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Bauantrag auf Errichtung eines Mobilfunkmastes, Flst.-Nr. 2542, Gemarkung Gersbach, Fetzenbach
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Schopfheim |
| Datum | 2026-07-20 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Mobilfunknetzbetreiber beantragt die Errichtung eines etwa 45 m hohen Mobilfunkmastes auf städtischem Waldgrundstück (Flst.-Nr. 2542, Gersbach). Der Mast soll Versorgungslücken in unterversorgten Gebieten schließen und ist gemäß Baugesetzbuch zulässig. Der Ausschuss für Bau, Umwelt und Technik erteilte das planungsrechtliche Einvernehmen unter Auflagen: Beteiligung von Fachbehörden, Vorlage der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur, Abstimmung von Zufahrt und Stromleitung mit Revierförster und Windkraftanlagenbetreibern sowie Schadensersatz für Waldwegschäden.
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Dokument
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: BV/2026/126
Stadtentwicklung und Gebäude Az:
112 - Stadtplanung und Liegenschaften
Sachbearbeiter/-in: Felix Bauhofer Datum: 24.06.2026
Gremium Zuständigkeit Ö-Status. Sitzung am
Ausschuss für Bau, Umwelt und
Beschluss öffentlich 20.07.2026
Technik
Bauantrag auf Errichtung eines Mobilfunkmastes, Flst.-Nr. 2542, Gemarkung
Gersbach, Fetzenbach
Beschlussvorschlag:
1. Das planungsrechtliche Einvernehmen zu dem Vorhaben wird erteilt.
2. Die zuständigen Fachbehörden (Umwelt, Naturschutz, Forstwirtschaft) sind am baurechtli-
chen Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Die Auflagen der Fachbehörden sind in die
Baugenehmigung aufzunehmen. Es sind ggf. naturschutzrechtliche und forstwirtschaftliche
Ausgleichsmaßnahmen nach Vorgaben der Fachbehörden durchzuführen.
3. Die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur ist der Stadt Schopfheim zur Kenntnis
vorzulegen.
4. Vor Beginn der Baumaßnahmen sind die Zufahrt über die zu benutzenden Waldwege sowie
der Bauzeiten- und Ablaufplan mit dem zuständigen Revierförster und den Betreibern der
Windkraftanlagen auf dem Grundstück konkret abzustimmen.
5. Vor Beginn und nach Beendigung der Baumaßnahmen ist eine Bestandsaufnahme der be-
nutzten Waldwege zu machen. Etwaige Schäden an den Wegen sind der Stadt Schopfheim
zu ersetzen.
6. Die Verlegung der notwendigen Stromleitung ist ebenfalls mit dem zuständigen
Revierförster und den Betreibern der Windkraftanlagen auf dem Grundstück konkret
abzustimmen.
1. Leitbild
Schopfheim – lebenswert und zukunftsorientiert
Handlungsfeld
Strategisches Ziel
Leistungsziel
Maßnahme
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2. Wirkungskreis des Beschlusses
Freiwillige Aufgabe
Weisungsfreie Pflichtaufgabe
Pflichtaufgabe nach Weisung (Weisungsaufgabe)
3. Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
Produkt/Investition:
3.1 Der Beschlussvorschlag hat unmittelbar finanzielle Auswirkungen
Nein Ja, in Höhe von €
im Ergebnishaushalt
Aufwand Ertrag Einmaligin Wiederkehrend
€ € € €
im Finanzhaushalt
Investitions- Zuschüsseu.ä. ZeitlicheUmsetzung
kosten
€ €
3.2 Die benötigten Mittel stehen im Haushalts-/Wirtschaftsplan zur
Verfügung
im laufenden Haushaltsjahr
Ja Nein
Wenn nein, Deckungsvorschlag:
in der mittelfristigen Finanzplanung
Ja Nein
Wenn nein, Deckungsvorschlag:
4. Weicht von den Konsolidierungsbeschlüssen ab
Nein Ja, in Höhe von €
Wenn ja, Begründung:
5. Klimawirkungsprüfung
Neutral Positiv Negativ
Wenn negativ, Begründung:
Erläuterung:
Der Vorlage sind ein Übersichtsplan, Lageplan, Grundriss und Ansichten als Anlagen beigefügt.
Auf dem Waldgrundstück der Stadt Schopfheim Flst.-Nr. 2542, Gemarkung Gersbach, nord-
westlich von Fetzenbach und südöstlich der Gemarkungsgrenze Zell sowie einer
vorhandenen Windkraftanlage wird die Errichtung eines Mobilfunkmastes beantragt.
Der Mobilfunkmast hat eine Höhe von knapp 45 m (inkl. Antennen). Der Schleuderbetonmast
wird in einem Köcherfundament mit einer Tiefe von ca. 2,70 m und auf einer
Betonfundamentplatte mit einer Fläche von ca. 5,80 m x 5,80 m nach statischer Berechnung
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und Baugrunduntersuchung errichtet. Außerdem werden Anlagen der Systemtechnik (4
Outdoorschränke) erstellt.
Die Errichtung des Mobilfunkmastes dient vor allem der Erfüllung der Versorgungsauflagen,
die sich aus der Frequenzvergabe der Bundesnetzagentur ergeben. Diese Auflagen sind für
die Netzbetreiber verpflichtend und sollen u.a. die Mobilfunkversorgung bisher unterversorgter
Gebiete („Weiße Flecken“) signifikant verbessern und die Mobilfunknetze in ländlichen
Räumen weiter verdichten. Es wird eine Lücke in den naheliegenden Ortslagen geschlossen.
Der Standort wurde unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen als einzig möglicher
Standort auch in Abstimmung mit der Stadt Schopfheim ausgewählt.
Die Mobilfunknetze arbeiten systembedingt mit geringen Sendeleistungen. Die auszusendenden
elektromagnetischen Felder sind so gering, dass die geltenden Sicherheitsstandards und
Abstände eingehalten werden. Die einzuhaltenden Werte werden durch die
Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur nachgewiesen. Die Standortbescheinigung ist
der Stadt Schopfheim noch zur Kenntnis vorzulegen.
Das geplante Bauvorhaben liegt im baurechtlichen Außenbereich und ist planungsrechtlich
als Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen
dient, gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zulässig.
Die zuständigen Fachbehörden (Umwelt, Naturschutz, Forstwirtschaft) werden am baurechtli-
chen Genehmigungsverfahren beteiligt. Die Auflagen der Fachbehörden sind in die Baugeneh-
migung aufzunehmen. Es sind ggf. naturschutzrechtliche und forstwirtschaftliche Ausgleichs-
maßnahmen nach Vorgaben der Fachbehörden durchzuführen.
Die Zufahrt zum geplanten Mast und zur Baustelle erfolgt über vorhandene Waldwege. Vor
Beginn der Baumaßnahmen sind die Zufahrt über die zu benutzenden Waldwege sowie der
Bauzeiten- und Ablaufplan mit dem zuständigen Revierförster und den Betreibern der
Windkraftanlagen konkret abzustimmen. Vor Beginn und nach Beendigung der
Baumaßnahmen ist eine Bestandsaufnahme der benutzten Waldwege zu erstellen. Die
Verlegung der notwendigen Stromleitung ist ebenfalls mit dem zuständigen Revierförster und
den Betreibern der Windkraftanlagen konkret abzustimmen. Etwaige Schäden an den Wegen
sind der Stadt Schopfheim zu ersetzen.
Das planungsrechtliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben kann erteilt werden. Über das
Beratungsergebnis im Ortschaftsrat Gersbach kann in der Sitzung berichtet werden.
Anlage 1 - Flst.Nr. 2542, Gersbach, Übersicht
Anlage 2 - Flst.Nr. 2542, Gersbach, Lageplan
Anlage 3 - Flst.Nr. 2542, Gersbach, Grundriss
Anlage 4 - Flst.Nr. 2542, Gersbach, Ansichten
Für die Richtigkeit:
gez. gez.
Dirk Harscher, Bürgermeister Thomas Schmitz
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