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5. Änderung des Bebauungsplanes "Sand" im Ortsteil Stettfeld im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Angenommen19 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ubstadt-Weiher |
| Datum | 2026-07-28 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Das Bau- und Umweltamt beantragt die Einleitung der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Sand" in Stettfeld. Ziel ist eine einheitliche Festsetzung der Bauweise im gesamten Gewerbegebiet, die Gebäudelängen über 50 Meter zulässt – bislang war dies nur in einem Teilbereich möglich. Das Verfahren soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Der Gemeinderat beschloss die Verfahrenseinleitung sowie die erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage: VÖ/093/2026 Vorlage öffentlich
Verantwortlich: Bau- und Umweltamt, Detlef Rudolf
Betreff: 5. Änderung des Bebauungsplanes "Sand" im Ortsteil Stettfeld im
vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus
Gemeinderat 28.07.2026 öffentlich
Bebauungsplanänderungsentwurf zeichnerischer Teil
Anlagen
Bebauungsplanänderungsentwurf schriftlicher Teil
Entwurf Begründung
Beschlussvorschlag
a) Der Gemeinderat beschließt die Einleitung eines Verfahrens zur 5. Änderung des
Bebauungsplanes „Sand“ im Ortsteil Stettfeld im vereinfachten Verfahren gemäß
§ 13 BauGB.
b) Der Gemeinderat beschließt die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB.
c) Der Gemeinderat beschließt die Beteiligung der berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2 BauGB.
Sachverhalt
Der Bebauungsplan Gewerbegebiet Sand sieht hinsichtlich der Bauweise im Sinne
des § 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem Teilbereich eine
abweichende Bauweise und im restlichen Plangebiet eine offene Bauweise vor.
Die abweichende Bauweise beinhaltet, dass innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche (Baugrenzen) sowie unter Beachtung der gesetzlichen
Grenzabstände auch Gebäudelängen über 50,00 m zulässig sind.
In der offenen Bauweise hingegen sind ausschließlich Gebäudelängen bis maximal
50,00 m zugelassen.
Im 2. Bauabschnitt des Gewerbegebietes „Sand“ (die Baulandumlegung wurde Ende
2025 rechtskräftig) gibt es im Bereich der offenen Bauweise Anfragen zur Zulassung
von Gebäudelängen über 50,00 m.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass man im gesamten Gewerbegebiet „Sand“
eine einheitliche Festsetzung hinsichtlich der Bauweise mit Zulassung von
Gebäudelängen über 50,00 m festsetzen sollte. Dies bedarf der Durchführung eines
Änderungsverfahrens.
Verfahrensablauf:
Da nach Auffassung der Verwaltung die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden, wird vorgeschlagen die 5. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten
Verfahren im Sinne des § 13 BauGB durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren
entfällt insbesondere die Notwendigkeit einer formellen Umweltprüfung mit Eingriffs-
und Ausgleichsbilanzierung sowie eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und
Träger öffentlicher Belange im Sinne der §§ 3 Abs. 1 bzw. 4 Abs. 1 BauGB.
Durchgeführt werden muss aber die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nach §
3 Abs. 2 sowie die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild
Erfolgt im Rahmen der durchzuführenden Fachbehördenanhörung.
Durch die Möglichkeit der Zulassung von Gebäudelängen über 50,00 m in einer
abweichenden Bauweise besteht für die Gewerbetreibenden eine bessere
Ausnutzung ihrer Gewerbegrundstücke.
Haushaltsvermerk
Die Verfahrenskosten können über verfügbare Mittel aus der Haushaltsstelle
„Sonstige Bebauungspläne“ finanziert werden.
Text aus PDF extrahiert