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Grundsatzbeschluss für die Verleihung von Ehrenbezeichnungen für Feuerwehr-Funktionsträger

Angenommen31 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeSamtgemeinde Zeven
Datum2026-06-30
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Zeven, 28.05.2026 Beschlussvorlage - öffentlich - Nr. SG/449/2021-26 Samtgemeinde Zeven Beratungsfolge Termin Ausschuss für Sportstätten, Soziales und Brandschutz Samtgemeinde 08.06.2026 Samtgemeindeausschuss 23.06.2026 Samtgemeinderat 30.06.2026 TOP: Grundsatzbeschluss für die Verleihung von Ehrenbezeichnungen für Feuerwehr-Funktionsträger Anlagen: Sachverhalt/Begründung: Aus gegebenem Anlass wird es verwaltungsseitig für notwendig angesehen, den Beschluss des Samt- gemeinderates vom 19.06.2002 zu den Voraussetzungen für die Verleihung der Ehrenbezeichnung „Eh- renbrandmeister“ zu modifizieren. Die bisherigen Voraussetzungen a) mindestens 18 Jahre Ehrenbeamter b) In Ehren ausgeschieden regeln nicht eindeutig, welche Ehrenbezeichnung für welche Dienststellung angewandt werden soll. Als Ehrenbeamte in den Feuerwehren der Samtgemeinde Zeven werden auf Beschluss des Samtge- meinderates stellvertretende Ortsbrandmeister*innen, Ortsbrandmeister*innen, stellvertretende Gemein- debrandmeister*innen und/oder Gemeindebrandmeister*innen ernannt. Diesen Personen ist es möglich, die sonstigen vorgenannten Kriterien für die Verleihung einer Ehrenbe- zeichnung zu erlangen. Das NBrandSchG enthält in der aktuellen Fassung keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Verlei- hung von Ehrenbezeichnungen im Sinne des § 29 NKomVG. Nach § 29 NKomVG kann die Gemeinde Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen und Ehrenbezeichnungen aussprechen. Die Entscheidung darüber liegt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG bei der Vertretung der Gemeinde. In der Vergangenheit sind den durch das jeweilige Kommando vorgeschlagenen Personen die Ehrenbe- zeichnung „Ehrenbrandmeister“ verliehen worden. Der ausgeschiedene Gemeindebrandmeister Wischnewski erhielt nachtäglich die Ehrenbezeichnung „Ehrengemeindebrandmeister“. Nunmehr besteht aber auch die Möglichkeit, stellvertretende Ortsbrandmeister bzw. stellvertretende Gemeindebrandmeis- ter zu ehren. Hierfür gibt es allerdings keine eigene Ehrenbezeichnung. Das Samtgemeindekommando hat sich in seiner Sitzung am 27.05.2026 mit dieser Thematik befasst und die Empfehlung ausgesprochen, dass eine Ehrenbezeichnung verliehen wird, wenn die Personen – ana- log der bisherigen Regelung – mindestens drei Wahlperioden/Amtszeiten als Führungskraft einer Orts- feuerwehr oder Gemeindefeuerwehr tätig waren und in Ehren ausgeschieden sind. Die Personen sollten in leitenden Positionen wie stellvertretende/r Ortsbrandmeister*in, Ortsbrandmeister*in, stellvertretende/r Gemeindebrandmeister*in und/oder Gemeindebrandmeister*in tätig gewesen sein. Die Ehrenbezeichnung sollte entsprechend der höchsten ausgeübten Funktion wie folgt verliehen wer- SG/449/2021-26 Seite 1 von 2 den: Ortsbrandmeister*in → Ehrenortsbrandmeister*in Stellv. Ortsbrandmeister*in → Ehrenortsbrandmeister*in Gemeindebrandmeister*in → Ehrengemeindebrandmeister*in Stellv. Gemeindebrandmeister*in → Ehrengemeindebrandmeister*in. Eine rückwirkende Änderung der verliehenen Bezeichnung soll nicht erfolgen. Finanzielle Auswirkung: Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Beschlussvorschlag: Der Samtgemeinderat beschließt, dass Personen, die mindestens über eine Dauer von drei Amtszeiten (18 Jahre) leitende Positionen in den Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Zeven in der Funktion als stellvertretende/r Ortsbrandmeister*in, Ortsbrandmeister*in, stellvertretende/r Gemeindebrandmeis- ter*in und/oder Gemeindebrandmeister*in ausgeübt und in Ehren ausgeschieden sind, eine Ehrenbe- zeichnung (Ehrenortsbrandmeister*in oder Ehrengemeindebrandmeister*in) entsprechend der höchsten ausgeübten Funktion verliehen werden kann. Federführend Mitzeichnend Einverstanden FB/Sst. Zeichen/Datum FB/Sst. Zeichen/Datum Zeichen/Datum 3 SGBGM SG/449/2021-26 Seite 2 von 2

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