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Antrag der FWG-Fraktion zur Änderung der Hauptsatzung; Bildung eines Geschäftsbereichs

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeOrtsgemeinde Hochspeyer
Datum2023-10-16
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Öffentliche Sitzung Nummer: 2023/0819 Datum: 04.12.2023 Aktenzeichen: I/004-15 Verbandsgemeindeverwaltung Sachbearbeiter*in: Johannes Gundall Enkenbach-Alsenborn Abgestimmt mit Vorsitzender/Vorsitzendem ☒ Antrag der FWG-Fraktion zur Änderung der Hauptsatzung; Bildung Betreff: eines Geschäftsbereichs Gremium: TOP: Termin: HuFa Ortsgemeinde Hochspeyer 1 13.12.2023 Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird beauftragt, die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hochspeyer vom 18. Juli 2019 zu überarbeiten und die Voraussetzungen für die Bildung eines Ge- schäftsbereichs zu schaffen. Begründung Die FWG-Fraktion im Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hochspeyer hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 die Bildung eines Geschäftsbereichs für die Bei- geordneten beantragt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: „Ein Ort in der Größe von Hochspeyer ist ehrenamtlich fast nicht mehr zu führen. Zur- zeit werden in Hochspeyer umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt:  Umbau B 48  Fortführung Radweg Bahnpfad  Erweiterung Gewerbegebiet  Neubau Rothental  Umbau Kirchenbrunnen  Fertigstellung Münchhofschule Ostteil  Ausbau Pfarracker  Ausbau Stettiner Straße  Neubau Bauhof  und weitere Baumaßnahmen Ratssitzungen werden unvorbereitet, verspätet unter Zeitdruck abgehalten oder abge- sagt. Der Bürgermeister ist oft abwesend, hier ist eine Überlastung zu befürchten. Um Schäden der Ortsgemeinde und der Gesundheit des Bürgermeisters zu ver- meiden, halten wir eine Aufgabenteilung für sinnvoll. Wir bitten um Unterstützung der anderen Fraktionen.“ Hinweise der Verwaltung: Die Bildung von Geschäftsbereichen für Beigeordnete ist nicht auf größere Kommunen oder solche mit hauptamtlicher Verwaltung beschränkt, sondern grundsätzlich in jeder Gemeinde möglich (§ 50 Absatz 3 Satz 1 GemO), mithin auch in den Ortsgemeinden. Denn dort kann ein ehrenamtlicher Beigeordneter den ebenfalls ehrenamtlich tätigen Ortsbürgermeister in erheblichem Umfang entlasten, wenn ihm z.B. arbeitsintensive gemeindliche Einrichtungen – wie Kindergarten, Friedhof, Sportanlagen, Bauhof – zu- geordnet sind. Damit kann die Vereinbarkeit von hauptberuflicher Tätigkeit und ehren- amtlicher Leitung einer Ortsgemeinde gefördert werden. Die Bildung von Geschäftsbereichen ist nach den Bestimmungen der Gemeinde- ordnung in drei Stufen gegliedert: 1. Entscheidung, ob und wie viele Geschäftsbereiche gebildet werden Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hochspeyer vom 18. Juli 2019 sieht in § 5 Absatz 2 folgende Regelung über die Bildung von Geschäftsbereichen vor: „Für die Verwaltung der Ortsgemeinde werden keine Geschäftsbereiche gebildet.“ Voraussetzung ist eine Regelung in der Hauptsatzung, da dort die Zahl der Geschäftsbereiche festzulegen ist, sofern solche gebildet werden sollen (§ 50 Absatz 4 Satz 1 GemO). Der zugeordnete Aufgabenumfang muss angemessen sein. Die Änderung der Hauptsatzung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates. 2. Bildung des Geschäftsbereichs (inhaltliche Ausgestaltung) und Übertragung Die inhaltliche Ausgestaltung der Geschäftsbereiche obliegt allein dem Ortsbürger- meister (§ 50 Absatz 4 Satz 2 GemO), womit der Gesetzgeber gewährleistet hat, dass der Gemeinderat ihm gegen seinen Willen bestimmte Aufgabenbereiche nicht entziehen und auf einen Beigeordneten übertragen kann. Dies wäre mit seiner Stellung als grundsätzlich von den Bürgerinnen und Bürgern gewähltes Oberhaupt der Gemeinde kaum vereinbar. 3. Zustimmung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Hochspeyer zu einer durch den Ortsbürgermeister vorgenommenen Bildung der Geschäfts- bereiche Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 4 GemO bedarf die Entscheidung des Ortsbürgermeisters über die Bildung und die Übertragung der Geschäftsbereiche der Zustimmung des Gemeinderates. Ebenso wie bei Personalentscheidungen nach § 47 Absatz 2 Satz 2 GemO ist der Gemeinderat darauf beschränkt, den vom Ortsbürgermeister getroffenen Entschei- dungen zuzustimmen oder die Zustimmung zu versagen, so dass er in rechtlicher Hinsicht keinerlei Modifizierungen dieses Konzeptes vornehmen kann. Nähere Erläuterungen zur Bildung eines Geschäftsbereichs: a) Bildung von Geschäftsbereichen Über die Bildung von Geschäftsbereichen und die damit verbundene Aufgaben- übertragung auf den/die Beigeordneten wurde bisher noch nicht entschieden. b) Verwaltung der Geschäftsbereiche Die Beigeordneten verwalten ihren Geschäftsbereich im Rahmen der Beschlüsse des Gemeinderats und der allgemeinen Richtlinien des Bürgermeisters selbst- ständig; sie bereiten die Beschlüsse der Ausschüsse, soweit sie den Vorsitz führen, im Benehmen mit dem Bürgermeister vor. An Einzelweisungen des Bürgermeisters sind sie nur gebunden, soweit dies für die Einheit der Verwaltung oder für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte geboten ist. Weisungen hat der Bürgermeister unmittelbar an den Beigeordneten zu richten. Finanzielle Auswirkungen Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, dessen Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich bean- sprucht, können eine Aufwandsentschädigung erhalten (§ 13 Absatz 2 KomAEVO). Diese beträgt in der Ortsgemeinde Hochspeyer – mit einer Einwohnerzahl bis zu 5.000 – höchstens 30 v.H. der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters somit 603,00 EURO (= 30 v.H. aus 2.008,00 EURO – die Aufwandsentschädigung ist auf volle EURO aufzurunden). Im Auftrag: (Markus Wagner)

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