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Bauvoranfrage zur Errichung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst. 598/10 Gemarkung Badenweiler
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Badenweiler |
| Datum | 2026-07-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Antragsteller beantragt die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses auf einem Grundstück in Badenweiler, um zu klären, ob ein Baufenster außerhalb bestehender Planungen möglich ist, sowie die Fragen zur Erschließung und zum Carport zu beantworten. Der Bauausschuss lehnt die Bauvoranfrage ab, da das Vorhaben ohne Bebauungsplanänderung nicht zulässig ist, erhebliche Erschließungsprobleme bestehen, die Überbauung zu hoch ausfällt und Unstimmigkeiten in den eingereichten Planunterlagen vorhanden sind.
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Dokument
Extrahierter Text
B ü r g e r m e i s t e r a m t B a d e n w e i l e r
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Amt: Bauamt
Datum: 16.07.2026
Verfasser: Patricia Staender
Telefon: 07632/72-135
AZ: 632.6 - BW598/10
Vorlage Nr.: BVBau/2026/012
Beschlussvorlage Bauausschuss an
Gremium Datum Status Zuständigkeit
Bauausschuss 29.07.2026 öffentlich Entscheidung
Bauvoranfrage zur Errichung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.
598/10 Gemarkung Badenweiler
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss lehnt die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses ab.
Sachverhalt:
Es ist beabsichtigt, ein Wohnhaus außerhalb der bestehenden Baufenster des
Bebauungsplans „Bannholz“ zu errichten. Mit der Bauvoranfrage sollen folgende
Fragen aus bauplanungsrechtlicher Sicht geklärt werden:
1. Ist es möglich auf dem Grundstück ein Baufenster für die geplante Errichtung
eines Wohnhauses auszuweisen, unter Beibehaltung der Vorschriften des
vorliegenden Bebauungsplans „Bannholz“.
2. Ist es möglich die Bauvoranfrage hinsichtlich der Erschließung zu
genehmigen?
Die Erschließung des Grundstücks ist durch Baulasten gesichert.
3. Ist es möglich auf dem Grundstück ein Carport zu errichten im Rahmen der
Bestimmungen der LBO BW.?
Beurteilung:
HINWEIS: eine fast identische Bauvoranfrage (damals 7,0/10,0m) wurde bereits im
Januar 2023 abgelehnt.
Stellungnahme Stadtplaner Herrn Thiele aus 2023:
„Auch wenn es sich um ein in seiner Massstäblichkeit kleines Gebäude handelt, ergibt
sich aus meiner Sicht im Gesamtkontext der Bestandsbebauung eine zu große
Überbauung und Verdichtung. Betrachtet man die im Lageplan nicht dargestellten
Bestandsbebauung bis zur Wilhelmstraße ist auch hier schon eine sehr verdichtete
Bebauung vorhanden. Ein derart hohes Maß an Überbauung ist im Umfeld nicht
vorhanden. Auf den Nachbargrundstücken ist eine deutlich geringere Überbauung
erkennbar.
Insgesamt kann ich daher nicht empfehlen der Bauvoranfrage zuzustimmen.“
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bannholz“ und ist
nach diesem zu beurteilen. Der Bebauungsplan sieht an dieser Stelle keine weitere
Bebauung vor, d.h. das Vorhaben ist ohne Bebauungsplanänderung so nicht
möglich.
Zudem sind auf diesem Grundstück keine Garagen oder Carports vorgesehen. Die
Stellplatzsituation vor Ort stellt sich auch ohne neues Baufenster schon schwierig
dar.
Zu 1.& 2. Ein Baufenster setzt eine Machbarkeit in der Erschließung sowohl in den
Zufahrtsradien als auch in der Versorgungs- und Entsorgungsleitungsführung.
Direkt vor dem Grundstück, quer zur Zufahrt liegt das Leitungsrecht des
Zweckverbands.
Zu 3. Ein Carport setzt voraus, dass es entweder ausgewiesene Flächen im
Bebauungsplan gibt oder die Grenzabstände eingehalten werden können. In diesem
Fall ist beides nicht gegeben.
Zudem ist im Zuge unserer Prüfung aufgefallen, dass die Katasterpläne mit den
Planunterlagen des Grundbuchamtes nicht übereinstimmen. Nach intensiver Prüfung
muss davon ausgegangen werden, dass das Grundbuchamt stimmt und somit der
eingereichte Lageplan nicht den Tatsachen entspricht. Hier wurde das Grundstück
598/109 unterschlagen und dem Antragssteller „zugeführt“. Im schriftlichen Teil des
Lageplans wurden die wahren 250m² Grundstücksfläche angegeben.
Auf Grund der genannten Punkte und der Stellungnahme von Stadtplaner Thiele
wird empfohlen die Bauvoranfrage abzulehnen.
Anlagen:
Planunterlagen 598-10
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