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Bauantrag auf Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage, Flst.-Nr. 2408, Gemarkung Schopfheim, Starenweg 1

Angenommen
TypAntrag
GemeindeSchopfheim
Datum2026-07-20
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Bauantrag für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf dem Grundstück Starenweg 1 in Schopfheim wurde genehmigt. Das Vorhaben erforderte mehrere Befreiungen vom Bebauungsplan „Hinterer Altig": für zwei statt einem Vollgeschoss, eine erhöhte Traufhöhe (6,50 m statt 4,00 m), Überschreitung der südöstlichen Baugrenze um 1,30 m und eine großzügige Terrasse (75 m²). Der Ausschuss für Bau, Umwelt und Technik erteilte das Einvernehmen; empfohlen wurden zudem Regenwasserretention, Dachbegrünung und Photovoltaikanlagen.

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Dokument

Extrahierter Text

BESCHLUSSVORLAGE Nummer: BV/2026/125 Stadtentwicklung und Gebäude Az: 112 - Stadtplanung und Liegenschaften Sachbearbeiter/-in: Felix Bauhofer Datum: 23.06.2026 Gremium Zuständigkeit Ö-Status. Sitzung am Ausschuss für Bau, Umwelt und Beschluss öffentlich 20.07.2026 Technik Bauantrag auf Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage, Flst.-Nr. 2408, Gemarkung Schopfheim, Starenweg 1 Beschlussvorschlag: 1. Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt. 2. Das Einvernehmen zu einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes „Hinterer Altig“ für die Errichtung eines bergseitigen zweiten Vollgeschosses sowie der daraus folgenden Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Traufhöhe von 4,00 m auf 6,50 m wird erteilt. 3. Das Einvernehmen zu einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes wegen Überschreitung der festgesetzten südöstlichen Baugrenze um ca. 1,30 m wird erteilt. 4. Das Einvernehmen zu einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes wegen Überschreitung der festgesetzten westlichen und südlichen Baugrenze mit der geplanten Terrasse um insgesamt ca. 75 m² wird erteilt. 5. Gemäß § 37 Abs. 1 LBO ist 1 Kfz-Stellplatz herzustellen und nachzuweisen. 6. Es wird die Herstellung einer Regenwasserretention durch eine Zisterne mit gedrosseltem Abfluss in den Regenwasserkanal empfohlen. 7. Aus ökologischen Gründen wird empfohlen, das Flachdach der Doppelgarage extensiv zu begrünen. Des Weiteren wird eine Fassadenbegrünung des Wohnhauses sowie der Doppelgarage empfohlen. 8. Auf die Photovoltaikpflicht wird hingewiesen. 9. Die nichtbebauten Grundstücksflächen sind gemäß § 9 Abs. 1 LBO i.V.m. § 21 a NatSchG als Grünflächen mit einheimischer Bepflanzung herzustellen. 1. Leitbild Schopfheim – lebenswert und zukunftsorientiert Handlungsfeld Strategisches Ziel Seite1von4 Leistungsziel Maßnahme 2. Wirkungskreis des Beschlusses Freiwillige Aufgabe Weisungsfreie Pflichtaufgabe Pflichtaufgabe nach Weisung (Weisungsaufgabe) 3. Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein Produkt/Investition: 3.1 Der Beschlussvorschlag hat unmittelbar finanzielle Auswirkungen Nein Ja, in Höhe von € im Ergebnishaushalt Aufwand Ertrag Einmaligin Wiederkehrend € € € € im Finanzhaushalt Investitions- Zuschüsseu.ä. ZeitlicheUmsetzung kosten € € 3.2 Die benötigten Mittel stehen im Haushalts-/Wirtschaftsplan zur Verfügung im laufenden Haushaltsjahr Ja Nein Wenn nein, Deckungsvorschlag: in der mittelfristigen Finanzplanung Ja Nein Wenn nein, Deckungsvorschlag: 4. Weicht von den Konsolidierungsbeschlüssen ab Nein Ja, in Höhe von € Wenn ja, Begründung: 5. Klimawirkungsprüfung Neutral Positiv Negativ Wenn negativ, Begründung: Erläuterung: Der Vorlage sind ein Übersichtsplan, Lagepläne, Schnitte sowie die Gebäudeansichten als Anlagen beigefügt. Seite2von4 Auf dem Bauplatz Flst. Nr. 2408, Gemarkung Schopfheim am Starenweg ist der Neubau eines Einfamilienhauses geplant. Das Wohnhaus wird mit zwei Vollgeschossen auf einer Grundfläche von 83 m² errichtet. Das Untergeschoss des geplanten Einfamilienhauses, welches an der Nord- und Westseite des Grundstücks aus dem Gelände hervortritt, wird nicht als Vollgeschoss angerechnet. Das Gebäude wird mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 25° erstellt. Die bergseitige durchschnittliche Traufhöhe beträgt 5,35 m, talseitig 6,20 m. Die Firsthöhe beträgt 6,98 m. Auf der südöstlichen Grundstücksecke am Starenweg ist die Errichtung einer Doppelgarage auf einer Grundfläche von 36 m² geplant. Die Garage wird mit einem Flachdach erstellt. Die Traufhöhe beträgt ca. 2,90 m über dem Gelände. Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hinterer Altig“, welcher im gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Reines Wohngebiet“ festsetzt. Der Bebauungsplan setzt bergseitig maximal ein Vollgeschoss fest. Für die geplante Ausführung mit bergseitig zwei Vollgeschossen ist daher eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans erforderlich. Außerdem setzt der Bebauungsplan bergseitig eine Traufhöhe von höchstens 4,0 m fest. Da für das Vorhaben eine Befreiung zur Errichtung eines zweiten Vollgeschosses erforderlich ist, kann die für eingeschossige Gebäude geltende Traufhöhenbegrenzung nicht eingehalten werden. Infolgedessen bedarf es zusätzlich einer Befreiung von der festgesetzten maximalen Traufhöhe. Die beantragte Traufhöhe orientiert sich dabei an der für zweigeschossige Gebäude im Bebauungsplan vorgesehenen zulässigen Traufhöhe von 6,50 m. Das Grundstück ist nach heutigen Maßstäben, unter anderem auch aus wirtschaftlichen Gründen, überdurchschnittlich groß. Zur besseren baulichen Ausnutzung und im Hinblick auf eine städtebaulich gewünschte Nachverdichtung ist vorgesehen, das Grundstück in zwei Baugrundstücke aufzuteilen, um langfristig die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes zu ermöglichen. Hierfür wird mit dem geplanten Wohnhaus die südöstliche Baugrenze um ca. 1,30 m überschritten. Vor dem Hintergrund der angestrebten Nachverdichtung sowie der besseren Ausnutzung vorhandenen Baulands wird die Befreiung aus städtebaulicher Sicht befürwortet. An der West- und Südseite des Wohnhauses ist die Errichtung einer großzügigen Terrasse geplant, die die jeweils festgesetzten Baugrenzen um insgesamt ca. 75 m² überschreitet. Bei der Terrasse handelt es sich um eine Nebenanlage, die gemäß Festsetzung in den Bebauungsvorschriften nur innerhalb der Baugrenzen zulässig ist. Auch hierfür ist eine Befreiung erforderlich. Nach Auffassung der Verwaltung sind die Befreiungen insgesamt städtebaulich vertretbar. Es wird eine Regenwasserretention durch eine Zisterne mit gedrosseltem Abfluss in den Regenwasserkanal empfohlen. Aus ökologischen Gründen wird empfohlen, das Flachdach der Doppelgarage extensiv zu begrünen. Des Weiteren wird eine Fassadenbegrünung des Wohnhauses sowie der Doppelgarage empfohlen. Auf die Photovoltaikpflicht wird hingewiesen. Die nichtbebauten Grundstücksflächen sind gemäß § 9 Abs. 1 LBO i.V.m. § 21 a NatSchG als Grünflächen mit einheimischer Bepflanzung herzustellen. Gemäß § 37 Abs. 1 LBO ist ein Kfz-Stellplatz herzustellen und nachzuweisen. Durch die geplante Doppelgarage wird der erforderliche Stellplatznachweis erbracht. Die Erschließung des Bauvorhabens ist gesichert. Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben und zu den erforderlichen Befreiungen kann erteilt werden. Seite3von4 Anlage 1 - Flst.Nr. 2408, Schopfheim, Übersicht Anlage 2 - Flst.Nr. 2408, Schopfheim, Lagepläne Anlage 3 - Flst.Nr. 2408, Schopfheim, Schnitte Anlage 4 - Flst.Nr. 2408, Schopfheim, Ansichten Für die Richtigkeit: gez. gez. Dirk Harscher, Bürgermeister Thomas Schmitz Seite4von4

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