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Bauantrag auf Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage, Flst.-Nr. 2408, Gemarkung Schopfheim, Starenweg 1
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Schopfheim |
| Datum | 2026-07-20 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Bauantrag für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf dem Grundstück Starenweg 1 in Schopfheim wurde genehmigt. Das Vorhaben erforderte mehrere Befreiungen vom Bebauungsplan „Hinterer Altig": für zwei statt einem Vollgeschoss, eine erhöhte Traufhöhe (6,50 m statt 4,00 m), Überschreitung der südöstlichen Baugrenze um 1,30 m und eine großzügige Terrasse (75 m²). Der Ausschuss für Bau, Umwelt und Technik erteilte das Einvernehmen; empfohlen wurden zudem Regenwasserretention, Dachbegrünung und Photovoltaikanlagen.
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Dokument
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE Nummer: BV/2026/125
Stadtentwicklung und Gebäude Az:
112 - Stadtplanung und Liegenschaften
Sachbearbeiter/-in: Felix Bauhofer Datum: 23.06.2026
Gremium Zuständigkeit Ö-Status. Sitzung am
Ausschuss für Bau, Umwelt und
Beschluss öffentlich 20.07.2026
Technik
Bauantrag auf Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage, Flst.-Nr. 2408,
Gemarkung Schopfheim, Starenweg 1
Beschlussvorschlag:
1. Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.
2. Das Einvernehmen zu einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes
„Hinterer Altig“ für die Errichtung eines bergseitigen zweiten Vollgeschosses sowie der
daraus folgenden Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten maximalen
Traufhöhe von 4,00 m auf 6,50 m wird erteilt.
3. Das Einvernehmen zu einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes wegen
Überschreitung der festgesetzten südöstlichen Baugrenze um ca. 1,30 m wird erteilt.
4. Das Einvernehmen zu einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes wegen
Überschreitung der festgesetzten westlichen und südlichen Baugrenze mit der geplanten
Terrasse um insgesamt ca. 75 m² wird erteilt.
5. Gemäß § 37 Abs. 1 LBO ist 1 Kfz-Stellplatz herzustellen und nachzuweisen.
6. Es wird die Herstellung einer Regenwasserretention durch eine Zisterne mit gedrosseltem
Abfluss in den Regenwasserkanal empfohlen.
7. Aus ökologischen Gründen wird empfohlen, das Flachdach der Doppelgarage extensiv zu
begrünen. Des Weiteren wird eine Fassadenbegrünung des Wohnhauses sowie der
Doppelgarage empfohlen.
8. Auf die Photovoltaikpflicht wird hingewiesen.
9. Die nichtbebauten Grundstücksflächen sind gemäß § 9 Abs. 1 LBO i.V.m. § 21 a NatSchG
als Grünflächen mit einheimischer Bepflanzung herzustellen.
1. Leitbild
Schopfheim – lebenswert und zukunftsorientiert
Handlungsfeld
Strategisches Ziel
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Leistungsziel
Maßnahme
2. Wirkungskreis des Beschlusses
Freiwillige Aufgabe
Weisungsfreie Pflichtaufgabe
Pflichtaufgabe nach Weisung (Weisungsaufgabe)
3. Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
Produkt/Investition:
3.1 Der Beschlussvorschlag hat unmittelbar finanzielle Auswirkungen
Nein Ja, in Höhe von €
im Ergebnishaushalt
Aufwand Ertrag Einmaligin Wiederkehrend
€ € € €
im Finanzhaushalt
Investitions- Zuschüsseu.ä. ZeitlicheUmsetzung
kosten
€ €
3.2 Die benötigten Mittel stehen im Haushalts-/Wirtschaftsplan zur
Verfügung
im laufenden Haushaltsjahr
Ja Nein
Wenn nein, Deckungsvorschlag:
in der mittelfristigen Finanzplanung
Ja Nein
Wenn nein, Deckungsvorschlag:
4. Weicht von den Konsolidierungsbeschlüssen ab
Nein Ja, in Höhe von €
Wenn ja, Begründung:
5. Klimawirkungsprüfung
Neutral Positiv Negativ
Wenn negativ, Begründung:
Erläuterung:
Der Vorlage sind ein Übersichtsplan, Lagepläne, Schnitte sowie die Gebäudeansichten als
Anlagen beigefügt.
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Auf dem Bauplatz Flst. Nr. 2408, Gemarkung Schopfheim am Starenweg ist der Neubau
eines Einfamilienhauses geplant. Das Wohnhaus wird mit zwei Vollgeschossen auf einer
Grundfläche von 83 m² errichtet. Das Untergeschoss des geplanten Einfamilienhauses,
welches an der Nord- und Westseite des Grundstücks aus dem Gelände hervortritt, wird
nicht als Vollgeschoss angerechnet. Das Gebäude wird mit einem Satteldach mit einer
Dachneigung von 25° erstellt. Die bergseitige durchschnittliche Traufhöhe beträgt 5,35 m,
talseitig 6,20 m. Die Firsthöhe beträgt 6,98 m.
Auf der südöstlichen Grundstücksecke am Starenweg ist die Errichtung einer Doppelgarage
auf einer Grundfläche von 36 m² geplant. Die Garage wird mit einem Flachdach erstellt. Die
Traufhöhe beträgt ca. 2,90 m über dem Gelände.
Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hinterer Altig“,
welcher im gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Reines
Wohngebiet“ festsetzt. Der Bebauungsplan setzt bergseitig maximal ein Vollgeschoss fest. Für
die geplante Ausführung mit bergseitig zwei Vollgeschossen ist daher eine Befreiung von der
Festsetzung des Bebauungsplans erforderlich. Außerdem setzt der Bebauungsplan bergseitig
eine Traufhöhe von höchstens 4,0 m fest. Da für das Vorhaben eine Befreiung zur Errichtung
eines zweiten Vollgeschosses erforderlich ist, kann die für eingeschossige Gebäude geltende
Traufhöhenbegrenzung nicht eingehalten werden. Infolgedessen bedarf es zusätzlich einer
Befreiung von der festgesetzten maximalen Traufhöhe. Die beantragte Traufhöhe orientiert
sich dabei an der für zweigeschossige Gebäude im Bebauungsplan vorgesehenen zulässigen
Traufhöhe von 6,50 m.
Das Grundstück ist nach heutigen Maßstäben, unter anderem auch aus wirtschaftlichen
Gründen, überdurchschnittlich groß. Zur besseren baulichen Ausnutzung und im Hinblick auf
eine städtebaulich gewünschte Nachverdichtung ist vorgesehen, das Grundstück in zwei
Baugrundstücke aufzuteilen, um langfristig die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes zu
ermöglichen. Hierfür wird mit dem geplanten Wohnhaus die südöstliche Baugrenze um ca.
1,30 m überschritten. Vor dem Hintergrund der angestrebten Nachverdichtung sowie der
besseren Ausnutzung vorhandenen Baulands wird die Befreiung aus städtebaulicher Sicht
befürwortet.
An der West- und Südseite des Wohnhauses ist die Errichtung einer großzügigen Terrasse
geplant, die die jeweils festgesetzten Baugrenzen um insgesamt ca. 75 m² überschreitet. Bei
der Terrasse handelt es sich um eine Nebenanlage, die gemäß Festsetzung in den
Bebauungsvorschriften nur innerhalb der Baugrenzen zulässig ist. Auch hierfür ist eine
Befreiung erforderlich.
Nach Auffassung der Verwaltung sind die Befreiungen insgesamt städtebaulich vertretbar.
Es wird eine Regenwasserretention durch eine Zisterne mit gedrosseltem Abfluss in den
Regenwasserkanal empfohlen. Aus ökologischen Gründen wird empfohlen, das Flachdach der
Doppelgarage extensiv zu begrünen. Des Weiteren wird eine Fassadenbegrünung des
Wohnhauses sowie der Doppelgarage empfohlen. Auf die Photovoltaikpflicht wird hingewiesen.
Die nichtbebauten Grundstücksflächen sind gemäß § 9 Abs. 1 LBO i.V.m. § 21 a NatSchG als
Grünflächen mit einheimischer Bepflanzung herzustellen.
Gemäß § 37 Abs. 1 LBO ist ein Kfz-Stellplatz herzustellen und nachzuweisen. Durch die
geplante Doppelgarage wird der erforderliche Stellplatznachweis erbracht.
Die Erschließung des Bauvorhabens ist gesichert.
Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben und zu den erforderlichen Befreiungen kann erteilt
werden.
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Anlage 1 - Flst.Nr. 2408, Schopfheim, Übersicht
Anlage 2 - Flst.Nr. 2408, Schopfheim, Lagepläne
Anlage 3 - Flst.Nr. 2408, Schopfheim, Schnitte
Anlage 4 - Flst.Nr. 2408, Schopfheim, Ansichten
Für die Richtigkeit:
gez. gez.
Dirk Harscher, Bürgermeister Thomas Schmitz
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