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung ist a) ein entstehender Jahresfehlbetrag / jahresbezogener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erheblich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet, b) die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages / jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen wesentlich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 2 Kommunalverfassung sind nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 10 v. H. der Gesamtauszahlungen übersteigen. Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 1 Kommunalverfassung sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen geringfügig, wenn sie 10 v.H. der Gesamtauszahlungen nicht übersteigen. Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 Kommunalverfassung gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1 Vollzeitäquivalente nicht übersteigt. Nachrichtliche Angaben: 31.12.2026 Zum Ergebnishaushalt: Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -505.876 Zum Finanzhaushalt: Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -132.443 Zum Eigenkapital: Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 3.279.068 Sachverhalt: Die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan, Bestandteilen und Anlagen wurde vorberaten und wird gegebenenfalls in der Sitzung der Gemeindevertretung nochmals erläutert.

Text aus PDF extrahiert