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Neufassung der Entschädigungssatzung der Samtgemeinde Bersenbrück
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Bersenbrück |
| Datum | 2026-05-28 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Samtgemeinde Bersenbrück
Der Samtgemeindebürgermeister
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.: 4992/2026
Neufassung der Entschädigungssatzung der Samtgemeinde
Bersenbrück
Fachdienst II: Finanzen, Wirtschaftsförderung Datum: 07.05.2026
und Tourismus
Beratungsfolge
Gremium Datum Sitzungsart Zuständigkeit
Ausschuss für Finanzen und Tourismus 28.05.2026 öffentlich Vorberatung
Samtgemeindeausschuss 02.06.2026 nicht öffentlich Vorberatung
Samtgemeinderat 18.06.2026 öffentlich Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Samtgemeinde Bersenbrück über die Entschädigung der
Ratsmitglieder so wie der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder (s.
Anlage) wird mit Wirkung zum 01. November 2026 beschlossen.
Sachverhalt:
Die kommunale Selbstverwaltung als Strukturprinzip des Verwaltungsaufbaus in den
Ländern und als prägendes politisch-demokratisches Element in Deutschland ist auf
das freiwillige Engagement und die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger in den
Kommunen angewiesen. Dies trifft vor allem auf eine ehrenamtliche Tätigkeit als
Abgeordnete oder Abgeordneter einer kommunalen Vertretung zu (Rat, Kreistag,
Regionsversammlung). Die Ausübung einer solchen Tätigkeit dient nicht nur dem
Gemeinwohl, sie ist auch deshalb besonders anerkennenswert, weil die hierfür
aufgewandte Zeit nicht finanziell entgolten wird und – anders als bei
parlamentarischen Abgeordneten – auch keine Diäten zur Gewährleistung des
Lebensunterhalts gezahlt werden. Ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen kommunaler
Selbstverwaltung bedeutet deshalb immer auch, Zeit im Interesse des Gemeinwohls
„zu opfern“.
Andererseits sollen und dürfen denjenigen, die sich als Abgeordnete einer Vertretung
kommunalpolitisch engagieren, keine finanziellen Nachteile entstehen. Treten solche
Nachteile ein, leidet das freiwillige bürgerschaftliche Engagement und die
kommunale Selbstverwaltung wird als solche gefährdet. Aufgabe und Ziel der
gesetzlichen Regelungen über die Entschädigung der kommunalen Abgeordneten
und der auf dieser Grundlage zu erlassenden kommunalen Satzungen sind es, den
Eintritt finanzieller Nachteile für in dieser Weise ehrenamtlich Tätige zu verhindern.
1
Nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) haben
Abgeordnete daher Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung. Das NKomVG
selbst enthält nur wenige materielle Regelungen über die Entschädigung der
Abgeordneten der Vertretung. Vor diesem Hintergrund beruft das Niedersächsische
Innenministerium vor dem Ende einer Kommunalwahlperiode sachverständige
Personen in eine Kommission, die Empfehlungen zur Ausgestaltung der Art und
Höhe der Entschädigung der Abgeordneten in den kommunalen Vertretungen gibt.
Aufgrund der allgemeinen Preissteigerung und der Belastung durch Zunahme der
Komplexität der zu erledigenden Aufgaben für kommunale Mandatsträger hält die
Kommission eine Steigerung der empfohlenen Höchstsätze im Vergleich zu den
letzten Empfehlungen im Jahr 2021 um ca. 15 % für gerechtfertigt. Dies entspricht
einer durchschnittlichen Erhöhung von 3% pro Jahr.
Mit dem vorliegenden Entwurf der Satzung der Samtgemeinde Bersenbrück über die
Entschädigung der Ratsmitglieder wird dieser Empfehlung Rechnung getragen.
1. Finanzielle Auswirkungen
Nein
Ja
a) Gesamtkosten der Maßnahme: 20.000€
b) davon für den laufenden Haushalt vorgesehen: 0 €
Betroffener Haushaltsbereich
Ergebnishaushalt Finanzhaushalt/Investitionsprogramm
Produktnummer/Projektnummer
Bezeichnung:
Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr zur Verfügung.
Den erforderlichen Mitteln stehen Einzahlungen/Erlöse zur Deckung
gegenüber in Höhe von €
Die erforderlichen Mittel stehen im lfd. Haushaltsjahr nicht zur Verfügung
und müssen außer-/überplanmäßig bereitgestellt werden (Ausführungen zur
Deckung sind der Begründung zu entnehmen).
c) Auswirkungen auf die mittelfristige Finanzplanung:
Der Betrag ist jährlich wiederkehrend einzuplanen.
Die Gesamtkosten von € beziehen sich auf die Jahre
Es entstehen jährliche Folgekosten in Höhe von €
Durch die Maßnahme werden jährliche Erträge erwartet in Höhe von €.
2. klima- und nachhaltigkeitsrelevante Auswirkung
Ziel Kurzbegründung/Anmerkungen
2
Keine Armut und kein
Hunger
1
(SDG 1 + 2)
x
Gleichstellungspolitische
Auswirkungen (SDG 5),
2
Hochwertige Bildung für x
alle
(SDG 4)
Energie und Klimaschutz
3 (SDG 7 + 13) x
Arbeit, Wirtschaft,
Industrie und Infrastruktur
4 x
(SDG 8 + 9)
Nachhaltiger Konsum und
Produktion, Gesundes
5 Leben x
(SDG 12 + 3)
Sauberes Wasser, Leben
an Land
6
(SDG 6 + 15)
x
Nachhaltige Gemeinden,
leistungsstarke Kommune,
7 x
(SDG 11 + 16)
Weniger Ungleichheiten,
Kommunale
8 Partnerschaften x
(SDG 10 + 17)
Beteiligte Stellen:
Erster Samtgemeinderat
gez. Michael Wernke gez. Michael Klumpe
Samtgemeindebürgermeister Fachdienstleitung
3
4
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