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Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen: Antrag auf Aussetzung der Einführung einer Bezahlkarte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Nutzung der Opt-Out-Regelung

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeNordkirchen
Datum2026-04-21
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Sitzungsvorlage 030/2026 öffentlich 13.04.2026 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Familie, Bildung, Ehrenamt und Soziales 21.04.2026 Rat der Gemeinde Nordkirchen 07.05.2026 Tagesordnungspunkt Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen: Antrag auf Aussetzung der Einführung einer Bezahlkarte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Nutzung der Opt-Out-Regelung Beschlussvorschlag: 1. Der am 01.04.2026 gestellte Antrag von Bündnis 90/ Die Grünen zur Ziehung der Opt-Out-Regelung gemäß § 4 Abs.1 BKV NRW (Anlage 1) wird, ebenso wie die Ausführungen zu dem Fragenkatalog vom 19.02.2026 (Anlage 2), zur Kenntnis genommen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt gemäß dem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen die Opt-Out- Regelung nach § 4 BKV NRW (Bezahlkartenverordnung NRW) zu ziehen und damit die Bezahlkarte in Nordkirchen nicht einzuführen. Seite 1 Gemeinde Nordkirchen 030/2026 Sachverhalt: Der aktuelle Sachstand zur Einführung der Bezahlkarte sowie die gesetzlichen Hintergründe wurden bereits in der Sitzungsvorlage 122/2025 und 007/2026 dargestellt und in den Sitzungen am 04.12.2025 und 19.02.2026 ausführlich behandelt. Insoweit wird auf die genannten Sitzungsvorlagen Bezug genommen. Auf die mit Schreiben vom 19.02.2026 eingereichten Fragen von Bündnis 90/Die Grünen wird wie folgt eingegangen: Für das Asylbewerberleistungsgesetz sind die Rechtsvorschriften des VwVfG NRW (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) anwendbar. In § 28 VwVfG NRW ist hierbei die Anhörung geregelt. Nach § 28 Abs.2 Nr.4 VwVfG ist eine Anhörung entbehrlich, wenn gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen. Grundsätzlich ist trotzdem vorgesehen, die Betroffenen im Rahmen ihres Leistungsbescheides entsprechend einer Formulierung wie beispielsweise „Falls aus Ihrer Sicht individuelle Gründe für eine Ausnahme vom Regelfall „Bezahlkarte“ vorliegen, können Sie mir diese Gründe schriftlich oder bei dem Termin zur Aushändigung der Bezahlkarte mitteilen“ zu informieren. In dem Termin zur Aushändigung der Bezahlkarte bzw. bei Vorsprache des Leistungsberechtigten werden dann alle weiteren Informationen zur Verwendung der Bezahlkarte mit diesem erörtert. Daher ist es richtig, dass im Rahmen der Umstellung der Leistungsfälle ein gewisser Verwaltungsmehraufwand erforderlich sein wird. Dieser dürfte sich jedoch, auch nach Rückmeldung aus anderen Kreiskommunen, im Rahmen halten insbesondere vor dem Hintergrund des nicht allzu großen Kreises an betroffenen Personen. Leistungen, die über Grund- bzw. Analogbedarfe der §§ 2 und 3 AsylbLG hinausgehen (Mehrbedarfe) sowie Aufwandsentschädigungen können ebenfalls auf die Bezahlkarte überwiesen werden. Da diese Leistungen/ Entschädigungen als Geldleistung zu erbringen sind, erhöht sich der abhebbare Bargeldbetrag um den entsprechenden Betrag (§ 5 Abs. 2 BKV). Mehrbedarfe in diesem Sinne sind u. a. auch BuT-Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG (für den persönlichen Schulbedarf sowie Schülerbeförderungskosten) und müssen als Geldleistung erbracht werden (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 3 SGB XII i. V. m. § 34 Abs. 3 und 4 SGB XII). Um diese Leistungsbestandteile dennoch über die Bezahlkarte abwickeln zu können, ist der individuelle Barabhebebetrag entsprechend zu erhöhen. Eine entsprechende Prüfung und Genehmigung ist in diesen Fällen daher entbehrlich. Dies gilt auch sofern Leistungen nach § 6 AsylbLG (Sonstige Leistungen wie bspw. Mehrbedarf Schwangerschaft, Babyerstausstattung, Kosten zur Sicherstellung der Gesundheit (z.B. Brillen o.ä.)) gewährt werden. Diesen sind ebenfalls als Geldleistung über die Erhöhung des Barabhebebetrages zu erbringen. Die Umsetzung und Anbindung findet über das bereits vorhandene Fachverfahren open/prosoz im Kreis Coesfeld statt. Über dieses Verfahren wird die Gewährung von Seite 2 Gemeinde Nordkirchen 030/2026 Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, BuT und AsylbLG bearbeitet. Eine entsprechende Kostenbeteiligung an dem Fachverfahren erfolgt bereits im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit. Weitere Kosten, die durch die Einführung der Bezahlkarte in diesem Verfahren ausgelöst werden, entstehen keine. Eine entsprechende Schnittstellenanbindung ist bereits gegeben. Das Land erstattet der Kommune die Kosten, die der Dienstleister der Kommune aufgrund des Leistungsabrufes in Rechnung stellt. Dies umfasst Einführungskosten sowie Betriebskosten. Die Einführungskosten durch die Inanspruchnahme des Dienstleisters umfassen jeweils die notwendigen Kosten für ein Roll-Out-Package und die notwendigen Kosten für die Lieferung von Bezahlkarten. Die Betriebskosten durch die Inanspruchnahme des Dienstleisters umfassen jeweils die notwendigen Kosten für die Lieferung von Bezahlkarten für Neu- und Ersatzausstellungen, die notwendigen Transaktionskosten je Aufladung einer Bezahlkarte sowie die notwendigen Kosten für Schulungen nach individuellem Bedarf für neue Beschäftigte. Sonstige, etwaige Verwaltungs-, IT- oder Personalkosten der Kommunen werden vom Land nicht getragen. Grundsätzlich wird, wie oben bereits ausgeführt, zwar mit einem Mehraufwand bei der Einführung der Bezahlkarte und auch bei der laufenden Umsetzung gerechnet. Dieser hält sich nach der Auffassung der Verwaltung allerdings in einem überschaubaren Umfang, so dass mit keinen größeren Kosten, welche nicht über das Land NRW getragen werden, gerechnet wird. Die Verwaltung schlägt daher vor, dem unter Punkt 2 aufgeführten Beschlussvor- schlag nicht zu folgen und gemäß den landesgesetzlichen Bestimmungen und des gesetzlichen Auftrages im Laufe des Jahres 2026 für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Bezahlkarte einzuführen. Finanzielle Auswirkungen: Keine Ertrag / Einzahlung € Aufwand / Auszahlung € Verfügbare Mittel im Produkt / Budget Über-/außerplanmäßig Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch Anmerkungen: Anlagen Antrag -Opt-Out - Bezahlkarte Seite 3 Gemeinde Nordkirchen 030/2026 Schreiben der Fraktion Bündnis 90 die Grünen vom 19.02.2026 Seite 4

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