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Antrag der FWG-Fraktion zur Änderung der Hauptsatzung; Bildung eines Geschäftsbereichs
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Hochspeyer |
| Datum | 2023-10-16 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Öffentliche Sitzung Nummer: 2023/0819 Datum: 04.12.2023
Aktenzeichen: I/004-15
Verbandsgemeindeverwaltung
Sachbearbeiter*in: Johannes Gundall
Enkenbach-Alsenborn
Abgestimmt mit Vorsitzender/Vorsitzendem ☒
Antrag der FWG-Fraktion zur Änderung der Hauptsatzung; Bildung
Betreff:
eines Geschäftsbereichs
Gremium: TOP: Termin:
HuFa Ortsgemeinde Hochspeyer 1 13.12.2023
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hochspeyer vom
18. Juli 2019 zu überarbeiten und die Voraussetzungen für die Bildung eines Ge-
schäftsbereichs zu schaffen.
Begründung
Die FWG-Fraktion im Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hochspeyer hat mit
Schreiben vom 10. Oktober 2023 die Bildung eines Geschäftsbereichs für die Bei-
geordneten beantragt.
Der Antrag wurde wie folgt begründet:
„Ein Ort in der Größe von Hochspeyer ist ehrenamtlich fast nicht mehr zu führen. Zur-
zeit werden in Hochspeyer umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt:
Umbau B 48
Fortführung Radweg Bahnpfad
Erweiterung Gewerbegebiet
Neubau Rothental
Umbau Kirchenbrunnen
Fertigstellung Münchhofschule Ostteil
Ausbau Pfarracker
Ausbau Stettiner Straße
Neubau Bauhof
und weitere Baumaßnahmen
Ratssitzungen werden unvorbereitet, verspätet unter Zeitdruck abgehalten oder abge-
sagt. Der Bürgermeister ist oft abwesend, hier ist eine Überlastung zu befürchten.
Um Schäden der Ortsgemeinde und der Gesundheit des Bürgermeisters zu ver-
meiden, halten wir eine Aufgabenteilung für sinnvoll.
Wir bitten um Unterstützung der anderen Fraktionen.“
Hinweise der Verwaltung:
Die Bildung von Geschäftsbereichen für Beigeordnete ist nicht auf größere Kommunen
oder solche mit hauptamtlicher Verwaltung beschränkt, sondern grundsätzlich in jeder
Gemeinde möglich (§ 50 Absatz 3 Satz 1 GemO), mithin auch in den Ortsgemeinden.
Denn dort kann ein ehrenamtlicher Beigeordneter den ebenfalls ehrenamtlich tätigen
Ortsbürgermeister in erheblichem Umfang entlasten, wenn ihm z.B. arbeitsintensive
gemeindliche Einrichtungen – wie Kindergarten, Friedhof, Sportanlagen, Bauhof – zu-
geordnet sind. Damit kann die Vereinbarkeit von hauptberuflicher Tätigkeit und ehren-
amtlicher Leitung einer Ortsgemeinde gefördert werden.
Die Bildung von Geschäftsbereichen ist nach den Bestimmungen der Gemeinde-
ordnung in drei Stufen gegliedert:
1. Entscheidung, ob und wie viele Geschäftsbereiche gebildet werden
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hochspeyer vom 18. Juli 2019 sieht in § 5
Absatz 2 folgende Regelung über die Bildung von Geschäftsbereichen vor:
„Für die Verwaltung der Ortsgemeinde werden keine Geschäftsbereiche gebildet.“
Voraussetzung ist eine Regelung in der Hauptsatzung, da dort die Zahl der
Geschäftsbereiche festzulegen ist, sofern solche gebildet werden sollen (§ 50
Absatz 4 Satz 1 GemO). Der zugeordnete Aufgabenumfang muss angemessen
sein.
Die Änderung der Hauptsatzung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder des Gemeinderates.
2. Bildung des Geschäftsbereichs (inhaltliche Ausgestaltung) und Übertragung
Die inhaltliche Ausgestaltung der Geschäftsbereiche obliegt allein dem Ortsbürger-
meister (§ 50 Absatz 4 Satz 2 GemO), womit der Gesetzgeber gewährleistet hat,
dass der Gemeinderat ihm gegen seinen Willen bestimmte Aufgabenbereiche nicht
entziehen und auf einen Beigeordneten übertragen kann. Dies wäre mit seiner
Stellung als grundsätzlich von den Bürgerinnen und Bürgern gewähltes Oberhaupt
der Gemeinde kaum vereinbar.
3. Zustimmung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Hochspeyer zu einer
durch den Ortsbürgermeister vorgenommenen Bildung der Geschäfts-
bereiche
Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 4 GemO bedarf die Entscheidung des Ortsbürgermeisters
über die Bildung und die Übertragung der Geschäftsbereiche der Zustimmung des
Gemeinderates.
Ebenso wie bei Personalentscheidungen nach § 47 Absatz 2 Satz 2 GemO ist der
Gemeinderat darauf beschränkt, den vom Ortsbürgermeister getroffenen Entschei-
dungen zuzustimmen oder die Zustimmung zu versagen, so dass er in rechtlicher
Hinsicht keinerlei Modifizierungen dieses Konzeptes vornehmen kann.
Nähere Erläuterungen zur Bildung eines Geschäftsbereichs:
a) Bildung von Geschäftsbereichen
Über die Bildung von Geschäftsbereichen und die damit verbundene Aufgaben-
übertragung auf den/die Beigeordneten wurde bisher noch nicht entschieden.
b) Verwaltung der Geschäftsbereiche
Die Beigeordneten verwalten ihren Geschäftsbereich im Rahmen der Beschlüsse
des Gemeinderats und der allgemeinen Richtlinien des Bürgermeisters selbst-
ständig; sie bereiten die Beschlüsse der Ausschüsse, soweit sie den Vorsitz führen,
im Benehmen mit dem Bürgermeister vor.
An Einzelweisungen des Bürgermeisters sind sie nur gebunden, soweit dies für die
Einheit der Verwaltung oder für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte
geboten ist. Weisungen hat der Bürgermeister unmittelbar an den Beigeordneten
zu richten.
Finanzielle Auswirkungen
Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist,
dessen Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich bean-
sprucht, können eine Aufwandsentschädigung erhalten (§ 13 Absatz 2 KomAEVO).
Diese beträgt in der Ortsgemeinde Hochspeyer – mit einer Einwohnerzahl bis zu 5.000
– höchstens 30 v.H. der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters somit
603,00 EURO (= 30 v.H. aus 2.008,00 EURO – die Aufwandsentschädigung ist auf
volle EURO aufzurunden).
Im Auftrag:
(Markus Wagner)
Text aus PDF extrahiert