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5. Änderung des Bebauungsplanes "Sand" im Ortsteil Stettfeld im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)

Angenommen19 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeUbstadt-Weiher
Datum2026-07-28
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Das Bau- und Umweltamt beantragt die Einleitung der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Sand" in Stettfeld. Ziel ist eine einheitliche Festsetzung der Bauweise im gesamten Gewerbegebiet, die Gebäudelängen über 50 Meter zulässt – bislang war dies nur in einem Teilbereich möglich. Das Verfahren soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Der Gemeinderat beschloss die Verfahrenseinleitung sowie die erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden.

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Sitzungsvorlage: VÖ/093/2026 Vorlage öffentlich Verantwortlich: Bau- und Umweltamt, Detlef Rudolf Betreff: 5. Änderung des Bebauungsplanes "Sand" im Ortsteil Stettfeld im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus Gemeinderat 28.07.2026 öffentlich Bebauungsplanänderungsentwurf zeichnerischer Teil Anlagen Bebauungsplanänderungsentwurf schriftlicher Teil Entwurf Begründung Beschlussvorschlag a) Der Gemeinderat beschließt die Einleitung eines Verfahrens zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Sand“ im Ortsteil Stettfeld im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. b) Der Gemeinderat beschließt die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB. c) Der Gemeinderat beschließt die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB. Sachverhalt Der Bebauungsplan Gewerbegebiet Sand sieht hinsichtlich der Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem Teilbereich eine abweichende Bauweise und im restlichen Plangebiet eine offene Bauweise vor. Die abweichende Bauweise beinhaltet, dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen) sowie unter Beachtung der gesetzlichen Grenzabstände auch Gebäudelängen über 50,00 m zulässig sind. In der offenen Bauweise hingegen sind ausschließlich Gebäudelängen bis maximal 50,00 m zugelassen. Im 2. Bauabschnitt des Gewerbegebietes „Sand“ (die Baulandumlegung wurde Ende 2025 rechtskräftig) gibt es im Bereich der offenen Bauweise Anfragen zur Zulassung von Gebäudelängen über 50,00 m. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass man im gesamten Gewerbegebiet „Sand“ eine einheitliche Festsetzung hinsichtlich der Bauweise mit Zulassung von Gebäudelängen über 50,00 m festsetzen sollte. Dies bedarf der Durchführung eines Änderungsverfahrens. Verfahrensablauf: Da nach Auffassung der Verwaltung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird vorgeschlagen die 5. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren im Sinne des § 13 BauGB durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren entfällt insbesondere die Notwendigkeit einer formellen Umweltprüfung mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sowie eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange im Sinne der §§ 3 Abs. 1 bzw. 4 Abs. 1 BauGB. Durchgeführt werden muss aber die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 sowie die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild Erfolgt im Rahmen der durchzuführenden Fachbehördenanhörung. Durch die Möglichkeit der Zulassung von Gebäudelängen über 50,00 m in einer abweichenden Bauweise besteht für die Gewerbetreibenden eine bessere Ausnutzung ihrer Gewerbegrundstücke. Haushaltsvermerk Die Verfahrenskosten können über verfügbare Mittel aus der Haushaltsstelle „Sonstige Bebauungspläne“ finanziert werden.

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