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gemeinsamer Antrag CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - "Schottergärten"
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Simmern |
| Datum | 2024-11-12 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG
MONTABAUR
Drucksache-Nr. 033/22Sim/2024
Nachtrag zu Drucksache-Nr.
☒ öffentlich ☐ nichtöffentlich
Fachbereich/Az.: Datum
2.1 Planen und Bauen / 2.1 12.11.2024
Beratungsfolge: Sitzungstermin
Ortsgemeinderat Simmern 28.11.2024
Betreff:
gemeinsamer Antrag CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - "Schottergärten"
Sachverhalt / Begründung:
1. Ausgangslage
Der Verwaltung liegt ein gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen im Ortsgemeinderat Simmern vom 07.11.2024 (siehe Anlage) vor.
Es wird beantragt, die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur durch die Ortsgemeinde
Simmern zu beauftragen, einen Entwurf einer Satzung, „die das Anlegen von Gartenflächen
mit einer Deckschicht aus Stein untersagt“, zu erarbeiten.
Laut Antrag sollen sogenannte „Schottergärten“, die mit einer/m unkrauthemmenden Folie /
Vlies ausgestattet sind, was zur Beeinträchtigung der Wasseraufnahme des Bodens führt
und die sich darüber hinaus stärker aufheizen als Grünflächen, im gesamten
Gemeindegebiet ausgeschlossen werden sollen.
„Naturnahe Stein- und Kiesgärten“, die laut Antrag regelmäßig „keinen
wasserundurchlässigen Unterbau haben und einen hohen Bepflanzungsgrad aufweisen“,
sollen ausnahmsweise zulässig sein, „wenn diese nicht mit einer Trennschicht aus Folie oder
Vlies ausgestattet sind und gleichzeitig mindestens 50% der Fläche bepflanzt ist, wobei die
Bepflanzung auf Bodenhöhe für die Bewertung relevant ist.“
Außerdem sollen laut Antrag Ausnahmen für Flächen gelten, „die für eine zulässige Nutzung
benötigt werden (z. B. Wege, Terrassen, Stellplätze, etc.).“
Hausbesitzer greifen bei der Gestaltung vor allem ihrer Vorgärten – besonders in
Neubausiedlungen – immer häufiger zu Kies und Schotter. Hierdurch verringert sich die
Fläche, die zur Versickerung von Niederschlägen, für den Erhalt der Artenvielfalt,
insbesondere Insekten oder auch zur Regulierung des Mikroklimas geeignet ist.
Dies kann im Falle eines Starkregenereignisses, bei denen die Niederschlagsmengen die
Kapazität der Kanalisation überschreiten, zur Folge haben, dass große Wassermassen nur
oberflächlich abfließen können und keine Versickerungsmöglichkeit besteht.
Daher stellt sich schon seit einiger Zeit für Städte und Gemeinden zunehmend die Frage, wie
gegen den stetigen Zuwachs von Schottervorgärten und hohen Versiegelungsgraden sowie
den daraus resultierenden negativen Folgen effektiv und rechtssicher vorgegangen werden
kann.
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2. Rechtliche Bewertung
Auch der Gesetzgeber hat die zuvor dargelegte Problematik von „Stein- und Schottergärten“
erkannt und bereits reagiert.
Die alte Fassung des § 10 Abs. 4 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) sah vor, dass
nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke begrünt werden sollen, soweit sie nicht für
eine zulässige Nutzung benötigt werden.
Mit dem vierten Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom
07.12.2022 (Inkrafttreten: 15.12.2022) wurde die Vorschrift des § 10 Abs. 4 LBauO dergestalt
geändert, dass die zuvor enthaltene „Soll“-Regelung in eine Begrünungspflicht
umgewandelt wurde.
Der aktuelle Gesetzestext lautet:
„Nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen, soweit sie nicht für eine
zulässige Nutzung benötigt werden. Befestigungen, die die Wasserdurchlässigkeit des
Bodens wesentlich beschränken, sind nur zulässig, soweit ihre Zweckbestimmung dies
erfordert. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere
Satzungen entgegenstehende Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.“
Die bestehende Regelung wurde im Rahmen der Gesetzesänderung restriktiver formuliert,
um die Bedeutung des Klimaschutzes zu betonen.
In der Gesetzesbegrünung heißt es:
„Zur Bekämpfung des Artenverlusts, Erhöhung der Biodiversität, Erhaltung der
Funktionsfähigkeit von Böden sowie zur Vermeidung von negativen lokalklimatischen
Auswirkungen ist eine dauerhafte und naturnahe Begrünung von Freiflächen von erheblicher
Bedeutung. Die bisherige Soll-Bestimmung des Absatzes 4 Satz 1 wird verstärkt, um den
genannten negativen Auswirkungen entgegenzuwirken und insbesondere dem Anlegen
von sogenannten „Schottergärten“ Einhalt zu gebieten.“
Diese landesrechtliche Regelung ist demnach gezielt darauf gerichtet, die Entstehung von
Schottergärten zu vermeiden.
Sie hat nicht, wie im Antrag ausgeführt, lediglich den Effekt, der reduzierten Versickerung
entgegenzuwirken, sondern es sollen auch negative lokalklimatische Auswirkungen
vermieden werden (siehe Gesetzesbegründung). Mit der gesetzlichen Verankerung einer
Begrünungspflicht ist selbstredend auch für eine weniger starke Flächenaufheizung
gesorgt.
Neben dieser bereits gesetzlich normierten Begrünungspflicht bedarf es aus Sicht der
Verwaltung keiner weiteren Satzungsregelung seitens der Ortsgemeinde Simmern.
Diese Auffassung wurde auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag
auch seitens des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz entsprechend bestätigt.
Eine Satzung der Ortsgemeinde Simmern, die – wie es im Antrag heißt – „das Anlegen von
Gartenflächen mit einer Deckschicht aus Stein untersagt“ müsste vielmehr eine dezidierte
Begründung enthalten, warum sich die Situation hinsichtlich Schottergärten derart von der
Sachlage im restlichen Rheinland-Pfalz abhebt, dass hier die gesetzliche Regelung des § 10
Abs. 4 LBauO nicht ausreichend ist und darüber hinaus noch ortsrechtliche Regelungen in
Form einer Satzung getroffen werden müssen.
Solch besondere Gründe, die sich von der landesweiten „Schottergärten“-Situation
abheben, sind weder im Antrag dargelegt noch aus Sicht der Verwaltung vorliegend
gegeben.
Im Kontext der Regelung des § 10 Abs. 4 LBauO ist ergänzend auf die Vorschrift des § 59
Abs. 1 LBauO hinzuweisen, wonach die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung,
Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen (sowie
anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2) darüber zu wachen, dass
die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften […] eingehalten werden;
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sie haben zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen.
Die untere Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises ist im Rahmen
ihres pflichtgemäßen Ermessens dafür zuständig, die Einhaltung der Begrünungspflicht des
§ 10 Abs. 4 LBauO zu überwachen.
Sollten seitens der Ortsgemeinde Simmern Verstöße festgestellt werden, können die
Bauherren auf die o. g. landesrechtliche Vorschrift verwiesen werden, die als
bauordnungsrechtliche Regelung zu beachten ist. Zugleich besteht für die Ortsgemeinde
Simmern die Möglichkeit, die untere Bauaufsichtsbehörde über einen etwaigen Verstoß in
Kenntnis zu setzen. Bauaufsichtliche Maßnahmen liegen (genauso wie bei Verstößen gegen
eine etwaige Schottergärten-Satzung) im Ermessen der Behörde.
3. Weitere Bedenken im Kontext der geplanten Schottergärten-Satzung
Eine etwaige Schottergärten-Satzung kann selbstverständlich nur für die Zukunft verhindern,
dass weitere Grünflächen in Schottergärten umgewandelt werden.
Ein rückwirkendes in Kraft setzen von Verbotsregelungen ist aus rechtsstaatlichen Gründen
grundsätzlich nicht zulässig, da sich Betroffene auf die zum Zeitpunkt der Umsetzung ihrer
Baumaßnahme bestehende Rechtlage verlassen können müssen.
Insofern genießen alle bereits vorhandenen Stein- / Schottergärten Bestandsschutz.
Eine Kontrolle ist vor diesem Hintergrund nur denkbar, wenn die bereits vorhandenen
Schottergärten in einem Plan erfasst würden, um entsprechend neu angelegte
Schottergärten zu erkennen. Aufgrund der Vielzahl der laufenden Bebauungsplanverfahren
sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung derzeit keine personellen Kapazitäten frei, um
die für entsprechende Kontrollen einer Satzung notwendigen ortsweiten
Bestandsaufnahmen durchzuführen.
Nach Rücksprache mit der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises bestehen derzeit keine
Kapazitäten ergänzende Maßnahmen im Rahmen einer Satzung zu kontrollieren und
durchzusetzen.
Außerdem liegen bezüglich des Antrags folgende Bedenken vor:
Bei dem konkret vorliegenden Vorschlag zur Verhinderung von Stein- / Schottergärten (siehe
Antragsschreiben) stellt sich auf der Regelungsebene die Frage, ob diese Regelungen
hinreichend bestimmt sind (z. B. hinsichtlich einer 50 %igen Flächenbepflanzung). Außerdem
führt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wie vorliegend beabsichtigt, selbstverständlich zu
Schwierigkeiten im Rahmen von Kontrollen. Bei einer, wie vorliegend beabsichtigten
Regelung, wäre im Rahmen des Vollzugs zu prüfen, ob tatsächlich ein Schottergarten mit
einer unkrauthemmenden Folie / einem Vlies angelegt wurde oder nicht.
Dies wird in der praktischen Umsetzung als äußerst schwierig betrachtet.
4. Möglichkeiten der Ortsgemeinde Simmern
Grundsätzlich können zur Vermeidung der Verschotterung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16d, 20 und
25a BauGB Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen werden.
Ein Festsetzungsbeispiel, beruhend auf einer Kombination der Festsetzungsmöglichkeiten
nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB lautet:
„Die nicht überbauten Flächen der Grundstücke sind als wasseraufnahmefähige
Vegetationsflächen (ohne Folie, Vlies o.ä.) gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
Die Verwendung von Schotter, Kies oder ähnlichen Materialien für die Oberflächengestaltung
ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Flächen für Zufahrten, Wege und Terrassen.“
Zur städtebaulichen Begründung könnte ausgeführt werden:
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„Die Festsetzung gewährleistet eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1
BauGB), dient dem Klimaschutz sowie der Klimaanpassung (§§ 1 Abs. 5 S. 2, 1a Abs. 5
BauGB) und trägt wesentlichen Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB Rechnung.
Da bereits durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen regelmäßig eine umfangreiche
Flächenversiegelung stattfindet, sind die verbleibenden Freiflächen gärtnerisch anzulegen
und zu pflegen. Dies vermindert Hitzestaus, unterstützt die Entwässerung und schafft
Habitate für Tiere und Pflanzen. Neben der klassischen „Verschotterung“ sind auch andere,
monotone Gestaltungen ökologisch nachteilig. Ferner stört das Einbringen von Folien, aber
auch wasserdurchlässigen Materialien wie Vliese in den Boden die Bodenfunktionen und hat
daher ebenfalls zu unterbleiben.“
(vgl. Online-Handbuch für Kommunen in Rheinland-Pfalz: Klimaschutz, Energie und
Klimawandelanpassung in Bebauungsplänen; Rechtsanwälte Dr. Björn Reith; Dr. Christoph
Mayer, LL.M.; Alfred Bauer, Stand: August 2023)
Dem folgend besteht die Möglichkeit der Ortsgemeinde Simmern, im Rahmen von
Bebauungsplänen, die zukünftig aufgestellt werden, ein Augenmerk auf Festsetzungen zu
legen, die einer Verschotterung der Freiflächen entgegenwirken.
5. Fazit
Aufgrund der dargestellten Bedenken gegen eine entsprechende Satzung zur Vermeidung
von Schottergärten sowie der Tatsache, dass bereits eine landesrechtliche Regelung mit der
gleichen Zielsetzung existiert, wird seitens der Verwaltung empfohlen, keine weiteren
Satzungsregelungen zur Vermeidung von Schottergärten zu treffen.
Ergänzende Regelungen sind schlichtweg nicht erforderlich und auch nicht zu begründen.
Vielmehr empfiehlt es sich, neben weiteren rechtlichen Instrumenten, die Bürger durch
gezielte Aufklärung und Beratung von der Sinnhaftigkeit begrünter nicht überbauter
Grundstücksflächen zu überzeugen.
Sollte sich die Ortsgemeinde dennoch für den Erlass einer Schottergärten-Satzung
entscheiden, sollten zunächst entsprechende Überlegungen über den Inhalt einer solchen
Satzung angestellt werden. Die Regelungen müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein,
damit Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis vermieden werden.
Dabei sollten insbesondere folgende Fragestellungen in die Überlegungen einbezogen
werden:
- Soll die Neuanlage von Schottergärten komplett verboten oder soll lediglich die Größe
von Schottergärten reglementiert werden? Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der
Reglementierung der Größe der Schotterfläche eine Überprüfung der Vorgaben weiter
erschwert wird.
- Wird die Größe von Schottergärten geregelt, sollte berücksichtigt werden, ob die Größe
für das Gesamtgrundstück oder einzelne Schotterflächen gelten soll? Hierdurch sollte
der Umgang mit mehreren Schottergärten auf einem Grundstück geklärt werden.
- Wie wird ein Schottergarten definiert?
Es sollte ausgeschlossen werden, dass es in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten
kommt.
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Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat beschließt, neben der bereits bestehenden landesrechtlichen Regelung
des § 10 Abs. 4 LBauO, welche auf die Vermeidung von Schottergärten abzielt, keine weitere
Satzung mit gleicher Zielsetzung aufzustellen.
Finanzielle Auswirkungen Ja Nein
Ergebnis haushalt Finanzh aushalt
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