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Bebauungsplan "Hardt-Förchle, 1. Änderung"

Angenommen16 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeWeikersheim
Datum2026-07-23
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Stadt Weikersheim ändert den Bebauungsplan "Hardt-Förchle" im vereinfachten Verfahren. Die Änderung passt die Zulässigkeit von Ausnahmen und Nebenanlagen (Garagen, Carports) an, um eine offene Bebauungsstruktur mit Lücken zwischen Gebäuden zu sichern und Ausblickbeziehungen ins Tal zu wahren. Zudem werden gestalterische Vorgaben für Einfriedungen und Stützmauern angepasst. Der Gemeinderat billigte den Änderungsentwurf und beschloss die öffentliche Auslegung.

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Vorlage Nr.: GR/2026/064 STADTWEIKERSHEIM Investitionsauftrag: Haushaltsansatz: Sachbearbeitung: Sylvia Thomas Weikersheim, den 09.07.2026 Bebauungsplan "Hardt-Förchle, 1. Änderung" - Änderungs- und Aufstellungsbeschluss gemäß § 13 Abs. 1 BauGB - Billigung des Entwurfs und Beschluss über die öffentliche Auslegung Gremium Zuständigkeit Öff.-Status Sitzung am Gemeinderat Entscheidung öffentlich 23.07.2026 Beschlussvorschlag: 1. Der Bebauungsplan „Hardt-Förchle, 1. Änderung“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs .1 Nr. 2 geändert. Gegenstand der Änderung ist die Anpassung der Zulässigkeit der Ausnahmen im Bereich des Plangebiets sowie die Regelung der Nebenanlagen. 2. Der Änderungsentwurf in der Fassung vom 23.07.2026 wird gebilligt und gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Seite1von2 Sachverhalt: Die Ausweisung des Baugebiets „Hardt-Förchle“ wurde Anfang der 2000er sehr spezifisch in die landschaftlich bedeutsame Struktur des Gebiets dort geplant. In den Festzsetzungen und der Grünordnung wurde sehr darauf geachtet, den Einsatz von erneuerbaren Energien zu fördern und die Gebietsstruktur in die vorhandene Steinriegellandschaft zu integrieren. Dabei wurden auch in den Zulässigkeiten für das Allgemeine Wohngebiet sehr starke Einschränkungen vorgenommen. Mittlerweile hat sich die Struktur und Nutzung von Wohnraum durch den Onlinehandel mehr und mehr verändert, so dass immer wieder Wohnungen zu Ferienwohnungen umgenutzt werden. ei den ersten Planungen der talseitigen Grundstücke ist bereits im unteren Bereich festzustellen, dass die Grenzgaragen mit der zulässigen Wandfläche und den erforderlichen Auffüllungen an der Grenze nicht möglich sind, ohne dass Befreiungen auf dem Nachbargrundstück erforderlich wären. Diese Tatsache wird durch die zunehmende Bebauung, dann in den meisten Fällen wieder egalisiert, da auch die Nachbargrundstücke wiederum Auffüllungen benötigen. Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes wird weiterhin beibehalten. Durch die nun vorliegende Regelung soll vermieden werden, dass durch gebäudeartige Nebenanlagen und Garagen bzw. überdachte Stellplätze (Carports) eine zweiseitige Grenzbebauung durch o.g. Anlagen, wie sie gemäß den Regelungen der Landesbauordnung und einer festgesetzten offenen Bauweise möglich wären, ausgeschlossen werden. Durch die Verbindung beider Regelungen wird eine offene Bebauungsstruktur mit Lücken zwischen den Gebäuden sichergestellt und die Möglichkeit einer Ausblickbeziehung ins Tal gewahrt. Zusätzlich wurden im Bereich des Spielplatzes bei der Vermessung der Bauplätze Flächen dem Bauplatz zugeordnet, diese Fläche wird planerisch den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Unter Punkt 1.7. der Festsetzungen wird der Bereich der Nutzungsschablone 4 angepasst, dass hier 3 Wohneinheiten zulässig sind. Damit sind die Festsetzungen dem Teil 1 angepasst. Gestalterisch wird Punkt 2.7 angepasst: - Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind bis max. 1,20 m zulässig (ausgenommen Solarzäune) - Stützmauern sind künftig auch aus Betonsteinen in Natursteinoptik möglich. Glatte L-Steine und Gabionen bleiben weiterhin unzulässig. Bei der Ausführung ist zwischen den Stützmauern ein Abstand von 80 cm einzuhalten. Bei vorliegender Planung handelt es sich um eine Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 (1) Nr. 2 BauGB. Der Bebauungsplan dient einer punktuellen Modifizierung der dort geltenden Bau- und Planungsvorschriften. Da es sich lediglich um eine Ergänzung bereits bestehender Bauvorschriften handelt, ist voraussichtlich nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen. Die voraussichtlich mehr versiegelte Fläche durch die Errichtung etwas vergrößerter (dennoch regulierter) Grenzgaragen wird als geringfügig eingeschätzt, da die zulässige Länge der Grenzbebauung weiterhin einzuhalten ist. Alle anderen Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Umweltbelange. Anlagen - keine - Seite2von2

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