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Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen: Antrag auf Aussetzung der Einführung einer Bezahlkarte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Nutzung der Opt-Out-Regelung
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Nordkirchen |
| Datum | 2026-04-21 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
030/2026
öffentlich
13.04.2026
Beratungsfolge Termin
Ausschuss für Familie, Bildung, Ehrenamt und Soziales 21.04.2026
Rat der Gemeinde Nordkirchen 07.05.2026
Tagesordnungspunkt
Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen: Antrag auf Aussetzung der
Einführung einer Bezahlkarte für Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Nutzung der Opt-Out-Regelung
Beschlussvorschlag:
1. Der am 01.04.2026 gestellte Antrag von Bündnis 90/ Die Grünen zur Ziehung der
Opt-Out-Regelung gemäß § 4 Abs.1 BKV NRW (Anlage 1) wird, ebenso wie die
Ausführungen zu dem Fragenkatalog vom 19.02.2026 (Anlage 2), zur Kenntnis
genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt gemäß dem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen
die Opt-Out- Regelung nach § 4 BKV NRW (Bezahlkartenverordnung NRW) zu
ziehen und damit die Bezahlkarte in Nordkirchen nicht einzuführen.
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Gemeinde Nordkirchen 030/2026
Sachverhalt:
Der aktuelle Sachstand zur Einführung der Bezahlkarte sowie die gesetzlichen
Hintergründe wurden bereits in der Sitzungsvorlage 122/2025 und 007/2026
dargestellt und in den Sitzungen am 04.12.2025 und 19.02.2026 ausführlich
behandelt. Insoweit wird auf die genannten Sitzungsvorlagen Bezug genommen.
Auf die mit Schreiben vom 19.02.2026 eingereichten Fragen von Bündnis 90/Die
Grünen wird wie folgt eingegangen:
Für das Asylbewerberleistungsgesetz sind die Rechtsvorschriften des VwVfG NRW
(Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) anwendbar. In § 28 VwVfG NRW ist hierbei die
Anhörung geregelt. Nach § 28 Abs.2 Nr.4 VwVfG ist eine Anhörung entbehrlich,
wenn gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen.
Grundsätzlich ist trotzdem vorgesehen, die Betroffenen im Rahmen ihres
Leistungsbescheides entsprechend einer Formulierung wie beispielsweise
„Falls aus Ihrer Sicht individuelle Gründe für eine Ausnahme vom Regelfall
„Bezahlkarte“ vorliegen, können Sie mir diese Gründe schriftlich oder bei dem Termin
zur
Aushändigung der Bezahlkarte mitteilen“ zu informieren.
In dem Termin zur Aushändigung der Bezahlkarte bzw. bei Vorsprache des
Leistungsberechtigten werden dann alle weiteren Informationen zur Verwendung der
Bezahlkarte mit diesem erörtert.
Daher ist es richtig, dass im Rahmen der Umstellung der Leistungsfälle ein gewisser
Verwaltungsmehraufwand erforderlich sein wird. Dieser dürfte sich jedoch, auch
nach Rückmeldung aus anderen Kreiskommunen, im Rahmen halten insbesondere
vor dem Hintergrund des nicht allzu großen Kreises an betroffenen Personen.
Leistungen, die über Grund- bzw. Analogbedarfe der §§ 2 und 3 AsylbLG
hinausgehen (Mehrbedarfe) sowie Aufwandsentschädigungen können ebenfalls auf
die Bezahlkarte überwiesen werden. Da diese Leistungen/ Entschädigungen als
Geldleistung zu erbringen sind, erhöht sich der abhebbare Bargeldbetrag um den
entsprechenden Betrag (§ 5 Abs. 2 BKV). Mehrbedarfe in diesem Sinne sind u. a.
auch BuT-Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG (für den persönlichen Schulbedarf
sowie Schülerbeförderungskosten) und müssen als Geldleistung erbracht werden
(vgl. § 34a Abs. 2 Satz 3 SGB XII i. V. m. § 34 Abs. 3 und 4 SGB XII). Um diese
Leistungsbestandteile dennoch über die Bezahlkarte abwickeln zu können, ist der
individuelle Barabhebebetrag entsprechend zu erhöhen.
Eine entsprechende Prüfung und Genehmigung ist in diesen Fällen daher
entbehrlich. Dies gilt auch sofern Leistungen nach § 6 AsylbLG (Sonstige Leistungen
wie bspw. Mehrbedarf Schwangerschaft, Babyerstausstattung, Kosten zur
Sicherstellung der Gesundheit (z.B. Brillen o.ä.)) gewährt werden.
Diesen sind ebenfalls als Geldleistung über die Erhöhung des Barabhebebetrages zu
erbringen.
Die Umsetzung und Anbindung findet über das bereits vorhandene Fachverfahren
open/prosoz im Kreis Coesfeld statt. Über dieses Verfahren wird die Gewährung von
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Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, BuT und AsylbLG bearbeitet. Eine
entsprechende Kostenbeteiligung an dem Fachverfahren erfolgt bereits im Rahmen
der interkommunalen Zusammenarbeit. Weitere Kosten, die durch die Einführung der
Bezahlkarte in diesem Verfahren ausgelöst werden, entstehen keine. Eine
entsprechende Schnittstellenanbindung ist bereits gegeben.
Das Land erstattet der Kommune die Kosten, die der Dienstleister der Kommune
aufgrund des Leistungsabrufes in Rechnung stellt. Dies umfasst Einführungskosten
sowie Betriebskosten.
Die Einführungskosten durch die Inanspruchnahme des Dienstleisters umfassen
jeweils die notwendigen Kosten für ein Roll-Out-Package und die notwendigen
Kosten für die Lieferung von Bezahlkarten.
Die Betriebskosten durch die Inanspruchnahme des Dienstleisters umfassen jeweils
die notwendigen Kosten für die Lieferung von Bezahlkarten für Neu- und
Ersatzausstellungen, die notwendigen Transaktionskosten je Aufladung einer
Bezahlkarte sowie die notwendigen Kosten für Schulungen nach individuellem
Bedarf für neue Beschäftigte. Sonstige, etwaige Verwaltungs-, IT- oder
Personalkosten der Kommunen werden vom Land nicht getragen.
Grundsätzlich wird, wie oben bereits ausgeführt, zwar mit einem Mehraufwand bei
der Einführung der Bezahlkarte und auch bei der laufenden Umsetzung gerechnet.
Dieser hält sich nach der Auffassung der Verwaltung allerdings in einem
überschaubaren Umfang, so dass mit keinen größeren Kosten, welche nicht über
das Land NRW getragen werden, gerechnet wird.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem unter Punkt 2 aufgeführten Beschlussvor-
schlag nicht zu folgen und gemäß den landesgesetzlichen Bestimmungen und des
gesetzlichen Auftrages im Laufe des Jahres 2026 für Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz die Bezahlkarte einzuführen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Ertrag / Einzahlung €
Aufwand / Auszahlung €
Verfügbare Mittel im Produkt / Budget
Über-/außerplanmäßig
Deckung im laufenden Haushaltsjahr durch
Anmerkungen:
Anlagen
Antrag -Opt-Out - Bezahlkarte
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Gemeinde Nordkirchen 030/2026
Schreiben der Fraktion Bündnis 90 die Grünen vom 19.02.2026
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