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Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Angenommen24 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Weil der Stadt |
| Datum | 2026-07-28 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Das Dezernat I beantragt die Änderung des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührensatzung zum 01.10.2026. Die Gebühren wurden gemäß Landesgebührengesetz kalkuliert und regelmäßig überprüft; einzelne Sätze liegen unter den zulässigen Obergrenzen für bessere Handhabbarkeit. Aufgrund des neuen Gaststättengesetzes wurden zudem zwei neue Gebührentatbestände ergänzt. Der Gemeinderat beschloss die Kalkulation und das überarbeitete Gebührenverzeichnis.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
- Änderung des Gebührenverzeichnisses zum 01.10.2026
Vorlage: 2026/097/1
Dezernat: Dezernat I - Bürgermeister Christian Walter
Bereich: Haupt- und Personalamt
Aktenzeichen: 969.21
Verfasser: Susanne Hummel
Beratung:
28.07.2026 Gemeinderat Beschlussfassung öffentlich
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Kalkulation der Verwaltungsgebühren sowie den darin festgelegten
Grundsätzen gemäß Anlage 1 zu und beschließt das Gebührenverzeichnis zur
Verwaltungsgebührensatzung gemäß Anlage 2 mit Wirkung zum 01.10.2026.
Anlagen:
Anlage 1 - Kalkulation Verwaltungsgebühren 2026
Anlage 2 - Gebührenverzeichnis 2026
Sachverhalt:
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 31.01.1995 entschieden, dass
Verwaltungsgebühren auf Grundlage einer vom Gemeinderat gebilligten Gebührenkalkulation
festgesetzt werden müssen. In dieser Gebührenkalkulation werden die Gebührensätze nach den
Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes und des Landesgebührengesetzes (LGebG) unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermittelt. Die Gebühren sollen dabei alle Kosten
decken, die der Verwaltung bei der Erbringung der jeweiligen öffentlichen Leistung entstehen. Dies
gilt sowohl für Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung als auch für staatliche Aufgaben, die
den Gemeinden übertragen wurden, beispielsweise im Bereich der unteren Baurechtsbehörde (§ 1
Satz 3, § 4 Abs. 3 LGebG).
Nach § 4 Abs. 5 LGebG sind Gebühren regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Vor
diesem Hintergrund wurde die Gebührenkalkulation aus dem Jahr 2024 fortgeschrieben und das
Gebührenverzeichnis entsprechend überarbeitet. Die Kalkulation weist die jeweils zulässigen
Gebührenobergrenzen aus. In einzelnen Fällen liegen die festgesetzten Gebühren geringfügig
unter den errechneten Höchstbeträgen, um eine einfachere Handhabung und runde Beträge zu
ermöglichen.
Die bisherigen Verwaltungsgebühren sind zu Vergleichszwecken in der Gebührenkalkulation
(Anlage 1) dargestellt.
Anlässlich des Inkrafttretens des neuen Gaststättengesetzes am 01.01.2026 hat der Gemeindetag
Baden-Württemberg das Muster der Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis
entsprechend überarbeitet und den Gemeinden am 25.06.2026 zur Verfügung gestellt.
Daher wurde die ursprüngliche Vorlage 2026/097 nun im Bereich „Gaststättenrecht“ um die Ziffern
13.1 und 13.2 ergänzt.
Nach dem Versand der Sitzungsvorlage 2026/097/1 erfolgte eine nachträgliche Anpassung eines
Gebührentatbestands. In diesem Zusammenhang wurden auch die beigefügten Anlagen
(Kalkulation und Gebührenverzeichnis) entsprechend angepasst.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: ☒ Ja ☐ Nein ☐ Nein, noch nicht
Haushaltsstelle: Sachkonten 33110000 bis 33110008
bei diversen Kostenstellen
Haushaltsmittel vorhanden: ☐ Ja ☐ Nein, ☐ Nein,
überplanmäßig außerplanmäßig
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