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Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Angenommen24 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeWeil der Stadt
Datum2026-07-28
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Das Dezernat I beantragt die Änderung des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührensatzung zum 01.10.2026. Die Gebühren wurden gemäß Landesgebührengesetz kalkuliert und regelmäßig überprüft; einzelne Sätze liegen unter den zulässigen Obergrenzen für bessere Handhabbarkeit. Aufgrund des neuen Gaststättengesetzes wurden zudem zwei neue Gebührentatbestände ergänzt. Der Gemeinderat beschloss die Kalkulation und das überarbeitete Gebührenverzeichnis.

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Sitzungsvorlage Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Änderung des Gebührenverzeichnisses zum 01.10.2026 Vorlage: 2026/097/1 Dezernat: Dezernat I - Bürgermeister Christian Walter Bereich: Haupt- und Personalamt Aktenzeichen: 969.21 Verfasser: Susanne Hummel Beratung: 28.07.2026 Gemeinderat Beschlussfassung öffentlich Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt der Kalkulation der Verwaltungsgebühren sowie den darin festgelegten Grundsätzen gemäß Anlage 1 zu und beschließt das Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung gemäß Anlage 2 mit Wirkung zum 01.10.2026. Anlagen: Anlage 1 - Kalkulation Verwaltungsgebühren 2026 Anlage 2 - Gebührenverzeichnis 2026 Sachverhalt: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 31.01.1995 entschieden, dass Verwaltungsgebühren auf Grundlage einer vom Gemeinderat gebilligten Gebührenkalkulation festgesetzt werden müssen. In dieser Gebührenkalkulation werden die Gebührensätze nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes und des Landesgebührengesetzes (LGebG) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermittelt. Die Gebühren sollen dabei alle Kosten decken, die der Verwaltung bei der Erbringung der jeweiligen öffentlichen Leistung entstehen. Dies gilt sowohl für Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung als auch für staatliche Aufgaben, die den Gemeinden übertragen wurden, beispielsweise im Bereich der unteren Baurechtsbehörde (§ 1 Satz 3, § 4 Abs. 3 LGebG). Nach § 4 Abs. 5 LGebG sind Gebühren regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Vor diesem Hintergrund wurde die Gebührenkalkulation aus dem Jahr 2024 fortgeschrieben und das Gebührenverzeichnis entsprechend überarbeitet. Die Kalkulation weist die jeweils zulässigen Gebührenobergrenzen aus. In einzelnen Fällen liegen die festgesetzten Gebühren geringfügig unter den errechneten Höchstbeträgen, um eine einfachere Handhabung und runde Beträge zu ermöglichen. Die bisherigen Verwaltungsgebühren sind zu Vergleichszwecken in der Gebührenkalkulation (Anlage 1) dargestellt. Anlässlich des Inkrafttretens des neuen Gaststättengesetzes am 01.01.2026 hat der Gemeindetag Baden-Württemberg das Muster der Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis entsprechend überarbeitet und den Gemeinden am 25.06.2026 zur Verfügung gestellt. Daher wurde die ursprüngliche Vorlage 2026/097 nun im Bereich „Gaststättenrecht“ um die Ziffern 13.1 und 13.2 ergänzt. Nach dem Versand der Sitzungsvorlage 2026/097/1 erfolgte eine nachträgliche Anpassung eines Gebührentatbestands. In diesem Zusammenhang wurden auch die beigefügten Anlagen (Kalkulation und Gebührenverzeichnis) entsprechend angepasst. Finanzierung: Finanzielle Auswirkungen: ☒ Ja ☐ Nein ☐ Nein, noch nicht Haushaltsstelle: Sachkonten 33110000 bis 33110008 bei diversen Kostenstellen Haushaltsmittel vorhanden: ☐ Ja ☐ Nein, ☐ Nein, überplanmäßig außerplanmäßig

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