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Bauantrag - Aufstockung und Sanierung eines bestehenden Mehrfamilienwohnhauses

Angenommen10 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeMalsch
Datum2026-08-04
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Bauantrag für die Aufstockung und Sanierung eines Mehrfamilienhauses in der Gartenstraße 16, Malsch-Sulzbach wird gestellt. Das Grundstück liegt innerhalb einer zusammenhängend bebauten Ortslage und unterliegt keinem Bebauungsplan, daher ist § 34 BauGB anwendbar. Der Technische Ausschuss beschloss am 04.08.2026, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, da sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt.

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Vorlage Nr. BV/220/2026 Bearbeitet von: Kist, Tamara Aktenzeichen: Kostenträger/Kostenstelle: 52100000 Vorlage für: Technischer Ausschuss 04.08.2026 Betreff: Bauantrag - Aufstockung und Sanierung eines bestehenden Mehrfamilienwohnhauses, Gartenstraße 16, Flst. 683, Malsch-Sulzbach - Beratung und Beschlussfassung Beschlussantrag: Der Technische Ausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Beratungsfolge Status Sitzungstermin Zuständigkeit Technischer Ausschuss öffentlich 04.08.2026 Entscheidung Beteiligung des Ortschaftsrates: ist erfolgt nicht erforderlich Finanzielle Auswirkungen: keine Auswirkungen auf den Haushalt einmalige Anschaffungs- und Herstellungskosten i.H.v. ________ Euro kein Folgeertrag Folgeertrag geschätzt pro Jahr i.H.v. ________Euro kein Folgeaufwand Folgeaufwand geschätzt pro Jahr i.H.v. _______Euro Aufwand im Haushaltsplan enthalten unter Ertrag im Haushaltsplan enthalten unter Stelle im Stellenplan enthalten Bei über- und außerplanmäßige Ausgaben: angedachte Finanzierung der Maßnahmen über Einsparungen bei Mehrertrag bei kein Deckungsvorschlag des Fachamtes Hinweis:sofernkeinDeckungsvorschlagaufgeführtist,mussdieDeckungüberallgemeineSteuermitteloder allgemeinvorhandeneliquideMittelerfolgen. Seite1von2 Sachverhalt/Begründung: Gemarkung: Sulzbach Flurstück: 683 Rechtsgrundlage: §34 BauGB Link zu Google Maps® Für das bestehende Mehrfamilienwohnhaus ist eine Sanierung sowie eine Aufstockung des Gebäudes geplant. Das Baugrundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich daher nach § 34 BauGB. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein. Die Verwaltung empfiehlt daher das Einvernehmen zu erteilen. Anlagen: Lageplan Schnitt Seite2von2

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